Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 12.05.2020 – 3 K 1002/14
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0512.3K1002.14.00
Tenor§
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt die Auszahlung von Erschließungsbeiträgen, die der Beklagte vereinnahmt hat.
Mit im Oktober 1996 geschlossenem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin zur Herstellung der schmutzwasserseitigen Erschließungsanlagen für die Grundstücke in der S... und 9... in E..., von denen mehrere in ihrem Eigentum stehen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beklagte zur Auszahlung der von ihm zu erhebenden Erschließungsbeiträge. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Vertrags lautet:
„Der [Beklagte] verpflichtet sich, diese Grundstücke unverzüglich nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht zu Beiträgen bzw. Baukostenzuschüssen zu veranlagen. Die eingehenden Beträge sind innerhalb eines Monats nach deren Eingang bei [dem Beklagten] an [die Klägerin] bis zu einer Gesamthöhe von 220.000 DM abzuführen. Erreichen die Beiträge nicht 220.000 DM, so erstattet der [Beklagte] die Differenz nicht.“
Zudem waren sich die Beteiligten einig, dass die Klägerin für die schmutzwasserseitige Erschließung ihrer Grundstücke Beiträge in einer Höhe von ca. 30.000 Euro zu zahlen hätte; dieser Betrag sollte auf die Erstattungsforderung der Klägerin angerechnet werden (Präambel).
Die Klägerin stellte die Erschließungsanlagen her. Der Beklagte veranlagte diese nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die zentrale Schmutzwasserentsorgung im Kalenderjahr 1997. Ausweislich eines vom Beklagten eingereichten Schreibens vom 3. Juli 1997 unterrichtete er die Klägerin darüber, alle Beitragsbescheide unter Setzung einer einmonatigen Zahlungsfrist erlassen zu haben. Dem Schreiben war ein an die Klägerin adressierter Beitragsbescheid gleichen Datums für ihre Grundstücke beigefügt. Die (ratenweisen) Zahlungen durch die jeweiligen Beitragsschuldner erfolgten in den Kalenderjahren 1997 bis 2000. Der Beklagte kehrte die Einnahmen an die Klägerin nicht aus.
Im November 2013 forderte die Klägerin den Beklagten auf, „den vertraglichen Regelungen nachzukommen.“ Der Beklagte wies den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von umgerechnet 112.484,21 Euro unter Berufung auf die Einrede der Verjährung zurück.
Am 24. Februar 2014 hat die Klägerin beim Landgericht Potsdam Klage erhoben.
Sie trägt vor, von den an den Beklagten geleisteten Beitragszahlungen erst im Jahr 2013 erfahren zu haben. Die Einrede der Verjährung sei nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, weil der Beklagte sie über die Veranlagung der Grundstücke und die geleisteten Beiträge – entgegen seiner vertraglichen Pflicht – nicht unterrichtet und diese nicht ausgekehrt habe. Er habe sie bewusst und täuschend im Unklaren gelassen. Ihr stünde wegen Verletzung dieser Pflicht ein Schadenersatzanspruch aus § 823 ff. BGB i.V.m. §§ 263, 266 StGB zu. Ferner sei er zur Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen verpflichtet gewesen und habe daher den Zahlungsanspruch vor Verjährung schützen müssen. Der sich daraus ergebene deliktrechtliche Schadensersatzanspruch verjähre erst nach zehn Jahren.
Nachdem die Klägerin zunächst (auch) beantragt hat, Auskunft über die Höhe und den Zeitpunkt der vereinnahmten Beträge an den Beklagten zu erteilen und die Richtigkeit der Angaben eidesstattlich zu versichern, hat der Beklagte diese Auskunft mit Klageerwiderung erteilt. Daraufhin hat die Klägerin die Klage insoweit für erledigt erklärt. Der Beklagte hat gegen die teilweise Erledigungserklärung keine Einwände erhoben.
Nunmehr beantragt die Klägerin,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 112.484,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2001 zu zahlen;
hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, Beiträge und Baukostenzuschüsse, die er zukünftig für die im Vertrag bezeichneten Grundstücke vereinnahmt, bis zu einer Gesamthöhe von 112.484,21 Euro an die Klägerin abzuführen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, die Ansprüche seien mit Ablauf einer dreijährigen Verjährungsfrist spätestens im Dezember 2004 verjährt.
Mit Beschluss vom 26. März 2014 hat das Landgericht Potsdam den Rechtsstreit an das Landgericht Cottbus verwiesen, das diesen mit Beschluss vom 6. Juni 2014 an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen hat.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. April 2020 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung kann durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ergehen, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 VwGO übertragen hat.
Soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben in der Hauptsache für erledigt erklärt, hat sich der Beklagte der Erledigungserklärung konkludent angeschlossen, indem er keine Einwände erhoben hat. Das Verfahren ist daher entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 112.484,21 Euro (220.000,00 DM) nebst Zinsen. Der auf § 10 Abs. 3 Satz 3 des Vertrags beruhende Anspruch ist verjährt.
Nach dieser Regelung sind die an den Beklagten geleisteten Beträge (Beiträge und Baukostenzuschüsse) innerhalb eines Monats nach Eingang an die Klägerin bis zu einer Höhe von 220.000 DM abzuführen. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist mit Eingang der jeweiligen Beitragszahlungen bei dem Beklagten entstanden.
Der Beklagte ist aber in entsprechender Anwendung von § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern, weil Verjährung eingetreten ist.
Vorliegend handelt es sich um einen „unechten“ oder modifizierten Erschließungsvertrag i.S.d. § 124 Abs. 1 BauGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung (zur rechtlichen Einordnung und den Begrifflichkeiten vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. November 2015 – 15 A 16/11 – juris Rn. 94-99), mithin um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.v. §§ 54 ff. VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg. Da die Verjährung von Ansprüchen aus einem solchen Vertrag im Verwaltungsverfahrensgesetz nicht geregelt ist, gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, § 62 Satz 2 VwVfG.
Auch wenn die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches auf vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts grundsätzlich anwendbar sind, bedarf es für jeden Fallbereich und jede Einzelvorschrift der besonderen Prüfung, ob die aus der konkreten Rechtsbeziehung erwachsenen Ansprüche verjährbar sind und nach welchen Regeln sich gegebenenfalls die Verjährung richtet. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch geltenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelungen als die „sachnächsten“ entsprechend heranzuziehen sind (BVerwG, Urteile vom 15. März 2017 – 10 C 3.16 – juris Rn. 18, vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37.07 – juris Rn. 8, vom 15. Mai 2008 – 5 C 25.07 – juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juni 2014 – OVG 5 B 1.14 – juris Rn. 41 f.).
Die entsprechende Anwendung der besonderen Regelung in § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. §§ 228 ff. Abgabenordnung (AO), nach der Ansprüche aus einem Beitragsschuldverhältnis einer Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliegen, ist hier nicht sachgemäß. Zwar begehrt die Klägerin die Auszahlung von nach dem Kommunalabgabengesetz erhobenen Erschließungsbeiträgen. Allerdings beruht der geltend gemachte Anspruch nicht auf einem durch eine Über- und Unterordnung geprägten Beitragsschuldverhältnis. Stattdessen macht die Klägerin einen vertraglichen Erfüllungsanspruch gegenüber dem ihr gleichgeordneten Beklagten geltend.
Die Verjährung richtet sich demnach nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und zwar für die in den Kalenderjahren 1997 bis 1999 vereinnahmten Erschließungsbeiträge nach der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung (a.F.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähr(t)en Ansprüche auf Erstattung von Erschließungskosten nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. in zwei Jahren (vgl. BGH, Urteile vom 28. September 1989 – VII ZR 298/88 – juris Rn. 8, und vom 23. Juni 1981 – V ZR 148/80 – juris Rn. 9). Der hiesige Anspruch ist als ein solcher Erstattungsanspruch anzusehen. Die Auszahlung der zu erhebenden Erschließungsbeiträge an die Klägerin nach § 10 Abs. 3 des Vertrags dient erkennbar dem teilweisen Ausgleich für die zur Herstellung der Schmutzwasseranlagen aufgebrachten Kosten, ist also ein Äquivalent für deren Erschließungsleistung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1981 – V ZR 148/80 – juris Rn. 9).
Auch besteht hinsichtlich der in den Jahren 1997 bis 1999 erfolgten Zahlungen kein Anwendungsvorrang für die aktuell gültige Verjährungsregelung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften nur auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Für die in den Jahren 1997 bis 1999 vereinnahmten Beiträge ist dies aber nicht (mehr) der Fall. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. regelt die Verjährung von Vergütungsansprüchen, die ein Kaufmann aus der Ausführung von Arbeiten ableitet. Danach verjähren die Ansprüche in zwei Jahren. Nach § 201 i.V.m. § 198 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Verjährung der in den § 196 bezeichneten Ansprüche mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, hier also jeweils am 31. Dezember 1997, 1998 und 1999 um 24 Uhr. Verjährung ist mithin für die im Jahr 1999 vereinnahmten Beiträge am 31. Dezember 2001 eingetreten, für frühere Zahlungen entsprechend zuvor.
Auch die erst im Kalenderjahr 2000 an den Beklagten entrichteten Beitragszahlungen sind verjährt. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB greift insoweit die dreijährige Regelverjährungsfrist gemäß § 195 BGB in der nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden aktuellen Fassung (n.F.), weil der klägerische Anspruch am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt war. Die am 31. Dezember 2000 beginnende Verjährungsfrist wäre nach dem alten Verjährungsrecht folglich erst am 31. Dezember 2002 geendet. Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB bestimmt, dass die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet ist, wenn die Verjährungsfrist nach dem neuen Verjährungsrecht länger ist als nach dem alten. So liegt der Fall hier (drei statt bisher zwei Jahre). Daher verbleibt es hinsichtlich der im Jahr 2000 erbrachten Beitragszahlungen beim Verjährungseintritt am 31. Dezember 2002.
Soweit die Klägerin mit Klageschrift behauptet (hatte), von der Vereinnahmung der Erschließungsbeiträge für die im Vertrag bezeichneten Grundstücke erst im Jahr 2013 Kenntnis erlangt zu haben, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. wurde kenntnisunabhängig in Gang gesetzt. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bestimmt sich der Beginn der Verjährung nach dem alten Recht, sodass auch kein späterer (kenntnisabhängiger) Beginn zu erwägen ist. Im Übrigen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin von der Veranlagung der Grundstücke bereits im Jahr 1997 Kenntnis erwarb. Dies ergibt sich aus dem an sie adressierten Schreiben des Beklagten vom 3. Juli 1997 (vgl. Bl. 25 d. BA). Darin unterrichtet dieser die Klägerin darüber, alle Anschlussbeitragsbescheide gegenüber den Beitragsschuldnern erlassen zu haben. Ferner war dem Schreiben ein an die Klägerin adressierter Beitragsbescheid für ihr Grundstück beigefügt. Anhaltspunkte dafür, dass ihr das Schreiben nicht zugegangen ist, sind nicht ersichtlich. Dies hat sie auch nicht behauptet. Da der Beklagte die Klägerin darin auch über die den Beitragsschuldnern eingeräumte einmonatige Zahlungsfrist unterrichtete, hätte sie davon ausgehen müssen, dass die Beiträge noch im Jahr 1997 vereinnahmt worden sind. Zumindest hätte sie auf Nachfrage erfahren können, dass sämtliche Beiträge bis zum Jahr 2000 an den Beklagten entrichtet wurden.
Zwar hat sie den Beklagten schon im November 2013 schriftlich aufgefordert, „den vertraglichen Regelungen nachzukommen.“ Jedoch war die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt seit langem abgelaufen.
Der Einrede der Verjährung stellt sich vorliegend auch nicht entsprechend § 242 BGB als rechtsmissbräuchlich dar. Der Verjährungseinrede steht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung dann entgegen, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten, sei es auch unabsichtlich, veranlasst hat, von Maßnahmen zur Verhinderung des Verjährungseintritts abzusehen, z.B. weil der Gläubiger annehmen durfte, der Schuldner werde sich nicht auf Verjährung berufen. So liegt der Fall hier nicht. Der Beklagte hat hier keine Handlungen vorgenommen, die die Klägerin davon abhielten, ihren Anspruch aus § 10 Abs. 3 des Vertrags geltend zu machen.
Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu, weil der Beklagte dazu verpflichtet gewesen sei, ihren Zahlungsanspruch vor Verjährung zu schützen. Zwar ergibt sich aus § 241 Abs. 2 BGG die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Eine Pflicht, den gegnerischen Erfüllungsanspruch vor Verjährung zu bewahren, folgt hieraus indes nicht, weil er dies nach den im Verkehr herrschenden Anschauungen nicht erwarten kann (hierzu: BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 – VIII ZR 224/87 – juris Rn. 11). Für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist nichts ersichtlich.
Mangels Durchsetzbarkeit der Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen.
Über den Hilfsantrag ist nicht zu entscheiden, weil sämtliche Grundstücke bereits veranlagt und die Beiträge an den Beklagten vollständig beglichen wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Über die hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils entstandenen Kosten ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Auch dies führt zur Auferlegung der Kosten auf die Klägerin, da diese insoweit voraussichtlich unterlegen wäre. Denn der Beklagte hat die verlangte Auskunft bereits mit Schreiben vom 3. Juli 1997 erteilt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.