Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 09.05.2019 – 6 K 423/17
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0509.6K423.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes G..., Flur 4, Flurstück 37/1 in E....
Mit Bescheid vom 14. Juni 2016 zog der Beklagte den Kläger für das vorgenannte Grundstück zu einem Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 1.292,28 Euro heran. Hierbei wurde eine Grundstücksfläche von 726 m² und ein Nutzungsfaktor von 1,0 für eine eingeschossige Bebaubarkeit zugrunde gelegt, ausgehend von einem Beitragssatz von 1,78 Euro / m².
Hiergegen legte der Kläger am 12. Juli 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Aus dem Beitragsbescheid sei nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die Leistung erbracht bzw. die Beitragspflicht entstanden sei. Er bezweifle, dass hier vorliegend die Beitragssatzung vom 10. April 2013 anzuwenden sei. Vielmehr entfalte die Satzung vom 27. Mai 2010 rechtliche Wirksamkeit. Wenn er nun das Ende des Jahres für die Herstellung des Anschlusses seines Grundstückes für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zugrunde lege, so sei der Sachverhalt zweifellos verjährt.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2017, dem Kläger zugestellt am 7. Februar 2017, zurück. Zur Begründung führte er aus: Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sei die Beitrags- und Kostenersatzsatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes E... vom 09. April 2013 (Beitrags- und Kostenersatzsatzung Entwässerung – BKEWS 2013). Das veranlagte Grundstück sei abwasserseitig erschlossen, da sich in der G... eine Schmutzwasserentsorgungsleitung befinde. Das heiße, das Grundstück könne an die betriebsfertig hergestellte zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen und entsprechend genutzt werden. Bereits mit der Schaffung der Anschlussmöglichkeit sei gemäß § 1 BKEWS 2013 die sachliche Beitragspflicht entstanden. Insoweit sei das Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses für das veranlagte Grundstück nicht notwendig. Die hier streitgegenständliche zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage sei erstmals im Jahr 2001 betriebsfertig hergestellt worden.
Mit seiner am 23. Februar 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf seinen Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus: Seiner Auffassung nach sei für sein Grundstück unter Zugrundelegung des Beitragssatzungsrechts des Beklagten bislang keine sachliche Beitragspflicht entstanden. Er habe das Grundstück als Gartenland übernommen. Eine Beitragspflicht entstehe insoweit laut Satzung erst mit dem Anschluss der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeit. Bisher sei nur die Möglichkeit des Anschlusses vorhanden, aber kein Anschluss selbst. Auch eine Bebauung sei nicht vorhanden. Daher hätte der Zweckverband selbst im Sinne der Führung eines Abwasserrohres auf sein Grundstück tätig werden müssen, um die Möglichkeit des Anschlusses zu schaffen. Anders wäre der eventuelle und spätere Anschluss einer Baulichkeit nicht mehr möglich aufgrund des für die G...bestehenden Aufgrabungsverbotes. Gehe man aber davon aus, dass die sachliche Beitragspflicht entstanden sei und lege man hierfür den Zeitpunkt zugrunde, zu dem das Grundstück erstmals hätte angeschlossen werden können, also nach Maßgabe eines Schreibens des Beklagten vom 24. März 2010 im Jahre 2010, sei spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2014 Festsetzungsverjährung eingetreten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die Erhebung eines Beitrages für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage vom 14. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus: Die erstmalige betriebsfertige Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage in der G..., an der das streitgegenständliche Grundstück des Klägers gelegen sei, sei im Jahre 2001 erfolgt. Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, die Möglichkeit des Anschlusses sei erst im Jahre 2010 geschaffen worden, sei dies unzutreffend, aber für die rechtliche Bewertung nicht von Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Klägers hindere der Umstand, dass der Schmutzwassergrundstücksanschluss nach § 10 BKEWS 2013 vom Hauptkanal in der Straße bis zur Grenze des Flurstücks des Klägers noch nicht vollständig errichtet worden sei, nicht das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Aktuell sei der Abzweig vom Schmutzwasserhauptkanal in Richtung Grundstück des Klägers errichtet, es fehle jedoch an der Errichtung des Kontrollschachtes auf dem Grundstück des Klägers. Dies sei jedoch allein dadurch begründet, dass der Kläger bislang keinen Antrag auf Anschluss an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage gestellt habe. Sobald dem Beklagten ein diesbezüglicher Antrag vorliege, werde die Lage des Kontrollschachtes gemeinsam mit dem Kläger festgelegt und der Kontrollschacht durch den Beklagten auf Kosten des Beklagten errichtet. Die Möglichkeit des Anschlusses an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage bestehe danach. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht setze in technischer Hinsicht ausschließlich voraus, dass vor dem Grundstück im öffentlichen Straßenland ein betriebsfertiger Kanal verlaufe. Dies sei vorliegend der Fall. Soweit in dem Schreiben des Beklagten vom 24. März 2010 ausgeführt werde, dass nach Fertigstellung der Straßenbaumaßnahme seitens der Stadt E...ein Aufgrabungsverbot in der Straße bestehe, sei festzustellen, dass diese Annahme nicht zutreffend sei. Ungeachtet dessen würde ein Aufgrabungsverbot der Stadt E...weder ein tatsächliches noch ein rechtliches Hindernis begründen, welches der Möglichkeit des Anschlusses an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage entgegenstehe. Denn wie der Kläger selbst zutreffend ausführe, seien Arbeiten am und im Straßenkörper weiterhin möglich. Das veranlagte Flurstück liege vollständig innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Es treffe daher nicht zu, wenn der Kläger die Auffassung vertrete, dass die sachliche Beitragspflicht erst mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Einrichtung entstehe. Die Bezeichnung der Wirtschaftsart des veranlagten Grundstückes im Grundbuch als Gartenland sei unerheblich. Da sich das Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB befinde, sei die Auffassung des Klägers, eine bauliche oder gewerbliche Nutzung des Flurstücks sei weder festgesetzt noch möglich, unzutreffend. Eine Veranlagung des Grundstückes scheitere auch nicht daran, dass Festsetzungsverjährung eingetreten wäre. Denn gem. § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) entstehe die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung. Dies sei vorliegend die Beitrags- und Kostenersatzsatzung Entwässerung 2013 gewesen. Die der genannten Beitragssatzung vorhergegangenen Satzungen seien allesamt unwirksam gewesen, weil sie – was gerichtsbekannt sei – an Fehlern im Beitragsmaßstab gelitten hätten. Der angegriffene Bescheid sei also innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist des § 169 Abgabenordnung (AO) erlassen worden. Die in § 19 KAG vorgesehene zeitliche Obergrenze für Abgaben zum Vorteilsausgleich sei gleichfalls nicht überschritten. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz KAG dürften Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folge, nicht mehr festgesetzt werden. Die Vorteilslage für das betroffene Grundstück an der G...sei jedoch – wie ausgeführt – erst im Jahre 2001 mit Fertigstellung der Anlagen zum Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage eingetreten. Die maximale zeitliche Obergrenze ende mithin erst zum 31. Dezember 2016 und sei durch den Erlass des Bescheides vom 14. Juli 2016 gewahrt worden. Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 ( - 1 BvR 2961/14 - ) könne der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen herleiten. Diese Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da das Grundstück des Klägers nicht bereits vor dem 01. Januar 2000 über eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit verfügt habe.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte im Wege des schriftlichen Verfahrens durch den Vorsitzenden entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger (daher) nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Beitragsbescheid findet in der am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung (dazu sogleich), also am 25. April 2013, in Kraft getretenen Beitrags- und Kostenersatzsatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda vom 9. April 2013 (Beitrags- und Kostenersatzsatzung Entwässerung - BKEWS 2013) eine i.S.d. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage, die den angefochtenen Bescheid in zeitlicher Hinsicht erfasst.
Die Beitrags- und Kostenersatzsatzung zur Wasserabgabensatzung 2014 weist keine formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 14 der – ihrerseits keinen Wirksamkeitsbedenken unterliegenden - Verbandssatzung vom 11. Dezember 2012 in der Gestalt der 2. Änderungssatzung vom 3. April 2012 im Amtsblatt für den Landkreis E... vom 24. April 2013 veröffentlicht, wobei diese Veröffentlichung keinen Bedenken begegnet.
Materielle Satzungsfehler, die die Annahme der Unwirksamkeit der Beitrags- und Kostenersatzsatzung Entwässerung 2014 rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Satzung enthält die von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vorgesehenen Satzungsmindestbestandteile. Anhaltspunkte, an der Wirksamkeit der dort getroffenen Regelungen zu zweifeln bestehen nicht. Eine nähere Überprüfung derselben im Wege der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) war insoweit nicht veranlasst. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist - insbesondere bei der Überprüfung von Kalkulationen - aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insofern und soweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder dem Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche geradezu aufdrängen (vgl. zur Plausibilitätskontrolle der Kalkulation des Abgabensatzes etwa OVG Berlin- Brandenburg, Urt. vom 26. 11. 2008 – 9 B 17.08 -, S. 12 des E.A.; OVG Brandenburg, Urteil vom 3.12.2003 – 2 A 417/01 – S. 15 des E.A.; Urteil vom 7.12.2004 – 2 A 168/02 -, S. 19 d. E.A.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.6.2007 – 9 A 372/06 -, zitiert nach Juris). Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergeben sich auch aus den vom Einrichtungsträger übermittelten Unterlagen keine Hinweise auf Satzungsmängel, insbesondere im Sinne einer Plausibilitätskontrolle keine konkreten Anhaltspunkte für fehlerhafte Kostenansätze oder Ansätze bei den Maßstabseinheiten und damit Gebührensätze, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden. Gemessen hieran sind zur Unwirksamkeit der Satzung führende Satzungsmängel nicht ersichtlich.
Auch die konkrete Veranlagung ist nicht zu beanstanden.
Auf der Grundlage der wirksamen Beitrags- und Kostenersatzsatzung Entwässerung 2013 ist die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstanden.
Der Beitragstatbestand der §§ 2 Abs. 1 lit. b) und 3 Abs. 1 BKEWS 2013 ist erfüllt. Danach unterliegen Grundstücke, die an die betriebsfertige öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und die Bebauung oder die gewerbliche Nutzung rechtlich und tatsächlich möglich ist. Dies ist hier der Fall.
Das Grundstück liegt nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten, der durch dieEindrücke durch die in Google Maps eingestellte Luftbildaufnahme bestätigt wird, im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und ist daher nach den vorstehend zitierten Satzungsvorschriften Bauland.
Der Kläger hat auch nichts dafür vorgetragen und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass das Grundstück nicht an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung anschließbar ist.
Bei einem Vorder- wie bei einem Hinterliegergrundstück ist die einen Vorteil vermittelnden tatsächliche Anschlussmöglichkeit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG gegeben, wenn dieses unter gemeingewöhnlichen Umständen an einen betriebsfertigen, das Grundstück erschließenden öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann (vgl. Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2018 – 6 K 1977/16 -, juris, Rn. 21; Urteile der Kammer vom 20. Dezember 2016 – 6 K 1014/13 -, juris, Rn. 22 und – 6 K 1015/13 -, juris, Rn. 20; Urteil der Kammer vom 24. Oktober 2010 – 6 K 197/08 –, juris Rn. 19; Beschluss der Kammer vom 25. November 2016 – 6 L 474/16 –, juris Rn. 18; Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2012 – 6 L 81/12 –, juris Rn. 23; Beschluss der Kammer vom 27. April 2010 – 6 K 197/08 -, juris, Rn. 19; Grünewald in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 542). Ein – wie hier - Vorderliegergrundstück ist insoweit durch eine Entwässerungseinrichtung in der Regel (zumindest) dann erschlossen, wenn es an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, in der ein zur Einrichtung gehörender, betriebsfertiger Kanal verläuft, der bis an die Grundstücksgrenze herangeführt ist (vgl. im Einzelnen OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2018 – 9 N 29.14 -, juris;OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, juris, Rn. 14,).Der Begriff der gemeingewöhnlichen Umstände richtet sich insoweit auf die Zumutbarkeit des Anschlusses im Hinblick auf den finanziellen Aufwand für die Anschlussleitungen (vgl. Urteile der Kammer vom 20. Dezember 2016, jeweils a.a.O., Rn. 24 und Rn. 22; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 1. April 2003 – 15 A 2254/01 –, juris Rn. 8f., Beschluss vom 27. November 1997 – 15 A 7031/95 – S. 4 d. E. A.).
Vorliegend haben die Beteiligten übereinstimmend vorgetragen, dass vor dem Grundstück des Klägers in der G... ein betriebsbereiter Abwasserkanal verlaufe. Soweit der Kläger sich in der Klageschrift auch auf ein „Aufgrabungsverbot“ für die G... beruft und dabei auf ein Schreiben des Verbandsvorstehers vom 24. März 2010 verweist, geht er in der weiteren Klagebegründung offenbar selbst davon aus, dass ein solches „Aufgrabungsverbot“ nicht bestehe. Denn er führt aus, dass die diesbezügliche Aussage des Verbandsvorstehers „mit dem Wissen von heute nicht stimmt“, da in der Vergangenheit tatsächlich „Aufgrabungen“ stattgefunden hätten. Auch der Beklagte trägt - vom Kläger nicht bestritten – vor, dass Arbeiten am und im Straßenkörper weiterhin möglich seien. Die Kammer sah vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, dem näher nachzugehen.
Dafür, dass für den Kläger durch die mit der Herstellung des Anschlusses verbundenen Kosten unter Berücksichtigung der durch die Erschließung vermittelte Wertsteigerung eine zumutbare Höhe überschritten wäre (vgl. hierzu Kluge in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 10 Rn. 99ff, 102ff; Grünewald in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 542), hat der Kläger nichts dargetan und ist auch sonst nichts ersichtlich.
Darauf, ob das anschließbare Grundstück bereits tatsächlich angeschlossen ist, kommt es mit Blick auf die vorstehende - angesichts des ebenfalls auf die bloße Anschlussmöglichkeit abstellenden § 8 Abs. 2 KAG nicht zu beanstandende - Tatbestandsregelung der Satzung nicht an. Ebenso ist mit Blick auf die Lage des Grundstücks im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB und seine aufgrund dessen gegebene bauliche Nutzbarkeit im Sinne der zitierten Satzungsvorschriften irrelevant, ob der Kläger das Grundstück als Gartenland erworben hat, ob das Grundstück im Grundbuch als „Gartenland“ ausgewiesen ist, das Grundstück bereits bebaut ist und ob der Kläger in absehbarer Zeit eine Bebauung des Grundstücks beabsichtigt oder ob diese aus heutiger Sicht möglicherweise „unsinnig“ oder nicht geplant ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2014 – 9 S 41.13 -, zit. nach juris; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2014 – 6 K 652/14 -, zit. nach juris, Rn. 26; Urteil vom 10. April 2014 – 6 K 370/13 -, zit. nach juris und dazu noch unten zur Höhe der Veranlagung).
Für den Kläger bestand im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides bzw. des Widerspruchsbescheides (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts im hier interessierenden Zusammenhang VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 6 K 1977/16 -, juris, Rn. 23 ff.) auch ein Anschlussrecht zum Anschluss seines Grundstücks an den in der G... verlaufenden Abwasserkanal.
Für das Bestehen eines Anschlussrechts ist entscheidend, ob für das konkrete Grundstück bei Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen ein Anspruch des Eigentümers auf die Anschließung des Grundstücks gegeben ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zwar die rechtlich auf Dauer gesicherte Möglichkeit der Benutzung der den Anschlussvorteil vermittelnden öffentlichen Einrichtung regelmäßig durch die Einräumung eines Anschluss- und Benutzungsrechts in der maßgeblichen Ent- oder Versorgungssatzung geschieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 9 N 64.06 -, S. 4 des E.A.; Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014 – 6 K 838/11 -, juris, Rn. 65 ff.; ferner VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. Januar 2019 – 5 K 1769/15 -, juris, Rn. 69 unter Hinweis, dass bei fehlender Regelung eines satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungsrechts ein solches sich auch aus einem Anschluss- und Benutzungszwang ergeben könne, da ein solcher Zwang ohne das jeweilige Recht nicht denkbar sei, das Teilhaberecht insoweit die Kehrseite des Anschluss- und Benutzungszwangs sei). Für die rechtliche Sicherung eines solchen Anspruchs genügt aber auch der Beschluss einer entsprechenden Satzung, weil er die Zweckbindung der leitungsgebundenen Einrichtung und den zugehörenden Personal- und Sachbestand festlegt und die Verwaltungsorgane bindet und i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG zu einer nach außen einheitlichen, dem Satzungsbeschluss entsprechenden Verwaltungspraxis verpflichtet, so dass es auf die Wirksamkeit der betreffenden Satzung nicht ankommt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, MittStGB Bbg 2002, S. 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 18 des E.A.; Beschluss vom 12. November 2003 - 2 B 273/02 -, S. 3 des E.A.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, S: 11 des E.A.; Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014, a.a.O.).
Vorliegend bestand für den Kläger ein solches Anschlussrecht jedenfalls auf der Grundlage der Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes E... vom 5. Juli 2011 (Entwässerungssatzung – EWS 2011) i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 23. Juni 2015, ohne dass es – wie ausgeführt – auf die Wirksamkeit dieser Satzung ankäme, gegen deren Wirksamkeit indes auch keine Bedenken bestehen. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der genannten Satzung kann – soweit hier von Interesse - jeder Anschlussnehmer oder ihm eine nach § 2 Abs. 11 der Satzung ihm gleichgestellte Person, dass sei Grundstück nach Maßgabe der Regelungen dieser Satzung an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wird (Anschlussrecht), wobei das Anschlussrecht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 der Satzung nur für Grundstücke besteht, die durch einen Schmutzwasserkanal erschlossen werden, was hier nach dem oben Ausgeführten der Fall ist.
Für das Bestehen eines Anschlussrechtes im beschriebenen Sinne unerheblich ist es, dass gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 EWS 2011 wie auch gemäß § 10 Abs. 1 BKEWS 2013 der jeweils erste Grundstücksanschluss bis zur Grundstücksgrenze eines unmittelbar an der Verkehrsfläche liegenden Grundstücks zur öffentlichen Einrichtung gehört, dieser Anschluss für das Grundstück des Klägers aber noch nicht (vollständig) hergestellt ist, sondern es noch an der Herstellung des Kontrollschachtes fehlt, der insoweit – ohne dass dies einer abschließenden Entscheidung bedürfte – zum Grundstücksanschluss gehören dürfte.
Denn selbst wenn der Grundstücksanschluss gemäß § 10 Abs. 3 KAG zur Gesamtanlage zu zählen ist und auch den Kontrollschacht umfasst, kommt es für die Frage der Beitragspflichtigkeit nicht auf die tatsächliche Ausführung eines solchen Anschlusses oder gar das Verbandseigentum daran an, sondern gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 KAG (nur) darauf, ob tatsächlich und auch rechtlich die Möglichkeit des Anschlusses bestanden hat bzw. besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16 -, juris sowie Beschluss vom 10. August 2016 – 9 S 43.15 –, juris; Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 28). Anerkannte Mindestanforderung für das Anschließenkönnen im Sinne des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG ist – wie bereits ausgeführt - in tatsächlicher Hinsicht, dass in der Straße vor dem Grundstück ein betriebsbereiter Hauptsammler vorhanden ist, an den das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden kann. In rechtlicher Hinsicht muss ein Anschlussrecht des Grundstückseigentümers bestehen, das für den Fall eines noch fehlenden Grundstücksanschlusses im Sinne des Abzweiges vom Hauptsammler zur Grundstücksgrenze auch den Anspruch darauf umfasst, dass der Grundstücksanschluss im Bedarfsfall zeitgerecht hergestellt wird (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017, a.a.O., Rn. 28, 32). Etwas anderes gilt dann, wenn der Einrichtungsträger – was in Anbetracht seines weiten technischen und planerischen Ermessens zulässig ist – nach seiner technischen oder Abgabensatzung (vgl. zu deren Verhältnis Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 179f.) oder nach seiner tatsächlichen Praxis ein Anschlussrecht bzgl. der öffentlichen Einrichtung erst mit der Herstellung des Grundstücksanschlusses und nicht bereits mit dem Angrenzen des Grundstücks an eine Straße, in der in Höhe des Grundstücks eine betriebsfertige Abwasserleitung verläuft, einräumt bzw. eingeräumt hat, es also nach dem Anstaltsrecht des Einrichtungsträgers für die mit dem Anschlussrecht gegebene Anschlussmöglichkeit auf die Herstellung des Grundstücksanschlusses bzw. der Grundstücksanschlussleitung ankommt bzw. ankam. Denn dann ist unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsvermittlung die Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG erst in diesem Zeitpunkt gegeben (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 28. Juni 2017, a.a.O., Rn. 32; hierzu auch, allerdings ohne eigene Aussage, Beschl. vom 15. Mai 2017 – 9 S 21.16 –, S. 3ff. des E.A.; VG Cottbus, Urt. vom 5. Juli 2012 – 6 K 844/11 –, juris; Urt. vom 14. April 2016 – 6 K 1160/15 –, juris, Rn. 93; Kluge, a.a.O.). Vorliegend machte aber die Entwässerungssatzung 2011 das Bestehen eines Anschlussrechtes ebenso wenig vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig wie die Beitrags- und Kostenersatzsatzung Entwässerung 2013. Auch für eine diesbezügliche Praxis des Verbandes ist nichts ersichtlich.
Dafür dass hier zu Lasten der Kläger Einschränkungen des Anschlussrechts gemäß § 3 Abs. 2 EWS 2011 griffen, hat der Kläger nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich.
Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitrags- und Kostenersatzsatzung Entwässerung 2013 gilt, dass diese entgegen der (sinngemäßen) Auffassung des Klägers auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich ist, wobei hier zugunsten des Klägers unterstellt werden kann, dass diese tatsächliche Anschlussmöglichkeit – mit Blick auf das Vorhandensein eines betriebsfertigen Abwasserkanals in der G...vor seinem Grundstück - bereits im Jahr 2001 gegeben und auch rechtlich gesichert war. Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Wasserver- bzw. Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Vorliegend findet indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Beklagte – wie noch auszuführen sein wird - vor dem 25. April 2013 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich dieBeitrags- und Kostenersatzsatzung Entwässerung 2013 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und – wie gleichfalls noch auszuführen sein wird - auch die konkrete Beitragsveranlagung des Klägers erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., auch dazu, dass in der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. auf Fälle der vorliegenden Art keine unzulässige Rückwirkung liege). Nach § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. entsteht die sachliche Beitragspflicht nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung.
Einer Heranziehung des Klägers steht insoweit auch entgegen seiner (sinngemäßen, auf die Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 [- 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris] Bezug nehmenden) Auffassung nicht entgegen, dass seine Veranlagung zu einem Anschlussbeitrag nicht mehr möglich wäre, da § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. vorliegend keine Anwendung fände und es (daher) bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbliebe, wonach aufgrund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung (erst) im Jahre 2015 ausschiede.
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden konnten bzw. hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. aus jüngerer Zeit etwa Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15 -, juris) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – 9 S 1.19 -, S. 4 ff. des E.A.; Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017, a.a.O.).
Hier liegt indes kein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte. Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. entsteht die Beitragspflicht eines Anschlussbeitrags nach § 8 Abs. 4 KAG, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rz. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rz. 54, 58 m.w.N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann. Zum einen ist das in der ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum (oder das in ihr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG a. F. geregelte spätere Datum) unbeschadet der fehlenden Wirksamkeit der Satzung der Zeitpunkt, zu dem nach dem Willen des Gesetzgebers die sachliche Beitragspflicht für alle bis dahin schon anschließbaren Grundstücke zur Entstehung gebracht werden muss. Zum anderen reicht das Vorhandensein einer solchen Satzung aus, um in Bezug auf alle erst später anschließbaren Grundstücke das Datum der Schaffung der Anschlussmöglichkeit zu dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu machen. Eine nachfolgende wirksame Satzung kann die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diese Zeitpunkte erlassen wird. Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. wird sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhängt und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben kann, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019, a.a.O.). Eine Fallgestaltung der hypothetischen Festsetzungsverjährung ist - zusammenfassend – mithin anzunehmen, wenn ein potenziell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. in der Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O.) erfahren hat, aufgrund eines unwirksamen ersten Satzungsversuchs des zuständigen Einrichtungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre. Das trifft – wegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO – auf Satzungen zu, die spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind beziehungsweise bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die satzungsmäßige Vorteilslage im Sinne einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste, sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 –, juris, Rn. 29 ff.).Grundstücke hingegen, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine solche regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.). Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27). Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 32).
In Fällen, in denen die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift mithin lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt (vgl. ähnlich: Brüning in Rechtsgutachten „Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des BVerfG vom 12. November 2015 (BvR 2961/14 u.a.), S. 17). Damit wird mithin nachträglich in keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (vgl. jüngst Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris, Rn. 29).
Vorliegend bestand für das veranlagte Grundstück vor dem Jahr 2000 keine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit. Eine solche war vielmehr nach dem oben Ausgeführten mit Blick auf die betriebsfertige Herstellung des Kanals in der G...frühestens im Jahre 2001 gegeben, wobei hier zugunsten des Klägers unterstellt werden soll, dass er zu diesem Zeitpunkt auch ein Anschlussrecht hatte.
Der Beitragserhebung steht auch nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach
§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) entgegen. Insoweit erweist sich als maßgebend, dass die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, zu laufen beginnt. Die sachliche Beitragspflicht ist jedoch vor Inkrafttreten der Beitrags- und Kostenersatzsatzung Entwässerung 2013 nicht entstanden. Denn alle vorangegangenen Schmutzwasseranschlussbeitragssatzungen waren unwirksam. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:
Unwirksam ist zunächst der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes E... vom 25. November 1993 (BGEWS 1993). Diese Satzung ist insoweit – abgesehen davon, dass der Beklagte hierzu keine ausgefertigte Satzungsurkunde vorzulegen vermag - bereits deshalb unwirksam, weil die Regelung in § 4 BGEWS 1993 zum Beitragsschuldner den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KAG in der Ursprungsfassung vom 27. Juni 1991 widerspricht. § 8 Abs. 2 KAG 1991 bestimmt insoweit in Satz 2 den Grundstückseigentümer zum Beitragspflichtigen, regelt aber in Satz 3, dass bei Vorhandensein eines Erbbauberechtigten dieser an die Stelle des Eigentümers tritt. Dem trägt § 4 BGEWS 1993 nicht Rechnung, da er einen Vorrang der Beitragspflicht des Erbbauberechtigten nicht normiert, sondern den Eigentümer und den Erbbauberechtigten nebeneinander zum Beitragsschuldner bestimmt, was die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung nahelegt. Dieser Widerspruch der Beitragssatzung zu den gesetzlichen Vorgaben führt zu deren Unwirksamkeit (vgl. Becker in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 151; zu der in Rede stehenden Satzung bereits Urteile der Kammer vom 21. Februar 2002 – 6 K 2149/00 -, - 6 K 644/01 und – 6 K 2129/01 -, jew. S. 7 ff. des E.A.; Urt. der Kammer vom 27. September 2007 – 6 K 1934/03 -, S. 28 des E.A.).Die BGEWS 1993 enthält ebenfalls zu ihrer Unwirksamkeit führende Bestimmungen über den Beitragsmaßstab. § 5 Abs. 1 der Satzung bestimmt einerseits, dass der Beitrag nach der befestigten Grundstücksfläche berechnet wird, andererseits soll sich der Beitrag nach § 7 Abs. 1 nach der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude ermitteln. Die Satzung lässt damit offen, anhand welcher Kriterien der Beitrag im Einzelnen berechnet wird. Denkbar ist insoweit, dass der Beitrag entweder anhand des einen oder des anderen Maßstabes ermittelt werden soll; denkbar ist aber auch, dass eine Kombination beider Maßstäbe zur Anwendung gelangen soll. Ohne nähere Konkretisierung dahingehend, in welchem Verhältnis die gewählten Maßstäbe zueinander stehen, ist das insoweit vom Satzungsgeber gewählte Regelwerk zu unbestimmt, um der Satzung selbst eine wirksame, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zwingend in ihr zu regelnde Bestimmung des Beitragsmaßstabes entnehmen zu können. Vielmehr überlässt die Satzung der Verwaltung als der bescheiderteilenden Stelle damit in unzulässiger Weise die Bestimmung über den im Einzelfall anzuwendenden Beitragsmaßstab (vgl. bereits Urteile der Kammer vom 21. Februar 2002, a.a.O., jew. S. 11 des E.A.; Urteil der Kammer vom 27. September 2007, a.a.O., S. 27f. des E.A.).
Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 29. April 1996 (BGEWS 1996) ist unwirksam. Die Regelung des § 4 BGEWS 1996 genügt nicht den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 KAG in der insoweit maßgeblichen Fassung vom 27. Juni 1995. Denn es mangelt insoweit an einer Normierung der Beitragspflicht des Nutzers i.S.d. § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG), so dass die gesetzlichen Vorgaben des § 8 Abs. 2 KAG nicht vollständig umgesetzt werden. Dies führt zur Unwirksamkeit der Satzung (vgl. Becker, a.a.O.; ferner zu der in Rede stehenden Satzung bereits Urteile der Kammer vom 21. Februar 2002, a.a.O., jew. S. 14 des E.A.; Urteil der Kammer vom 27. September 2007, a.a.O., S. 28 des E.A.). Zwar hat der Satzungsgeber durch Art. I der am 22. September 1998 beschlossenen 3. Änderungssatzung zur BGEWS 1996 § 4 um die Regelung des qualifizierten Nutzers in Übereinstimmung mit der Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 bis 6 KAG (rückwirkend) ergänzt. Diese Ergänzung durch eine bloße Änderungssatzung kann die Gesamtnichtigkeit der beitragsrechtlichen Bestimmungen der BGEWS 1996 jedoch nicht beseitigen. Erweist sich nämlich - wie hier - eine Abgabensatzung aufgrund der Unwirksamkeit ihrer Regelungen in den Mindestbestandteilen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG (hier: Maßstabsregelung) als insgesamt (bzw. hier zumindest in ihren gesamten beitragsspezifischen Regelungen) unwirksam, kann der Mangel nicht durch einen Nachtrag in den einzelnen mangelbehafteten Vorschriften behoben werden. Insoweit fehlt es einer solchen Änderungssatzung nämlich an einem wirksamen zu ändernden Substrat, weshalb sie ins Leere geht. Zur Schaffung wirksamen Ortsrechts ist in einem solchen Falle vielmehr der Erlass einer vollständig neuen Satzung unter Beachtung des maßgeblichen Satzungsgebungsverfahrens erforderlich (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 12.03.1998 - 2 B 37/98 - S. 3 des EA; Urteil vom 14.07.2000 - 2 D 27/00.NE - S. 13 des EA; Urteil vom 22.05.2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233; Urteil vom 18.09.2002 - 2 D 29/99.NE - S. 9 des EA; Urteil vom 14.07.2004 - 2 D 2/02.NE - Mitt StGB Bbg 2004, 346, 350; ständige Rechtsprechung der Kammer, so ausdrücklich bereits: Beschluss vom 07.08.2001 - 6 L 157/00 - S. 7 f. des EA; Urteil vom 21.02.2002 - 6 K 2149/00 -; außerdem: VG Cottbus, Urteil vom 09.03.1999 - 4 K 1403/98 - S. 11 des EA; ferner Bayerischer VGH, Urteil vom 11.11.1994 - 23 B 93.821 - zit. nach juris). Soweit demgegenüber in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung (so etwa zum Anschlussbeitragsrecht OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - NVwZ-RR 2000, 50 und OVG Thüringen, Beschluss vom 15.02.2007 - 4 EO 432/03 - zit. nach juris) die Auffassung vertreten wird, eine bloße Änderungssatzung sei auch dann ausreichend und ein neues Satzungsgebungsverfahren nicht erforderlich, wenn die Nichtigkeit einen Satzungsmindestbestandteil im vorgenannten Sinne betreffe, solange die Satzung nicht rechtskräftig und allgemeinverbindlich in einem Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO für unwirksam erklärt worden, sondern nur bei einer Inzidentprüfung im Verwaltungsstreitverfahren als nichtig angesehen worden sei, weil letztere Feststellung nur "inter partes" wirke und den Satzungsgeber nicht hindere, die bisher nicht aufgehobene Satzung nur betreffend einzelne Teilbestimmungen abzuändern und nachzubessern, ist dem - abgesehen davon, dass dem die Rechtsprechung des OVG für das Land Brandenburg entgegensteht - nicht zu folgen. Schon die Prämisse des OVG Thüringen (a.a.O.), dass die Nichtigkeit einer Verteilungsregelung nicht die Unwirksamkeit aller anderen, von der Verteilungsregelung teilbaren Satzungsregelungen, wie z.B. der Regelung über die Abgabenpflichtigen und die Entstehung der sachlichen Abgabenpflicht, berühre, greift zu kurz, da dies zwar - ungeachtet der Zusammenhänge zwischen Abgabenmaßstab und Abgabensatz - zutreffen mag, indes nichts daran ändert, dass eine Satzung bei Fehlen eines Satzungsmindestbestandteils insgesamt unwirksam ist. Der Umstand, dass die Nichtigerklärung einer Satzung in einem Normenkontrollverfahren nicht lediglich - wie in einem Anfechtungsverfahren - "inter partes", sondern "inter omnes" wirkt, also allgemeinverbindlich ist (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2, 2. Hs. VwGO) hat zwar prozessuale und materiell-rechtliche Konsequenzen für den Umfang der Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, Komm, § 47 Rn. 141), ändert jedoch nichts daran, dass die Satzung in den genannten Fällen wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG unwirksam ist und daher als Substrat einer Änderung nicht (mehr) in Betracht kommt. Zudem käme es zu widersprüchlichen Ergebnissen, wenn gerade im Prozessverhältnis zu demjenigen Bürger, dem gegenüber die Nichtigkeit der (zu ändernden) (Ausgangs-)Satzung rechtsverbindlich festgestellt wurde, nunmehr (auch) die Änderungssatzung zur gerichtlichen Kontrolle steht. Jedenfalls dieser Bürger muss sich darauf berufen können, dass eine nichtige Satzung nicht geändert werden kann, scheidet sie doch für ihn und für die am Rechtsstreit beteiligte Behörde - sowie für das erkennende Gericht - erkennbar als Rechtsgrundlage im Rechtsverkehr aus. Es liegt indes auf der Hand, dass die Frage, ob nichtige/unvollständige Satzungen bzw. Satzungsvorschriften in zulässiger Weise durch Änderungssatzungen geändert oder ergänzt werden können, nicht vom jeweiligen Prozessverhältnis abhängig gemacht werden kann.
Auch die Regelung zum Beitragsmaßstab in § 5 BGEWS 1996 ist unwirksam, wie noch zur Beitrags- und Gebührensatzung vom 29. März 1999 auszuführen sein wird.
Die Änderungssatzungen zur BGEWS 1996 vom 16. Dezember 1997 geht – wie auch nach dem Ausgeführten die Änderungssatzung vom 22. September 1998 - mangels zu ändernden Substrats ins Leere.
Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 29. März 1999 (BGEWS 1999 I) ist nichtig, weil seine Maßstabsregelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit der Satzung unwirksam ist. Als fehlerhaft erweisen sich insoweit - ungeachtet der Frage der Zulässigkeit des in der Satzung geregelten „reinen“ Geschossflächenmaßstabes als solchen - die Vorschriften zur Ermittlung der Geschossfläche in § 5 BGEWS 1999 bei bebauten Grundstücken in beplanten bzw. unbeplanten Gebieten. Während bei bebauten Grundstücken nach § 5 Abs. 1 BGEWS 1998 der Beitrag nach der tatsächlichen Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet wird, kommt es für unbebaute, aber bebaubare Grundstücke gemäß § 5 Abs. 4 BGEWS 1999 auf die „umliegende ortsübliche Bebauung“ an. Abgesehen davon, dass insoweit für im Geltungsbereich eines Bebauungsplans belegene Grundstücke nicht – wie geboten – sowohl für bebaute als auch für unbebaute Grundstücke grundsätzlich auf die Festsetzungen des Bebauungsplans abgestellt wird, liegt hierin eine Privilegierung der Eigentümer bebauter Grundstücke im unbeplanten Gebiet, bei denen die vorhandene Geschosszahl hinter dem zurückbleibt, was nach der Bebauung der näheren Umgebung zulässig wäre, gegenüber Eigentümern unbebauter, aber bebaubarer Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, für die auf die nach der „umliegenden ortsüblichen Bebauung“ zulässige Nutzung unabhängig davon abgestellt wird, ob diese verwirklicht wird. Diese Ungleichbehandlung ist nach dem Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 6 Satz 1 und 2 KAG sachlich nicht gerechtfertigt; denn der durch die Anschlussmöglichkeit gebotene Vorteil bemisst sich danach nach der rechtlich zulässigen, nicht nach der tatsächlich verwirklichten Nutzung. Sie ist auch nicht aus Erwägungen der Praktikabilität zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen ausführlich: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98 -, juris Rn. 72, ständige Rechtsprechung; ferner zu der konkret in Rede stehenden Satzung bereits Urteile der Kammer vom 21. Februar 2002, jew. a.a.O., S. 7 ff. des E.A.; Urteil vom 27. September 2007, a.a.O., S. 24 ff., 26 des E.A.). Damit fehlt es jedenfalls an einer wirksamen Regelung über die bei bebauten, im unbeplanten und beplanten Innenbereich liegenden Grundstücken anzusetzende Geschossfläche. Hieraus folgt im Hinblick auf den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der satzungsmäßigen Verteilungsregelung (vgl. dazu noch unten) die Unwirksamkeit der Maßstabsregelung des § 5 BGEWS 1999 und damit wegen Fehlens eines Satzungsmindestbestandteils gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG der Satzung insgesamt.
Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 21. Dezember 1999 (BGEWS 1999 II) ist unwirksam. Der Maßstabsregelung in § 5 BGEWS 1999 haftet der gleiche Mangel an wie den Maßstabsregelungen in den vorgenannten Satzungen (ebenso bereits Urteile der Kammer vom 21. Februar 2002, jew. a.a.O.; Urteil der Kammer vom 27. September 2007, a.a.O.).
Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 4. Oktober 2000 (BGEWS 2000) ist unwirksam. Der Maßstabsregelung in § 5 BGEWS 2000 haftet der gleiche Mangel an wie den Maßstabsregelungen in den vorgenannten Satzungen (ebenso bereits Urteile der Kammer vom 21. Februar 2002, jew. a.a.O.; Urteil der Kammer vom 27. September 2007, a.a.O.). Die 1. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2000 geht mangels zu ändernden Substrats ins Leere.
Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Kostenersatzsatzung zur Entwässerungssatzung vom 20. Februar 2003 (BKEWS 2003) ist unwirksam. Denn er erweist sich als vorteilswidrig lückenhaft und verstößt gegen § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG in der vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. Teil I Nr. 16, S. 294) geltenden Fassung, weil er die Vorteilslage in Baugebieten mit zugelassener gewerblicher oder industrieller Nutzung nicht erfasst. Dies hat die Kammer bereits mit Urteil vom 27. September 2007 ( a.a.O., S. 16 ff. des E.A.) für Recht erkannt. An dieser Auffassung wird festgehalten. Denn nach dem wirtschaftlichen Vorteilsbegriff des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG, wonach Beiträge für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotene Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstückes erhoben werden (ständige Rechtsprechung des OVG Brandenburg, vgl. u.a. Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE –, LKV 2003, S. 284), bedarf es nach alter, hier noch maßgeblicher Rechtslage für gewerbliche und industrielle Nutzung sowie diejenige in Kerngebieten eines Zuschlages nach der Nutzungsart, wenn eine solche Nutzung nicht nach den örtlichen Verhältnissen im Gebiet des Einrichtungsträgers – was in dem auch durch gewerbliche und industrielle Nutzungen geprägten Verbandsgebiet offensichtlich nicht der Fall ist - vernachlässigt werden können. Der wirtschaftliche Gebrauchswert des Grundstücks wird – nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 – auch durch die Art der baurechtlich zulässigen Nutzung geprägt, und es entspricht einer zulässigen maßstabsrechtlichen Betrachtung, dass eine zugelassene gewerbliche oder industrielle Nutzung regelmäßig bereits als solche einen höheren Gebrauchswert des Grundstücks gegenüber einer Wohnnutzung nach sich zieht und die Steigerung des Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung deshalb höher zu bewerten ist, weil durch die Nutzung des Grundstücks typischerweise eine deutlich höhere Rendite erzielt werden kann, als dies bei einer Nutzung nur für Wohnzwecke der Fall ist (OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 –, S. 19 des E.A.).
Der Unwirksamkeit der beitragsspezifischen Regelungen in der BKEWS 2003 steht nicht entgegen, dass deren 3. Änderungssatzung vom 27. Oktober 2004 rückwirkend zum 01. Januar 1994 die Maßstabsregelung um die dargelegte Artzuschlagsregelung - auf deren Wirksamkeit im Übrigen es hier nicht ankommt - ergänzt hat. Vielmehr erfordert – wie ausgeführt - die Heilung der gesamtnichtigen Satzung die Wiederholung der Beschlussfassung, Ausfertigung und Veröffentlichung der kompletten Satzung.
Die 1. Änderungssatzung vom 12. Juni 2003 und die 2. Änderungssatzung vom 25. Februar 2004 gehen – wie auch nach dem Ausgeführten die 3. Änderungssatzung vom 27. Oktober 2004 - mangels zu ändernden Substrats ins Leere.
Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Kostenersatzsatzung zur Entwässerungssatzung vom 13. November 2007 (BKEWS 2007) ist unwirksam.
Die in Rede stehende Satzung ist in ihrem Beitragsteil jedenfalls deswegen nichtig, weil ihr Beitragsmaßstab insoweit unvollständig ist, als er Grundstücke nicht erfasst, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich genutzt bzw. nutzbar sind oder so genutzt werden.
Nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet und im zeitlichen Anwendungsbereich der Beitragssatzung gegebenen und realistischerweise zu erwartenden Anwendungsfälle selbst regeln (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 B 31.14 –, juris Rn. 25, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - 9 S 44.14 -, juris Rn. 6 und vom 28. August 2015 - OVG 9 N 8.15 -, S. 3 E.A.; Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11-, juris; OVG Bbg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE-, juris, ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. nur Urteil vom 1. April 2004 - 6 K 2252/02 -, juris; Beschluss vom 27. Januar 2010 - 6 L 57/08 -, juris; Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 65; Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris). Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit ist zum einen damit zu begründen, dass ohne vollständigen Maßstab eine Abgabenberechnung nicht möglich ist und ein unwirksamer Maßstab zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Zum anderen ergeben sich dieselben Anforderungen aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot, damit die Beitragsbemessung für einzelne Fälle nicht der Entscheidung der Verwaltung im Einzelfall überlassen bleibt. Auch ist ohne eine für alle realistischen Fälle im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet rechtmäßige Maßstabsregelung weder eine ordnungsgemäße Kalkulation noch die wirksame Festlegung des Beitragssatzes möglich. Eine Verteilungsregelung, die einzelne realistischerweise zu erwartenden Fälle ungeregelt lässt, führt daher zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung insgesamt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 D 27/02.NE -, S. 12 f. des E.A.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November 1996 – 4 K 11/96 –, juris; Urteil vom 15. März 1995 – 4 K 22/94 –, S. 17 des E.A.; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 1991 – 9 L 186/89 –, KStZ 1992 S. 55, 56). Unvollständig und in der Folge unwirksam ist daher eine Beitragssatzung, die den Maßstab oder Elemente des Maßstabes nicht für jeden Anwendungsfall konkret festlegt, sondern insoweit nur eine von der Verwaltung auszufüllende teilweise oder Rahmenregelung enthält.
Eine solche Maßstabslücke besteht hier. Es fehlt die vollständige Bestimmung eines Faktors für alle Fälle von Grundstücken, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf oder tatsächlich verwirklicht worden ist, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind oder so tatsächlich genutzt werden (vgl. zum Erfordernis einer solchen Regelung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, 9 B 62.11 -, juris).
Zwar enthält § 4 Abs. 4 lit. e) BKEWS 2007 Regelungen für die Grundstücke, auf denen nur Garagen und Stellplätze gebaut werden dürfen; diese Grundstücke gelten jeweils als eingeschossig bebaubar. Indes erfasst diese Regelung lediglich einen Teilbereich der nicht mit einem Vollgeschoss bebaubaren oder bebauten bzw. gewerblich nutzbaren oder genutzten Grundstücke. Zu den mit weniger als einem Vollgeschoss bebaubaren bzw. bebauten Grundstücken zählen aber beispielsweise auch die an die Abwasserentsorgung anschließbaren bzw. angeschlossenen Lagerplätze, Campingplätze, Kleingarten- bzw. Laubenkolonien und Grundstücke mit niedrigen Wochenendgebäuden mit jeweils potentieller Abwasserrelevanz, die durch Bebauungsplan festgesetzt werden oder als bestandsgeschützte oder geduldete Bebauung im Außenbereich vorhanden sein können, ferner durch Bebauungsplan festgesetzte Kleingarten- bzw. Laubenkolonien und kleinteilige Wochenendnutzungen mit potentieller Abwasserrelevanz, bei denen kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.). Diese Grundstücke erfasst die Regelung in der BKEWS 2007 nicht. Namentlich ist nicht etwa ein „Mindestfaktor von einem Vollgeschoss“ bestimmt; ein solcher versteht sich angesichts des vom Kommunalabgabengesetzgewährten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers auch nicht von selbst.
Die angesprochene Maßstabslücke ist auch nicht deshalb unschädlich, weil sie nur einen ganz unwesentlichen, mutmaßlich jedenfalls äußerst seltenen Fall betrifft. Dabei kann offen bleiben, ob dies überhaupt zu einer Unbeachtlichkeit der Maßstabslücke führen könnte (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 9 S 44.11 -, S. 5 EA m.w.N.). Denn es geht – wie ausgeführt - vorliegend nicht um unwesentliche, kaum denkbare Fälle (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O., Rn. 26). Zwar kann auf eine Maßstabsregelung verzichtet werden, wenn betreffende Grundstücke derzeit nicht vorhanden sind und der Beklagte gesicherte Erkenntnisse darüber vorweist, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke nicht entstehen werden (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 - 2 A 116/02.Z -, S. 4 E.A.; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O., Rn. 26). Dafür ist aber nichts ersichtlich, zumal der Beklagte als Zweckverband, derfür die Aufstellung von Bebauungsplänen nicht zuständig ist, darauf, ob die jeweiligen verbandsangehörigen Gemeinden Bebauungspläne mit entsprechenden Festsetzungen erlassen werden, rechtlich keinen Einfluss hatund damit nicht sicherstellen kann, dass Bebauungspläne mit dem in Rede stehenden Inhalt nicht erlassen werden. Darauf, ob eine entsprechender Bebauungsplan bereits erlassen wurde oder sich der Erlass eines solchen konkret abzeichnet, kommt es (daher) nicht an (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O., Rn. 26; vgl. Urteil der Kammer vom 12. April 2014 – 6 K 122/13 -, juris; Urteil der Kammer vom 05. Juli 2012 – 6 K 844/11 –, juris, m.w.N.).
Zur Unwirksamkeit des Beitragsteils der BKEWS 2007 führt auch die in § 4 Abs. 4 lit. b) BKEWS 2007 getroffenen Regelung zur Ermittlung der Vollgeschosszahl in Fällen, in denen im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe baulicher Anlagen festgesetzt worden sind. Hiernach gilt bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,4 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, jeweils aufgerundet auf ganze Zahlen. Eine solche generelle Aufrundungsanordnung ist im vorliegenden Fall - jedenfalls für Grundstücke in anderen als Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten gelegenen Gebieten- mit dem Vorteilsprinzip und dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 B 20.11, juris zu einem Faktor 2,3 bei Festsetzung lediglich der Höhe baulicher Anlagen; VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/09-, juris, Rn. 44 ff. zu einer generellen Aufrundung bei einem Divisor von 2,3 bzw. 3,5 im Falle der Festsetzung lediglich der Höhe der baulichen Anlagen bzw. der Baumassenzahl und Rn. 49 ff. für eine Regelung, nach der bei Gebäuden, bei denen eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar sei, bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise genutzten Gebäuden je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerks ein Vollgeschoss gerechnet werden sollte; Urteil vom 24. Juni 2015 – 6 K 336/13 -, juris, Rn. 63 f. zu einer generellen Aufrundung bei einem Divisor von 2,3 bei einer Festsetzung lediglich von Baumassenzahlen; Urteil vom 18. November 2014 - 6 K 1220/12 -, juris, Rn. 56 f.; Beschluss vom 20. Juni 2013 - 6 L 338/12 -, juris, Rn. 33 f., jeweils zu einer generellen Aufrundung bei einem Divisor von 2,4 bei der Festsetzung lediglich von Baumassenzahlen; jüngst Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris, Rn. 19 f. zu einer unzulässigen Aufrundungsregelung für den Fall, dass in einem Bebauungsplan statt einer Festsetzung der Zahl der Geschosse nur Festsetzungen zu Grundflächen- und/oder Baumassenzahlen getroffen worden sind, wobei als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,0 gilt und Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufzurunden sind).
Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Kostenersatzsatzung zur Entwässerungssatzung vom 27. Mai 2010 (BKEWS 2010) ist – entgegen der Auffassung des Klägers - unwirksam. Sie enthält die gleichen Mängel wie die BKEWS 2007.
Erweisen sich mithin sämtliche vor dem 25. April 2013, dem Tag des Inkrafttretens der Beitrags- und Kostenersatzsatzung Entwässerung vom 9. April 2013, Geltung beanspruchende Abwasserbeitragssatzungen des Zweckverbandes E... als unwirksam und konnte die sachliche Beitragspflicht daher erst zu diesem Zeitpunkt entstehen, war die vierjährige Festsetzungsverjährungspflicht des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG, die gemäß § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 zu laufen begann, bei Erlass des angefochtenen Bescheides ersichtlich noch nicht abgelaufen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beitragsbescheides gegen das absolute Festsetzungsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG verstieße. Nach dieser die Reaktion des Brandenburgischen Gesetzgebers auf den Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff.) darstellenden (vgl. hierzu Herrmann in: Becker u.a., a.a.O., § 19 Rn. 3 ff.), verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des EA; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; mit ausführlicher Begründung VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2014 - VG 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) Regelung dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. Es handelt sich um eine zeitliche Obergrenze für den beitragsrechtlichen Vorteilsausgleich. Dabei ist der Lauf der Frist aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit bis zum 3. Oktober 2000 gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG gehemmt.
Systematisch besteht das Festsetzungsverbot gemäß § 19 Absatz 1 KAG unabhängig von der vierjährigen Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 AO, die an den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs anknüpft und somit die Geltung einer wirksamen Satzungsgrundlage voraussetzt. Die zeitliche Obergrenze für die Abgabenerhebung ist vom rechtlichen Entstehen der Abgabenschuld in beitragssatzungsmäßigem Sinne losgelöst und stellt auf den Zeitpunkt ab, in dem der Bürger den abzugeltenden Vorteil erlangt hat. Unabhängig davon, ob als Vorteilslage dabei im Anschlussbeitragsrecht der (spätestmögliche) Zeitpunkt zu definieren ist, in dem alle rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht erfüllt sind – bis auf die Geltung einer wirksamen Satzung (vgl. in diesem Sinne jüngst Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 37), setzt diese jedenfalls das Vorliegen einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers und ferner voraus, dass dem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit überhaupt ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird, es insbesondere dem satzungsmäßigen Beitragstatbestand unterfällt. Die beschriebene Vorteilslage betrifft dabei wiederum – vorbehaltlich sich aus einem etwaigen Rechtsnachfolgetatbestand ergebender Bindungen - im Grundsatz die – rechtlich – neue öffentliche Einrichtung der Kommune oder des Zweckverbandes, nicht die – gegebenenfalls schon länger vorhandenen – technischen Anlagen eines anderen Einrichtungsträgers (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 – 9 N 69.14 –, juris, Rn. 25; VG Cottbus, Urteil vom 14. April 2016 – 6 K 1160/15 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O.; Herrmann, a.a.O., Rn. 28 ff., 31).
Vorliegend bestand für den Kläger eine rechtlich gesicherte tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit frühestens im Jahre 2001. Dies zugrunde gelegt, durfte ein Beitrag mit Ablauf des Jahres 2016 nicht mehr erhoben werden. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 14. Juni 2016 wurde damit rechtzeitig erlassen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht des Klägers durch die Beitrags- und Kostenersatzsatzung Entwässerung 2013 bestehen gleichfalls nicht.
§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. entfaltet – wie ausgeführt - zwar Rückwirkung, und zwar ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber lediglich von einer Klarstellung ausgegangen ist (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).
Die Rückwirkung ist aber eine sogenannte unechte (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.). Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung entfaltet eine Rechtsänderung dann, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, die Norm also künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht. Eine echte Rückwirkung bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt dagegen dann vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitraum bestimmt wird und das Gesetz dadurch nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).
Hier fehlt es an einem abgeschlossenen Sachverhalt. Die Festsetzungsverjährung war vorliegend – wie ausgeführt - bei Inkrafttreten des geänderten § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. zum 1. Februar 2004 noch nicht eingetreten. Das Abgabenrechtsverhältnis war nicht beendet, es war im Gegenteil – wie bereits ausgeführt - noch nicht einmal entstanden. Es kann insoweit gerade nicht davon ausgegangen werden, dass ein „nachträglicher Eingriff in einen verjährten Sachverhalt“ vorliegt.
Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist in der Regel verfassungsrechtlich zulässig. Es muss dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren. Es ist notwendig, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Hierbei sind die Grenzen zu beachten, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Dieses schützt auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf. Für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung ist daher zu prüfen, ob schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen vorliegt, ob öffentliche Interessen die Erstreckung auf die Altfälle erforderlich machen und welches der sich gegenüberstehenden Interessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im konkreten Fall den Vorrang verdient. Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).
Da das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, gilt es dort nicht, wo sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Bei der Ermittlung des Vertrauensinteresses ist allgemein zu berücksichtigen, dass der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit geht, den Einzelnen vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, ist – soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten - verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 -, zit. nach juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).
Die in der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG liegende unechte Rückwirkung wäre danach nur (ausnahmsweise) dann unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem müsste das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263). Beides ist hier nicht gegeben. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung des Klägers, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung der Klägerin vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste der Kläger aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen der Kläger im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten des Klägers weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran fehlt es hier. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Abwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie dem Kläger - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist auch, ob der Kläger auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).
Auch die konkrete Höhe der Veranlagung ist entgegen der sinngemäß geäußerten Bedenken des Klägers nicht zu beanstanden.
Liegt ein Grundstück – wie hier - vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB ist es grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche, also auch hinsichtlich der nicht bebauten oder sogar einer Bebauung entzogenen Grundstücksteile beitragspflichtig, da unter der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität hat und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2014 – 9 S 41.13 -; Beschluss vom 19. Dezember 2006, – 9 S 58/06 -, S. 3 des E.A.; Beschluss vom 1. August 2005 – 9 S 2.05 -, S. 9 ff. des E.A.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2002 – 2 B 133/02 -, S. 11 des E.A.; Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02 -, S. 13 des E.A.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. September 2001 – 15 A 3850/99 -, KStZ 2002, 190). Öffentlich- rechtliche Bau- bzw. Nutzungsbeschränkungen, die zwar die Bebauung bzw. Bebaubarkeit bzw. Nutzung oder Nutzbarkeit in Teilbereichen, nicht aber die (bauliche bzw. gewerbliche bzw. sonstige vergleichbare) Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks insgesamt in Frage stellen, wirken sich im Rahmen des – im Anschlussbeitragsrecht maßgeblichen - wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs grundsätzlich nicht aus. Ihnen kommt für die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit und die Annahme einer die gesamte Grundstücksfläche erfassenden Vorteilsvermittlung grundsätzlich keine Bedeutung zu, da unter Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes regelmäßig das gesamte Grundstück durch den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist. (Öffentlich-rechtliche) Nutzungsbeschränkungen auf Teilflächen eines Grundstückes führen daher nicht zwangsläufig dazu, dass die von der Beschränkung erfasste Teilfläche bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit und die Reichweite der Vorteilsvermittlung außer Betracht zu bleiben hat. Diese sind vielmehr nur dann von Relevanz, wenn sie dazu führen, dass sie sich auf die satzungsrechtlichen Verteilungskriterien auswirken, wenn also das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist. Dann muss die Nutzungsbehinderung im Rahmen der Aufwandsverteilung und der Veranlagung beachtet werden. Stellt somit eine satzungsmäßige Verteilungsregelung auch auf ein „zulässiges“ Nutzungsmaß ab, etwa auf die zulässige Grundstücks- oder Geschossfläche, die zulässige Baumasse oder die zulässige Vollgeschosszahl, so ist als „zulässig“ im Einzelfall dasjenige Nutzungsmaß zu verstehen, das unter Berücksichtigung auch öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen auf dem jeweiligen Grundstück verwirklicht werden darf. Denn wenn eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung die Ausschöpfung des für ein Grundstück sonst planungsrechtlich zugelassenen Maßes der baulichen Nutzung zusätzlich einschränkt und das Nutzungsmaß ein Merkmal des vom Satzungsgeber gewählten Verteilungsmaßstabs bildet, so ist dem bei der Anwendung der satzungsmäßigen Verteilungsregelung Rechnung zu tragen, damit diese dem Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 2 KAG gerecht wird (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 -, zit. nach juris; zum Anschlussbeitragsrecht OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2014 – 9 S 41.13 -; Urteil der Kammer vom 9. Februar 2012 – VG 6 K 2/11 -, zit. nach juris Rz. 22; Urteil vom 5. Juli 2012 – 6 K 844/11-, zit. nach juris; Beschluss vom 4. Februar 2014 – 6 L 338/14 -, zit. nach juris; Urteil vom 10. April 2014 – 6 K 370/13 -, zit. nach juris; zu denkmalschutzrechtlichen Baubeschränkungen ausdrücklich OVG Sachsen, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 A 849/11 -, zit. nach juris, Rn. 24 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – 5 UE 1701/02 -, zit. nach juris, Rn. 28 ff.; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2002 - 2 S 519/02 -, zit. nach juris Rn. 5; VG Magdeburg, Urteil vom 28. Juli 2005 – 9 A 431/02 -, zit. nach juris, Rz. 17 und 22). Dies ist vorliegend nach den die Flächenermittlung betreffenden Regelungen in § 4 Abs. 2 BKEWS 2013 nicht der Fall. Bau- bzw. Nutzungsbeschränkungen sind im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs (ferner) dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führen, dass ein wesentlicher Teil des Grundstücks, der grundsätzlich – ohne die Beschränkungen - für sich selbst baulich oder gewerblich nutzbar wäre, nicht baulich oder gewerblich genutzt werden kann und auch eine sonstige (sinnvolle) Grundstücksnutzung mit – im vorliegenden Fall - (potentieller) Trinkwasserrelevanz (oder potentieller Abwasserrelevanz) nicht in Betracht kommt. In solchen Fällen haben die Baubeschränkungen die Konsequenz, dass eine räumlich abgrenzbare wirtschaftliche Einheit entsteht, soweit das Grundstück baulich, gewerblich oder in sonstiger Weise mit (potentieller) Trinkwasserrelevanz (bzw. potentieller Abwasserrelevanz) nutzbar ist, und ein ebenfalls abgegrenzter, nicht zu berücksichtigender, an sich selbstständig nutzbarer Grundstücksteil, der - z.B. aufgrund der konkreten Festsetzungen des Bebauungsplanes - von einer Bebauung bzw. gewerblichen oder vergleichbaren sonstigen Nutzung freizuhalten und deshalb nicht baulich und auch nicht in sonstiger Weise mit (potentieller) Trinkwasserrelevanz (bzw. potentieller Abwasserrelevanz) nutzbar ist (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteile vom 25. September 2001, a.a.O. und vom 29. November 1988, a.a.O.). Dem trägt der Beklagte aber vorliegend bereits dadurch Rechnung, dass er in § 2 Abs. 4 BKEWS 2013 die Geltung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs regelt.
Ob das Grundstück - auf der gesamten Fläche - rentierlich genutzt werden kann, ist gleichfalls irrelevant. Denn bei innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB liegenden Grundstücken bezieht sich – wie gesagt - der durch die Anschlussmöglichkeit vermittelte, in der Steigerung des Gebrauchswertes des erschlossenen Grundstücks liegende wirtschaftliche Vorteil auf das gesamte Grundstück. Für das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz ist dabei vom sogenannten grundstücksbezogenen Vorteilsbegriff auszugehen. Maßgeblich ist auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des durch die Erschließung vermittelten Vorteils im Sinne einer Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks abzustellen. Dieser besteht zum einen darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in einer bestimmten Weise mit einer gewissen Renditeerwartung wirtschaftlich genutzt werden kann (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2014, a.a.O.; Urteil vom 6. September 2006 – 9 B 24.05 -, MittStGBBbg 2006, 347, 348; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 -, Seite 17 f. des E.A.), zum anderen darin, dass dem Grundstück mit dem Anschluss an die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung bzw. mit der Möglichkeit desselben eine langfristige und umweltgerechte Ver- bzw. – hier - Entsorgungssicherheit in einem öffentlichen Solidarsystem geboten wird; auch diese Gebrauchsvorteile bewirken eine Verbesserung der Erschließungssituation und steigern durch die bessere Nutzbarkeit den Gebrauchswert (so zutreffend Möller in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 1849; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 534 ff.). Für den Vorteil eines im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB belegenen Grundstücks kommt es dabei allein auf die – im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht – zulässige bzw. in absehbarer Zeit bestehende Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit an, nicht hingegen darauf, ob und inwieweit diese Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit bereits verwirklicht ist oder künftig überhaupt (in – bei wirtschaftlicher Betrachtung - sinnvoller Weise) verwirklicht werden soll (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 9 S 70.06 -, Seite 5 des E.A.; Beschluss vom 29. Dezember 2006 – 9 S 53.06 -, Seite 5 des E.A.; Beschluss vom 19. Dezember 2006, a.a.O.; Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 9 S 50.06 -, Seite 7 f. des E.A.; OVG Brandenburg, Urt. vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98. NE-LKV 2001, 132; Urt. v. 23. März 2000 – 2 A 226/98 – Seite 26 ff. d. E.A.; zum Ganzen auch Urteil der Kammer vom 5. Juli 2012, a.a.O.; Beschluss vom 4. Februar 2014, a.a.O.; Urteil vom 10. April 2014, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).