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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 26.05.2020 – 8 K 2763/17

8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0526.8K2763.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger begehren die Gewährung eines Familienferienzuschusses.

Unter dem 6. Mai 2017 beantragte zunächst der Kläger zu 1. bei dem Beklagten die Gewährung eines Familienferienzuschusses für eine in den Sommerferien beabsichtigte Reise mit seiner Familie. Als Ort der Reise gab er in dem Antragsformular „noch offen, last minute, in den Sommerferien“ an. Ein Reiseland und einen näheren Zeitraum für die Reise nannte er nicht.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 bestätigte der Beklagte dem Kläger zu 1. den Eingang des Antrages und forderte ihn auf, bis zum 29. Juni 2017 u.a. eine Buchungsbestätigung einzureichen.

Am 5. Juli 2017 beantragte sodann auch die Klägerin zu 2. die Gewährung eines Zuschusses für die von der Familie in den Sommerferien beabsichtigte Familienferienreise. Als Ort der Reise gab auch sie in dem Antragsformular „noch offen, last minute, Sommerferien“ an. Als mögliches Reiseland nannte sie „D, CZ, PL vlt.“

Ebenfalls am 5. Juli 2017 wendete sich der Kläger zu 1. per E-Mail an den Beklagten und teilte mit, dass er eine Buchungsbestätigung – wie immer – vorab nicht einreichen könne. Er müsse diese nachreichen.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 bestätigte der Beklagte der Klägerin zu 2. den Eingang ihres Antrags und bat sie, noch vor Antritt der Urlaubsreise eine Buchungsbestätigung einzureichen. Sollte dies nicht möglich sein, da sie beabsichtigte, vor Ort eine Unterbringung zu suchen, möge sie den Reisezeitraum mit einer kurzen Begründung bekannt geben. Eine Antragsbearbeitung ohne Reisezeitraum sei nicht möglich. Nach der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (im Folgenden: MASGF) vom 22. Dezember 2015 müsse der Antrag vor Beginn der Reise in vollständiger Form vorliegen.

Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Beklagte auch dem Kläger zu 1. mit, dass nach der die Gewährung des Familienzuschusses regelnden Richtlinie des MASGF der Antrag vor Beginn der Reise in vollständiger Form vorliegen müsse.

Diesen Hinweis wiederholte der Beklagte in einer an den Kläger zu 1. gerichteten E-Mail vom 6. Juli 2017. Für die Bearbeitung des Reiseantrages sei die Angabe der Reisezeit zwingend notwendig. Wenn er vor Ort erst einen Ferienplatz suche, sei es möglich im Nachhinein eine Buchungsbestätigung vorzulegen. Weiter empfahl der Beklagte dem Kläger zu 1., sich mit ihm telefonisch in Verbindung zu setzen, da es sich „scheinbar um eine besondere Situation“ handele.

Der Kläger zu 1. teilte dem Beklagten mit E-Mail vom 19. Juli 2017 unter Vorlage entsprechenden E-Mail-Verkehrs mit einem polnischen Campingplatz mit, dass an dem gewünschten Ferienziel an der polnischen Ostsee keine Buchung möglich sei. Er würde dann vor Ort die Buchung zu mailen und um schnelle Zahlung bitten.

Der Beklagte antworte hierauf mit E-Mail vom 20. Juli 2017 und verwies auf den bisherigen E-Mail-Verkehr.

Mit Bescheiden vom 4. September 2017 lehnte der Beklagte die Anträge der Kläger jeweils ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er aus, dass die Anträge auf Gewährung von Zuschüssen zu Familienreisen nach Punkt 6.1.2. der entsprechenden Richtlinie des MASGF acht Wochen vor Reiseantritt, in jedem Fall jedoch vor Beginn der Reise in vollständiger Form einschließlich einer Buchungsbestätigung vorliegen sollten. Unvollständige bzw. nach Reisebeginn eingehende Anträge dürften nicht berücksichtigt werden. Da die Ferien inzwischen vorbei seien und die Kläger keine weiteren Unterlagen zur Familienferienreise eingereicht hätten, könnten ihre Anträge keinen Erfolg haben.

Hiergegen wandte sich der Kläger zu 1. mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 auch im Namen der Klägerin zu 2. Sie seien nicht darüber informiert gewesen, dass die Unterlagen ab diesem Jahr so kurzfristig eingereicht werden müssten. Zudem habe er den Beklagten vorab informiert, dass eine Reservierung auf dem Campingplatz nicht möglich gewesen sei. Sie seien dort am 13. August 2017 angekommen und am 28. August 2017 abgereist. Die Mitarbeiter dort hätten nicht verstanden, dass er eine Auftragsbestätigung haben wolle. Auch habe er als Abrechnung keine richtige Rechnung, sondern nur den dem Schreiben beigefügten Kassenbeleg bekommen. Erst im Nachgang habe er nunmehr noch eine Aufenthaltsbestätigung für den genannten Zeitraum erhalten. Dementsprechend habe die Verzögerung nicht in seinem Einflussbereich gelegen. Er bitte darum, das Geld doch noch auszuzuzahlen.

Der Beklagte wertete dieses Schreiben als Widersprüche gegen die Bescheide vom 4. September, die er mit Widerspruchsbescheiden vom 9. Oktober 2017 zurückwies. Die Kläger hätten trotz entsprechender Aufforderung seinerseits mit Schreiben vom 6. Juli 2017 weder eine Buchungsbestätigung noch den Reisezeitraum für ihre Reise angegeben. In der den Widerspruchsbescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung heißt es: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides […] Klage […] erhoben werden.“

Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Mit Schreiben vom 7. November 2017, eingegangen bei Gericht am 10. November 2017, reichte der Kläger zu 1. zunächst im eigenen Namen sowie im Namen der Klägerin zu 2. einen „Antrag auf Prozesskostenhilfe und hilfsweise gemeinsame Klage“ gegen die Widerspruchsbescheide des Beklagten ein.

Nachdem der Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass er dies nicht für eine wirksame Klageerhebung halte, teilten die Kläger mit Schriftsatz vom 2. März 2018, eingegangen bei Gericht am 4. März 2018, mit, dass es sich bei ihnen um juristische Laien handele, weshalb sie zunächst einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hätten. Aus ihrer Sicht sei aber doch klar erkennbar gewesen, dass sie fristwahrend auch Klage ohne Prozesskostenhilfe hätten beantragen wollen. Sie bäten daher, den Antrag auf Prozesskostenhilfe als mit der Klage verbunden zu betrachten.

In der Sache begründen die Kläger ihre Klage im Wesentlichen wie folgt: Es sei zweifelhaft, ob eine Angabe des Reisezeitraums vor Reisebeginn tatsächlich notwendig sei. Jedenfalls sei es ihnen in der konkreten Situation unmöglich gewesen. Bei dem Campingplatz, den die Kinder sich ausgesucht hätten, habe man vorab keine Buchung vornehmen können. Wie der zur Akte gereichte E-Mail-Verkehr mit dem Campingplatz zeige, habe der Kläger zu 1. dort vielmehr täglich anrufen müssen, ob spontan etwas frei sei. Als Empfänger von Arbeitslosengeld II müsse sich der Kläger zu 1. eine Ortsabwesenheit zudem genehmigen lassen, so dass er überhaupt erst etwa 10 Tage vor einem geplanten Urlaub erfahre, ob er den Urlaub antreten dürfe. Insofern stehe die Richtlinie des MASGF im Widerspruch zum Sozialgesetzbuch. Denn entweder halte er die Richtlinie ein, verstoße aber gegen die Regelungen des SGB II und verliere unter Umständen seinen Anspruch auf die ALG II-Leistungen, oder er halte die Regelungen des SGB II ein, verliere dann aber den Anspruch auf den Ferienzuschuss.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Beklagten jeweils unter Aufhebung des sie betreffenden Bescheides vom 14. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2017 zu verpflichten, ihnen einen Familienferienzuschuss in Höhe von 448 Euro zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Notwendigkeit der Angabe des Reisezeitraums sei den Klägern aus den Vorjahren bekannt gewesen, da sie bereits 2015 und 2016 erfolgreich einen Familienferienzuschuss unter Angabe des beabsichtigten Reisezeitraums beantragt hätten. So seien z.B. im Jahr 2016 die Zuwendungsbescheide nachträglich noch einmal geändert worden, da sich der tatsächliche gegenüber dem bei der Antragstellung angegebenen Reisezeitraum geringfügig geändert hätte. Ebenfalls im Jahr 2016 habe er zudem auch eine Aufenthaltsbestätigung anstelle einer Buchungsbestätigung akzeptiert. Den Klägern sei mithin bereits in der Vergangenheit eine Verfahrensweise eröffnet worden, die ihnen eine erfolgreiche Antragstellung auch im Jahr 2017 ermöglicht hätte. Jedenfalls die Angabe eines „ungefähren“ Reisezeitraums sei den Klägern auch in diesem Jahr möglich gewesen.

Auf gerichtliche Nachfrage hat der Beklagte im Laufe des Verfahrens mitgeteilt, dass die Widerspruchsbescheide den Klägern nicht förmlich zugestellt worden sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (2 Hefte) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist allerdings zulässig. Insbesondere ist die von den Klägern nach § 64 VwGO i.V.m. §§ 59 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 44 VwGO zulässigerweise gemeinsam erhobene Klage nicht verfristet.

Insoweit weist der Beklagte zwar zu Recht darauf hin, dass in dem Schriftsatz der Kläger vom 7. November 2017 keine wirksame Klageerhebung zu sehen ist. Als Prozesshandlung muss die Klageerhebung im Sinne des § 81 Abs. 1 S. 1 VwGO bedingungs- und vorbehaltlos erfolgen und darf insbesondere auch nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 – 5 C 32.79 –, juris Rn. 6 ff.). Dies ist vorliegend allerdings deshalb unschädlich, weil die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 2. März 2018 jedenfalls deutlich gemacht haben, dass sie – unbedingt – Klage erheben wollen und dieser Schriftsatz am 4. März 2018 rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist.

Denn sowohl die einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO als auch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO knüpfen an die wirksame Zustellung des Widerspruchsbescheides an, an der es hier fehlt.

Gemäß § 73 Abs. 3 S. 1 ist der Widerspruchsbescheid zuzustellen. Nach Satz 2 der Vorschrift erfolgt die Zustellung von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Dies ist vorliegend nicht geschehen. So ergibt sich bereits aus dem Verwaltungsvorgang, dass die Widerspruchsbescheide den Klägern lediglich formlos bekannt gegeben wurden, was der Beklagte auf gerichtliche Nachfrage bestätigt hat. Eine von dem Beklagten veranlasste Zustellung ist dabei auch nicht etwa gescheitert. Vielmehr hat der Beklagte – wohl rechtsirrig – eine Zustellung der Widerspruchsbescheide gar nicht erst veranlasst. Hierfür spricht nicht zuletzt auch die von Beklagten in der Rechtsbehelfsbelehrung verwendete Formulierung, wonach innerhalb eines Monats „nach Bekanntgabe“ des Bescheides Klage erhoben werden könne.

Unter diesen Umständen konnte auch keine Heilung gemäß § 8 VwZG eintreten.

Nach § 8 VwZG gilt ein Dokument zwar in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, wenn sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Die Anwendung der Norm setzt allerdings voraus, dass die Behörde mit Zustellungswillen gehandelt hat, wobei sich dieser Wille gerade auch darauf beziehen muss, die Bekanntgabe in einer im Verwaltungszustellungsgesetz bestimmten Form vorzunehmen (wie hier: BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 – 9 C 14/98 –, juris Rn. 12 und Urteil vom 19. Juni 1963 – V C 198.62 –, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2015 – OVG 11 B 7.13 –, juris Rn. 22 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. April 2008 – 5 LC 113/07 –, juris Rn. 2; VG Berlin, Zwischenurteil vom 13. November 2009 – 4 A 124.08 –, juris Rn. Rn. 21 ff.; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 56 Rn. 73; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 56 Rn. 82 ff.; offen lassend BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 6 B 65.05 –, juris Rn. 7; zu § 189 ZPO: Sächsisches OVG, Beschluss vom 8. Mai 2006 – 5 E 329/05 –, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 26. November 2002 – VI ZB 41/02 –, juris Rn. 11).

Der Gegenauffassung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 1997 – 8 S 1170/97 –, juris Rn. 19; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 11. Februar 2019 – 5 L 89/19.NW –, juris Rn. 30 ff.; Schlatmann, in: Engelmann/App/Schlatmann, VwZG, 11. Auflage 2017, § 8 VwZG Rn. 8; in der Tendenz auch: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1988 – 8 C 8.86 –, juris Rn. 11), die für die Heilung den Willen zur Bekanntgabe bzw. Übermittlung des Dokumentes ausreichen lässt, vermag sich das Gericht schon deshalb nicht anzuschließen, weil sie den durch § 2 Abs. 1 VwZG bestimmten Unterschied zwischen Bekanntgabe und Zustellung übergeht, wonach eine Zustellung die Bekanntgabe eines Dokumentes in der im Verwaltungszustellungsgesetz bestimmten Form ist. Zudem berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass auch nach dem Willen des Gesetzgebers eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 189 ZPO, dem § 8 VwZG nachgebildet ist, nur eintreten soll, wenn der Zustellungszweck erreicht ist. Dies ist nach der Gesetzesbegründung zum Zustellungsreformgesetz aber gerade nur dann der Fall, wenn das zuzustellende Schriftstück tatsächlich zugestellt werden sollte (Zustellungswille) und der Person tatsächlich zugegangen ist, an die es dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte und dieser Zeitpunkt nachgewiesen werden kann (vgl. BT-Drs. 14/4554, S. 24). Im Übrigen ist der Bekanntgabewille bereits Voraussetzung für die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes nach § 43 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) selbst. Würde ein solcher Wille gleichzeitig für die Heilung von Zustellungsmängeln ausreichen, bedürfte es des gesonderten Begriffes des Zustellungswillens schon gar nicht (vgl. VG Berlin, Zwischenurteil vom 13. November 2009 – 4 A 124.08 -, juris Rn. 21).

Fehlt es nach alledem an einer wirksamen Zustellung, konnte die Klage – abgesehen von einer hier nicht in Betracht kommenden Verwirkung – ohne zeitliche Grenze nachgeholt werden.

In der Sache bleibt die Klage indes erfolglos.

Die Bescheide vom 14. September 2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. Oktober 2017 sind rechtmäßig. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines Familienferienzuschusses nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Familienferienzuschusses sind die auf Grundlage von §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) erlassenen Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen über die Gewährung von Zuschüssen für Familienferienreisen vom 22. Dezember 2015 (ABl./16, [Nr.03], S. 83).

Anders als Gesetze und Rechtsverordnungen begründen derartige Richtlinienbestimmungen als bloße verwaltungsinterne, das Ermessen der für die Bewilligung zuständigen Stellen lenkende Weisungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche (vgl. auch Ziffer 1.2 der hier in Rede stehenden Richtlinie). Eine über die ihnen zunächst nur verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung vermögen sie vielmehr nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) in Verbindung mit den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung sowie das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 GG) zu vermitteln (st. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, juris Rn. 15; vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Februar 1998 – 19 B 94.3076 –, juris Rn. 79). Die Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte beschränkt sich in diesem Fall darauf, ob die Praxis der Bewilligungsbehörde den genannten rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt.

Dies zugrunde gelegt ist die Ablehnung der Anträge der Kläger rechtmäßig.

Nach der maßgeblichen Verwaltungspraxis gewährt der Beklagte keinen Zuschuss, wenn die Anträge vor Reisebeginn nicht in vollständiger Form vorliegen, wobei von den Antragstellern regelmäßig eine Buchungsbestätigung vorzulegen, jedenfalls aber der beabsichtigte Reisezeitraum zu benennen ist.

Diese Praxis steht im Einklang mit Ziff. 6.1.2 der Richtlinie und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz.

Zunächst ist nicht ersichtlich und wird auch von den Klägern selbst nicht behauptet, dass der Beklagte in der Vergangenheit vergleichbare Anträge auch ohne Angabe eines konkreten Reisezeitraums positiv beschieden hätte.

Im Übrigen ist im Hinblick auf den Gleichheitssatz zu berücksichtigen, dass dem Staat bei der Gewährung freiwilliger Leistungen weitgehende Freiheit bei der Entscheidung darüber zusteht, welche Personen unter welchen Voraussetzungen eine Förderung erhalten. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht willkürlich verteilen. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm jedoch in weitem Umfang zu Gebote. Entsprechende Regelungen sind deshalb grundsätzlich bereits dann mit Art. 3 GG vereinbar, wenn vernünftige Gründe für sie bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht gerade widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 – 1 BvL 97/78 –, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, juris Rn. 18; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. November 2016 – 8 LB 58/16 –, juris Rn. 44).

Gemessen daran ist das von dem Beklagten für die Gewährung eines Familienferienzuschusses verwendete Antrags- und Nachweisverfahren nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist es sich mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer zweckentsprechenden Verwendung der zur Verfügung gestellten Gelder und zur Vermeidung einer missbräuchlichen Antragstellung als sachgerecht, dass der Beklagte die Angabe des beabsichtigten Reisezeitraums vor Reisebeginn von den Antragstellern verlangt. Auf die Lebensverhältnisse derjenigen Antragsteller, für die eine Pauschalreise bzw. eine Hotelbuchung – aus welchen Gründen auch immer – nicht in Betracht kommt, nimmt der Beklagte jedenfalls dadurch ausreichend Rücksicht, dass er – wie im Falle der Kläger – auf die nach Ziff. 6.1.2 der Richtlinie zusätzlich erforderliche Vorlage einer Buchungsbestätigung vor Reisebeginn im Einzelfall verzichtet.

Entgegen ihrer Behauptung wird die Inanspruchnahme des Ferienzuschuss den Klägern durch die Verwaltungspraxis des Beklagten auch keineswegs unmöglich gemacht. Vielmehr ergibt sich aus dem von dem Kläger zu 1. vorgelegten E-Mail-Verkehr, dass die Familie spätestens am 10. August 2017 als Anreisetag ihrer 14-tägigen Reise den 13. August 2017 ins Auge gefasst hatte. Denn an diesem Tag hat der Kläger zu 1. per E-Mail bei dem polnischen Campingplatz angefragt, ob ab dem 13. August 2017 noch freie Plätze vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum die Kläger nicht spätestens am 10. August 2017 auch den Beklagten von dem beabsichtigten Zeitraum in Kenntnis gesetzt haben. Der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Bestätigung seitens des Campingplatzes vorlag, stand einer solchen Mitteilung jedenfalls nicht entgegen. Denn nach seinem unbestrittenen Vortrag hat der Beklagte bereits im Jahr 2016 die geringfügige Änderung der Reisedaten im Nachgang der Reise als unschädlich betrachtet. Dementsprechend beschränkte sich die Forderung des Beklagten auch im hier streitgegenständlichen Jahr 2017 letztlich auf die Angabe eines beabsichtigten bzw. ungefähren Reisezeitraums, die den Klägern ohne weiteres auch bereits vorher möglich gewesen sein dürfte. Ungeachtet dessen wussten die Kläger spätestens am Mittag des 12. August 2017, als der Campingplatz ihnen auf erneute Nachfrage mitteilte, dass sie am nächsten Tag freie Plätze finden sollte, dass eine Anreise tatsächlich am 13. August 2017 erfolgen würde. Auch zu diesem Zeitpunkt hätte es noch die Möglichkeit einer entsprechenden Mitteilung an den Beklagten gegeben, die die Kläger indes ebenso ungenutzt haben verstreichen lassen wie das von dem Beklagten bereits zuvor ausgesprochene Angebot einer telefonischen Kontaktaufnahme.

Die Verwaltungspraxis des Beklagten erweist sich schließlich auch nicht etwa deshalb als willkürlich, weil sie mit den Anforderungen, die das Sozialgesetzbuch (SGB II) an Leistungsberechtigte stellt, nicht in Einklang zu bringen wäre. Insbesondere liegt der von den Klägern behauptete Widerspruch zu § 7 Abs. 4 a) S. 1 SGB II, wonach der Leistungsberechtigte sich eine Ortsabwesenheit zuvor genehmigen lassen muss, nicht vor. Denn selbst wenn die Behauptung des Klägers zu 1. zutrifft, dass er erst 10 Tage vor einer geplanten Reise überhaupt erfahre, ob ihm der Urlaub genehmigt werde, so mag dies zwar eine vorherige verbindliche Buchung ausschließen. Die Möglichkeit der Mitteilung eines beabsichtigten Reisezeitraums wird den Klägern hierdurch aber gerade nicht genommen, zumal die entsprechenden Angaben ohnehin auch für die Einholung der nach § 7 Abs. 4 a) S. 1 SGB II erforderlichen Zustimmung notwendig sein dürften.

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten.

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang behaupten, sie seien nicht darüber informiert gewesen, dass die Unterlagen „ab diesem Jahr“ so kurzfristig eingereicht werden müssten, trifft dies ersichtlich nicht zu. Denn abgesehen davon, dass den Klägern die – soweit ersichtlich unveränderte - Verwaltungspraxis des Beklagten bereits aus den Vorjahren bekannt gewesen sein dürfte, hat der Beklagte die Kläger ausweislich des Verwaltungsvorgangs in diversen E-Mails und Schreiben mehrfach und eindringlich darauf hingewiesen, dass die Antragsunterlagen vor Reisebeginn vollständig vorliegen müssen und eine Bearbeitung der Anträge ohne Angabe eines Reisezeitraums nicht möglich sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 1. Hs. VwGO gerichtskostenfrei. Es handelt sich um eine fürsorgerechtliche Streitigkeit, weil nach der Ziffer 1.3 der Richtlinie des MASGF Ziel der Förderung ist, Familien mit geringem Einkommen durch einen Zuschuss des Landes Familienreisen zu erleichtern. Aus diesem Regelungszweck wird der fürsorgerechtliche Charakter der Zuwendung eindeutig ersichtlich.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.