Gesetze / Gebührengesetz für das Land Brandenburg
GebGBbg§ 10 Entstehen der Gebühren- und Auslagenschuld
(1) Die Verwaltungsgebührenschuld und die Auslagenschuld entstehen mit der Beendigung der Amtshandlung, in den Fällen des § 13 mit der Beendigung der letzten Amtshandlung und in den Fällen des § 17 mit der Rücknahme oder Ablehnung des Antrags oder des Rechtsbehelfs.
(2) Die Benutzungsgebührenschuld entsteht mit der Gestattung der Benutzung.