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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 18.05.2020 – 8 L 78/20
8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0518.8L78.20.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin.
Gründe§
1. Den ursprünglichen sinngemäßen Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 29. Oktober 2018 (Az.: VG 8 K 1870/18) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2018 wiederherzustellen,
hat die Kammer, nachdem sich der Antragsgegner der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24. März 2020 diesbezüglich abgegebenen Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, entsprechend allgemeiner Grundsätze nach § 88 i. V. m. § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin insoweit nunmehr die Feststellung begehrt, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat.
Dieser Antrag hat keinen Erfolg. Eine Erledigungssituation im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben, da es an einem erledigenden Ereignis nach Rechtshängigkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 161 Rn. 7 und 21) fehlt. Der am 12. Februar 2020 bei Gericht erhobene Antrag war vielmehr bereits von Anfang an unzulässig, nachdem der Antragsgegner die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege bereits mit Bescheid vom 22. November 2019 aufgehoben hat. Die auf eine Beendigung der Tätigkeit der Antragstellerin als Tagesmutter gerichtete Regelungswirkung dieses Bescheides ersetzt das zuvor mit Bescheid vom 10. Juli 2018 als wesensgleiches Minus angeordnete Ruhen der entsprechenden Erlaubnis, so dass sich dieser Bescheid erledigt hatte und es schon im Zeitpunkt der Erhebung des vorliegenden Antrages auf Eilrechtsschutz an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin fehlte.
2. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 9. März 2020 (Az.: VG 8 K 540/20) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2020 wiederherzustellen
hat ebenfalls keinen Erfolg.
Der gegen die sofortige Vollziehung der mit Bescheid vom 22. November 2019 verfügten Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gerichtete Antrag ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, zweiter Halbsatz VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, zweiter Halbsatz VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes von der Behörde besonders angeordnet wurde, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei trifft es eine eigene Ermessensentscheidung, in deren Rahmen es abzuwägen hat, ob das private Interesse einer Antragstellerin oder eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfes oder das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes abzustellen; sind diese im Rahmen der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offen, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Hiervon ausgehend erweist sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegend als unbegründet. Denn die von der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 22. November 2019 erhobene Klage (Az. VG 8 K 540/20) ist nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens jedenfalls deshalb bereits unzulässig, weil es an einem ordnungsgemäßen, d.h. insbesondere unter Einhaltung der in den §§ 68 ff. VwGO für die Erhebung des Widerspruches vorgeschriebenen Form- und Fristerfordernisse, durchgeführten Widerspruchsverfahren fehlt. Hierbei handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung der Anfechtungsklage.
Der per einfacher eMail übersandte Widerspruch der Antragstellerin vom 25. Dezember 2019 erfolgte, nachdem sie den Bescheid vom 22. November 2019 am 26. November 2019 erhalten hatte, zwar fristgemäß, entsprach aber nicht der in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gesetzlich geforderten Form, wonach der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben ist. Diesen Anforderungen genügt ein elektronisches Dokument vielmehr nur, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, vgl. § 1 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 3 a Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Daran fehlt es hier ungeachtet der Frage, ob die Erhebung des Widerspruches auf (qualifiziertem) elektronischem Wege überhaupt zulässig gewesen wäre.
Der mit anwaltlichen Schreiben vom 24. Februar 2020 nochmals erhobene Widerspruch ist dagegen verfristet, also nicht innerhalb der hier mit Ablauf des 27. Dezember 2019 geendeten Monatsfrist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden.
Über die erforderliche Frist und Form eines Widerspruches ist die Antragstellerin in der dem Bescheid vom 22. November 2019 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß belehrt worden. Dass darin nicht über die Möglichkeit einer elektronischen Erhebung des Widerspruches belehrt worden ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Antragsgegner hat vielmehr in seinem Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2020 darauf hingewiesen, dass er für eine elektronische Widerspruchserhebung keinen Zugang eröffnet hat. Gemäß § 3 a Abs. 1 VwVfG ist damit eine Erhebung des Widerspruches selbst mittels eines qualifizierten elektronischen Dokuments nicht zulässig gewesen, so dass hierüber auch nicht zu belehren war. Die im Briefkopf des Bescheides vom 22. November 2019 ausgewiesene Mailadresse des Antragsgegners war entsprechend durch den Zusatz ergänzt, dass sie nur dem Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung diene, so dass die Rechtsbehelfsbelehrung folgerichtig nur auf die zulässige, nämlich schriftlich oder zur Niederschrift mögliche Widerspruchserhebung hingewiesen hat (vgl. zum Ganzen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Dezember 2016 – BVerwG 6 C 12/15 -, juris Rn. 19).
Hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist ist der Antragstellerin schließlich auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 70 Abs. 2 i. V. m. § 60 VwGO zu gewähren. Dies würde vielmehr voraussetzen, dass die Antragstellerin ohne Verschulden verhindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Dies ist hier jedoch nicht ersichtlich. Soweit sie in diesem Zusammenhang im Rahmen des Klageverfahrens darauf verwiesen hat, dass sie ihr Widerspruchsschreiben vom 25. Dezember 2019 am 28. Dezember 2019 per Post an den Antragsgegner versandt habe, legt sie damit ungeachtet des Umstandes, dass sie als Absenderin ohnehin das Risiko des Verlustes dieses Schreibens auf dem Postwege zu tragen hätte, schon deshalb ein unverschuldetes Versäumen der Widerspruchsfrist nicht dar, weil diese am 28. Dezember 2019 bereits abgelaufen und also der behauptete Einwurf des Briefes schon verspätet gewesen ist.
Bleibt die gegen den Bescheid vom 22. November 2019 gerichtete Klage mithin nach aller Voraussicht ohne Erfolg, muss das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin vorliegend hinter das öffentliche Vollziehungsinteresse zurücktreten.