Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 10.01.2020 – 6 K 590/17.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0110.6K590.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung sowie die hilfsweise Gewährung subsidiären Schutzes sowie hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich seiner Person in Bezug auf Afghanistan vorliegen.
Der Kläger wurde nach eigenen Angaben am 1. Januar 1993 in der Provinz B... im Distrikt D... in Afghanistan geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehöre dem Volk der Hazara an.
Für seine Reise nach Deutschland habe er etwa 8.000,00 US-Dollar bezahlt. Die Reise habe er sowohl durch den Verkauf des Ladengeschäftes seines Vaters sowie eine Leihe seines Schwagers, des Mannes seiner Schwester, finanziert. Der Kläger sei am 13. November 2015 über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und stellte am 14. März 2016 einen Asylantrag.
Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 3. November 2016 gab der Kläger an, dass seine Eltern bereits gestorben seien und in seinem Heimatland Afghanistan lediglich noch seine Schwester mit ihrem Mann sowie sein Cousin leben würden. Er habe in seinem Heimatdorf eine afghanische Schule bis zur 4. Klasse besucht. Ergänzend führte der Kläger aus, dass er habe Afghanistan nach einem Rekrutierungsversuch durch die Taliban, im Jahr 2013 verlassen habe und mit seinem Bruder zunächst in den Iran gegangen sei. Dort habe er zwei Jahre lang in der Stadt Schiras gelebt. Aufgrund der schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Lage afghanischer Flüchtlinge im Iran sei er zunächst für einige Wochen in die Türkei gegangen um anschließend nach Deutschland weiterzureisen.
Mit Bescheid vom 7. März 2017 der dem Kläger am 8. März 2017 zugestellt wurde, versagte die Beklagte durch das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte keinen subsidiären Schutzstatus zu. Darüber hinaus stellte das Bundesamt in seinem Bescheid fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass falls er die Ausreisefrist nicht einhalten werde, er nach Afghanistan abgeschoben werden wird. Darüber hinaus wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger nicht habe glaubhaft machen können, dass er aus begründeter Furcht vor Verfolgung Afghanistan verlassen habe und er mit bedrückenden Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Der Kläger müsse keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seine Unversehrtheit befürchten. Auch seien keine Abschiebungsverbote gegeben.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 13. März 2017 bei der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichtes Klage ein.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 7. März 2017, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 des Asylgesetzes zuzuerkennen;
hilfsweise, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes zuzuerkennen;
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf Afghanistan vorliegen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Zur Begründung verweist er inhaltlich im Wesentlichen auf seinen Bescheid vom 7. März 2017.
Mit unanfechtbarem Beschluss vom 17. Mai 2017 wurde nach Anhörung der Beteiligten der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes übertragen.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift in der Gerichtsakte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die Erkenntnismittelliste für Afghanistan Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, nachdem die Beklagte auf diese Folge in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. November 2019 hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung war durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 17. Mai 2017 übertragen wurde.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der angegriffene Bescheid vom 7. März 2017 ist einschließlich der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbotes rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK, BGBl. 1953 II. S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird.
Eine solche Verfolgung kann nicht nur von dem Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) sowie von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, wobei es keine Rolle spielt, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Es müssen aus der Perspektive des Antragstellers hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass Akteure im Sinne des § 3d AsylG Maßnahmen beabsichtigen, die zu einer Gefahrenlage führen, die als Verfolgung zu qualifizieren ist.
Bei der Prüfung der Bedrohung im Sinne des § 3 AsylG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Dabei setzt die unmittelbar, also die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Die Tatsache, dass der Betroffene bereits in seinem Heimatland vorverfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 19).
Bei einer zusammenfassenden Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dies erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen eine Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Zu Gunsten des Vorverfolgten greift dabei eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen (BVerwG, a. a. O.).
Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch stets, dass die Ausreise unter Umständen geschehen ist, die bei objektiver Betrachtungsweise das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck der erlittenen Verfolgung stattfindenden Flucht ergeben. Ein Ausländer, dessen (mögliche) Verfolgung in der Vergangenheit ihr Ende gefunden hat, kann grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist angesehen werden, wenn er seinen Heimatstaat in einen nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Verfolgung verlässt.
Die vom Kläger geschilderten - unter Umständen auch als diskriminierend zu wertenden - Handlungen, denen er im Iran ausgesetzt war, rechtfertigen für sich nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sodass hier weder auf Einzelheiten noch auf die rechtliche Beurteilung der Schilderungen bezüglich des Iran einzugehen war, da als zwingende Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eine Verfolgung im Herkunftsland - hier Afghanistan - maßgeblich ist.
Gemessen an den oben entwickelten Maßstäben konnte der Kläger eine individuelle Verfolgung jedoch auch nicht hinsichtlich der Geschehnisse in seinem Herkunftsland Afghanistan glaubhaft machen.
Eine asylrechtlich relevante Vorverfolgung gemäß §§ 3, 3 b AsylG ist für den Kläger nicht festzustellen. Denn selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrages, wonach die Taliban versucht haben sollen, ihn für den Kampf gegen die Amerikaner zu rekrutieren, ist hieraus nicht zu schließen, dass der Kläger Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, da eine solche befürchtete Zwangsrekrutierung durch die Taliban in der Heimatprovinz des Klägers bereits nicht an ein flüchtlingsrechtlich-relevantes Merkmal im Sinne der § 3 Abs. 1 Nummer 1 i.V.m. § 3b AsylG anknüpft.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nennt bei begründeter Furcht vor Verfolgung als Anknüpfungsmerkmal ausdrücklich die Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
Nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG umfasst der Begriff der Rasse insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.
Nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.
Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird (Nr. 3).
Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft.
Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Gemessen an den gesetzlichen Vorgaben kann bei dem vom Kläger geschilderten Sachverhalt, selbst bei einer zugunsten des Klägers angenommenen Wahrunterstellung, ein solches in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG genanntes Anknüpfungsmerkmal gerade nicht ausgemacht werden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Taliban in seinem Heimatsdistrikt junge Männer in seinem Alter jeweils nach dem Freitagsgebet zum Kampf gegen die US-Amerikaner geworben hätten. Im Weigerungsfalle seien die Jugendlichen geschlagen worden. Erst auf mehrmalige Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten, hat der Kläger zudem erklärt, dass die Taliban-Kämpfer auch auf die jungen Männer geschossen haben sollen. Aber selbst bei Wahrunterstellung des geschilderten Vorgangs handelt es sich beim Vorbringen des Klägers lediglich um kriminelles Unrecht, diesbezüglich der Kläger auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zu verweisen ist. Weshalb er diesen nicht in Anspruch genommen hat, erschließt sich an dieser Stelle nicht. Insoweit hat der Kläger aber auch nichts vorgetragen. So mögen zwar die radikal-islamistischen Taliban einen Teil des afghanischen Staatsgebietes beherrschen und eine andere Ordnung des Staates anstreben. Um dieses Ziel zu erreichen, entspricht es wohl auch der Praxis, Jugendliche auch unter Anwendung von Zwang zu rekrutieren. Dies knüpft jedoch nicht daran an, dass diese von dieser Zwangsrekrutierung bedrohten Jugendlichen eine von der Auffassung der Taliban abweichende Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG vertreten. Auch stellt der hier sinngemäß vorgebrachte Anknüpfungspunkt „junger gesunder, kriegsdiensttauglicher Mann“ keine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3 Absatz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. Es handelt sich namentlich bei jungen gesunden Männern nicht um eine deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft nicht als andersartig betrachtet werden. Dass der Kläger aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zum Volk der Hazara rekrutiert werden sollte, hat er weder vorgetragen noch geben diesbezüglich gesichteten Erkenntnismittel etwas her, sodass an dieser Stelle dahinstehen kann, ob insoweit ein Anknüpfungspunkt im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorgelegen hat.
Im Übrigen erachtet das Gericht den Vortrag des Klägers selbst bei Wahrunterstellung allenfalls als lokalbegrenzt. Eine landesweite Furcht vor Verfolgung für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan lässt sich hieraus nach Überzeugung des Gerichts nicht ableiten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger Afghanistan bereits im Jahr 2013 verlassen hat und sich mittlerweile seit fast 5 Jahren im europäischen Ausland aufhält.
Des Weiteren muss sich der Kläger selbst bei Annahme einer asylerheblichen Verfolgung auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen. Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine Verfolgung droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Beurteilung des Vorliegens einer solchen Fluchtalternative erfordert stets eine Einzelfallprüfung (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 13a ZB 13.30185 – juris Rn. 5). Es ist jeweils die konkrete Situation des Klägers und der Grad seiner Vorverfolgung in Blick zu nehmen.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Kläger Fluchtmöglichkeiten innerhalb Afghanistans besitzt. Der Kläger ist darauf zu verweisen, sich in einem anderen Landesteil Afghanistans, beispielsweise in einer anderen Großstadt niederzulassen. Für den Kläger besteht insbesondere als inländische Fluchtmöglichkeit die Hauptstadt Afghanistans Kabul. Diese inländische Fluchtalternative ist für den Kläger erreichbar und auch zumutbar, da dieser volljährig und erwerbsfähig ist. Der Kläger hat nach seinem Vorbringen eine in Kabul lebende verheiratete Schwester. Trotz der in Afghanistan bestehenden Widrigkeiten würde es dem Kläger nach Auffassung des Gerichts aller Voraussicht nach möglich sein, Arbeit jedenfalls als Tagelöhner zu finden und dadurch seine Grundbedürfnisse zu sichern. In den meisten Branchen, beispielsweise im Baubereich, werden Tagelöhner eingesetzt. Das Existenzminimum für eine Person kann durch solche Aushilfsjobs erwirtschaftet werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2016 – 9 K 535.13 A; juris Rn. 56). Der Kläger ist jung, männlich und gesund. Der unverheiratete und kinderlose Kläger müsste im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nur sich selbst versorgen. Dies ist ihm zumutbar. Zudem verfügt er in Afghanistan noch über mehrere Verwandte. Das Gericht geht davon aus, dass diese ihn in der Anfangszeit auch unterstützen könnten. Daneben könnte der Kläger zumindest für die erste Zeit nach seiner Rückkehr verschiedene Rückkehrförderprogramme in Anspruch nehmen, welche u.a. Reisebeihilfen, Startgelder, Beratung und Begleitung zu Behörden, medizinischen und karitativen Einrichtungen, Unterkunft sowie finanzielle Integrationshilfen vorsehen (vgl. hierzu VG Augsburg, Urteil vom 13. August 2018 - Au 5 K 17.30441, beck-online).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG, da keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines ihm in seinem Herkunftsland drohenden ernsthaften Schadens vorgebracht wurden.
Es ist nicht zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 AsylG) drohen könnten. Der Kläger hat hierzu bereits keine Tatsachen vorgetragen.
Auch führt die Lage in Afghanistan insgesamt betrachtet nicht dazu, dass eine Ab-schiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 1. Oktober 2018 – Au 5 K 17.32950, BeckRS 2018, 24572 m.w.N).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG, wonach von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass sich die von einem bewaffneten Konflikt in der Zielregion für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende allgemeine Gefahr in der Person des Klägers derart verdichtet, dass sie für diesen eine individuelle Bedrohungssituation darstellt. In der Person des Klägers sind jedoch weder gefahrerhöhende persönliche Umstände erkennbar (wie etwa der berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle z.B. als Arzt oder Journalist oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten von Verfolgung bedrohten Religion), die eine solche individuelle Bedrohung in erster Linie hervorrufen könnten. Zudem hat sich vorliegend die allgemeine Gefahrenlage nicht derart besonders verdichtet (Gefahrendichte), dass der den bestehenden bewaffneten Konflikt (einen solchen hier unterstellt) kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau (Gewaltniveau) erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein, was ausnahmsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen begründen könnte (vgl. zu den Voraussetzungen einer individuellen Bedrohungssituation EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) - juris, Rn. 35 und 39 und Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) - juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32 und Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris, Rn. 18 ff.).
Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 100).
Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob er auf internen Schutz in einer anderen Region des Landes verwiesen werden kann (Vgl. BVerwG, Urteile vom 31 Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 und 16 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn.16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 77 ff. und BayVGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 28.)
Zur Ermittlung der Gefahrendichte ist - in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts - aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der maßgeblichen Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzten. Neben dieser quantitativen Ermittlung bedarf es außerdem einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials u. a. mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes ist vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 70 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2014 - A 11 S 2519/12 -, juris; VG München, Urteile vom 15. Mai 2017 - M 26 K 16.35366 -, juris Rn. 25 und vom 16. März 2017 - M 17 K 16.35014 -, juris Rn. 36.)
Abzustellen ist danach hier vorrangig auf die Provinz B... (Distrikt D..., Dorf K... ), wo der Kläger geboren und aufgewachsen ist und wo auch noch sowohl ein Onkel und drei Tanten väterlicherseits als auch zwei Onkel und eine Tante mütterlicherseits sowie deren Kinder und Enkel leben.
Für die Provinz B... besteht jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt ist. So wird bereits teilweise vertreten, dass grundsätzlich für keine Region Afghanistans die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 - 13a B 17.31960, juris Rn. 43 ff.).
Aber selbst mit Blick auf die Provinz B... und unter Berücksichtigung von Erkenntnismitteln neueren Datums ergibt sich hier nichts anderes: In der Provinz B... wurden im Jahr 2017 bei einer geschätzten Einwohnerzahl von ca. 943.000 222 zivile Opfer registriert; davon 66 getötete Zivilisten und 156 Verletzte (vgl. Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung Juni 2018, S. 87 ff.). Die Anschlagswahrscheinlichkeit im Jahr 2017 lag damit auch in der Provinz B... bei deutlich unter 1:800 und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13/13, juris). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. September 2019, S. 20 ff.) hat sich die Bedrohungslage für Zivilisten in jüngster Zeit nicht wesentlich verändert. Auch wenn sich die Zahl der zivilen Opfer im Gesamtjahr 2018 im Vergleich zum Jahr 2017 in der Provinz B... um 17% erhöht hat (68 Tote und 193 Verletzte), liegt sie in Relation zu den geschätzten Einwohner noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlich, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden (vgl. UNAMA, Annual Report 2018, S. 67). Damit ist derzeit noch nicht davon auszugehen, dass bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militärischer Gewalt ausgesetzt wäre. Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind darüber hinaus nicht erkennbar. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Eine mathematisch genaue quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher konfliktbedingter Gewalt dürfte zwar generell schwierig sein. Gleichwohl kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen (VG Cottbus, Urteil vom 11. Oktober 2019 - VG 6 K 630/17.A, juris).
Dass die Opferzahlen - u.a. bei anderer Zählweise und unter Erweiterung der Opfer-gruppen - höher liegen können, wie teils eingewandt wird (vgl. Stahlmann, Gutachten vom 28. März 2018, S. 176 ff.), ändert diese Bewertung nicht, denn die von UN-AMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt. Sie sind auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen und somit einer verlässlichen, an internationalen Standards orientierten Quelle zuzuordnen sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Methodik der UNAMA inhaltliche Defizite aufweisen würde. Dass die Methodik überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften, ist weder ersichtlich noch (substantiiert) gerügt. Dabei ist dem Gericht bewusst, dass es sich anhand dieser Zahlen lediglich um eine annäherungsweise quantitative Risikoermittlung mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor handeln kann. Es liegen für Afghanistan jedoch mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor, so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten oder ermitteln könnten, ist nicht ersichtlich, so dass die Daten von UNAMA zu Grunde gelegt werden. (Vgl. VG Aachen, Urteil vom 16. Februar 2018 -7 K 4918/17.A -, juris Rn. 40; VG Augsburg, Urteil vom 15. Januar 2018 - Au 5 K 17.31921 -, juris Rn. 35).
Das Gericht hält es nicht für gerechtfertigt, die Anzahl der durch die UNAMA registrierten verletzten und getöteten Zivilpersonen aufgrund einer hohen Dunkelziffer zu verdreifachen (Vgl. zu diesem Ansatz OVG Lüneburg, Urteil vom 7. September 2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65; VG München, Urteil vom 11. Juli 2017 - M 26 K 17.30939 -, juris Rn. 29 und VG Lüneburg, Urteil vom 20. März 2017- 3 A 124/16 -, juris Rn. 42). Denn die Dunkelziffer der Anschläge, die zu vielen Opfern geführt haben, dürfte gering sein, weil die UNAMA nur drei Quellen verlangt, um einen Vorfall zu zählen und damit jedenfalls bei Vorfällen mit vielen Opfern eine „Nichtmeldung“ unwahrscheinlich ist (Vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 - 16 K 219.17 A -, juris Rn. 44 unter Verweis auf UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 8).
Überdies ist im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtungsweise zu berück-sichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. Infolgedessen kann nicht angenommen werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz B... einer ernsthaften Tötungs- oder Verletzungsgefahr ausgesetzt wäre. Umstände, die ein maßgeblich erhöhtes Gefährdungspotential begründen würden, bestehen für den Kläger nach den obigen Ausführungen gerade nicht. Insbesondere ergeben sich solche auch nicht aus seiner Situation als Rückkehrer. Vielmehr sind nach den Angaben des Auswärtigen Amtes (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom Einreise Mai 2018, S. 28) seit 2002 rund 5,8 Millionen afghanischer Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, sodass eine Großzahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund hat (vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 30. November 2018 - 7 K 14/18.A, beck-online).
Im Übrigen geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nicht derart ist, dass jede Überstellung dorthin notwendig Art. 3 EMRK verletze (vgl. z.B. EGMR, Urteil vom 11. Juli 2017 - S.M.A./Netherlands, Nr. 46051/13 - Rn. 53). Auch aus dem, dem Gericht vorliegenden zusätzlichen Erkenntnismaterial neueren Datums lässt sich nichts dafür entnehmen, dass hier zwischenzeitlich eine andere Einschätzung zur Sicherheitslage geboten wäre.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG kommen nicht in Betracht. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründen. In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar-stellen würde. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung o-der Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Ab-schiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine Abschiebestopp-Anordnung besteht jedoch für die Personengruppe alleinstehender männlicher arbeitsfähiger afghanischer Staatsangehöriger nicht. Eine extreme Gefahrenlage in dem Sinne, dass der Ausländer im Fall der Rückkehr mangels jeglicher Lebens-grundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde, besteht derzeit nach aktueller Erkenntnislage für diese Personengruppe ebenfalls nicht (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 924/17 – juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31918 – juris; Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 9 K 11867/17.TR – juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Dezem-ber 2018 – 13a 17.31203 – juris; Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 7. Januar 2019 – 3 A 1194/17 As HGW – juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2019 – 13a ZB 18.32929 – juris; Verwaltungsgericht Würz-burg, Urteil vom 13. Februar 2019 – W 1 K 18.31857 – juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 13a ZB 18.32203 – juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 13 A 3992/18.A - juris; Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 7. März 2019 – 1 A 928/17 – juris).
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen in Afghanistan besteht nicht. Denn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in Afghanistan insgesamt und insbesondere in B... sowie im Hinblick auf die persönliche Situation des Klägers nicht erfüllt.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, und zwar auch dann, wenn es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, d.h. im Falle „nichtstaatlicher Gefahren“ auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt. Hierbei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen sowie die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. Erforderlich ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts ein sehr hohes Schädigungsniveau, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK als zwingend bezeichnet werden können. Zudem ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr erforderlich, d.h. es muss eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen oder Hypo-thesen beruhende Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Es bedarf einerseits einer Gruppe von Personen, bei denen sich ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits feststellen lässt, sowie andererseits der Überzeugung, dass der betroffene Einzelne mit diesen Personen die Merkmale teilt, die für den Eintritt der Umstände, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führen, ursächlich sind (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 164-199 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Auch diesbezüglich verweist das Gericht vollumfänglich auf seine obigen Ausführungen. Eine tatsächliche Gefahr, aufgrund der Sicherheitslage und der allgemeinen humanitären Situation in Afghanistan „zwingend“ eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erfahren, die ein entsprechendes sehr hohes Schädigungsniveau erreichen muss, besteht im Fall des Klägers nicht; besondere Umstände, die eine andere Beurteilung erfordern würden, liegen hier nicht vor.
Ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 AufenthG scheidet für den Kläger ebenfalls aus.
Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht. Eine solche Ausnahme können die im Zielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage darstellen, wenn bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage vorläge. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahr ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem Sinn drohen, dass er im Fall der Abschiebung sozusagen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren, wenn also z.B. der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert wäre.
Von diesem Maßstab ausgehend bietet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz als § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 453). Die fraglos schlechten Lebensverhältnisse in Afghanistan begründen wie oben dargestellt bereits keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK und erfüllen damit erst recht nicht die höheren Voraussetzungen der extremen Gefahrenlage gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigt, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG).
Die Regelung in § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG umfasst nach ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck auch die Feststellung ziel-staatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2017 – 2 L 85/17 – juris, Leitsatz und Rn. 13).
Bei dem Kläger greift die gesetzliche Vermutung, dass seiner Abschiebung keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. Nach eigenen Angaben handelt es sich bei ihm um einen gesunden jungen Mann. Erkrankungen oder sonstige gesundheitliche Probleme sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch im Übrigen ist gegen den Bescheid in materiell-rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern.
Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylG, § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde weder seitens des Klägers weder etwas vorgetragen noch sind für das Gericht nach eigener Prüfung Gründe dafür ersichtlich, dass die Befristung auf 30 Monate ermessensfehlerhaft sein könnte.
Die Kostenentscheidung einschließlich der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei war.