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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 04.06.2020 – 5 K 1831/15

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0604.5K1831.15.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Baugebühr im Rahmen der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen.

Die Klägerin beantragte am 21. Oktober 2011 beim Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und Betrieb von fünf Windenergieanlagen. Die Errichtungskosten der Anlagen gab sie im Verwaltungsverfahren mit 16.213.750,00 Euro an. Am 11. Juli 2014 erteile der Beklagte die beantragte Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), die die erforderliche Baugenehmigung miteinschloss.

Im Genehmigungsbescheid setzte der Beklagte für die Erteilung der Genehmigung Verwaltungsgebühren in Höhe von 158.474,63 Euro fest. Der Beklagte stütze sich dabei auf §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 und 13 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) i.V.m. und der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV), der Anlage 1 zur Brandenburgischen Baugebührenordnung (BbgBauGebO) sowie der Anlage 2 der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw). Zur Begründung führte er aus, gemäß § 13 Abs. 1 GebGBbg sei für jede öffentliche Leistung eine Gebühr zu erheben. Diese würde von der Behörde, die die öffentliche Leistung unmittelbar gegenüber dem Gebührenschuldner vornehme, mithin vom Beklagten, erhoben. Aus den einzelnen öffentlichen Leistungen ergebe sich die vorgenannte Gesamtgebühr. Für die eingeschlossene Baugenehmigung setze sich die Gebühr aus 64.860,00 Euro nach Tarifstelle 1.1.1 BbgBauGebO, 600,00 Euro nach Tarifstelle 1.9.1 BbgBauGebO sowie 900,00 Euro nach Tarifstelle 9.1 BbgBauGebO auf insgesamt 66.360,00 Euro zusammen.

Die Klägerin legte am 14. August 2014 Widerspruch gegen die Festsetzung der Baugebühren in Höhe von 66.360,00 Euro ein. Sie führte zur Begründung an, die Baugebühr könne im immissionsschutzrechtlichen Verfahren nicht in Ansatz gebracht werden. Es fehle insoweit an einer Rechtsgrundlage. § 13 Abs. 1 GebGBbg könne dazu nicht herangezogen werden, es seien nicht mehrere öffentliche Leistungen i.S.v. § 2 GebGBbg erbracht worden. Allein die Entscheidung der immissionsschutzrechtlichen Behörde sei die gebührenpflichtige Amtshandlung, damit seien auch die bauordnungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen abgegolten. Die Mitwirkung der Bauaufsichtsbehörde stelle keine Amtshandlung i.S.v. § 2 GebGBbg dar. Zudem sei der Beklagte nicht nach § 1 Abs. 1 BbgBauGebO nicht zu Erhebung der Gebühren berechtigt.

Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2015 zurückgewiesen. Die Zurückweisung stützte der Beklagte darauf, dass er mehrere gebührenpflichtige Leistungen erbracht habe. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren seien die gemäß § 13 BImSchG eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen gebührenerhöhend zu berücksichtigen. Es sei auch eine Baugenehmigung erteilt worden, diese sei von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mitumfasst.

Mit der am 17. November 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren vor dem Verwaltungsgericht weiter. Zur Begründung stützt sie sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren.

Die Klägerin beantragt,

den Genehmigungsbescheid vom 11. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Oktober 2015 insoweit aufzuheben, als darin eine Baugebühr in Höhe von 66.360,00 Euro festgesetzt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung erging durch die Einzelrichterin nachdem ihr der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 06. Januar 2020 übertragen wurde, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 14. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2015 ist – soweit Gegenstand dieser Klage – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühren ist § 13 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) i. V. m. den Tarifstellen der BbgBauGebO. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GebGBbg wird eine Gebühr für jede öffentliche Leistung erhoben, auch wenn diese mit anderen zusammen vorgenommen wird. Sie wird von derjenigen Behörde erhoben, die die öffentliche Leistung unmittelbar gegenüber dem Gebührenschuldner vornimmt; vorliegend also dem Beklagten.

Eine öffentliche Leistung ist eine besondere öffentliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung), § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg. Eine Amtshandlung ist auch die Entscheidung einer Behörde, wenn diese von einer anderen Genehmigung mitumfasst wird, § 2 Abs. 2 Nr. 3 GebGBbg. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 S. 2 GebGBbg kann die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde auch Gebühren für die Erteilung der von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mitumfassten Baugenehmigung erheben (vgl. VG Frankfurt, U. v. 2. Dezember 2015 – VG 5 K 1279/12 – EA S. 8; VG Cottbus, U. v. 16. August 2012 – 3 K 807/11 – Juris), da eine Gebühr für jede öffentliche Leistung erhoben werden soll.

Der Beklagte hat vorliegend mehrere Leistungen i.S.d. Norm erbracht, da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 13 BImSchG Konzentrationswirkung entfaltet und folglich auch die Baugenehmigung für das Vorhaben miteinschloss. Er erteilte der Klägerin inzident eine Baugenehmigung für die Errichtung der fünf Windenergieanlagen. Die Erforderlichkeit der Prüfung der baurechtlichen Vorschriften – an deren Ende im günstigen Fall die Erteilung einer Baugenehmigung steht – ergibt sich für das Vorhaben aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nach dem der Errichtung und dem Betrieb der Anlage öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen dürfen. Damit nahm er gegenüber der Klägerin unmittelbar eine öffentliche Leistung vor.

Der Beklagte war auch im Hinblick auf den Wortlaut des § 1 BbgBauGebO sachlich berechtigt, die streitige Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung festzusetzen. Zwar ist der Beklagte nicht in § 1 Abs. 1 BbgBauGebO aufgeführt, wonach die dort genannten Behörden Gebühren gemäß der BbgBauGebO erheben können. § 1 Abs. 1 BbgBauGebO ist jedoch unter der Berücksichtigung der vorrangigen gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 1 S. 2 GebGBbg und § 2 Abs. 2 Nr. 3 GebGBbg zu verstehen. Der Verweis auf die Anlage 1 der BbgBauGebO dient nur dazu, den Maßstab für die Gebührenhöhe der baurechtlichen Gebühr festzulegen und bildet aber nicht die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung als solche. Daher ist es für die Rechtmäßigkeit der Erhebung der baurechtlichen Gebühr ohne Belang, dass der Beklagte darin nicht explizit als Erhebungsberechtigter aufgeführt ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedarf es daher auch keiner analogen Anwendung des § 13 GebGBbg für die Gebührenerhebung.

Es ist auch zu berücksichtigen, dass es dem erklärten Willen des Gesetzgebers entsprach, den Beklagten auch zur Erhebung von Baugebühren zu ermächtigen (vgl. Landtagsdrucksache 4/6974 zu § 13 GebGBbg). Die Erhebung von zusätzlichen Gebühren für die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Baugenehmigung entsprach dem in den Gesetzesmaterialien bekundeten Willen des Gesetzgebers (vgl. Landtagsdrucksache 4/6974 zu § 2 GebGBbg). Danach sollten auch Entscheidungen, die von einer anderen Genehmigung mit umfasst werden, ebenfalls gebührenpflichtig sein. Der Gesetzgeber erwähnt dabei ausdrücklich die vorliegende Konstellation, nämlich die in Folge der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung miterteilten Baugenehmigung.

Auch der Verweis der Klägerin auf die Änderung der bisherigen Behördenpraxis geht fehl. Unabhängig davon, ob diese die von der Klägerin vorgetragene Bindungswirkung tatsächlich entfaltet, war die von der Klägerin angeführte Tarifstelle 2.1.1 zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld bereits entfallen. Zu Recht verweist der Beklagte für den maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage auf die Regelung des § 10 Abs. 1 GebGBbg. Danach entsteht die Gebührenschuld in den Fällen des § 13 GebGBbg mit Vornahme der letzten Amtshandlung. Daher kommt es auf das Datum der Stellungnahme von der Unteren Bauaufsichtsbehörde nach den hier maßgeblichen landesrechtlichen Regelungen nicht an.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.