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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 10.01.2020 – 8 K 127/16

8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0110.8K127.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Leistungen der Kriegsopferfürsorge in Form von Hilfe zur Pflege.

Der am 23. März 1983 auf Kuba geborene Kläger lebte seit dem Jahre 2006 in der Bundesrepublik Deutschland. Er erhält als hinterbliebener Lebenspartner des impfgeschädigten und am 16. Mai 2013 verstorbenen Herrn D... seit dem 1. Juni 2013 Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kläger leidet an einer paranoiden Schizophrenie mit depressiven Episoden und Persönlichkeitsstörung sowie somatisch an einer Reizblase. Seit dem 1. August 2013 bezieht er von der Deutschen Rentenversicherung Bund die große Witwerrente an Lebenspartner; im Dezember 2013 wurde er dort als dauerhaft voll erwerbsunfähig eingestuft. Ab dem 29. Januar 2013 wurde ihm wegen seelischer Behinderung zudem ein Grad der Behinderung von 30, ab 30. Dezember 2013 von 40 zuerkannt. Seit dem 17. März 2016 beträgt der Grad der Behinderung 70 (ohne Anerkennung von Merkzeichen).

Die Pflegekasse stellte mit Pflegegutachten vom 12. April 2014 fest, dass der Kläger keine Pflegebedürftigkeit gemäß dem Sozialgesetzbuch XI aufweise und dass seine Alltagskompetenz nicht eingeschränkt sei.

Am 27. April 2014 verließ der Kläger Deutschland und zog zurück zu seinen Eltern nach H... /Kuba.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Bezugnahme auf das psychiatrische Fachgutachten der Frau D... vom 7. November 2013, ärztliche Stellungnahmen des Psychiatrischen Krankenhauses der Provinz H... vom 24. November 2014 und ein Pflegetagebuch für November 2014 Hilfe zur Pflege. Ohne die Hilfe seiner Eltern würde er keine Verrichtungen des täglichen Lebens bewältigen können, es bestehe Verwahrlosungsgefahr. Seine Alltagskompetenz sei in erhöhtem Maße eingeschränkt, zudem bestehe ohne eine Betreuung die Gefahr der Selbst- und Fremdgefährdung. Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 übersandte der Kläger zudem eine Vermögenserklärung, ausweislich derer er über Bargeld in Höhe von 20 Euro und ein Sparguthaben in Höhe von 19.203,58 Euro bei der B..., Niederlassung 6... in H... verfüge. Hierzu erklärte er, dass das Vermögen aus dem ihm mit Bescheid vom 8. August 2014 gewährten Sterbegeld nach § 37 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in Höhe von 10.965 Euro und der ihm mit Bescheid vom 25. August 2014 gewährten und Ende November 2014 erfolgten Nachzahlung von Ausgleichsrente und Schadensausgleich in Höhe von 10.351 Euro bestehe, wobei sich der letztere Betrag durch die Anschaffung von Haushaltsgeräten auf einen Betrag in Höhe von 8.238,58 Euro gemindert habe. Die Pflege sei durch seine Eltern geleistet worden. Da sein Vater jedoch wieder arbeiten müsse, werde die Pflege jetzt durch seine Nachbarin, Frau D... geleistet.

Mit Bescheid vom 20. April 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass die Gewährung von Hilfe zur Pflege einkommens- und vermögensabhängig erfolge. Der dabei zu beachtende gesetzliche Vermögensschonbetrag nach § 25 f Abs. 2 Nr. 3 BVG belaufe sich aktuell auf einen Betrag in Höhe von 5.873 Euro. Hinzu komme aus Gründen der Billigkeit wegen geminderter Lebensstellung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 der Kriegsopferfürsorgeverordnung (KFürsV) ein Betrag in Höhe von 3.550 Euro, so dass sich das geschützte Vermögen des Klägers insgesamt auf 9.423 Euro belaufe. Diese Schongrenze übersteige das von dem Kläger angegebene Vermögen um 9.900,58 Euro, die von ihm vorrangig für den geltend gemachten Bedarf einzusetzen seien. Nach Abschmelzen des Vermögensüberschusses habe der Kläger die Möglichkeit, erneut einen Antrag einzureichen.

Am 22. April 2015 übersandte der Kläger eine auf den 13. April 2015 datierte „revidierte Vermögenserklärung“, ausweislich derer sich sein Sparguthaben nur noch auf einen Betrag in Höhe von 2.505 Euro belaufe. Hierzu erklärte er, dass sein Vermögen zur Zeit der Abgabe der ersten Vermögenserklärung am 9. Januar 2015 19.224 Euro betragen habe. Diese Gelder habe er jedoch im Januar 2015 ausgeben müssen, um seine Unterhaltsschulden bei seinen Eltern und seine Anerkennungsschuld bei seiner Pflegeperson und Haushaltshilfe zu begleichen. Von dem verbliebenen Restbetrag in Höhe von 11.771 Euro habe er seiner alleinerziehenden und berufsunfähigen Halbschwester ein zinsloses Darlehen in Höhe von 9.266 Euro gewährt, damit sich diese für sich und ihren Sohn eine Wohnung bauen könne. Seine Schulden seien durch die verspätete Bewilligung der Ausgleichsrente und des Schadensausgleiches entstanden.

Dieses Schreiben wertete die Beklagte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. April 2015. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Mai 2015 erhob der Kläger sodann noch einmal ausdrücklich Widerspruch.

Im April 2015 musste sich der Kläger wegen eines Suizidversuches durch Vergiftung mit Psychopharmaka einer Notfallbehandlung unterziehen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2015 machte er unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Psychiatrischen Krankenhauses der Provinz H... vom 24. April 2015 und eines Pflegetagebuches sodann geltend, dass sich sein Pflegebedarf ab April 2015 geändert habe. Pflegeleistungen erhalte er seit Juli 2014, krankheitsbedingt sei er jedoch an einer früheren Antragstellung gehindert gewesen. Dass Schizophrenie Pflegebedürftigkeit verursachen könne, sei zudem allgemein bekannt. Er mache einen Anspruch auf zusätzliche Beaufsichtigung und Betreuung, auf zusätzliche Haushaltshilfe, auf Leistungen für zum Verbrauch bestimmter Pflegemittel, auf Ersatz von Aufwendungen der Pflegepersonen, insbesondere des Mehraufwandes für deren auswärtige Verpflegung, sowie auf Übernahme ihrer Rentenbeiträge geltend. Bei der Auslegung des Begriffs der besonderen Härte seien die Wohlwollensklausel des § 25 Abs. 2 BVG, das Individualisierungsgebot des § 25 b Abs. 5 BVG, zahlreiche Grundrechte und das Brandenburgische Psychisch-Kranken-Gesetzzu beachten.

Seinen Widerspruch begründete der mit anwaltlichem Schreiben vom 11. August 2015 im Wesentlichen damit, dass sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach der Besonderheit des Einzelfalls richte. Dem Kläger stünden insoweit weitere Freibeträge für die Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebensführung, für seine Alterssicherung und für die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege zu zudem sei bei der Bemessung des Pflegeaufwandes von der Pflegestufe III auszugehen. Demgegenüber sei eine Anrechnung des als Einkommen geschützten Sterbegeldes als Vermögen unzulässig, da andernfalls Wertungswidersprüche aufträten. Wie das Schmerzensgeld diene das Sterbegeld einem bestimmten Zweck und könne, da es keine wiederkehrende Leistung darstelle, auch nicht über Jahre hinweg angespart werden. Da die Bestattungskosten gesondert nach § 36 BVG übernommen würden, stelle es keinen wirtschaftlichen Ausgleich dar, sondern habe einen prägenden immateriellen Charakter. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 wies der Kläger ergänzend darauf hin, dass eine Nachzahlung erst nach einem Jahr berücksichtigt werden dürfe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge seien grundsätzlich von einem Antrag abhängig und würden bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen ab dem Antragsmonat gewährt. Der Kläger habe erstmals am 3. Dezember 2014 einen Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt, so dass dieser Monat als Leistungsbeginn anzusetzen wäre. Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienmitglieder erhielten gemäß § 25 Abs. 4 BVG jedoch nur Beschädigte, nicht Hinterbliebene wie der Kläger. Bei der Prüfung des einzusetzenden Vermögens sei das Vermögen zum Zeitpunkt des Antrages zu Grunde zu legen, weshalb es bei der Berechnung des Ausgangsbescheides bleibe. Art, Form und Maß der Leistungen und der Einsatz von Einkommen und Vermögen richteten sich bei im Ausland lebenden Berechtigten gemäß § 64 b Abs. 3 BVG nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse vor Ort. Diesbezüglich sei auf den Bescheid über Leistungen der Sozialhilfe des Kubanischen Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. Dezember 2014 zu verweisen, wonach die von dem Kläger monatlich aus Deutschland bezogene Rente ihm ermögliche, die Pflege, Betreuung und Hilfe, die er wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedürfe, zu finanzieren, ohne dass die Hilfe der Gesellschaft notwendig sei. Als Vermögen seien auch Ansparungen aus Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz einzusetzen, so dass das Sterbegeld zu Recht angerechnet worden sei. Beiträge und Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung oder ein angemessenes Sterbegeld könnten gesondert beantragt werden.

Am 25. Januar 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Am 1. September 2016 ist er nach M... gezogen. Ab dem 4. September 2016 hat er von der Pflegekasse Pflegegeld zunächst in Höhe von monatlich 316 Euro, ab dem 1. Juli 2017 in Höhe von monatlich 545 Euro erhalten, nachdem für ihn mit Widerspruchsgutachten vom 30. November 2016 mit Wirkung ab September 2016 die Pflegestufe I und eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt worden waren.

Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, dass sein Vermögen schon im Zeitpunkt seiner Antragstellung den Vermögensschonbetrag nicht überstiegen habe. Vielmehr sei der Vermögensschonbetrag zum einen höher zu bemessen, als von der Beklagten in Ansatz gebracht, da er ausweislich der ärztlichen Zeugnisse des Psychiatrischen Krankenhauses der Provinz H... – jedenfalls seit dem 24. April 2015 – schwerstpflegebedürftig im Sinne von § 26 c Abs. 8 Satz 3 BVG sei, insbesondere durch die abendliche Verschlechterung seines Krankheitsbildes rund um die Uhr der Betreuung bedürfe, und sich deshalb schon der Grundbetrag des geschützten Vermögens nach § 25 f Abs. 2 Nr. 4 BVG auf 40% des Bemessungsbetrages nach § 33 BVG belaufe. Dementsprechend sei auch der Erhöhungsbetrag nach § 44 KFürsV höher zu bemessen. Hinzu komme zudem ein Erhöhungsbetrag nach § 25 f Abs. 2, 2. HS BVG in Höhe von jeweils 2% für seine von ihm unterhaltenen Eltern und ein Kaufkraftausgleich in Höhe von 15%, da sowohl die materiellen Lebensverhältnisse als auch die immateriellen Belastungen in Kuba entsprechend höher seien. Die Standards der unterentwickelten kubanischen Sozialhilfe seien in diesem Zusammenhang dagegen irrelevant. Insgesamt belaufe sich der Vermögensschonbetrag hier demnach auf 22.967 Euro und werde von seinem angegebenen Vermögen folglich nicht überschritten. Doch selbst wenn von einem geringeren Pflegebedarf auszugehen wäre und sich der Grund- und der Erhöhungsbetrag nach § 44 KFürsV auf die von der Beklagten angesetzten Beträge beliefen, würde sich der Vermögensschonbetrag einschließlich des Unterhaltsbetrages für seine Eltern und des Kaufkraftausgleiches auf einen Betrag in Höhe von 12.187 Euro belaufen. Auch diesen Betrag unterschreite das von ihm angegebene Vermögen, das vielmehr geringer zu bemessen sei, als von der Beklagten angenommen. Denn zum einen hätte die Nachzahlung von Ausgleichsrente und Schadensausgleich gemäß § 25 f Abs. 1 Satz 5 BVG jedenfalls für ein Jahr unberücksichtigt bleiben müssen. Zum anderen sei auch das Sterbegeld nicht als Vermögenswert anzusetzen, wofür der Kläger seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Hinzu komme, dass er diese Vermögensbeträge, wie ebenfalls bereits im Widerspruchsverfahren dargelegt, jedenfalls bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides verbraucht habe. Dass er aufgelaufene Schulden bezahlt und seiner Halbschwester in einer Notsituation geholfen habe, könne ihm dabei nicht zum Vorwurf gemacht werden. Schließlich bestimme sich sein anzuerkennender Pflegebedarf nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) XI, so dass er gemäß § 64 b Abs. 5 BVG Anspruch auf zusätzliches Pflegegeld habe, namentlich auf eine zusätzliche Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne einer Hilfe für andere Verrichtungen gemäß § 26 c Abs. 1 Satz 2 BVG und auf zusätzliche Haushaltshilfe gemäß § 26 c Abs. 9 Satz 1, 2. HS bzw. § 26 d BVG einschließlich einer Verpflegungspauschale, da seine Pflegeperson mehr als acht Stunden außer Haus sei. Bei der Auslegung des Begriffes der besonderen Härte in § 64 b Abs. 5 BVG seien die Wertungen der Grundrechte zu beachten, insbesondere die Achtung der Menschenwürde und der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit. Ohne regelmäßige Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung würde er lebensbedrohlich verwahrlosen. Ebenso sei die besondere, entschädigungsrechtlich begründete Schadensausgleichfunktion der Kriegsopferfürsorge zu beachten, die einen wirtschaftlichen Ausgleich des erbrachten Sonderopfers – hier des schädigungsbedingten Verlustes des Lebenspartners – anstrebe und auf die Befriedigung sozialtypischer Bedarfe ausgerichtet sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2016 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum ab dem 3. Dezember 2014 bis zum 3. September 2016 Hilfe zur Pflege unter Einbeziehung ergänzender Leistungen der Hilfe zur Pflege zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, dass die von dem Kläger vorgenommenen Berechnungen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprächen. Weder der – ohnehin nicht nachgewiesene – Unterhalt für Angehörige noch ein Kaufkraftausgleich gehörten zum geschützten Vermögen eines Hinterbliebenen. Auch seien das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und das Vorliegen einer Pflegestufe bislang nicht eindeutig festgestellt worden. Leistungen der Pflege nach § 26 c BVG seien nachrangige Leistungen, die erst gewährt würden, wenn das staatliche System zur Deckung der Kosten nicht ausreiche. Insofern sei nochmals auf den Bescheid des Kubanischen Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. Dezember 2014 zu verweisen, der nicht erkennen lasse, dass bei dem Kläger ein durch die Kriegsopferfürsorge zu deckender Bedarf bestehe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang (7 Hefte) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für den hier streitgegenständlichen Zeitraum seines Aufenthaltes in Kuba keinen Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge in Form von Hilfe zur Pflege, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Anspruchsgrundlage ist § 64 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 26 c Abs. 8 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20. Juni 2011 (BGB. I S. 1114 ff.) – a. F. -.

Gemäß § 64 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVG a. F. erhalten Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (§ 64 Satz 1 BVG) bei Bedürftigkeit Hilfe zur Pflege nach § 26 c Abs. 8 BVG, was nach Satz 2 der Regelung u.a. auch für hinterbliebene Lebenspartner gilt. Nach § 26 c Abs. 8 BVG a. F. erhalten Pflegebedürftige je nach dem Umfang, in welchem sie – zusätzlich zur mehrfach in der Woche benötigten Hilfe zur hauswirtschaftlichen Versorgung - bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität der Hilfe bedürfen, ein Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) XI, soweit das von ihnen einzusetzende Einkommen und Vermögen den anzuerkennenden Bedarf nicht übersteigt (§ 25 c Abs. 1 Satz 1 BVG).

Hier ist der Kläger als Hinterbliebener seines impfgeschädigten Lebenspartners zwar anspruchsberechtigt nach dem Bundesversorgungsgesetz und damit auch grundsätzlich kriegsopferfürsorgeberechtigt (§ 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BVG a. F.).

Nach den hier vorliegenden Unterlagen ist zudem davon auszugehen, dass der insbesondere an Schizophrenie erkrankte Kläger im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Pflegebedarf i. S. d. § 26 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 BVG a.F. hatte. Zwar wurde im Gutachten der Pflegekasse zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß dem Sozialgesetzbuch XI vom 12. April 2014 keine Pflegestufe festgesetzt und festgestellt, dass die Alltagskompetenz des Klägers aktuell nicht eingeschränkt sei. Eine Pflegestufe bekam der Kläger vielmehr erstmals durch das Widerspruchsgutachten vom 30. November 2016 für die Zeit ab September 2016 zugesprochen. Gemäß § 26 c Abs. 6 Satz 2 BVG a. F. ist die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch XI auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.

Allerdings spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Bedarfssituation des Klägers nach dessen Umzug nach Kuba maßgeblich verändert hatte. Zwar hat er zunächst keine erneute Begutachtung durch die Pflegekasse beantragt, und auch der Beklagte hat eine Prüfung durch den Ärztlichen Dienst (aus anderen Gründen) letztlich nicht für erforderlich gehalten, wie sich einem Vermerk vom 15. April 2015 entnehmen lässt. Gemäß § 64 b Abs. 4 BVG a. F. kann jedoch bei der Feststellung der Pflegestufe für Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, die für Leistungen nach § 26 c Abs. 8 erforderlich ist, das Zeugnis eines amtlich bestellten Arztes oder des Vertrauensarztes der zuständigen deutschen Auslandsvertretung bzw., wenn solche Ärzte nicht zur Verfügung stehen, das Zeugnis anderer Ärzte vor Ort hinzugezogen werden.

Hier lässt sich der Anamnese im Pflegegutachten vom 13. Oktober 2016 die Feststellung entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers in Kuba verschlechtert hatte, insbesondere weil er seine Medikamente nicht mehr eingenommen und begonnen hatte, Alkohol zu konsumieren, bis er sich im April 2015 wegen eines Suizidversuches einer Notfallbehandlung unterziehen musste. Im Bescheid des kubanischen Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. Dezember 2014 wird u.a. der Autonomiemangel und die soziale Isolation des Klägers festgestellt sowie sein Hilfebedarf bei den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Hauswirtschaft. Zudem wird ihm empfohlen, entsprechend seiner Hilfsbedürftigkeit zwei für die Betreuung und Pflege von kranken und behinderten Menschen befähigte Personen und eine Haushaltshilfe einzustellen. Ausweislich des ärztlichen Zeugnisses des Psychiatrischen Krankenhauses der Provinz H... vom 24. April 2015 ist der Kläger aufgrund seiner Krankheit unfähig, die Grundaufgaben des Lebens zu erfüllen, und auf die Hilfe und Kontrolle einer Pflegeperson angewiesen, ohne deren Beistand er die grundlegenden Verrichtungen des täglichen Lebens mangels Einsicht und Motivation nicht vornehmen würde. Der Kläger verbringe seine Tage apathisch und zumeist im Bett, müsse zur Körperpflege, Nahrungsaufnahme und dergleichen mühsam überredet werden, verhalte sich – selbst- und fremdgefährdend – aggressiv.

Der Beklagte ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die beantragte Gewährung von Pflegegeld hier jedenfalls deshalb zu versagen war, weil der Kläger über Vermögenswerte verfügte, die seinen Bedarf überstiegen und gemäß §§ 25 c Abs. 1 Satz 1, 25 f Abs. 1 BVG a. F. von ihm vorrangig einzusetzen waren.

In seiner Vermögenserklärung vom 9. Januar 2015 hat der Kläger ein Guthaben in Geld in Höhe von insgesamt 19.223,58 Euro angegeben.

Soweit in diesem Betrag die dem Kläger von dem Beklagten mit Bescheid vom 25. August 2014 gewährte und Ende November 2014 ausgezahlte Nachzahlung von Ausgleichsrente gemäß § 41 BVG und Schadensausgleich gemäß § 40 a BVG in Höhe von ursprünglich 10.351 Euro, nach den Angaben des Klägers durch den Erwerb von Haushaltsgegenständen vermindert auf einen Betrag in Höhe von 8.238,58 Euro, enthalten war, handelt es sich dabei allerdings um einen Vermögenswert (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 1974 – V C 29.73 -, juris Rn. 12), der hier gemäß § 25 f Abs. 1 Satz 5 BVG a. F. nicht als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen war. Denn hiernach bleiben Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz für den Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der Ausgleichsrente und beim Schadensausgleich, auch wenn diese im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung, den Lebensunterhalt des Berechtigten sicherzustellen, anders als die Grundrente nicht einkommensunabhängig gewährt werden, um Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz (vgl. BT-Drs. 7/2506, S. 10 f: „Die Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz setzen sich grundsätzlich aus drei Bestandteilen zusammen: Grundrente, Ausgleichsrente und Berufsschadensausgleich.“). Der Gesetzgeber hat die Renten vielmehr bewusst in die in der Höhe eines einheitlichen Festbetrages gewährte (Hinterbliebenen-)Grundrente einerseits und die am Bedarf des Einzelnen orientierte Ausgleichsrente und Schadensausgleich andererseits aufgespalten, um unterschiedliche Zwecke abzudecken (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. November 2004 – 1 BvR 684/98 -, juris Rn. 59; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Januar 2013 – 12 BV 12.2351 -, juris Rn. 20, 31 ff.).

Den dementsprechend verbleibenden Betrag in Höhe von 10.985 Euro hatte der Kläger dagegen, soweit dieser den gesetzlichen Vermögensschonbetrag i. S. d. § 25 f Abs. 2 BVG a. F. überstieg, zur Abdeckung seines Pflegebedarfs einzusetzen. Dass dieser Betrag im Wesentlichen aus dem dem Kläger von dem Beklagten mit Bescheid vom 8. August 2014 gewährten und Ende August 2014 ausgezahlten Sterbegeld gemäß § 37 BVG in Höhe von 10.965 Euro stammt, steht dem entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen.

Zwar hat der Kläger zutreffend darauf verwiesen, dass das Sterbegeld gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 der Kriegsopferfürsorgeverordnung (KFürsV) nicht als Einkommen berücksichtigungsfähig ist. Hieraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass es auch als Vermögenswert nicht berücksichtigungsfähig wäre. Da das soziale Leistungsrecht regelmäßig getrennte und unterschiedliche Regelungen für den Einsatz des Einkommens und des Vermögens aufweist, können sozialrechtliche Leistungsnormen, die ausdrücklich nur die Einsatzfreiheit einer Sozialleistung als Einkommen anordnen, vielmehr grundsätzlich nicht dahin ausgelegt werden, dass mit ihnen gleichzeitig auch die Einsatzfreiheit der Sozialleistung als Vermögen angeordnet werden soll (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Mai 1995 – 5 C 22/93 -, juris Rn. 11; und Urteil vom 4. September 1997 – 5 C 8/97 -, juris Rn. 12).

Gemäß § 25 f Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG a. F. ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, was auch für (alle) Ansparungen aus Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz gilt (vgl. BT-Drs. 17/5311, S. 17).

Dass der Einsatz des Sterbegeldes für den Kläger vorliegend eine Härte bedeuten würde, ist nicht ersichtlich.

Gemäß § 25 f Abs. 1 Satz 3 BVG a. F. dürfen Leistungen der Kriegsopferfürsorge nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten, die das Vermögen einzusetzen haben, und für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist nach Satz 4 der Regelung der Fall, wenn der Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschweren würde.

Allein der Umstand, dass das Vermögen hier aus dem nicht zum einzusetzenden Einkommen gehörenden Sterbegeld stammt, genügt nicht für die Annahme einer Härte in diesem Sinne (vgl. in Bezug auf die Grundrente: BT-Drs. 17/5311, S. 17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 12 C 16.2411 -, juris Rn. 17 ff.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. April 2018 – L 8 SO 371/14 -, juris Rn. 31 ff.; Sozialgericht Stade, Urteil vom 27. November 2014 – S 33 SO 65/14 -, juris Rn. 15 f.). Hätte der Gesetzgeber ein solches Vermögen von der Verwertung grundsätzlich ausnehmen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies ausdrücklich geregelt hätte. Gerade die Neufassung von § 25 f Abs. 1 BVG durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20. Juni 2011 (BGB. I S. 1114 ff.) unter ausdrücklicher Verwerfung der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Mai 2010 – 5 C 7/09 (juris) geäußerten Rechtsauffassung belegt vielmehr, dass der Einsatz von Vermögen aus der Ansparung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht (mehr) generell als Härte betrachtet werden kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 12 C 16.2411 -, juris Rn. 23). Vielmehr muss sich die Härte aus besonderen, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffenden Umständen ergeben. § 25 f Abs. 1 Satz 3 BVG a. F. soll insofern – ergänzend zu den Vorschriften über das Schonvermögen - atypische Fallgestaltungen erfassen, in denen die soziale Stellung des Hilfesuchenden aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles durch den Einsatz von nicht zum Schonvermögen gehörenden Vermögenswerten nachhaltig beeinträchtig ist.

Zwar kann in Einzelfällen die Herkunft eines Vermögens dieses so prägen, dass seine Verwertung eine Härte darstellen kann, etwa wenn eine Leistung zur Erfüllung eines nach wie vor andauernden und erfüllbaren Zweckes oder zum Ausgleich eines besonderen Bedarfes erbracht wurde (vgl. so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Mai 1995 – 5 C 22/93 -, juris Rn. 11 f.; und Urteil vom 4. September 1997 – 5 C 8/97 -, juris Rn. 13 ff.; Sozialgericht Stade, Urteil vom 27. November 2014 – S 33 SO 65/14 -, juris Rn. 16). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Das Sterbegeld nach § 37 BVG stellt eine selbständige Versorgungsleistung dar, die bestimmten Angehörigen die wirtschaftliche Lage des Sterbemonats, soweit sie durch die Versorgungsbezüge des Verstorbenen bestimmt wurde, für weitere drei Monate sichern und dadurch die Umstellung auf die neuen, durch den Tod entstandenen Wirtschaftsverhältnisse erleichtern und besondere Aufwendungen, die mit dem Tod gerade für diesen Angehörigen verbunden waren, tragen helfen soll (vgl. Vogl in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl. 2012, BVG § 37 Rn. 2). Hieraus folgt, dass der Zweck des Sterbegeldes nach Ablauf von drei Monaten nach dem Sterbemonat nicht weiter fortwirkt (vgl. auch Sozialgericht Stade, Urteil vom 27. November 2014 – S 33 SO 65/14 -, juris Rn. 16); dass der Kläger noch besondere, aus der Umstellung seiner Wirtschaftsverhältnisse resultierende bzw. mit dem Tod seines Lebenspartners verbundene Aufwendungen zu begleichen hätte, hat er nicht dargelegt, wogegen auch spricht, dass er das Geld nach seinem Vortrag seiner Halbschwester zugewendet haben will. Anders als etwa Schmerzensgeld kommt dem Sterbegeld entgegen der Auffassung des Klägers auch keine immaterielle oder Genugtuungsfunktion zu.

Die demgemäß von dem Kläger einzusetzenden Vermögenswerte überschritten den sich aus § 25 f Abs. 2 BVG a. F. ergebenden Schonbetrag. Dessen Ermittlung durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden.

Zutreffend hat der Beklagte den Grundbetrag nach § 25 f Abs. 2 Nr. 3 BVG a. F. mit 20 vom Hundert des Bemessungsbetrages nach § 33 Abs. 1 Satz 2 lit. a BVG a. F. berücksichtigt. Soweit sich der Kläger demgegenüber darauf beruft, dass er schwerstpflegebedürftig nach § 26 c Abs. 8 Satz 3 BVG a. F. sei und sich der Grundbetrag deshalb gemäß § 25 f Abs. 2 Nr. 4 BVG a. F. auf 40 vom Hundert des Bemessungsbetrages belaufe, vermag dies nicht zu überzeugen. Schwerstpflegebedürftig sind nach der Legaldefinition des § 26 c Abs. 8 Satz 3 BVG a. F. Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Hierbei handelt es sich ausweislich der Verweisung auf § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI a. F. um Pflegebedürftige der (damaligen) Pflegestufe III i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI a. F.

Das Vorbringen des Klägers und die vorliegenden Unterlagen lassen nicht erkennen, dass er im hier maßgeblichen Zeitraum – bzw. nach seinem Vortrag zumindest ab April 2015 – schwerstpflegebedürftig in diesem Sinne gewesen ist. Wie oben bereits dargelegt, wurde im Gutachten der Pflegekasse zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß dem Sozialgesetzbuch XI vom 12. April 2014 keine Pflegestufe festgesetzt und festgestellt, dass die Alltagskompetenz des Klägers aktuell nicht eingeschränkt sei.

Soweit der Kläger im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 27. Januar 2020 darauf verwiesen hat, dass in diesem Pflegegutachten ausdrücklich festgestellt worden sei, dass er völlig verwahrlost gelebt habe, ergibt sich hieraus nichts anderes. Insofern ist vielmehr zu berücksichtigen, dass trotz dieser Feststellung und also in Kenntnis der damaligen Lebenssituation des Klägers keine Pflegestufe festgesetzt worden ist, obwohl diese auch einen Bedarf etwa an hauswirtschaftlicher Versorgung umfasst. Dementsprechend besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf den ergänzenden Vortrag des Klägers und die von ihm vorgelegten Ablichtungen von Photographien die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, zumal die Kammer das Pflegegutachten entgegen der Mutmaßung des Klägers bereits umfassend zur Kenntnis genommen und rechtlich gewürdigt hatte.

Erstmals durch das Widerspruchsgutachten vom 30. November 2016 bekam der Kläger für die Zeit ab September 2016 die Pflegestufe I zugesprochen, die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 im Hinblick darauf, dass zudem seine Alltagskompetenz als in erhöhtem Maße eingeschränkt bewertet worden war, gemäß § 140 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 lit. b SGB XI zunächst in den (der bisherigen Pflegestufe II entsprechenden) Pflegegrad 3 übergeleitet wurde, bis ihm ab Juli 2017 dann wiederum (nur) der Pflegegrad 2 zuerkannt wurde. Auch wenn, wie oben ebenfalls bereits dargelegt, davon auszugehen ist, dass sich der Pflegebedarf des Klägers nach seinem Umzug nach Kuba erhöht hat, lässt der Gesamtkontext der hierzu getroffenen Feststellungen das (zwischenzeitliche) Vorliegen einer Schwerstpflegebedürftigkeit nicht erkennen. Die ärztlichen Zeugnisse des Psychiatrischen Krankenhauses der Provinz H... geben vielmehr einen vergleichbaren Bedarf an Motivation, Kontrolle und Beaufsichtigung sowie hauswirtschaftlicher Versorgung wider; auch im Rahmen der Neufeststellung des Grades der Behinderung vom 28. Juni 2016 wurden dem Kläger keine Merkzeichen zuerkannt, da er weder bei den täglichen Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz (z.B. Nahrungsaufnahme, An- und Auskleiden, Verrichtung der Notdurft, Körperhygiene etc.) im größeren Umfang dauernd noch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sei.

Den hiernach in Höhe von 5.873 Euro ermittelten Grundbetrag hat der Beklagte gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 KFürsV dementsprechend zutreffend um einen Betrag in Höhe von 60 vom Hundert (3.550 Euro) erhöht, so dass sich das geschützte Vermögen des Klägers insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 9.423 Euro belief.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, dieser Betrag sei gemäß § 25 f Abs. 2 HS. 2 BVG a. F. um einen Zuzugsbetrag in Höhe von jeweils 2 vom Hundert für seine von ihm unterhaltenen Eltern zu erhöhen, vermag er damit nicht durchzudringen.

Zum einen hat er schon nicht hinreichend belegt, dass er seinen Eltern im hier streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich Unterhalt geleistet hat. Entsprechende Zahlungsbelege oder Quittungen hat er nicht vorgelegt. Soweit sich aus der von ihm vorgelegten „Vereinbarung über Unterhalt“ vom 15. Januar 2015 ergibt, dass der Kläger seinen Eltern mit Abschluss dieser Vereinbarung einen Betrag in Höhe von 5.220 Euro geleistet habe, um seine seit Mai 2014 entstandenen Unterhaltsschulden zu begleichen, betrifft diese Zahlung einen ganz überwiegend vor der Antragstellung am 3. Dezember 2014 liegenden Zeitraum. Ohnehin aber erscheint es nicht glaubhaft, dass der Kläger gegenüber seinen Eltern tatsächlich unterhaltsverpflichtet war. Vielmehr ist nach Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass die genannte Vereinbarung nur zum Zweck der Durchsetzung des hiesigen Klageantrages aufgesetzt worden ist. Hierfür spricht nicht nur, dass die Vereinbarung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Vermögenserklärung gegenüber dem Beklagten getroffen worden sein soll, der Kläger sie dann aber erstmals im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 11. Januar 2019 vorgelegt hat und dass die darin enthaltenen Unterhaltsbeträge in Euro ausgewiesen sind, was unter der Prämisse, dass der Kläger seinen Eltern nach kubanischem Recht Unterhalt in Höhe eines bestimmten Pesobetrages zu leisten haben dürfte, keinen Sinn macht. Auch erscheinen die vereinbarten Unterhaltsbeträge von jeweils 290 Euro monatlich angesichts der Lebens- und Einkommensverhältnisse in Kuba unangemessen hoch. So hat der Kläger das Arbeitseinkommen seines Vaters an anderer Stelle mit monatlich umgerechnet ca. 25 Euro angegeben. Diesbezüglich fällt zudem auf, dass in der Unterhaltsvereinbarung zur Begründung der bereits seit Mai 2014 bestehenden Unterhaltspflicht des Klägers u. a. darauf verwiesen wird, dass sein Vater ohne aktuelle Beschäftigung und wegen der Pflege seiner Ehefrau gehindert sei, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Dagegen hatte der Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2015 gegenüber dem Beklagten erklärt, bislang von seinen Eltern gepflegt worden zu sein, nunmehr aber dafür eine Nachbarin eingestellt zu haben, da sein Vater zur Arbeit zurück müsse. Aus den von dem Kläger ebenfalls vorgelegten Bescheinigungen des Unternehmens „60. Jahrestag der Oktoberrevolution“ über die Berufstätigkeit seines Vaters vom 13. und 19. Mai 2015 geht entsprechend hervor, dass der Vater jedenfalls bis Mai 2015 berufstätig gewesen ist. Ebenso wird in dem Bescheid des kubanischen Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. Dezember 2014 festgestellt, dass der Vater des Klägers in einer Leistungsfunktion als Maschinenbauingenieur in der Fabrik „60. Jahrestag der Oktoberrevolution“ arbeite. Auch erwähnt der Bescheid trotz der erfolgten „sozio-ökonomischen Erkundigung“ keine Unterhaltsverpflichtung bzw. entsprechende Schulden des Klägers gegenüber seinen Eltern, die ausweislich der „Vereinbarung über Unterhalt“ sogar eine Klage auf Unterhalt gegen den Kläger erhoben haben sollen.

Zum anderen ist der Kläger als Hinterbliebener nicht vom Regelungsbereich des § 25 f Abs. 2 HS. 2 BVG a. F. erfasst. Zwar unterscheidet die Norm ihrem Wortlaut nach nicht zwischen Beschädigten und Hinterbliebenen, die gemäß § 25 BVG a. F. beide leistungsberechtigt in Bezug auf die Kriegsopferfürsorge sind. Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 und 2 BVG a. F. erhalten jedoch nur Beschädigte Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für bedürftige Familienmitglieder, wenn sie deren Unterhalt überwiegend bestreiten, vor der Schädigung bestritten haben oder ohne die Schädigung wahrscheinlich bestreiten würden. Für Hinterbliebenen und deren Familienmitglieder gilt dies nicht, was auch der in § 25 Abs. 2 BVG a. F. bestimmten Aufgabe der Kriegsopferfürsorge entspricht, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen anzunehmen; weder gehören Schwiegereltern zu den Familienmitgliedern in diesem Sinne noch sollen die Leistungen der Kriegsopferfürsorge etwa den Verlust eines Schwiegerkindes ausgleichen oder mildern. Dieser Zweckrichtung der Kriegsopferfürsorge entspricht es, dass die von einem Hinterbliebenen etwa unterhaltenen Personen im Rahmen des § 25 f Abs. 2 HS. 2 BVG a. F. keine Berücksichtigung finden.

Ebenso wenig ist im Rahmen der Bemessung des Vermögensschonbetrages nach § 25 f Abs. 2 BVG a. F. ein Kaufkraftausgleich zu berücksichtigen. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere auch nicht aus § 64 b Abs. 3 Satz 1 BVG a. F., wonach sich Art, Form und Maß der Leistungen und der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse vor Ort richten. Vielmehr hat der Beklagte insoweit zu Recht auf den Bescheid des kubanischen Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. Dezember 2014 Bezug genommen, wonach es die von dem Kläger aus Deutschland bezogene monatliche Rente diesem ermögliche, die Pflege, Betreuung und Hilfe zu finanzieren, die dieser wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedürfe, ohne dass die Hilfe der (kubanischen) Gesellschaft notwendig sei. Dem Kläger wird empfohlen, zwei Pflegepersonen und eine Haushaltshilfe einzustellen, was darauf schließen lässt, dass das Einkommen des Klägers nach den Verhältnissen in Kuba ausreicht, um diesen drei Personen Gehälter zu zahlen. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte es nicht für geboten erachtet hat, den – im Bereich der Kriegsopferfürsorge ohnehin großzügig bemessenen - Vermögensschonbetrag für den seinerzeit in Kuba lebenden Kläger höher als ermittelt anzusetzen.

Schließlich vermag der Kläger auch mit seinem Vortrag, sein in der Vermögenserklärung vom 9. Januar 2015 angegebenes Vermögen bis auf einen Restbetrag in Höhe von 2.525 Euro noch im Januar 2015 verbraucht zu haben, nicht durchzudringen. Auch dieser Vortrag ist nach Überzeugung der Kammer nicht glaubhaft.

Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 20. April 2015 angegeben hat, von seinem Vermögen Unterhaltsschulden gegenüber seinen Eltern und eine Anerkennungsschuld gegenüber seiner Pflegeperson und Haushaltshilfe beglichen zu haben, die durch die verspätete Auszahlung der Ausgleichsrente und des Schadensausgleiches entstanden seien, sind seine Angaben widersprüchlich und nicht plausibel. So hat er in diesem Schreiben ohne weiteren Nachweis angegeben, dass ihm nach dem Begleichen dieser Schulden zunächst noch ein Betrag in Höhe von 11.771 Euro verblieben sei. Die Schulden müssten sich demnach insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 7.453 Euro belaufen haben (19.224 Euro – 7.453 Euro = 11.771 Euro). Aus den im hiesigen Klageverfahren übersandten Quittungen und Unterhaltsvereinbarungen vom 15. Januar 2015 ergibt sich jedoch insoweit ein Betrag in Höhe von insgesamt 9.960 Euro, den der Kläger an Schulden beglichen haben will, nämlich in Höhe von 5.220 Euro gegenüber seinen Eltern und in Höhe von 4.740 Euro gegenüber seiner Nachbarin. Einen Bankbeleg über das Abheben der entsprechenden Beträge hat der Kläger nicht vorgelegt. Auch in diesem Zusammenhang überzeugt nicht, warum die Beträge in den Quittungen in Euro angegeben werden, zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger die angeblich seit Mai bzw. August 2014 aufgelaufenen Schulden erst Mitte Januar 2015 beglichen haben will, obwohl er schon Ende August 2014 das Sterbegeld und Ende November 2014 die Nachzahlung der Ausgleichsrente und des Schadensausgleichs erhalten hat. Insgesamt erscheint es in keiner Weise plausibel, dass der Kläger am 9. Januar 2015 gegenüber dem Beklagten ein Vermögen angibt, von dem er dann nur eine knappe Woche später seit Mai 2014 aufgelaufene Schulden begleicht, wovon er dem Beklagten aber erst drei Monate später zeitgleich mit Erlass des Ablehnungsbescheides Mitteilung macht. Soweit die Schulden gegenüber seiner Nachbarin auf dem ebenfalls erstmals im Klageverfahren vorgelegten „Vertrag über die Pflege von Kranken“ vom 31. Juli 2014 zurückgehen sollen, wirkt dieser Vertrag mit der darin enthaltenen zweifachen Zahlungsklausel bzw. „Suspensivbedingung“ zum einen extrem konstruiert. Zum anderen ist nochmals auf das Schreiben des Klägers vom 9. Januar 2015 zu verweisen, in dem der Kläger dem Beklagten mitgeteilt hat, dass die Pflegeleistungen bis dahin von seinen Eltern erbracht worden seien und erst „jetzt“ durch eine Nachbarin geleistet würden. Ebenso geht aus dem bereits mit dem Antrag vom 3. Dezember 2014 vorgelegten Pflegetagebuch für den Zeitraum vom 16. bis 30. November 2014 hervor, dass die darin dokumentierten Pflegeleistungen von den Pflegepersonen J... und C... – den Eltern des Klägers – geleistet worden sind. Insofern überzeugt es nicht im Ansatz, dass der Kläger gegenüber seiner Nachbarin im Januar 2015 Schulden für im Zeitraum von August 2014 bis Januar 2015 erbrachte Pflege- und Haushaltshilfeleistungen beglichen haben will.

Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 20. April 2015 darüber hinaus angegeben hat, des weiteren seiner Schwester ein zinsloses Darlehen in Höhe von 9.266 Euro gegeben zu haben, müsste er dieses, da er die Schulden gegenüber seinen Eltern und der Nachbarin aus der Nachzahlung der Ausgleichsrente und des Schadensausgleiches beglichen haben will, im Wesentlichen aus dem Sterbegeld erbracht haben. Abgesehen von den oben bereits benannten, auch die mit seiner Halbschwester getroffene „Vereinbarung über Unterhalt“ vom 15. Januar 2015 betreffenden Ungereimtheiten unterliegen diese Angaben auch deshalb durchgreifenden Zweifeln, weil der Kläger in seinem parallel geführten Klageverfahren VG 8 K 363/16 angegeben hat, von dem Sterbegeld bereits im Oktober 2014 einen Erholungsaufenthalt im Hotel P... finanziert zu haben.

Im Termin der mündlichen Verhandlung konnte der anwaltlich vertretene Kläger die benannten Widersprüche auf entsprechenden Vorhalt nicht auflösen und sein Vorbringen dementsprechend nicht weiter plausibilisieren. Auch wenn das einzusetzende Vermögen des Klägers den zu berücksichtigenden Vermögensschonbetrag hier nur relativ geringfügig überschritten hat, fehlt es damit letztlich an hinreichend begründeten Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger das hiernach vorrangig einzusetzende Vermögen verbraucht hat.

Ebenso wenig ist insoweit vom Vorliegen einer – dem Einsatz des Vermögens gemäß § 25 f Abs. 1 Satz 3 und 4 BVG a. F. entgegenstehenden – Härte auszugehen. Vielmehr war es dem Kläger, der neben den Renten- und Versorgungsleistungen selbst über kein sonstiges Einkommen oder Vermögen verfügt, zuzumuten, die ihm zur Verfügung stehenden Vermögenswerte zur Sicherstellung seines Pflegebedarfes einzusetzen, statt Schuldverpflichtungen gegenüber Familienangehörigen und seiner Nachbarin einzugehen und zu begleichen, zumal, wie oben bereits dargelegt, diese jedenfalls der Höhe nach nicht angemessen erscheinen. Dass ihn die Existenz dieser Schulden besonders (gesundheitlich) beeinträchtigt hätte (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2003 – 4 LB 522/02 -, juris Rn. 30 ff.), hat der Kläger nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten ärztlichen Attesten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 188 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.