Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 22.05.2020 – 3 L 217/20
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0522.3L217.20.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13. Mai 2020 den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich des Antragsgegners zu 1) zurückgenommen. Daher wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insoweit eingestellt.
Der gegen den Antragsgegner zu 2) gerichtete Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner zu 2) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung zur Öffnung des Fitnessstudios „X...in G... für den Publikumsverkehr zu erteilen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder die Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich ist (Regelungsanordnung). Die Begründetheit des Antrages setzt nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines materiellen Rechts (Anordnungsanspruch), für den er einstweiligen Rechtsschutz begehrt, und die besondere Eilbedürftigkeit des gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) glaubhaft macht.
Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel des Hauptsacheverfahrens wäre. Zielt der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch daher erhöhte Anforderungen zu stellen. Dem Antrag kann nur dann stattgegeben werden, wenn dem Antragsteller ohne sofortige Befriedigung des Anspruchs schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr führen könnte und wenn zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13 – juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – 3 S 84.17 – juris Rn. 2, und vom 28. April 2017 – 3 S 23.17 u.a. – juris Rn. 1).
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO eine Vorwegnahme der Hauptsache der noch nicht erhobenen Klage. Denn mit der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ins Auge gefassten vorläufigen Genehmigung der Öffnung ihres Fitnessstudios für den Publikumsverkehr verfolgt die Antragstellerin sachlich vollumfänglich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren.
Die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen sind jedenfalls hinsichtlich des Anordnungsgrundes nicht erfüllt.
Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin im Falle eines Unterbleibens der beantragten Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile erleiden würde. Sind – wie vorliegend – wirtschaftliche Nachteile zu befürchten, ist dies in der Regel nämlich nur dann anzunehmen, wenn existentielle Belange auf dem Spiel stehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juni 1992 – 19 B 358/92 – juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. April 2004 – 6 S 17/04 – juris, und jüngst: Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2020 – 3 L 211/20 –).
Derart weitreichende Nachteile, insbesondere eine wirtschaftliche Existenzgefährdung, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. In der Antragsschrift der – zumal auch anwaltlich vertretenen – Antragstellerin vom 12. Mai 2020 finden sich diesbezüglich keine Ausführungen. Soweit die Antragstellerin mit an den Antragsgegner zu 2) gerichteten Schreiben vom 8. Mai 2020 auf eine „wirtschaftlich extrem angespannte Situation“ verweist und vorträgt, ein weiteres Abwarten sich „nicht mehr leisten“ zu können, reicht dies allein nicht. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin ohne die begehrte Ausnahmegenehmigung in existenzielle wirtschaftliche Nöte geräte, zumal sie auch keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat. Sie hat schon nicht vorgetragen, welche wirtschaftlichen Einbußen sie überhaupt erleidet, ob sich der Vortrag etwa auf ausbleibende Mitgliedsbeiträge bezieht, geschweige denn dargelegt, dass hieraus eine Existenzgefährdung resultiert. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die mit der Schließung des Studios einhergehenden finanziellen Folgen durch die vom Bund und Land gezahlten Direkthilfen (zumindest) abgemildert würden.
Demnach kann offen bleiben, ob der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch zur Seite steht.
Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 6 Abs. 3 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV ist der Sportbetrieb unter anderem in allen Fitnessstudios untersagt. Nach § 6 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV können hiervon Ausnahmen in begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamts zugelassen werden.
Es dürfte zweifelhaft sein, ob der Antragsgegner zu 2) das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat und sich mit dem Hygienekonzept der Antragstellerin ausreichend auseinandergesetzt hat. Insoweit trägt dieser vor, die für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erforderliche Einhaltung eines Mindestabstands sei „bei einem Fitnessstudio nicht möglich“ (Bescheid vom 15. Mai 2020, S. 2). Zwar geht der Antragsgegner zu 2) auch auf die individuellen Verhältnisse im Fitnessstudio der Antragstellerin ein (ebd.). Dennoch legt die zitierte Aussage den Schluss nahe, dass er die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Betrieb eines Fitnessstudios grundsätzlich nicht für möglich erachtet. Dies bestätigt sich auch durch den im Bescheid angeführten Verweis auf ein erhöhtes Ansteckungs- und Infektionsrisiko, das sich bei sportlicher Betätigung aus einer erhöhten Atemfrequenz und einer damit verbundenen Anreicherung von Viren in Räumen ergebe, weshalb der Sportbetrieb nur dann unter strengen Bedingungen gestattet sei, wenn dieser unter freiem Himmel stattfinde (ebd.). Insoweit dürfte der Antragsgegner zu 2) verkennen, dass § 6 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung gerade auch für den Sportbetrieb in geschlossenen Räumen regelt. Sieht die Eindämmungsverordnung aber eine solche Möglichkeit vor, darf sie nicht pauschal auf Grundlage von Erwägungen verweigert werden, die auf jedes Fitnessstudio zutreffen, wie etwa die Tatsache, dass „Fitnessgeräte ständig gewechselt würden“. Dies kann, wie ausgeführt, aber dahinstehen.
Nach alledem kann auch offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Neubescheidung überhaupt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geltend machen kann, etwa weil ihr sonst ein mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarendes Rechtsschutzdefizit droht (zum Streitstand vgl.: Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 209 ff.).
Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Dabei ist für die beiden Anträge jeweils der Hinsichtlich beider Antragsgegner ist jeweils der Auffangwert heranzuziehen, da der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung bietet. Eine Halbierung des Streitwerts kommt aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.