Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 31.01.2020 – 6 K 856/19
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0131.6K856.19.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger, der beim Beklagten unter der Beitragsnummer 3.... geführt wird, begehrt von diesem die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 beantragte der Kläger beim Beklagten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in einem besonderen Härtefall aus religiösen und Gewissensgründen nach § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV. Zur Begründung führte er aus, dass er der Anweisung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Ablehnungsbegründung einer Verfassungsbeschwerde (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 1 BvR 2550/12) folge. Er gehöre keiner Religionsgemeinschaft an und sei dennoch oder vielleicht gerade deshalb ein zutiefst religiöser Mensch, der versuche eigene Einsichten und höhere Erkenntnisse im praktischen Leben umzusetzen und darin seinem Gewissen zu folgen. Seit mehr als 5 Jahren besitze der Kläger kein Fernseh- und Rundfunkempfangsgerät und werde auch für den Rest seines Lebens hierauf verzichten. Er mache dies aus einer bewussten Überzeugung, um sich im Alltagsleben vor den vom Beklagten verbreiteten Falschinformationen und seiner einseitigen Stimmungsmache zu schützen. Der Verzicht, nicht nur auf Fernsehen, sondern generell auf alle Medienangebote, die vom Beklagten ausgingen, sei für ihn eine Grundvoraussetzung, um eine gewissensmäßige Ausrichtung seines Lebens überhaupt in Erwägung ziehen zu können. Er empfinde es als Hohn, dass er seit dem 1. Januar 2013 per Gesetz dazu verpflichtet sei, durch einen Rundfunkbeitrag ein faktisch halbstaatliches Medienimperium finanziell zu unterstützen, dessen Aussagen zu Religion, Politik und Gesellschaft völlig konträr zu seinen tiefsten religiösen und Gewissensüberzeugungen stünden. Dass er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwangsweise finanzieren müsse, ohne Rücksicht auf die Tatsache, dass dieser in seiner veröffentlichten Meinung religiösen und weltanschaulichen Gefühle des Klägers verletze, verstoße gegen das in Art. 4 Abs. 2 GG festgeschriebene unverbrüchliche Recht der ungestörten Religionsausübung.
Mit Bescheid vom 28. August 2018 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass nach Prüfung der besonderen Umstände des klägerischen Einzelfalls sich die Annahme eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV nicht rechtfertigen lasse. Allein der willentliche Verzicht auf die Nutzung von Rundfunkgeräten aus religiöser Überzeugung stelle keinen Härtefall dar. In seinem damaligen Beschluss habe das Bundesverfassungsgericht nicht den Anspruch auf eine Befreiung aus religiösen Gründen bejaht. Es habe lediglich ausgeführt, dass erst der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten ausgeschöpft werden müsse, bevor eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden könne. Inzwischen habe das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a.) bestätigt, dass die Beitragspflicht für Inhaber einer Erstwohnung mit der Verfassung im Einklang stehe und es dabei auf das Vorhandensein von Rundfunkgeräten oder einen persönlichen Nutzungswillen nicht ankomme. Der subjektive Wille, Rundfunkprogramme nicht empfangen zu wollen, spiele demnach für die Rundfunkbeitragspflicht keine Rolle.
Mit Schreiben vom 3. September 2018 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten ein. Er begründete diesen im Wesentlichen damit, dass in ihm eine Gewissensnot entstehe und dem Kläger der laut Art. 4 S. 1 GG garantierte Schutz zu gewährleisten sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2019 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück und begründete dies damit, dass der Kläger durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht in seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG verletzt werde. Die Zahlung des Rundfunkbeitrags sei nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Der Rundfunkbeitrag bezwecke allgemein eine funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung sei mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Vielmehr habe der öffentlich-rechtliche Rundfunk den Auftrag, die Vielfalt der Meinungen möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehöre auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck fänden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht lägen beim Kläger nicht vor. Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV könne die Rundfunkanstalt auf Antrag nach § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV in besonderen Härtefällen den jeweiligen Antragsteller von der Rundfunkbeitragspflicht befreien. Eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls könne jedoch nur dann gewährt werden, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliege, den der Gesetzgeber, hätte er ihn gekannt, so nicht zulasten des Antragstellers geregelt hätte. Der Verzicht auf die Nutzung von Rundfunkprogrammen aus religiösen oder Gewissensgründen stelle keinen solchen atypischen Sachverhalt dar. Der Gesetzgeber habe sich bei der Verabschiedung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages bewusst dazu entschieden, die Beitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung und nicht an das Bereithalten und Nutzen von Rundfunkgeräten zu knüpfen. Es handele sich somit eben nicht um eine Regelungslücke, sondern um eine bewusste und gewollte gesetzgeberische Entscheidung. Eine Befreiung aus religiösen Gründen würde daher den Absichten des Gesetzgebers zuwiderlaufen und so zu einer unzulässigen Umgehung der gesetzlich geregelten Rundfunkbeitragspflicht führen. In der vom Kläger zitierten Entscheidung habe das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf die Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Annahme eines Härtefalls aus religiösen Gründen nicht für von vornherein ausgeschlossen angesehen, aber auf den Instanzenweg verwiesen. Nachdem der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten ausgeschöpft sei, habe das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a.) entschieden, dass die Beitragspflicht für Inhaber einer Erstwohnung mit der Verfassung im Einklang stehe und demnach es unerheblich sei, ob einzelne Beitragsschuldner bewusst auf den Rundfunkempfang verzichteten, da die Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unabhängig vom Willen des Empfängers bestehe.
Mit seiner am 28. Juni 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass er - auch wenn eine Gewissensentscheidung nicht nach objektiven Kriterien einzugrenzen sei, da eine messbare Einheitsbewertung nicht gegeben sei - mit all den Lügen und der Hetze, die von den Rundfunkanstalten jeden Tag veröffentlicht würden, einfach nicht mehr leben könne. Es zerbreche dem Kläger das Herz und auch den Kopf. Sein Gewissen werde von der einseitigen Berichterstattung völlig missbraucht, sodass er schon gezwungen sei diverse Medikamente einzunehmen. Er könne deswegen nachts auch kaum noch schlafen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),
den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 28. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2019 zu verpflichten, den Kläger auf seinen Antrag vom 11. Juli 2018 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung verweist der vollinhaltlich auf seine Widerspruchsentscheidung vom 15. Juni 2019. Ergänzend führt er aus, dass das durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht verletzt sei, da die Erhebung des Rundfunkbeitrag bereits den Schutzbereich der Gewissensfreiheit nicht berühre.
Mit Schriftsätzen jeweils vom 29. November 2019 (Beklagter) sowie vom 2. Januar 2020 (Kläger) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage konnte durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 87a Abse. 2 u. 3 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der hier streitgegenständliche Ablehnungsbescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Kläger hat namentlich keinen Anspruch von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, § 113 Abs. 5 VwGO.
Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) und die Pflicht zur Leistung von Rundfunkbeiträgen sind verfassungsrichterlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 für alle Gerichte verbindlich entschieden (§ 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes [BVerfGG]), dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wesentlichen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).
Zunächst liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV hier nicht vor. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus wirtschaftlichen Gründen nach § 4 Abs. 1 RBStV kann nämlich nur derjenige beanspruchen, der mittels eines aktuellen Bescheides den Bezug einer der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV genannten Sozialleistungen nachweisen kann. Hierzu hat der Kläger weder etwas vorgetragen noch ist hierfür etwas ersichtlich.
Auch ist eine Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV vorliegend ausgeschlossen.
Nach § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV liegt ein Härtefall zunächst insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 der Vorschrift in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrag überschreiten. Auch insoweit hat der Kläger nichts vorgetragen.
Der hier zu entscheidende Fall ist schließlich auch von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht erfasst. Eine Befreiung aufgrund eines ungeschriebenen besonderen Härtefalls ist zwar grundsätzlich nicht von vornherein ausgeschlossen, liegt im hiesigen Fall jedoch nicht vor. Anknüpfungspunkt für eine Härtefallbefreiung ist eine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation, denn es handelt sich bei der zitierten Vorschrift nicht um eine allgemeine Härte-Auffangklausel (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34/10 –, zur entsprechenden Regelung im früheren Rundfunkgebührenrecht, § 6 Abs. 3 RGebStV, zitiert nach juris).
§ 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist seinem Wortlaut nach zwar nicht nur lediglich auf soziale Härtefälle beschränkt, so dass die Vorschrift etwa auch solche Wohnungsinhaber begünstigen kann, denen die Beitragsentrichtung deshalb unzumutbar ist, weil ihnen der Rundfunkempfang in ihrer Wohnung objektiv unmöglich ist (so VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 20. September 2016 - 5 K 145/15.NW, beck-online). So sollen auch absolute körperliche Rezeptionshindernisse beim Wohnungsinhaber (z. B. aufgrund schwerer Demenzerkrankung) oder besondere örtliche Gegebenheiten (Funkloch) qualifizierte Gründe für eine Beitragsbefreiung darstellen können (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 23. Dezember 2015, 6 K 43/15, juris, Rn. 92 f, m. w. N.). Abgesehen von dem in Deutschland wohl höchst seltenen Fall eines – sachverständig nachweisbaren – „Funklochs“ kann aber zur Feststellung der objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs nicht für sich betrachtet darauf abgestellt werden, ob Empfangsmöglichkeiten durch geeignete Geräte in einer Wohnung tatsächlich bestehen, denn angesichts jederzeit verfügbarer, nach außen nicht sichtbarer multifunktionaler Geräte, die in der Kleidung oder in Taschen mitgeführt werden können, ist diese Frage letztlich nicht überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, 6 C 6.15, juris, Rn. 37). Insofern erscheint die Beitragsbefreiung wegen Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs in einem objektiven Sinne allenfalls aufgrund evidenter, außergewöhnlicher Lebensumstände des Wohnungsinhabers gerechtfertigt, die den genannten Fällen absoluter körperlicher Rezeptionshindernisse vergleichbar und entsprechend eindeutig feststellbar sein müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die objektive Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs dauerhaft bestehen muss, um die Beitragsentrichtung unzumutbar werden zu lassen (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 20. September 2016 - 5 K 145/15.NW, beck-online). Eine solche objektive Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs besteht vorliegend offensichtlich nicht. Eine solche hat der Kläger auch nicht geltend gemacht. Hiervon zu unterscheiden ist nämlich, ob der Beitragspflichtige selbstbestimmt und insoweit subjektiv auf die Nutzung von Empfangsgeräten – wie der Kläger hier – verzichtet und insoweit auch keine Empfangsgeräte vorhält.
Auch hilft die von dem Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im hier zu entscheidenden Fall nicht weiter. Das Bundesverfassungsgericht hat seinerzeit im Falle eines strenggläubigen Christen, der geltend gemacht hat, auf jede Form elektronischer Medien zu verzichten und aus religiösen Gründen in bescheidenen Verhältnissen ohne Fernseher, Radio, Telefon, Handy, Internetanschluss oder Auto zu leben, die Zuerkennung einer Härtesituation unter Hinweis auf die Befreiungsfälle wegen objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs nicht von vorneherein als ausgeschlossen angesehen (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 1 BvR 2550/12, beck-online), jedoch hierbei keine (ausdrückliche) Entscheidung darüber getroffen, dass ein solcher (Härte-) Fall tatsächlich vorlag. Zu berücksichtigen dürfte an dieser Stelle zudem sein, dass sich die vorgenannte Entscheidung auf die Rechtslage vor dem 1. Januar 2013 bezogen hat.
Der Kläger kann schließlich eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gewissensgründen nicht fruchtbar machen. So führt die Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch in den Fällen, in denen sich die Betroffenen zur Begründung auf die grundrechtlich geschützte Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen, grundsätzlich schon nicht zur Unzumutbarkeit der Beitragserhebung (vgl. etwa VG Cottbus, Urteil vom 15. November 2019 - 2 K 1280/18, juris).
Ungeachtet dessen, dass vorliegend bereits erhebliche Zweifel an einem tatsächlichen Gewissenskonflikt des Klägers bestehen und insoweit ein Berufen auf die Gewissensfreiheit als äußerst unglaubhaft erscheint, da der Kläger nicht hinreichend konkret bezogen auf seinen besonderen Einzelfall vorgetragen hat, worin im Einzelnen ein Gewissens- bzw. Glaubenskonflikt in seiner Person besteht. Der Kläger hat einerseits klargestellt, dass er keine Religionsgemeinschaft angehört, andererseits erklärt, dass er ein zutiefst religiöser Mensch sei. Womit jedoch die behauptete Gewissensnot begründet werde, blieb unklar. Weshalb sein Gewissen von bestimmten Programminhalten der Rundfunkanstalten, die aus seiner Sicht Lügen und Hetze seien, missbraucht werde, erschließt sich nicht. Selbst wenn der Kläger die aus seiner Sicht einseitige Berichterstattung des Beklagten im Gesamten ablehnen sollte, bleibt es ihm unbenommen, sich dieser, durch die Nichtnutzung von Rundfunkempfangsgeräten, zu entziehen. Der Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks steht keine Pflicht zur Nutzung gegenüber. Insoweit der Kläger, wie er selbst vorträgt, keine Fernseh- und Rundfunkempfangsgerät besitzt – was für sich genommen, wie oben dargestellt, für eine Befreiung nicht ausreicht –, ist ein Gewissenskonflikt aufgrund bestimmter Programme oder Sendungen unglaubhaft, da er diesen Programminhalten selbst gerade nicht ausgesetzt sein kann. Hinzu kommt schließlich, dass die Ausführungen des Klägers ganz überwiegend lediglich allgemein gehaltene Aussagen zur Unvereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht mit Art. 4 Abs. 1 GG darstellen, die hinsichtlich einer individuellen Betroffenheit des Klägers gerade nicht durchdringen.
Doch selbst wenn man zugunsten des Klägers einen inneren Konflikt hinsichtlich bestimmter Rundfunksendungen oder aber einen Konflikt zwischen der Pflicht zur Leistung der Rundfunkbeiträge zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unterstellen würde, liegt hierin noch kein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG. Die Heranziehung zur Rundfunkbeitragspflicht verstößt grundsätzlich nicht gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Gewissensfreiheit (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 15. November 2019 - 2 K 1280/18; Urteil vom 15. November 2019 – 2 K 1540/18, beide juris; Urteil vom 30. November 2018, - 2 K 54/18, n.v., insoweit auch VG Saarlouis, Urteil vom 25. Januar 2016 - 6 K 525/15, Urteil vom 23. Dezember 2015 - 6 K 43/15, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 K 1235/14 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2015, 7 A 10455/15, alle juris). So ist der Schutzbereich der Gewissensfreiheit hier bereits nicht eröffnet (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 18. April 1984 1 BvL 43/81 = BVerfGE 67, 26 wonach der Schutzbereich der Gewissensfreiheit bei der Verweigerung von Krankenkassenbeiträgen wegen der Finanzierung medizinisch nicht indizierter Schwangerschaftsabbrüche nicht betroffen ist).
Eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine ernste, sittliche, d. h. an den Kriterien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1960, 1 BvL 21/60; BVerfG, Urteil vom 13. April 1978, 2 BvF 1/77, 2/77, 4/77, 5/77, juris). Selbst wenn es Sendungen geben sollte, die mit dem Gewissen des Klägers nicht in Einklang – worauf er im Wesentlichen seinen Gewissenskonflikt stützt – stehen, würde dies der Beitragspflicht nicht entgegenstehen. Die Zahlung einer Abgabe - hier des Rundfunkbeitrags - ist als solche gerade nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 -, juris). Die Zahlung einer Steuer kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass ein Einzelner eine bestimmte Verwendung öffentlicher Abgaben für grundrechtswidrig und mit seinem Gewissen nicht vereinbar hält (BVerfG, Beschluss vom 18. April 1984 - 1 BvL 43/81, juris). Nichts anderes gilt aber auch für die Zahlung von (Rundfunk-) Beiträgen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führt hierzu in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden ist. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG sowie des Art. 9 EMRK wird durch die Beitragserhebung als solche nicht tangiert. Der Schutzbereich der Glaubensfreiheit reicht nur soweit wie der eigene Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers. Die Programmentscheidung liegt jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Zwar wird der Rundfunkbeitrag anders als die Steuer zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Jedoch steht nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, kann nicht davon ausgehen, dass ein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2019 – OVG 11 N 111.16 –, Rn. 16, juris, Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2017 – OVG 11 N 91.15 –, Rn. 27-28, juris, m.w.N.; sowie vom 23. September 2019 – OVG 11 N 98.17 –, n.v.). Der Beitragsschuldner wird zwar regelmäßig zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen, ist aber gerade nicht gezwungen, das Programmangebot der Rundfunkanstalten zu nutzen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 2015 - VG 27 K 241/15, beck-online).
Nach allem war die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Zu Gunsten des Klägers konnte hier von Gerichtskostenfreiheit nach § 188 S. 2 VwGO ausgegangen werden. Bei der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus sozialen Gründen handelt es sich um eine Angelegenheit der sozialen Fürsorge gemäß § 188 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April - 6 C 10/10 -, beck-online).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abse. 1 u. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Aufgrund der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens bedurfte es keiner Streitwertfestsetzung.