Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 27.08.2019 – 6 L 348/18
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0827.6L348.18.00
Tenor§
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 276,05 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 30. Mai 2018 (Az.: VG 6 K 1100/18) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2018 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und nach der mit dem Widerspruchsbescheid vom 26. April 2018 erfolgten Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, erster Halbsatz VwGO kann das Gericht die bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeitsprüfung im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren eingeschränkten Umfang geboten ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, soweit diese nicht offensichtlich nichtig sind. Das Gericht hat sich auf die summarische Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht, die dem Klageverfahren vorbehalten bleibt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 –, Seite 3 EA; sowie Beschluss vom 14. Februar 2006 – 9 S 26.05).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage der Antragstellerin, mit der diese sich ausschließlich gegen die Festsetzung und Erhebung der Grundgebühr Abwasser für das Jahr 2017 sowie die Festsetzung einer diesbezüglichen Vorauszahlung für das Jahr 2018 wendet, nicht überwiegend wahrscheinlich. Ihre Heranziehung zu den Gebühren erweist sich bei summarischer Prüfung vielmehr als rechtmäßig.
Seine rechtliche Grundlage findet der Bescheid nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Abwassergebührensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes W... (WAV) für die „zentrale Schmutzwasserbeseitigung S... und Umland“ vom 8. Dezember 2016 (AGS S... ), hinsichtlich der für das Jahr 2018 erhobenen Vorausleistung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22. November 2017. Die Satzung lässt im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung formelle Fehler nicht erkennen; substantiierte Rügen hat die Antragstellerin insoweit nicht erhoben.
Ebenso wenig bestehen materiell-rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung.
Die Abwassergebührensatzung S... weist den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Mindestinhalt auf. Sie gibt den Kreis der Abgabenschuldner (§ 7 AGS S... ), den die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 1, 2 und 4 AGS S... ), den Maßstab (§ 2 AGS S... ) und den Satz (§ 3 AGS S... ) der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 8 AGS S... ) an.
Mit ihren gegen den Grundgebührensatz gerichteten Einwänden, die sich im Wesentlichen gegen die Regelung einer sog. gespaltenen Gebühr richten, dringt die Antragstellerin nicht durch.
Unter Beachtung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist die Regelung sog. gespaltener Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler grundsätzlich zulässig (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2017 – OVG 9 S 20.16, juris Rn. 6 ff.). Stellt ein Einrichtungsträger – was ihm im Hinblick auf sein Wahlrecht, die notwendigen Anschaffungs- und Herstellungskosten seiner Einrichtung über Gebühren oder über (Herstellungs-)Beiträge zu finanzieren (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 – OVG 9 A 77.05, juris Rn. 35), grundsätzlich frei steht – ein ursprünglich auf der Erhebung von Beiträgen und Gebühren beruhendes Finanzierungssystem etwa auf ein rein gebührenfinanziertes Modell um, verstieße es vielmehr im Gegenteil gegen das aus § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG zu entnehmende Verbot der Doppelbelastung, den landesrechtlichen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wenn der Einrichtungsträger auch von Nutzern, die bereits durch Beiträge zur Finanzierung des Aufwandes der öffentlichen Einrichtung beigetragen haben, undifferenziert Gebühren erheben würde, ohne die bereits geleisteten Beiträge im Verhältnis zu den übrigen Nutzern zu berücksichtigen. Insofern ist der Einrichtungsträger, soweit er die erhobenen Beiträge nicht zurückzahlt, vielmehr verpflichtet, in der Satzung entsprechend unterschiedliche („gespaltene“) Gebührensätze festzusetzen oder den Ausgleich durch eine Billigkeitsregelung im Rahmen des Heranziehungsverfahrens (Gebührenerlass) vorzunehmen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 – OVG 9 A 77.05, juris Rn. 36; und Urteil vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 22.09, juris Rn. 45; Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 2. Juli 2019 – VG 4 L 147/19, juris Rn. 17; Kluge in Becker u.a., Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land Brandenburg, Stand 08/2017, § 6 Rn. 49 ff.).
Diese Grundsätze beanspruchen auch Geltung, wenn ein Einrichtungsträger – wie hier der Antragsgegner – vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 – (juris) zur hypothetischen Festsetzungsverjährung zwar für alle Grundstücke, die bereits vor dem 1. Januar 2000 über eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit verfügten und für die ein Beitrag noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist, keine Beiträge mehr erhebt, im Übrigen aber an einer Mischfinanzierung über Beiträge und Gebühren festhält. Auch in diesem Fall hat der Einrichtungsträger zur Wahrung des Gleichheitssatzes und im Hinblick auf das Verbot der Doppelbelastung bei der Gebührenerhebung zwischen Nutzern zu differenzieren, die – ohne von den bundesverfassungsrechtlichen Feststellungen zu profitieren, weil die Beitragserhebung ihnen gegenüber rechtmäßig oder zumindest bestandskräftig erfolgte - einen Anschlussbeitrag entrichtet und damit zur Finanzierung des Aufwandes der öffentlichen Einrichtung beigetragen haben (Beitragszahler), und Nutzern, die infolge der hypothetischen Festsetzungsverjährung keine Beiträge zu entrichten hatten bzw. mangels Bestandskraft entsprechender Beitragsbescheide von einer Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge profitieren (Nichtbeitragszahler). Letztere haben keine Leistungen auf den Investitionsaufwand der Einrichtung erbracht und müssen zum ursprünglich beitragsfinanzierten Investitionsaufwand nunmehr über höhere Benutzungsgebühren beitragen, um eine Ungleichbehandlung zu verhindern. Denn durch das gesunkene Beitragsaufkommen muss im Hinblick auf das Kostendeckungsgebot zwingend der Gebührensatz steigen, da sich das bei der Ermittlung der Abschreibungen und der Verzinsung zu berücksichtigende Abzugskapital gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG verringert hat. Da aber die beitragsbelasteten Nutzer durch ihre auf den Aufwand der Einrichtung bezogenen Leistungen bereits Anteile hieran erbracht haben, würden diese durch undifferenzierte Gebührensätze ungleich höher und damit ungerechtfertigt belastet, was der Einrichtungsträger entweder durch Regelung unterschiedlicher („gespalteter“) Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler oder etwa in Form von Billigkeitsmaßnahmen zu verhindern hat (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 – OVG 9 A 5.17, Seiten 12 ff. UA; zum Ganzen ferner ausführlich: Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 49j ff.).
Dies verkennt die Antragstellerin, wenn sie geltend macht, dass Benutzungsgebühren nicht der Refinanzierung der Herstellungskosten dienten.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die den von ihr ursprünglich entrichteten Beitrag zurückerstattet bekommen hat, liegt hierin auch keine Beitragserhebung gleichsam „durch die Hintertür“ und auch im Übrigen keine Umgehung des genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2015. Die Freiheit, von einem Anschlussbeitrag verschont zu bleiben, weil bereits einmal die verjährungsähnliche Situation einer hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten ist, geht ebenso wie die Freiheit, von einem tatsächlich verjährten Anschlussbeitrag verschont zu werden, nicht mit dem Recht einher, ganz oder teilweise von einer Abgabe verschont zu werden, die zu einer anderen Abgabenart gehört und für sich genommen rechtmäßig erhoben wird. Ebenso wenig resultiert aus der hypothetischen Festsetzungsverjährung ein Anspruch darauf, im Rahmen der Benutzungsgebührenerhebung kalkulatorisch von dem Beitragsaufkommen zu profitieren, das andere Grundstückseigentümer aufgebracht haben; letzteres verstieße vielmehr – wie oben dargelegt - gegen das aus § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG zu entnehmende Verbot der Doppelbelastung, den landesrechtlichen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Freiheit, von einem Anschlussbeitrag im Hinblick auf eine tatsächliche oder hypothetische Festsetzungsverjährung verschont zu bleiben, geht darüber hinaus auch nicht mit dem Recht einher, gebührenrechtlich zu Lasten des allgemeinen Haushalts verlangen zu können, dass der - nicht gezahlte – „hypothetisch“ oder tatsächlich verjährte Beitrag im Rahmen der Benutzungsgebührenkalkulation fiktiv wie aufgebrachtes Abzugskapital behandelt wird. Das verjährungsbedingte Recht auf Nichtzahlung des Beitrages umfasst nicht das Recht, gebührenseitig wie jemand behandelt zu werden, der einen Beitrag gezahlt hat. Was nicht gezahlt worden ist, muss auch nicht zurückgezahlt werden. Ebenso wenig muss es gebührenrechtlich angerechnet werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2017 – OVG 9 S 20.16, juris Rn. 11; und Urteil vom 13. August 2019 2019 – OVG 9 A 5.17, Seiten 12 f. UA; Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 2. Juli 2019 – VG 4 L 147/19, juris Rn. 22).
Der Einwand der Antragstellerin, jedenfalls hinsichtlich der von ihr vorliegend ausschließlich beanstandeten Grundgebühr könnten diese Grundsätze nicht gelten, da die Grundgebühr – anders als die Mengengebühr – verbrauchsunabhängig erhoben werde und kein Beitrag für die Herstellung, sondern für die Benutzung der öffentlichen Anlage sei, vermag nicht zu überzeugen (vgl. im Ergebnis auch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 – OVG 9 A 5.17, Seiten 12 ff. UA).
Grund- und Mengengebühren werden vielmehr ausweislich § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG gleichermaßen als Benutzungsgebühren erhoben, wobei sich die Höhe der Mengengebühr abhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung bemisst, während durch die Grundgebühren die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten) ganz oder teilweise abgegolten werden. Die Grundgebühr ist damit keine besondere Gebührenart, sondern stellt einen auf die Abgeltung eines bestimmten Kostenteils gerichteten Teil der Benutzungsgebühr mit feststehendem Gebührensatz dar, der unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben wird. Dass, worauf die Antragstellerin verweist, Nutzer durch ihren Verbrauch keinerlei Einfluss auf die Höhe der Grundgebühr haben, ist zwar zutreffend, lässt aber nicht im Ansatz erkennen – und wird auch von der Antragstellerin nicht substantiiert ausgeführt -, inwieweit sich dieser Umstand in der Zulässigkeit sog. gespaltener Gebührensätze auch im Bereich der Erhebung von Grundgebühren niederschlagen sollte. Differenziert der Einrichtungsträger bei der Gebührenerhebung zwischen Grund- und Verbrauchsgebühren, steht es ihm vielmehr frei, gespaltene Gebühren bei beiden, nur bei den Verbrauchsgebühren oder nur bei den Grundgebühren festzulegen. Erhebungstechnisch vorzugswürdig ist die Differenzierung ausschließlich bei den Grundgebühren, da gespaltene Sätze bei Grund- und Verbrauchsgebühren bzw. nur den Verbrauchsgebühren die Komplexität der Kalkulation erhöhen. Auch verringert eine Unterscheidung nur oder auch bei den Verbrauchsgebühren aufgrund der Verbrauchsabhängigkeit des Gebührenaufkommens die Planungssicherheit (vgl. Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 49 e).
Ob die im Rahmen der Regelung gespaltener Gebührensätze letztlich ermittelte Grundgebühr i. S. d. § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG angemessen ist (vgl. Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 49 e), stellt eine im Einzelfall schwierige Prüfung dar, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Die Antragstellerin, die die mit der Einführung der gespaltenen Gebührensätze einhergehende Erhöhung der von ihr nunmehr zu zahlenden Grundgebühren beanstandet, hat jedenfalls den betreffenden Gebührensatz (Nichtbeitragszahler), insbesondere die dem zugrunde liegende Kalkulation trotz ihrer Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt.
Insoweit ist zu beachten, dass der Einrichtungsträger, will er den oben genannten Grundsätzen durch einen ermäßigten Gebührensatz für beitragsbelastete Nutzer neben einem Gebührensatz für nicht beitragsbelastete Nutzer genügen, bei der Ermittlung des ermäßigten Gebührensatzes zu berücksichtigen hat, dass das beitragsfinanzierte Kapital in der gebührenpflichtigen Einrichtung gebunden bleibt. Für den angestrebten Ausgleich der von den beitragsbelasteten Nutzern erbrachten wirtschaftlichen Anteile an den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlage bedeutet das, dass die durch die Beiträge erlangte Entlastung beim Investitionsaufwand im Rahmen der Kalkulation durch eine Reduzierung der kalkulatorischen Kosten, soweit nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG für ihre Ermittlung Beiträge als Abzugskapital von Bedeutung sind, zu erfassen und über die Festsetzung des ermäßigten Gebührensatzes in vollem Umfang an die beitragsbelasteten Nutzer weiterzugeben ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 – OVG 9 A 77.05 –, juris Rn. 39). Im Rahmen der Ermittlung der jeweiligen Gebührensätze hat also das von den (verbliebenen) Beitragszahlern aufgebrachte tatsächliche Beitragsaufkommen – nur – zu deren Gunsten, nicht aber zu Gunsten der Nichtbeitragszahler gebührenmindernd als Abzugskapital in die Gebührenkalkulation einzugehen. Im Ergebnis ist also ein Gebührenabschlag für Beitragszahler vorzunehmen, kein Gebührenaufschlag für Nichtbeitragszahler (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 – OVG 9 A 5.17, Seite 14 UA).
Zur Berechnung des Gebührensatzes sind dabei die ansatzfähigen Kosten durch die ansatzfähigen Maßstabseinheiten zu teilen. Daraus folgt, dass bei der Ermittlung des ermäßigten Gebührensatzes für die Beitragszahler nur die ansatzfähigen Kosten und nur die Maßstabseinheiten anzusetzen sind, die gerade auf den Kreis der Beitragszahler entfallen. Andernfalls werden die mit den Beiträgen erlangten wirtschaftlichen Vorteile nicht vollständig an die Gruppe der Beitragszahler weitergegeben und diese in diesem Umfang unzulässigerweise doppelt belastet (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 – OVG 9 A 77.05, juris Rn. 40, und Urteil vom 13. August 2019 – OVG 9 A 5.17, Seite 14 UA).
Dem Vortrag der Antragstellerin sind keinerlei substantiierte Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Antragsgegner bei seiner Gebührenkalkulation diese Grund- sätze nicht beachtet hätte. Eine ggf. nähere Prüfung der Kalkulation und der Ermittlung der unterschiedlichen Gebührensätze im Detail muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt auch für die in § 3 AGS Sonnenwalde vorgenommene Differenzierung zwischen Grundstücken, für die ein Anschlussbeitrag nicht entrichtet wurde, und solchen, für die ein Anschlussbeitrag nicht in voller Höhe entrichtet wurde.
Auch der angegriffene Bescheid weist keine offenkundigen formellen oder materiellen Fehler auf, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Die Antragstellerin hat insoweit keine substantiierten Einwände erhoben. Dies gilt auch für die Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2018, die den Vorgaben in § 2 Abs. 6 i. V. m. § 3 AGS S... in der Fassung der 1. Änderungssatzung und § 8 Abs. 2 AGS S... entspricht.
Schließlich lassen sich dem Vorbringen der Antragstellerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Vollziehung des angefochtenen Gebührenbescheides, soweit sie ihn in Höhe von 1.104,22 Euro angefochten hat, für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte. Eine unbillige Härte liegt (nur) vor, wenn für den Betroffenen durch die sofortige Vollziehung über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers führen würde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 – OVG 9 S 11.08 – juris, Rn. 8). Entsprechende Umstände hat die Antragstellerin hier jedoch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.