Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 13.01.2020 – 1 L 638/19
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0113.1L638.19.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.200,00 € festgesetzt.
Gründe§
Das Gericht entscheidet den Rechtsstreit im Anschluss an den Übertragungsbeschluss der Kammer vom heutigen Tag durch den Berichterstatter als Einzelrichter, § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
I. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des (sinngemäßen) Widerspruchs vom 18. Dezember 2019 gegen die Fahrtenbuchauflage in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Dezember 2019 wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Dem Antrag bleibt jedoch in der Sache der Erfolg versagt.
Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Anordnung in Ziffer 1. und 2. des Bescheides vom 10. Dezember 2019 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise begründet; seine Erwägungen machen in hinreichender Weise deutlich, dass sich die Behörde der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO und des Ausnahmecharakters einer Vollziehungsanordnung bewusst war. Die Auffassung der Antragstellerin, es handele sich um einen „Allgemeinsatz“, teilt das Gericht nicht und die Frage der Eilbedürftigkeit der Maßnahme ist im Zusammenhang mit dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ohnehin ohne Belang. Darüber hinaus ist auf folgende Rechtsprechung hinzuweisen, die nicht nur – wie von der Kammer in ständiger Spruchpraxis entschieden – für das Fahrerlaubnisrecht, sondern auch in Zusammenhang mit dem Sofortvollzug einer Fahrtenbuchauflage Bedeutung besitzt (etwa: VG des Saarlandes, Beschl. v. 23. Dezember 2019 – 5 L 1926/19 –, juris Rn. 25):
„…Insoweit ist zu beachten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Begründung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage genügt, auf die typische Interessenlage abzustellen. Denn § 31a StVZO gehört zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für typische Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt. Durch die Fahrtenbuchauflage soll dabei nicht nur sichergestellt werden, dass künftig mit dem Kraftfahrzeug begangene Verkehrsverstöße während der Dauer der Fahrtenbuchauflage geahndet werden können; die Führung eines Fahrtenbuchs trägt auch dazu bei, dass derartige Verstöße künftig überhaupt unterbleiben, weil es sich auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers positiv auswirkt, wenn er damit rechnen muss, wegen der durch die Fahrtenbuchauflage feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Behörde kann sich daher bei der Abwägung zwischen den beteiligten Interessen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falls die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist. Dementsprechend ist den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei der Anordnung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage bereits dann in der gebotenen Weise Rechnung getragen, wenn die Begründung der Anordnung - wie vorliegend - erkennen lässt, dass die Behörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat…“
Das ist hier der Fall. Atypische Umstände, die den Antragsgegner hätten veranlassen müssen, von einem Sofortvollzug der Fahrtenbuchauflage abzusehen, sind nicht ersichtlich, und sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit offenbar mit demselben Fahrzeug bereits mehrere Verkehrsverstöße begangen wurden – wobei nach Aktenlage allerdings unklar ist, ob der Fahrer oder die Fahrerin seinerzeit hat ermittelt werden können.
Der Antrag ist auch im Übrigen unbegründet.
Die Fahrtenbuchauflage unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und das besondere öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit gebietet es, diese mit sofortiger Wirkung zu vollziehen.
Nach § 31 a Abs. 1 S. 1 und 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung vom 26. April 2012 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war; die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
Der Antragsgegner hat von dieser Ermächtigungsgrundlage in ermessensfehlerfreier Weise, § 114 S. 1 VwGO, Gebrauch gemacht.
Eine die Fahrtenbuchauflage rechtfertigende „Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften“ im Sinne der vorstehenden Norm lag nach ständiger Rechtsprechung der Kammer zu dem bis zum 30. April 2014 geltenden Punktsystem, § 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) a. F., bereits bei einem erstmaligen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften vor, wenn die Ordnungswidrigkeit mit mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister belegt war, ohne dass es des Hinzutretens weiterer Umstände, etwa einer unklaren Verkehrslage oder einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bedurfte (etwa Urt. v. 16. April 2012 – VG 1 K 562/11 –, UA S. 6; Urt. v. 03. März 2010 – VG 1 K 513/09 –, UA S. 6); Entsprechendes gilt erst recht für Ordnungswidrigkeiten, die ab dem 01. Mai 2014 dem Fahreignungs-Bewertungssystem, § 4 StVG n. F., unterfallen und die – wie vorliegend nach § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVG i. V. m. Ziffer 11.3.4 der Anlage (zu § 1 Abs. 1) zur Bußgeldkatalog-Verordnung (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 30 km/h um 21 km/h) sowie Nr. 3.2.2 der Anlage 13 (zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung) – als eine die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt belegt wird.
Auch war die Feststellung der Fahrzeugführerin nach der Zuwiderhandlung vorliegend nicht möglich. Hiervon ist auszugehen, wenn die Ermittlungsbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter innerhalb der (hier dreimonatigen) Verjährungsfrist zu ermitteln, obwohl sie angemessene und zumutbare Maßnahmen ergriffen hat. Der Umfang der Ermittlungstätigkeit richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellen Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen ergriffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und die erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei darf die Behörde ihre Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und regelmäßig auf Zeit raubende, kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken (BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 1987 – BVerwG 7 B 162.87 –, Bh 442.16 § 31a StVZO Nr. 18, S. 3 und Beschl. v. 01. März 1994 – BVerwG 11 B 130.93 –, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. November 2013 – OVG 1 N 90.13 –, BA S. 3). Unmöglichkeit i. S. v. § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO liegt nur dann nicht vor, wenn derjenige, der eine Verkehrsübertretung mit dem Fahrzeug des Halters begangen hat, noch vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit bekannt geworden ist (Bayerischer VGH, Urt. v. 06. Oktober 1997 –11 B 96.4036 –, juris (nur LS) und NZV 1998, 88; Sächsisches OVG, Beschl. v. 04. August 2014 – 3 B 90/14 –, juris Rn. 4).
Hiervon ausgehend war die Feststellung der Fahrzeugführerin vorliegend unmöglich, weil die Antragstellerin erkennbar nicht gewillt war, zur Klärung des Verkehrsverstoßes beizutragen. Der Antragstellerin lagen die in der Akte befindlichen Fotos (Bl. 57 des Verwaltungsvorgangs) des Geschwindigkeitsverstoßes vom 23. Mai 2019 vor, welche die Fahrerin – wenn auch oberhalb der Augenpartie verdeckt durch den Innenspiegel – des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen C... deutlich zeigen und die es ihr schon für sich genommen – und unabhängig davon, dass die Fahrten mit den auf ein Unternehmen zugelassen Kraftfahrzeugen üblicherweise dokumentiert werden (Urt. d. Kammer v. 03. März 2010 – VG 1 K 513/09 – UA S. 8/9) –, jedenfalls aber in Zusammenhang mit den Einsatzplänen ermöglicht hätten, die Fahrerin zu identifizieren oder zumindest den in Betracht kommenden Personenkreis zu benennen. Die Behauptung der Antragstellerin in dem Schreiben ihres Verwaltungsleiters vom 21. November 2019, das vorgelegte Beweismittel lasse eine Identifizierung nicht zu, ist nicht nachvollziehbar und ausschließlich von dem Bemühen getragen, eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zu vereiteln. Weitere Ermittlungsbemühungen standen der Stadt C... nicht zur Verfügung, nachdem die Antragstellerin eine Mitwirkung der Sache nach verweigert hatte und nachdem das nach einem Vergleich mit älteren Vorgängen gegen eine Mitarbeiterin der Antragstellerin eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt werden musste.
Abgesehen von der fehlenden Überzeugungskraft des Vortrags der Antragstellerin, die Fahrzeuge seien einzelnen Mitarbeitern „nicht zugeordnet“ und deshalb sei es ihrem Geschäftsführer „nicht bekannt“, wer mit dem Fahrzeug gefahren sei, erscheint zudem ein Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 24. Juli 2015 – OVG 1 N 28.15 –, BA S. 4) als angezeigt:
„…Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren, wiederum unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zutreffend darauf abgestellt, dass sich die Mitwirkungsobliegenheiten des Halters, der sich - etwa wegen Erinnerungslücken oder unzureichender Beweisfotos - außer Stande sieht, die für den Verkehrsverstoß verantwortliche Person zu identifizieren, nicht in der Namhaftmachung einer bestimmten Person erschöpfen, sondern der Halter darüber hinaus die Obliegenheit hat, jeden gleichwohl noch möglichen und zumutbaren Aufklärungsbeitrag zu leisten. Dies hätte im vorliegenden Fall bedeutet, zumindest den bekannten Kreis potentieller Tatzeitfahrer mitzuteilen, weil die behördlichen Ermittlungen hierdurch hätten gefördert werden können.
Soweit sich der Kläger zu diesen Angaben deshalb außer Stande gesehen haben sollte, weil er sein Kraftfahrzeug durch die „offen zugänglich(e)“ Hinterlegung des Autoschlüssels auf „einem Verbindungshaus mit starker Personenfrequenz“ einem größeren Personenkreis (Verbindungsbrüder und Hausgäste) zugänglich gemacht hatte, so muss gerade derjenige, der die Verfügungs- und Kontrollmöglichkeit über sein Kraftfahrzeug derart aus der Hand gibt, eine Fahrtenbuchauflage hinnehmen. Denn diese soll sicherstellen, dass die Feststellung der verantwortlichen Person bei künftigen Verkehrsverstößen - anders als im vorliegenden Anlassfall - aus Gründen der Gefahrenabwehr ohne Schwierigkeiten möglich ist (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., StVZO § 31a Rn. 2 m.w.N.)….“
Auch im Übrigen unterliegt die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage keinen Bedenken, insbesondere sind weder Ermessensfehler noch ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ersichtlich. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden, was eine gewisse Dauer bedingt; sechs Monate liegen im untersten Bereich einer effektiven Kontrolle und stellen ersichtlich keine übermäßige Belastung der Halterin dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Mai 1995 – BVerwG 11 C 12.94 –, juris, Rn. 11; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27. Juli 2006 – 8 B 1224/06 –, juris, Rn. 6: 18 Monate nicht unverhältnismäßig bei einem Verkehrsverstoß, der mit einem Bußgeld von 100,00 € und drei Punkten belegt ist; Urt. d. Kammer v. 05. November 2014 – VG 1 K 859/14 –, UA S. 6/7 m. w. N.).
Angesichts der danach nicht zweifelhaften, vielmehr offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage spricht ein überwiegendes öffentliches Interesse für deren Vollziehung. Besondere Umstände, die dennoch für ein privates Aufschubinteresse der Antragstellerin streiten könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht lehnt sich an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u. a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 25. A. 2019, Anh. § 164 Rn. 14) an, wonach für die Anfechtung einer Fahrtenbuchauflage 400,00 €/Monat anzusetzen ist; dieser Gesamtbetrag ist für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).