Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 04.11.2019 – 4 K 1857/15
4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1104.4K1857.15.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen einen Wasserversorgungsbeitragsbescheid. Beklagt ist der Verbandsvorsteher des M... (MAWV).
Die Klägerin ist seit 14.01.2008 Eigentümerin eines Grundstücks, das sich A... in B..., auf dem Flurstück 377 der Flur 10 der Gemarkung B...befindet. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Entwicklungssatzung für den Ortsteil H...der Gemeinde B...vom 01.04.2005.
Der M... gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises D...in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Mai 1994 entstanden. B... ist gemäß der im Bescheid festgestellten Verbandssatzungen seit dem 6. Mai 1994 Mitglied des Verbandes.
Der Beklagte erhob gegenüber der Voreigentümerin des Grundstücks, Frau B... zunächst mit Bescheid vom 25.10.2007 (Bescheidnummer: T...) einen Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 901,32 Euro. Mit Rücknahmebescheid vom 10.07.2009 nahm er diesen Bescheid in Höhe von 90,89 Euro bezüglich der Umsatzsteuer zurück und begründete dies damit, dass aufgrund einer Rechtssprechungsänderung nur noch 7% Umsatzsteuer und nicht mehr 19% Umsatzsteuer angesetzt würden und in Höhe dieser Differenz der Bescheid zurückzunehmen sei.
Mit Bescheid vom 16.09.2015 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen als „Bescheid über den Wasserversorgungsbeitrag-Neuberechnung“ bezeichneten Bescheid. Hierin errechnete er aufgrund seiner neuen Wasserversorgungsbeitragssatzung vom 04.09.2014 und unter Zugrundelegung einer Grundstücksfläche von 609 m² sowie einer zulässigen Anzahl von Vollgeschossen von 2,00 einen Beitrag von 730,80 Euro. Hiervon zog er den – aufgrund des Bescheides vom 25.10.2007 - bereits geleisteten Beitrag in Höhe von 810,43 Euro ab und kam so zu einem an die Klägerin auszuzahlenden Betrag in Höhe von 79,63 Euro.
Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 28.09.2015 Widerspruch.
Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2015 zurück.
Die Klägerin hat am 23.11.2015 Klage erhoben.
Sie führt aus, es sei bereits nicht klar, ob der Beklagte eine faktisch mögliche oder eine rechtlich zulässige Bebauung mit 2 Vollgeschossen meine. Die Argumentation des Beklagten, die auf eine schon vorhandene Bebauung mit 2 Vollgeschossen in der H...abstelle, sei fragwürdig. Möglicherweise meine der Beklagte damit Gebäude, die unter Bestandsschutz stünden. Diese dürfe er indes nicht als Vergleichsmaßstab heranziehen. Das Gebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liege, sei von einer Entwicklungssatzung erfasst. Hiernach sei nur ein Wochenendhausgebiet festgelegt, nur zeitweises Wohnen soll erlaubt sein. Die zulässige GFZ betrage in diesem Gebiet 0,2, die maximale zulässige GRZ 0,15. Dividiere man die GFZ durch die GRZ ergebe sich der Nutzungsfaktor 1. Dieser sei identisch mit der Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Bei Zugrundelegung eines Nutzungsfaktors von 1 ergebe sich ein höheres, auszuzahlendes Guthaben.
Auch aus der Auskunft des Landkreises D... vom 30.08.2019 ergäbe sich eine zulässige Bebaubarkeit mit nur einem Vollgeschoss. Bei der zweigeschossigen Bebaubarkeit handele es sich nur um Erholungsbauten.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 16.09.2015 (Bescheidnummer: N...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2015 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, den Wasserversorgungsbeitrag für das Grundstück der Klägerin unter Zugrundelegung der zulässigen Bebauung des Grundstücks mit 1 Vollgeschoss neu zu berechnen und zu bescheiden,
3. festzustellen, dass der Nutzungsfaktor des Grundstücks der Klägerin sowie die rechtlich zulässige Bebauung mit 1 Vollgeschoss anzusetzen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die Klage sei bereits mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig, da der Bescheid nur ein Guthaben festsetze und daher lediglich begünstigend sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
I. Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.
II. Die Klage ist weder zulässig noch begründet.
1. Die Klage ist bereits unzulässig.
a) Der Klageantrag zu 3. ist unzulässig. Der Antrag ist als Feststellungsklage i.S.d. § 43 VwGO zu qualifizieren. Deren Zulässigkeit scheidet hier gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO aus. Hiernach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. So liegt es hier. Anders als die Klägerin meint, folgt die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht etwa daraus, dass eine solche Feststellung für weitere vom Beklagten zu erstellende Bescheide bindend wäre, vor allem den in Kürze zu erwartenden Schmutzwasserbeitragsbescheid. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, dass sich ein solcher Bescheid bis heute materialisiert hätte oder überhaupt noch zu erwarten wäre, wäre die Klägerin gehalten gegen einen solchen Bescheid mit der Anfechtungsklage vorzugehen. Im Übrigen vermag die bloße Möglichkeit des Erlasses weiterer Bescheide auch kein Feststellungsinteresse zu begründen.
b) Auch die Anträge zu 1. und 2. sind schon mangels Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig. Dies allerdings aus anderen Gründen als der Beklagte meint. Der Beklagte geht davon aus, dass sein Bescheid lediglich begünstigend ist. Das trifft zwar insoweit zu als darin lediglich ein Guthaben (oder aus Sicht der Bescheidslage gewendet: ein „negativer Beitrag“) festgesetzt wird. Das Gericht hält es aber nicht für von vornherein ausgeschlossen, dass ein Eigentümer, der im Wege der „Nacherhebung“ einen Guthabenbescheid erhält, einen Anspruch auf ein höheres Guthaben haben könnte. Indes ist hier schon der Erstbescheid gar nicht gegenüber der Klägerin, sondern gegenüber der Voreigentümerin erlassen worden. Damit hätte auch ein etwaig zu erlassender Guthabenbescheid gegenüber der Voreigentümerin erlassen werden müssen. Der Beklagte ist – wie das Gericht schon früher ausgeführt hat – nicht berechtigt, „Guthabenbescheide“ gegenüber den Eigentümern zu erlassen, gegenüber denen nie ein Erstbescheid ergangen ist und die ggf. nie einen Beitrag gezahlt haben. Hierfür vermag das Gericht schon keine Rechtsgrundlage zu erkennen. Denn insoweit dürfte es sich bei den Guthabenbescheiden nicht um Beitragsbescheide – die der Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) und den betreffenden Satzungsregelungen nur gegen den Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer i.S.d. Sachenrechtsbereinigungsgesetzes im Zeitpunkt des Bescheiderlasses richten darf - handeln, sondern vielmehr um Aufhebungsbescheide als actus contrarius gegenüber den früheren Beitragszahlern nach § 130 der Abgabenordnung (AO). Ein actus contrarius kommt aber schon denklogisch nur dann in Betracht, wenn der Adressat des (neuen) Bescheides überhaupt je durch einen Bescheid veranlagt wurde (vgl. schon Urteil der Kammer vom 30.11.2018, VG 4 K 20/16, S. 3f. UA). Spiegelbildlich zu der mangelnden Berechtigung des Beklagten, Guthabenbescheide gegenüber Eigentümern zu erlassen, die nie einen Erstbescheid erhalten haben, fehlt es solchen Eigentümern – wie der Klägerin – daher offenkundig sowohl an dem Anspruch auf ein höheres „Guthaben“ als auch an einer Rechtsverletzung durch einen Guthabenbescheid.
2. Die Klage ist zudem auch unbegründet.
Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neuberechnung des Beitrags oder auf eine Festsetzung eines höheren Guthabens.
a) Als Anspruchsgrundlage für die Klägerin käme allenfalls § 130 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und der Wasserversorgungsbeitragssatzung des M...vom 29.11.2012 (WVBS 2012 II), die sich auf den 01.01.2011 Rückwirkung beimisst, in Betracht. Nach § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Insoweit verhält es sich gerichtsbekannt wie folgt: Der Beklagte hat im Zuge des Erlasses seiner ersten rechtswirksamen Beitragssatzungen (hier die WVBS 2012 II) entschieden, gegenüber allen Grundstückseigentümern, deren Grundstück bereits früher durch den M...zu einem Beitrag herangezogen worden war, einen neuen Bescheid nach Maßgabe der neuen Satzung zu erlassen. Dies führte bei einigen Grundstückseigentümern zu einer Nacherhebung, d.h. der nach der neuen Satzung berechnete Beitrag war höher als der ursprünglich nach altem Satzungsrecht festgesetzte und ggf. geleistete. In diesem Fall setzte der Beklagte die Differenz zwischen dem alten Beitrag und dem neuen Beitrag fest und erließ regelmäßig ein Leistungsgebot, welches auf diesen neu festgesetzten Beitrag und den ggf. noch nicht bezahlten Betrag aus dem alten Beitragsbescheid lautete.
Die Klägerin gehört indes zu einer anderen Kategorie von Grundstückseigentümern. Gegenüber einigen Grundstückseigentümern – wie der Klägerin – kam der Beklagte im Rahmen der vorstehend dargestellten Neuberechnung zu dem Ergebnis, dass nach dem neuen Satzungsrecht ein geringerer Beitrag als der ursprünglich festgesetzte (und ggf. bezahlte) geschuldet sei. In diesem Fall wies der Beklagte in dem Neuberechnungsbescheid einen negativen Betrag als „festgesetzten Beitrag“ aus und wies regelmäßig – sofern der alte Beitrag gezahlt worden war – ein negatives „Leistungsgebot“, mithin ein „Guthaben“ aus. So liegt es im Falle der Klägerin, mit der Abweichung, dass – wie bereits ausgeführt – gegen die Voreigentümerin des Grundstücks und nicht gegen die Klägerin der alte Beitrag festgesetzt wurde.
In dieser Kategorie von Grundstückseigentümern hält es das Gericht für möglich, dass der Beklagte sich durch seine generelle Praxis alle Grundstückseigentümer, deren Grundstück bereits zu einem Beitrag herangezogen wurde, in der vorstehenden dargestellten Art neu zu bescheiden, selbst gebunden hat. Diese Selbstbindung würde dann – was hier nicht zu vertiefen ist – den Beklagten dahingehend binden, dass er auch einen nominellen „Guthabenbescheid“ nach Maßgabe des neuen Satzungsrechtes zutreffend zu berechnen und wenn der Grundstückseigentümer berechtigterweise ein höheres Guthaben begehrt, dies auch zu gewähren hätte. Technisch gesehen dürfte es sich dann um eine Verpflichtung zur weiteren Teilaufhebung des alten Beitragsbescheides handeln, bei der das Ermessen i.S.d. § 130 AO aufgrund der Selbstbindung reduziert wäre. Die Selbstbindung wiederum würde aus Art. 3 Abs. 1 GG folgen, der dem Beklagten verwehren könnte, auch „Guthabenbescheide“ satzungswidrig (zu niedrig) zu erlassen.
Hierauf kommt es indes in diesem Verfahren – selbst für die Begründetheit – nicht an, da auch nach Maßgabe des neuen Satzungsrechts der Klägerin – selbst wenn der Bescheid rechtmäßig gegenüber ihr hätte erlassen werden können – kein Anspruch auf ein höheres Guthaben hat. Vielmehr hat der Beklagte sein neues Satzungsrecht auch in der vorliegend streitigen Neuberechnung zutreffend und damit rechtmäßig angewandt.
b) Soweit die Klägerin einzig einwendet, der Beklagte gehe von einer falschen Anzahl an zulässigen Vollgeschossen und damit von einem falschen Nutzungsfaktor aus, trifft dies nicht zu.
Gemäß § 4 Abs. 4 lit. b sublit. aa) und bb) WVBS 2012 II beträgt der Nutzungsfaktor bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00 und bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25. Hier ist in Anwendung der Regelung in § 4 Abs. 5 lit. l sublit. a WVBS 2012 II davon auszugehen, dass eine zweigeschossige Bebaubarkeit für das Grundstück der Klägerin gegeben ist. Hiernach gilt als Zahl der Vollgeschosse soweit kein Bebauungsplan besteht oder in diesem weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Geschossflächenzahl oder die Geschossfläche oder die Gebäudehöhe festgesetzt sind (§ 30 Abs. 3 BauGB): bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen, die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber im unbeplanten Innenbereich liegt. Dies ergibt sich aus der rechtskräftigen Entwicklungssatzung der Gemeinde B...vom 01.04.2005 nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Eine solche Innenbereichsabgrenzung durch eine Innenbereichssatzung ist für das Gericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitrags maßgeblich und verbindlich. Denn für die Beitragserhebung ist grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit bauplanerischer Satzungen auszugehen, solange – wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - diese nicht aufgehoben oder durch (allgemein-)verbindlichen Ausspruch in einer gerichtlichen Entscheidung, ggf. in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO für nichtig bzw. unwirksam erklärt worden sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 – S. 28 d. E.A.; VG Cottbus, Beschlüsse vom 22. Juni 2015 – 6 K 853/14 – juris Rn. 21 und vom 10. November 2009 - 6 L 127/09-, S. 7 d. E.A.; VG Cottbus, Urteile vom 19. Mai 2011 - 6 K 198/08 –, juris Rn. 25 und vom 27. April 2010 – 6 K 197/08 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24. Oktober 1995 – 15 A 3408/92 – juris und vom 18. August 1992 – 2 A 2650/89 -, S. 15 des E.A.; Beschlüsse vom 7. Juni 1989 – 2 B 2510/88 -, S. 4 des E.A. und vom 10. September 1985 – 2 B 1431/85 -, S. 3 d. E.A.; VG Aachen, Urteil vom 23. Juni 2005 – 4 K 1088/04 – juris; Urteil vom 23. Oktober 2008 – 4 K 433/07 – juris; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 550).
Im Hinblick auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse hat das Gericht sich an die zuständige Baubehörde gewandt. Diese teilt mit, dass auf dem Grundstück der Klägerin „eine zweigeschossige Bebauung in der Nutzung als Wochenendhaus zulässig“ ist. Im Bestand des Gebietes seien bereits zahlreiche Gebäude mit zwei oberirdischen Geschossen vorhanden, gleichzeitig würden aber auch Neuvorhaben mit zwei Geschossen aktuell in dem Gebiet genehmigt.
Damit verfangen die Einwände der Klägerin nicht. Denn die Baubehörde selbst geht von einer zweigeschossigen Bebaubarkeit aus. Warum dann die Auffassung des Beklagten falsch sein soll, erschließt sich nicht. Insbesondere betrifft die Zulässigkeit nach der Auskunft der Baubehörde nicht etwa nur Gebäude, denen Bestandsschutz zuteil wird. Auch die bloße Tatsache, dass sich das Grundstück in einem Wochenendhausgebiet bzw. Erholungsgebiet befindet, führt offenkundig nicht zu einer anderen Bewertung. Sollte das Argument der Klägerin, die zweigeschossige Bebaubarkeit gelte nur für Erholungsbauten, dahin zielen, dass eine solche von ihr nicht verwirklicht oder geplant sei, so ist dies belanglos. Es kommt im Rahmen des Beitragsrechts nicht darauf an, was für eine Bebauung der Beitragsschuldner anstrebt oder verwirklicht hat, sondern nur was für eine Bebauung baurechtlich zulässig ist. Auch aus dem Verhältnis von GRZ und GFZ lässt sich keine Abweichende Bebaubarkeit ableiten. Im Rahmen des § 34 BauGB spielt dies keine Rolle. Allein entscheidend ist, ob sich eine entsprechende Bebauung i.S.d. § 34 BauGB einfügt. Davon ist aufgrund der Auskunft der Baubehörde hier auszugehen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.