Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Gerichtsbescheid vom 07.05.2020 – 8 K 1535/17.A
8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0507.8K1535.17.A.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Gerichtsbescheid zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der am 2. August 2002 in G... geborene Kläger, eritreischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tigrinia, begehrt seine Anerkennung als Flüchtling.
Der Kläger stellte am 25. Januar 2017 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Eisenhüttenstadt einen Asylantrag. Zur Begründung trug er bei seiner Anhörung am 4. April 2017 im Wesentlichen vor, dass er die Schule bis zur 6. Klasse besucht habe. Sein Vater sei seit über 20 Jahren beim Militär, auch sein zwei Jahre älterer Bruder sei Soldat. Dieser sei schon als Minderjähriger zum Militärdienst eingezogen worden, weil er die Schule verlassen und zuhause geholfen habe. Deshalb habe er, der Kläger, sich entschieden, in den Sudan zu gehen, weil er in Eritrea kein gutes Leben haben würde. Zusammen mit Freunden habe er 2015, als er „ungefähr“ 13 Jahre alt gewesen sei, das Land verlassen. Im Sudan sei er 7 Monate geblieben, aber man habe dort keine Ruhe und keine Freiheit und werde von der Polizei erpresst. Über Libyen, Italien und die Schweiz sei er deshalb in die Bundesrepublik Deutschland gereist, wo er am 14. August 2016 angekommen sei. Bei seiner Rückkehr nach Eritrea fürchte er, als Deserteur verfolgt, inhaftiert, gefoltert oder getötet zu werden.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2017, dem Kläger zugestellt am 17. Juni 2017, erkannte das Bundesamt dem Kläger unter Ablehnung seines Asylantrages im Übrigen den subsidiären Schutzstatus zu. Zur Begründung der Ablehnungsentscheidung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass der Kläger weder asylberechtigt noch als Flüchtling anzuerkennen sei. Er habe lediglich das Schicksal seines Vaters und seines Bruders geschildert, aber keine persönliche, konkret unmittelbar bevorstehende Gefahr seines Einzuges zum Wehrdienst dargelegt.
Am 27. Juni 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Er trägt im Wesentlichen zu den Bedingungen des eritreischen Militärdienstes vor, zu dem über das letzte Schuljahr de facto auch Minderjährige eingezogen würden, was manchmal auch Kinder ab 15 Jahren betreffe. Verweigerungen oder Unregelmäßigkeiten würden zum Anlass genommen, die Betroffenen auch als politische Gegner zu bekämpfen. Zudem könnten ihm seine illegale Ausreise und eine mangelnde Unterstützung des Regimes im Ausland vorgehalten werden. In der Anhörung sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Flucht erst 13 Jahre und im Zeitpunkt seiner Anhörung erst knapp 15 Jahre alt gewesen sei. In diesem Alter werde oft nicht erkannt, welche Informationen für die Entscheidung erheblich seien, weshalb eventuell genauer nachgefragt hätte werden müssen. Selbst wenn die eritreischen Behörden tatsächlich noch keinen Kontakt mit ihm aufgenommen haben sollten, sei zu berücksichtigen, dass nach den in Eritrea herrschenden Verhältnissen aber jedenfalls die Gefahr bestanden habe, zwangsweise rekrutiert zu werden. Da er bei seiner – zumal illegalen – Ausreise den Militärdienst noch nicht abgeleistet habe, werde seine Flucht als Wehrdienstentziehung angesehen werden, so dass ihm bei seiner Rückkehr asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen drohten
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2017 insoweit zu verpflichten, ihn als Flüchtling anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 14. Juni 2017 ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf seine Anerkennung als Flüchtling, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Anspruchsgrundlage für die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling ist § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG.
Der hiernach ergangene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Kläger ordnungsgemäß im Sinne der §§ 24 Abs. 1 Satz 3, 25 AsylG angehört worden. Sein Einwand, das Bundesamt hätte sein jugendliches Alter nicht berücksichtigt, vermag angesichts dessen, dass die anhörende Entscheiderin ausweislich des Anhörungsprotokolls Sonderbeauftragte für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ist und dass die Vormünderin des Klägers an der Anhörung teilgenommen hat, die zudem mit einem Umfang von 80 Minuten zuzüglich 20 Minuten für die Rückübersetzung im Verhältnis zu vergleichbaren Anhörungen überdurchschnittlich lang und ausführlich war, nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass der Kläger auch in seiner Klagebegründung keine zusätzlichen tatsächlichen Umstände vorgetragen hat, so dass insgesamt nichts dafür ersichtlich ist, dass er im Rahmen seiner Befragung nicht hinreichend Gelegenheit erhalten hätte, sein Schicksal darzulegen.
Ebenso wenig bestehen hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides, soweit darin die Anerkennung des Klägers als Flüchtling abgelehnt wird, durchgreifende Bedenken.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von Abs. 1 der Regelung ist und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Eine derartige Verfolgung, als welche gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen gelten, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung oder durch Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Bei der Beurteilung, ob eine Verfolgung im dargelegten Sinne droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris Rn. 20 ff.). Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie)). Widerlegt werden kann diese Vermutung nur, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. zum Ganzen VG Ansbach, Urteil vom 1. Dezember 2010 – AN 11 K 10.30384 -, juris, Rn. 16 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist aufgrund seines Vorbringens unter Berücksichtigung der herangezogenen Erkenntnisquellen nicht der Überzeugung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Eritrea einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.
Der Kläger ist unverfolgt aus Eritrea ausgereist. Seine Darstellung im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt, dass er in Eritrea kein gutes Leben haben würde und wie sein Vater und sein Bruder Wehrdienst hätte leisten müssen, lässt keine zielgerichtete asylerhebliche Verfolgung erkennen.
Insofern ist zwar zutreffend, dass in Eritrea gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 grundsätzlich alle Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr der Wehrpflicht unterliegen. Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissengründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: Oktober 2019) vom 27. Januar 2020 (aktualisierte Fassung), Seite 15). Bei diesem Nationaldienst handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um einen zeitlich nicht befristeten Arbeitsdienst unter menschenrechtswidrigen Bedingungen, welcher als Zwangsarbeit und damit als eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung zu qualifizieren ist (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Mai 2017 – 1a K 1931/16.A -, juris Rn. 38; Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 4 A 3618/16 -, juris Rn. 25). Insoweit haben eritreische Staatsangehörige deshalb regelmäßig gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 AsylG Anspruch auf subsidiären Schutz, wie ihn der Kläger bereits zugesprochen bekommen hat.
Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung stellt die drohende zwangsweise Einziehung zum Nationaldienst für sich genommen dagegen nicht dar, da von ihr praktisch alle erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen betroffen sind und es im Hinblick darauf an einem Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG mangelt (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: Oktober 2019) vom 27. Januar 2020 (aktualisierte Fassung), Seite 15; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 32 ff), was auch in den Fällen gilt, in denen abweichend von den gesetzlichen Vorgaben Minderjährige rekrutiert werden.
Eine konkret gerade gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahme hat der Kläger nicht benannt.
Nach Überzeugung der Kammer kann angesichts dessen auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle seiner Rückkehr eine politische Verfolgung droht. Insbesondere sprechen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine asylrelevante Bestrafung wegen Desertion oder Wehrdienstentziehung zu befürchten hätte.
Zwar sieht Art. 37 Abs. 1 der eritreischen „Proclamation on National Service“ (Proklamation Nr. 82/1995) für Personen, die sich dem aktiven Wehrdienst bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entziehen, eine zweijährige Freiheitsstrafe und/oder eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr vor, verlässt der Deserteur das Land, beträgt die Freiheitsstrafe fünf Jahre. Deserteure verlieren außerdem das Recht auf Arbeit und Landbesitz. Art. 300 des eritreischen Strafgesetzbuches von 1991 legt zusätzlich fest, dass eine Desertion während Kriegszeiten eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis lebenslänglich, u. U. auch die Todesstrafe nach sich zieht; Wehrdienstverweigerung während Kriegszeiten wird gemäß Art. 297 mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 42; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Seite 17; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 67). Mittlerweile hat Eritrea zwar neue Strafvorschriften erlassen, die jedoch in der Praxis noch nicht angewendet werden (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Seite 17).
Auch stimmen praktisch alle von der Kammer im Übrigen herangezogenen Erkenntnisquellen darin überein, dass illegal ausgereiste Deserteure bestraft werden, und zwar außergerichtlich – häufig von Militärvorgesetzten - und willkürlich sowie ohne die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu erheben; die Haftbedingungen sind häufig unmenschlich hart und lebensbedrohlich, Folter und Misshandlungen während der Inhaftierung sind verbreitet (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Seiten 21 und 31; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seiten 42 und 55; Pro Asyl: Eritrea – Desertion, Flucht & Asyl, September 2010, Seite 8; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 75 ff.; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 35 ff., 56; sowie zum Ganzen bereits ausführlich: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 10. November 2017 – VG 6 K 386/15.A – juris Rn. 28 ff.).
Der Umstand, dass der Kläger hier Eritrea verlassen hat, ohne zuvor einer konkreten Rekrutierungsmaßnahme ausgesetzt gewesen zu sein, spricht jedoch mit überwiegender Beachtlichkeit dagegen, dass eine ihm etwa drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung und illegaler Ausreise an einen Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG, namentlich an seine politische Überzeugung, anknüpft, also eine asylerhebliche Verfolgung darstellen würde.
Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3 c genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei gemäß § 3 b Abs. 2 AsylG genügt, dass ihm dies von seinem Verfolger zugeschrieben wird (vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 -, juris Rn. 26). Andererseits macht allein der Umstand, dass der Betroffene sich bei seinem Handeln von einer politischen Überzeugung leiten lässt, eine ihm wegen dieses Handelns drohende staatliche Maßnahme noch nicht zu einer politischen Verfolgung. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Frage, ob eine Verfolgung politisch ist, nur auf die Motive des verfolgenden Staates, nicht auf die Motive des Verfolgten an (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 23, und Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 -, juris Rn. 12).
Bestrafungen wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. In eine solche schlagen derartige Maßnahmen aber dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die hierdurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322/85 -, juris Rn. 11; ebenso Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 -, juris Rn. 44). Wann dies der Fall ist, ist anhand des inhaltlichen Charakters der Maßnahme nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit zu beurteilen, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, welche Mittel der Staat ergreift, sondern welchem Zweck diese dienen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 -, juris Rn. 44; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 22 f.). Eine an sich nicht flüchtlingsschutzrelevante Strafverfolgung kann dementsprechend etwa in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 -, juris Rn. 24).
Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe – insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe – gibt dabei regelmäßig insbesondere dann Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden, weil ein derartiges evidentes Fehlen rechtsstaatlicher Grundsätze ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung in einem asylerheblichen Merkmal sein kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322/85 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131/90 -, juris Rn. 19). Gleiches gilt für die Anwendung von Folter als eines menschenrechtswidrigen und eklatant gegen allgemeine Grundsätze des Völkerrechts verstoßenden Verfolgungsmittels, weshalb bei deren Feststellung eine besonders sorgfältige Prüfung der sie auslösenden Motivation geboten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 30; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 126). Wird sie wegen flüchtlingsrelevanter Merkmale eingesetzt oder in verschärfter Form angewendet, kommt ihr Bedeutung für die Annahme einer politischen Verfolgung zu, woran es demgegenüber fehlt, wenn die Übergriffe Ausdruck einer unterschiedslos angewandten allgemeinen Praxis sind, da die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System eines fremden Staates seiner Bevölkerung allgemein auferlegt, für sich genommen keinen Asylanspruch zu begründen vermögen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, und Urteil vom 27. Mai 1986 – 9 C 35/86, 9 C 36/86 -, juris Rn. 14.)
Maßgeblich ist insofern, ob der Staat seine Bürger in ihren asylerheblichen Merkmalen – etwa ihrer politischen Überzeugung – zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 130; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 35). Unter diesen Gesichtspunkten ist daher auch der Zweck konkret angedrohter oder von dem Betroffenen befürchteter Sanktionen festzustellen. Von gleicher Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung der Sanktionsnorm sein. Insoweit werden sowohl etwaige Manipulationen des Strafvorwurfs wie auch die formellen Kriterien zu würdigen sein, nach denen ein staatlicher Eingriff stattfindet, zum Beispiel welches Verfahren angewendet wird und wie die Zuständigkeiten dabei verteilt sind. Es macht einen Unterschied, ob die Entscheidung durch unabhängige, nur einem bereits vorliegenden Gesetz unterworfene allgemeine Gerichte erfolgt oder solchen staatlichen Organen wie Polizei, Militär, Sondergerichten überantwortet wird, oder gar ohne rechtliche Grundlage und ohne Durchführung eines geordneten Verfahrens erfolgt. Eine insoweit bestehende Bindungslosigkeit der staatlichen Strafgewalt spricht in erheblichem Maße für eine politische Verfolgung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 35 f.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 132).
Widersetzt sich ein eritreischer Staatsbürger bewusst und für die staatlichen Stellen wahrnehmbar einer konkreten Rekrutierungsmaßnahme, leistet er etwa einer Einberufung keine Folge oder entzieht sich einer der Gewinnung von Rekruten dienenden Razzia, oder flieht er aus einem Ausbildungslager oder dem aktiven Dienst, spricht nach Überzeugung der Kammer Überwiegendes dafür, dass die eritreischen Behörden den Betroffenen in Anknüpfung an ein derartiges Verhalten einen Verrat an der nationalen Sache und damit eine politische Gegnerschaft unterstellen, an die die sodann drohende Bestrafung maßgeblich anknüpft (vgl. hierzu bereits ausführlich: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 10. November 2017 – 6 K 386/15.A -, juris Rn. 28 ff.; ebenso Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 29. Februar 2016 – 15 A 3628/15 As SN -, juris Rn. 50 ff., und Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 49 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 36; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 7 K 2273/16.A -, juris Rn. 46; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 13. November 2014 – 10 K 2815/13.A -, juris Rn. 50; Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 12. August 2013 – 8 K 2202/13.F.A -, juris Rn. 15; grundsätzlich wohl auch Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 3 A 5931/16 -, juris Rn. 74).
An einem derartigen Anknüpfungspunkt in Gestalt eines sich einer Aufforderung zur Ableistung des Nationaldienstes bewusst widersetzenden konkreten Verhaltens, das als solches auch von den Behörden wahrnehmbar ist, fehlt es – wie oben schon dargelegt - vorliegend jedoch. Hinzu kommt, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Flucht erst 13 Jahre alt gewesen und also weder nach dem Gesetz wehrdienstpflichtig noch in einem Alter gewesen ist, in dem er auch nach der in Eritrea üblichen Praxis als Minderjähriger seine Heranziehung zum Wehrdienst hätte befürchten müssen. Es liegen vielmehr keine konkreten Hinweise darauf vor, dass Kinder unter 14 Jahren als Soldaten eingesetzt oder zum Wehrdienst eingezogen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: Oktober 2019) vom 27. Januar 2020 (aktualisierte Fassung), Seite 16). Auch illegale Grenzübertritte von Minderjährigen werden regelmäßig allenfalls bestraft, wenn die Betroffenen kurz vor Erreichen des für den Militärdienst erforderlichen Mindestalters aufgegriffen werden, was hauptsächlich 16- und 17Jährige betrifft, teilweise werden auch diese lediglich zum Militärdienst rekrutiert (vgl. Amnesty InternationalReport 2017: Eritrea; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Seiten 27 und 29; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 55). Im Hinblick hierauf erscheint es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger wegen seiner Flucht überhaupt mit einer Bestrafung rechnen müsste.
Die Kostenentscheidung für das nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.