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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 20.11.2019 – 4 K 1583/14

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1120.4K1583.14.00

Zitiert 4 Entscheidungen 7 zitierte Normen

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Trinkwasseranschlussbeitrages. Er ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift K... in E.... E...trat dem M... im Jahre 1995 bei. Der M..., dem der Beklagte vorsteht, gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises D... in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Mai 1994 entstanden.

Mit Bescheid vom 14. Mai 2013 erhob der Beklagte einen Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 753,37 Euro.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 2013 Widerspruch.

Nachdem der Beklagte bereits unter dem 10. Dezember 2013 den Widerspruch zurück wies, der Kläger nach Zugang einer Mahnung aber mitteilte, dass eine Bearbeitung des Widerspruchs bislang nicht erfolgt sei, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2014 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Widerspruch unzulässig sei. Er sei verfristet. Der Bescheid gelte am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Frist für die Erhebung des Widerspruchs von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides sei damit am 17. Juni 2013 abgelaufen. Der Widerspruch vom 30. Juni 2013 sei damit verspätet eingegangen und somit unzulässig,

Der Kläger hat am 20. Oktober 2014 Klage erhoben. Der Bescheid des Beklagten sei ihm erst am 10. Juni 2013 zugegangen. Beweisen könne er dies aber nicht. Er erinnere sich aber noch, dass er sich gewundert habe, dass der Bescheid des Beklagten solange unterwegs gewesen sei. Dafür, dass der Widerspruch verspätet erhoben worden sei, habe der Beklagte keinen Nachweis erbracht. Er bezweifle, dass der Bescheid tatsächlich vom Beklagten am 14. Mai 2013 oder, wie der Beklagte nun im gerichtlichen Verfahren angegeben habe, am 17. Mai 2013 zur Post gegeben worden sei. Die sich aus dem Auszug des Postausgangsbuches ergebenen Angaben seien von der Mitarbeiterin, die den Bescheid erlassen habe, manuell eingetragen worden. Hierbei könnten Fehler aufgetreten sein. So sei die Hausnummer falsch angegeben; der Bescheid sei daher womöglich zurück gesandt und dann ein weiteres mal versandt worden. Es gebe auch keine Regel, dass Mitarbeiter öffentlicher Stellen sich stets lauter und korrekt verhielten. Es sei daher weiterhin möglich, dass die Ursache für den verspäteten Zugang bei dem Beklagten zu suchen sei.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt aus, dass der Bescheid per Post am 17. Mai 2013 verschickt worden sei. Der Bescheid sei am 17. Mai 2013 zur Post aufgegeben worden. Er - der Beklagte - habe aufgrund seines Postausgangsbuches nachgewiesen, wann der Bescheid zur Post gegeben worden sei. Einen verspäteten Zugang habe indes der Kläger zu beweisen. Der Bescheid sei auch ordnungsgemäß an die Anschrift des Klägers versandt worden.

Das Gericht hat mit Verfügung vom 7. März 2019 den Beklagten gebeten, einen den Zeitraum vom 14. Mai 2013 bis 10. Juni 2013 umfassenden und sämtliche den Kläger betreffende Postsendungen beinhaltenden Auszug aus dem vom Beklagten geführten Postausgangsbuch zu übersenden. Dem ist der Beklagte mit Schreiben vom 22. Mai 2019 nachgekommen (Blatt 24 bis 27 der Gerichtsakte).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Vorgenannte Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer entscheidet den mit Beschluss vom 9. September 2019 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragenen Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben für diese Entscheidungsform ihr Einverständnis erteilt (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

Die Klage hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klage nicht unzulässig. Der Kläger hat das gemäß § 68 Abs. 1 VwGO vor Erhebung der Anfechtungsklage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht innerhalb der von § 70 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides vom 14. Mai 2013 gegen diesen Widerspruch eingelegt hat.

Nach der Fiktionsregelung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach § 122 Abs. 2 AO gilt dies jedoch immer dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde – hier der Beklagte – den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Allerdings genügt eine pauschale Behauptung, eine Briefsendung sei entgegen der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erst später als drei Tage nach Aufgabe zur Post zugegangen, nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Die Vermutung des § 122 Abs. 2 AO greift zwar dann nicht, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang zu beweisen. Um die Beweislast der Behörde zu begründen, muss der Abgabenpflichtige aber durch substantiierte Erklärungen darlegen, dass er nicht rechtzeitig in den Besitz des Bescheides gekommen ist. Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss darauf zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische -Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post- ernstlich in Betracht zu ziehen ist. Es genügt danach nicht schon ein einfaches Bestreiten, um die gesetzliche Vermutung über den Zeitpunkt des Zugangs des Schriftstücks zu entkräften. Es müssen vielmehr Zweifel berechtigt sein, sei es nach den Umständen des Falles, sei es nach dem schlüssigen oder jedenfalls vernünftig begründeten Vorbringen des Abgabenpflichtigen (vgl. BFH Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - V S 1/12 (PKH) -, BFH/NV 2012, 979; vom 25. Februar 2010 - IX B 149/09 -, BFH/NV 2010, 1115; vom 11. August 2008 – III B 141/07 -, zit. nach juris; vom 31. März 2008 - III B 151/07 -, BFH/NV 2008, 1335; vom 30. November 2006 - XI B 13/06 -, BFH/NV 2007, 389; Urteile vom 27. November 2002 - X R 17/01 -, BFH/NV 2003, 586; vom 3. Mai 2001 – III R 56/98 -, zit. nach juris; vom 6. September 1989 - II R 233/85 -, BFHE 158, 297; vom 16. September 1986 - IX R 61/81 -, BFHE 148, 104).

Bestreitet der Adressat des Bescheides – wie hier der Kläger – den frühzeitigen Zugang bzw. behauptet er einen anderen als den von Behörde angenommenen Zugang des Bescheides, obliegt zunächst der Behörde der Nachweis, zu welchem Zeitpunkt der Bescheid zur Post aufgegeben worden ist, da dieser Zeitpunkt Anknüpfungspunkt der Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 AO ist. Dieser Nachweis kann etwa durch einen Postaufgabevermerk in den Akten geführt werden, wie ihn § 4 Abs. 2 Satz 4 Verwaltungszustellungsgesetz bei einer Zustellung durch die Post mittels Einschreiben vorsieht. Der Nachweis des Tages der Aufgabe eines Schreibens zur Post kann aber auch auf andere Weise geführt werden. Regelmäßig wird mit dem durch den zuständigen Behördenmitarbeiter zu dokumentierenden Zeitpunkt der Aufgabe zur Post ein typischer Geschehensablauf dahingehend in Gang gesetzt, dass im Inland eine Postbeförderung innerhalb von drei Tagen an den Bestimmungsort erwartet werden kann. Diese Dokumentation kann durch ein Postausgangsbuch erfolgen. Durch den Eintrag im Postausgangsbuch wird bestätigt, dass der schriftliche Verwaltungsakt tatsächlich einem Postdienstleister übergegeben wurde und nicht auf dem Weg vom Sachbearbeiter zur Poststelle verloren gegangen oder aus anderen Gründen nicht zur Versendung gelangt ist. Insbesondere in Massenverfahren kann dieser Nachweis jedoch auch auf andere Weise erfolgen, soweit daraus hervorgeht, dass sich der schriftliche Verwaltungsakt nicht nur bei den Akten befindet, sondern tatsächlich zum Postausgang gelangt ist (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 3 B 273/15 – juris Rn. 8; Beschluss vom 01. Februar 2016 – 3 B 355/15 – juris Rn. 10).

Hiervon ausgehend hat der Beklagte keinen Nachweis erbracht, dass der Bescheid an einem bestimmten Tag ordnungsgemäß auf den Postweg gebracht worden ist. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Auszüge aus dem elektronischen Postausgangsbuch soll der Bescheid vom 14. Mai 2013 am 17. Mai 2013 zur Post gegeben worden sein. Auf Anforderung des Gerichts hat der Beklagte insoweit einen umfassenderen Auszug aus dem Postausgangsbuch vorgelegt, welcher den Zeitraum vom 14. Mai 2013 (Erlassdatum des Bescheides) bis 10. Juni 2013 (Datum des vom Kläger behaupteten Zugangs) umfasst. Aus diesem ergibt sich zwar, dass in diesem Zeitraum zwei Eintragungen unter dem 17. Mai 2013 verzeichnet sind, nämlich zum einen eine solche unter dem Betreff „Bescheid“ und zum anderen eine Eintragung mit dem Betreff „Altanschließer“. Aus den Eintragungen im elektronischen Postausgangsbuch ergibt sich aber auch, dass eine Versendung nicht an richtige Anschrift des Klägers (G... in B...) erfolgt sein dürfte. Vermerkt ist als Anschrift, an die die Schriftstücke versandt worden sein sollen, nämlich die G... in B.... Eine Versendung eines Bescheides an eine fehlerhafte Anschrift kann aber die Drei-Tages-Fiktion nicht auslösen und zwar selbst dann nicht, wenn der Adressat den Bescheid (zu einem späteren Zeitpunkt) tatsächlich erhalten hat. Insoweit ist nämlich z.B. nicht auszuschließen, dass der Postdienstleister den Umschlag, in welchem sich der Bescheid befunden hat, in einen Briefkasten unter der angegebenen Anschrift (hier: G... anstatt G...) eingeworfen hat und der Brief erst später von dem Inhaber des Briefkastens in den Machtbereich des eigentlichen Adressaten (etwa aus nachbarschaftlichen Gründen) transportiert worden ist. Ausgeschlossen ist z.B. aber auch nicht, dass ein Mitarbeiter des Postdienstleisters eigene, dann aber mit zusätzlichem Zweitaufwand verbundene Ermittlungen angestellt hat, welcher Adressat unter welcher Anschrift in Wirklichkeit gemeint sein könnte.

Greift daher die Zugangsfiktion nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht, ist von einem Zugang des Bescheides bei dem Kläger unter dem 10. Juni 2013 auszugehen. Die Nichterweislichkeit eines früheren Zugangs geht gemäß § 122 Abs. 2 2. Halbs. AO insoweit zu Lasten der Beklagten. Der mit Schreiben vom 30. Juni 2013, eingegangen beim Beklagten am 3. Juli 2013, erhobene Widerspruch war daher nicht verfristet mit der Folge, dass der angegriffene Beitragsbescheid vom 14. Mai 2013 nicht in Bestandskraft erwachsen ist.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte bereits unter 10. Dezember 2013 den Widerspruch zurück gewiesen, der Kläger aber erst (nach Erlass des weiteren Widerspruchsbescheides vom 22. September 2014) am 22. Oktober 2014 Klage erhoben hat. Denn insoweit findet sich in der Verwaltungsakte des Beklagten kein Zustellnachweis in Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2013; dass dieser Widerspruchsbescheid dem Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt wirksam zugestellt worden sei, behauptet auch der Beklagte nicht.

Die danach zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angegriffene Beitragsbescheid des Beklagten vom 14. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Eine Heranziehung des Klägers zu einem Anschlussbeitrag ist nicht mehr möglich, da § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. vorliegend keine Anwendung findet und es bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. verbleibt, wonach aufgrund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung (erst) im Jahre 2015 ausscheidet. Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 – juris) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 - juris Rz. 30).

So liegt der Fall hier. Das Grundstück hat unstreitig die Anschlussmöglichkeit vor dem 1. Januar 2000 erhalten; dies hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. September 2019 nochmals ausdrücklich bestätigt. Das mit dem Bescheid veranlagte Grundstück des Klägers liegt in der E...; E...ist seit Mitte des Jahres 1995 auch Mitglied des M.... Ein derart gelegenes Grundstück, das bereits vor dem Jahr 2000 die Anschlussmöglichkeit oder einen tatsächlichen Anschluss an die Wasserversorgungsanlage erhalten hat, kann wegen eingetretener hypothetischer Festsetzungsverjährung aufgrund des Umstandes, dass die erste Wasserversorgungsabgabensatzung des Zweckverbandes am 17. November 1994 beschlossen und am 22. Dezember 1994 öffentlich bekannt gemacht wurde, nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen werden, wobei der Verband insbesondere nicht einwenden kann, dass durch die seit Verbandsgründung erfolgten Veränderungen – etwa infolge des Beitritts von weiteren Gemeinden – sich die Anlage in einer Weise verändert habe, dass die Anlage, auf die sich die in Rede stehende Beitragserhebung beziehe, nicht mehr mit der Anlage in den 1990-er Jahren identisch sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2018 – OVG 9 N 12.18 – juris).Um nicht in Konflikt mit der hypothetischen Festsetzungsverjährung zu kommen, hätte - bei unterstellter erstmaliger Inanspruchnahmemöglichkeit (erst) im Jahre 1999 - spätestens bis zum Ablauf des Jahres 2003 ein erster Beitragsbescheid erlassen worden sein müssen. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid ist nicht innerhalb dieser (hypothetischen) Festsetzungsverjährungsfrist erlassen worden und insoweit zu spät gekommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.