Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 05.09.2019 – 4 K 21/16
4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0905.4K21.16.00
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2015 wird insoweit aufgehoben, als er für das aus dem historischen Flurstück 387 der Flur 11 der Gemarkung Z... hervorgegangene Flurstück 421 einen Beitrag in Höhe von 2.592,00 Euro festsetzt, mithin einen den Gesamtbetrag von 12.773,70 Euro übersteigenden Beitrag festsetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 83% und der Beklagte zu 17%.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen einen Schmutzwasseranschlussbeitrag. Er ist Eigentümer der an der A... in K... gelegenen Flurstücke 420 und 422 der Flur 11 der Gemarkung Z... . Als Eigentümer des Flurstücks 421 ist Herr M... eingetragen. Die Flurstücke 420, 421 und 422 sind durch Teilung aus dem historischen Flurstück 387 hervorgegangen. Ausweislich der Eintragungen im Grundbuch ist das Eigentum an dem Flurstück 421 durch Auflassung vom 14. Juni 2012 und Eintragung in das Grundbuch am 18. September 2012 auf Herrn M... übergegangen.
Der M... (im Folgenden: MAWV), dem der Beklagte vorsteht, gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises D... in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Mai 1994 entstanden. K... ist gemäß der im Bescheid festgestellten Verbandssatzungen Gründungsmitglied des Verbandes. Die Gemeinde Z... trat laut Beschluss ihrer Gemeindevertretung vom 14. Juli 2003 dem MAWV mit Wirkung zum 1. Januar 2004 bei; entsprechend beschloss die Verbandsversammlung des MAWV unter dem 11. September 2003 die Aufnahme der Gemeinde Z... zu dem genannten Stichtag. Mit Wirkung zum 26. Oktober 2003 wurde die Gemeinde Z... in die Stadt K... eingegliedert.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2011 erhob der Beklagte vom Kläger einen Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 12.810,96 Euro für das historische Flurstück 387 mit einer Gesamtfläche von 3.954 m².
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26. Juli 2011 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2015 erhob der Beklagte einen Beitrag von 2.554,74 Euro nach, so dass der Beitrag insgesamt 15.365,70 Euro entspricht (Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides). Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück (Ziffer 3). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sich der nacherhobene Betrag aus einer Erhöhung des Nutzungsfaktors für die im Eigentum des Widerspruchsführers verbliebenen Flurstücke 420 und 422 ergebe. Es sei festgestellt worden, dass auf dem Grundstück eine zweigeschossige Bebauung baurechtlich zulässig sei, so dass der Nutzungsfaktor auf 1,25 anzupassen gewesen sei. Der in der vorherigen Satzung festgelegte Steigerungsfaktor sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht vorteilsgerecht gewesen und deshalb sei die Beitragssatzung vom 24. November 2011 nichtig. Im Übrigen sei der Widerspruch zurück zu weisen, da Festsetzungsverjährung nicht eingetreten sei, die Höchstfrist für die Erhebung von Beiträgen eingehalten sei, auch sonst verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegeben seien und auch sonst der Beitrag sachlich und rechnerisch richtig ermittelt worden sei.
Der Kläger hat am 6. Januar 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass es sich um ein sogenanntes Altanschließergrundstück handele. Die Beitragserhebung verletzte den Kläger in seinen Grundrechten, da er auf der Anwendung des § 8 Abs. 2 KAG n.F. beruhe, dessen Anwendung in seinem Fall gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoße. Der Anschluss sei bereits im Jahr 1995 hergestellt worden. Das Grundstück habe damit über einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil gemäß der Abwasserentsorgungssatzung der Gemeinde Z... aus dem Jahr 1995 und Schmutzwassergebühren- und Beitragssatzung der Gemeinde Z... aus dem Jahr 1996 verfügt. Der Kläger hätte damit bereits auf Grundlage dieser Schmutzwasserbeitragssatzung veranlagt werden können und müssen. Da sich weitere Beitragssatzungen Rückwirkung hätten beimessen müssen, wäre bereits mit Ablauf des Jahres 2000 Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Veranlagung des Klägers auf der Grundlage der Neufassung des Kommunalabgabengesetzes, in Kraft seit dem 1. Februar 2004, mit dem angegriffenen Bescheid stelle demnach eine echte Rückwirkung dar und sei verfassungswidrig.
Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),
den Beitragsbescheid des Beklagten vom 4. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage entgegen und verteidigt die angegriffenen Bescheide.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer entscheidet den Rechtsstreit durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben dieser Entscheidungsform zugestimmt (§§ 87a Abs. 2, 3; 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-).
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angefochtene Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 4. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2015 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er einen Beitrag für das Flurstück 421 mithin einen den Betrag von 12.773,70 Euro übersteigenden Schmutzwasserbeitrag festsetzt. Im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage des Bescheides ist die Schmutzwasserbeitragssatzung des M... (MAWV) vom 4. September 2014, die sich Rückwirkung zum 1. Januar 2013 beimisst (SWBS 2014 III) und –was genügt – den Widerspruchsbescheid, der dem angegriffenen Beitragsbescheid die maßgebliche Fassung verleiht, in zeitlicher Hinsicht erfasst. Die auf den §§ 1, 2, 8 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG Bbg) beruhende Satzung wurde ordnungsgemäß bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis D... vom 17. September 2014 auf S. 35 ff., im Amtsblatt für den Landkreis T... vom 10. September 2014 auf S. 29 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis O... vom 20. September 2014 auf S. 19 ff. Auch im Übrigen lässt die Satzung keine Fehler erkennen; solche werden von Klägerseite auch nicht geltend gemacht (vgl. zum Umfang der Amtsermittlung: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2008 -9 B 54.07-, zitiert nach Juris). Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 6. Kammer des VG Cottbus an, welche die Satzung bereits als gültig befand (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2014 – 6 K 230/14 –, juris Rn. 20 ff.).
Allerdings leidet der Erhebungsvorgang unter einem rechtlich erheblichen Mangel, soweit ein Beitrag für das Flurstück 421 erhoben worden ist. Denn der Kläger ist nicht mehr Eigentümer dieses Grundstücks; dieses steht vielmehr im Eigentum des Herrn M... . Den stattgefundenen Eigentumswechsel hat der Beklagte ausweislich der Angaben im Widerspruchsbescheid (dort Seite 2: „für die in Ihrem Eigentum verbliebenen Flurstücke 420 und 422“) sowie des Inhalts des vorliegenden Verwaltungsvorgangs, in dem sich eine Berechnung des Beitrags für die Flurstücke 420 und 422 (dort ist als Eigentümer Herr R... vermerkt) und für das Flurstück 421 (dort ist als Eigentümer Herr M... vermerkt) findet, auch erkannt. Der mit Wirkung vom 18. September 2012 (Eintragung des Herrn M... in das Grundbuch) erfolgte Eigentumswechsel führt zur Rechtswidrigkeit der Erhebung eines Beitrags für dieses Grundstück (Flurstück 421) gegenüber dem Kläger. Zwar bestimmt § 6 Absatz 1 SWBS 2014 III, dass beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Dies war hier (Beitragsbescheid vom 4. Juli 2011) noch der Kläger; erst zum 18. September 2012 wurde Herr M... aufgrund einer Auflassung vom 14. Juni 2012 ausweislich der vorliegenden Grundbucheintragungen als Eigentümer eingetragen. Gleichwohl wirkt sich der nach Erlass des Beitragsbescheides erfolgte Eigentumswechsel hier dahingehend aus, dass die Beitragserhebung gegenüber dem Kläger rechtswidrig ist. Denn die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück konnte frühestens mit dem rückwirkenden In-Kraft-Treten der SWBS 2014 III zum 1. Januar 2013 entstehen; sämtliche Satzungen, die zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten sollten bzw. sich eine weiterreichende Rückwirkung beimaßen, sind nichtig. Namentlich die Beitragssatzungen, die sich Rückwirkung auf den 1. Januar 2011 beigemessen haben, sind wegen eines fehlerhaft überhöhten Beitragssatzes von 3,24 Euro/qm Veranlagungsfläche insgesamt unwirksam. Auch insoweit schließt sich die Kammer der Rechtsprechung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus (Urteil vom 27. November 2014 – 6 K 230/14 – juris Rn. 68) an und folgt dieser.
Ist vorliegend die sachliche Beitragspflicht erst mit dem rückwirkenden Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung zum 1. Januar 2013 entstanden, ist dann zwar grundsätzlich (immer noch) derjenige persönlich beitragspflichtig, dem der Bescheid bereits bekannt gegeben worden ist. Dies gilt allerdings nur, sofern er im Zeitpunkt des Einstehens der sachlichen Beitragspflicht noch Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigter oder Nutzer im Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes) ist. Wenn dies nicht zutrifft, d.h. wenn zwischen der Bekanntgabe des Bescheides und dem das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht herbeiführenden Ereignis ein Wechsel im Eigentum an dem der Beitragspflicht unterliegenden Grundstück stattgefunden hat, ist für eine Heilung kein Raum (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 5. November 2009 – 4 M 94/09 – juris Rn. 3; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 73; zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 27. September 1982 – 8 C 145/81 – juris Rn. 15). Insoweit gilt, dass die persönliche Beitragspflicht eines Grundstückseigentümers zeitlich nicht vor der sachlichen Beitragspflicht, gegebenenfalls auch in Form der Heilung durch rückwirkendes Inkraftsetzen einer Beitragssatzung, zur Entstehung gebracht werden kann. Vorliegend hat der Verband zwar seine Beitragssatzung rückwirkend in Kraft gesetzt. Die Rückwirkung der hier die sachliche Beitragspflicht begründenden Schmutzwasserbeitragssatzung greift allerdings nur zum 1. Januar 2013 und damit zu einem Zeitpunkt, als der Eigentumswechsel an dem betroffenen Grundstück (Flurstück 421) bereits vollzogen war. Insoweit unterliegt der angegriffene Bescheid vom 4. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2015 der Aufhebung, soweit mit ihm gegenüber dem Kläger für das Flurstück 421 ein Beitrag festgesetzt worden ist; dieser beläuft sich ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Berechnung auf 2.592,00 Euro.
Hingegen begegnet der konkrete Erhebungsvorgang in Bezug auf die hier streitige Beitragserhebung mit Bescheid vom 4. Juli 2011, soweit diese ihre Gestalt durch den Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2015 gefunden hat und sich auf die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke, also auf die Flurstücke 420 und 422 bezieht, keine rechtlichen Bedenken; die Erhebung eines Beitrages in Höhe von 12.773,70 Euro für diese Flurstücke erweckt keine rechtlichen Bedenken. Es ist insbesondere nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die vom Beklagten seiner Beitragsberechnung zugrunde gelegte beitragspflichtige Grundstücksfläche für die nach wie vor im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücke 420 und 422 von 1999 m² und 1155 m² sowie der Nutzungsfaktor von 1,25 für zwei (baurechtlich zulässige oder vorhandene) Vollgeschosse fehlerhaft ermittelt worden sind.
Schließlich bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht des Klägers durch die SWBS 2014 III zum 1. Januar 2013. Insbesondere greift die Festsetzung des Anschlussbeitrags nicht in Grundrechte des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes gem. Art. 20 Abs. 3 GG in verfassungswidrig rückwirkender Weise ein, weil die Beitragsforderung nicht mehr erhoben werden könnte, da sie im Zeitpunkt der Änderung der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (1. Februar 2004) unter Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre (vgl. dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 - juris Rn. 30).
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt zwar in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris), mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 30). Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen jedoch nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 32 f.). Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27). Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 32).
In Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift hingegen lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt. Damit wird mithin nachträglich in keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 - juris Rn. 37 ff.).
Vorliegend ist kein Fall gegeben, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, weil in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende, wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte. Denn für das veranlagte Grundstück ist frühestens im Kalenderjahr 2003 die rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die hier konkret in Rede stehende Abwasserentsorgungseinrichtung des MAWV geschaffen worden. Der MAWV betreibt aufgrund der Eingliederung der Gemeinde Z... in die Stadt K... erst seit dem 26. Oktober 2003 (bzw. beim Abstellen auf den gewillkürten Beitrittszeitpunkt von Zeesen zum Zweckverband erst ab dem 1. Januar 2004) seine Anlage auch in Z... . Zwar mag sich durch die Eingemeindung bzw. den Beitritt an den technischen Gegebenheiten im Hinblick auf die Abwasserent- bzw. Wasserversorgung in Z... keine für die dort ansässigen Grundstückseigentümer in tatsächlicher Hinsicht erkennbare Änderung ergeben haben; hierauf kommt es aber nicht an, da Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16 – juris Rn. 18). Bei rechtlicher Betrachtung ist in der Regel eine Zusammenführung des technischen Bestandes bislang verschiedener Anlagen in Fällen, in denen der Rechtsträger einer der „beteiligten“ Anlagen ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, als bloße räumliche Erweiterung seiner Anlage unter Ausnutzung der im Erweiterungsgebiet schon vorhandenen Technik der anderen „beteiligten“ Anlage(n) anzusehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2018 – 9 N 1.17 – juris Rn. 15 und vom 28. Juni 2017, a.a.O., Rn. 20).
Insoweit ist der Anschlussbeitrag - abgesehen von dem hier nicht interessierenden Fall einer Kostenspaltung - nicht nur maßnahme- und grundstücks-, sondern auch anlagebezogen (vgl. dazu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 - juris Rn. 14). Dementsprechend schützen weder der Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrages noch der Ablauf der Festsetzungsfrist davor, zu einem - scheinbar - „zweiten“ Beitrag herangezogen zu werden, wenn sich dieser „zweite“ Beitrag auf eine Anlage bezieht, die rechtlich nicht mit der Anlage identisch ist, in Bezug auf die früher schon einmal ein Beitrag erhoben worden ist oder ein solcher verjährt wäre. Geht es um gleichartige Anlagen, die nacheinander dasselbe Grundstück ver- oder entsorgen, setzt das den Untergang der „ersten“ Anlage voraus. Dieser tritt nur ein, wenn etwas geschehen ist, das über die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der „ersten“ Anlage noch hinausgeht (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG; vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 - juris Rn. 15 m.w.N.). Insoweit scheint wenig mehr denkbar, als dass die „Lebensgeschichte“ der ersten Anlage dadurch endet, dass ihr technischer Bestand in eine rechtlich nicht mit ihr identische andere Anlage eingebracht wird, sei es im Zuge der Schaffung einer insgesamt neuen Anlage, sei es im Zuge der Erweiterung einer als solche schon vorhanden gewesenen anderen, rechtlich fortbestehenden Anlage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Dezember 2018 – OVG 9 S 6.18 – juris Rn. 7). Die Einmaligkeit und auch eine (hypothetische) Verjährung des Beitrages tragen insoweit nur so lange, wie die betreffende Anlage überhaupt besteht; dies ist beitragsrechtlich schon lange anerkannt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Dezember 2018 – OVG 9 S 6.18 – juris Rn. 9).
Insoweit spielt es keine Rolle, dass das klägerische Grundstück bereits deutlich vor dem Jahr 2000 eine Anschlussmöglichkeit bzw. sogar einen tatsächlichen Anschluss – nach dem Vorbringen des Klägers erfolgte der Anschluss im Jahr 1995 – an die Abwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde Z... hatte. Es besteht nämlich keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Gemeinde und des beklagten Zweckverbandes. Die seit Mai 1994 bestehende Anlage des beklagten Zweckverbandes, die durch den Beitritt der Gemeinde zum 26. Oktober 2003 bzw. 1. Januar 2004 lediglich erweitert wurde, war und ist rechtlich nicht identisch mit der früheren Abwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde (VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 – 6 K 1376/14 – juris Rn. 42). Der Kläger kann daher nicht erfolgreich vorbringen, dass bereits vor dem Beitritt der Gemeinde Z... eine Anschlussmöglichkeit an die Schmutzwasserentsorgungsanlage bestand bzw. der Anschluss sogar tatsächlich hergestellt worden ist. Denn Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht – wie dargelegt – Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne (vgl. nochmals VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016, a.a.O., juris Rn. 42).
Führt demnach die Anwendung der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. nicht zu einer echten Rückwirkung, handelt es sich, da die Anschlussmöglichkeit an die konkrete Abwasserentsorgungseinrichtung erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entstanden ist, um eine unechte Rückwirkung. Grundsätzlich ist eine solche unechte Rückwirkung mit der Verfassung vereinbar. Für sie ergeben sich aber aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Grenzen. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Auch bei unechter Rückwirkung ist das Vertrauen enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Berechtigte nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 – juris Rn. 129). Darüber hinaus darf das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 – juris Rn. 43). Beides ist hier nicht gegeben. Mit einer Gesetzesänderung im Bereich des hier entscheidungserheblichen Abgabenrechts muss der Betroffene grundsätzlich rechnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 – OVG 9 N 58.09 – juris Rn. 11 und Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 44.06 – juris Rn. 58), so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage zu verneinen ist. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie vorliegend der Abwasserentsorgung bzw. Wasserversorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - S. 16 EA). Daher kann derjenige, dem - wie der Kläger - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu erhalten (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – 6 K 852/14 – juris Rn. 44). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen der Kläger im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen hat, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. entwertet worden wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).