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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 11.06.2020 – 5 K 164/20.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0611.5K164.20.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet.

Er reiste über Griechenland am 31. August 2018 ins Bundesgebiet ein, wo er am 9. Oktober 2018 einen Asylantrag stellte.

Diesen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 17. Dezember 2019, als offensichtlich unbegründet ab. Mit einer Rechtsmittelbelehrung über eine einwöchige Klagefrist versehen wurde dieser Bescheid am 27. Dezember 2019 an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten adressiert als Einschreiben zur Post aufgegeben. Wegen der Begründung des Bescheides wird auf dessen Seite 2 bis 9 Bezug genommen.

Hiergegen hat der Kläger am 27. Januar 2020 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er zunächst vor, dass die Klage nicht verfristet sei, weil die Rechtsmittelbelehrung über eine Klagefrist von einer Woche unrichtig sei. Zur Sache macht er geltend, dass die vom Bundesamt herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 29 a AsylG nicht trage.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – mit Ausnahme der Feststellung unter Ziffer 5 letzter Satz – zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides die Beklagte zu verpflichten, zugunsten des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG hinsichtlich Ungarns festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage für verfristet.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist verfristet.

Die Klagefrist begann mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Kläger bzw. dessen damalige Verfahrensbevollmächtigte. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt der Bescheid als am 30. Dezember 2019 zugestellt, nachdem er laut Aktenlage am 27. Dezember 2019 als Einschreiben zur Post aufgegeben wurde und nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen ist, dass der Bescheid nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Damit lief die Wochenfrist des § 74 Abs. 1 2. Alt. AsylG am 6. Januar 2020 ab. Klage erhoben hat der Kläger jedoch erst am 27. Januar 2020.

Es gilt auch nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Vielmehr belehrt die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend über insbesondere die einzuhaltende Wochenfrist. Die Wochenfrist gilt gemäß § 74 Abs. 1 zweite Alternative AsylG dann, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen ist. Das ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG insbesondere der Fall, wenn der Asylantrag – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Die Frage, welche Frist dem Betroffenen für eine freiwillige Ausreise gesetzt wurde und ab wann eine Ausreisepflicht vollziehbar ist, ist nach dem Gesetz für das Fristenregime ohne Belang. Das gilt auch für die Frage, ob ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO überhaupt notwendig ist, weil etwa im Einzelfall – wie hier – die Ausreisepflicht noch nicht vollziehbar und damit dem Betroffenen der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (hier weil die Beklagte rechtswidrig die Frist zur freiwilligen Ausreise an den unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens geknüpft hat). Solche einzelfallbezogenen Aspekte ändern nichts an der gesetzlichen Systematik, auf deren abstrakter Natur das Fristenregime allein aufbaut. § 36 AsylG regelt ausweislich seiner amtlichen Überschrift das Verfahren bei offensichtlicher Unbegründetheit. Die Absätze 2 bis 4 bleiben deshalb auch dann maßgeblich, wenn die Ausreisefrist entgegen § 36 Abs. 1 AsylG gesetzt wurde. Anwendungsvoraussetzung für die Verfahrensvorschriften der folgenden Absätze ist nicht die zutreffende Anzahl der Tage für die Ausreisefrist, sondern die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet (in diesem Sinne auch Funke-Kaiser GK-AsylVfG, November 2014, § 74 Rn. 3). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die Qualifizierung des Asylantrages durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet zutrifft (Funke-Kaiser a.a.O.).

Ob die Rechtsbehelfsbelehrung, die die Beklagte hinsichtlich gerichtlichen Eilrechtsschutzes erteilt hat, fehlerhaft ist, weil dort zu Unrecht über die Notwendigkeit eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO belehrt wird, bedarf keiner Entscheidung, weil es hier nicht um die Antrags-, sondern die Klagefrist geht. Insoweit handelt es sich um zwei selbständige Belehrungen (VG Göttingen, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 3 B 90.17 – Rn. 6 juris). Im Übrigen wäre ein solcher Hinweis jedenfalls nicht geeignet, den Betroffenen abzuhalten, den Rechtsbehelf - hier die Klage - überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2016 – BVerwG 3 PKH 5.15 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 31. August 2015 – BVerwG 2 B 61.14 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 16. November 2012 – BVerwG 1 WB 3.12 –, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG, die Entscheidung über die Vorläufige Vollstreckbarkeit auf § § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.