Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 28.05.2020 – 9 L 134/20
9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0528.9L134.20.00
Tenor§
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 25% und der Antragsgegner zu 75%.
2. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr die zur Vertretung bereite Rechtsanwältin L... aus B... beigeordnet, soweit die Antragstellerin die vorläufige Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz begehrt. Soweit die Antragstellerin die Erteilung einer Nebenbestimmung zu der Duldung des Inhalts „unselbständige Beschäftigung mit Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt“ bzw. eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis begehrt, wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin (wörtlich) begehrt,
den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig eine Duldung mit der Nebenbestimmung „unselbständige Beschäftigung mit Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt“ zu erteilen,
hilfsweise, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz zu erteilen,
hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Kammer kann dahingestellt lassen, in welchen Fällen, ist dem Ausländer eine Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt worden, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und/oder nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist (vgl. zu der insoweit durch den Verweis auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Sätze 1 und 3 AufenthG in § 60b Abs. 6 AufenthG bestehenden Problematik: VG Minden, Beschluss vom 13. Januar 2020 – 7 L 1317/19 – juris Rn. 9 ff.; Wittmann/Röder: Aktuelle Rechtsfragen der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität gem. § 60 b AufenthG, ZAR 2019, 362, 368). Denn vorliegend hat die Antragstellerin weder eine Duldung nach § 60b AufenthG oder § 60a Abs. 2 AufenthG noch eine andere im Aufenthaltsgesetz vorgesehene Form der Duldung inne; vielmehr ist ihr vom Antragsgegner nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach Abschluss des Asylverfahrens lediglich eine sogenannte Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt worden. Ist der Ausländer aber bislang nicht Inhaber einer Duldung, so fehlt es bereits an einem Verwaltungsakt, in Bezug auf den eine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden könnte; da die Antragstellerin die Beendigung der duldungsfreien Zeit ihres Aufenthalts in der Hauptsache nur durch eine Klage auf Erteilung einer Duldung erreichen könnte, ist insoweit um einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO nachzusuchen (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen.
Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin und des Akteninhalts ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Satz 1). Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre (Satz 2). Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (Satz 3).
Vorliegend ist nichts dafür erkennbar, dass einer Abschiebung der Antragstellerin rechtliche Gründe entgegen stehen könnten; solche werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Hier kommt vielmehr allein eine Duldung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung in Betracht. Solche liegen vor, als (erstens) die Identität der Antragstellerin nicht geklärt ist und (zweitens) aufgrund der derzeit immer noch bestehenden Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus eine Abschiebung der Antragstellerin nicht möglich ist, weil derzeit der internationale Flugverkehr eingestellt ist. Ob die Antragstellerin den Grund zu vertreten hat, dass sie nicht abgeschoben werden kann, ist hierbei unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. 3. 2000 – 1 C 23/99 – NVwZ 2000, 938). Auch kommt es für den Anspruch auf Erteilung einer Duldung nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte (OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 15. Juli 2016 – 11 N 77/16 – juris Rn. 4), so dass bereits der vom Antragsgegner lediglich ausgestellten sogenannten Grenzübertrittsbescheinigung die Grundlage fehlt.
Hat die Antragstellerin damit einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht, scheitert die Erteilung auch nicht daran, dass ihr lediglich eine Duldung im Sinne von § 60b AufenthG zu erteilen wäre. Nach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Duldung im Sinne des § 60a als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nicht vornimmt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut erfordert eine sogenannte „Duldung light“ nicht bloß, dass der Ausländer über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben getäuscht hat oder er ihm zumutbare Handlungen bei der Passbeschaffung nicht vorgenommen hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Abschiebung aus den vom Ausländer zu vertretenen, in § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründen nicht vollzogen werden kann. An der damit gebotenen Kausalität zwischen der Unmöglichkeit der Abschiebung und der vom Ausländer zu vertretenen ungeklärten Identität bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung (vgl. zur Kausalität: Wittmann/Röder, ZAR 2019, 362, 368; Thym, ZAR 2019, 353, 355; Dollinger, ZRP 2019, 130, 131; vgl. zu § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 – OVG 12 S 61.16 – juris Rn. 4) fehlt es vorliegend aber. Denn vorliegend tritt neben den Umstand der ungeklärten Identität bzw. des Nichtvorhandenseins eines Passes noch ein weiteres selbständiges Abschiebungshindernis nämlich die Einstellung des internationalen Flugverkehrs, das derzeit eine Abschiebung hindert (vgl. hierzu: Wittmann/Röder, ZAR 2019, 362, 364). Insoweit könnte selbst dann, wenn die Identität der Antragstellerin geklärt sowie die Antragstellerin sämtliche Mitwirkungshandlungen bei der Beschaffung eines Passes erfüllt hätte und ein die Rückführung ermöglichendes Passdokument vorliegen würde, eine Abschiebung derzeit und auf absehbare Zeit nicht durchgeführt werden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass eine etwaige Verletzung der Mitwirkungspflicht in der Vergangenheit zu einer Verzögerung oder Verhinderung der Abschiebung geführt hat. Denn anders als etwa § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG stellt § 60b Abs. 1 AufenthG nicht darauf ab, dass der Ausländer aufenthaltsbeendende Maßnahmen verzögert oder behindert hat, sondern darauf dass gegenwärtig die Abschiebung aus vom Ausländer zu vertretenen Gründen nicht vollzogen werden kann (Hervorhebung durch das Gericht). Insoweit können dem Antragsteller nur solche Gründe entgegen gehalten werden, die derzeit einen Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen verhindern (vgl. zu § 11 BeschVerfV a.F. bzw. nunmehr § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG: VGH München, Beschl. vom 28. April 2011 – 19 ZB 11.875 – juris Rn. 5).
Unbeschadet dessen liegen die Voraussetzungen des § 60b AufenthG auch sonst nicht vor. Dass die Antragstellerin über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht oder das Abschiebungshindernis durch eigene falsche Angaben selbst herbeigeführt hätte (§ 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG) ist weder erkennbar noch gibt der Inhalt des vom Antragsgegner zur Gerichtsakte gereichten Verwaltungsvorgangs hierfür Anhaltspunkte. Sofern der Antragsgegner andeuten möchte, dass die Antragstellerin nicht aus Kenia stammen könnte („sofern sich Kenia als Herkunftsland bestätigen sollte“) und sie damit über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht haben könnte, führt er keinerlei Indizien oder Tatsachen an, die seine Vermutung stützen könnten. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung nach § 60b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Dabei ist nach § 60b Abs. 2 Satz 1 der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, wenn er keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, unbeschadet des § 3 AufenthG verpflichtet, alle ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen. Gemäß § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist dem Ausländer im Sinne des § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG regelmäßig zumutbar,
- in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
- bei Behörden des Herkunftsstaates persönlich vorzusprechen, an Anhörungen teilzunehmen, Lichtbilder nach Anforderung anzufertigen und Fingerabdrücke abzugeben, nach der Rechts- und Verwaltungspraxis des Herkunftsstaates erforderliche Angaben oder Erklärungen abzugeben oder sonstige nach der dortigen Rechts- und Verwaltungspraxis erforderliche Handlungen vorzunehmen, soweit dies nicht unzumutbar ist,
- eine Erklärung gegenüber den Behörden des Herkunftsstaates, aus dem Bundesgebiet freiwillig im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtung nach dem deutschen Recht auszureisen, abzugeben, sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokumentes abhängig gemacht wird,
- sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokumentes abhängig gemacht wird, zu erklären, die Wehrpflicht zu erfüllen, sofern die Erfüllung der Wehrpflicht nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen,
- die vom Herkunftsstaat für die behördlichen Passbeschaffungsmaßnahmen allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen, sofern es nicht für ihn unzumutbar ist und
- erneut um die Ausstellung des Passes oder Passersatzes im Rahmen des Zumutbaren nachzusuchen und die Handlungen nach den Nummern 1 bis 5 vorzunehmen, sofern auf Grund einer Änderung der Sach- und Rechtslage mit der Ausstellung des Passes oder Passersatzes durch die Behörden des Herkunftsstaates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann und die Ausländerbehörde ihn zur erneuten Vornahme der Handlungen auffordert.
Gemäß § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist der Ausländer auf diese Pflichten hinzuweisen. Mit Blick hierauf kann der Antragsgegner der Antragstellerin eine Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht entgegen halten. Auch wenn nicht ausdrücklich geregelt ist, welche Rechtsfolgen eine nach § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG gebotene Belehrung nach sich zieht, ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen erst nach einem hinreichend konkreten Hinweis die Verletzung der Mitwirkungspflichten vorgehalten werden kann (vgl. Wittmann/Röder, ZAR 2019, 362, 367; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 1 V 18.09 – NVwZ-RR 2011, 210 Rn. 17). Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Gesetzgeber ausdrücklich eine Hinweispflicht der Ausländerbehörde geregelt hat und zum anderen daraus, dass eine „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ nur dann zu erteilen ist, wenn die Gründe, aus denen die Abschiebung nicht vollzogen werden kann, von dem Ausländer zu vertreten sind (§ 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die erste Fallgruppe § 60 b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfordert insoweit ein aktives und vorsätzliches Handeln des Ausländers, indem er über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben getäuscht hat. Demgegenüber genügt für die zweite Fallgruppe, dass er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nicht vornimmt, lediglich eine mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung. Damit diese ein gewisses Gewicht erhält und es gerechtfertigt erscheint, sie aktiven und vorsätzlichen – vom Ausländer stets zu vertretenen – Täuschungshandlungen gleichzusetzen, ist es jedenfalls geboten, dass der Ausländer über die ihm abverlangten Handlungen bei der Passbeschaffung hinreichend belehrt wird (vgl. zu § 104a AufenthG, BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010, a.a.O.).
An der hiernach gebotenen Belehrung fehlt es. Die Antragstellerin ist ausweislich des Inhalts des vorliegenden Verwaltungsvorgangs unter dem 21. Oktober 2019 lediglich über die Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 3 AufenthG, § 48 AufenthG und § 49 AufenthG belehrt worden. Dabei ist sie konkret dahingehend belehrt worden, dass sie alle Belange und für sie günstigen Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise, Bescheinigungen und Erlaubnisse unverzüglich beizubringen habe. Ferner beinhaltete die Belehrung, dass sie auf Verlangen den Pass oder Passersatz sowie alle erforderlichen Unterlagen und Urkunden, in deren Besitz sie sei, vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen habe. Letztlich wurde die Antragstellerin noch darüber belehrt, dass sie bei der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken und die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden habe. Dies entspricht bereits nicht dem Inhalt der besonderen Passbeschaffungspflichten des § 60b Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 AufenthG, auf die sich die Hinweispflicht des § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG bezieht. Insbesondere fehlt jeder Hinweis darauf, dass sie alle unter Berücksichtigung der Umstände ihres Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen habe und sie hierbei etwa bei Behörden des Herkunftsstaates persönlich vorzusprechen oder an Anhörungen teilzunehmen habe.
Im Übrigen spricht alles dafür, dass die Antragstellerin die vom Antragsgegner konkret geforderte Mitwirkungshandlung bei der Passbeschaffung erfüllt hat. Sie hat insoweit den ihr vom Antragsgegner übergegebenen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes ausgefüllt und unterzeichnet sowie Passfotos zur Akte gereicht; diese Unterlagen hat der Antragsgegner unter dem 20. Februar 2020 an die Zentrale Ausländerbehörde zum Zwecke der Beschaffung von Heimreisedokumenten weitergeleitet.
Schließlich genügt auch nicht das Schreiben des Antragsgegners vom 12. März 2020, um eine Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung im Sinne von § 60b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60b Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 AufenthG annehmen zu können. Dort heißt es lediglich, dass die Antragstellerin verpflichtet sei, gemäß §§ 48 und 49 AufenthG an der Identitätsklärung mitzuwirken. Die Antragstellerin habe – so das Schreiben vom 12. März 2020 weiter – geeignete Nachweise darüber zu erbringen, dass durch sie die erforderlichen Identitätspapiere beantragt würden; erforderlich sei die Mitwirkung an der Identitätsklärung in Form der Beantragung von Reisedokumenten. Über die Mitwirkungspflichten sei die Antragstellerin am 4. Februar 2020 nachweislich belehrt worden. Abgesehen davon, dass das Schreiben vom 12. März 2020 auf die den Anforderungen des § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht entsprechende Belehrung vom 4. Februar 2020 Bezug nimmt, genügt die im Schreiben vom 12. März 2020 vorgenommene Konkretisierung bereits deshalb nicht, weil sie lediglich darauf verweist, dass die Antragstellerin zur Mitwirkung in Form der Beantragung von Reisedokumenten verpflichtet sei. Vor dem Hintergrund, dass sich in der Verwaltungsakte ein von der Antragstellerin ausgefülltes und unterzeichnetes Formular für die Beantragung eines Passersatzes befindet, mithin die Antragstellerin in Form der Beantragung eines Reisedokuments bereits mitgewirkt hat, konnte sich der Antragstellerin hieraus nicht erschließen, dass darüber hinaus gehende Handlungen im Rahmen der Mitwirkung von ihr verlangt werden.
Hat nach alledem die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2, Abs. 4 AufenthG glaubhaft gemacht, so ist angesichts der Systematik der Aufenthaltsgesetzes, die grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Ausländers außerhalb einer förmlichen Duldung lässt, wenn die Ausreise bzw. Abschiebung nicht absehbar ist, auch der Anordnungsgrund gegeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. April 2020 – OVG 3 S 124.19 – juris Rn. 7).
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus noch die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis begehrt, bleibt der Antrag hingegen ohne Erfolg. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass sie noch nicht die Voraussetzungen dafür besitzt, eine Beschäftigung ohne Zustimmung ausüben zu können. Namentlich fehlt es derzeit an einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV; die Antragstellerin hat erst am 14. Dezember 2017 einen Asylantrag gestellt mit der Folge, dass erstmals zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsgestattung vorgelegen haben können.
Im Übrigen fehlt es für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bereits an der gemäß § 32 Abs. 1 BeschV, § 39 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine konkrete Beschäftigung der Antragstellerin. Ihr zuletzt gestellter Antrag auf Erteilung einer Genehmigung einer Beschäftigung als Servicekraft bei der S...ist mit Bescheid des Antragsgegners vom 17. Dezember 2019 mangels Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abgelehnt worden; gegen diesen Bescheid ist Widerspruch erhoben worden. Ein weiterer Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist von der Antragstellerin nicht gestellt worden. Sie trägt auch nichts dazu vor, dass ihr derzeit eine konkrete Arbeit in Aussicht steht, deren Aufnahme durch die Bundesagentur für Arbeit zustimmungsfähig wäre. Das Schreiben der S... vom 10. März 2020 enthält zu den konkreten Bedingungen, unter denen die Antragstellerin beschäftigt werden soll, keinerlei nähere Angaben. Insoweit braucht die Kammer auch nicht zu prüfen, ob Ausschlussgründe nach § 60a Abs. 6 AufenthG greifen.
Allein eine Nebenbestimmung in der Duldung des Inhalts „unselbständige Beschäftigung mit Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt“, wie sie sie mit dem wörtlich gestellten Antrag begehrt, bringt der Antragstellerin hingegen keine rechtlichen Vorteile; insoweit fehlt dem Antragsbegehren das Rechtsschutzinteresse. Eine solche Nebenbestimmung würde lediglich die bestehende und für die Antragstellerin geltende Gesetzeslage widerspiegeln, dass die Duldung grundsätzlich nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt und diese zuvor der Genehmigung der Ausländerbehörde (gegebenenfalls) unter Beteiligung der Bundes-agentur für Arbeit bedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Auf ihren Antrag ist der Antragstellerin gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L... zu bewilligen, soweit mit dem Antrag eine Duldung begehrt wird, weil die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und auch nicht mutwillig erscheint. Im Übrigen ist Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den oben genannten Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Dieser ist mit dem halben Auffangwert angemessen bewertet.