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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 10.06.2020 – 6 K 1312/14

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0610.6K1312.14.00

Tenor§

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wehrt sich gegen die Heranziehung zur Zahlung eines Trinkwasserbeitrags durch den Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer eines im Geltungsbereich der Trinkwasserbeitragssatzung des Beklagten gelegenen Hinterliegergrundstücks, das sich in der S... Höhe Hausnummer 2... in 1..., Gemarkung S..., Flur 1..., Flurstück 6... befindet.

Die Trinkwasseranlage in der S... wurde im Jahr 2011 durch den beklagten Verband fertiggestellt und deren betriebsfertige Herstellung im Amtsblatt des Amtes S... Nr. 27/2011 vom 1. Dezember 2011 bekannt gemacht.

Mit dem hier streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 5. März 2014 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger bezüglich des vorbezeichneten Grundstücks ausgehend von einer beitragspflichtigen Fläche von 876,00 m² zum Ersatz des Aufwands für die Herstellung oder Anschaffung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage im Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes T... einen Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von insgesamt 1.089,16 € fest. Hierbei ging der Beklagte von einer zulässigen Bebaubarkeit des Grundstücks mit zwei Vollgeschossen aus und legte bei der Berechnung des Beitrages einen Nutzungsfaktor von 1,4 zu Grunde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. März 2014 Widerspruch. Der Kläger bestreitet, dass durch die angeblich geschaffene Möglichkeit ihm ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei. Darüber hinaus sei nicht klar, wie sich der Anschlussbeitrag im Einzelnen berechne. Es werde das dritte Mal versucht irgendwelche Gelder einzufordern, die nicht berechtigt seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2014, der dem Kläger am 1. August 2014 zugestellt wurde, wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Wasserversorgung in der Stadt T... die Trinkwasserbeitragssatzung vom 19. Juni 2013 des Abwasserzweckverbandes sei, wie sie im Amtsblatt des Amtes S... Nr. 25 vom 22. August 2013 bekannt gemacht wurde. Diese Trinkwasserbeitragssatzung finde ihre Grundlage in den einschlägigen Vorschriften der Kommunalverfassung sowie der §§ 1, 2,8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg. Danach dürften Gemeinden respektive Zweckverbände nach Maßgabe des Gesetzes Abgaben in Form von Beiträgen auf der Grundlage einer Satzung erheben. Dies sei vorliegend bei der Trinkwasserbeitragssatzung für den beklagten Abwasserzweckverband geschehen. Der Beitragspflicht unterlägen alle Grundstücke, die über eine vorhandene Versorgungsleitung an die zentrale öffentliche Anlage zur Wasserversorgung angeschlossen werden könnten und für die eine bauliche Nutzung festgesetzt sei, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland seien oder bereits eine bauliche Nutzung bestehe. Der Beitragsmaßstab bestehe aus einer Kombination zwischen Veranlagungsfläche und Nutzungsfaktor. Die Veranlagungsfläche bestimme sich gemäß § 5 der Trinkwasserbeitragssatzung nach der Lage des Grundstückes, der Nutzungsfaktor nach der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse in Bebauungsplangebieten bzw. im Innenbereich nach der Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse, mindestens jedoch nach der Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Anzahl der Vollgeschosse. Bei Außenbereichsgrundstücken sei die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse maßgebend. Der satzungsrechtliche normierte Beitragssatz beruhe auf einer Globalkalkulation, welche im Jahr 2013 erstellt worden sei. Sie berücksichtige auf der Kostenseite alle bisherigen und die noch anfallende Investitionen in die öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung sowie die hierfür verlangten Zuwendungen und Zuschüsse Dritter. Auf der Flächenseite seien alle angeschlossenen noch anschließbaren Grundstücke mit ihrer bevorteilten Fläche unter Einbeziehung eines Vorteilsmaßstabes berücksichtigt. Durch Division der beitragsfähigen Investitionsaufwendungen durch die Summe aller bevorteilten Beitragsflächen ergäbe sich ein höchstzulässiger Beitragssatz i.H.v. 0,92 €/m² gewichteter Beitragsfläche. Sowohl die Berechnungsgrundlagen als auch die Berechnungsmethoden seien durch die zuständige Verbandsversammlung in öffentlicher Beratung verhandelt und erörtert worden. Die Verbandsversammlung habe schlussendlich von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und den in der Beitragssatzung festzusetzen Beitragssatz nicht in der Höhe des höchstzulässigen Betrages von 0,92 €/m², sondern vielmehr auf 0,83 €/m² gewichteter Beitragsfläche festgelegt. Mit diesem Beitragssatz sei das klägerische Grundstück herangezogen wurden. Hiergegen bestünden keine rechtlichen Bedenken. Das klägerische Grundstück befinde sich im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde S... . Diese Satzung grenze den vorteilsrelevanten Innenbereichs vom Außenbereich ab. Allen Flächen, welche innerhalb der Grenzen der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ausgewiesen würden, erwachse allein durch diese Lagezuweisung Baulandqualität. Dies bedeute, dass diese Flächenanteile bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen seien. Mit Blick hierauf regele § 5 Abs. 2 lit. c der Trinkwasserbeitragssatzung, dass bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB lägen, die Fläche zu berücksichtigen sei, die nach der Satzung im Innenbereich liege. Entsprechend dieser Satzungsregelung sei das Grundstück auch herangezogen worden. Schließlich sei diejenige Fläche, die außerhalb des Geltungsbereichs der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung liege, bei der Beitragsbemessung außenvorgelassen worden. Insoweit lägen keine Fehler bei der Beitragsbemessung vor. Hinsichtlich der maßgeblichen Anzahl der Vollgeschosse sei § 5 Abs. 4 lit. b der Beitragssatzung anzuwenden. Danach sei im unbeplanten Bereich die tatsächliche Anzahl der Vollgeschosse, mindestens jedoch die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Anzahl von Vollgeschossen maßgeblich. Vollgeschoss im Sinne der Trinkwasserbeitragssatzung seien alle oberirdischen Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über der Geländeoberfläche hinausrage und die über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 Meter aufwiesen. Die nähere Umgebung weise im Wesentlichen eine 2-geschossige Bebauung auf. Auch ein dreigeschossiges Grundstück sei vorhanden. Die überwiegende Bebauung sei jedoch zweigeschossig, sodass auch für das klägerische Grundstück zwei Vollgeschosse in Ansatz zu bringen seien.

Mit seiner am 2. September 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass er erstmals mit dem hier nicht streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 14. August 2013 in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er für einen Anschluss an die Trinkwasserversorgungsanlage haften soll. Niemals zuvor sei er darüber informiert worden, dass sein Grundstück eventuell angeschlossen werden soll. Der Kläger wisse nicht, in welchem Verhältnis er haften müsse. Er wisse auch nicht, welche weiteren Parteien an die Anlage angeschlossen worden seien und wie die Quoten zueinander lägen. Er kenne schließlich nicht einmal die Grundlage, aufgrund derer ein Beitragsbescheid erlassen worden sei, noch kenne er den Beschluss aufgrund dessen die Anlage gebaut werden soll. Schließlich sei ihm die Satzung unbekannt. Auch wisse er nicht, wo die Grundstücksanschlüsse für die fertiggestellte Anlage lägen. Auch bestreitet der Kläger die Forderung bereits der Höhe nach. So seien die Zahlen im Beitragsbescheid vom 14. August 2013 nicht verständlich und nachvollziehbar. Das Grundstück gehöre dem Kläger nur zur ideellen Hälfte. Im Übrigen wäre mehr als ein Stockwerk auf dem klägerischen Grundstück nie genehmigt worden, sodass auch die durch den Beklagten zugrunde gelegte Bebaubarkeit nicht gegeben sei. Nur anhand von Rechnungen, die jedoch nicht vorgelegt worden sind, könnten die Zahlen im streitgegenständlichen Bescheid überprüft werden. Die Rückwirkung eines Satzungsbeschlusses aus dem Jahr 2019 auf den 23. August 2013 sei schließlich unwirksam.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 5. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsbescheid aus, dass Anknüpfungspunkt für das Entstehen eines wirtschaftlichen Vorteils die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage sei. Gemeint sei der potentielle Vorteil, für den entscheidend sei, dass die Anlage geeignet sei, sich vorteilhaft auf die Grundstücksnutzung auszuwirken. Im Unterschied zur Benutzungsgebühr komme es nicht auf die tatsächliche Benutzung an. Für den Beitrag sei der subjektive Wille des Grundstückeigentümers, ob er die Anlage in Anspruch nehmen wolle oder nicht, unbeachtlich. Entscheidend sei allein, dass dem Grundstückseigentümer eine Möglichkeit geboten werde, durch die Realisierung eines Anschlusses von der Anlage Gebrauch zu machen. Insofern komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger wisse, wo der Hausanschluss liege. Es komme auch nicht darauf an, ob überhaupt ein Hausanschluss vorhanden sei, denn die Beitragspflicht entstehe, sobald die öffentliche Anlage so weit hergestellt sei, dass das einzelne Grundstück angeschlossen werden könne. Das sei regelmäßig der Fall, wenn die öffentliche Leitung vor dem Grundstück betriebsfertig hergestellt sei, denn damit sei Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage gegeben, dem Grundstückseigentümer wüchsen die besonderen Vorteile zu. Die Anschlussmöglichkeit setze nicht voraus, dass bereits Stichleitungen zu dem Grundstück verlegt seien oder ein Anschluss funktionsfähig sei. Dass die Trinkwasserhauptleitung seit Jahren betriebsfertig sei und unmittelbar vor dem Grundstück des Klägers verlaufe, sei unstreitig. Auf die Lage eines Hausanschlusses komme es nicht an. Zwar sei das streitbefangene Flurstück 6... ein Hinterliegergrundstück; dieses sei allerdings sowohl über ein Notwegerecht als auch über eine eingetragene Baulast über das Vorderliegergrundstück tatsächlich und rechtlich an die Straße angebunden. Das Notwegerecht sei dem Kläger im Wege eines gerichtlichen Vergleichs vor dem AG Königs Wusterhausen im August 2003 zuerkannt worden. Es handele sich um ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Klägers in einer Breite von 2,50 Metern. Mittlerweile sei das Vordergrundstück mehrfach weiterverkauft worden. Auch habe es in der S... zuvor nie eine Trinkwasserleitung gegeben. Die hier in Rede stehende Leitung sei die erste in der Straße und auch die erste in der Gemeinde S... insgesamt. Der Kläger sei zusammen mit seinem Bruder Herrn T... Miteigentümer des Grundstückes und hafte mit diesem als Gesamtschuldner. Die Trinkwasseranlage in der S... sei im Jahre 2011 fertig gestellt worden und deren betriebsfertige Herstellung im Amtsblatt des Amtes S... Nr. 27/2011 vom 1. Dezember 2011 bekanntgemacht. Durch die amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt sei die betriebsfertige Herstellung und deren Zeitpunkt hinreichend nachgewiesen. Der Beklagte stützt seinen Beitragsbescheid nunmehr auf diese am 4. April 2019 erlassene, mit Rückwirkung auf den 23. August 2013 geltende, Trinkwasserbeitrags- und Kostenersatzsatzung, bekanntgemacht im Amtsblatt für das Amt S... Nr. 9 vom 18. April 2019. Hiernach sei eine Verjährung nicht eingetreten. Nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG entstehe die sachliche Beitragspflicht bei leitungsgebundenen Einrichtungen erst mit Inkrafttreten der wirksamen Satzung; dies sei der Tag nach der Bekanntmachung der Trinkwasserbeitragssatzung des Abwasserzweckverbandes T... im Amtsblatt Nr. 25/2013 vom 22. August 2013. Diese Satzung sei nach gerichtlichen Hinweisen überarbeitet worden und mit Rückwirkung auf den 23. August 2013 im Jahre 2019 beschlossen und bekanntgemacht worden. Sie weise keine Wirksamkeitsmängel mehr auf. Sei demnach die wirksame Satzung am 23. August 2013 in Kraft getreten, liege der Erlass des streitgegenständlichen Bescheides auf jeden Fall innerhalb der Festsetzungsfrist. Eine Verjährung könne nicht eingetreten sein.

Mit Beschluss vom 22. Januar 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die gesamten beigezogenen Satzungs- und Kalkulationsunterlagen des Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung war durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 22. Januar 2018 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen wurde.

Die im Sinne des § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO als Anfechtungsklage statthafte Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Der angegriffene Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Die in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den Erlass des streitbefangenen Beitragsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist die mit Rückwirkung auf den 23. August 2013 geltende Trinkwasserbeitrags- und Kostenersatzsatzung vom 4. April 2019 (TBKS 2019), bekanntgemacht im Amtsblatt für das Amt S... Nr. 9 vom 18. April 2019.

Es mag an dieser Stelle dahinstehen und bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob die neue Satzung – im Gegensatz zu den Vorgängersatzungen des beklagten Verbandes – insgesamt wirksam ist, da selbst bei Unterstellung einer Wirksamkeit – formelle Bedenken sind im Übrigen weder vorgetragen noch drängen sie sich auf, insbesondere wurde die Satzung im Amtsblatt für das Amt S... Nr. 9 vom 18. April 2019 bekannt gegeben –, die konkrete Heranziehung des klägerischen Grundstücks rechtwidrig und mit der Satzung nicht in Einklang zu bringen ist.

Die satzungsmäßigen Voraussetzungen zur Veranlagung des klägerischen Grundstücks liegen – selbst bei Unterstellung der Wirksamkeit der TBKS 2019 – nicht vor.

Nach § 3 Abs. 1 TBKS 2019, der den Gegenstand der Beitragspflicht regelt, unterliegen Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Anlage zur Wasserversorgung angeschlossen werden können und a) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige vergleichbare Nutzung, bei der ein Trinkwasserbedarf entsteht oder entstehen kann, festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich bzw. in vergleichbarer sonstiger Weise genutzt werden dürfen oder b) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen und bebaubar, gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise so nutzbar sind, dass ein Trinkwasserbedarf entsteht oder entstehen kann, c) oder wenn sie im Außenbereich (§ 35 BauGB) tatsächlich so baulich, gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt werden, dass ein Trinkwasserbedarf entsteht oder entstehen kann, der Beitragspflicht.

Obwohl das klägerische Grundstück zwar – nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten – im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde S... gemäß § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) liegt und daher nach den vorstehend zitierten Satzungsvorschriften Bauland ist und obwohl der Kläger nichts dafür vorgetragen hat, unterliegt das klägerische Grundstück dennoch nicht der Beitragspflicht im Sinne des hier einzig in Betracht kommenden § 3 Abs. 1 lit. b) TBKS 2019.

Auch rechtfertigt die Tatsache, dass das klägerische Grundstück an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung technisch anschließbar ist – bei einem Vorder- wie bei einem Hinterliegergrundstück ist die einen Vorteil vermittelnden tatsächliche Anschlussmöglichkeit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG bereits dann gegeben, wenn dieses unter gemeingewöhnlichen Umständen an einen betriebsfertigen, das Grundstück erschließenden öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. VG Cottbus, Urteile vom 9. Mai 2019 – 6 K 423/17 –, Rn. 20 - 22, juris; 30. Oktober 2018 – 6 K 1977/16 -, juris, Rn. 21; 20. Dezember 2016 – 6 K 1014/13 -, juris, Rn. 22 und – 6 K 1015/13 -, juris, Rn. 20; 24. Oktober 2010 – 6 K 197/08 –, juris Rn. 19; Beschlüsse vom 25. November 2016 – 6 L 474/16 –, juris Rn. 18; vom 18. Mai 2012 – 6 L 81/12 –, juris Rn. 23; vom 27. April 2010 – 6 K 197/08 -, juris, Rn. 19) – für sich genommen noch nicht die Annahme einer Beitragspflicht.

Voraussetzung für das Entstehen einer Beitragspflicht ist nämlich, dass neben einer tatsächlichen auch eine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit des zu veranlagenden Grundstücks besteht. Dies ist hier – mit Blick darauf, dass es sich bei dem klägerischen Grundstück um ein Hinterliegergrundstück handelt – jedoch nicht der Fall.

Für Hinterliegergrundstücke – wie hier – ist nämlich die für die Vorteilsvermittlung zudem weiter erforderliche rechtliche Anschlussmöglichkeit dann gegeben, wenn die technische Satzung des jeweiligen Verbandes auch für sie eindeutig ein unbedingtes, nicht nur in das Ermessen des Einrichtungsträgers gestelltes Anschlussrecht gewährt. Beschränkt die technische Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang das Anschlussrecht auf Grundstücke, bei denen die öffentliche Ent- bzw. Versorgungsleitung in unmittelbarer Nähe oder auf dem Grundstück selbst verläuft oder die an eine kanalisierte Straße grenzen oder durch eine Straße erschlossen sind, in der die öffentliche Anlage betriebsfertig vorhanden ist, so werden Hinterliegergrundstücke von einem Anschlussrecht ausgeschlossen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 2004 – 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679; Urteil vom 1. April 2003 – 15 A 2254/03 -, NVwZ-RR 2003, 778; Beschluss vom 24. Mai 2005 – 15 A 949/05 -, zit. nach juris; Beschluss vom 31. Mai 2006 – 15 A 1691/05 -, KStZ 2005, 191), soweit nicht die Satzung regelt, dass ein Anschlussrecht auch dann vorliegt, wenn ein Durchleitungsrecht über das Vorderliegergrundstück zu Gunsten des Hinterliegergrundstücks besteht (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 6 K 1977/16 –, juris; Beschluss vom 18. Mai 2012 - 6 L 81/12 -, zit. nach juris, Rn. 24: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 2004, a.a.O.), wobei dieses im Falle der Eigentümeridentität rechtlich nicht gesichert sein müsste (vgl. VG Cottbus, Beschlüsse vom 25. November 2016 – 6 L 474/16 –, Rn. 18, juris; vom 18. Mai 2012, a.a.O.).

Mit Blick auf den hier entwickelten Maßstab gibt die technische Satzung des Beklagten über den Anschluss- und Benutzungszwang ein solches unbedingte Anschlussrecht aber gerade nicht her.

Nach § 4 der Satzung des Abwasserzweckverbandes T... über den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgung und ihre Benutzung vom 11. Dezember 2002, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19. Juni 2013, bekanntgemacht im Amtsblatt für das Amt S... Nr. 23 vom 29. Juli 2013 (ABS) ist jeder Eigentümer eines Grundstückes im Geltungsbereich dieser Satzung vorbehaltlich der Einschränkung des § 5 ABS berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung und die Belieferung mit Trink- und Brauchwasser zu verlangen, wenn sein Grundstück durch eine Straße erschlossen wird, in der eine betriebsfertige Wasserversorgungsleitung vorhanden ist.

Dies ist bei dem hier veranlagten Hinterliegergrundstück des Klägers unbestrittenermaßen nicht der Fall, da lediglich das Vorderliegergrundstück in der S... durch eine Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige Wasserversorgungsleitung vorhanden ist.

Auch regelt die ABS nicht, dass im Falle des Vorliegens eines Durchleitungsrechts über das Vorderliegergrundstück zu Gunsten des Hinterliegereigentümers ein Anschlussrecht besteht.

Gewährt die technische Satzung dem Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks letztlich nur ein – wie hier – in das Ermessen der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes gestelltes Anschlussrecht, besteht auch keine eine Anschlussbeitragspflicht auslösende gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage. Für ein noch nicht tatsächlich an die Anlage angeschlossenes Hinterliegergrundstück, das nicht dem Eigentümer des Vorderliegergrundstücks gehört, bewirken allein eine auf die Durchleitung bezogene Baulast oder bloße schuldrechtliche Verpflichtungen zur Duldung einer Durchleitung – entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung – keine eine Anschlussbeitragspflicht auslösende gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 2004 – 15 A 1151/02 –, juris).

Ob dies bei einem tatsächlich hergestellten, zur Entwässerung notwendigen Anschlusses eines Hinterliegergrundstücks an die Anlage anders zu beurteilen wäre oder ob selbst dann, noch andere Umstände hinzukommen müssen, um eine Beitragspflicht auszulösen, (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 2004 – 15 A 1151/02 –, juris), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung und kann insoweit dahinstehen, da das jedenfalls klägerische Grundstück tatsächlich nicht an die Trinkwasserversorgungsanlage des Beklagten angeschlossen ist und auch vorliegend nichts dafür spricht, dass das klägerische Grundstück mit dem nicht im Eigentum des Klägers stehenden Vorderliegergrundstücks eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.

Vor diesem Hintergrund ist der Bescheide des Beklagten vom 5. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2014 mangels rechtlich gesicherter Anschlussmöglichkeit des veranlagten Grundstücks aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).