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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 10.01.2020 – 6 K 188/17.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0110.6K188.17.00

Tenor§

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1 und 3 bis 6 des Bescheides vom 10. Januar 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes sowie hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote in seiner Person hinsichtlich seines Herkunftslandes vorliegen.

Der aus Afghanistan stammende Kläger - Angehöriger des Volkes der Hazara und ursprünglich schiitischen Glaubens - wurde nach eigenen Angaben am 20. Februar 2000 in einem Dorf in der Provinz G... geboren. Später sei er in die Stadt Naw Abad gezogen und dort aufgewachsen. Er habe Afghanistan im Sommer 2012 verlassen und sei in die Stadt Ghartschak in den Iran zu seiner Schwester und ihrem Ehemann gezogen, nachdem seine Mutter psychisch erkrankt sei und sich nicht mehr um ihn habe kümmern können. Sein Vater lebe ebenfalls weiterhin in der Stadt Naw Abad in Afghanistan. Weitere Geschwister habe er nicht.

Der Kläger habe den Iran im Juni oder Juli 2015 verlassen und sei am 15. Januar 2016 über den Landweg in Deutschland eingereist.

Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 17. November 2016 gab der Kläger an, dass er den Iran verlassen habe, weil er als afghanischer Flüchtling und Hazara im Iran diskriminiert worden sei und die iranische Regierung beschlossen habe, dass die im Iran lebenden männlichen Afghanen zur militärischen Ausbildung herangezogen werden sollen, um dann im Krieg in Syrien eingesetzt zu werden. Er selbst sei im Iran mehrmals von Iranern beraubt und verprügelt worden, nur weil er als Hazara äußerlich erkennbar sei.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2017, der dem Kläger am 17. Januar 2017 zugestellt wurde, versagte die Beklagte durch das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte keine subsidiären Schutzstatus zu. Darüber hinaus stellte das Bundesamt in seinem Bescheid fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass falls er die Ausreisefrist nicht einhalten werde, er nach Afghanistan abgeschoben werden wird. Darüber hinaus wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger keine konkret drohende individuelle und begründete Furcht vor staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung bei seiner Rückkehr nach Afghanistan geltend mache. Auch eine individuelle landesweite Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht anzunehmen. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Der Kläger müsse keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seine Unversehrtheit befürchten. Auch seien keine Abschiebungsverbote gegeben.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27. Januar 2017, seinerzeit vertreten durch den Landrat des Landkreises O... als Amtsvormund, beim Verwaltungsgericht Klage ein. Zur Begründung führte der Kläger ergänzend zu seinem Vorbringen in der Anhörung beim Bundesamt aus, dass er sich zwischenzeitlich vom Islam abgewandt und dem christlichen Glauben zugewandt habe. Er sei am 23. November 2019 getauft worden. Der Kläger habe die Bibel studiert und habe sich mit dem christlichen Glauben derart auseinandergesetzt, dass er die Entscheidung getroffen habe, einen Glaubensübertritt vorzunehmen. Der Kläger nehme seit Sommer 2019 regelmäßig an den Gottesdiensten seiner Gemeinde, bei der er festes Mitglied sei, teil. Der Kläger sei auch bei einer Abschiebung nach Afghanistan nicht bereit, seinen Glauben zu leugnen bzw. zu widerrufen. Er würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch darauf bestehen, seinen christlichen Glauben öffentlich zu praktizieren.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10. Januar 2017, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 des Asylgesetzes zuzuerkennen;

hilfsweise, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 des Asyl-gesetzes zuzuerkennen;

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf Afghanistan vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Zur Begründung verweist das Bundesamt inhaltlich auf seinen Bescheid vom 10. Januar 2017. Ergänzend führt die Beklagte aus, dass selbst nach Vorlage der Taufurkunde vom 23. November 2019 die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiterhin nicht vorlägen. Der formale Vollzug des Glaubenswechsels, insbesondere eine Taufe nach den Riten der neuen Glaubensgemeinschaft, könne ein Indiz für einen ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel sein, sei aber allein nicht für eine solche Wertung ausreichend. Die Taufurkunde vom 23. November 2019 sei nicht geeignet, die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsel zu belegen, der angesichts der in der persönlichen Anhörung des Klägers vorgetragenen Gründe, wonach dieser keine Angaben zu etwaigen religionsbedingten Fluchtgründen gemacht, sondern lediglich auf seine Volkszugehörigkeit verwiesen habe, im hiesigen Falle von einem ergebnisorientierten Wohlverhalten des Klägers auszugehen sei. Darüber hinaus ließen sich für Afghanistan keine Fälle feststellen, in denen es zu erheblichen Beeinträchtigung gekommen sei, nachdem durch den Betroffenen zwar eine Taufe und die Annahme in die christliche Religionsgemeinschaft stattgefunden habe, der neue Glauben im Heimatland indessen nicht weiter praktiziert worden sei. Insofern liege die Annahme nahe, dass gläubige Moslems in dem Verhalten im Ausland nur eine für die dortigen Verhältnisse vorteilhafte Taktik sehen würden. Für Gefahren in diesen Fällen gebe auch das Auskunftsmaterial nichts her; dieses beziehe sich vielmehr nur auf eine Gefährdung von zum Christentum konvertierten Moslems, die ihren neuen Glauben im Heimatland leben und dort praktizieren würden.

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 wurde nach Anhörung der Beteiligten der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes übertragen.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört und den Pfarrer der Evangelisch-Lutherischen Dreieinigkeitsgemeinde in B... als geladenen Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten der informatorischen Befragung und der Zeugenvernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift in der Gerichtsakte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die Erkenntnismittelliste für Afghanistan Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, nachdem die Beklagte auf diese Folge in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. November 2019 hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Entscheidung war durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2019 übertragen wurde.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2017 ist hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK, BGBl. 1953 II. S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird.

Eine solche Verfolgung kann nicht nur von dem Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) sowie von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, wobei es keine Rolle spielt, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Es müssen aus der Perspektive des Antragstellers hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass Akteure im Sinne des § 3d AsylG Maßnahmen beabsichtigen, die zu einer Gefahrenlage führen, die als Verfolgung zu qualifizieren ist.

Bei der Prüfung der Bedrohung im Sinne des § 3 AsylG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Dabei setzt die unmittelbar, also die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Die Tatsache, dass der Betroffene bereits in seinem Heimatland vorverfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 19).

Bei einer zusammenfassenden Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dies erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen eine Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Zu Gunsten des Vorverfolgten greift dabei eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen (BVerwG, a. a. O.).

Zwar hat der Kläger nach seinem eigenen Vortrag sein Heimatland verlassen, da seine Mutter psychisch erkrankt sei und für den Kläger nicht mehr sorgen konnte. Aus diesem Grund habe sein Vater entschieden, dass der Kläger in den Iran zu seiner Schwester und ihrer Familie gehen soll, um dort zu arbeiten. Dies und die vom Kläger lediglich pauschal geltend gemachten allgemeinen Schwierigkeiten zwischen Sunniten und Schiiten in Afghanistan, denen er persönlich jedoch nicht ausgesetzt gewesen war, stellen für sich genommen noch keine Verfolgungshandlung im Sinne vorstehender Vorschriften dar, sodass sich insoweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verbieten würde. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an.

Nach § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (ebenso die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden) jedoch auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist). Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit hinsichtlich einer Flüchtlingsanerkennung keine Einschränkung (anders hinsichtlich eines Folgeverfahrens, § 28 Abs. 2 AsylG). Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders gemäß § 28 Abs. 1 AsylG bei der Asylanerkennung - auch nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 27. November 2019 - 5 K 2326/17, beck-online). Vor diesem Hintergrund kommt es auch auf die Frage nicht an, ob der Kläger aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes noch nicht in der Lage gewesen ist, im Herkunftsland eine feste Überzeugung bilden zu können (vgl. § 28 Abs. 1 S. 2 AsylG), da - wie gezeigt - § 28 Abs. 1 AsylG nur im Folgeverfahren bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Anwendung findet.

Unabhängig also von der Frage der (hier nicht gegebenen) Vorverfolgung, ist bei einem Überwiegen der für eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende Verfolgung sprechenden Umstände für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft dennoch zuzuerkennen, sodass im Ergebnis die durch den Betroffenen geschilderten Ereignisse vor seiner Ausreise aus Afghanistan dahingestellt bleiben können. Auf die Situation, die vor der Ausreise des Klägers in Afghanistan bestanden hat, kommt es somit hier nicht entscheidungserheblich an, da ihm bereits auf Grund seiner zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Konversion zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Denn jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt muss er auf Grund seiner Abwendung vom Islam und seiner Annahme des christlichen Glaubens bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG rechnen.

Nach der vorliegenden Auskunftslage ist davon auszugehen, dass Muslime, die sich vom Islam abwenden, in Afghanistan einer Verfolgung sowohl durch staatliche als auch durch nichtstaatliche Organe unterliegen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A, beck-online). Personen, die sich vom Islam abgewandt haben (Apostaten), darunter Personen, die vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert sind, sind in Afghanistan Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt, wenn ihre religiöse Überzeugung bekannt wird. Im Einzelfall kann auch bereits der entsprechende Verdacht genügen. Die Zahl afghanischer Christen ist nicht verlässlich anzugeben. Nichtmuslimische Gruppierungen, zu denen auch Sikhs, Baha’i und Hindus gehören, machen jedenfalls weniger als 1% der afghanischen Bevölkerung aus. Öffentlich zugängliche christliche Kirchen gibt es nicht. Lediglich auf dem Gelände der italienischen Botschaft befindet sich eine Kapelle, die ausländischen Christen zur Verfügung steht (Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, vom 29. Juli 2018, S. 297 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 11.). Staatlicherseits besteht für Konvertiten zum Christentum ebenso wie für Apostaten im Allgemeinen die Gefahr der Strafverfolgung. Apostasie ist im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt, gehört nach herrschender Rechtsauffassung aber zu den nicht ausdrücklich definierten „ungeheuerlichen Straftaten“, die nach der hanafitischen Lehre mit dem Tod oder bis zu lebenslanger Haft bestraft werden (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018 - UNHCR - S. 68 f. und 72 f.). Zudem müssen Konvertiten - auch schon bevor eine staatliche Verfolgung einsetzt - mit sozialer Ächtung und mit Gewalt bis hin zur Lynchjustiz durch Familienangehörige, andere Mitglieder der örtlichen Gemeinschaft sowie durch regierungsfeindliche Kräfte, insbesondere die Taliban, rechnen. Personen, die zum Christentum konvertiert sind, sind deshalb gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen und sich so zu verhalten, als wären sie (weiterhin) Muslime. Dies setzt grundsätzlich die Teilnahme am religiös-kulturellen Leben, etwa den Besuch der Moschee und das Fasten während des Ramadan, voraus. Mit welcher Intensität die Religionsausübung erwartet wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Während der nicht regelmäßige Moscheebesuch, insbesondere wenn er z.B. beruflich begründet werden kann, in den Großstädten nicht notwendig mit einem Verlust der Glaubwürdigkeit verbunden ist, ist der Gefährdungsgrad nicht regelmäßig praktizierender Muslime in ländlichen Gegenden erheblich höher. Rückkehrer aus dem westlichen Ausland können in besonderem Maße sozialem Druck ausgesetzt sein nachzuweisen, dass sie an religiösen Riten überzeugt teilnehmen (Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, vom 31. Januar 2019, S. 297 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, September 2018, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, vom 12. September 2018, S. 23; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 30. August 2018, S. 72 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung: Lage von zum Christentum konvertierten Personen insbesondere in Kabul und Masar-e-Sharif, vom 7. August 2018; EASO, Country Guidance Afghanistan, Juni 2018, S. 60; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 11; Stahlmann, Gutachten für das VG Wiesbaden, vom 28. März 2018, S. 312 ff.; EASO, Afghanistan: Individuals targeted under societal and legal norms, Dezember 2017, S. 14 f., 20 ff.).

Nach der Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner glaubhaft vorgetragenen Konversion zum Christentum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung sowohl durch staatliche als auch nichtstaatliche Akteure. Gibt der Betroffene an, erst nach der Ausreise aus seinem Herkunftsland den Glaubenswechsel vollzogen zu haben, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Dabei lässt sich die religiöse Überzeugung als innere Tatsache nur aus dem Vorbringen des Betroffenen sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung feststellen (VG Greifswald, Urteil vom 12. April 2017 - 3 A 1282/16 - juris, Rn. 37, m. w. N.). Die Hinwendung zu der angenommenen Religion muss auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruhen und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Betroffenen prägen. Dabei kann insbesondere erwartet werden, dass der Konvertit mit den wesentlichen Grundzügen der neuen Religion vertraut ist. Zudem muss sich der Wille, seine Religion auch bei einer Rückkehr in das Herkunftsland ausüben zu wollen, bereits dadurch zeigen, dass er seine Lebensführung bereits in dem Land, in dem er Schutz sucht, dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausrichtet (VG Greifswald, a. a. O.).

Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2020 hinterlassen hat, ist das Gericht überzeugt, dass er nicht nur formell durch die Taufe am 23. November 2019 - der lediglich Indizwirkung zukommt - sondern ernsthaft vom Islam zum Christentum übergetreten ist. Die Motive, die der Kläger für seinen Glaubenswechsel angegeben hat, sind nachvollziehbar und glaubhaft. So hat der Kläger dargestellt, dass er bereits im Jahr 2016 begonnen habe an dem (schiitischen) Islam zu zweifeln. Er habe sich zunächst mit dem Islam nicht mehr identifizieren können, da nicht in seiner Muttersprache, sondern auf Arabisch gebetet wird. Auch habe er den Koran zwar auf Arabisch lesen, aber nicht verstehen gelernt. Den wörtlichen Inhalt des Korans habe er nie verstanden. Erst das Lesen des Neuen Testaments auf Persisch habe sein religiöses Bedürfnis befriedigen können. Die innere Abkehr vom Islam sei auch für den Kläger, was er glaubhaft geschildert hat, ein schmerzvoller Prozess gewesen, da der Kläger weiterhin ein religiöser Mensch gewesen sei und an Gott glaubte. Aus den Schilderungen des Klägers ist deutlich geworden, dass er einen religiösen Findungsprozess durchgemacht habe und zunächst Schwierigkeiten hatte, zu glauben, dass Gott tatsächlich einen Sohn Jesus Christus haben könne. Ihm sei jedoch klar geworden, dass Jesus Christus gestorben und auferstanden sei. Das Gericht hat keine Zweifel, dass dem Kläger die Unterschiede zwischen Islam und Christentum insoweit verständlich sind. Auch ist eine Distanzierung zu seiner früheren Religion zu erkennen, da der Kläger nicht mehr an muslimischen Glaubensvorstellungen hängt.

Auch hat sich das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger mit den wesentlichen Grundzügen des Christentums, wie es in der altlutherischen Evangelisch-Lutherischen Dreieinigkeitsgemeinde gelebt wird, vertraut ist. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung sowohl das Glaubensbekenntnis als auch das Vaterunser in persischer Sprache vorgetragen und auch auf die ihn besonders berührenden Passagen im Neuen Testament, namentlich im Johannes-Evangelium, verwiesen. Verstärkt wurde die Überzeugung des Gerichts auch durch die Aussagen des Pfarrers der Evangelisch-Lutherischen Dreieinigkeitsgemeinde, der schilderte, wie der Kläger zum christlichen Glauben fand und ihn seit der Annahme ausübt.

Darüber hinaus konnte der Kläger zur Überzeugung des Gerichts seine innere Zuwendung zum neuen Glauben verdeutlichen. So besucht er regelmäßig seit Juni 2019 sowohl den Abendgottesdienst am Samstag als auch den Gottesdienst am Sonntag und trifft sich auch mit befreundeten ehemaligen Muslimen, die wie er zum Christentum konvertiert sind, um über den Glauben zu sprechen und gemeinsam in der Bibel zu lesen. Auch hat der Kläger sich ein Vierteljahr lang auf seine Taufprüfung im November vorbereitet und in diesem Zusammenhang wöchentlich beim Pfarrer zusätzlich zu den Gottesdiensten den Taufunterricht besucht. Hierzu hat der Kläger einen Anfahrtsweg von über zwei Stunden auf sich genommen. Vor der Taufe, zu der der Kläger erst nach „Bestehen“ der aus zwei Teilen bestehenden Taufprüfung zugelassen wurde, hat er sich vor den anwesenden Gemeindemitgliedern vom Islam, von Mohammed und von den 12 Imamen losgesagt. Nach der Taufe nahm der Kläger am Abendmahl teil und geht seitdem auch zur Beichte. Der Kläger hat schließlich an einer Jugendfreizeit als Jugendleiter teilgenommen. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge D... ausgeführt, dass er den Kläger für diese Funktion auch aufgrund seiner vorbildlichen Ernsthaftigkeit in Glaubensfragen und seiner starken christlichen Überzeugung ausgewählt habe.

Letztlich wirkten die Schilderungen des Klägers nicht so, als würde er lediglich Gelerntes wiedergeben, sondern erweckten den Eindruck einer inneren Überzeugung. Er antwortete auf sämtliche Fragen überzeugend, ausführlich und detailliert. Dass er seinen christlichen Glauben nicht verstecken könne und im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan, gezwungen wäre in den Iran zu fliehen, um sich dann einer „heimlichen“ Kirche anzuschließen, unterstrich die Ernsthaftigkeit seiner religiösen Lebenspraxis.

Im Ergebnis steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den christlichen Glauben angenommen hat, wonach ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht. Nach § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung auch auf solchen Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Betroffene das Herkunftsland verlassen hat.

Gründe, die der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass der Kläger in Afghanistan Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung nach § 3d AsylG finden würde. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Islam gemäß der afghanischen Verfassung dortige Staatsreligion. Auch wenn die Konversion nicht ausdrücklich als Straftat definiert ist, wird diese als solche behandelt (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 68 f. und 72 f.). Auch kann der Kläger nicht gemäß § 3e AsylG auf eine interne Fluchtalternative verwiesen werden, da ihm in ganz Afghanistan die oben geschilderte Verfolgung drohen würde.

Die Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 10. Januar 2017 sind aufzuheben, da sowohl der Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG als auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegenüber dem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachrangig zu prüfen sind.

Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides ist ebenfalls aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG darf eine Abschiebungsandrohung nur dann ergehen, wenn dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides ist aufzuheben. Ein solches kann nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung nicht bestehen bleiben (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Einer Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist damit ebenfalls die Rechtsgrundlage genommen, so dass auch diese aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung einschließlich der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei war.