Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 04.06.2020 – 2 K 1937/16
2. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0604.2K1937.16.00
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um einen Erschließungsbeitrag für das Grundstück in der A... in F...Flur 33, Flurstück 899. Für dieses Grundstück ist beim Amtsgericht C... auf Bl. 6621 aufgrund der Auflassung vom 19.07.2000 (Notarin R...in C..., UR. 5...) seit dem 2. August 2001 der Beigeladene unter der laufenden Nr. 2 mit der Bezeichnung: „Land Brandenburg (Grundstücksfonds Brandenburg) als Eigentümer eingetragen. Zuvor war bei der Neufassung der Abteilung I des Grundbuchs unter der laufenden Nr. 1 der „Holzfäller R... wohnhaft in F...“ seit dem 30. April 1997 als Eigentümer eingetragen. In Abteilung II (Lasten und Beschränkungen) unter der laufenden Nr. 1 der Eintragungen hieß es: „Das Grundstück darf nach Art. VI Ziffer 1 der Verordnung über die Bodenreform vom 06. September 1945 weder ganz noch teilweise veräußert, verpachtet oder verpfändet werden. Eingetragen am 06. Oktober 1954. Bei Neufassung der Abteilung II hier eingetragen am 30.04.1997“. Mit Eintragung des Beigeladenen als neuem Eigentümer wurde der Eintrag in Abteilung II gelöscht. Die Eintragung des Beigeladenen als neuem Eigentümer beruhte auf dem zuvor erwähnten notariellen Übertragungsvertrag vom 19. Juli 2000, in dem der Beigeladene die Eintragung der Eigentumsänderung zugleich handelnd im Namen und als gesetzlicher Vertreter des unbekannten Eigentümers an sich selbst bewilligte und beantragte. Für diese Erklärung vor der Notarin berief sich der Beigeladene auf seine Bestallungsurkunde vom 26. Juni 2000, ausgestellt vom Landkreis S... mit Wirkung vom 1. Juli 2000 gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), wonach er zum gesetzlichen Vertreter für Herrn R..., Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung F..., Grundbuch von F..., Bl. 6621, Flur 33, Flurstück 899 für die Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens gemäß Art. 233 §§ 11-16 EGBGB bestellt worden war. Der Wirkungskreis des gesetzlichen Vertreters umfasste die Ermittlung des Eigentümers des Grundbesitzes und die uneingeschränkte Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Der gesetzliche Vertreter war von den Beschränkungen des §§ 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit. Ihm wurde in der Bestallungsurkunde die Genehmigung nach § 1821 BGB erteilt, für den vorgenannten Eigentümer unbekannten Aufenthalts bzw. dessen Erben die Auflassung des Grundbesitzes gemäß Art. 233 §§ 11-16 zugunsten des Landes Brandenburg zu erklären. In § 4 dieses Vertrages heißt es: „Erschließungsbeiträge, soweit sie bis zum heutigen Tage entstanden sind und von heute ab entstehen, werden vom Übernehmenden übernommen. Der Veräußerer sichert zu, dass ihm keine Erschließungsmaßnahmen bekannt sind, die noch nicht vollständig abgerechnet wurden“. Der Vertreterbestellung des Beigeladenen war eine Auskunft der G... als Beauftragte des Grundstücks- und Vermögensamtes C... für Art. 233 EGBGB vom 25. Mai 2000 vorausgegangen, wonach der eingetragene Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes bzw. sein Aufenthalt trotz Recherchen im Einwohnermeldeamt F..., im Kreisarchiv F..., beim Standesamt F..., beim Amt für Landwirtschaft des Landkreises S... sowie bei der Agrargenossenschaft F... nicht ermittelt werden konnte.
Es gibt einen Teil-Erbschein des Amtsgerichts W... vom 16. November 1972 (6 VI 214/72), zum ausschließlichen Gebrauch für Lastenausgleichsansprüche gebührenfrei erteilt, wonach der am 17. April 1905 geborene R..., zuletzt in V... wohnhaft gewesen, am 9. Oktober 1963 auf der Straße M...gestorben und zu ½ Anteil von Frau H..., geborene S..., wohnhaft 5... beerbt worden ist. Des Weiteren gibt es einen Gemeinschaftlichen Teil-Erbschein des Amtsgerichts W... vom 16. August 1974 (6 V I 214/72), zum ausschließlichen Gebrauch für das Flurbereinigungsverfahren gebührenfrei erteilt, wonach K... geboren am 17. April 1905, zuletzt in V..., jetzt R..., wohnhaft gewesen ist, verstorben am 9. Oktober 1963 auf der Gemeindestraße M... und von seinen Kindern aus 1. Ehe, 1. R..., 2. G..., beide wohnhaft in X..., K..., zu je ¼ Anteil beerbt wurde. Der Erbe zu 1. ist nach 2010 verstorben; Frau H... ist am 14. Januar 2013 gestorben.
Nachdem der Beigeladene den Kläger angeschrieben hatte, antwortete dieser mit Schreiben vom 3. November 2010, dass er erst durch das Anschreiben davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sein Vater Grundstückseigentümer in F... gewesen sei. Er habe von dieser Tatsache bisher keine Kenntnis. Deshalb sei er an der Übernahme des Grundstücks nicht interessiert. Eine Eintragung in das F... Grundbuch werde abgelehnt.
Das Amtsgericht C... hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 15. August 2011 - Az.: F... Blatt 6621 ON 3 - den Antrag des Beigeladenen auf Eintragung der Berichtigung des Eigentums aufgrund Nachweises der Unrichtigkeit gemäß § 22 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht C... u.a. auf seine Zwischenverfügung vom 12. Juli 2011 verwiesen, in der es heißt: „Ein Unrichtigkeitsnachweis ist allein durch Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 07.12.2007 nicht erbracht. In dieser Entscheidung wurde nur für den dort konkret entschiedenen Fall festgestellt, dass die Auflassung nichtig ist, weil das Land Brandenburg als gesetzlicher Vertreter seine Vertretungsmacht missbräuchlich ausgeübt hat, indem es das Bestehen eines Anspruchs auf Auflassung nicht geprüft hat. Ob in dem hier vorliegenden Fall ebenfalls eine solche rechtsmissbräuchliche Ausübung der Vertretungsmacht und damit Nichtigkeit der Auflassung besteht, ist mit der genannten Entscheidung jedoch nicht nachgewiesen. Auch der im Berichtigungsantrag dargestellte Sachverhalt offenbart keinen zuverlässigen Nachweis dafür, dass das Grundbuch hier auch tatsächlich unrichtig ist. Bei der Erklärung des Ministeriums der Finanzen vom 16.06.2011 soll es sich wohl eher um eine Berichtigungsbewilligung im Sinne des § 22 GBO handeln, für die dann noch die Zustimmung des einzutragenden Eigentümers in der Form des §§ 29 GBO, bei mehreren gegebenenfalls unter Angabe des maßgeblichen Rechtsverhältnisses (§ 47 GBO), notwendig ist. In einer Berichtigungsbewilligung muss die Unrichtigkeit schlüssig dargelegt werden. Die rechtsmissbräuchliche Ausübung der Vertretungsmacht und die damit einhergehende Nichtigkeit der Auflassung zugunsten des Landes Brandenburg muss für den hier zu bearbeitenden Fall konkret nachgewiesen sein. Aus der Darstellung des Sachverhalts ist jedoch das Gegenteil von Rechtsmissbrauch zu erkennen. Die Erklärung der Auflassung nach erfolglosen Ermittlungen zur Person des Bodenreformgrundstückseigentümers und dessen Erben und deren jeweiligen Aufenthaltsort ist gerade keine missbräuchliche Handlung im Rahmen der hier gegebenen gesetzlichen Vertretung. Es ist im weiteren Vortrag nicht dargestellt, dass bei dem vorliegenden Fall die verliehene Vertretungsmacht missbraucht wurde und eine umfassende Prüfung nicht erfolgt ist.
Auch dem von dem Beigeladenen hilfsweise gestellten Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruches nach § 53 GBO wurde durch das Amtsgericht C... in demselben Beschluss nicht entsprochen. In der Zwischenverfügung heißt es dazu:
Ein Amtswiderspruch kann nur eingetragen werden, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Verletzung von Gesetzesvorschriften ist die dem Grundbuchamt am Tag der Eintragung unterbreitete Sachlage und die zu dieser Zeit bestehende Rechtslage. Eine Gesetzesverletzung liegt daher nicht vor, wenn sich die spätere Rechtsprechung eine neue/andere Rechtsansicht herausbildet. Im vorliegenden Fall erfolgte die Eintragung der Auflassung vom 19.07.2000 am 02.08.2001. Eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Eintragung kann unter Berücksichtigung der damaligen Rechtsauffassung (z.B. LG Potsdam, Beschluss vom 26.02. U 2002, Az: 5 T 111/02) nicht festgestellt werden. Allein die nachträglichen Entscheidungen des Brandenburgischen OLG vom 03.08.2004 (Az: 8 WX 28/04) und 08.03.2007 (Az: 5 U 41/06) zur Notwendigkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung führen in diesem Fall nicht dazu, eine andere Sicht des Grundbuchamtes herbeizuführen.“ Zur Begründung heißt es in dem oben genannten Beschluss des Amtsgerichts C... weiter: „Der Nachweis der Erbfolge (§ 35 GBO, § 2381 BGB) wurde nicht geführt, Zustimmungen der Erben zur Grundbuchberichtigung (§§ 19, 29 GBO) wurden nicht vorgelegt“.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2016 zog die Beklagte den Kläger für die erstmalige Herstellung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und unselbstständiges Grün inklusive Planung der Verkehrsanlage für das Grundstück F...Flur 33, Flurstück 899 zu einem Erschließungsbeitrag i.H.v. 4.154,49 € heran. Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2016 zurück.
Der Kläger hat am 8. November 2016 Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, der Beitragsbescheid sei rechtswidrig, weil er nicht als Erbe nach seinem 1963 verstorbenen Vater zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden könne. Er habe die Übernahme des Grundstücks abgelehnt. Aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit sei der Eigentümer eines Grundstückes derjenige, der im Grundbuch eingetragen sei. Es werde vermutet, dass jemandem, zu dessen Gunsten ein Recht in das Grundbuch eingetragen sei, das Recht auch zustehe. Es sei entsprechend der Eintragung im Grundbuch davon auszugehen, dass der Beigeladene Eigentümer des veranlagten Grundstücks sei, sodass auch ihm gegenüber der Beitragsbescheid hätte ergehen müssen.
Der Kläger hat sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen
Sie ist der Ansicht, dass die Grundbucheintragung aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 7. Dezember 2007 - V ZR 65/07 - unrichtig geworden sei. Die unbekannten Eigentümer bzw. Erben hätten ihr Eigentum durch die Eintragung des Beigeladenen nicht verloren. Die Grundbucheintragung des Beigeladenen als Eigentümer sei fehlerhaft. In Fällen von unrichtig gewordenen Grundbüchern bedürfe es für eine Inanspruchnahme des „richtigen“ anstelle des eingetragenen Eigentümers keiner Berichtigung des Grundbuches.
Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Kammer hat nach Anhörung mit Beschluss vom 23. April 2020 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Der Beigeladene hat sich ebenfalls mit einer Entscheidung durch die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Ordner, 1 Hefter) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Das Urteil ergeht nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 23. April 2020 und im Einverständnis des Beigeladenen durch die Einzelrichterin.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Erschließungsbeitragsbescheid vom 5. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die Beklagte hat den Kläger zu Unrecht als Beitragspflichtigen nach § 134 des Baugesetzbuches (BauGB) zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen. Beitragsschuldner ist gemäß § 134 Abs. 1 BauGB, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks ist.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grundsätzlich auf den - im Grundbuch eingetragenen - Eigentümer, nicht aber auf den Begriff des „wirtschaftlichen Eigentümers“ abstellt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2014 - OVG 5 N 1.14 -; Beschluss vom 22. Juli 2008 - OVG 10 S 2. 08 -, juris jeweils m.w.N.).
Ausweislich des dem Gericht vorliegenden Grundbuch von F...Bl. 6621 ist in Abteilung I unter der laufenden Nr. 2 der Eintragung für das im Bestandsverzeichnis erfasste Grundstück in der Gemarkung F..., Flur 33, Flurstück 899, dessen Eigentümer zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden soll, das Land Brandenburg (Grundstücksfonds Brandenburg) aufgrund der Auflassung vom 19.07.2000 (Notarin R... in C..., UR. 5...); eingetragen am 02.08.2001, verzeichnet. Hier spricht zunächst die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs für die Eigentümerstellung des Beigeladenen und nicht die des Klägers.
Nach § 891 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird vermutet, dass jemand, zu dessen Gunsten ein Recht in das Grundbuch eingetragen ist, das Recht auch zusteht. Insoweit enthält § 891 Abs. 1 BGB eine Rechtsbestandsvermutung für und gegen den Eingetragenen (vgl. Köhler in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 891 Rn 11). Diese Vermutung gilt auch im Verwaltungsverfahren und -prozess (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 24. Februar 2010 - 8 K 6/08 - m.w.N. zitiert nach BeckRS 2010, 47191; VG Magdeburg, Urteil vom 14. Juni 2016 - 2 A 67/15 -, juris.).
Allerdings kann abweichend von dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer ein anderer, d.h. dem eingetragenen Eigentümer kraft Gesetzes nachfolgender Eigentümer, als Beitragspflichtiger in Anspruch genommen werden, wenn das Grundbuch inzwischen unrichtig geworden ist. Das kann geschehen sein etwa durch eine infolge eines Erbfalls eingetretene Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB). Überdies kann das Grundbuch unter anderem durch eine Ausführungsanordnung der Flurbereinigungsbehörde (vgl. § 61 Flurbereinigungsgesetz - FlurbG) und durch eine Rückübertragung des Grundstücks nach Maßgabe der §§ 18a, 34 Vermögensgesetz unrichtig geworden sein. In diesen und vergleichbaren Fällen bedarf es zur Inanspruchnahme des „richtigen", an die Stelle der eingetragenen Person getretenen Eigentümers keiner Berichtigung des Grundbuchs. Für diesen Fall scheidet der im Grundbuch (noch) eingetragene Eigentümer als Beitragspflichtiger aus. Jedoch ist im Streitfall die Gemeinde beweispflichtig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2014, a.a.O, Rn. 6; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 24 Rn. 3 m.w.N.).
Es ist der Beklagten, als beweispflichtige Gemeinde, nicht gelungen nachzuweisen, dass das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück eigentlich dem Kläger als Erben nach Herrn R..., seinem 1963 verstorbenen Vater, zusteht und das Grundbuch „unrichtig“ ist mit der Folge, dass der streitgegenständliche Erschließungsbeitragsbescheid dann an den „richtigen“ Eigentümer (Kläger) zugestellt worden wäre.
Es kann in dem hier zu entscheidenden Einzelfall dahinstehen, ob diese dargestellten Rechtsfolgen - Eigentumsübergang kraft Gesetzes - auch auf den vorliegend zu entscheidenden Einzelfall übertragbar sind, in dem es nicht um die Inanspruchnahme eines Nachfolgers im Eigentum kraft Gesetzes geht, sondern um die Inanspruchnahme eines ehemaligen im Grundbuch eingetragenen „vormaligen“ Eigentümers, dessen Eigentum durch eine Auflassung und Eintragung zugunsten eines neuen Eigentümers erloschen ist. Denn es spricht alles dafür, dass die Grundbucheintragung des Beigeladenen als Eigentümer für das streitbefangene Grundstück nicht zu beanstanden ist. Es ist davon auszugehen, dass das Grundbuch den Beigeladenen als „richtigen“ Eigentümer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides an den Kläger ausgewiesen hat, sodass der Kläger nicht beitragspflichtig für das streitgegenständliche Grundstück sein kann.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Zunächst einmal gibt es einen rechtskräftigen Beschluss vom 15. August 2011 (- Az.: F... Blatt 6621 ON 3) des Amtsgerichts C... mit dem der Antrag des Beigeladenen auf Berichtigung der Eintragung des Eigentums aufgrund Nachweises der Unrichtigkeit gemäß § 22 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) zurückgewiesen wurde. Hierbei hat das Amtsgericht auch die von der Beklagten und dem Beigeladenen für ihre/seine Argumentation herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. Dezember 2007 - V ZR 65/07 - ausgewertet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat darauf hingewiesen, dass nicht jeder Eigentumsübergang von Bodenreformland an staatliche Stellen gleichsam voraussetzungslos und flächendeckend missbräuchlich geschehen ist.
Des Weiteren dürfte dem Beigeladenen auch kein Anspruch auf Feststellung zustehen, dass sein Eigentumserwerb unwirksam ist, der im Zivilrechtswege verfolgt werden müsste (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, BeckRS 2005, 8601) mit dem Ziel der Wiedereintragung des früheren Eigentümers bzw. seiner Erben, mithin des Klägers, sodass dieser der „richtige“ Eigentümer nach § 134 BauGB, d. h. im beitragsrechtlichen Sinne wäre.
Denn der Kläger dürfte nicht die nach Art. 233 §§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 2. Fall, § 12 Abs. 2 Nr. 2 b) EGBGB notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um als Erbe nach seinem Vater als „richtiger“ Eigentümer in das Grundbuch eingetragen zu werden. Danach ist Eigentümer derjenigen Erbe, des zuletzt im Grundbuch aufgrund einer Entscheidung nach den Vorschriften über die Bodenreform eingetragenen Eigentümers, der zuteilungsfähig ist. Zuteilungsfähig ist, wer bei Ablauf des 15. März 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war oder wer vor Ablauf des 15. März 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft insgesamt mindestens zehn Jahre lang tätig war und im Anschluss an diese Tätigkeit keine anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und einer solchen voraussichtlich auf Dauer nicht nachgehen wird. Diese Voraussetzungen dürften nicht vorliegen.
Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 15. März 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war.
Auch selbst dann, wenn man wegen der geringen Grundstücksgröße (1.104 m²) und weil das Grundstück von vergleichbar großen Grundstücken, die teilweise wohl Wohnbebauung aufweisen, umgeben ist davon ausgehen würde, dass es sich nicht um ein „klassisches“ landwirtschaftlich genutztes Bodenreformgrundstück handelt, sondern eigentlich um ein Hausgrundstück mit dazugehörigem Garten, könnte der Kläger gleichwohl nicht als „richtiger“ Grundstückseigentümer dafür eingetragen werden. Denn der Kläger erfüllt nicht die in Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 c) EGBGB genannten Voraussetzungen. Danach ist grundsätzlich der Erbe des zuletzt im Grundbuch aufgrund einer Entscheidung nach den Vorschriften über die Bodenreform eingetragenen Eigentümers, der das Haus am Ende des 15. März 1990 bewohnte, Berechtigter im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 EGBGB d. h. neuer Eigentümer nach dem verstorbenen Bodenreformeigentümer. Der Kläger hat offensichtlich nie dort gewohnt.
Wie sich aus den vorliegenden Kopien der Erbscheine ergibt, wohnte der Kläger jedenfalls 1974 und auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung und bis heute nicht in F..., sondern in M.... Dafür, dass der Kläger nicht in F... wohnte, spricht auch die erfolglose intensive Ermittlung der Firma G..., die weder seinen Vater noch ihn selbst oder andere Familienmitglieder in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück nach der Wende ausfindig machen konnten. Außerdem hat der Kläger mit Schreiben vom 3. November 2010 mitgeteilt, dass er erst durch das Anschreiben der Beigeladenen davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sein Vater Grundstückseigentümer in F... gewesen ist.
Ausgehend vom Vorstehenden spricht alles dafür, dass die von dem Beigeladenen als Vertreter des unbekannten Eigentümers erklärte Auflassung des streitbefangenen Grundstücks an sich selbst nicht sittenwidrig und nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB gewesen ist. Denn dem Beigeladenen war es bis zum 19. Juli 2000 nicht gelungen, die Erbfolge nach Herrn R... und die Zuteilungsfähigkeit an den Kläger in Erfahrung zu bringen. Der Vertreterbestellung des Beigeladenen war eine Auskunft der G... als Beauftragte des Grundstücks- und Vermögensamtes C... für Art. 233 EGBGB vom 25. Mai 2000 vorausgegangen, wonach der eingetragene Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes bzw. sein Aufenthalt trotz Recherchen im Einwohnermeldeamt F..., im Kreisarchiv F..., beim Standesamt F..., beim Amt für Landwirtschaft des Landkreises S... sowie bei der Agrargenossenschaft F... nicht ermittelt werden konnte. Damit drohte der Auflassungsanspruch des Beigeladenen gemäß Art. 233 § 14 EGBGB mit Ablauf des 2. Oktober 2000 zu verjähren. Dieser Umstand gab dem Beigeladenen Anlass, bei dem zuständigen Landkreis seine Bestellung zum gesetzlichen Vertreter des Eigentümers des Grundstücks nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zu beantragen und letztlich unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB das Grundstück an sich selbst zu übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - V ZR 65/07, juris).
Nach allem war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).