Gesetze / Gebührengesetz für das Land Brandenburg

GebGBbg

§ 10 Entstehen der Gebühren- und Auslagenschuld

(1) Die Verwaltungsgebührenschuld und die Auslagenschuld entstehen mit der Beendigung der Amtshandlung, in den Fällen des § 13 mit der Beendigung der letzten Amtshandlung und in den Fällen des § 17 mit der Rücknahme oder Ablehnung des Antrags oder des Rechtsbehelfs.

(2) Die Benutzungsgebührenschuld entsteht mit der Gestattung der Benutzung.

§ 9 § 11