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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 20.08.2020 – 8 K 540/20

8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0820.8K540.20.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege.

Die Klägerin betrieb seit dem Jahr 2006 eine Kindertagespflegestelle. Nach Ablauf der ihr zuvor befristet erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 2016 erneut die Erlaubnis zur Kindertagespflege mit Wirkung ab dem 6. Juni 2016 und befristet bis zum 5. Juni 2021.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2018 ordnete der Beklagte das Ruhen dieser Erlaubnis gemäß § 20 Abs. 7 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) an. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2018 zurück. Die von der Klägerin sodann erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen VG 8 K 1870/18 anhängig.

Nachdem der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Juni 2019 entsprechend angehört hatte, hob er mit Bescheid vom 22. November 2019 die ihr erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege mit Wirkung für die Zukunft auf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Bescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 26. November 2019 zugestellt.

Am 27. Dezember 2019 übersandte die Klägerin dem Beklagten per eMail ihren hiergegen gerichteten Widerspruch vom 25. Dezember 2019, den sie mit eMail vom 20. Januar 2020 begründete und den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2020, der Klägerin zugestellt am 8. Februar 2020, zurückwies. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, da er das Schriftformerfordernis nicht wahre. Bei einer einfachen eMail könne nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, ob sie vollständig und richtig sei und ob sie tatsächlich von dem in ihr angegebenen Urheber stamme. Diese Anforderungen erfülle vielmehr nur ein Schreiben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, wobei für eine Widerspruchserhebung auf diesem Wege bei dem Beklagten der Zugang nicht eröffnet sei. Dementsprechend erhalte auch die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung des Widerspruches auf elektronischem Wege.

Am 12. Februar 2020 beantragte die Klägerin daraufhin beim Verwaltungsgericht Cottbus die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. Februar 2020 erhob sie zudem erneut Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. November 2019 und beantragte gleichzeitig, ihr hinsichtlich der Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hierzu trug sie vor, dass ihr Ehemann das Widerspruchsschreiben vom 25. Dezember 2019 in einen von ihm frankierten Briefumschlag gesteckt und am 28. Dezember 2019 gegen 10 Uhr gemeinsam mit ihr zu dem Briefkasten in der R... der Gemeinde S... gebracht und dort eingeworfen habe. Der Versand per eMail sei bereits zuvor erfolgt. Erst durch den Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2020 habe sie Kenntnis davon erlangt, dass der per Post übersandte Widerspruch nicht bei dem Beklagten angekommen sei.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2020, zugestellt am 28. Februar 2020, zurück. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei abzulehnen, da davon auszugehen sei, dass die Klägerin die Widerspruchsfrist schuldhaft versäumt habe. Der per eMail erhobene Widerspruch sei formunwirksam; diesbezüglich habe die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung gerade keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung des Widerspruches mittels elektronischen Dokuments enthalten. Zudem hätte es der Klägerin oblegen, den Widerspruch auf dem Postwege so rechtzeitig abzusenden, dass mit einem fristgemäßen Zugang gerechnet werden könne. Daran fehle es hier, da die Klägerin den Brief ihren eigenen Angaben zufolge erst am 28. Dezember und also nach Ablauf der Widerspruchsfrist per Post versandt habe. Der nunmehr mit Schreiben vom 24. Februar 2020 erhobene Widerspruch sei deshalb wegen Fristablaufs unzulässig.

Am 9. März 2020 hat die Klägerin daraufhin die vorliegende Klage erhoben.

Den Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz hat die Kammer mit Beschluss vom 18. Mai 2020 (VG 8 L 78/20) abgelehnt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass es vorliegend nicht an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren fehle. Der Beklagte habe vielmehr den Eingang ihres Widerspruches am 27. Dezember 2019 ausdrücklich schriftlich bestätigt. Hieran müsse er sich festhalten lassen; jedenfalls könne er sich nicht mehr darauf berufen, dass der Widerspruch nicht innerhalb der Widerspruchsfrist eingegangen sei. Ihr sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihre Mail fristwahrend innerhalb der Widerspruchsfrist eingegangen sei. Zudem habe sie dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Verlust des per Post versendeten Widerspruchsschreibens nicht in ihrem Verantwortungsbereich gelegen habe. Dass der Widerspruch erst am 20. Dezember 2019 (gemeint ist der 28. Dezember) in den Briefkasten geworfen worden sei, sei dabei unschädlich.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 22. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2020 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr hinsichtlich der Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig, im Übrigen auch unbegründet sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage kann die Kammer durch die Einzelrichterin, auf die das Verfahren mit Beschluss vom 11. August 2020 übertragen worden ist, gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Klägerin und der Beklagte hiermit einverstanden erklärt haben.

Die Klage ist unzulässig.

Es fehlt vorliegend an einem ordnungsgemäßen, d.h. insbesondere unter Einhaltung der in den §§ 68 ff. VwGO für die Erhebung des Widerspruches vorgeschriebenen Form- und Fristerfordernisse durchgeführten Widerspruchsverfahren. Hierbei handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung der Anfechtungsklage.

Der per einfacher eMail übersandte Widerspruch der Klägerin vom 25. Dezember 2019 erfolgte, nachdem sie den Bescheid vom 22. November 2019 am 26. November 2019 erhalten hatte, zwar fristgemäß, entsprach aber nicht der in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gesetzlich geforderten Form, wonach der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben ist. Diesen Anforderungen genügt ein elektronisches Dokument vielmehr nur, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, vgl. § 1 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 3 a Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Daran fehlt es hier ungeachtet der Frage, ob die Erhebung des Widerspruches auf (qualifiziertem) elektronischem Wege hier überhaupt zulässig gewesen wäre.

Dass der Beklagte der Klägerin den Eingang des Widerspruchsschreibens bestätigt hat, ist entgegen der Auffassung der Klägerin ohne Bedeutung für die Frage der Form- und Fristgemäßheit des Schreibens.

Der mit anwaltlichen Schreiben vom 24. Februar 2020 nochmals erhobene Widerspruch ist dagegen verfristet, also nicht innerhalb der hier mit Ablauf des 27. Dezember 2019 geendeten Monatsfrist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden.

Über die erforderliche Frist und Form des Widerspruches ist die Klägerin in der dem Bescheid vom 22. November 2019 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß belehrt worden. Dass darin nicht über die Möglichkeit einer elektronischen Erhebung des Widerspruches belehrt worden ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Beklagte hat vielmehr in seinem Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2020 darauf hingewiesen, dass er für eine elektronische Widerspruchserhebung keinen Zugang eröffnet hat. Gemäß § 3 a Abs. 1 VwVfG ist damit eine Erhebung des Widerspruches selbst mittels eines qualifizierten elektronischen Dokuments nicht zulässig gewesen, so dass hierüber auch nicht zu belehren war. Die im Briefkopf des Bescheides vom 22. November 2019 ausgewiesene Mailadresse des Beklagten war entsprechend durch den Zusatz ergänzt, dass sie nur dem Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung diene, so dass die Rechtsbehelfsbelehrung folgerichtig nur auf die zulässige, nämlich schriftlich oder zur Niederschrift mögliche Widerspruchserhebung hingewiesen hat (vgl. zum Ganzen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Dezember 2016 – BVerwG 6 C 12/15 -, juris Rn. 19).

Hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist ist der Klägerin schließlich auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 70 Abs. 2 i. V. m. § 60 VwGO zu gewähren. Dies würde vielmehr voraussetzen, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Dies ist hier jedoch nicht ersichtlich. Soweit sie in diesem Zusammenhang darauf verwiesen hat, dass sie ihr Widerspruchsschreiben vom 25. Dezember 2019 am 28. Dezember 2019 per Post an den Beklagten versandt habe, legt sie damit ungeachtet des Umstandes, dass sie als Absenderin ohnehin das Risiko des Verlustes dieses Schreibens auf dem Postwege zu tragen hätte, schon deshalb ein unverschuldetes Versäumen der Widerspruchsfrist nicht dar, weil diese am 28. Dezember 2019 bereits abgelaufen und also der – ohnehin unglaubhaft konstruiert wirkende - behauptete Einwurf des Briefes schon verspätet gewesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.