Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 29.05.2020 – 3 K 633/20.A
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0529.3K633.20.00
Tenor§
Der Bescheid der Beklagten vom 17. März 2020 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um den Widerruf eines Abschiebungsverbotes.
Der im Jahr 1999 im Iran geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger der Tadschiken sowie islamischen Glaubens. Er reiste im Jahr 2010 gemeinsam mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Den Antrag des Klägers, seiner Mutter und seines Bruders auf Asyl, Flüchtlingsanerkennung und die Feststellung von Abschiebungsverboten lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 02. August 2010 ab. Die hiergegen gerichtete Klage nahm der Kläger gegen die Zusicherung des Bundesamtes, ein Abschiebungsverbot festzustellen, zurück. Mit Bescheid vom 23. Juni 2011 stellte das Bundesamt fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Der Bescheid beruhte im Wesentlichen auf der Annahme, dass der damals minderjährige Kläger, seine Mutter und sein Bruder bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer relevanten Gefahr an Leib und Leben zu rechnen hätten.
Mit Bescheid vom 05. April 2017 widerrief das Bundesamt das Abschiebungsverbot hinsichtlich des älteren Bruders des Klägers. Über die hiergegen gerichtete Klage (VG 3 K 963/17.A) hat die Kammer noch nicht entschieden.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2019 forderte das Bundesamt den Kläger auf, im Rahmen der Prüfung der Einleitung eines Widerrufsverfahrens Fragen zur persönlichen, familiären und finanziellen Situation zu beantworten. Daraufhin teilte der Kläger mit, er habe keine Verwandten in Afghanistan. Er habe eine Großmutter im Iran, die ihn allerdings nicht unterstützen könne. Er erhalte Unterstützung vom Jobcenter und gehe keiner Arbeit nach. Er sei bei einer Rückkehr nicht in der Lage, in Afghanistan zu arbeiten. Er sei bereits seit 2010 in Deutschland wie auch seine übrige Familie. Er habe keine Erfahrung mit dem Leben in seinem Heimatland.
Mit Verfügung vom 05. Februar 2020 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Auf die Anhörung hin, übersandte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med. S_____. Aus dieser geht im Wesentlichen hervor, dass der Kläger an einer schwer ausgeprägten, behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leide und aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage sei, sich im Alltag in ausreichendem Maße zu versorgen.
Mit Bescheid vom 17. März 2020 widerrief das Bundesamt das mit Bescheid vom 23. Juni 2011 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (Ziffer 1) und verneinte unter Ziffer 2 das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Der nunmehr volljährige Kläger könne bei Rückkehr nach Afghanistan nach Kabul gehen und dort mit Gelegenheitsarbeiten sein Existenzminimum sichern. Auch die vom Kläger vorgetragene psychische Erkrankung führe nicht zu einer Gewährung eines nationalen Abschiebungsverbotes.
Hiergegen hat der Kläger am 27. März 2020 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, es sei nicht zu erwarten, dass er in der Lage sei, nach einer Rückkehr ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Das Bundesamt gehe nicht auf den Einzelfall ein und berücksichtige insbesondere nicht seine Erkrankung. Die Behandlung psychischer Erkrankungen sei in Afghanistan nicht bzw. nur eingeschränkt möglich. Zudem verfüge der Kläger nicht über ein unterstützendes Familienumfeld.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Bundesamtes vom 17. März 2020 aufzuheben,
hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 u. 7 S. 1 AufenthG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
I. Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
II. Die Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. März 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Als Rechtsgrundlage für den Widerruf des mit Bescheid vom 23. Juni 2011 festgestellten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kommt allein § 73c Abs. 2 AsylG in Betracht.
Danach ist die Feststellung der Voraussetzung des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Widerruf darf damit nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für das ursprünglich zuerkannte Abschiebungsverbot nachträglich entfallen sind und auch nicht aus anderen Gründen Abschiebungsschutz zu gewähren ist. Dabei sind alle Rechtsgrundlagen für den nationalen Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG), der einen einheitlichen, nicht wieder teilbaren Streitgegenstand bildet, in die Prüfung einzubeziehen (BVerwG, Urt. v. 29. September 2011 – 10 C 24/10 –, juris, Rn. 9). Das Gericht darf sich nicht auf die Prüfung der von der Beklagten angegebenen Widerrufsgründe beschränken. Das auch aus der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime folgende Gebot einer umfassenden Prüfung eines Widerrufsbescheides auf seine Rechtmäßigkeit erfasst daher nicht nur die Berücksichtigung unterschiedlicher Widerrufstatbestände, sondern innerhalb des Widerrufstatbestandes nach § 73s Abs. 2 AsylG auch die Frage, ob die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, weil sich die schutzbegründenden Umstände erheblich und dauerhaft verändert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juni 2015 – 1 C 2.15 –, juris, Rn. 15).
Nach dem Vorstehenden erweist sich der Widerruf des festgestellten Abschiebungsverbotes als rechtswidrig. Auf die Tragfähigkeit des von der Beklagten in den Vordergrund gestellten Widerrufsgrundes, dass der Kläger nunmehr volljährig und nicht mehr auf den Familienverband angewiesen sei, kommt es letztlich nicht an. Denn das Gericht geht vorliegend davon aus, dass zugunsten des Klägers die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, dessen Vorliegen die Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides gleichermaßen begründen würde, erfüllt sind.
1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urt. v. 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 10; Urt. v. 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Für die Beantwortung der Frage, ob den Ausländer im Falle einer Abschiebung tatsächlich die Gefahr droht, einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen, wobei in einem ersten Schritt die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen sind. Dieser Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung ist hier Kabul, wohin die aus Deutschland durchgeführten Abschiebeflüge nach Afghanistan ausnahmslos führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17–, juris, Rn. 202f.).
Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich zum einen wiederum aus individuellen Umständen in einer Person des Ausländers ergeben. Zum anderen kann sie aber auch in besonderen Ausnahmefällen aus der allgemeinen Sicherheits- und humanitären Lage im Abschiebezielstaat resultieren, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind. Für die Annahme einer solchen extremen Gefahrenlage ist erforderlich, dass die drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sind, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen (st. Rspr., vgl nur BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 -10 C 15/12 –, juris, Rn. 23 ff., m.w.N.).
2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger in seinem besonderen Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund einer außergewöhnlichen Sicherheits- und humanitären Lage die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Afghanistan sowie insbesondere in der Stadt Kabul als Ankunftsort droht. Dies gilt unabhängig von der Ausbreitung der Corona-Pandemie (zu deren Auswirkungen siehe die Ausführungen unter 3.).
a) Allgemein stellt sich die Lage – vor Ausbruch der Corona-Pandemie – wie folgt dar:
Im Jahr 2018 belegte Afghanistan lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Indexes (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Juli 2019, S. 27). Gemessen an seinem Bruttoinlandsprodukt war Afghanistan im Jahr 1960 das sechstärmste Land der Welt und konnte seinen Rang bis zum Jahr 2016 nur um sechs Plätze verbessern (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 23). Das Wirtschaftswachstum bewegt sich im unteren einstelligen Bereich und betrug im Jahr 2017 etwa 2,7 %. Im Jahr 2018 war infolge der Dürre ein Rückgang auf 1,5 % zu verzeichnen, wobei in diesem Jahr jedoch ein erneuter Anstieg auf 2,5 % erwartet wird, da es ergiebigere Niederschläge gegeben hat, welche dem Agrarsektor zu Gute gekommen sind (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Juli 2019, S. 27). Für das Jahr 2021 wurde – vor Ausbruch der allgemeinen Pandemielage – mit einem Wirtschaftswachstum von 3,6 % gerechnet (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 24).
Dem steht indes ein rapides Bevölkerungswachstum sowie die Verbesserung der Lebenserwartung gegenüber, was es dem afghanischen Staat – neben der Sicherheitslage – nahezu unmöglich macht, alle Grundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung angemessen zu befriedigen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Juli 2019, S. 27). Die Grundversorgung ist für Rückkehrer in besonderem Maße eine Herausforderung. Insgesamt sind in Afghanistan 6,3 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Besondere Probleme bezüglich Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung bestehen vor allem in den westlichen Provinzen sowie in Kunduz, Ghazni, Laghman und Kunar (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Juli 2019, S. 28).
Die Nahrungsmittelversorgung hat sich seit dem Jahr 2011 kontinuierlich verschlechtert. Während damals noch 30,1 % der afghanischen Bevölkerung unter moderater bis sehr schwerer Nahrungsmittelunsicherheit gelitten haben, stieg diese Zahl bis zum Jahr 2017 auf 44,6 %. In der Winterpflanzsaison 2017/2018 kam es in Afghanistan zu einer langen Dürrperiode, die mehr als zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung betroffen hat und zu Gesundheitsproblemen und Einkommensreduzierungen um die Hälfte geführt hat (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 132). Demgegenüber kam es in der ersten Jahreshälfte 2019 zu erheblichen Überschwemmungen im Süden, Westen und Norden des Landes, was ebenfalls mit wirtschaftlichen Problemen und Ernteausfällen einherging (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Juli 2019, S. 28).
Etwa 27 % der im Jahr 2017 nach Afghanistan Zurückgekehrten mussten ihre Nahrungsaufnahme einschränken. Dies galt insbesondere für weibliche Rückkehrer und solche in den Städten. Rückkehrer, die dorthin gingen, wo sie familiäre Unterstützung erlangen konnten, waren hiervon weniger betroffen (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 37).
Kabul ist nicht die Stadt mit der größten Nahrungsmittelunsicherheit, allerdings ist die Stadt darauf angewiesen, einen Großteil ihrer Lebensmittel aus dem Umland einzuführen und Schwankungen dieses Versorgungsflusses können zur Verknappung einzelner Lebensmittel führen. Der afghanische Staat hat nicht die Möglichkeit, große Mengen Getreide einzulagern und hat es bisher auch nicht geschafft, vulnerable Haushalte durch Höchstpreisverordnungen oder ein Lebensmittelmarkensystem zu schützen (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 37). Die Versorgungslage mit Lebensmitteln wird für Kabul als angespannt angesehen. Dies bedeutet, dass auch mit humanitärer Hilfe ein Fünftel der Haushalte zwar ausreichend Nahrungsmittel hatten, im Gegenzug allerdings nicht mehr genug Geld für die Befriedigung anderer Grundbedürfnisse (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 132). Insgesamt hängt der Zugang zu Nahrungsmitteln von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 132).
Der Zugang zu sauberem Wasser und zu Sanitäranlagen hat sich erheblich verbessert, wobei der Zugang hierzu in den Städten besser ist als auf dem Land. Trotz dieser Verbesserungen bleibt der Zugang zu Trinkwasser ein Problem in Afghanistan. Gerade in Kabul haben nur 32 % der Bevölkerung Zugang zu fließendem Wasser und nur 10 % der Einwohner haben Zugang zu fließendem Trinkwasser. Jene, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Bewohner sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oftmals weit von ihrer Unterkunft entfernt liegen. Darüber hinaus ist die Hälfte der Brunnen und Zapfstellen durch Abwässer verschmutzt, die in den Fluss Kabul eingeleitet werden. Etwa 50 % der Afghanen hat Zugang zu Sanitäranlagen (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 133).
Obwohl der Großteil der afghanischen Bevölkerung noch auf dem Land lebt, hat Afghanistan eine der weltweit höchsten jährlichen Stadtbevölkerungswachstumsraten. Schätzungen schwanken zwischen 3,4 und 4,4 % jährlich. Diese hohe Wachstumsrate beruht neben dem natürlichen Bevölkerungswachstum auch auf einer hohen Anzahl von Binnenflüchtlingen und Rückkehrern (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 53). Der Großteil der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums, worunter 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan zu fassen sind (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 132; EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 53). Etwa 70 % der Bevölkerung Kabuls lebt in illegalen Siedlungen, also Bereichen, in denen Gebäude auf Land errichtet wurden, welches den Bauherren nicht gehörte und/oder bei denen die Gebäude nicht den Bauvorschriften entsprechen. Diese illegalen Siedlungen bieten wichtige und preiswerte Unterkunft für den Großteil der Stadtbevölkerung. Die Bevölkerungsdichte ist dort bis zu doppelt so hoch wie in anderen Teilen der Stadt. Zwar haben diese illegalen Siedlungen dazu geführt, dass eine große Obdachlosenkrise ausblieb, das unkontrollierte Wachstum hat jedoch auch bestehende Probleme, wie das Fehlen der Kanalisation und die unzureichende Müllentsorgung, verschärft (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 56). Eine andere Unterbringungsalternative sind Teehäuser, die zwischen 30 und 100 Afghani pro Nacht kosten und als vorübergehende Unterkunft von Reisenden, Tagelöhnern, Straßenverkäufern, jungen Leuten, alleinstehenden Männern und anderen Personen ohne dauerhafte Unterkunft in der Gegend genutzt werden (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 133).
Das afghanische Gesundheitssystem hat sich seit dem Jahr 2001 – bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie – erheblich verbessert. So ist unter anderem die Anzahl funktionierender Gesundheitseinrichtungen von 496 im Jahr 2002 auf über 2.800 im Jahr 2018 gestiegen. Trotz dieser Verbesserungen steht das afghanische Gesundheitssystem jedoch weiterhin vor Herausforderungen, wie der zerstörten Infrastruktur, fehlendem Fachpersonal, unterfinanzierten Einrichtungen, fehlender Sicherheit und tiefgreifender Armut. Im Jahr 2017 bestanden in 53 % der im Rahmen einer Studie untersuchten Gesundheitseinrichtungen strukturelle und Instandhaltungsprobleme und in 45 % der Einrichtungen wurden schlechte hygienische Bedingungen vorgefunden. Auch fehlte in 20 % der Einrichtungen ein Anschluss an das Stromversorgungsnetz. Darüber hinaus wird das Gesundheitssystem durch die inländischen Fluchtbewegungen und die vielen Rückkehrer zusätzlich belastet. Viele örtliche Einrichtungen sind nicht in der Lage, die zusätzliche Belastung zu stemmen und den zusätzlichen Hilfebedarf zu bewältigen (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 25).
Der Großteil der afghanischen Bevölkerung hat – jedenfalls bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie – Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung, auch wenn es gerade in ländlichen Bereichen noch Versorgungslücken gibt. 93 % der Bevölkerung wohnt in einem Radius von zwei Stunden von einer öffentlichen Praxis, 82,4 % leben weniger als zwei Stunden von einem Bezirks- oder Provinzkrankenhaus entfernt und 94,8 % wohnten in einer Entfernung von weniger als zwei Stunden zu einer Apotheke. Nach den Angaben des afghanischen Gesundheitsministeriums wohnten 60 % der Bevölkerung weniger als eine Gehstunde entfernt von der nächsten Praxis (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 45). Nach der afghanischen Verfassung soll die medizinische Behandlung kostenlos sein. Dies ist jedoch selbst in vielen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen nicht der Fall. Auch dort müssen viele Patienten für Medikamente, Arzthonorare, Laboruntersuchungen und Krankenhausaufenthalte bezahlen. Die hierdurch entstehenden hohen Kosten sind der Grund dafür, dass viele Menschen nicht zum Arzt gehen oder nach einem Arztbesuch Schulden machen müssen. Die hohen Kosten gerade auch für Medikamente führen dazu, dass selbst Personen, die Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben, die dort verschriebenen Therapien nicht einhalten können, weil die Medikationskosten zu hoch sind (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 46 f).
Die Behandlung in einem afghanischen Krankenhaus ist oftmals nur darstellbar, wenn der Patient durch Verwandte oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt wird (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Juli 2019, S. 30). Die afghanische Bevölkerung hegt ein großes Misstrauen gegen das staatliche finanzierte Gesundheitssystem. Die Qualität der Kliniken variiert stark und es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Juli 2019, S. 30). Die „guten" Krankenhäuser in Kabul können die erhöhte Nachfrage nicht bedienen, sodass viele Afghanen auf private Kliniken ausweichen, in denen noch höhere Kosten anfallen, oder ins benachbarte Ausland fahren, um schwerwiegende Erkrankungen behandeln zu lassen (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 47). Gerade in Kabul ist der Zugang zur medizinischen Versorgung leichter als in anderen Städten. Dort gibt es 47 Gesundheitseinrichtungen. Eine spezielle Traumaversorgung wird zudem von der italienischen Nichtregierungsorganisation Emergency bereitgestellt. Die kostenfreie Behandlung psychischer Erkrankungen wird durch zwei öffentliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet, auch wenn für die Medikamente gegebenenfalls gesondert bezahlt werden muss und auch informelle Gebühren erhoben werden können. Daneben gibt es kostenpflichtige Angebote für die psychiatrische Behandlung durch privater Anbieter und Kliniken. Ebenfalls wird psychische Unterstützung durch eine ausländische Nichtregierungsorganisation bereitgestellt (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 5).
Der afghanische Arbeitsmarkt ist im Wesentlichen durch die Landwirtschaft dominiert und besteht darüber hinaus aus einem großen Anteil von Selbständigen oder Personen, die im Familienbetrieb arbeiten. Etwa 54% der afghanischen Bevölkerung befinden sich im arbeitsfähigen Alter. Aufgrund der vielen jungen Afghanen – 25 % sind zwischen 15 und 30 Jahren alt – streben Jahr für Jahr immer mehr Personen auf den Arbeitsmarkt, die Beschäftigungsmöglichkeiten können jedoch aufgrund unzureichender wirtschaftlicher Entwicklung und schlechter Sicherheitslage nicht mit dem Bevölkerungswachstum mithalten. Etwa 23,9 % der afghanischen Bevölkerung sind arbeitslos, was heißt, dass sie keine Arbeit haben oder suchen oder weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten. Gerade bei den Personen unter 25 und über 50 Jahren ist die Arbeitslosigkeit besonders hoch. So beträgt die Jugendarbeitslosigkeit 31 %. Die Arbeitslosenquote unterliegt auch saisonalen Schwankungen und liegt im Frühjahr und Sommer bei etwa 20%, während sie im Winter auf bis zu 32,5 % ansteigen kann (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 27). Etwa 80% der Arbeitsstellen sind als unsicher zu qualifizieren und werden als selbständige Tätigkeit, Tagelöhner oder unbezahlte Arbeit ausgeübt. Weder Bildung noch Arbeit sind zudem eine Garantie gegen Armut (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 28).
Die Stadt Kabul ist der Dreh- und Angelpunkt für Handel und Arbeit in Afghanistan. Sie besitzt eine wirtschaftlich aktive Bevölkerung, die in Berufen im Bereich des Handels, der Dienstleistungen und der Grundversorgung tätig ist. In der Stadt gibt es eine große Zahl von Festanstellungen, während Selbständigkeit weniger häufig ist, als in den ländlichen Bereichen. Insgesamt sind auch die Löhne in Kabul höher als in anderen Landesteilen, insbesondere für Personen, die für ausländische Organisationen arbeiten (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 28).
Für Rückkehrer aus dem Ausland ist das Finden einer Verdienstmöglichkeit eine große Herausforderung. Die Rückkehrer stellen neben den Binnenflüchtlingen eine zusätzliche Arbeitsmarktkonkurrenz für die einheimische Bevölkerung dar. Dies kann zu Konflikten zwischen diesen Gruppen führen. In den Jahren 2016 und 2017 waren ungelernte Hilfstätigkeiten die Haupteinkommensquelle für Rückkehrer und im Jahr 2017 beschrieben mehr als 24 % der Rückkehrer das Finden einer Verdienstmöglichkeit als überwältigende Herausforderung (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 29 f.). Eine besondere Rolle beim Finden einer Verdienstmöglichkeit spielt das Bestehen eines sozialen Netzwerks. Dies kann zum einen die Großfamilie sein, jedoch auch Netzwerke aufgrund eines gemeinsamen Hintergrunds, gemeinsamer Arbeit oder gleichen Bildungsstands können eine Rolle spielen. So wird berichtet, dass Siedlungen in Kabul oftmals aus Personen bestehen, die einen gemeinsamen räumlichen oder ethnischen Hintergrund haben und die sich ausschließlich aufeinander verlassen, um Unterkunft und Verdienstmöglichkeiten zu finden (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 134).
In Kabul können Rückkehrer grundsätzlich nur als Tagelöhner arbeiten und die meisten von ihnen können nicht jeden Tag eine Verdienstmöglichkeit finden, sodass ihr Einkommen unsicher ist. Die meisten offiziellen Rückkehrer erhalten etwas finanzielle Unterstützung vom UNHCR (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 31). Unter anderem Deutschland arbeitet eng mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan zusammen, insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul mit bis zu zweiwöchiger Unterbringung und Begleitung der Reintegration einschließlich der Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder der Gewährung eines Anstoßkredits (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Juli 2019, S. 30).
b) Nach der ständigen Rechtsprechung hat sich bislang aus den Erkenntnismitteln zu Afghanistan grundsätzlich nicht ergeben, dass ein alleinstehender, arbeitsfähiger, männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten wird, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen lässt.
Auch wenn die Versorgungslage in Afghanistan schlecht ist, ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen wird oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Der Betroffene ist selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (vgl. statt vieler: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris; Bayerischer VGH, Urt. v. 12. Februar 2015 - 13a B 14.30309 -, juris, Rn. 17; Sächsisches OVG, Beschl. v. 21. Oktober 2015 - 1 A 144/15.A -, juris; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 20. Juli 2015 - 9 LB 320/14 -, juris; siehe auch Urt. d. Kammer v. 08. Januar 2020 – VG 3 K 41/17.A –, juris; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 137). Nach der Einschätzung des EASO drohen zwar auch in diesen Städten harte Lebensumstände, jedoch können junge, gesunde und arbeitsfähige Männer, die nicht auch noch für andere Personen sorgen müssen und bei denen auch keine sonstigen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, ihre Grundbedürfnisse an Unterkunft, Kleidung und Hygiene in diesen Städten decken.
Steht nach alldem fest, dass in der Regel Rückkehrer aus Europa nicht unmittelbar in eine extreme Gefahrenlage geraten, kann im Einzelfall bei Personengruppen mit erhöhten Gefährdungspotential auch nach dem strengen Maßstab des Art. 3 EMRK eine Situation bestehen, bei der sich die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung als zwingend erweisen.
Dies kann insbesondere bei Familien und alleinstehenden Frauen der Fall sein. Aber auch bei jungen, alleinstehenden Männern können bestimmte Persönlichkeitsdefizite dazu führen, im Einzelfall eine extreme Gefahrenlage anzunehmen, so dass insbesondere bei Personen, die nie bzw. nur in Kindesjahren in Afghanistan gelebt haben, maßgeblich sein kann, in welchem Alter sie Afghanistan verlassen haben, welche Verbindungen noch zu Afghanistan bestehen, welche Sprachen sie sprechen, welche Bildung sie genossen haben und ob zu erwarten ist, dass sie sich schnell an die Gepflogenheiten anpassen können (vgl. allgemein zu den Kriterien bei sogenannten „faktischen Iranern“, im Ergebnis jeweils das Bestehen eines Abschiebungsverbots verneinend: VGH Hessen, Urt. v. 27. September 2019 – 7 A 1923/14.A –, juris, Rn. 187 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26. Juni 2019 – A 11 S 2108/18 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18 Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 297 ff.; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 137 ff.). So führt insbesondere Amnesty International (Stellungnahme an das VG Leipzig zur Situation von Rückkehrern vom 08. Januar 2018, S. 13 ff) aus, dass Personen, die Afghanistan als Kinder verlassen haben und in die Nachbarländer gezogen sind oder sich im westlichen Ausland aufgehalten haben, mit den kulturellen Gepflogenheiten nicht vertraut und wegen ihrer Sprache, ihrer Kleidung und ihres Verhaltens leicht zu erkennen seien. Ihnen werde mit Argwohn und Skepsis begegnet. Diese führe zur sozialen Ausgrenzung und Stigmatisierung. Diesen Personen fehle deshalb der Zugang zu den sozialen Netzwerken, die eine Schutzfunktion hätten. Das führe zu erheblichen Schwierigkeiten beim Finden von Unterkunft und Arbeit.
c) Dies zugrunde gelegt, gelangt das Gericht in dem hier zu entscheidenden Einzelfall zu der Überzeugung, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine extreme Gefahrenlage droht, die zu einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung um Sinne von Art. 3 EMRK führt. Bei dem Kläger handelt es sich um einen mittlerweile volljährigen jungen Mann, der nach seinen Angaben nur einen geringen Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat. Er ist im Iran geboren und im Alter von elf Jahren aus Afghanistan ausgereist, ohne dass das Gericht Kenntnis davon hat, in welchem der Länder der Kläger bis zu seiner Ausreise maßgeblich gelebt hat. In Deutschland lebt er seit 2010, wo er die Schule besucht hat und nach Aktenlage im Anschluss keine formalisierte Ausbildung durchlaufen hat. Auch über berufliche Erfahrung scheint er nicht zu verfügen. Vielmehr befindet er sich derzeit in einer Maßnahme des Jobcenters.
Für besonders bedeutsam hält es das Gericht, dass der Kläger in der für die Persönlichkeitsentwicklung prägenden Lebensphase seiner Jugend sich weder in Afghanistan noch in einem anderen muslimisch geprägten und religiös-kulturell wenigstens verwandten Land aufgehalten hat (in diesem Fall die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes bejahend: VG Greifswald, Urt. v. 20. November 2019 – 3 A 702/19 HGW –, n.v.), sondern der Bundesrepublik. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger keine Kenntnisse mehr von den örtlichen Verhältnissen in Afghanistan hat. Nachhaltige berufliche und eigenständige soziale Erfahrungen in Afghanistan hat der Kläger nicht sammeln können. Das Land ist ihm unbekannt, er verfügt dort weder über familiären noch sozialen Rückhalt. Seine engste Familie (seine Eltern und sein Bruder) sowie weiter nicht näher benannte Verwandte befinden sich in Deutschland. Auf aufnahmebereite Verwandte oder andere Kontakte kann der Kläger daher – nach seinen Angaben – nicht zurückgreifen. Diese Angaben hält das Gericht angesichts der Geburt im Iran sowie der bisherigen Aufenthaltsdauer in Deutschland auch für glaubhaft. Die Aufnahme- und Unterbringungssituation des Klägers in Afghanistan ist damit völlig ungeklärt. Hinzu kommt seine attestierte psychische Erkrankung, die nach Angaben der behandelnden Ärztin dazu führt, dass der Kläger sich im Alltag schwer zurechtfindet. Auch wenn der Kläger keine den höchstrichterlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung psychischer Erkrankungen genügenden ärztlichen Atteste über seine psychische Erkrankung vorgelegt hat, entsteht beim Gericht aufgrund der vorgelegten fachpsychologischen Stellungnahme vom 26. Februar 2020 und nach Sichtung der Akten der Eindruck, dass seine psychische Belastbarkeit erheblich eingeschränkt sein dürfte (vgl. in einer ähnlichen Konstellation jüngst die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots bejahend: VG Berlin, Urt. v. 17. Dezember 2019 – VG 17 K 216.17 –, n.v., Entscheidungsausfertigung, S. 14).
Wie es dem Kläger vor dem Hintergrund der ohnehin angespannten Wohnungs- und Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände gelingen soll, völlig auf sich alleingestellt, zeitnah Obdach und Arbeit zu finden und seinen nötigsten Lebensunterhalt zu bestreiten, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Auch der Verweis des Bundesamtes auf den Bruder des Klägers, dessen Abschiebungsverbot ebenso widerrufen wurde und mit dem er demnach gemeinsam zurückkehren könne, verfängt nicht. Hier kann offen bleiben, ob eine solche gemeinsame Betrachtung dem Bundesamt angesichts der nicht rechtskräftigen Entscheidung hinsichtlich des Bruders offen steht. Denn auch wenn dies der Fall wäre, ist hier gerade nicht davon auszugehen, dass sein Bruder den Kläger vor Ort unterstützen kann. Dieser ist ebenfalls bereits in jungen Jahren aus Afghanistan ausgereist ist und würde als Rückkehrer vor denselben Problemen stehen, wie der Kläger selbst. Zudem wäre bei einer solchen gemeinsamen Betrachtung zu beachten, dass – wie bereits ausgeführt – im Allgemeinen davon ausgegangen wird, junge Männer, die nicht noch für andere Personen sorgen müssen, müssten in der Lage sein, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Ob dies der Fall sein kann, wenn das Bundesamt auf die Unterstützung eines weiteren Familienmitglieds verweist, ist zweifelhaft.
3. Verstärkt wird dieser Befund durch die Ausbreitung der Corona-Pandemie in Afghanistan, wobei das Gericht ausdrücklich darauf hinweist, dass im konkreten Einzelfall des Klägers auch die vorgenannten geschilderten Umstände für sich ausreichend sind, um die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots zu bejahen.
Freilich haben sich die Lebensbedingungen nach dem Auftreten von Covid-19 (weiter) verschlechtert. Am 03. Mai 2020 gab es in Afghanistan 2.704 bestätigte Fälle aus allen 34 Provinzen Afghanistans, von denen 345 genesen und 85 verstorben sind. Am meisten betroffen sind – gemessen an den bestätigten Fällen – die Provinzen Kabul, Herat, Kandahar und Balkh (vgl. UNOCHA, Afghanistan Flash Update: Daily Brief: Covid-19, No. 41, S. 1). Am 27. Mai 2020 meldet das afghanisches Gesundheitsministerium bereits 12.456 bestätigte Fälle, von denen 1.138 als genesen gelten und bislang 227 verstorben sind (TOLOnews, Coronavirus Cases in Afghanistan Exceed 12.000, 27. Mai 2020).
Der afghanische Staat hat deswegen weitgehende Beschränkungen beschlossen. So gibt es landesweit „angemessene Ausgangsbeschränkungen“, die zur Schließung von Teilen von Städten bzw. Bewegungsbeschränkungen geführt haben. Am 02. Mai 2020 verlängerte die afghanische Regierung die landesweiten Beschränkungen bis zum 24. Mai 2020, um die Verbreitung des Virus einzudämmen. Obwohl Mitarbeiter von Hilfsorganisationen die Erlaubnis haben, ihren Aufgaben weiter nachzugehen, berichteten Nichtregierungsorganisationen von regelmäßigen Verzögerungen und Erschwernissen. Die Regierung kündigte an, bis zum Ende des Ramadans (24. Mai 2020) alle kommerziellen Inlandsflüge auszusetzen (UNOCHA, Afghanistan, Brief: COVID-19, No. 41, 3. Mai 2020, S. 3) und verlängerte dies jüngst bis Ende Juni (UNOCHA, Afghanistan, Brief: COVID 19, No. 47, 24. Mai 2020, S. 3). Schon am Sonntag, dem 12. April 2020, wurde der gesamte Verkehr zwischen Kabul und den anderen Provinzen mit Ausnahme von Essenslieferungen, Mitarbeitern des Gesundheitswesens und Patienten verboten (TOLOnews, Govt to Ban Movements between Kabul and Provinces: Governor, 11. April 2020; TOLOnews, Passenger Travel In and Out of Kabul Blocked, 12. April 2020). Mittlerweile sind die Beschränkungen zwar gelockert worden (TOLOnews, Kabul Residents, Heeding Health Advice, Stay Home for Eid, 25. Mai 2020), eine vollständige Aufhebung ist indes noch nicht geplant (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 11. Mai 2020, S. 2).
Auf dem Arbeitsmarkt haben sich die veränderten Umstände in einer höheren Arbeitslosigkeit niederschlagen. Das Arbeitsministerium berichtet von zwei Millionen Menschen, die aufgrund der Covid-19-Pandemie arbeitslos geworden sind (BAMF, Briefing Notes vom 27. April 2020, S. 2). Das Wirtschaftsministerium warnte zuvor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40 % und die Armut um 70 % aufgrund des Covid-19-Virus steigen werde (TOLOnews, Union: 2 Million Afghans Lose Jobs Amid Covid-19, 01. Mai 2020). Die Kaufkraft gewöhnlicher Arbeit ist wegen gestiegener Preise und gesunkener Löhne um 14 bis 21 % gesunken (UNOCHA, Afghanistan, Brief COVID-19, No. 38, 23. April 2020, S. 2). Hinzu kommt, dass in Iran über 3,3 Millionen Menschen ihre Arbeitsstellen verloren haben, darunter eine hohe Zahl von Tagelöhnern, von denen wiederum sehr viele Afghanen sind. Für Afghanistan bedeutet dies, dass Überweisungen der Arbeitsmigranten ausfallen, welche für viele Familien die Lebensgrundlage bilden (BAMF, Briefing Notes vom 27. April 2020, S. 2). Gleichzeitig kehrten vom 01. Januar bis 09. Mai 2020 etwa 278.100 Menschen aus dem Iran nach Afghanistan zurück (UNOCHA, Afghanistan: Weekly Humanitarian Update 18 May – 24 May 2020, S. 1). Während sich die Zahl der Iranrückkehrer in der Woche vom 20. April 2020 auf üblichem Niveau bewegte, war die Prozentzahl derer, die eine gewisse humanitäre Ankunftshilfe benötigen, von sonst üblichen 20 auf 100 Prozent gestiegen (UNOCHA, Afghanistan Flash Update: Daily Brief: COVID-19, No. 41, 3. Mai 2020, S. 3).
Rückkehrer aus dem Ausland stehen bei der Arbeitssuche vor einer zusätzlichen besonderen Herausforderung, weil diese als vermeintlich Verantwortliche für die Gefahr durch das Corona-Virus stigmatisiert werden (Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankungen an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27. März 2020, S. 2). Dabei können sie nicht im bisherigen Umfang von Rückkehrprogrammen profitieren. Die Maßnahmen zur Eindämmung des Virus („Lockdown“) behindern entgegen anderslautender Versicherungen der Regierung teilweise die Arbeit der Mitarbeiter der UN und von Nichtregierungsorganisationen (UNOCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, 20. Mai 2020, S. 1). Die Nichtregierungsorganisation ACE, bei der Rückkehrer Unterstützungshilfen nach ERIN beantragen müssen, ist seit 28. März 2020 geschlossen (Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankungen an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener. 27. März 2020, S. 3).
Neben den Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche sind auch die Kosten der Lebenshaltung gestiegen sind. Das UN-Welternährungsprogramm WFP stellte in seinem jüngsten Bericht einen Preisanstieg von etwa 20 Prozent für Mehl und Speiseöl in Afghanistan fest. Auch andere Grundnahrungsmittel wie Reis und Zucker sind teurer geworden (UNOCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, 20. Mai 2020, S. 1). Die Nahrungsmittelversorgung in Kabul ist mittlerweile derart schwierig, dass die Stadtverwaltung in Kabul beschlossen hat, kostenlos Brot an die Bevölkerung zu verteilen. Dies vermag jedenfalls nicht zu einer nennenswerten Verbesserung der Situation zu führen. Die Verteilungsaktion, die über die Bäckereien in Kabul organisiert wird, führt dazu, dass sich Menschenansammlungen bilden, die zu einer noch größeren Verbreitung des Virus führen (TOLOnews, MoPH Warns of Outbreak of COVID-19 at Bakeries, 04. Mai 2020). Auch kommen aufgrund einer teils falschen und intransparenten Verteilung nicht alle Bedürftigen zum Zug (TOLOnews, Poor Deprived of Govt’s Bread Distribution Initiative, Residents, 30. April 2020).
Rückkehrer stehen angesichts der völlig unzureichenden Versorgungslage zudem vor der Problematik, eine Unterkunft zu finden. Im Hinblick auf die in Großstädten, vor allem Kabul als etwaigen Rückkehrort, überwiegend beengten Unterbringungsverhältnissen und des vorgegebenen „social distancing“, bestehen kaum Möglichkeiten, Obdach zu finden. Der Verweis auf eine Unterbringung in sogenannten Teehäusern erscheint auf absehbare Zeit kaum mehr möglich, denn es wird davon berichtet, dass diese sukzessive geschlossen wurden (Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankungen an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27. März 2020, S. 3).
Auf Grundlage der Erwartung des afghanischen Gesundheitsministeriums, dass die größte Welle der Infektionen mit dem Corona-Virus noch bevorsteht, führt all dies zu der Einschätzung, dass es zu einem extremen Versorgungsengpass kommen wird, der vor allem die Ärmsten, insbesondere Tagelöhner stark treffen wird (vgl. Tagesschau, Mit dem Virus droht der Hunger, 03. Mai 2020). Neben den Versorgungsengpässen ist zudem zu befürchten, dass eine „Gesundheitskatastrophe“ bevorsteht (TOLOnews, Afghanistan Likely Facing COVID-19 ‚Health Disaster‘: SIGAR, 01. Mai 2020; SIGAR, Quarterly Report to the United States Congress, 30. April 2020, S. 4).
Das sich aus diesen unterschiedlichen (größtenteils online verfügbaren) Quellen ergebende Lagebild in der Stadt Kabul als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung sowie in Afghanistan insgesamt, stellt sich zur Überzeugung des Gerichts so dar, dass bei aus dem westlichen Ausland zurückkehrenden Personen die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK erfüllt sein können, sofern nicht zu erwarten ist, dass diese von Dritten erhebliche finanzielle oder andere materielle Unterstützung erhalten und zunächst in Afghanistan bei Bezugspersonen Unterkunft finden können (vgl. so auch: VG Karlsruhe, Urt. v. 14. Mai 2020 – A 19 K 7283/17 –, n.v.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 05. Mai 2020 – 21 K 19075/17.A – n.v., Entscheidungsausfertigung, S. 34; a.A.: VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 21. April 2020 – B 8 K 17.32211 –, n.v., S. 22). Dabei ist das Gericht davon überzeugt, dass die aufgrund des Auftretens von Covid-19-Fällen veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, andauern werden. Selbst im Falle der vollständigen Aufhebung von Ausgangs- und Bewegungsbeschränkungen ist aufgrund der weitgehend ausgezehrten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes nicht damit zu rechnen, dass sich die Situation in Kabul alsbald nach Aufhebung von Beschränkungen wesentlich verbessern wird. Wann und in welchem Umfang sich eine Besserung einstellen wird, ist vielmehr nicht absehbar (a.A.: VG München, Urt. v. 21. April 2020 – M 16 K 17.41340 –, n.v.).
Der Kläger als sogenannter „faktischer Ausländer“, der über keinen familiären Bindungen in Afghanistan verfügt, keine Ausbildung abgeschlossen hat, unter psychischen Problemen leidet und seine gesamte Jugend in Deutschland verbracht hat, wird nach der Überzeugung des Gerichts nach alldem noch weniger in der Lage sein, in Afghanistan sein Existenzminimum zu erwirtschaften.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.