Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 02.04.2020 – 3 L 559/19
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0402.3L559.19.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.008,13 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (3 K 1437/19) gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 2. Oktober 2019 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage anordnen, wenn diese – wie hier – gesetzlich ausgeschlossen ist, vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg). Nach § 16 VwVGBbg haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden richten, keine aufschiebende Wirkung. Der hier angegriffene Leistungsbescheid, mit dem der Antragsgegner Kosten einer Sicherstellung und Verwahrung i.S.d. §§ 25 Nr. 1, 26 Abs. 1 S. 1 BbgPolG geltend macht (siehe hierzu unten), ist eine Maßnahme der Vollstreckungsbehörde, wie der Verweis auf § 37 VwVGBbg in § 28 Abs. 3 S. 4 BbgPolG i.V.m. § 23 Nr. 1 lit. g) OBG verdeutlicht (vgl. zur Einstufung der Kosten als Ersatzvornahme mittels Leistungsbescheids als „Maßnahme der Vollstreckungsbehörde“ nach § 39 VwVGBbg a.F.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – OVG 20 GrS 1.11 – juris Rn. 13).
Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten – das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits – gegeneinander abzuwägen hat.
Bei der Frage, welches Interesse überwiegt, ist vorrangig auf die Erfolgsaussichten im Verfahren zur Hauptsache abzustellen. In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 16 VwVGBbg ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lediglich dann geboten, wenn diese offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. September 2017 – 3 L 133/17 –, und vom 6. November 2014 – 3 L 159/14 – m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005/04 – juris Rn. 10 ff.; Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 – 3 L 85/18 – juris Rn. 5). Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens kommt aber regelmäßig weder eine abschließende Klärung grundsätzlicher und schwieriger Rechtsfragen noch eine aufwändige Klärung von Tatsachen in Betracht. Diese bleiben dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Die Erfolgsaussichten ihrer gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 2. Oktober 2019 erhobenen Klage sind allenfalls als offen einzuschätzen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die von der Antragstellerin erhobene Klage nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg.
Der Leistungsbescheid beruht auf § 37 Abs. 1 S. 1 VwVGBbg i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 1 BbgKostO und zwar i.V.m. § 28 Abs. 3 S. 4 BbgPolG i.V.m. § 23 Nr. 1 lit. g) OBG – und nicht i.V.m. § 32 Abs. 1 S. 1 VwVGBbg –, weil die hier geltend gemachten Kosten keine Kosten einer Ersatzvornahme, sondern solche einer Sicherstellung und anschließenden Verwahrung sind. Entgegen der ausdrücklich geäußerten Auffassung des Antragsgegners (vgl. S. 3 d. Ausgangsbescheids vom 22. Mai 2019) ist die dem Kostenbescheid zugrundeliegende Bewachung des „Giftlagers“ in der Nacht zum 27. Juni 2018 und die anschließende Beräumung sowie anderweitige Lagerung der aufgefundenen Chemikalien nicht als Ersatzvornahme i.S.d. §§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 32 VwVGBbg, sondern als Sicherstellung mit anschließender Verwahrung i.S.d. § 23 Nr. 1 lit. g) OBG i.V.m. §§ 25 Nr. 1, 26 Abs. 1 S. 1 BbgPolG einzustufen. Insoweit deutet auch der Antragsgegner an, dass es sich um eine Sicherstellung handeln könnte (vgl. S. 3 d. Widerspruchsbescheids: „dass die […] Abfälle […] aus Gründen der Gefahrenabwehr wegen Gefahr in Verzug aus dem nicht gesicherten Chemikalienlager auf dem o.g. Gelände sichergestellt […] werden mussten“).
Eine Sicherstellung liegt vor, wenn es der Behörde vom Zweck der Maßnahme her darauf ankommt, die Sache in Verwahrung zu nehmen und andere von der Besitzmöglichkeit auszuschließen. Sie ist ihrem Wesen nach darauf gerichtet, den Gewahrsam des bisherigen Gewahrsaminhabers zu beenden und neuen Gewahrsam durch die Verwaltung oder von ihr beauftragte Personen zu begründen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Februar 2005 – 3 L 114/03 – juris Rn. 35 m.w.N.; VG Oldenburg, Urteil vom 8. September 2005 – 2 A 5356/02 – juris Rn. 22 m.w.N. jeweils zur Abgrenzung einer Sicherstellung von einer Ersatzvornahme im Fall des Um-/Versetzens eines PKW). So liegt der Fall hier. Die Beräumung des „Giftlagers“ und anschließende Lagerung der Chemikalien durch die Fa. L... diente dazu, diese in Verwahrung zu nehmen und den Gewahrsam der Antragstellerin hieran zu beenden.
Nach § 37 Abs. 1 S. 1 VwVGBbg werden für Maßnahmen der Vollstreckung Gebühren und Auslagen vom Vollstreckungsschuldner erhoben. Nach § 28 Abs. 3 S. 1 BbgPolG fallen die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung den nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen zur Last. Die Vorschrift gilt gemäß § 23 Nr. 1 lit g) OBG entsprechend für Ordnungsbehörden. Aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang der Kostenregelung in § 28 Abs. 3 BbgPolG mit den vorangestellten Regelungen über die Sicherstellung und Verwahrung ergibt sich, dass die Kostenfolge nur dann eintritt, wenn die in § 25 BbgPolG genannten gesetzlichen Voraussetzungen einer Sicherstellung vorgelegen haben, denn mit der Anknüpfung an den Begriff „Sicherstellung“ in der Kostenregelung wird auch an die tatbestandlichen Voraussetzungen der Sicherstellung in § 25 BbgPolG angeknüpft. Dasselbe gilt für die Kosten der Verwahrung, weil die Regelung über die Verwahrung in § 26 BbgPolG ebenfalls eine Sicherstellung nach § 25 BbgPolG zur Voraussetzung hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2001 – 1 A 291.00 – juris Rn. 10). Ob die Voraussetzungen der Sicherstellung – hier nach § 25 Nr. 1 BbgPolG – sämtlich vorliegen, ist offen.
Der Antragsgegner durfte am 26. Juni 2018 die Bewachung des „Giftlagers“ sowie die anschließende Beräumung und Einlagerung der Chemikalien ohne – hier unstreitig nicht vorliegenden – Verwaltungsakt im Wege des Sofortvollzuges nach § 27 Abs. 1 S. 2 VwVGBbg anordnen. Nach dieser Vorschrift können Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt eingesetzt werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollstreckungsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
Der Antragsgegner handelte innerhalb seiner Befugnisse, als er das offene „Giftlager“ im Wege des unmittelbaren Zwangs nach § 34 VwVGBbg (vgl. zur Sicherstellung als unmittelbarer Zwang in Form der Selbstvornahme: Mosbacher, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, 11. Aufl. 2017, § 12, Rn. 2 f.) zunächst bewachen und anschließend die Chemikalien aus dem „Giftlager“ räumen und einlagern ließ, weil eine zu unterstellende („fiktive“) Ordnungsverfügung rechtmäßig gewesen wäre. Nach § 23 Nr. 1 lit. g) OBG i.V.m. § 25 Nr. 1 BbgPolG wäre er befugt gewesen, gegenüber der Antragstellerin die Sicherstellung der im offenen „Giftlager“ lagernden Materialien anzuordnen. Danach kann eine Sache sichergestellt werden, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung sind nach summarischer Prüfung gegeben.
Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag zum Zeitpunkt der Sicherstellung vor. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind Gesundheit und Leben von Menschen. Eine Gefahr liegt vor, wenn ein Zustand bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für Schutzgüter führen würde. Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit beruht auf einer Prognose, bei der einerseits nicht die Gewissheit eines Schadenseintritts bestehen muss, andererseits dessen bloße Möglichkeit nicht ausreicht, wobei allerdings an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind je größer und schwerwiegender der möglicherweise eintretende Schaden für ein Schutzgut ist. Eine Gefahr ist gegenwärtig i.S.d. § 25 Nr. 1 BbgPolG (und auch i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 2 VwVGBbg), wenn die Realisierung eines Schadens nach allgemeinen Erfahrungssätzen unmittelbar bevorsteht bzw. der Schaden jederzeit eintreten kann, sodass sofortige Abhilfe derart geboten ist, dass nicht mit der Anordnung und Durchführung von Gefahrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug auch einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung zugewartet werden kann (vgl. zur landesrechtlichen Vorschrift in Nordrhein-Westfalen: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. September 1996 – 21 A 7041/95 – juris Rn. 25). Die Feststellung einer Gefahr ist eine Prognoseentscheidung, die grundsätzlich objektiv aus der Sicht eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Bediensteten zu beurteilen ist. Entscheidend sind dabei die Erkenntnismöglichkeiten der Behörde, die ihr zum Zeitpunkt des Einschreitens zur Verfügung standen (VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2004 – 17 K 5043/03 – juris Rn. 34).
Der Antragsgegner durfte beim Auffinden des unverschlossenen „Giftlagers“ zu Recht eine gegenwärtige Gefahr annehmen. Denn es lagen objektive und konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine gegenwärtige Gefahr der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit von Menschen bestand. So deuteten die (Totenkopf-) Symbole auf den Türen des schon mit dem Wort „Gift“ ausgewiesenen Lagers sowie der zum Teil als „Fungizide“ oder „Pestizide“ oder dem Zusatz „Giftigkeit“ (vgl. z.B. Bl 171 d. BA I in 3 K 424/19) gekennzeichneten Behältnisse darauf hin, dass es sich bei den Chemikalien um gefährliche Stoffe handelt. Auch die undatierte Medieninformation der Polizei (Bl. 161 d. BA I in 3 K 424/19) bot hierfür einen Anhalt („Behälter mit gefährlichem Inhalt“), sodass gegen diese Einschätzung des Antragsgegners (vgl. die Notiz: „ätzend + giftig“ auf Bl. 155 d. BA I in 3 K 424/19) nichts einzuwenden ist. Aufgrund der ungehinderten Zugangsmöglichkeit zum Lager war jederzeit damit zu rechnen, dass dieses etwa durch abenteuerlustige Kinder und Jugendliche betreten wird und diese bei Berührung mit den Chemikalien gesundheitlich zu Schaden kommen. Gleiches gilt angesichts der Tatsache, dass die Stoffe teilweise im Gebiet der Stadt Cottbus verteilt wurden. Darüber hinaus dürfte mit Blick auf die Gefährlichkeit der Chemikalien auch eine umweltbezogene Gefährdung bestanden haben (vgl. die Medieninformation der Polizei (Bl. 161 d. BA I in 3 K 424/19: „umweltgefährdende Abfallentsorgung“).
Die Bewachung des „Giftlagers“ in der Nacht vom 26. zum 27. Juni 2018, die Beräumung am 27. Juni 2018 und (anfängliche) Einlagerung der Stoffe war auch notwendig. Notwendig i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 2 VwVGBbg ist die Vollstreckung nur dann, wenn mit der Anordnung und Durchführung von Gefahrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug – ggf. auf Grund einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung – nicht zugewartet werden kann, weil z.B. keine der polizeipflichtigen Personen vorhanden, erreichbar oder zur Gefahrenabwehr in der Lage ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. September 2003 – 3 L 196/99 – juris Rn. 49; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08 – juris Rn. 22 m.w.N.). So lag der Fall hier. Es war nicht zu erwarten, dass die in Berlin ansässige Antragstellerin beim Auffinden des aufgebrochenen „Giftlagers“ sofort erreichbar und in der Lage gewesen wäre, Unternehmen ausfindig zu machen und umgehend mit der Überwachung des „Giftlagers“ bzw. der erforderlichen Beräumung und ordnungsgemäßen Einlagerung der insgesamt 3,6 Tonnen Chemikalien zu beauftragen.
Der Antragsgegner durfte die Antragstellerin zu Recht als Zustandsstörerin i.S.d. § 6 Abs. 1 und 2 BbgPolG und damit auch als Vollstreckungsschuldnerin i.S.d. § 37 Abs. 1 S. 1 VwVGBbg ansehen. Als Grundstückseigentümerin hatte sie die tatsächliche Gewalt über das „Giftlager“ und die darin lagernden Stoffe inne, von denen die oben beschriebene Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausging. Die Sicherstellung ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt, insbesondere ist sie verhältnismäßig, da sie das einzig taugliche Mittel war, einen (weiteren) Zugriff auf die Chemikalien und die hierdurch entstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu unterbinden. Insbesondere war das Verschließen und Versiegeln des Lagers angesichts der wiederholt erfolgten Einbrüche in das Lager zur Gefahrenabwehr nicht ausreichend.
Gleichwohl ist nach summarischer Prüfung offen, ob die mit dem Leistungsbescheid vom 22. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 2. Oktober 2019 geltend gemachten Lagerungskosten auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2019 noch notwendig waren und damit von der im Juni 2018 durchgeführten Sicherstellung gedeckt sind. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf eine Behörde in Anbetracht der ihr obliegenden Kostenminderungspflicht der Sicherstellung nicht unvertretbar lange zögern, bis sie eine Lagerung beendet. Wie lange die Sicherstellung andauern darf bzw. welche Maßnahmen von einer Behörde hinsichtlich der Beendigung einer Sicherstellung unternommen werden müssen, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (VG Köln, Urteil vom 19. November 2009 – 20 K 1143/09 – juris Rn. 20 m.w.N.). Dies bedarf vorliegend aber mit Blick auf die Schwierigkeit der Rechtsfrage keiner abschließenden Klärung.
Es spricht freilich Einiges dafür, dass die Geltendmachung von Kosten für die Lagerung der Chemikalien im hier streitigen Zeitraum noch verhältnismäßig war, insbesondere mit Blick auf die Jahresfrist des § 27 Abs. 1 Nr. 4 BbgPolG. Danach ist die Verwertung einer sichergestellten Sache zulässig, wenn sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einem Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Die Vorschrift verdeutlicht, dass jedenfalls nach Ablauf eines Jahres Maßnahmen zur Beendigung einer Sicherstellung unternommen und eine Entscheidung über eine Verwertung oder Vernichtung einer sichergestellten Sache getroffen werden muss. Im Umkehrschluss kann dies bedeuten, dass eine Einlagerung – wie hier – für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr nicht als Zäsur zu der im Wege des Sofortvollzugs durchgeführten Sicherstellung anzusehen ist (zur Frage, ob Kosten für die Lagerung von Abbruchmaterial für einen Zeitraum von elf Monaten noch Kosten einer Ersatzvornahme sind: vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 20. August 2008 – 1 B 186/07 – juris Rn. 30 [offen gelassen]).
Ob der Antragsgegner sich ausreichend um eine Beendigung der Lagerung der Chemikalien bemühte, bleibt einer Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Chemikalien für eine nicht unerhebliche Zeit zunächst von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurden, sodass die Sicherstellung in tatsächlicher Hinsicht erst ab dem Zeitpunkt der Freigabe (hier am 18. Juli 2018; vgl. die „Hausmitteilung“ vom 20. September 2018, Bl. 221 d. BA I in 3 K 424/19) hätte beendet werden können. Auch ist zugunsten des Antragsgegners einzustellen, dass er die Voraussetzungen einer Ordnungsverfügung bereits im Juli 2018 prüfte (vgl. das Anhörungsschreiben vom 27. Juli 2018, Bl. 207 d. BA I in 3 K 424/19) und den Erlass zunächst von der Katalogisierung und Gefährdungsabschätzung der Stoffe durch das Landeskriminalamt (hier wohl tatsächlich erst mit Gutachten vom 21. März 2019) sowie der Freigabe durch die Staatsanwaltschaft abhängig machte (vgl. „Hausmitteilung“ vom 20. September 2018, Bl. 221 d. BA I in 3 K 424/19). Sein Zuwarten beruhte hierauf, unabhängig davon, ob er zu Recht abwartete. Zwar forderte er die Antragstellerin sodann mit Ordnungsverfügung vom 10. Januar 2019 auf, die als Abfälle bezeichneten Gegenstände ordnungsgemäß zu entsorgen. Andererseits setzte er die Verfügung, gegen die die Antragstellerin Rechtsmittel einlegte, nicht unter Sofortvollzug, sodass eine schnelle Lösung nicht in Sicht war und weiterhin nicht ist, weil die Verfügung inzwischen wieder aufgehoben wurde.
Die Sicherstellung kann auch nicht ohne Weiteres durch Herausgabe der Chemikalien an die Antragstellerin beendet werden, weil dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung einträten, § 23 Nr. 1 lit. g) OBG i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 3 BbgPolG. Denn die Antragstellerin hat vehement und wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sie die eingelagerten Stoffe nicht als Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 KrWG ansieht.
Nach dieser Vorschrift sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt hat oder entledigen will. Nach § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrWG ist der Wille zur Entledigung im Sinne des Abs. 1 hinsichtlich solcher Sachen anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist nach § 3 Abs. 3 S. 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 11 N 3.11 –, und Urteil vom 5. Februar 2009 – 11 B 19.08 –; Beschluss der Kammer vom 22. Januar 2019 – 3 L 698/18 – S. 3 f. d. Entscheidungsabdrucks m.w.N.). In dieser Fiktion des Entledigungswillens liegt sowohl eine Erweiterung als auch zugleich eine Verobjektivierung des subjektiven Abfallbegriffs. Die Verkehrsanschauung stellt damit ein Korrektiv gegenüber den Angaben des Abfallbesitzers dar, um dessen missbräuchliche Berufung auf angebliche Zwecksetzungen zu begrenzen. Somit ist es die Sache des Erzeugers oder Besitzers, den Nachweis zu führen, sein Verhalten unterfalle nicht den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 KrWG, er habe also keinen Willen zu einer Entledigung im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG. Äußert er sich entsprechend, deutet sein Verhalten aber auf einen Entledigungswillen hin, so kann ihm der objektive Befund der Verkehrsanschauung entgegengehalten werden (Beschluss der Kammer vom 22. Januar 2019 – 3 L 698/18 – S. 3 f. d. Entscheidungsabdrucks m.w.N.).
Hiervon ausgehend sind sämtliche Chemikalien als Abfälle zu qualifizieren, weil die Zweckbestimmung der für den ehemaligen Gärtnereibetrieb genutzten Chemikalien entfallen und nicht durch einen neuen Verwendungszweck ersetzt worden ist. Denn der frühere Gärtnereibetrieb wurde zum 30. Januar 2001 eingestellt (vgl. Bl. 354 d. BA I); eine gewerbliche Neuanmeldung durch die Antragstellerin erfolgte nicht. Für ein Entfallen des ursprünglichen Zwecks spricht daneben auch die Art der Aufbewahrung der Materialien. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Fotografien (Bl. 169 – 179 d. BA I) lagerten die Chemikalien in ungeordneter Weise, waren teilweise umgekippt, geöffnet und mangels Beschriftung nicht oder nur schwer identifizierbar. Auch die auf den Fotografien erkennbaren Schmutz- und Staubschichten deuten daraufhin, dass die Chemikalien dort jahrelang unverändert lagerten, zumal das „Giftlager“ vor dem Einbruch mit dicken Mauerwerksbolzen fest verschraubt und damit nicht ohne Weiteres zugänglich war. Soweit die Antragstellerin vorträgt, bei den Chemikalien handele es sich weit überwiegend um Glasreinigungsmittel, die sie für die Säuberung der Scheiben ihrer Gewächshäuser verwende (vgl. S. 2 d. Schriftsatzes vom 19. Dezember 2019), ist dies als reine Schutzbehauptung zu bewerten und vermag die obige Annahme nicht zu entkräften. Auch soweit sie einwendet, das Produkt „Hyfax“ würde weiterhin hergestellt, weshalb die im Lager vorgefundenen Mengen veräußerbar seien, wird die Abfalleigenschaft durch die theoretische Möglichkeit einer Verwertung nicht in Frage gestellt.
Aus der Abfalleigenschaft der Chemikalien folgt, dass die Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 und § 15 Abs. 1 S. 1 KrWG und § 28 Abs. 1 S. 1 KrWG verpflichtet ist, die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen sowie nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) zu behandeln und lagern. Da aber nicht zu erwarten war und wohl auch noch ist, dass die Antragstellerin diesen Pflichten nachkommt, würden die Voraussetzungen der Sicherstellung bei Herausgabe an diese unmittelbar erneut eintreten. Dies spricht für die Notwendigkeit der Lagerung und die Verhältnismäßigkeit der Lagerungskosten für den hier streitigen Zeitraum.
Gleichzeitig ist die Behörde nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BbgPolG aber auch gehalten, eine Verwertung sichergestellter Sachen zu prüfen, wenn ihre Verwahrung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Hiervon ausgehend ist es als offen zu betrachten, ob die Einlagerungskosten i.H.v. 8.032,50 Euro noch im Verhältnis zu den Kosten einer ordnungsgemäßen Entsorgung von voraussichtlich 13.000 Euro (vgl. S. 2 des Bescheids vom 16. Mai 2019) stehen, nachdem zuvor bereits (Lager-) Kosten von insgesamt 17.716,56 Euro angefallen sind (vgl. „Rechnungs-/Kostenübersicht“, Bl. 372 d. BA I in 3 K 424/19). Dies vermag für den hier streitigen Zeitraum insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitraums der Beschlagnahme der Chemikalien durch die Staatsanwaltschaft wohl noch anzunehmen sein, obliegt aber einer Entscheidung in der Hauptsache.
Nach alledem fehlt es der in der Hauptsache erhobenen Klage an einer überwiegend wahrscheinlichen Erfolgsaussicht, so dass für eine Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 16 VwVGBbg kein Raum ist. Besondere Umstände, die zu einem Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses der Antragstellerin führen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 3 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Betrag ist aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens zu vierteln (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).