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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 01.11.2019 – 6 K 1334/16
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1101.6K1334.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer LRS-Therapie.
Der am 24. Juni 2005 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2014/2015 die Grund- und Oberschule S..., wo er in einer Inklusionsklasse unterrichtet wurde. Zuvor war für ihn in dem im Jahr 2013 durchgeführten Förderausschussverfahren ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“ festgestellt worden.
In der Zeit vom 12. Januar 2015 bis 6. März 2015 befand sich der Kläger zur Diagnostik teilstationär in der Tagesklinik K... des A.... Ausweislich der Entlassungsmitteilung der Klinik vom 9. März 2015 leidet der Kläger u.a. an einem Autismus mit atypischer Symptomatologie, einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, einer expressiven Sprach- und einer Lese- und Rechtschreibstörung bei leicht überdurchschnittlicher Intelligenz sowie einer ernsthaften sozialen Beeinträchtigung. Unter Bezugnahme hierauf beantragte die Mutter des Klägers beim Beklagten mit Schreiben vom 11. März 2015 die Übernahme der Kosten einer LRS-Therapie für Deutsch und Englisch sowie Einzelfallhilfe. Die Klinik habe eine Vielzahl von Empfehlungen gegeben, die sie allein nicht bewältigen könne. Aufgrund seines oppositionellen und eigensinnigen Verhaltens sowie eines Mangels an sozio-emotionaler Gegenseitigkeit und Einsichtsfähigkeit bestünden erhebliche Probleme im Umgang mit Mitschülern und Lehrern.
Der Kläger erhielt seit dem 10. März 2015 zunächst bis November 2015 sowie sodann wieder ab Februar 2016 eine LRS-Therapie im „Schreibhaus“ der Frau D...in K....
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe mit Bescheid vom 3. September 2015 zunächst vollumfänglich ab, da der Kläger weder auf Grund des Autismus noch der Lese- und Rechtschreibstörung eine soziale Ausgrenzung erfahre. Damit gehöre er nicht zum Personenkreis nach § 35 a des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII.
Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 16. September 2015, zu dessen Begründung die Mutter des Klägers für diesen insbesondere auf die Zunahme der erheblichen Probleme mit Mitschülern und Lehrern seit Beginn des neuen Schuljahres verwies, gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 5. Januar 2016 Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleiterin/eines Schulbegleiters. Hinsichtlich der Lerntherapie wies er den Widerspruch dagegen mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2016, dem Kläger zugestellt am 6. Februar 2016, zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass der Kläger mit dem Autismus und der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung zwar seelische Störungen aufweise, die jedoch nicht durch die Lese- und Rechtschreibstörung verursacht seien. Weder der Entlassungsmitteilung der Klinik noch den vorliegenden Schulberichten lasse sich ein Bedarf an einer LRS-Therapie entnehmen, auch die Unterrichtshospitationen hätten keinen entsprechenden Bedarf ergeben.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2016 gewährte der Beklagte dem Kläger zudem Eingliederungshilfe in Form einer autismusspezifischen Förderung.
Gegen die Ablehnung der LRS-Therapie hat der Kläger am 23. Februar 2016 zunächst beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Juni 2016 – S 20 SO 38/16 – an das zuständige Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen hat.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass er unstrittig an einer Lese- und Rechtschreibstörung leide, die unbehandelt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem niedrigen Bildungsabschluss und beruflicher Benachteiligung führen werde. Aus der hierauf beruhenden Unterforderung resultierten psychische Erkrankungen. Diesen vorhersehbaren langfristigen Risiken müsse entgegen gewirkt werden, wofür allein der von der Schule gewährte Nachteilsausgleich nicht genüge. Inzwischen sei es zu einer dramatischen Verschlechterung seiner Rechtschreibung und Handschrift gekommen, weshalb er die in Erwartung einer positiven Bescheidung begonnene und nach Erlass des Ablehnungsbescheides zunächst beendete LRS-Therapie wieder aufgenommen habe. Bis zur 3. Klasse seien seine Leistungen im Fach Deutsch nicht schlecht gewesen, da es seine damalige Klassen- und Deutschlehrerin, zu der ein gutes Vertrauensverhältnis bestanden habe, geschafft habe, ihm bei seinen Problemen zu helfen. Von der neuen Klassenlehrerin fühle er sich dagegen unfair behandelt, so dass er in ihrem Unterricht immer gestresst sei. Seine Noten würden schlechter werden. Als Autist habe er eine andere Wahrnehmung von sich und seinem sozialen Agieren, er rede schnell und ununterbrochen, lasse andere nicht zu Wort kommen. Vor allem mit einem Mitschüler gebe es gehäuft Konflikte, weshalb er schon geäußert habe, nicht mehr zur Schule zu wollen. Mehrfach habe seine Mutter sich gezwungen gesehen, ihn krankheitsbedingt aus der Schule zu nehmen. Seit Beginn der 4. Klasse habe er Alpträume, schlafe nicht mehr allein und sei sehr anhänglich. Er habe eine eher negative Einstellung zu sich selbst, gleichzeitig aber auch überhöhte Ziele, wolle zum Beispiel mit Aufgaben immer als erster fertig werden, und sei frustriert, wenn er sie nicht erreiche. Letztlich beruhten sein Autismus und die Lese- und Rechtschreibstörung auf ein und derselben Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung um Gehirn und ließen sich nicht voneinander trennen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2016 zu verpflichten, die Kosten der bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016 durchgeführten LRS-Therapie zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft die Gründe des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dass die Auffälligkeiten des Klägers ausweislich auch seines eigenen Vortrages auf sozialen und emotionalen Problemen infolge seines Autismus beruhten. Insoweit werde ihm eine Schulbegleitung gewährt. Demgegenüber sei nicht erkennbar, dass auch wegen seiner Lese- und Rechtschreibstörung eine Teilhabebeeinträchtigung vorliege. Der Kläger komme schulisch zurecht, dies belegten aktuell sowohl der Entwicklungsbericht der Schulbegleiterin als auch der Umstand, dass er im März 2016 in die 5. Klasse hochgestuft worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 als streitgegenständlicher Zeitraum keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der LRS-Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Anspruchsgrundlage der begehrten Kostenübernahme ist § 36 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 35 a des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII. Denn der Kläger, vertreten durch seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin, hat sich die von ihm in Rahmen der Eingliederungshilfe beanspruchte LRS-Therapie selbst beschafft, nämlich einen Leistungserbringer ohne vorherige positive Entscheidung des Beklagten über die Hilfegewährung unmittelbar in Anspruch genommen.
Gemäß § 36 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist, wenn Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte ihn vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Unter den genannten Voraussetzungen ist die Selbstbeschaffung in den Fällen des sog. Systemversagens, wenn also der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trotz gesetzlicher Verpflichtung rechtswidrig eine Leistung nicht bzw. nicht rechtswidrig erbringt, ausnahmsweise zulässig, während § 36 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Grundsatz bestimmt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten einer Hilfe nur dann trägt, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplanes unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechtes erbracht wird. Die Regelung normiert den Grundsatz des Entscheidungsprimats des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, wonach eine Kostenübernahme voraussetzt, dass dieser den Hilfeprozess von Beginn an steuert. Das Jugendamt ist also nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig nicht nur Kosten-, sondern auch Leistungsträger, der von Anfang an in die Hilfesuche einzubeziehen ist und nicht erst nachträglich nach Durchführung einer selbst beschafften Hilfemaßnahme in Anspruch genommen werden soll (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. September 2000 – 5 C 29.99 -, juris Rn. 13). Hiervon abweichend wandelt sich in den Fällen der ausnahmsweise zulässigen Selbstbeschaffung nach § 36 a Abs. 3 SGB VIII der – durch die Selbstbeschaffung bereits befriedigte - Leistungsanspruch beispielsweise auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII (Primäranspruch) in einen nachträglichen Aufwendungsersatzanspruch (Sekundäranspruch) um.
Hier erfolgte die Selbstbeschaffung jedoch unzulässig, so dass ein sekundärer Aufwendungsersatzanspruch des Klägers nicht besteht.
Zum einen hat der Kläger den Beklagten nicht rechtzeitig im Sinne von § 36 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt. Erforderlich hierfür ist, dass der Leistungsberechtigte seinen Hilfebedarf zumindest konkludent an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe heranträgt und es diesem dabei ermöglicht, nach ordnungsgemäßer Prüfung eine zeit- und bedarfsgerechte Leistung zu erbringen. Denn vom Vorliegen eines Systemversagens wird nur dann ausgegangen werden können, wenn die – nicht notwendig förmliche - Antragstellung so rechtzeitig erfolgt, dass mit einer Entscheidung bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Hilfefalles vor Beginn der Hilfemaßnahme gerechnet werden konnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. August 2005 – 5 C 18.04 -, juris Rn. 19; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 2015 – 12 A 1639/14 -, juris Rn. 77; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 36 a Rn. 24).
Daran fehlt es hier. Der Kläger hat die LRS-Therapie ausweislich der vorgelegten Rechnung des „Schreibhauses“ vom 1. April 2015 vielmehr bereits seit dem 10. März 2015 erhalten, den Beklagten über seinen entsprechenden Hilfebedarf dagegen erstmals am 13. März 2015 in Kenntnis gesetzt.
Zwar bedeutet allein der Umstand, dass die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme mangels rechtzeitigen In-Kenntnis-Setzens des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme einer selbst beschafften Leistung nicht vorgelegen haben, nicht, dass ein Kostenübernahmeanspruch auch zwangsläufig für die Zukunft ausgeschlossen ist. Vielmehr kommt bei Jugendhilfemaßnahmen, die – wie im vorliegenden Fall – in zeitliche Abschnitte unterteilt werden können, auch im Fall einer ursprünglich unzulässigen Selbstbeschaffung ein Anspruch für einen nachfolgenden Zeitabschnitt in Betracht, wenn die Selbstbeschaffung nachträglich zulässig geworden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 2015 – 12 A 1639/14 -, juris Rn. 84; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 18. November 2014 – 2 K 2798/12 -, juris Rn. 60). In einem solchen Fall kann der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen auch zu einem späteren Zeitpunkt entstehen, wenn der dem Jugendamt zuzubilligende Zeitraum für eine ordnungsgemäße Prüfung des Hilfefalles verstrichen ist oder das Jugendamt die Gewährung der Hilfe zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. hierzu im Grundsatz auch: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Mai 2005 – 7 S 2445/02 -, juris Rn. 22; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2003 – 12 A 122/02 -, juris Rn. 23; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 36 a Rn. 25).
Hier ist davon auszugehen, dass der Beklagte über den an ihn im März 2015 herangetragenen Hilfebedarf jedenfalls bis zum Beginn des Schuljahres 2015/2016 hätte entscheiden müssen. Dennoch kann der Kläger auch für den sich daran anschließenden Zeitabschnitt keine Kostenübernahme beanspruchen. Denn gemäß § 36 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII hätten hierfür jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe hinsichtlich der LRS- Therapie vorliegen müssen. Dies war hier indes nicht der Fall.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 35 a Abs. 1 SGB VIII.
Hiernach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, § 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SGB VIII ebenso wie über die erforderliche und geeignete Hilfe hat der Gesetzgeber dabei dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugewiesen, der hierfür zwar auf Stellungnahmen ärztlicher und sozialpädagogischer Fachkräfte zurückzugreifen hat, die aber ihrerseits die Entscheidung des Jugendhilfeträgers auch nicht vorweg nehmen dürfen und können, sondern vielmehr neben den fachärztlichen Diagnosen nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen insbesondere auch darüber zu treffen haben, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von der Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind.
Im hier in Rede stehendem und insoweit auch maßgeblichen Zeitraum lag ein Abweichen der seelischen Gesundheit des Klägers i. S. d. § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII zwar insofern vor, als es sich bei dem durch das A... diagnostizierten Autismus um eine psychische Störungen im Sinne des multiaxialen Klassifizierungssystems IDC-10 handelt. Patienten mit Autismus benötigen in der Regel diverse Maßnahmen der Eingliederungshilfe, welche auf ihre basale Kontaktstörung Rücksicht nehmen und sie nicht überfordern. Regelmäßig kann bei diesen Kindern auch von einer Teilhabebeeinträchtigung ausgegangen werden (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII), da die Kernsymptomatik der Störung die Teilhabe am sozialen Leben betrifft (vgl. Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 15. Februar 2013 – AN 14 E 13.00332 -, juris Rn. 38; Fegert in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 35 a Rn. 77). Dementsprechend hat der Beklagte dem Kläger Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung und eines autismusspezifischen Kompetenztrainings bewilligt.
Eine Teilleistungsstörung wie hier die Lese- und Rechtschreibstörung, wegen der der Kläger vorliegend Eingliederungshilfe beansprucht, erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für sich genommen dagegen nicht. Legasthenie ist eine geistige Leistungsstörung (vgl. ausführlich zum gleichgelagerten Fall der Dyskalkulie: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. August 2009 – 1 B432/09 -, juris Rn. 5). Ein Abweichen der seelischen Gesundheit i. S. v. § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand verlangt zusätzlich zu dieser geistigen Teilleistungsstörung die Feststellung hierin begründeter Sekundärfolgen im seelischen Bereich (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 – 7 E 10212/07 -, juris Rn. 7).
Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor und lassen sich insbesondere den vorliegenden ärztlichen und schulischen Stellungnahmen nicht entnehmen, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum auf die Lese- und Rechtschreibstörung mit Neurotisierungen wie etwa psychosomatischen Beschwerden, Schlafstörungen, Einnässen, Nägelkauen oder einer depressiven Symptomatik reagiert hätte. Die von ihm geschilderten emotionalen Probleme resultierten vielmehr ersichtlich aus Konflikten, die auf seinen autismusbedingten Auffälligkeiten – etwa dem schnellen und ununterbrochenem Reden – und seiner eingeschränkten Selbstwahrnehmung beruhten sowie auf dem Umstand, dass mit seiner neuen Klassenlehrerin kein stützendes Vertrauensverhältnis aufgebaut werden konnte.
Ebenso wenig resultierte aus der Lese- und Rechtschreibstörung des Klägers ersichtlich eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII.
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind oder den Jugendlichen betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Freundeskreis, Schule und Freizeit, wobei eine Störung der Teilhabe bereits dann vorliegt, wenn sich die Störung in einem der Lebensbereiche auswirkt. Sie kann nicht nur durch eine Ausgrenzung der Umwelt, sondern auch durch subjektive Schwierigkeiten des Betroffenen, aktiv am Leben teilzunehmen, bedingt werden. Von einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII ist daher auszugehen, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt, was sich in Fällen wie dem vorliegenden beispielsweise in einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung, einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder in einer Vereinzelung in Schule, Familie und Freizeit äußert. Bloße Schulprobleme und Schulängste, die andere Kinder oder Jugendliche teilen, genügen demgegenüber für die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1998 – 5 C 38/97 -, juris, Rn. 15; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 – 7 E 10212/07 -, juris Rn. 7). Die Feststellungen hierzu sind vom insoweit allein entscheidungsbefugten Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus eigener sozialpädagogischer Sachkunde zu treffen (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. August 2010 – 12 A 1237/09 -, juris, Rn. 9) und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle.
Die von dem Kläger geschilderten und durch die vorgelegten Stellungnahmen auch nachvollziehbar belegten Verhaltensauffälligkeiten und daraus folgenden Probleme im sozialen Kontext, aus denen sich eine Teilhabebeeinträchtigung schlussfolgern lässt, basieren hier jedoch erkennbar auf seinem Autismus und nicht auf der Legasthenie. Seine Schwierigkeiten im Umgang mit Gleichaltrigen werden als Folge seines erheblichen Mitteilungsbedürfnisses, seiner mangelnden Empathie und Sensibilität für die Gefühle und Bedürfnisse anderer und seinem Einfordern von Aufmerksamkeit dargestellt, also seiner autismusspezifischen Verhaltensauffälligkeiten, denen jedoch nicht wirksam mit der hier in Rede stehenden Lerntherapie begegnet werden kann. Dagegen ist weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar, dass der Kläger von seinen Mitschülern gerade wegen seiner Schwierigkeiten im Bereich des Schreibens und Lesens gehänselt oder ausgegrenzt worden wäre oder dass er sich deshalb selbst zurückziehe oder das Lernen bzw. die Schule verweigerte. Die vorgetragene Frustration, wenn es ihm nicht gelinge, als erster und schnellster mit einer Aufgabe fertig zu werden, erscheint nach Art und Ausmaß nicht so erheblich, als dass sich daraus im streitgegenständlichen Zeitraum Schlüsse auf eine – zumindest drohende – seelische Behinderung des Klägers aufgrund der Legasthenie rechtfertigten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 188 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.