Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 08.11.2019 – 3 K 533/19.A

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1108.3K533.19.00

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 15+ zitierte Normen

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für welches Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Eltern des Klägers, albanische Staatsangehörige, reisten auf dem Landweg über Österreich am 23. April 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Deren Asylanträge sowie die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Gewährung subsidiären Schutzes vom 11. Mai 2017 wurden mit Bescheid vom 6. Juni 2017 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Abschiebungsverbote wurden nicht anerkannt und sie aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und ihnen für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Albanien angedroht. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) ordnete mit Beschluss vom 18. August 2017 (Az.: VG 1 L 803/17.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2017 an mit der Begründung, es sprächen gewichtige Gründe dafür, dass bezüglich der Antragsteller zu 1. und 2. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorlägen. Insoweit wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. September 2016, 5 a K 3984/14.A, Bezug genommen, wonach den Großeltern des Klägers ein Abschiebungsverbot wegen einer zu befürchtenden Blutrache zuerkannt wurde. Die Mutter des Klägers führte in der Anhörung bei der Beklagten am 11. Mai 2017 aus, sie seien nach Deutschland gekommen, weil dies ein sicheres Land sei. Dort gäbe es keine Blutrache. Auch die Kinder könnten Opfer von Blutrache werden. Es gäbe in Albanien mehrere Feindschaften. Ein Cousin von ihrem Mann habe Leute in England angeschossen und erschossen. Man möchte sich rächen. Ein anderer Cousin habe im Jahr 2002 einen umgebracht und sitze seit 25 Jahren in Haft, dieser heiße A.... Das Opfer heiße F.... Hinsichtlich des Vorfalls im Jahr 2013 merkt die Mutter des Klägers an, die Familie der Opfer kenne sie nicht. Es sei ein Cousin von ihrem Mann gewesen, der heiße A.... Sie seien von den Betroffenen mehrmals bedroht worden.

Der Vater des Klägers führte in der Anhörung bei der Beklagten am 11. Mai 2017 aus, er habe in Italien gearbeitet, in Albanien nicht; dies sei nicht möglich gewesen. In Albanien hätten sie Hilfe vom Schwiegervater bekommen. In Albanien spiele der Kanun noch eine größere Rolle als das Gesetz. Die Cousins und viele Verwandte seien weggegangen. Dann habe der Onkel gesagt, sie müssten gehen. Er habe sich nicht getraut, die Kinder in den Kindergarten zu schicken, sie würden auch Kindern etwas antun. Dann hätten sie sich entschlossen, das Land zu verlassen. Eine frühere Ausreise sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen. Die Familie des Getöteten hätte noch niemanden umgebracht, aber dies könne auch nach hundert Jahren noch passieren.

Der Kläger wurde am 12. Januar 2018 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Für ihn gilt der Antrag am 6. Februar 2019 als gestellt. Dessen Geburt wurde dem Bundesamt angezeigt. Mit Bescheid vom 7. März 2019 wurden dessen Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Ferner wurde er aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und ihm eine Abschiebung nach Albanien angedroht. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Voraussetzung für die Zuerkennung sei nicht erfüllt. Die gesetzlichen Vertreter des Klägers hätten nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, es bestünde die begründete Annahme einer Furcht vor Verfolgung oder Gefahr eines ernsthaften Schadens. Auch liege ein Abschiebungshindernis nicht vor. Die wirtschaftliche Situation begründe eine hier zu berücksichtigende Gefahrenlage nicht. Der Kläger sei zwar minderjährig, jedoch sei nicht davon auszugehen, dass bei der einzustellenden gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen ihm eine Gefahr drohe, die zur Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes führen könnte. Auch könne eine individuelle Gefahr in Bezug auf § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz nicht bejaht werden.

Der Kläger hat am 19. März 2019 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) eingereicht, dieses hat mit Beschluss vom 15. April 2019 das Verfahren an das hiesige Gericht verwiesen. Der Kläger trägt vor, für die Eltern und Großeltern des Klägers bestünde die begründete Furcht vor Verfolgung durch Blutrache. Sie seien durch Blutrache bedroht. Ein Neffe von ihnen sei zu 23, der andere zu 25 Jahren Haft verurteilt worden. Es sei ein weiterer Mord in England begangen worden. Die albanischen Familien würden sich in zwei alliierten Dörfern 10 und 15 Kilometer entfernt befinden. Die Eltern des Klägers hätten sich in Albanien im Haus aufgehalten. Die Blutrache bestehe zwischen den Familien noch und umfasse Mitglieder bis zu 3. Generation. Wegen der Gefahr der Blutrache hätten die Eltern des Klägers einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können. Auch seien die Kinder nicht in den Kindergarten geschickt worden. Soweit sich die Familie an die Polizei gewandt habe, hätte dies nichts geholfen. Der Vater des Klägers sei vor circa 4 Jahren bedroht worden. Die Gefahr der Blutrache bestehe landesweit. Die unmenschliche Isolierung habe nicht nur gravierende wirtschaftliche Bedrängnisse zur Folge, sondern würde auch zu schwerwiegenden psychischen Schädigungen führen. Daher seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes erfüllt. Für andere Mitglieder der Familie sei dies auch ausgesprochen worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. März 2019 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm Flüchtlingsschutzzuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (nationale Abschiebungsverbote) vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 7. März 2019 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes sowie Zuerkennung eines subsidiären Schutzes wie auch die Feststellung von Abschiebungshindernissen nicht zur Seite, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

Auch das von der Beklagten getroffene Offensichtlichkeitsurteil ist nicht zu beanstanden.

Eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten sowie eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG kommen offensichtlich nicht in Betracht. Für den in Deutschland geborenen Sohn der aus Albanien stammenden Eltern wird eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG nicht mit Erfolg geltend gemacht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kommen die Eltern des Klägers als albanische Staatsangehörige aus einem sicheren Herkunftsstaat (vergleiche Anlage II zum Asylgesetz). Gegen die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat mit den sich auch § 29 a Abs. 1 AsylG ergebenden Folgen bestehen weder verfassungsrechtliche Bedenken noch ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht anzunehmen (vergleiche ausführlich: VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – VG 33 357.15.A – juris).

Tatsachen, welche die Annahme begründen könnten, dass dem Kläger abweichend von der allgemeinen Lage in der Republik Albanien eine politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 AsylG droht, hat er – mit seinem alleinigen Hinweis darauf, dass seine Familie der Blutrache unterliege - nicht substantiiert vorgetragen. Dies untersetzt eine an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG benannten asylerheblichen Merkmalen anknüpfende Verfolgung nicht. Auch ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm eine solche bei einer Einreise nach Albanien drohen würde. Gemäß § 77 Abs. 2 AsylG wird weitergehend auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, der das Gericht folgt.

Der Kläger hat auch offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Er hat keine beachtlichen Gründe für die Annahme vorgebracht, ihnen drohe in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein ernstlich in Betracht zu ziehenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter oder unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Auch dazu wird zur Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

Ergänzend gilt Folgendes: Die von dem Kläger angesprochene Gefahr einer Blutrache rechtfertigt nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes. So hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 25. April 2017 -11 A 88/17.A – zitiert nach juris - unter Auswertung der verfügbaren Quellen eine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des albanischen Staates auch hinsichtlich der Blutrache anerkannt und wie folgt ausgeführt:

„Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die bis dahin bereits zu verzeichnenden Reformanstrengungen, u. a. in den Bereichen Justiz und öffentliche Verwaltung, hat Albanien in der Folgezeit weiter intensiviert. Den Fortschrittsberichten der EU-Kommission betreffend die Jahre 2015 und 2016 lässt sich etwa entnehmen, dass Maßnahmen im Kampf gegen Korruption ebenso ergriffen wurden wie die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine tiefgehende und durchgreifende Justizreform. Im März 2015 verabschiedete das albanische Parlament eine Resolution sowie Empfehlungen zur Bekämpfung der Blutrache. Es folgte damit den Ergebnissen des albanischen Ombudsmanns zu dieser Thematik. Vor dem Hintergrund dieser und weiterer Reformanstrengungen hat die EU-Kommission, auch wenn weiterhin Mängel in vielen Bereichen festzustellen sind und einige Reformen ihrer Umsetzung harren, im November 2016 vorgeschlagen, in die nächste Phase des Beitrittsverfahrens einzutreten und Beitrittsverhandlungen aufzunehmen, wenn die angestoßene Justizreform umgesetzt wird (vgl. hierzu European Commission, Brussels, 10.11.2015, Commission Staff Working Document, Albania 2015 Report, u. a. S. 12 ff., 57; European Commission, Brussels, 9.11.2016, Commission Staff Working Document, Albania 2016 Report, u. a. S. 13 ff., 63; European Commission, Brussels, 9.11.2016, 2016 Communication on EU Enlargement Policy, S. 12.). Mit Blick darauf kann nicht davon die Rede sein, dass der albanische Staat den von kriminellen Übergriffen Dritter Betroffenen, insbesondere auch im Rahmen von Blutrachekonflikten, grundsätzlich Schutz versagen würde. Vielmehr liegen wesentliche Teile der in Angriff genommenen Reformen gerade im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung und Strafverfolgung. Zwar konnte das Phänomen der Blutrache in Albanien noch nicht endgültig beseitigt werden (vgl. EASO Country of Origin Information Report, Albania Country Focus, November 2016, S. 36, abrufbar unter https://coi.easo.europa.eu/). Dies kann nach Einschätzung des albanischen Ombudsmanns nur gelingen, wenn staatliche Strukturen, Interessengruppen und Justizsystem, Schulen, Religionsgemeinschaften, Medien und Zivilgesellschaft nach einer gemeinsamen Strategie zusammenarbeiten. Die zur Erreichung dieses Ziels von staatlicher Seite bislang ergriffenen Maßnahmen, wie die Einführung spezieller Straftatbestände und die Verschärfung der Strafandrohungen, werden von ihm als noch nicht ausreichend beschrieben (vgl. Republic of Albania, People's Advocate, Annual Report on the activity of the People's Advocate, Year 2015, Februar 2016, S. 81 f., abrufbar unter http://www.avokatipopullit. gov.al/en). Dies bedeutet aber nicht, dass Betroffenen, denen Gewalttaten im Zusammenhang mit Blutrachekonflikten drohen, grundsätzlich staatlicher Schutz nicht zur Verfügung stünde, auch wenn die Beseitigung des Relikts der Blutrache aus Zeiten des traditionellen Gewohnheitsrechts noch weitere Anstrengungen erfordert. Vielmehr belegen die bereits angestoßenen Reformen, dass der albanische Staat die Blutrache ablehnt, sie bekämpft und alle zuständigen staatlichen Institutionen verpflichtet sind, Schutz vor entsprechenden Übergriffen zu gewähren. Konkrete Schutzmaßnahmen setzen freilich voraus, dass die Behörden über die Bedrohung in Kenntnis gesetzt werden. Erst dann können die lokalen Polizeistrukturen präventive Maßnahmen einleiten. Sofern die bedrohte Person eine konkrete Bedrohung zur Anzeige bringt, wird geprüft, ob ein Fall von Blutrache im Sinne von Art. 83a ("Blutrachebedrohung") des albanischen Strafgesetzbuchs vorliegt. Ist dies der Fall, können entsprechende Maßnahmen (wie etwa die Festnahme des Tatverdächtigen) ergriffen werden. Dabei ist nicht zu verkennen, dass in der Vergangenheit das Fehlverhalten einzelner Amtswalter zur Folge hatte, dass im Einzelfall die Betroffenen nicht vor gewalttätigen Übergriffen geschützt werden konnten (vgl. hierzu den vom Ombudsmann untersuchten Vorfall im Bezirk Puka am 29. Juni 2012 in: Institution of Ombudsman, Special Report on Blood Feud Phenomenon, Year 2013, S. 11 ff, abrufbar unter http://www.avokatipopullit.gov.al/en). Allerdings ist nicht ersichtlich, dass eine im Einzelfall fehlende Schutzbereitschaft Ausdruck einer grundsätzlichen Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des albanischen Staates gegenüber solchen Gefahren wäre. Kein Staat ist in der Lage, lückenlosen Schutz vor kriminellen Übergriffen Dritter, namentlich auch nicht vor Blutrachetaten, zu bieten. Mit den im Beitrittsprozess ergriffenen Maßnahmen hat der albanische Staat aber auch Reformen auf den Weg gebracht, mit denen Lücken im System staatlicher Schutzgewährung geschlossen werden sollen. Eine fehlende grundsätzliche Schutzbereitschaft des albanischen Staates ist mit dem angestrebten Ziel eines EU-Beitritts nicht zu vereinbaren. Angesichts der kritischen Begleitung des Reformprozesses durch die europäischen Institutionen und nationale Stellen wie den albanischen Ombudsmann sowie Nichtregierungsorganisationen ist daher nicht zu erwarten, dass Albanien seine Anstrengungen gegen die Anwendung des traditionellen Gewohnheitsrechts der Blutrache verringern wird. Etwaige Defizite im Bereich von Maßnahmen, die der Entstehung von Blutfehden vorbeugen, führen schon nicht dazu, dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes vor gewalttätigen Übergriffen im Rahmen bestehender Blutrachekonflikte unzumutbar wäre. Das Gleiche gilt hinsichtlich solcher Polizisten, die nicht gegen Blutfehden einschreiten, um sich selbst keiner Gefahr auszusetzen. Derartiges Unterlassen liefe - wie sich aus den oben genannten Erkenntnisquellen ergibt - den eindeutigen Zielen des albanischen Staates, das staatliche Gewaltmonopol konsequent durchzusetzen und Selbstjustiz zu verhindern, zuwider. Angesichts der Möglichkeit des schutzsuchenden Bürgers, Fehlverhalten der Polizei unkompliziert gegenüber der aufsichtsführenden Stelle oder dem albanischen Ombudsmann zu melden (vgl. hierzu unter 4. Complaint Mechanisms, in: Immigration and Refugee Board of Canada, Albania: The Albanian State Police (ASP), including its structure and locations; police corruption; police misconduct; procedures to submit a complaint against police and responsiveness to complaints (2011-2015), abrufbar unter http://www.irb- cisr.gc.ca) oder andere oder höherrangige Polizeidienststellen einzuschalten, kann von einer unüberwindbaren Schutzverweigerung nicht ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr, als jegliche Fälle der Schutzversagung in dem fundamentalen Bereich des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit geeignet wären, die Erfolgsaussichten Albaniens bei möglichen Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union zu gefährden.“

Dem schließt sich die Kammer an. Die neueren Quellen bestätigen dies. So hat das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 25 Oktober 2016 Az.: 508-9-516.80/4 8790 unter Hinweis auf das albanische Innenministerium die polizeilichen Schutzmaßnahmen für bedrohte Personen benannt: Wenn die Behörden über die Bedrohung in Kenntnis gesetzt werden, werden dann umgehend von den lokalen polizeilichen Strukturen die entsprechenden präventive Maßnahmen eingeleitet. Bei einer Strafanzeige wegen einer konkreten Bedrohung werden Maßnahmen der Festhaltung/Inhaftierung der potentiellen Bedroher eingeleitet. Ferner wird auf Art. 83/1 Strafgesetzbuch „Ernsthafte Bedrohung im Blutrachefall“ verwiesen. Zudem wurde vermerkt, dass in dem Generaldirektorat der albanischen Staatspolizei eine Abteilung zur Risikoauswertung und -analyse errichtet wurde, zu deren Tätigkeitsbereich auch der Schutz der Personen gehört, deren Leben, Familie oder Eigentum in Gefahr ist, weil sie Information über Straftaten bzw. -täter der Polizei geliefert haben. Diese Abteilung ist dafür zuständig, konkrete Schutzmaßnahmen (Bewachung usw.) einzuleiten, die von einer Sonderabteilung in dem Referat für Zeugenschutz durchgeführt werden.

Auch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Stand 29. Januar 2019, bestätigt, dass es die auf das traditionelle albanische Rechtsverständnis beruhenden Regelungen der Selbstjustiz (Blutrachefehde) noch gibt, zeigt aber gleichermaßen, dass in den neunziger Jahren eine Vermischung von traditionellen Wertvorstellungen und kriminellen oder politischen Motiven festgestellt werden konnte. Die sozialen Folgen dieses Phänomens können für die Betroffenen beträchtlich sein. Dort wurde aber auch vermerkt, dass der Staat die Blutrache ablehnt, sie bekämpft und Schutz vor ihr gewähren kann, freilich aufgrund der begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz nur mit eingeschränktem Erfolg (S. 28).

Beachtlich sind die Zahlen. So wird in dem Länderinformationsblatt berichtet, dass bis August 2017 nur ein Fall von Blutrache-Mord gemeldet worden ist und nach einer Erhebung der Staatsanwaltschaft Shkodra aus dem Frühjahr 2014 in dem auch hier relevanten Norden des Landes 200 von Blutrache betroffenen Familien kontaktiert wurden und davon lediglich 21 eingeschlossen lebten. Auch haben diese Familien auf Befragen übereinstimmend angegeben, niemand habe sie bedroht oder gezwungen, eingeschlossen zu leben, sondern, dass sie dieses vielmehr aus freiem Willen aus Tradition und Respekt vor den Familien der Opfer sowie aus einer unbestimmten Angst, die jedoch nicht aus einer konkreten Bedrohung herrühre, tun würden. Insbesondere zeigt die Anfragebeantwortung zu Albanien: Blutfehden und staatlicher Schutz vom 20. März 2019 (accord in ecoi.net) ein - je nach Sichtweise - differenzierte Bild mit der aber klaren Tendenz, dass die Blutrache in Albanien als ein Randproblem der Gesellschaft anzusehen ist. Dabei sei eingestellt, dass es Tötungsdelikte gibt, wobei es auch darum geht, dass ein unschuldiger Dritter den Preis für den Schaden zu bezahlen habe, den ein Familienmitglied angerichtet habe. Festzuhalten ist jedoch, dass - wie bereits andere Quellen ausführten - es nicht mehr primär um die Ehre gehe, sondern strafrechtlich relevante Delikte in Rede stehen, die mit dem Gewohnheitsrecht oder dem mittelalterlichen Zivilrecht verbunden sind. Es geht um mafiaähnliche Morde (vgl. Anfragebeantwortung Seite 2). Auch wenn bestätigt wird, dass es immer noch Menschen gebe, die an einer Blutfehde festhalten und Opfer zu verzeichnen sind, belegen die Quellen, dass es sich um einen in der Gesellschaft gesehen untergeordneten Aspekt handelt. So habe die albanische Staatspolizei mitgeteilt, dass laut ihrem aktuellen Verzeichnis insgesamt 60 Familien von Blutrachefällen betroffen seien, fast alle davon im Norden des Landes, insgesamt 143 Personen (Seite 3 der Anfragebeantwortung). Andere Quellen (BBC News) bestätigen, dass in der Region im Norden Albaniens derzeit 68 Familien nicht in der Lage seien, ihre Häuser zu verlassen.

Fakt ist jedenfalls, dass das albanische Strafgesetzbuch Neuerungen beinhaltet, wonach etwa bei einer Ermordung aufgrund der Blutfehde der Täter mit mindestens 30 Jahren Haft oder lebenslanger Haft bestraft wird und auch die ernsthafte Androhung von Vergeltungsmaßnahmen mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Auch bestätigen Quellen, dass die Staatspolizei seit dem Inkrafttreten des „Nationalen Aktionsplans Nr. 1277 vom 24. Oktober 2012 zur Verhütung, Verfolgung und Bekämpfung von kriminellen, von Blutfehden motivierten Morden“ große Anstrengungen unternommen hätten, um das Phänomen der Blutfehde zu beenden. Heutzutage wisse jeder Polizist, wie in dieser Situation vorzugehen sei. Es gäbe eine gute Zusammenarbeit zwischen der Polizei und mehreren anderen Organisationen, die schnelle Interventionen und Verhaftungen ermögliche (Seite 7 der Anfragebeantwortung). Auch würde eine etwaige Fahrlässigkeit von Polizeibeamten im Zusammenhang mit Blutfehden heutzutage hart bestraft. Auch wenn in der Anfragebeantwortung Zweifel daran geäußert werden, dass die Polizei in der Lage sei, das gegenwärtige Phänomen der Blutfehde zu kontrollieren, da Verdächtige zwar verhaftet, aber nach einer darauffolgenden Untersuchung wieder freigelassen würden (S.8), zeigten andere Quellen - auch nichtstaatlicher Organisationen -, dass die Polizeikräfte Ihrer Aufmerksamkeit gegenüber dem Phänomen Blutfehde aufgefrischt und verstärkt hätten und die Effektivität der Polizei und deren Auswirkung auf die Verringerung des Phänomens anerkannt werden. Dass es bei der Aufklärung von Bedrohung und Blutfehdetaten es auch darum geht, dass ein Beschuldigter benannt werden könne bzw. derjenigen, der die Bedrohung ausübe, versteht sich von selbst. Mithin ist es auch ein sich entwickelnde Prozess, dass die Bürger Albaniens die sich verbessernde Effektivität der Polizeiarbeit anerkennen, und sich dieser mit der Bitte um Hilfe zuwenden.

Aus den Quellen kann jedenfalls zuverlässig abgeleitet werden, dass das Phänomen an Bedeutung verliert, die Fallzahlen sich verringern (vgl. S. 3 und 4 der Anfragenbeantwortung).

Gerade weil die dargestellten Anstrengungen des albanischen Staates nicht unbeachtlich sind, soweit es um die Zurückdrängung von Gewalt und Blutfehden - sei es als historisch überkommenes Phänomen oder als Merkmal gegenwärtiger (organisierter) Kriminalität – geht, sind Einschätzungen, die vor Jahren getroffen worden sind, an den heutigen Erkenntnissen zu messen und könne nicht per se übernommen werden. Von daher ist es auch unbeachtlich, dass etwa in Bezug auf die Großeltern des Kläger das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 26. September 2016 (Az.: 5a K 3984/14.A) die Beklagte verpflichtet hatte, für diese ein nationales Abschiebungshindernis anzuerkennen. In der Entscheidung sind zudem die Bemühungen des albanischen Staates zur Zurückdrängung des Phänomens der Blutfehde sowie in Bezug auf die Ineffizienz der Polizeiarbeit nicht angesprochen und auch vertieft nicht gewürdigt worden.

Unabhängig davon, ist auch mit Blick auf die konkreten Umstände des Falls davon auszugehen, dass die Entscheidung der Beklagten für die qualifizierte Ablehnung des Antrags auf Gewährung subsidiären Schutzes auch deshalb zutreffend ist, da unter Berücksichtigung des Vorbringens der Eltern des Kläger eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese bzw. die Familie bei Rückkehr nach Albanien einer Gefahr für Leib und Leben oder aber einer unmenschlichen Behandlung wegen der Gefahr einer Blutrache ausgesetzt sein könnten, nicht bejaht werden kann (anders unter Berücksichtigung des dortigen Vorbringens; VG Braunschweig, Urteil vom 17. April 2019 – 8 A 379/16 – zitiert nach juris).

Der Vortrag ist insoweit nicht hinreichend. Die Familie des Klägers führt die Gefahr einer Blutrache auf ein Ereignis im Jahr 2002 zurück. Dort soll ein Cousin des Vaters des Klägers einen Mord begangen haben. Nach der Tötung sind der Cousin und ein weiterer Mann verhaftet und mit einer hohen Haftstrafe abgeurteilt worden. Die andere Familie habe die Versöhnung abgelehnt. Der Onkel habe gesagt, es sei besser, wenn sie weggehen würden. Der Cousin und viele Verwandte hätten das Land verlassen. Dann habe der Onkel auch der Familie des Klägers gesagt, sie sollten gehen.

Gegen eine relevante Bedrohungslage spricht zunächst, dass die Eltern des Klägers jedenfalls nicht hinreichend substantiiert vortragen, sie hätten von sich aus die überkommenen Regelungen angewandt, insbesondere in Isolation gelebt. Auch nach mehrmaliger Nachfrage hat die Mutter des Klägers keinerlei Aussage dahingehend getroffen, sie würden freiwillig aus Respekt vor dem Opfer/den Opfern in Isolation leben. Es stellt sich hierbei freilich auch die Frage, ob eine freiwillige Isolation zu der Zuerkennung subsidiären Schutzes führen kann, was zu verneinen sein dürfte. Wenn ein Grund angeführt wurde, war es der einer möglichen Blutrache.

Soweit die Mutter des Klägers und in Ansätzen der Vater des Klägers nun vortragen, sie hätten in Ansehung der Bedrohungslage das Anwesen des Schwiegervaters nicht verlassen, kann ihnen nicht geglaubt werden. Dies steht im klaren Widerspruch zu der Aussage in der Anhörung bei der Beklagten am 11. Mai 2017 wonach beide Eltern bekundet hatten, bis zur Ausreise in Shjot i Vjeter gewohnt zu haben. Wenn die Mutter des Klägers nun vorträgt, sie hätten in Rrjoll bei ihrem Vater gelebt, ist dies als gesteigertes Vorbringen zu werten. Beachtlich ist zunächst, dass die Mutter des Klägers in der Anhörung bei der Beklagten vermerkte, ihre Eltern hätten in Kurte gewohnt, wobei dieser Ort nach Google maps in der Nähe von Tirana liegt. Selbst wenn es sich um einen Übertragungsfehler gehandelt haben sollte, ist schon auffällig, dass, nachdem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren das Beibehalten des Wohnortes in unmittelbarer Nähe zu der Familie von der die Blutrache ausgehen soll (Golem) angesprochen wurde, nunmehr eine Wohnortverlagerung erfolgt sein soll und das Haus in Shjot i Veter im Familienleben keine ernsthafte Rolle gespielt habe. Ein prozesstaktisches Verhalten ist naheliegend auch deshalb, weil eine klare Zäsur nicht auszumachen ist. Es ist gerade auch nach mehrmaliger Nachfrage nicht hinreichend untersetzt worden, wie sich das familiäre Leben abgespielt hat, wobei schon zum Zeitpunkt der Hochzeit die Blutrachesituation bekannt war. Ein etwaiger Anlass oder aber eine zeitliche Eingrenzung zu einer dann erfolgten Wohnsitznahme in Rrjoll wurde nicht benannt.

Entsprechend zu werten ist, dass die Mutter des Klägers auch nach mehrmaligem Nachfragen behauptete, ihr Mann habe das Anwesen ihres Vaters nicht verlassen, sei sogar mit dem Taxi zur Fähre aber zum Flughafen gefahren, damit er nicht gefährdet werde, während der Vater des Klägers dies so nicht bestätigen wollte oder konnte, jedenfalls auch ausführte, sich in Shjot i Vieter aufgehalten zu haben. Auch fehlt es an einer greifbaren Bedrohungslage. Beachtlich ist schon, dass der Vater des Klägers den Wohnort der Familie, von der Blutrache ausgehen solle, nicht benennen konnte, hingegen die Mutter des Klägers den Sitz der Familie A...in Golem verortete, welches nach Google Maps in unmittelbarer Nähe des ursprünglich genannten Wohnortes der Familie des Klägers belegen ist (in Golem selbst wohnt immer noch der Onkel des Vaters des Klägers). Dies und die weiteren Aussagen in der mündlichen Verhandlung zeigen, dass allenfalls ein nicht näher spezifiziertes Gefühl der Angst vorliegt, konkrete Bedrohungen es nicht gegeben hat. Selbst die in der Anhörung bei der Beklagten aufgeführten Szenarien, etwa dahingehend, dass der Vater des Klägers den Ort habe verlassen müssen, an dem er Kaffee getrunken habe, wurden nicht bestätigt.

Dies und der Umstand, dass die Familie des Klägers seit längerer Zeit jedenfalls in der Nähe der von dem Tötungsdelikt betroffenen Familie gelebt haben muss und kein Verwandter, der verwandtschaftlich näher am Täter stand, von einer Blutracheaktion betroffen war, spricht für die begründete Annahme, dass die Gefahr einer Blutrache – möglicherweise auch wegen der zu erwartenden Sanktionen des albanischen Staates - als allenfalls vernachlässigbar gering anzusehen ist.

Soweit ferner vorgetragen wird, eine Gefährdung bestehe auch mit Blick auf Geschehnisse im Jahr 2012 wonach ein weiterer Cousin des Vaters des Kläger in England eine Person erschossen und drei weitere angeschossen habe, führt dies nicht weiter. So hat der Vater des Kläger bei seiner Anhörung bei der Beklagten vom 11. Mai 2017 vermerkt, dass es seit dem Vorfall im Jahr 2012 Schwierigkeiten nicht gegeben habe; auch Familienmitgliedern sei seitdem nichts passiert. Es spricht danach nichts dafür, dass hier die überlieferten Verhaltensweisen, wie sie im Kanun festgeschrieben wurden, greifen würden. Ein Kontakt zu der Familie der Geschädigten wurde nicht aufgenommen, ein Versöhnungsversuch nicht unternommen. Aus dem vagen Vortrag des Vaters des Kläger kann jedenfalls eine auch den Kläger und die weiteren Familienmitglieder betreffende beachtliche Bedrohungslage nicht abgeleitet werden. Vielmehr wird über ein allgemeines Gefühl der Angst berichtet, ohne dass dieses personen- oder sogar handlungsbezogen konkretisiert werden könnte. Hierfür ist auch beachtlich, dass der Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung über eine etwaige konkrete Bedrohungslage nicht sprechen wollte. Dies geht zu seinen Lasten.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass weder in Albanien noch anderswo ein absoluter (100 prozentiger) Schutz vor kriminellem Unrecht verlangt und auch nicht geleistet werden kann.

Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr nach Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht oder bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK, der u.a. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung voraussetzt, zu befürchten ist. Dies gilt auch hinsichtlich der eingebrachten wirtschaftlichen Situation. Schlechte humanitäre Bedingungen können nämlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen, wenn die humanitären Gründe so zwingend sind, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 23). Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Grundsätzlich stehen den albanischen Staatsangehörigen Ansprüche auf staatliche Unterstützungsleistungen zu (vgl. zuletzt: Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, Stand Mai 2019, Textziffer IV. 1). Diese Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen und einzufordern, ist dem Kläger auch zumutbar. Auch für diesen Komplex wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ergänzend auf die Begründung im angegriffenen Bescheid (S. 5 – 7) verwiesen. Insoweit sei an dieser Stelle vermerkt, dass der minderjährige Kläger nicht ohne seine Familie nach Albanien reisen muss und die genannte Betrachtung auch nur für den Fall einer Rückkehr der gesamten Familie nach Albanien gilt. Die Beklagte hat hierfür zu Recht auf § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG verwiesen. Dass für den gegenwärtig nicht zwei Jahre alten Kläger etwas anderes gelten könnte, ist weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Auch folgt allein aus dem Umstand, dass für dessen Eltern mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. August 2017 (1 L 803/17.A.) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde, nichts anderes. Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG stellt sich hier als ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar und ist seitens der zuständigen Behörden zu beachten. Die vorläufige Aussetzung der Vollziehbarkeit der die Eltern des Klägers betreffenden Abschiebungsandrohung vermittelt für diesen aber nicht sogleich ein – hier beachtliches - zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, da – wie auch die Beklagte eingestellt hat – eine alleineige Abschiebung des Klägers ohne seine Familie schon aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Von daher ist auch nicht zu prüfen, ob der Kläger bei einer nur seine Person betreffenden Abschiebung nach Albanien einer Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt wäre. Im Übrigen steht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes und von Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen, § 59 Abs. 3 Satz 1 AufentG.

Soweit der Kläger als wesentliches Kriterium für die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten ausführt, er wäre - wie seine Familie - von der Blutrache bedroht, begründet dies nicht die hier erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Auf die obigen Erwägungen ist zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.