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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 03.12.2019 – 5 K 692/18.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1203.5K692.18.A.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger, ein kenianische Staatsangehöriger, beantragte am 1. November 2017 in Deutschland Asyl. Den Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er befürchte, von der Mungiki-Gruppe getötet zu werden, nachdem er die Gruppe verlassen habe.
Gemäß § 77 Abs. 2 AsylG sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab und verweist auf die Feststellungen in dem Bescheid vom 19. März 2018, mit dem die Beklagte den Antrag ablehnte.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass ihn Mitglieder der Mungiki-Gruppe misshandelt und ihm den Tod angedroht hätten. Die kenianische Polizei sei nicht schutzfähig, sondern vielmehr selbst in Teilen von der Mungiki-Gruppe unterwandert. Die Gruppe sei landesweit tätig, womit eine landesinterne Flucht ausscheide
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. März 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren
sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass seine Abschiebung nach Kenia gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz verboten ist.
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Die Beklagte bittet um Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist kein Flüchtling.
Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger aus gerade einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe, also wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird. Maßgeblich ist die Zuschreibung durch die Verfolger. Die Verfolgungshandlung muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Entscheidend ist die erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 -).
Eine derartige Gerichtetheit auf einen Verfolgungsgrund lässt sich hier nicht zu Gunsten des Klägers feststellen.
Die Mungiki-Gruppe, die als Verfolger allein in Betracht kommt, gilt als kriminelle Vereinigung, die insbesondere durch Schutzgelderpressung, gewaltsame Einschüchterung und extralegale Tötungen in Erscheinung tritt (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Frankfurt (Oder) vom 30. April 2014; AI, Auskunft an dieses Gericht vom 12. Juli 2013, Ziffer 1.; GIGA, Auskunft an dieses Gericht vom 6. März 2013, Ziff. 1; Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Kenya: The Mungiki sect, 15. November 2013, Ziffer 1). Dass die Mungiki-Gruppe dem Kläger Gewalt antun will, nachdem er ihre Machenschaften bei der Polizei angezeigt und sich von der Gruppe gelöst hat, kann jenseits vernünftiger Zweifel nur darauf beruhen, dass die Gruppe den Kläger für sein von ihr als treu- und schwurwidrig empfundenes Verhalten bestrafen oder an ihm ein Exempel statuieren will, um potentielle Gruppenverweigerer abzuschrecken. Ein relevanter Verfolgungsgrund liegt darin nicht. Bestenfalls hypothetisch ist dagegen eine Annahme, dass die Mungiki-Gruppe den Kläger als religiösen Abweichler treffen will. Allein der Umstand, dass sich die Mungiki-Gruppe selbst als religiös-soziale und moralische Kulturbewegung versteht, reicht dafür nicht zu, zumal religiöse Fragen im Verhältnis des Klägers zu der Gruppe – soweit ersichtlich – niemals eine Rolle gespielt haben. Auch der Kläger selbst trägt nichts Anderes vor.
Knüpft aber eine Verfolgung an keinen Verfolgungsgrund im o.g. Sinn an, hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, da das grundrechtliche Asyl insoweit inhaltsgleiche Voraussetzungen hat wie das Flüchtlingsschutzrecht.
Der Kläger läuft in Kenia auch nicht tatsächlich Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinn subsidiären Schutzes zu erleiden. Insbesondere fehlen hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte dafür, dass die Mungiki-Gruppe den Kläger foltern oder unmenschlich oder erniedrigend behandeln wird. Sowohl bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung brachte der Kläger seine Angst davor zum Ausdruck, von der Gruppe umgebracht bzw. getötet zu werden. Eine „einfache“ Tötung als solche stellt indes – ohne das Hinzutreten qualifizierender Einzelfallumstände – noch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Mungiki-Gruppe dem Kläger gerade unter Anwendung solch qualifizierender Einzelfallumstände Gewalt antun wird, fehlen und ergeben sich auch nicht aus den Erkenntnismitteln. Der pauschale Verweis des Klägers darauf, dass Mitglieder der Mungiki-Gruppe ihn „geschlagen“ bzw. „zusammengeschlagen“ hätten, reicht in seiner Vagheit insbesondere nicht für eine Annahme aus, dass der Kläger eine entsprechende Vorschädigung im Sinn des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU erlitten hat. Unergiebig sind auch die Verweise des Klägers darauf, dass er „misshandelt“ worden sei und es ihm „dreckig“ ginge, wenn die Gruppe seiner habhaft werden würde. Konkrete Tatsachen trägt der Kläger damit nicht vor. Ein „non liquet“ geht im vorliegenden Verpflichtungsstreit zu Lasten des Klägers (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 -).
Aber selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger tatsächlich Gefahr läuft, an seinem Heimatort (Nairobi) gefoltert oder unmenschlich oder erniedrigend behandeln zu werden, kann er auf internen Schutz verwiesen werden.
Nachweislich aktiv ist die Mungiki-Gruppe lediglich in Nairobi sowie in Teilen der Zentralprovinz und der Provinz Rift Valley (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30. April 2013 an das VG Frankfurt (Oder); Amnesty International, Auskunft an das VG Frankfurt (Oder) vom 12. Juli 2013; GIGA, Auskunft an das VG Frankfurt vom 6. März 2013; Home Office, Kenya, COI Report, 22. Mai 2013, Ziff. 9.08 ff.). Erst Recht gibt es keine tragfähigen Hinweise dafür, dass die Mungiki-Gruppe über ein landesweites Informations- und Zugriffsnetz verfügt. Vielmehr gilt die Mungiki-Gruppe als zerschlagen (Auswärtiges Amt a.a.O.) bzw. zersplitterte und größtenteils ausgelöschte Organisation (Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 17. Juli 2018, S. 7), wobei gerade die letztgenannte Einschätzung des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Anspruch hoher Aktualität genießt. Die gegenteilige Behauptung des GIGA-Instituts (a.a.O.), wonach eine landesweite Verfolgungsmacht bestehen soll, verbleibt in den Erkenntnismitteln singulär und entbehrt vor Allem jedes nachvollziehbaren Belegs.
Darüber hinaus ist Kenia ein Land ohne zentrales Melderegister und ohne Meldepflicht (Auswärtiges Amt, Auskunft an das BAMF vom 23. September 2010). Die Anonymität der Großstädte bietet – sofern gewünscht – Raum für Rückzug (Republik Österreich a.a.O., S. 25). Es besteht die Möglichkeit, sich in einer anderen Region des Landes, wo die eigene ethnische Gruppe dominiert, ohne Probleme niederzulassen (Republik Österreich a.a.O.). Warum danach der Kläger nicht etwa in der Großstadt Mombasa vor der Mungiki-Gruppe sicher sein soll, erschließt sich nicht, zumal der Kläger in der Gruppe keine exponierte Stellung eingenommen hat, sondern nach eigener Darstellung zu den „kleinen Jungens“ gehörte. Dementsprechend gering ist das Interesse der Gruppe zu veranschlagen, dem Kläger landesweit nachzuspüren.
Von dem Kläger kann auch unter sozio-ökonomischen Aspekten vernünftigerweise erwartet werden, sich an einem Ort internen Schutzes niederzulassen. Der Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. Es muss jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet sein ( (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11/07 –, BVerwGE 131, 186-198, Rn. 35) Darüber hinausgehende wirtschaftliche und soziale Standards (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12-31, Rn. 20) sind hier aber nicht anzusetzen, weil Kenia eines der ärmsten Länder der Welt ist und auf Platz 145 von 187 Ländern auf dem Development Index rangiert (Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 17. Juli 2018, S. 26).
Dass indes der Kläger an einem Ort internen Schutzes nicht in der Lage sein wird, sein Existenzminimum zu sichern, lässt sich nicht feststellen. Trotz seiner o.g. Armut nimmt Kenia eine herausragende Stellung jedenfalls innerhalb Ost-Afrikas ein. Es besitzt die leistungsfähigste Volkswirtschaft in der East African Community (Republik Österreich, Staatendokumentation Kenia, a.a.O., S. 25; Bertelsmann Stiftung, Country Report 2016, Ziff. 6). Das Land gilt mit seinem robusten und kontinuierlichen Wirtschaftswachstum von 4-6 % als ökonomisches Kraftzentrum (GIZ, Länderinformationsportal, Oktober 2018). Der Kläger ist ein alleinstehender, gesunder und arbeitsfähiger Mann von 22 Jahren. Warum es ihm unter diesen Bedingungen nicht möglich sein soll, etwa in den Bereichen der Landwirtschaft, dem größten Wirtschaftszweig des Landes, oder der Dienstleistungsbranche eine jedenfalls noch existenzsichernde Beschäftigung zumindest als Tagelöhner zu finden, erschließt sich nicht. In Kenia können selbst Frauen, obgleich sie wegen ihres Geschlechts auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert werden und im Durchschnitt 1/3 weniger verdienen als Männer (United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2015, Section 7. d.), auch wenn sie bereits als Kind aus dem Land ausgereist sind und über keine Berufsausbildung verfügen, ihren Lebensunterhalt verdienen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Münster vom 3. April 2013). Erst recht gilt dies für den männlichen Kläger, der mit den Verhältnissen im Land vertraut ist. Zudem existiert in Kenia eine große Zahl an sozialen und Selbsthilfeorganisationen sowie an informellen Koorperativen (Republik Österreich a.a.O., S. 28).
Die Abschiebung des Klägers ist auch nicht national-rechtlich verboten. Auf die obigen Ausführungen zum internationalen Schutz kann sinngemäß verweisen werden. Insbesondere stellen § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf landesinterne Ausweichmöglichkeiten sowie sozio-ökonomische Bedingungen keine höheren Anforderungen als der internationale Schutz.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 167 VwGO sowie §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.