Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 01.10.2019 – 6 K 1108/17

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1001.6K1108.17.00

Tenor§

Der Jahresgebührenbescheid für Abwasser/Fäkalien des Beklagten vom 27. Januar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für die Fäkalienentsorgung.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes W... in 1..., Ortsteil G....

Mit Bescheid vom 27. Januar 2017 zog der Beklagte die Kläger hinsichtlich des o.g. Grundstückes für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 zu einer Fäkaliengebühr in Höhe von insgesamt 204,31 Euro heran. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr in Höhe von 157,69 Euro und einer Verbrauchsgebühr in Höhe von 46,62 Euro, ausgehend von einem Verbrauch im Erhebungszeitraum von 9 m³.

Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Februar 2017, beim Beklagten eingegangen am 22. Februar 2017, Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Der unverhältnismäßig hohe Betrag der Grundgebühr für die Entsorgung der Abwassergruben entbehre jeder Grundlage.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2017, dem Kläger zugestellt am 10. April 2017, zurück. Zur Begründung führte er aus: Der angefochtene Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Gemäß der Gebührensatzung zur Fäkaliensatzung des G..., die am 16. Dezember 2015 veröffentlicht worden sei, werde betreffend die rechtlich selbständige Entwässerungsanlage E III ab dem 1. Januar 2014 eine jährliche Grundgebühr für die Fäkalienbeseitigung bei einem Zähler mit der Größe/dem Nenndurchfluss bis Qn 2,5 m³/h in Höhe von 157,69 Euro und ab dem 1. Januar 2015 eine Mengengebühr von 5,18 Euro/m³ erhoben. Ab dem Jahre 2014 sei beim Verband erstmals eine einheitliche gesplittete Abwassergebühr eingeführt worden. Der Verband erbringe für alle Kunden die gleiche Leistung, nämlich die fach- und umweltgerechte Entsorgung des Abwassers, unabhängig davon, ob dies über ein Kanal- bzw. Leitungssystem oder durch das Abfahren des Inhalts einer Sammelgrube erfolge. Dies sei im Rahmen der Gebührenkalkulation für das Jahr 2014 wie auch für das Jahr 2016 mit einer gemeinsamen Grundgebühr berücksichtigt worden. Unterschiede ergäben sich in den Mengengebühren für Abwasser bzw. Fäkalien aufgrund der kalkulatorischen Berücksichtigung erhaltener Fördermittel und gezahlter Abwasseranschlussbeiträge. Die gemeinsame Grundgebühr beinhalte die mengenunabhängigen Kosten der Abwasser- bzw. Fäkalienentsorgung. Dazu gehörten z. B. Abschreibungen, Zinsen, Steuern und Verwaltungskosten.

Am 5. Mai 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Widerspruch. Ergänzend führt er aus: Der Beklagte behandele gemäß seiner Abwassergebührensatzung vom 17. Dezember 2014 wie auch nach den nachfolgenden Gebührensatzungen die Eigentümer von an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossenen Grundstücken gleich mit Eigentümern von dezentral entsorgten Grundstücken. Diese Gleichbehandlung sei durch nichts gerechtfertigt. Die Behauptung, dass eine kostendeckende Gebührenkalkulation als Verpflichtung aus dem Kommunalabgabengesetz eine andere Handhabung durch den Beklagten nicht rechtfertige, sei unrichtig. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb die unterschiedliche Entsorgung in eine zentrale Abwasserleitung und die der Sammelgruben hinsichtlich der Grundgebühr gleich behandelt werde. Die derzeitige Regelung des Beklagten bedeute für den Kläger im Vergleich zu den Jahren 2012/2013 eine Steigerung der Grundgebühr auf das Dreifache. Soweit der Beklagte auf die Toleranzgrenze von 10 % Bezug nehme, komme es bei den Grundgebühren auf die verschiedenen Einleitungsmengen von vornherein nicht an. Ohne gemeinsame Kalkulation fielen bei separat zu betrachtenden tatsächlichen Kosten der Entsorgung abflussloser Sammelgruben wesentlich geringere Gebühren an. Allein diese Art der fehlerhaften Gebührenkalkulation führe zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Fäkaliengebührenbescheid des Beklagten vom 27. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus: Der Beklagte entsorge ca. 92 % des Abwassers zentral und lediglich 8 % dezentral. So sei etwa für das Jahr 2015 von einer über die zentrale Kanalisation zu entsorgenden Abwassermenge von 966.000 m³ auszugehen, während dezentral 75.500 m³ Abwasser (ständig bewohnte Grundstücke) bzw. 12.200 m³ Abwasser (saisonale Grundstücke) entsorgt worden seien. Es entspreche gefestigter Rechtsprechung im Bereich des kommunalen Abgabenrechts, dass Typisierungen und Pauschalierungen bei der Regelung von Massenerscheinungen zulässig seien, wenn nicht mehr als 10 % der Fälle vom Regelfall abwichen (sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit). Der Beklagte erbringe für alle Kunden dieselbe Leistung, nämlich die fach- und umweltgerechte Entsorgung des Abwassers, unabhängig davon, ob dies über ein Kanalsystem oder dezentral geschehe. Daher sei erstmalig im Rahmen der Gebührenkalkulation für das Erhebungsjahr 2014 eine gemeinsame Grundgebühr beschlossen worden. Auch für das Kalenderjahr 2016 sei dies geschehen. Die bei der Mengengebühr existierenden Unterschiede resultierten aus der kalkulatorischen Berücksichtigung enthaltener Fördermittel und gezahlter Abwasseranschlussbeiträge.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß § 87 a Abse. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden und Berichterstatter im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils mit Schriftsätzen vom 28. März 2019 bzw. vom 13. August 2019 (Kläger) und vom 21. März 2019 (Beklagter) einverstanden erklärt haben.

Die Klage ist als Anfechtungsklagen gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zulässig und begründet. Der Fäkaliengebührenbescheid des Beklagten vom 27. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger (daher) in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dem angefochtenen Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mangelt es hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundgebührenerhebung bereits an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG). Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Beklagten der Gebührenerhebung zugrunde gelegten Gebührensatzung zur Fäkaliensatzung des G...vom 7. Dezember 2015 (Fäkaliengebührensatzung – FGS 2015 III), die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist (vgl. § 11 FGS 2015 III) und die daher den angefochtenen Bescheid wie auch den Erhebungszeitraum (2016) in zeitlicher Hinsicht erfasst.

Denn die ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Verbandsvorsteher und vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung ausgefertigte und entsprechend den Vorgaben von § 14 Abse. 1 und 2 der Verbandssatzung vom 7. September 2015 im Amtsblatt für den G... vom 16. Dezember 2015 auf den Seiten 13 ff. veröffentlichte Fäkaliengebührensatzung 2015 III erweist sich aus materiellen Gründen als unwirksam, da die als Satzungsmindestbestandteile gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG und daher Wirksamkeitsvoraussetzung der Fäkaliengebührensatzung 2015 III in der genannten Gebührensatzung geregelten, der streitgegenständlichen Gebührenforderung zu Grunde liegenden Gebührensätze für die Grundgebühr in § 7 Abs. 2 FGS 2015 III (157,69 Euro/Jahr für Wasserzähler bis Qn 2,5 m³; 883,06 Euro/Jahr für Wasserzähler bis Qn 6 m³; 3.942,25 Euro/Jahr für Wasserzähler bis Qn 10 m³ und 7.884,50 Euro/Jahr für Wasserzähler bis Qn 15) für den – hier relevanten – Entsorgungszeitraum ab 1. Januar 2016 und für – wie hier – zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke hinsichtlich des hier in Rede stehenden Entsorgungsgebiets E III (ehemaliger Wasserverband S...) unwirksam sind. Es fehlt insoweit bereits an einer den rechtlichen Anforderungen genügenden, plausiblen Kalkulation für die Bemessung der dort insoweit geregelten Gebührensätze, so dass diese nicht als gerechtfertigt angesehen werden können.

Gebührensätze müssen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG durch Satzung festgelegt werden. Der Erlass von Satzungen gehört nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), der nach § 12 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) auch für Zweckverbände gilt, zu den nicht übertragbaren Aufgaben der Vertretungskörperschaft. Diese entscheidet regelmäßig auf der Grundlage einer von der Verwaltung erarbeiteten Gebührenkalkulation. Die Gebührensatzkalkulation ist der Berechnungsvorgang zur Bestimmung der Gebührensätze. Erforderlich ist zunächst die Ermittlung der voraussichtlich ansatzfähigen Kosten für die konkret in Rede stehende Einrichtung, die der Leistung als durch sie ganz oder zum Teil verursacht zuzuordnen sind, weil sie (auch) ihrer Erbringung dienen, für den zu kalkulierenden Zeitraum nach den in § 6 Abs. 2 KAG niedergelegten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Die ansatzfähigen Kosten sind schließlich nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen gültigen Gebührenmaßstabes auf alle Benutzer der Einrichtung leistungsgerecht, d. h. dem Grundsatz der Leistungsproportionalität entsprechend, zu verteilen, wobei der voraussichtliche Umfang der Inanspruchnahme im Kalkulationszeitraum aufgrund der voraussichtlichen Zahl der maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten (= Maßstabseinheiten) auf der Grundlage einer sachgerechten Prognose zu schätzen ist. Der Gebührensatz als der für die einzelne Maßstabseinheit zu zahlende Geldbetrag ergibt sich insoweit aus der Teilung der Kostenmasse durch die Zahl der Maßstabseinheiten (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 13.7.2017 – 6 L 840/15 -, juris, Rn. 22; Beschl. vom 5.4.2018 – 6 L 174/16 -, juris, Rn. 10; Beschl. vom 30.4.2018 – 6 L 151/16 -, juris, Rn. 10; Urt. vom 17.1.2019 – 6 K 808/16 -, juris, Rn. 20; HessVGH, Beschl. vom 27.1.2010 – 5 C 2723/07 -, juris, Rn. 22). Eine solche, den Anforderungen des § 6 Abs. 2 KAG genügende, Gebührenkalkulation ist auch Voraussetzung für eine Überprüfung des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG (vgl. VG Cottbus, Urt. vom 25.1.2007 – 6 K 1584/03 –, juris, Rn. 96; Beschl. vom 5.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Beschl. vom 30.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Urt. vom 17.1.2019, a.a.O., Rn. 20).

Fehlt es ganz oder jedenfalls an einer stimmigen Gebührenkalkulation im Satzungsgebungsverfahren, geht das zu Lasten des Einrichtungsträgers. Dieser muss – auch mit Blick auf seine prozessuale Mitwirkungsobliegenheit aus § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO – spätestens im Gerichtsverfahren eine nachvollziehbare und stimmige Kalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), d. h. Veranschlagung bzw. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum oder entsprechende Ergänzungen einer schon bestehenden Kalkulation vorlegen, die aus der Sicht bei Satzungserlass/Inkrafttreten der Satzung bzw. bei Beginn des gebührenpflichtigen Leistungszeitraums den Gebührensatz für die betreffende Einrichtung nach den in diesem Zeitraum anfallenden Kosten und Maßstabseinheiten objektiv rechtfertigt und so eine Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG ermöglicht. Die Kalkulation muss dem entsprechend so transparent ausgeführt sein, dass sie sich dem zur Überprüfung berufenen Gericht als nachvollziehbar, verständlich und schlüssig darstellt. Erforderlich ist ein Rechenwerk, das als Ergebnis den zu beschließenden Gebührensatz ergibt (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 10.4.2003 – 2 D 32/02 NE -, LKV 2004 S. 180, 183 ff; Urt. vom 27.3.2002 – 2 D 46/99 -, NE, S. 22 des E. A.; grundlegend Urt. vom 6.11.1997 – 2 D 32/96 -, VwRR MO 1998 S. 48; nunmehr auch OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 11.7.2007 – 9 N 10.07 –, S. 5 f. des E. A.; Urt. vom 14.11.2013 – 9 B 34.12 –, juris, Rn. 34; VG Potsdam, Urt. vom 28.6.2017 – 8 K 2390/14 –, juris, Rn. 35; ferner VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 8.8.2005 – 5 K 1322/01 –, S. 8 des E.A.; zum dortigen Landesrecht auch OVG LSA, Urt. vom 27.7.2006 – 4 K 253/05 –, juris, Rn. 26 ff.). Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO wird insoweit durch die Pflicht der Beteiligten begrenzt, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO). Davon ist nicht nur die Weitergabe von Daten umfasst, die allein der Körperschaft bekannt sind, sondern auch die Vornahme von Handlungen, die es dem Gericht erst ermöglichen, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen. Von der prozessualen Mitwirkungspflicht der Körperschaft, an deren Verletzung verfahrensrechtliche Wirkungen geknüpft sind, ist weiterhin auch die sachgerechte Erläuterung einer erstellten Gebührenbedarfsberechnung umfasst, falls das Gericht eine solche für notwendig erachtet (vgl. wie hier OVG LSA, Urt. vom 27.7.2006, a. a. O., Rn. 27 f.; Beschl. vom 18.4.2006 – 4 O 332/05 –, juris). Dem Gericht ist es insoweit bei der Prüfung des Gebührensatzes jedenfalls nicht verwehrt, auch bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 10.4.2003, a.a.O., S. 180, 183 ff.; VG Cottbus, Beschl. vom 5.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Beschl. vom 30.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Schmidt, LKV 2003 S. 71, 73 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG LSA, Urt. vom 27.7.2006, a. a. O., Rn. 27; OVG M-V, Urt. vom 2.6.2004 – 4 K 38/02 –, juris). Ist es hiernach einem Gericht nicht möglich, abschließend zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben bei der Kalkulation des Gebührensatzes eingehalten sind, ist schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelungen auszugehen (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 5.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Beschl. vom 30.4.2018, a.a.O., Rn. 10; OVG LSA, Urt. vom 27.7.2006, a. a. O., Rn. 36; OVG RhPf, Urt. vom 17.2.2004 – 12 A 10826/03 –, juris).

Ausgehend hiervon erweist sich die vom Beklagten für das Erhebungsjahr 2016 und das Entsorgungsgebiet E III vorgelegte Kalkulation als unplausibel und sind in der Folge die oben genannten Gebührensätze unwirksam.

Es ist bereits im rechtlichen Ausgangspunkt systematisch - und ohne dass es insoweit auf das Vorliegen der vom Beklagten reklamierten Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit (vgl. dazu noch unten) ankäme - verfehlt, wenn es der Beklagte unterlassen hat, auf der Grundlage gesonderter Kalkulationen jeweils für die Mengen- und Grundgebühr im Bereich der zentralen Abwasserentsorgung einerseits und der dezentralen Entsorgung abflussloser Sammelgruben andererseits getrennte Grund- und Mengengebühren zu ermitteln, sondern sich dafür entschieden hat, eine „einheitliche gesplittete Abwassergebühr“ für die zentrale Abwasserbeseitigung und dezentrale Entsorgung abflussloser Sammelgruben dergestalt festzulegen, dass für beide Entsorgungsbereiche für den hier relevanten Entsorgungszeitraum und für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke einheitliche Grundgebührensätze in der oben genannten Höhe (vgl. insoweit für die zentrale Entsorgung § 7 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung zur Entwässerungssatzung des G... vom 7. Dezember 2015 – AGS 2015 III) normiert werden und hinsichtlich der Mengengebühr (vgl. insoweit für die zentrale Entsorgung § 9 Abs. 1 der vorgenannten Satzung) ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Gebührenkalkulation lediglich danach differenziert wird, dass Nutzer der zentralen Entsorgung bereits einen Anschlussbeitrag bezahlt hätten und die zentralen Anlagen durch Fördermittel mit finanziert wurden und diesen ferner die Kostenüberdeckungen aus den Jahr 2014 gutzubringen seien, was dort zu einem Gebührensatz von 3,65 Euro/m³ gegenüber 5,18 Euro/m³ in § 8 Abs. 11 FGS 2015 III für den hier interessierenden Erhebungszeitraum im maßgeblichen Entsorgungsgebiet E III führt.

Denn ausweislich der Festlegungen in § 1 Abs. 1 FGS 2015 III bzw. § 1 AGS 2015 III und § 1 Abs. 1 der Satzung über die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung des G... (Entwässerungssatzung) vom 7. September 2015 bzw. § 1 Abs. 1 der Satzung über die Entsorgung abflussloser Gruben des G... (Fäkaliensatzung) vom 25. Januar 2007 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 7. September 2015 betreibt der G... die öffentlichen Einrichtungen der zentralen und dezentralen Abwasserentsorgung abflussloser Sammelgruben für die Entsorgungsgebiete E I bis E III jeweils als rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen, so dass insoweit insgesamt sechs rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen bestehen. Zwar ist ein Einrichtungsträger grundsätzlich nicht daran gehindert, die dezentrale Abwasserentsorgung mit der leitungsgebundenen Schmutzwasserentsorgung zu einer einheitlichen Einrichtung zusammenzufassen (vgl. hierzu Kluge in Becker u.a., KAG Bbg. Komm., § 6 Rn. 78 ff., 84 ff., 105 ff., Rn. 712 m.w.N.), wobei dahinstehen kann, ob das auch für das Gebiet des beklagten Verbandes gilt. Tut er dies aber nicht, so ist er schon wegen dieser rechtlich- organisatorischen Trennung gehalten, die der jeweiligen Einrichtung zuzuordnenden Kosten nach zulässigen Gebührenmaßstäben auf die unterschiedlichen Benutzergruppen der öffentlichen Einrichtung zu verteilen und auf der Grundlage von auf getrennten Gebührenkalkulationen beruhenden Gebührensätzen gesonderte Gebühren nach Maßgabe dessen zu erheben, was die Kalkulation als maximal gerechtfertigt jeweils hergibt (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 704). Für eine Festlegung einheitlicher Gebührensätze unter Anwendung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit, wie er in der vom Beklagten vorgelegten Gebührenkalkulation und in dessen Klageerwiderungsvorbringen bemüht wird, ist hier - anders als grundsätzlich bei der Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung, bei der nur nach Leistungsbereichen differenziert wird, wobei dahinstehen kann, ob dies auch vorliegend der Fall wäre, - von vornherein kein Raum, da keine Typisierung im unten dargestellten Sinne inmitten steht. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit vermag insoweit eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte dann nicht zu rechtfertigen, wenn es sich bei den in Rede stehenden Sachverhalten nicht mehr um Fallgruppen eines Sachbereichs, sondern um verschiedene Sachbereiche handelt (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 302b m.w.N.). Dies ist im Falle des Betriebes rechtlich selbständiger öffentlicher Einrichtungen der zentralen Abwasserbeseitigung einerseits und der dezentralen Entsorgung andererseits der Fall.

Aber auch wenn man davon ausginge, dass der Betrieb jeweils rechtlich selbständiger öffentlicher Einrichtungen im Bereich der zentralen Entsorgung einerseits und der dezentralen Entsorgung abflussloser Sammelgruben andererseits der Kalkulation – vom Beklagten so bezeichneter - „einheitlicher, gesplitteter Gebühren“ nicht von vornherein aus den vorgenannten Gründen entgegensteht, ist die vorgelegte Gebührenkalkulation jedenfalls in Bezug auf die in der Fäkaliengebührensatzung 2015 III normierte Grundgebühr für die Entsorgung abflussloser Sammelgruben auf zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken ab dem 1. Januar 2015 für das Entsorgungsgebiet E III unplausibel, was zur Unwirksamkeit des Grundgebührensatzes führt.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22. August 2019 unter Vorlage von Vergleichskalkulationen, deren Richtigkeit hier unterstellt wird, ausgeführt, dass im Falle einer separaten Gebührenkalkulation für die dezentrale Entsorgung abflussloser Sammelgruben von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken einerseits und zentral entsorgter Grundstücke andererseits unter Berücksichtigung jeweils nur der dort anfallenden Kosten und einzustellenden Maßstabseinheiten im Bereich der dezentralen Entsorgung eine Grundgebühr für den kleinsten Wasserzähler Qn 2,5 von maximal 56,54 Euro/Jahr und – bei Zugrundelegung dieser Grundgebühr - eine Mengengebühr von maximal 6,86 Euro/m³ gerechtfertigt wäre, während sich für die zentrale Entsorgung bei separater Kalkulation maximal 157,69 Euro/Jahr Grundgebühr für den kleinsten Wasserzähler Qn 2,5 bzw. – bei Zugrundelegung dieser Grundgebühr - eine Mengengebühr von 4,38 Euro/m³ ergäbe. Für die Grundgebühr bedeutet dies, dass die beträchtlich höheren Vorhaltekosten im Bereich der zentralen Entsorgung den dezentral entsorgten Grundstücken überbürdet werden, indem in § 7 Abs. 2 FGS 2015 III ab dem 1. Januar 2016 ein Grundgebührensatz für den kleinsten Wasserzähler Qn 2,5 von 157,69 Euro/Jahr für das Entsorgungsgebiet E III festgeschrieben wird, der annähernd dreimal so hoch ist wie der an sich im Bereich der dezentralen Entsorgung abflussloser Sammelgruben unter Berücksichtigung der dort anfallenden Kosten maximal gerechtfertigte Grundgebührensatz, der aber dem im Bereich der zentralen Entsorgung maximal zulässigen Grundgebührensatz bei separater Gebührenkalkulation entspricht. Ein Rechtfertigungsgrund für diesen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG im Bereich der Grundgebührenerhebung ist nicht ersichtlich, was zur Unwirksamkeit des genannten Grundgebührensatzes und in der Folge wegen untrennbaren Zusammenhanges auch der Grundgebührensätze für die Wasserzähler Qn 6 m³/h bis Qn 15 m/h führt.

Soweit der Beklagte die in Rede stehende, von ihm so bezeichnete Einführung

„einheitlicher gesplitteter Abwassergebühren“ mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit zu rechtfertigen sucht, greift dies auch dann nicht, wenn man davon ausginge, dass hier entgegen dem oben Dargelegten lediglich Fallgruppen eines Sachbereichs unterschiedlich behandelt werden, so dass grundsätzlich Raum für die Anwendung dieses Grundsatzes wäre.

Bei der gebührenmäßigen Erfassung der Nutzer von Einrichtungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG geht es zwar um die Regelung von Massenerscheinungen, die eine weitgehende Typisierung erfordern. Unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität führt es deshalb unter gewissen Umständen dazu, dass an sich ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln sind, um ein unpraktikables, wenig übersichtliches und letztlich teures Verwaltungsverfahren zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.4.1994 – 8 NB 4.93 –, NVwZ 1995, 173; Beschl. vom 5.11.2001 – 9 B 50.01 –, NVwZ-RR 2002, 217). Der Grundsatz der Typengerechtigkeit findet insoweit Anwendung, wenn der Satzungsgeber für die Gebührenbemessung ausschließlich an den typischen (Regel-)Fall, d. h. an die ganz überwiegende Zahl der zu regelnden Sachverhalte und die für sie hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Leistung maßgeblichen Merkmale anknüpft, obwohl es vom Regelfall abweichende Fälle gibt, die bei isolierter Betrachtung andere bzw. zusätzliche Bemessungskriterien erforderten. Er gestattet es dem Gesetz- und Satzungsgeber, bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, insbesondere verwaltungspraktikabler Art im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zu verallgemeinern und zu pauschalieren, um den praktischen Erfordernissen der Verwaltung Rechnung zu tragen, damit die Abgabengerechtigkeit und Genauigkeit der Abgabenbemessung einerseits sowie der Verwaltungsaufwand, der zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlich ist, andererseits in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Die Rechtfertigung hierfür wird hergeleitet aus der Notwendigkeit, Massenvorgänge des Wirtschaftslebens angemessen verwaltungsmäßig zu bewältigen und aus den besonderen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten, vor allem technischer oder wirtschaftlicher Art, in manchen Bereichen die Abgabe nach einem individuellen, alle Gegebenheiten der Einzelsachverhalte Rechnung tragenden Maßstab zu bemessen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit lässt es daher genügen, an die Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und sie als so genannte typische Fälle gleichartig zu behandeln und damit die sich dem Typ entziehenden Umstände der Einzelfälle außer Betracht zu lassen. Geschieht dies, können sich die Betroffenen, die deswegen ungleich behandelt werden, weil die Umstände ihres Einzelfalls nicht denen der Typenfälle entsprechen, nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufen. Der Grundsatz der individuellen Gleichmäßigkeit tritt insoweit hinter dem Grundsatz der generellen Gleichmäßigkeit zurück (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. vom 5.11.1975 – 2 BvR 193.74 –, BVerfGE 40, 296, 317; Beschl. vom 6.12.1983 – 3 BvR 1275/79 –, NJW 1984 S. 785; Beschl. vom 17.10.1984 – 1 BvL 18/82 u. a. –, NJW 1985 S. 963; Beschl. vom 8.10.1991 – 1 BvL 50/86 –, NJW 1992 S. 423; BVerwG, Beschl. vom 29.3.1995 – 8 N 3/93 –, NVwZ-RR 1995 S. 594; Beschl. vom 31.3.1998 – 8 B 43.98 –, NVwZ-RR 1999 S. 64; Beschl. vom 5.11.2001 – 9 B 50.01 –, NVwZ-RR 2002 S. 217; Beschl. vom 28.8.2008 – 9 B 40/08 –, NVwZ 2009 S. 255).

Hierbei ist bei bevorzugender Typisierung die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers größer als bei einer benachteiligenden (vgl. BVerfG, Urt. vom 24.7.1963 – 1 BvL 30/57, 11/61 –, BVerfGE 17, 1, 23; Urt. vom 13.7.1965 – 1 BvR 771/59 u. a. –, BVerfGE 19, 116; Beschl. 13.6.1979 – 1 BvL 97/78 –, NJW 1978 S. 2608). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit und damit eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegen demgegenüber vor, wenn nicht nur einzelne aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe gleichbehandelt werden (vgl. BayVGH, Urt. vom 8.3.1985 – Nr. 23 B 83 A.2112 –, BayVBl. 1986 S. 470; VG Gera, Beschl. vom 20.12.1996 – 5 E 190/96 GE –, S. 21 f. des E. A. jeweils zum Anschlussbeitragsrecht).

Die Grenze für eine zulässige Typisierung liegt – jenseits der oben beschriebenen Einschränkungen – allerdings dort, wo die Vorteile der Typisierung nicht mehr im rechten bzw. angemessenen Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendigerweise verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen, insbesondere ganze Gruppen von Abgabenschuldnern stärker als andere belastet sind. So sind auch nur geringfügige oder nur sehr seltene oder in besonderen Fällen auftretende Ungleichheiten nur unbeachtlich, wenn sie im Gesamtbild von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Urt. vom 20.12.1966 – 1 BvR 320/57 –, DÖV 1967 S. 164; Beschl. vom 15.1.1969 – 1 BvR 723/65 –, NJW 1969 S. 651; Beschl. vom 14.11.1969 – 1 BvL 4.69 –, BVerfGE 27, 220, 230). Dementsprechend vermag der Grundsatz der Typengerechtigkeit die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zum einen nur so lange zu rechfertigen, als nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprechen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 19.9.1983, a. a. O.; Urt. vom 1.8.1986, a. a. O.; Beschl. vom 28.3.1995 – 8 N 3/93 –, NVwZ-RR 1995 S. 594; Beschl. vom 28.8.2008, a. a. O.). Zum anderen ist davon auszugehen, dass die „Typisierungsschwelle“ nicht ausschließlich von der Zahl der Fälle, die von der Regel abweichen, also einer quantitativen Betrachtung abhängig gemacht werden kann. Es muss vielmehr auch berücksichtigt werden, welche Gebührenmehrbelastung mit der Vernachlässigung der Unterschiede verbunden wäre bzw. ist (ebenso NdsOVG, Urt. vom 12.11.1991 – 9 L 20/90 –, GemHH 1993 S. 17; OVG NRW, Beschl. vom 28.6.2004 – 9 A 1246/02 –, MittStGB NW 2004 S. 265; Urt. vom 27.2.1997 – 22 A 1135/94 –, NVwZ-RR 1997 S. 662; ferner bereits BVerwG, Urt. vom 16.9.1981, a. a. O., wonach die durch die Typisierung bedingte Gebührenmehrbelastung eine bestimmte Qualitätsgrenze nicht überschreiten dürfe, und BVerfG, Beschl. vom 8.10.1991 – 1 BvL 50/86 –, BVerfGE 84 S. 348; Beschl. vom 8.2.1983 – 1 BvL 28/97 –, BVerfGE 69 S. 119). Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die durch eine Typisierung eintretenden Härten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sein dürfe (vgl. BVerfG, Urt. vom 8.10.1991, a. a. O.). Je nach Falllage kann also schon eine deutlich geringere Zahl von Fällen zur Notwendigkeit weitergehender Differenzierung führen, wenn die interessierenden Unterschiede qualitativ von wesentlicher Bedeutung für die Kostenverursachung bzw. den Umfang der Leistungsgewährung sind. Letztgenannte Einschränkung findet ihre (einfach- bzw. landesgesetzliche) Ausprägung auch in § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG, wonach der Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht zu einem Gebührenbetrag führen darf, der in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme der Einrichtung steht, d. h., der Maßstab einen einigermaßen sicheren Schluss auf den Umfang der Benutzung zulassen und gewährleisten muss, dass für eine etwa gleich große Inanspruchnahme etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Inanspruchnahme eine diesen Unterschieden entsprechende Gebühr zu zahlen ist (vgl. auch BVerwG, Urt. vom 16.9.1981, a. a. O.).

Gemessen an diesen Vorgaben hat der Beklagte nicht den Nachweis zu erbringen vermocht, dass die Voraussetzungen für eine Typisierung der von ihm vorgenommenen Art im Bereich der genannten Grundgebühr vorliegen.

So ist bereits nicht ersichtlich, welche Schwierigkeiten – insbesondere verwaltungspraktischer Art – bestehen sollten, Grundgebührensätze für Grundstücke mit abflusslosen Sammelgruben nur anhand der Vorhaltekosten zu ermitteln, die die dezentrale Entsorgung betreffen. Dass dies ohne weiteres möglich ist, hat der Beklagte vielmehr durch die von ihm vorgelegten Vergleichskalkulationen selbst dokumentiert. Auch hat der Beklagte nicht den Nachweis erbracht, dass die Zahl der atypischen Fälle, in denen die Benutzer über die Einheitsgebühr für tatsächlich nicht in Anspruch genommene Leistungen zu Gebühren herangezogen werden, in denen also vorliegend Eigentümer dezentral entsorgter Grundstücke mit abflusslosen Sammelgruben die höhere Grundgebühr zahlen müssen, 10 % nicht übersteigt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang in der Kalkulation vom November 2013 für das Erhebungsjahr 2014 auf die entsorgten Abwassermengen im Bereich der zentralen Entsorgung einerseits und der dezentralen Entsorgung andererseits abstellt, und – allerdings ohne nähere zeitliche Angaben – darauf hinweist, dass insgesamt lediglich 7,99 % der Abwasser dezentral entsorgt würden, ist dies – die grundsätzliche Zulässigkeit eines auf die entsorgten Abwassermengen abstellenden Ansatzes und die Übertragbarkeit auf das Kalenderjahr 2016 insoweit unterstellt - schon deshalb unergiebig, weil sich diese Angabe offensichtlich auf das gesamte Verbandsgebiet bezieht, die öffentlichen Einrichtungen der zentralen und dezentralen Entsorgung in den Entsorgungsgebieten E I bis III jedoch – wie ausgeführt - rechtlich selbständig sind. In Bezug auf das Entsorgungsgebiet E III aber hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 11. April 2019 im Verfahren 6 K 884/15 selbst ausgeführt, dass dort die gesamte Menge des entsorgten Abwassers (zentral und dezentral) 104.215 m³ betragen habe, wobei auf die dezentrale Entsorgung 27.582 m³ entfielen. Dies sind indes deutlich mehr als 10 %. Stellt man indes – zutreffender Weise – auf die entsorgten Grundstücke ab, stehen ausweislich des vorgenannten Schriftsatzes 402 ständig genutzte dezentral entsorgte Grundstücke 1.075 zentral entsorgten Grundstücken gegenüber. Auch dies sind – bezogen auf die sich insoweit errechnende Gesamtzahl der Grundstücke – mehr als 10%. Schließlich fehlt es für eine Typisierung an der Voraussetzung, dass die Auswirkungen der (grund)gebührensatzmäßigen Gleichbehandlung auf die Betroffenen nicht erheblich sind. Denn die Gebührenmehrbelastung durch die Grundgebühr liegt im Bereich der dezentralen Entsorgung zu Wohnzwecken genutzter Grundstücke bei annähernd 200 %.

Soweit der Beklagte die Erhebung einer „einheitlichen, gesplitteten Abwassergebühr“ ausweislich seines Vorbringens in Parallelverfahren damit zu rechtfertigen sucht, dass im Bereich der zentralen und dezentralen Abwasserentsorgung letztlich identische Leistungen erbracht würden, greift dies ebenfalls nicht.

Zwar ist aus dem brandenburgischen Landesrecht als eigenständiger gebührenrechtlicher Grundsatz das Prinzip der Leistungsproportionalität herzuleiten. Anknüpfungspunkt ist § 4 Abs. 2 KAG, wonach Gebühren Geldleistungen sind, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder – soweit hier von Interesse – für die Inanspruchnahme einer (einheitlichen) öffentlichen Einrichtung oder Anlag (Benutzungsgebühren) erhoben werden, sowie das in § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG enthaltene Gebot einer leistungsbezogenen Gebührenbemessung. Dem Grundsatz der Leistungsproportionalität ist insoweit zu entnehmen, dass Benutzungsgebühren grundsätzlich leistungsbezogen bemessen sein müssen und damit – vorbehaltlich spezialgesetzlicher Vorschriften und der Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG – grundsätzlich nicht kostenbezogen bemessen werden dürfen. Die demnach erforderliche Leistungsproportionalität der Gebühren schließt es grundsätzlich aus, bei nach Art und Umfang gleichen Inanspruchnahmen der in Rede stehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung allein wegen der unterschiedlichen Höhe der dabei im Einzelfall anfallenden Kosten unterschiedliche Gebührensätze festzusetzen. Differenzierungen bei der Gebührenbemessung sind nur zulässig, wenn sie auf Unterschiede der zu erbringenden bzw. erbrachten Leistung abstellen, sich also an Art oder Umfang der Leistung orientieren. Bei gleicher Leistung ist pro Maßstabseinheit eine einheitliche Gebühr zu erheben, ohne zu berücksichtigen, welche Kosten im Einzelfall entstehen (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 22.5.2002 – 2 D 78/00. NE –, S. 24 f. des E. A.; insoweit nicht abgedruckt in KStZ 2003 S. 233; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 10.10.2007 – 9 A 72.05 –, S. 13 f. des E. A.). Vorstehende Überlegungen gelten auch für die Grundgebühr. Lediglich § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG räumt dem Satzungsgeber lediglich die Möglichkeit ein, anstelle eines Maßstabes nach der Inanspruchnahme, d. h. dem Maß der wirklich oder wahrscheinlich bezogenen bzw. zu beziehenden (Vorhalte-)Leistung, bei der Grundgebühr (auch) einen Maßstab nach den wirklich oder wahrscheinlich verursachten Kosten des Leistungsbezuges bzw. der vorgehaltenen Leistungsbereitschaft sowie seinem/ihrem Wert für den Gebührenpflichtigen zu wählen; das wäre sonst bei Benutzungsgebühren, die gemäß § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG rein nach dem auf die in Anspruch genommene Leistung entfallenden Kostenanteil im Sinne einer wirklichen oder wahrscheinlichen Leistungsbeziehung zu bemessen sind, unzulässig ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Urt. vom 1.12.2005 – 9 A 3.05 –, juris, Rn. 34 ff.; OVG Bbg, Urt. vom 22.5.2002, a. a. O.). Auch trifft es zu, dass sowohl bei der dezentralen als auch bei der zentralen Entsorgung für den angeschlossenen Grundstückseigentümer vor allem entscheidend ist, dass ihm das Abwasser und die Verantwortung für die Weiterleitung und die Entsorgung desselben abgenommen werden, während es für ihn grundsätzlich ohne Belang ist, wie der Einrichtungsträger die Entsorgung bewerkstelligt.

Diese Überlegungen vermögen die in Rede stehende einheitliche Grundgebührenerhebung aber bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, weil es vorliegend nicht um eine einheitliche Einrichtung mit – im Wesentlichen - gleichwertigem Leistungsangebot geht, sondern der Beklagte – wie ausgeführt – die zentrale und dezentrale Entsorgung in den Entsorgungsgebieten E I bis E III jeweils als selbständige öffentliche Einrichtung betreibt, für die die zu erhebenden Gebühren jeweils gesondert unter Berücksichtigung der einrichtungsbezogenen Kosten und Maßstabseinheiten zu kalkulieren sind und eine – wie hier – einrichtungsübergreifende Querfinanzierung ausscheidet.

Zum anderen ist zu beachten, dass die unterschiedliche Aufwendigkeit der zur Bewirkung eines bestimmten Leistungserfolges notwendigen Leistungserstellungshandlungen ein Indiz dafür ist, dass schon der Art nach unterschiedliche Leistungen vorliegen, die als solche eine differenzierende Gebührenbemessung rechtfertigen bzw. erfordern, jedenfalls aber, dass sich der Umfang einer Leistungserbringung nicht völlig losgelöst von kostenmäßigen Gesichtspunkten beurteilen lässt. Vielmehr ist der Umfang einer Leistung und der Wert, welcher der Leistungserbringung im Geschäftsverkehr regelmäßig beigemessen wird, umso höher, je mehr Kosten für die Leistungserbringung aufgewendet werden müssen. Mit anderen Worten: Der Umfang einer Leistung wird durch die Aufwendigkeit der Leistungserstellung zumindest mitbestimmt, sodass – je nach Sachlage – als Indikator des Maßes der Inanspruchnahme auch das Maß der Kostenverursachung in Betracht kommt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urt. vom 1.12.2005, a. a. O., Rn. 34 ff.; ferner NdsOVG, Urt. vom 20.11.1989 – 9 L 80/89 –, NST-N 1990 S. 82; Beschl. vom 19.7.1999 – 9 M 2622/99 –, NdsVBl. 2000 S. 68; und HessVGH, Beschl. vom 21.6.1996 – 5 TG 1230/96 –, ESVGH 46, 319). So liegt es auch bei der der Erhebung von Grundgebühren zur Abgeltung der Vorhaltekosten der öffentlichen Einrichtung zugrunde liegenden Leistungserbringung. Denn es liegt auf der Hand und wird auch durch die vom Beklagten vorgelegten Kalkulationsunterlagen und (Vergleichs-)Berechnungen signifikant belegt, dass sich mit Blick darauf, dass im Bereich der zentralen Entsorgung die hohen Kosten für das Kanalnetz nebst Sonderbauwerken wie Pumpstationen u.s.w. über die Erhebung von Grundgebühren refinanziert werden, der Umfang der Leistungserbringung seitens des Einrichtungsträgers deutlich von jener bei der dezentralen Entsorgung unterscheidet, bei der allein die Abgeltung der deutlich niedrigeren Fixkosten für den sogenannten „rollenden Kanal“ im Raume steht. So steht einer bei separater Gebührenkalkulation sich für die zentrale Entsorgung ergebenden Grundgebühr von maximal 157,69 Euro/Jahr für den Erhebungszeitraum eine Grundgebühr für die dezentrale Entsorgung von maximal 56,54 Euro/Jahr gegenüber. Dafür, die wesentlich höheren Fixkosten der zentralen Entsorgung den Nutzern der dezentralen Entsorgung unter dem Deckmantel einer vermeintlich gleichen Leistungserbringung – gewissermaßen querfinanzierend - zu überbürden, besteht insoweit keine Rechtfertigung.

Die Festlegung der in Rede stehenden einheitlichen Grundgebühr lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die betroffenen Gebührenpflichtigen im Bereich der Mengengebühr dadurch entlastet werden, dass die in § 8 Abs. 11 FGS 2015 III normierte Mengengebühr von 5,18 Euro – wie ausgeführt - unter der – bei einer getrennten Kalkulation für die zentrale Entsorgung einerseits und die dezentrale Entsorgung andererseits – maximal zulässigen Mengengebühr für die dezentrale Entsorgung in Höhe von 6,86 Euro/m³ liegt. Denn gemäß §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 FGS 2015 III gelangt die Grundgebühr auch dann zur Entstehung, wenn nur die Vorhalteleistung in Anspruch genommen wird und die Mengengebühr als Arbeits- oder Verbrauchsgebühr (Zusatzgebühr) nicht entsteht. Dies ist nicht zu beanstanden. § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG bestimmt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden können. Hieraus folgt, dass es der ortsgesetzgeberischen Entscheidung obliegt, durch Normierung entsprechender Tatbestände in der Gebührensatzung bereits die Inanspruchnahme von Vorhalteleistungen für gebührenpflichtig zu erklären. Damit wird nicht auf die Voraussetzung der Inanspruchnahme der Einrichtung verzichtet. Vielmehr wird ausschließlich die Möglichkeit eröffnet, lediglich an die Vorhalteleistungen anzuknüpfen. Mit der Grundgebühr wird dann das durch die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Ver- und Entsorgungseinrichtungen vermittelte jederzeitige Nutzungsangebot abgegolten. Schon die Inanspruchnahme dieser Leistungen einer öffentlichen Einrichtung begründet die abgabenrechtliche Beziehung der Gebühr zu den von der Einrichtung vermittelten Leistungen (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002 – 2 D 46/99. NE –, S. 11 des E. A.; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 16.3.2016 – 9 A 6.10 –, juris, Rn. 11; VG Cottbus, Urt. vom 15.2.2018 – 6 K 1647/14 -, juris, Rn. 19).

Erweist sich unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen die Kalkulation der Grundgebühr als unplausibel und diese damit als unwirksam, zieht dies auch die Unwirksamkeit der Mengengebühr in § 8 Abs. 11 FGS 2015 III für das Entsorgungsgebiet E III ab dem 1. Januar 2016 (Inkrafttreten der Satzung) nach sich.

Ist die Regelung des Gebührensatzes oder eines sonstigen Mindestbestandteils i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Grundgebühr ungültig, führt dies zur Nichtigkeit auch der Regelung des Gebührensatzes bzw. der sonstigen Mindestbestandteile i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Arbeits-/Verbrauchs-/Zusatzgebühr, hier: Mengengebühr. Denn wenn sich der Satzungsgeber zur Erhebung von im Zusammenhang stehender Grund- und Zusatzgebühr entschließt, besteht nach dem Rechtsgedanken des § 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwischen Grundgebühr einerseits und Zusatzgebühr andererseits ein untrennbarer Verbund mit der Folge, dass im Falle der Unwirksamkeit der Grundgebühr der Gebührensatz bzw. die sonstigen Mindestbestandteile i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG insgesamt nicht mehr bestimmt sind, die objektive Teilbarkeit mithin zu verneinen und die Satzung daher wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nichtig ist. Dies gilt in Sonderheit in Ansehung des Umstandes, dass dem Satzungsgeber durch die Nichtigkeit der Regelung über die Grundgebührensätze eine Finanzierungslücke und Unterdeckung entsteht. Denn der Teil der Vorhaltekosten, der bisher über die Grundgebühren finanziert werden sollte (u. U. sogar – wie hier - sämtliche Vorhaltekosten), ist bei der Berechnung der Höhe der Verbrauchsgebühr in Abzug gebracht worden. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass der Satzungsgeber die Regelung zur Verbrauchsgebühr in dieser Form bei Unwirksamkeit der Grundgebührenregelung beschlossen hätte. Die Bemessung der Zusatzgebühr ist vielmehr von der Grundgebühr abhängig und verliert mit der Nichtigkeit der Grundgebühr ihren Sinn. Grund- und Zusatzgebühren sind jedoch Entgelte für unselbständige Teilleistungen (Vorhalteleistung und Entsorgungsleistung), die erst in der Summe die Gebühr für die Leistung der öffentlichen Einrichtung darstellen. Ist etwa die Grundgebühr überhöht, muss es der abgabenerhebenden Körperschaft überlassen bleiben, das Verhältnis von Grund- und Zusatzgebühr neu zu regeln bzw. auf die Erhebung von Grundgebühren gänzlich zu verzichten (vgl. ThürOVG, Urt. vom 12.12.2001 – 4 N 595/94 –, LKV 2002 S. 534, 543; OVG SH, Urt. vom 24.11.1999 – 2 K 19/97 –, Die Gemeinde 2000 S. 46; Urt. vom 22.10.2003 – 2 LB 148/02 –, KStZ 2004 S. 29; VG Cottbus, Urt. vom 25.8.2005 – 6 K 2282/02 –, S. 16 des E. A.; Urt. vom 14.6.2007 – 6 K 1420/03 –, S. 27 f. des E. A.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 615 m.w.N.).

Mit Blick auf vorstehende Erwägungen dahinstehen kann, ob sich die in Rede ste-henden Grundgebührensätze auch aus sonstigen Gründen, die zu einer fehlerhaften oder unplausiblen Gebührenkalkulation führen, als unwirksam erweisen.

Die Gebührenerhebung lässt sich auch nicht auf die Gebührensatzung zur Fäkaliensatzung des G... vom 7. September 2015 (Fäkaliengebührensatzung – FGS 2015 II), die am 24. September 2015 in Kraft treten sollte (vgl. § 11 FGS 2015 II) und die Gebührensatzung zur Fäkaliensatzung des G... vom 18. Februar 2015 (Fäkaliengebührensatzung – FGS 2015 I), die rückwirkend am 1. Januar 2015 in Kraft treten sollte (vgl. § 11 FGS 2015 I) und die daher gleichfalls den angefochtenen Bescheid und den Erhebungszeitraum in zeitlicher Hinsicht erfassen, stützen. Denn diese Satzungen sind, ungeachtet der Frage, ob sie insoweit durch die Fäkaliengebührensatzung 2015 III bzw. die Fäkaliengebührensatzung 2015 I bereits durch die Fäkaliengebührensatzung 2015 II nach der sog. lex-posterior-Regel (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 651 m.w.N.) mit dem Zeitpunkt deren (jeweiligen) Inkrafttretens ersetzt wurden, inhaltlich identisch mit der Fäkaliengebührensatzung 2015 III, und ihr haften die gleichen Mängel hinsichtlich der dort in § 7 Abs. 2 FGS 2015 II bzw. § 7 Abs. 2 FGS 2015 I normierten Gebührensätze an. Auch die Gebührensatzung zur Fäkaliensatzung des G... vom 1. Dezember 2014 (Fäkaliengebührensatzung 2014) und die Gebührensatzung zur Fäkaliensatzung des G... vom 2. Dezember 2013 (Fäkaliengebührensatzung 2013) sind unwirksam. Dies hat die Kammer in ihren Urteilen vom 27. Mai 2019 im Verfahren 6 K 884/15 (veröff. in juris) für die Fäkaliengebührensatzung 2013 und vom 3. Juli 2019 im Verfahren 6 K 1685/15 (veröff. in juris) für die Fäkaliengebührensatzung 2014 festgestellt, worauf Bezug genommen wird.

Früheres Fäkaliengebührensatzungsrecht ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht als mögliche Rechtsgrundlage in den Blick zu nehmen. Denn der Beklagte hat sich mit der Fäkaliengebührensatzung 2013 zu einer „Systemumstellung“ dergestalt entschieden, künftig – ab dem Wirtschaftsjahr 2014 – „einheitliche, gesplittete Gebühren“ für die zentrale und dezentrale Entsorgung von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken zu erheben. Dies sehen die früheren Fäkaliengebührensatzungen gerade nicht vor, so dass ein Rückgriff auf diese der vom Beklagten getroffenen Systementscheidung widersprechen würde. Die später – nach der Fäkaliengebührensatzung 2015 III - erlassenen Gebührensatzungen des Beklagten erfassen die angefochtenen Bescheide in zeitlicher Hinsicht nicht und können daher für eine Veranlagung ebenfalls nicht herangezogen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.