Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 06.03.2020 – 8 K 574/16.A
8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0306.8K574.16.00
Tenor§
Soweit der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der am 19. März 1987 in A... geborene Kläger, eritreischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tigrinia, begehrt Flüchtlingsschutz.
Der Kläger stellte am 14. Mai 2014 bei der Außenstelle des B...(im Folgenden: B...) in E... einen Asylantrag. Zur Begründung trug er bei seiner Anhörung am 14. November 2014 im Wesentlichen vor, dass er bis zur 10. Klasse im Jahr 2006 die Schule besucht habe. Im Jahr 2008 sei er wegen des Abbruches der Schule für einen Monat inhaftiert worden. Auf dem Weg zur militärischen Ausbildung in W... sei er geflüchtet und zunächst zurück nach Hause gegangen. Seine Eltern seien jedoch schriftlich aufgefordert worden, ihn auszuhändigen, woraufhin er wieder geflüchtet und bei seinen Großeltern in D... untergetaucht sei. Seine Eltern seien schikaniert und immer wieder nach seinem Verbleib befragt, seine Mutter schließlich inhaftiert und erst nach Zahlung von 50.000 Nakfa wieder frei gelassen worden. Im März 2012 habe er Eritrea illegal zu Fuß verlassen und sei nach Äthiopien gegangen. Von dort sei er mit einem Auto nach Karthum und weiter nach Libyen gefahren. Dort sei er für fünf Monate inhaftiert worden und schließlich mit einem Schiff nach Italien gereist, um von dort weiter mit dem Zug nach Deutschland zu fahren, wo er am 20. April 2014 in München angekommen sei.
Mit Bescheid vom 12. April 2016, dem Kläger zugestellt am 14. April 2016, lehnte das B... den Antrag des Klägers sowohl auf Anerkennung als Asylberechtigten als auch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen und drohte dem Kläger seine Abschiebung nach Eritrea an. Zur Begründung verwies das B... im Wesentlichen darauf, dass die Darstellung des Klägers schon im Kernbereich nicht überzeuge. Es sei bei lebensnaher Betrachtung nicht nachvollziehbar, wie es ihm in einem so hochkontrollierten Staat wie Eritrea gelungen sein soll, sich über einen derart langen Zeitraum unbehelligt in der Heimat aufzuhalten. Der Kläger habe nicht aufklären können, wie es ihm gelungen sein wolle, über einen Zeitraum von vier Jahren zu leben und zu arbeiten, sich aber dennoch versteckt zu halten und trotzdem auch seine Eltern zu besuchen. Hätte ein gesteigertes Interesse der Sicherheitsbehörden bestanden, ihn aufzuspüren, hätten sie auch mit Nachdruck nach ihm gesucht. Dass jedoch staatliche Maßnahmen ergriffen worden seien, die Ableistung des Nationaldienstes durchzusetzen oder zu erzwingen, sei nicht ersichtlich. Zudem habe der Kläger angegeben, die Schule bereits im Jahre 2006 abgebrochen zu haben. Es erschließe sich nicht, weshalb die Behörden ihn dann erst zwei Jahre später rekrutiert haben sollen. Bei seiner Rückkehr werde der Kläger lediglich zur Ableistung des Nationaldienstes herangezogen, was allein noch keinen flüchtlingsrelevanten Tatbestand darstelle. Weder die allgemein bestehende Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes noch eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise stellten im Übrigen eine asylerhebliche staatliche Verfolgung dar. Schließlich lägen weder die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes noch ein Abschiebungsverbot vor.
Am 25. April 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst die Gewährung von internationalem Schutz und hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrte.
Mit Bescheid des B... vom 19. Oktober 2018 hat die Beklagte dem Kläger unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12. April 2016 den subsidiären Schutzstatus zuerkannt. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er auch Anspruch auf seine Anerkennung als Flüchtling habe. Hierzu trägt er ergänzend zu seinem Vorbringen in der Anhörung im Wesentlichen vor, dass er in D... gefälschte Papiere erworben habe, die ihm bescheinigten, dass er vom Militärdienst ausgeschlossen sei. Dank dieser Papiere habe er bis 2012 unauffällig leben und als Fahrer arbeiten können. 2012 sei jedoch der Händler, von dem er die Papiere bezogen hätte, selbst verhaftet worden. Da danach viele seiner „Kunden“ inhaftiert worden seien, sei er, der Kläger, außer Landes gegangen, um seiner baldigen Festnahme zu entgehen. Im Falle seiner Rückkehr drohten im Verhaftung und Folter sowie die Ableistung des Nationaldienstes. Seine jahrelange Wehrdienstentziehung würde von den eritreischen Behörden als Ablehnung des eritreischen Staatswesens überhaupt verstanden, so dass die zu erwartende strafrechtliche Verfolgung einen politischen Sanktionscharakter besitzen würde. Schließlich bestünden im Hinblick auf die ihm drohende Folter und unmenschliche Behandlung auch ein Anspruch auf subsidiären Schutz bzw. Abschiebungsverbote.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des B...vom 12. April 2016 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 19. Oktober 2018 insoweit zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
In der Sache hat am 31. Januar 2020 ein Termin der mündlichen Verhandlung stattgefunden, in dem der Kläger informatorisch befragt worden ist. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2020 ist die mündliche Verhandlung wiedereröffnet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage, die mit Beschluss vom 17. Mai 2016 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist, kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne (weitere) mündlichen Verhandlung entschieden werden, nachdem sich der Kläger und die Beklagte hiermit einverstanden erklärt haben.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur noch über die Kosten zu entscheiden (dazu unten).
Soweit der Kläger seine Klage aufrechterhalten hat, ist diese zulässig und begründet. Der Bescheid des B... vom 12. April 2016 ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit seiner unter Ziffer 1 getroffenen Regelung rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Dieser hat Anspruch auf seine Anerkennung als Flüchtling, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Anspruchsgrundlage für die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling ist § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von Abs. 1 der Regelung ist und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Eine derartige Verfolgung, als welche gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen gelten, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung oder durch Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Bei der Beurteilung, ob eine Verfolgung im dargelegten Sinne droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris Rn. 20 ff.). Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie)). Widerlegt werden kann diese Vermutung nur, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. zum Ganzen VG Ansbach, Urteil vom 1. Dezember 2010 – AN 11 K 10.30384 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 16 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat der Kläger Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist aufgrund seines Vorbringens unter Berücksichtigung der herangezogenen Erkenntnisquellen der Überzeugung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Eritrea einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.
Auf die Verhältnisse in Eritrea kommt es vorliegend maßgeblich an. Die Kammer hat keinen Anlass zu zweifeln, dass der Kläger eritreischer Staatsangehöriger ist. Zwar existierte der (völkerrechtlich anerkannte) Staat Eritrea im behaupteten Zeitpunkt seiner Geburt am 19. März 1987 noch nicht, der vielmehr erst mit der Unabhängigkeitserklärung vom 24. Mai 1993 entstand. Zuvor war das Gebiet seit 1962 Teil Äthiopiens (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, Seite 6; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 1.3). Seine dementsprechend mit der Geburt zunächst erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit hat der Kläger aber nachfolgend durch Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit verloren (Art. 11 lit. a des seinerzeit geltenden äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930, hier zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien (Stand: 1. November 2004), Seite 18), wofür insbesondere spricht, dass er eine eritreische ID-Karte besitzt – eine entsprechende Ablichtung findet sich im Verwaltungsvorgang des B... - und dass er in Eritrea zum Nationaldienst eingezogen worden ist (vgl. dazu noch unten). (Deportation)
Die Kammer ist im Ergebnis insbesondere der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2020 der Überzeugung, dass dieser in Eritrea bereits eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erlitten hat, also vorverfolgt ausgereist ist.
Zwar stellt die bloße, wenn auch zwangsweise Einziehung zum Nationaldienst für sich genommen trotz der dabei herrschenden Bedingungen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, da von ihr praktisch alle erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen betroffen sind (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, Seite 15; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.).
Der Kläger hat jedoch nachvollziehbar und glaubhaft vorgetragen, dass er, nachdem er zwangsweise zur militärischen Ausbildung nach W... gebracht worden war, dort wegen angeblichen Simulierens unter Verweigerung einer ärztlichen Behandlung bestraft und misshandelt worden ist. Diese Maßnahmen erfüllen vorliegend die Voraussetzungen von Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG – insbesondere die Anwendung physischer Gewalt (§ 3 a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) und die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3 a Abs. 2 Nr. 4 AsylG).
Diesbezüglich hat der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er, nachdem er bereits volljährig war, als er sein 10. Schuljahr absolvierte, durch einen öffentlichen Aushang zum Militär einberufen worden ist. Ca. einen Monat später sei er dann abgeholt und in das Ausbildungslager nach W... gebracht worden. Dort sei er bereits am zweiten Tag wegen der großen Hitze zusammengebrochen. Statt ärztlich behandelt zu werden, sei er mit dem Vorwurf, zu simulieren, in einen Container gesperrt worden. Dies habe sich mehrfach wiederholt, wobei er nach weiteren Vorfällen zur Strafe auch körperlich gefoltert worden sei, bis er mit Hilfe eines Lieferanten fliehen und über Umwege zunächst zu seinen Eltern zurückkehren habe können.
Diese Angaben sind glaubhaft, decken sich im Kern insbesondere mit den von der Kammer herangezogenen Erkenntnissen. So entspricht zum einen die zwangsweise Rekrutierung des volljährigen Klägers in das Ausbildungslager W... den in Eritrea tatsächlich herrschenden Verhältnissen. So werden sowohl Schulabbrecher als auch junge Volljährige, die noch die Schule besuchen, von der Verwaltung zum Nationaldienst aufgeboten, und zwar insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass diese ihren Schulabschluss hinauszögern, um nicht rekrutiert zu werden. Diese werden dann regelmäßig u.a. in das Trainingszentrum in W... eingezogen, das auch als militärisches Straflager genutzt wird (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 35; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Seiten 8 ff.). Auch die Darstellung des Klägers, über einen öffentlichen Aushang einberufen worden zu sein, entspricht gängiger Praxis (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Cottbus vom 27. Januar 2020).
Ebenso entsprechen die von dem Kläger detailliert und anschaulich geschilderten Umstände seiner Inhaftierung und Bestrafung der – aufgrund der Weigerung der eritreischen Regierung, Menschenrechtsbeobachtern und Mitgliedern von behördlichen Fact-Finding-Missions Zutritt zu Gefängnissen zu gewähren (vgl. hierzu EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 45; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Seite 1), sehr beschränkten – Erkenntnislage. Die Haftbedingungen in eritreischen Gefängnissen werden als prekär beschrieben. Geschildert werden etwa zum Teil unterirdische Haftanstalten, überfüllte Zellen, Verweigerung des Hofganges, schlechte hygienische Bedingungen insbesondere zur Verrichtung der Notdurft, kleine und wenig nahrhafte Essensrationen sowie eine kaum stattfindende medizinische Versorgung. Teilweise würden die Häftlinge – etwa zur Erzwingung von Geständnissen oder zur Bestrafung – misshandelt und gefoltert (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 45 ff.). Auch sind Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen in Eritrea üblich (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, Seite 14). Auch die Bedingungen im eritreischen Militär werden als sehr problematisch beschrieben. Rekruten und Soldaten sind in großem Ausmaß der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert; bereits geringste Vergehen gegen die militärische Disziplin können zu willkürlich verhängten, drakonischen Strafen bis hin zu Schlägen und Folter führen. Weder Kleidung noch Unterkünfte sind dem Wetter angepasst, die Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten ist ungenügend. Funktionierende Prozesse zur Feststellung von medizinischer Tauglichkeit fehlen. Selbst in Sawa gibt es weder beim Eintritt noch zu einem anderen Zeitpunkt routinemäßige Gesundheitsbeurteilungen. Die Erlaubnis für einen Arzttermin muss vom Kommandanten erteilt werden und ist extrem schwer zu bekommen. Auch kommt es vor, dass Personen, denen medizinische Probleme attestiert wurden, trotzdem im Nationaldienst arbeiten müssen, was vor allem für Männer gilt. (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 38 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Seite 14).
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Die Art und Weise seines Vortrages wirkte weder aufgesetzt noch übertrieben, sondern von dem Bemühen getragen, tatsächlich Erlebtes möglichst genau und ausführlich wiederzugeben. Dabei war seine Schilderung in sich stimmig, anschaulich und sehr detailreich, und zwar sowohl hinsichtlich seiner Behandlung in dem Trainingscamp und der erlittenen Misshandlungen, als auch hinsichtlich der Schilderung seiner Flucht mithilfe mehrerer Personen. Ihm gestellte Fragen konnte der Kläger in Kernpunkten ohne Widersprüche beantworten.
Dass er diese Angaben erstmals in seiner Befragung durch die Einzelrichterin gemacht hat, steht dem dabei gewonnenen Eindruck der Glaubhaftigkeit nicht entgegen. Der Kläger hat vielmehr auf entsprechenden Vorhalt dargelegt, angesichts der Fragetechnik der anhörenden Entscheiderin des Bundesamtes keine Gelegenheit gefunden zu haben, seine Geschichte umfassend darzulegen, vielmehr sei er angehalten worden, nur kurz zu antworten. Auch sei ihm etwa die Frage zum Wehrdienst anders als protokolliert gestellt worden, indem er nämlich gefragt worden sei, ob der Soldat sei. Dies habe er verneint, da er nach seinem Verständnis kein Soldat sei, namentlich das Militärtraining, zu dem er rekrutiert worden sei, nicht absolviert habe. Diese – unwidersprochen gebliebene - Darstellung wirkt insofern nachvollziehbar, als das Protokoll der gerade einmal 30 Minuten dauernden Anhörung tatsächlich nicht erkennen lässt, dass der Kläger hinreichend zu seinem Verfolgungsschicksal befragt und angehört worden ist. So ist er namentlich auf den zwischen dem Abbruch der Schule 2006 und seiner Inhaftierung 2008 liegenden Zeitraum in keiner Weise angesprochen und ihm keine Gelegenheit gegeben worden, den vom Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid als nicht nachvollziehbar gewerteten Zeitablauf klarzustellen. Ob dies letztlich auf die Fragen der Entscheiderin oder etwa auf Interventionen des Dolmetschers (vgl. hierzu: Pressebericht der Tageszeitung vom 6. Juli 2015 „Gefährliche Dolmetscher“, http://www.taz.de/!5209306; Pressebericht der Süddeutschen Zeitung vom 31. August 2016: „Wenn das Schicksal von Flüchtlingen in der Hand des Dolmetschers liegt“, https://www.sueddeutsche.de/politik/2.220) zurückgeht, kann dahin gestellt bleiben.
Die Bestrafung und Misshandlung des Klägers im militärischen Ausbildungslager knüpfte nach Überzeugung der Kammer an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b AsylG, namentlich an seine (bzw. die ihm unterstellte) politische Überzeugung (§ 3 b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG) an.
Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3 c genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei gemäß § 3 b Abs. 2 AsylG genügt, dass ihm dies von seinem Verfolger zugeschrieben wird (vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 -, juris Rn. 26). Andererseits macht allein der Umstand, dass der Betroffene sich bei seinem Handeln von einer politischen Überzeugung leiten lässt, eine ihm wegen dieses Handelns drohende staatliche Maßnahme noch nicht zu einer politischen Verfolgung. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Frage, ob eine Verfolgung politisch ist, nur auf die Motive des verfolgenden Staates, nicht auf die Motive des Verfolgten an (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 23, und Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 -, juris Rn. 12).
Insoweit hat der Kläger vorgetragen, nach seinem Zusammenbruch unter dem Vorwurf des Simulierens zunächst zwei Tage in einen Container eingesperrt worden zu sein. Nachdem er nach Rückkehr zum Training erneut zusammengebrochen war, wurde er mehrere Stunden in schmerzhafter Haltung gefesselt und wieder eingesperrt. Dieser Vorgang wiederholte sich noch einmal, wobei der Kläger noch schärfer bestraft wurde. Im Hinblick auf die geschilderte Reaktion der militärischen Vorgesetzten auf die Zusammenbrüche bzw. die körperliche Schwäche des Klägers ist unter Berücksichtigung der hinzugezogenen Erkenntnismittel davon auszugehen, dass diese offensichtlich als Versuch des Klägers betrachtet wurden, sich dem aktiven Militärdienst zu entziehen, was als Infragestellen des Regimes und damit politische Gegnerschaft gewertet worden ist.
Bestrafungen wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. In eine solche schlagen derartige Maßnahmen aber dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die hierdurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322/85 -, juris Rn. 11; ebenso Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 -, juris Rn. 44). Wann dies der Fall ist, ist anhand des inhaltlichen Charakters der Maßnahme nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit zu beurteilen, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, welche Mittel der Staat ergreift, sondern welchem Zweck diese dienen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 -, juris Rn. 44; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 22 f.). Eine an sich nicht flüchtlingsschutzrelevante Strafverfolgung kann dementsprechend etwa in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 -, juris Rn. 24).
Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe – insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe – gibt dabei regelmäßig insbesondere dann Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden, weil ein derartiges evidentes Fehlen rechtsstaatlicher Grundsätze ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung in einem asylerheblichen Merkmal sein kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322/85 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131/90 -, juris Rn. 19). Gleiches gilt für die Anwendung von Folter als eines menschenrechtswidrigen und eklatant gegen allgemeine Grundsätze des Völkerrechts verstoßenden Verfolgungsmittels, weshalb bei deren Feststellung eine besonders sorgfältige Prüfung der sie auslösenden Motivation geboten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 30; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 126). Wird sie wegen flüchtlingsrelevanter Merkmale eingesetzt oder in verschärfter Form angewendet, kommt ihr Bedeutung für die Annahme einer politischen Verfolgung zu, woran es demgegenüber fehlt, wenn die Übergriffe Ausdruck einer unterschiedslos angewandten allgemeinen Praxis sind, da die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System eines fremden Staates seiner Bevölkerung allgemein auferlegt, für sich genommen keinen Asylanspruch zu begründen vermögen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, und Urteil vom 27. Mai 1986 – 9 C 35/86, 9 C 36/86 -, juris Rn. 14.)
Maßgeblich ist insofern, ob der Staat seine Bürger in ihren asylerheblichen Merkmalen – etwa ihrer politischen Überzeugung – zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 130; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 35). Unter diesen Gesichtspunkten ist daher auch der Zweck konkret angedrohter oder von dem Betroffenen befürchteter Sanktionen festzustellen. Von gleicher Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung der Sanktionsnorm sein. Insoweit werden sowohl etwaige Manipulationen des Strafvorwurfs wie auch die formellen Kriterien zu würdigen sein, nach denen ein staatlicher Eingriff stattfindet, zum Beispiel welches Verfahren angewendet wird und wie die Zuständigkeiten dabei verteilt sind. Es macht einen Unterschied, ob die Entscheidung durch unabhängige, nur einem bereits vorliegenden Gesetz unterworfene allgemeine Gerichte erfolgt oder solchen staatlichen Organen wie Polizei, Militär, Sondergerichten überantwortet wird, oder gar ohne rechtliche Grundlage und ohne Durchführung eines geordneten Verfahrens erfolgt. Eine insoweit bestehende Bindungslosigkeit der staatlichen Strafgewalt spricht in erheblichem Maße für eine politische Verfolgung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 35 f.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 132).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist hier nach Überzeugung der Kammer anhand der Erkenntnislage in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung davon auszugehen, dass die von dem Kläger erlittene Bestrafung einschließlich der damit einhergehenden Misshandlungen an seine (vermutete) politische Überzeugung als Verfolgungsgrund im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpfte. Denn aus den eingeführten Erkenntnissen ergeben sich unter würdigender Gesamtbetrachtung überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der eritreische Staat im Falle von Weigerungshandlungen und –haltungen im Zusammenhang mit dem Nationaldienst eine politische Gegnerschaft der Betroffenen unterstellt, an die eine daran anschließende oder drohende Bestrafung maßgeblich anknüpft (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 29. Februar 2016 – 15 A 3628/15 As SN -, juris Rn. 50 ff., und Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 49 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 36; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 7 K 2273/16.A -, juris Rn. 46; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 13. November 2014 – 10 K 2815/13.A -, juris Rn. 50; Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 12. August 2013 – 8 K 2202/13.F.A -, juris Rn. 15).
Bereits mit Urteil vom 10. November 2017 hat das Verwaltungsgericht Cottbus insoweit festgestellt:
„Hierfür spricht zum einen die Strafpraxis der eritreischen Behörden, wobei es insbesondere im Hinblick darauf, dass – wie dargelegt – die rechtlichen Bestimmungen für die tatsächliche Sanktionierungspraxis der eritreischen Behörden kaum relevant sind, nicht ausschlaggebend darauf ankommt, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht an eine bestimmte politische Haltung oder an bestimmte Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 35; a. A.: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 40). Maßgeblich für die Annahme einer politischen Verfolgung ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass die Bestrafung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern nach den oben aufgeführten Erkenntnissen außergerichtlich und willkürlich durch militärische Vorgesetzte vorgenommen wird und Rechtsmittel gegen deren Strafzumessung nicht erhoben werden können (vgl. auch SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.2., wonach das eritreische Justizministerium (sic!) keine Angaben zur Zuständigkeit für die Bestrafung von Deserteuren aus dem Nationaldienst machen konnte). Hinzu kommt, dass die Haft unter erheblich menschenrechtswidrigen Bedingungen erfolgt, wobei gegen Deserteure und Wehrdienstverweigerer – ebenso wie gegen Häftlinge, die aus (anderen) politischen oder religiösen Gründen inhaftiert werden – in zahlreichen Fällen verschärfend Incommunicado-Haft in speziellen Gefängnissen verhängt und dass dabei häufig misshandelt und gefoltert wird (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 4.1).
Zum anderen spricht der ideologische Stellenwert des eritreischen Nationaldienstes für die Zuschreibung einer gegnerischen politischen Überzeugung.
Nicht nur unterscheidet er sich vom Wehrdienst anderer Staaten durch seine unbegrenzte und willkürliche Dauer, durch die Heranziehung der Dienstpflichtigen in Form von Zwangsarbeit und die dabei häufig herrschenden unmenschlichen Bedingungen bis hin zur Anwendung von Folter und Sexualstraftaten (vgl. Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 34), er ist vielmehr ein politisches Projekt, das die Regierung nicht nur zur Verteidigung des Landes, sondern als „Schule der Nation“ auch für den Wiederaufbau Eritreas nach der Unabhängigkeit und zur Vermittlung der nationalen Ideologie schuf (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 1.1.1.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3). So gehört es gemäß der Proklamation Nr. 82/1995 zu den ausdrücklich erklärten Zielen des für Frauen und Männer grundsätzlich obligatorischen Nationaldienstes, „eine Generation zu schaffen, die Arbeit und Disziplin liebt und am Wiederaufbau der Nation teilnehmen und dienen will“ sowie „das Gefühl der nationalen Einheit in unserem Volk zu stärken um sub-nationale Gefühle zu eliminieren“ (hier zitiert nach EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3), worin sich eine unmittelbar auf die Überzeugung der Staatsbürger einwirkende und diese darin zu disziplinieren suchende Grundkonzeption offenbart. Einzustellen ist zudem, dass es sich bei Eritrea um einen totalitären Militärstaat handelt, der durch und durch militarisiert ist und in dem das Verhältnis des Staates zur Bevölkerung zentral durch den aus einem militärischen und einem zivilen Teil bestehenden Nationaldienst bestimmt wird. Integriert hierin ist insbesondere auch das Bildungswesen. Seit 2003 findet das hierfür neu eingeführte, aus einer Kombination von akademischer und militärischer Ausbildung sowie Arbeitseinsätzen bestehende 12. Schuljahr für alle eritreischen Schüler im militärischen Ausbildungslager Sawa statt, von wo aus ein Großteil der Schüler nach der Abschlussprüfung direkt in den Nationaldienst übergeht. Im Mittelpunkt des Unterrichts steht die Vermittlung der nationalen Werte, d.h. der Ideologie der Regierungspartei PFDJ (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.3.1 und 3.4; Pro Asyl: Eritrea – Desertion, Flucht & Asyl, September 2010, S. 5 f.). Auch die Colleges stehen unter gemeinsamer akademischer und militärischer Führung. Absolventen werden dem zivilen Nationaldienst zugeteilt, häufig zuerst nach Sawa als Lehrer im 12. Schuljahr (EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 1.5.2).
Auch während der militärischen Ausbildung unmittelbar im aktiven Nationaldienst werden die Rekruten politisch geschult. Im Rahmen eines Umerziehungsprozesses sollen sie alle bisherigen ethnischen, religiösen und sozialen Bindungen und die aus ihnen resultierenden Handlungsverpflichtungen ebenso wie individuelle Eigeninteressen zugunsten einer vollständigen Unterordnung unter die Bedürfnisse und Anordnungen der Regierungspartei aufgeben. Wer sich dem Nationaldienst entzieht oder aus ihm desertiert, gilt als Verräter an der Nation und der gemeinsamen Sache, weshalb Desertion per se als politische Oppositionshandlung angesehen wird (vgl. Pro Asyl: Eritrea – Desertion, Flucht & Asyl, September 2010, S. 7; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.4.). Dass „diese Frage mittlerweile seltener thematisiert wird“ bzw. es mangels neuerer Erfahrungswerte zum Umgang mit Deserteuren „unklar (ist), ob dies immer noch der Fall ist“ (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.4.) genügt nach Überzeugung der Kammer angesichts der unveränderten Herrschaftsstrukturen in Eritrea für sich genommen nicht, um durchgreifende Zweifel an diesen Feststellungen zu begründen. Gleiches gilt, soweit die von den eritreischen Behörden praktizierte Bestrafung von Familienangehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern sowie die Anwendung der gegen Deserteure und Wehrdienstverweigerer gerichteten „shoot to kill“-Weisung aus Kapazitätsgründen nicht mehr systematisch angewendet werden (vgl. hierzu EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.3; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. 1.6; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 41).
Ebenso wenig spricht der Umstand, dass der Nationaldienst nicht nur von besonderer politischer, sondern zunehmend auch von wirtschaftlicher Bedeutung für den Staat Eritrea ist, mit überwiegendem Gewicht gegen die Annahme einer politischen Verfolgung (vgl. so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 162 ff.). Schon soweit in der Proklamation Nr. 82/1995 als (weiteres) Ziel des Nationaldienstes die Entwicklung der Wirtschaft des Landes „durch Investitionen in die Entwicklung unseres Volkes als potentiellen Reichtum“ nennt, offenbart sich die Verknüpfung national-ideologischer und ökonomischer Aspekte. Dementsprechend kontrolliert der eritreische Staat die Wirtschaft umfassend und baut die gesamte Volkswirtschaft Eritreas auf dem Nationaldienst auf, was nach Überzeugung der Kammer nur für den Alleinherrschaftsanspruch der Regierungspartei und die politische Durchsetzung und Militarisierung aller Bereiche der eritreischen Gesellschaft spricht. Hiermit steht in Einklang, dass der Nationaldienst nach dem Bericht der UN-Kommission 2016 heute vorrangig dem Zweck diene, die wirtschaftliche Entwicklung des Staates zu beschleunigen, staatsnahe Unternehmen zu begünstigen und Kontrolle über die eritreische Bevölkerung auszuüben (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43). Dass der ideologische Charakter des Nationaldienstes zugunsten ökonomischer Gesichtspunkte (völlig) in den Hintergrund trete (vgl. so Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 188), vermag die Kammer dem nicht zu entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine derart ausgeübte Kontrolle auf eine Disziplinierung der Bürger auch in ihren Überzeugungen und ihre Unterwerfung unter den Herrschaftsanspruch des Staates zielt, und dass derjenige, der sich dieser Kontrolle wie auch dem nationalem Aufbauwerk etwa durch Desertion entzieht, als politischer Gegner betrachtet und verfolgt wird.
Schließlich vermag auch der Umstand, dass der eritreische Staat – wie bereits dargelegt - illegal ausgereisten Deserteuren und Wehrdienstverweigerern gegen Zahlung der sog. Diaspora-Steuer und Unterzeichnung eines sog. Reueformulars eine straffreie Rückkehrmöglichkeit offeriert, eine andere Auffassung nicht zu stützen (so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46). Denn abgesehen davon, dass ein solches Verhalten gerade keine hinreichende Sicherheit vor einer Bestrafung bietet, verlangt der Staat mit der Reueerklärung von den Betroffenen letztlich die Aufgabe der (unterstellten) politischen Gegnerschaft. Zudem wird berichtet, dass illegal Ausgereiste nach Zahlung der Diaspora-Steuer und Unterzeichnung des Reueformulars in einen sechswöchigen Kurs „zur Stärkung ihrer patriotischen Gefühle“ geschickt werden (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 6.4.4),“
(vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 10. November 2017 – 6 K 386/15.A -, juris Rn. 28 ff.). An diesen Feststellungen hält die Kammer fest. Es sind nach wie vor keinerlei hinreichend belastbare und zuverlässige Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an den maßgeblichen Herrschaftsstrukturen des eritreischen Regimes etwas geändert hätte. Weder wurden wirkungsvolle Reformen oder Amnestien in die Wege geleitet noch hat die offizielle Beendigung des Grenzkonflikts mit Äthiopien, der maßgeblich zur Rechtfertigung der Militarisierung des Landes gedient hatte, bislang zu einer Änderung der Rekrutierungs- und Wehrdienstpraxis geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, Seite 8 f). Soweit die Beklagte bereits wiederholt die Auffassung geäußert hat, dass die Umstände der nationalen Wehrdienstverpflichtung inzwischen zu einer Massenflucht eritreischer Staatsangehöriger geführt hätten und deshalb bei lebensnaher Betrachtung nicht davon ausgegangen werden könne, dass das eritreische Regime sämtlichen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eine regimefeindliche Haltung unterstelle, zumal das Motiv der Flucht in erster Linie die prekären und unfreien Lebensbedingungen im zeitlich unbefristeten Nationaldienst seien, woraus folge, dass der eritreische Staat die politische Überzeugung seiner Bürger im Falle der Bestrafung der Desertation gänzlich unbeachtet lasse, verkennt sie nach Auffassung der Kammer das Wesen und die Charakteristik totalitärer Herrschaftsstrukturen, zu deren Merkmalen es gerade gehört, die Bevölkerung nicht lediglich einem Regime zu unterwerfen, sondern sie auf die Ideologie des Systems einzuschwören und zu verpflichten, so dass jede Verweigerung, jede abweichende Haltung oder Handlung als Verrat gewertet wird. Dies betrifft bei einem totalitären Militärregime, wie es in Eritrea herrscht, insbesondere auch den Wehrdienst und die dabei herrschenden Bedingungen, deren Bewertung als „prekär und unfrei“ (sic!) bereits als regimefeindlich gilt.
Dass der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Schwerin vom 10. Oktober 2017 zufolge die Unterstellung einer Regimegegnerschaft „in der Regel nicht erfolgen sollte“, die eritreische Regierung vielmehr davon ausgehe, dass die Menschen das Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen würden, vermag nach Überzeugung der Kammer eine andere Einschätzung ebenfalls nicht hinreichend zu stützen. Ersichtlich handelt es sich hierbei lediglich um eine aufgrund der bereits vorliegenden EASO-Berichte vom Mai 2015 und November 2016 getroffene Schlussfolgerung, der keine nachvollziehbaren neuen Tatsachen zugrunde liegen (vgl. hierzu die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Cottbus vom 24. April 2018). Soweit das Auswärtige Amts darüber hinaus auf „mündliche direkte Erkenntnisquellen“ über die Botschaft in Asmara verweist, ist – was nach den obigen Feststellungen gerade im Falle Eritreas aber von besonderer Bedeutung ist – eine kritische Würdigung des Aussagewertes der Auskunft nicht möglich (vgl. auch Upper Tribunal, Urteil vom 7. Oktober 2016 – UKUT 443 (IAC), MST and Others -, asyl.net/rechtsprechungsdatenbank, Leitsatz 1). Letztlich erscheint es schlechterdings nicht plausibel, dass dem eritreischen Staat verschlossen bleiben sollte, dass die Menschen ganz überwiegend gerade wegen der Pflicht zum Ableisten des Nationaldienstes und der dabei herrschenden Bedingungen außer Landes gehen, worauf selbst die Beklagte schon verwiesen hat.
Die Feststellungen lassen sich nach Überzeugung der Kammer zudem auf die hier gegebene Sachlage übertragen.
Da der Kläger nach alledem in seinem Herkunftsland bereits eine asylerhebliche Verfolgung erlitten hat, ist gemäß Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu vermuten, dass sich diese Verfolgung bei seiner Rückkehr nach Eritrea wiederholen wird. Stichhaltige Gründe, die geeignet wären, die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung zu entkräften, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil belegt der Umstand, dass der Kläger im Jahr 2008 erneut im Zusammenhang mit der Ableistung des Militärdienstes inhaftiert wurde, dass er weiterhin von Verfolgung bedroht ist.
Der Kläger hat hierzu in seiner Befragung durch die Einzelrichterin wiederum sehr anschaulich und detailreich geschildert, dass er nach seiner Flucht aus W... zunächst durch Anmeldung bei einer privaten Schule und Erlangung eines Schülerausweises versucht hat, seiner Heranziehung zum Wehrdienst zu entgehen. Die Schule musste er jedoch wieder verlassen, nachdem er zur Vorlage einer Meldebescheinigung aufgefordert worden war, die er infolge seiner Flucht aus W... aber nicht bei den Behörden beantragen konnte. Plausibel und nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Kläger alles daran setzte, zumindest den Schülerausweis zu behalten, der ihm zunächst weiter ein legales Leben vermitteln konnte. Entsprechend wurde er nach Ablauf der Gültigkeit dieses Ausweises im Rahmen einer Razzia aufgegriffen und in dem Gefängnis A... (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 46) inhaftiert. Dabei haben die staatlichen Stellen umgehend seinen Status als bereits rekrutierter und geflohener Wehrdienstpflichtiger zum Anlass genommen, ihn auszusondern, zu befragen und zu misshandeln, was erkennen lässt, dass er als Regimegegner wahrgenommen wurde. Nachdem er zunächst Zwangsarbeit leisten musste, sollte er sodann erneut zum Militärtraining verbracht werden. Durch seine erneute Flucht und schließlich die illegale Ausreise aus Eritrea hat der Kläger (erneut) den strafbewerten Tatbestand der Desertion erfüllt, so dass ihm auch im Hinblick hierauf im Falle seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG droht.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht Cottbus ebenfalls mit Urteil vom 10. November 2017 bereits Folgendes ausgeführt:
„a) Art. 37 Abs. 1 der eritreischen „Proclamation on National Service“ (Proklamation Nr. 82/1995) sieht für Personen, die sich dem aktiven Wehrdienst bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entziehen, eine zweijährige Freiheitsstrafe und/oder eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr vor, verlässt der Deserteur das Land, beträgt die Freiheitsstrafe fünf Jahre. Deserteure verlieren außerdem das Recht auf Arbeit und Landbesitz. Art. 300 des eritreischen Strafgesetzbuches von 1991 legt zusätzlich fest, dass eine Desertion während Kriegszeiten eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis lebenslänglich, u. U. auch die Todesstrafe nach sich zieht; Wehrdienstverweigerung während Kriegszeiten wird gemäß Art. 297 mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.1; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 67). Mittlerweile hat Eritrea zwar neue Strafvorschriften erlassen, die jedoch in der Praxis noch nicht angewendet werden (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.1).
Die Ein- und Ausreisebestimmungen Eritreas sind in der Proklamation 24/1992 geregelt. Gemäß Art. 11 sind für die legale Ausreise aus Eritrea unter anderem ein gültiges Reisedokument und ein gültiges Ausreisevisum erforderlich. Zuwiderhandlungen gegen die Ausreisebestimmungen sowie Versuche, die Grenze illegal zu überqueren oder Personen dabei zu unterstützen, werden gemäß Art. 29 Abs. 2 der Proklamation mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 10.000 Birr bestraft (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 4.1; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 69).
Allerdings ist davon auszugehen, dass diese Bestimmungen für die tatsächliche Sanktionierungspraxis der eritreischen Behörden kaum relevant sind (vgl. ebenso SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.5 und 4.5). Deren Feststellung unterliegt erheblichen Schwierigkeiten. Wegen der fast lückenlosen Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb des Landes durch Militär, Polizei und Sicherheitsdienste ist es in Eritrea außerordentlich schwierig, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, S. 2, Ziff. 7; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29). Es existieren nur wenige verlässliche Primärquellen und nur wenige überprüfbare Informationen, die auf in Eritrea erhobenen empirischen Daten beruhen. Menschenrechtsbeobachter haben keinen Zugang zum Land, auch eine freie Presse gibt es nicht. Die eritreische Verwaltung verhält sich weitgehend intransparent, interne Richtlinien und Änderungen der behördlichen Praxis werden nicht veröffentlicht. Besondern betroffen sind dabei Kernthemen wie der Nationaldienst, die Haftbedingungen, Folter sowie die Bestrafung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Ziff. 1; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 71, 73).
Berichte von Menschenrechtsorganisationen und UN-Institutionen stützen sich daher im Wesentlichen auf Quellen außerhalb Eritreas, hauptsächlich auf Aussagen von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden sowie Einschätzungen von Personen mit Expertenwissen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Ziff. 1, S. 3), während die Migrationsbehörden der europäischen Länder für ihre Berichte auch die im Rahmen von Fact-Finding-Missions erlangten Positionen der eritreischen Regierung und Äußerungen von eritreischen Einwohnern – die allerdings in der Regel in vom eritreischen Außenministerium organisierten und von dessen Mitarbeitern übersetzten Interviews erfolgen - und ausländischen Diplomaten heranziehen (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2.). Die Gefahr des sog. „Information round tripping“ – sekundäre Quellen zitieren einander gegenseitig, so dass der Eindruck einer tatsächlich nicht gegebenen breiten Quellenbasis entsteht -, der Spekulation, Unzuverlässigkeit und Unausgewogenheit haftet letztlich all diesen Quellen an (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Ziff. 1, S. 3; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2.), die deshalb nicht einseitig und unkritisch zu Grunde gelegt werden dürfen. Einzustellen ist zudem, dass es aufgrund der Rückführungspraxis der letzten Jahre kaum neuere Erfahrungswerte zum Umgang mit zurückgeführten Deserteuren und Wehrdienstverweigerern gibt, was die Feststellung, wie diese gegenwärtig bestraft würden, zusätzlich erschwert (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8 und 3.8.2). Allerdings berichtet die UN-Kommission von 313 im Jahr 2016 aus dem Sudan zurückgeführten Eritreern, von denen alle, auch jene, die vor ihrer Ausreise noch nicht zum Nationaldienst herangezogen worden waren, inhaftiert wurden (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 51).
Praktisch alle Quellen stimmen jedenfalls darin überein, dass illegal ausgereiste Deserteure bestraft werden, und zwar außergerichtlich – häufig von Militärvorgesetzten - und willkürlich sowie ohne die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu erheben; die Haftbedingungen sind häufig unmenschlich hart und lebensbedrohlich, Folter und Misshandlungen während der Inhaftierung sind verbreitet (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.5. und 4.5.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.1 und 6.4.4.; Pro Asyl: Eritrea – Desertion, Flucht & Asyl, September 2010, S. 8; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 75 ff.; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 35 ff., 56).
Soweit zum Teil darauf verwiesen wird, dass der eritreische Staat im Gegensatz zu früheren Jahren nicht mehr über die Kapazitäten verfüge, eine flächendeckende Einberufungspraxis zu betreiben und Fahnenflucht oder illegale Grenzübertritte systematisch zu verfolgen (vgl. so Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 97), betrifft dies zum einen nur die Fahndungen nach sich im Inland aufhaltenden Deserteuren, die zum anderen nichtsdestotrotz stattfinden, wie nicht zuletzt auch der Umstand belegt, dass Deserteure und Wehrdienstverweigerer, selbst wenn es ihnen gelingt, sich längerfristig den Kontrollen zu entziehen, Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit in Kauf nehmen müssen und keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und legalen Arbeitsmöglichkeiten haben (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.5. und 3.2.5.), was die Schlussfolgerung erlaubt, dass die eritreischen Behörden im Grundsatz von einer Verfolgung von Desertion und Wehrdienstentziehung nicht absehen.
Dass illegal ausgereiste Eritreer seit einigen Jahren die Möglichkeit haben, das Verhältnis zum eritreischen Staat durch Zahlung einer sog. Diaspora- oder Aufbausteuer zu rehabilitieren, bietet nach Überzeugung der Kammer keinen hinreichenden Schutz vor einer Bestrafung.
Rückkehrwillige Personen müssen sich hiernach vor der Rückreise von einer eritreischen Auslandsvertretung einen Reisepass oder ein Laissez-Passer ausstellen lassen und hierfür zuvor eine 2%ige Diasporasteuer bezahlen. Personen, die den Nationaldienst verweigert haben oder aus ihm desertiert sind, müssen zusätzlich ein sog. Reueformular („Formular B4/4.2 – Immigration and Citizenship Services Request Form“) unterschreiben, mit dem sie anerkennen und bereuen, durch das nicht vollständige Ableisten des Nationaldienstes eine Straftat begangen zu haben, und erklären, dass sie bereits seien, eine angemessene Strafe zu gegebener Zeit zu akzeptieren (vgl. zum Wortlaut der Erklärung: SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.2; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 73). Eritreer, die mindestens drei Jahre außerhalb des Landes verbracht haben, können beim „Departement for Immigration and Nationality“ in Asmara einen sog. Diaspora-Status beantragen, wofür sie zusätzlich zu den bereits genannten Dokumenten ein Unterstützungsschreiben einer Auslandsvertretung benötigen, das ihren Auslandsaufenthalt bestätigt. Diese Personen sollen zunächst von der Dienstpflicht befreit sein; allerdings verfällt der Diaspora-Status nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Eritrea wieder (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. IV.2.; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.2.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 44).
Eine Absicherung gegen Bestrafung bietet dieses Vorgehen, das insbesondere keine Amnestie für Rückkehrer, die sich dem Nationaldienst entzogen haben, darstellt, nicht (vgl. ebenso EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.2; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 72 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 38). Hiergegen spricht schon der Wortlaut des sog. Reueschreibens, mit dem eine Bestrafung zur gegebenen Zeit (sic!) akzeptiert werden muss. Zu berücksichtigen ist auch, dass die große Mehrheit der Personen, die bislang offensichtlich straffrei nach Eritrea zurückgekehrt sind, nur vorübergehend zu Urlaubs- und Besuchszwecken eingereist ist, während noch keine belastbaren Erfahrungswerte dazu vorliegen, wie es Personen ergeht, die dauerhaft nach Eritrea zurückkehren bzw. deren Diaspora-Status verfallen ist (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.2.; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.4 und 5.5). Die entsprechenden Richtlinien sind nicht veröffentlicht, so dass hinsichtlich deren Anwendung weder ein Rechtsanspruch noch Rechtssicherheit bestehen. Auch haben die eritreischen Behörden ihre diesbezügliche Praxis in der Vergangenheit immer wieder geändert, was deshalb auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.5; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 72; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 38). Dementsprechend wagen verschiedenen Berichten zufolge insbesondere Eritreer, die erst vor kurzem illegal ausgereist sind, eine Rückkehr nach Eritrea aus Angst vor Verhaftungen nicht, auch nicht zu Besuchszwecken, was insbesondere für Deserteure aus dem militärischen Teil des Nationaldienstes gelten soll. Teilweise verlassen Rückkehrer kurze Zeit nach ihrer Einreise das Land wieder illegal (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.4). Hinzu kommt, dass jedenfalls zwangsweise zurückgeführte Personen keine Gelegenheit haben, ihren Status vorab zu regeln. Auch ist davon auszugehen, dass insbesondere Personen, die sich im Ausland regimekritisch betätigt oder in anderer Form exponiert haben oder die vor ihrer Ausreise eine Straftat (abgesehen von Desertion, Wehrdienstverweigerung und illegaler Ausreise) begangen oder in Staat, Partei oder Militär ein wichtiges Amt begleitet haben, nicht straffrei zurückkehren können (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.2.; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.5).
b) § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG steht im hiesigen Zusammenhang der Annahme von flüchtlingsschutzrechtlich erheblichen Verfolgungshandlungen nicht entgegen.
Nach § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG können als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 der Norm die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärsdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei lediglich um ein Regelbeispiel handelt („unter anderem“), kann diese – Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) umsetzende - Bestimmung bei Nichtvorliegen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in diesem Sinne allenfalls die bloße – also etwa nicht unverhältnismäßige oder diskriminierende - Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes als flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung ausschließen (vgl. hierzu Europäischer Gerichthof, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 -, juris Rn. 35), entfaltet aber keine Sperrwirkung hinsichtlich einer Strafverfolgung oder Bestrafung, die darüber hinaus auch die Voraussetzungen von § 3 a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AsylG erfüllt (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 105 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 32 f.; a. A. offenbar Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2016 – VG 6 K 1995/15.A -, juris Rn. 19). Vielmehr schützt § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG seinem Sinn und Zweck nach Personen, die den Militärdienst verweigern, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, künftig Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG begehen zu müssen. Dass einem Militärdienstverweigerer, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, der Schutz auch vor einer anderweitigen Verfolgung im Sinne von § 3 a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AsylG versagt bleiben soll, ist der Regelung dagegen nicht zu entnehmen,“
(vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 10. November 2017 – 6 K 386/15.A -, juris Rn. 28 ff.). An diesen Feststellungen hält das Gericht nach wie vor fest.
Dafür, dass auch die dem Kläger insoweit drohende Bestrafung auf der Annahme einer politischen Gegnerschaft zum eritreischen Regime beruht und die Verfolgung also an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 b AsylG anknüpft, wird auf die obigen Feststellungen verwiesen. Es ist davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden zudem den Umstand, dass der Kläger bereits einmal im Zusammenhang mit seiner Heranziehung zum aktiven Wehrdienst inhaftiert war, erschwerend berücksichtigen würden.
Hiergegen spricht auch nicht, dass der Kläger nach seinem Vortrag in der Zeit von 2008 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 weiter in Eritrea gelebt hat. Der Kläger hat dargelegt, dass ihm dies nur aufgrund illegal erworbener Papiere möglich gewesen ist und dass er aus akuter Angst vor einer Verhaftung das Land verlassen hat, nachdem die Person, über die er die Papiere erworben hatte, selbst verhaftet worden war. Die Kammer hat keinen Anlass, an diesen in sich stimmigen und plausiblen Angaben zu zweifeln. Sofern der Kläger auch hierzu im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt keine Angaben gemacht hat, lässt sich dem Protokoll wiederum nicht entnehmen, dass er hierzu überhaupt Gelegenheit gehabt hätte. Die Nachfragen zu diesem Zeitraum betrafen lediglich den Punkt, wie viele Aufforderungen seitens der staatlichen Stellen gegenüber seinen Eltern ergangen waren und welcher sonstiger Druck ausgeübt worden war, ihn auszuliefern oder Auskunft über seinen Verbleib zu geben. Insofern vermag es auch nicht zu überzeugen, wenn die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid darauf verweist, der Kläger habe nicht aufklären können, wie es ihm gelungen sei, über diesen Zeitraum von vier Jahren in Eritrea zu leben. Ein entsprechender Vorhalt ist ihm nicht gemacht worden.
Zu berücksichtigen ist insofern auch, dass es auch nach den vorliegenden Erkenntnissen durchaus vorkommt, dass Dienstverweigerer im Laufe mehrerer Jahre nicht aufgegriffen werden, was aber nicht an einem mangelnden Verfolgungswillen der eritreischen Behörden, sondern an deren fehlenden Kapazitäten liegt. Auch informieren sich junge Leute auch gegenseitig über Razzien, die in abgelegenen Gebieten zudem seltener vorkommen (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Seite 23.)
Ausschlussgründe stehen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen.
Eine Möglichkeit, innerhalb von Eritrea internen Schutz gemäß § 3 e AsylG vor der Verfolgung durch staatliche Stellen zu erlangen, besteht nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, Seite 17; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 13. November 2014 – 10 K 2815/13.A -, juris Rn. 56).
Anhaltspunkte dafür, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 AsylG bzw. des § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, bestehen nicht.
Die Kostenentscheidung für das nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wobei es im Hinblick auf den von der Beklagten erlassenen Aufhebungsbescheid vom 19. Oktober 2018 billigem Ermessen entspricht, dieser auch hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreites die Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.