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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 22.06.2020 – VG 1 L 238/20

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0622.1L238.20.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I. Das sinngemäße Begehren der Antragsteller, im Wege einer einstweiligen Anordnung (vorläufig) festzustellen, dass der Beschluss der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2020 (...) rechtswidrig ist, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere kann mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich auch die vorläufige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begehrt werden (etwa: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27. Oktober 2005 – 4 S 1830/05 –, juris, Rn. 2; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschl. v. 10. Januar 1996 – 1 B 109/95 –, juris, Rn. 1 [ohne Begründung]; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11. April 2005 – 13 B 1959/04 –, juris, Rn. 17; zum Meinungsstand: Finkelnburg/Dombert/Külpmann: Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 147 m. umfangr. w. N. auch zur Gegenansicht).

Das entsprechend im Eilverfahren erforderliche Feststellungsinteresse, § 43 Abs. 1 VwGO, sieht das Gericht ebenso wie die Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog, ungeachtet des Umstandes als gegeben an, dass sich die Antragsschrift zu diesen Fragen nicht verhält. Die Antragsteller besitzen auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Antragstellung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren. Zwar könnte im vorliegenden Verfahren nur vorläufig die Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Antragsgegnerin festgestellt werden und eine dem Antrag entsprechende Entscheidung des Gericht, wie die Antragsgegnerin vorträgt, würde auch nicht gleichsam automatisch dazu führen, dass der Antragsteller zu 1. erneut in den Aufsichtsrat der W... Wohnungsbaugesellschaft mbH zu berufen wäre. Jedenfalls aber käme eine dem Antrag entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Rahmen einer möglichen zivilrechtlichen Umsetzung mindestens eine Präjudizwirkung zu.

II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegen nicht vor.

Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung kommt danach nur in Betracht, wenn der Rechtsschutzsuchende die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung durch das Gericht (den Anordnungsgrund) und einen materiellen Anspruch auf Erlass der begehrten Regelung (den Anordnungsanspruch) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Antragsteller haben jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Es lässt sich nicht mit der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anorndung hohen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt W... vom 14. Mai 2020 formell rechtswidrig ist.

Nach § 34 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) sind in der Geschäftsordnung der Gemeinde die Form der Einberufung der Gemeindeversammlung, die regelmäßige Ladungsfrist und die vereinfachte Einberufung unter verkürzter Ladungsfrist zu regeln. Nach § 34 Abs. 6 BbgKVerf ist eine Verletzung von Form und Frist der Einberufung unbeachtlich, wenn alle fehlerhaft geladenen mitwirkungsberechtigten Mitglieder der Gemeindevertretung zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt erscheinen und kein fehlerhaft geladenes Mitglied den Einberufungsfehler rügt, die Rüge kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden, sie ist gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung spätestens bis zur Beschlussfassung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt zu erheben.

Die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt W... sieht in ihrer Neufassung vom 13. August 2019 (nachfolgend: Geschäftsordnung – GeschO) in Ausfüllung des § 34 Abs. 4 BbgKVerf vor, dass die Ladung den Mitgliedern mindestens sieben volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen soll; bei einer unverzüglich einzuberufenden Sitzung oder in Eilfällen kann die Ladungsfrist auf 24 Stunden abgekürzt werden, § 1 Abs. 1 S. 2 und 3 GeschO.

Hiervon ausgehend ist zwar die regelmäßige Ladungsfrist des § 1 Abs. 1 S. 2 GeschO nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin nicht gewahrt, weil den Stadtverordneten die Ladung nebst Tagesordnung für die Sitzung am 14. Mai 2020 erst am 08. Mai 2020 – auf die (unterstellte) Kenntnisnahme durch den Antragsteller zu 1. am 09. Mai 2020 kommt es von vornherein nicht an, weil der Antragsteller damit rechnen musste, dass ihm eine Ladung durch Boten in dem von der Antragsgegnerin benannten Zeitraum bekannt gegeben wird (vgl. Schumacher/Benedens/Erdmann etc., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, November 2008, § 34 BbgKVerf Nr. 5.7.2) – zugegangen ist. Ob sich hieraus eine Verletzung der Frist der Einberufung zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung hinsichtlich des vorliegend streitgegenständlichen Tagesordnungspunktes ergibt, erscheint jedoch zweifelhaft.

Das gilt schon angesichts des Umstandes, dass die Ladungsfrist nach § 1 Abs. 1 S. 2 GeschO lediglich für den Regelfall („zugehen soll“) eine Ladungsfrist von sieben vollen Tagen vorsieht, sodass bei Vorliegen von Besonderheiten des Einzelfalles hiervon abgewichen werden kann. Diese Besonderheiten des Einzelfalles könnten hier bereits angesichts des Vortrags der Antragsgegnerin zum Vorliegen eines Eilfalles ohne Weiteres gegeben sein. Hiervon unabhängig spricht aber auch viel dafür, dass die Verletzung der Frist der Einberufung nach § 34 Abs. 6 S. 1 BbgKVerf unbeachtlich sein könnte. Der Vortrag der Antragsteller, sie hätten der Abstimmung unter Hinweis auf die Verletzung der Ladungsfrist widersprochen, erscheint jedenfalls zweifelhaft. Dem (gesonderten) Protokoll der nicht-öffentlichen Stadtverordnetenversammlung am 14. Mai 2020 nach haben alle 20 Stadtverordneten an der Sitzung teilgenommen und zu dem maßgeblichen Tagesordnungspunkt 7 heißt es in der mit besonderer Beweiskraft ausgestatteten, § 415 ZPO (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 19. Mai 2017 – 1 K 1626/14 –, juris, Rn. 75) Niederschrift – soweit vorliegend von Bedeutung – wie folgt:

„Herr H... äußerte, dass er darauf aufmerksam machen möchte, dass A - er darum bittet, namentlich abzustimmen, B – er darauf aufmerksam machen möchte, dass diese Sitzung mit verkürzter Ladungsfrist dazu diente, das K... zu besprechen. Für diese Beschlussvorlage hätte die normale Ladungsfrist von 14 Tagen eingehalten werden müssen. Er machte darauf aufmerksam, dass es nicht nur innerlich da Differenzen gibt, damit sie das Wissen, sondern dass auch Formfehler begangen wurden…“

Schon der Umstand, dass der Antragsteller zu 1. eine Ladungsfrist von „14 Tagen“ als regelmäßige Ladungsfrist bezeichnet hat, lässt an der Wirksamkeit der Rüge zweifeln, denn es lässt sich allein der Niederschrift nach nicht feststellen, dass der Antragsteller diese Rüge auch dann abgegeben hätte, wenn ihm die zutreffende Ladungsfrist von „7 vollen Tagen“ bewusst gewesen wäre. Angesichts der Rechtsfolgen eines formell unwirksamen Beschlusses der Gemeindevertretung bedarf es jedoch einer hinreichend klaren Rüge der verletzten Formvorschrift. Auch der weitere, unspezifizierte Hinweis auf „Formfehler“ führt von vornherein nicht weiter, weil hiermit offenbar nicht die Verletzung der Ladungsfrist gemeint ist.

Auch ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Tagesordnung der Gemeindevertretung lässt sich entgegen der Antragsschrift nicht feststellen. Nach § 35 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf setzt der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Tagesordnung im Benehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten fest, nach § 35 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf sind in die Tagesordnung die Beratungsgegenstände aufzunehmen, die innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter oder einer Fraktion oder die von dem Hauptverwaltungsbeamten benannt werden. Nach diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist die „in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist“ jedoch von vornherein nur maßgeblich, wenn die Initiative für einen bestimmten Tagesordnungspunkt von den erstgenannten Antragsberechtigten – nämlich dem bezeichneten Quorum der Gemeindevertreter oder einer Fraktion –, nicht jedoch wenn sie von dem Hauptverwaltungsbeamten ausgeht (so ausdrücklich Philipsen in: Muth, Potsdamer Kommentar Kommunalrecht und kommunales Finanzgericht Brandenburg, Mai 2013, § 35 Rn. 14/15). Diese Privilegierung des Hauptverwaltungsbeamten ist auch sinnvoll, weil der Bürgermeister nicht gehindert werden soll, von seinem Initiativrecht zur Tagesordnung noch im Rahmen der Benehmensherstellung, § 35 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf, Gebrauch zu machen. Vorliegend ist der maßgebliche Tagesordnungspunkt von der Hauptverwaltungsbeamtin benannt worden, denn für die Beschlussvorlage S 07/142/20 zeichnete die Bürgermeisterin der Stadt W... verantwortlich.

Auf die von Seiten der Antragsteller sinngemäß benannte Frist des § 2 Abs. 1 S. 2 GeschO kommt es ebenfalls nicht an. Zwar müssen nach dieser Bestimmung der Geschäftsordnung die Beratungsgegenstände ungeachtet des Umstandes, ob sie von mindestens 10 v. H. der Stadtverordnetenversammlung, von einer Fraktion oder von dem Bürgermeister benannt worden sind, mindestens bis zum Ablauf des 3. Tages vor Beginn der Ladungsfrist nach § 1 Abs. 1 GeschO dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung benannt worden sein, bei Nichteinhaltung der Frist sind die Vorschläge die Tagesordnung der folgenden Sitzung aufzunehmen, § 2 Abs. 1 S. 3 GeschO. Die letztgenannten Bestimmungen sind jedoch angesichts des abweichenden Inhalts des § 35 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf rechtswidrig und damit nichtig.

Darüber hinaus dürfte die nach § 35 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf zu bestimmende Geschäftsordnungsfrist zur Benennung der Beratungsgegenstände keine Ausschlussfrist sein, sodass der Vorsitzende der Gemeindevertretung auch Anträge einer Fraktion oder von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter berücksichtigen kann, wenn sie nicht innerhalb der Frist eingereicht wurden (Philipsen in: Muth, Potsdamer Kommentar Kommunalrecht und kommunales Finanzgericht Brandenburg, Mai 2013, § 35 Rn. 16), und es erscheint zudem mehr als zweifelhaft, ob die Antragsteller sich auf eine – unterstellte – Verletzung dieser Frist überhaupt berufen könnten, § 42 Abs. 2 VwGO.

Die Antragsteller haben auch die materielle Rechtswidrigkeit des Beschlusses nicht glaubhaft gemacht. Nach § 41 Abs. 7 S. 1 BbgKVerf kann, wer nach dieser Vorschrift gewählt wurde, durch die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung aus wichtigem Grund abgewählt werden.

Das Tatbestandsmerkmal des „wichtigen Grundes“ ist zur Wahrung des Minderheitenschutzes gerichtlich voll überprüfbar (Lechleitner in: Muth, Potsdamer Kommentar Kommunalrecht und kommunales Finanzgericht Brandenburg, Mai 2013, § 41 Rn. 69). Jedenfalls nach Aktenlage spricht viel dafür, dass ein wichtiger Grund für die Abberufung des Antragstellers zu 1. als Aufsichtsratmitglied vorliegt; die Antragsteller setzen sich mit der Aktenlage nicht im Einzelnen auseinander und sie haben – vor allem – nicht glaubhaft gemacht, dass es vorliegend hieran fehlt.

Die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, dass der Antragsteller zu 1. gegen Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten verstoßen habe (vgl. die ausführliche Beschlussvorlage, Seite 182 ff. der Gerichtsakte). Dass entsprechende Verstöße einen wichtigen Grund zur Abberufung eines entsprechenden Vertreters der Gemeinde im Aufsichtsrat des kommunalen Unternehmens bilden können, stellen die Antragsteller selbst nicht infrage und der lapidare Vortrag, die Aktivitäten des Antragstellers zu 1. dienten dazu, Schaden von der Gesellschaft abzuwenden, ist weder hinreichend substantiiert, noch führt er weiter, wenn – wovon vorliegend jedenfalls nach Aktenlage, insbesondere auch mit Blick auf den Antragsschriftssatz vom 14. Mai 2020 (Bl. 128 ff. der Gerichtsakte) und den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom selben Tag (11 O 28/20), und nach kursorischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auszugehen ist – Verstöße gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten des Aufsichtsrats, § 85 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vorliegen. Eine inhaltliche Prüfung im Einzelnen, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller zu 1. tatsächlich Verstöße gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten zur Last fallen, würde den Prüfungsmaßstab des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens überschreiten.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 S. 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Interesse der Antragsteller sieht das Gericht in Anlehnung an Ziffer 22.7 (Kommunalverfassungsstreit) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u.a. bei Kopp-Schenke: VwGO, 25. Aufl. 2019, Anh. § 164 Rn. 14) mit dem doppelten Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 10.000 € als angemessen bewertet an. Von einer Ermäßigung des Streitwerts hat das Gericht abgesehen, weil eine Entscheidung des Eilverfahrens die Hauptsache schon angesichts des Umstandes, dass eine Klage weder anhängig noch absehbar ist, vorwegnehmen würde.