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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 03.07.2020 – 2 K 1185/15
2. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0703.2K1185.15.00
Tenor§
Der Straßenbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 07. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Straßenbaubeitrags für Baumaßnahmen an der Fahrbahn, den Gehwegen und der Oberflächenentwässerung der G... in H..., Gemeindteil L....
Die von der Baumaßnahme betroffene 580 m lange Straßenstrecke verläuft im nordöstlichen Bereich des Gemeindeteils L... nahezu geradlinig ausgehend von der L... (K...) im Westen in Richtung Osten. In einer Entfernung von ca. 330 m von der L... mündet aus südlicher Richtung die Straße „S...“ ein. Am östlichen Ende der von der Baumaßnahme betroffenen Straßenstrecke zweigen Wald- bzw. Fahrradwege in nordöstliche Richtung nach G... sowie in südöstliche Richtung nach C... ab. Ferner führt ein in südwestliche Richtung verlaufender Weg (L...) zu der im südlichen Gebiet des Gemeindeteils L... gelegenen G.... Von dem Weg in Richtung C... zweigt ein weiterer Wald- bzw. Fahrradweg in nordwestliche Richtung ab, welcher in die L... zwischen den Orten G... und G... mündet.
Vor der Baumaßnahme verfügte die hier in Rede stehende Straßenstrecke über eine 6 m breite Fahrbahn, welche eine Asphaltdeckschicht von 2 – 5 cm Stärke auf einem ungebundenen Mineralgemisch von max. 25 cm Stärke aufwies. Das Regenwasser wurde im westlichen Teil über vier Einlaufschächte in zwei Kanäle geleitet, die in zwei Teiche entwässerten. Im östlichen Teil der Straße lief das Niederschlagswasser über die Ränder der Fahrbahn in die unbefestigten Seitenbereiche ab. Die beidseitigen nur entlang der westlichen Teilstrecke vorhandenen Gehwege wiesen eine Befestigung durch Betonplatten auf einer ca. 5 – 10 cm starken Kiesbettung auf, im östlichen Teil waren die Randbereiche der Fahrbahn unbefestigt.
Durch die Baumaßnahme wurde die Fahrbahn in 5 m Breite und einer Gesamtstärke von 55 cm (28 cm Frostschutzschicht, 15 cm Schottertragschicht, 8 cm Asphalt-Tragschicht und 4 cm Asphalt-Deckschicht) hergestellt. Entlang der Fahrbahn wurden im westlichen Teil beidseitig und im östlichen Teil nur entlang der südlichen Straßenseite Pflasterrinnen von 50 cm Breite angeordnet. Ferner wurde ein neuer Regenwasserkanal angelegt, in welchen das Oberflächenwasser durch Straßeneinläufe im Rinnenbereich geleitet wird. Die Gehwege wurden in Pflasterbauweise aus Betonsteinpflaster auf einem frostsicheren Unterbau hergestellt. Die letzte Bauabnahme erfolgte unter dem 22. Dezember 2011.
Der Kläger ist Eigentümer des an der ausgebauten Straßenstrecke gelegenen Grundstücks, Gemarkung H..., Flur 2, Flurstücke 30/1 und 70.
Der Beklagte erhob mit Bescheid vom 7. Juni 2013 bei dem Kläger für die vorgenannte Baumaßnahme einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 16.005,53 Euro.
Der Kläger erhob gegen den Beitragsbescheid Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend machte, die Maßnahme sei insgesamt rechtswidrig. Der Einbau von Pflasterrinnen anstatt solcher aus Asphalt sei unverhältnismäßig. Diese von den Anwohnern bereits im Vorfeld vorgeschlagene Variante habe bei der Entscheidung über die Baumaßnahme keine Berücksichtigung gefunden. Die für die Fahrbahn nach der Straßenbaubeitragssatzung anrechenbare Breite sei mit den Entwässerungsrinnen überschritten. Die Einstufung als Anliegerstraße sei fraglich.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2015, zugestellt am 3. August 2015, zurück. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, im Vorfeld der Baumaßnahme seien in der Gemeindevertretung drei Varianten diskutiert worden, von denen die verwirklichte Variante als die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten auf Dauer gesehen günstigste Ausbauvariante ausgewählt worden sei. Nach der einschlägigen Fachliteratur gehöre eine Pendelrinne, wie die hier verwirklichte Muldenrinne, nicht zur Fahrbahn, da sie nicht zur Befahrung bestimmt sei. Die Anlage diene überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke. Die Gemeindeanteile in der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Straßenbaubeitragssatzung seien entgegen der Auffassung der seinerzeit zuständigen 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus im zwischen den Beteiligten parallel geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 13. Februar 2014 – VG 4 L 145/13 – n. v.) nicht vorteilswidrig zu hoch. Ein etwaiger derartiger Mangel führe auch nicht zur Nichtigkeit der Satzung.
Der Kläger hat am 21. August 2015 Klage erhoben. Er wiederholt zur Begründung die Ausführungen des Vorverfahrens und trägt ergänzend vor, die Maßnahme unterfalle, soweit die Regenentwässerung betroffen sei, nicht dem Straßenbaubeitragsrecht, sondern dem Erschließungsbeitragsrecht, da es sich insoweit um eine erstmalige Herstellung gehandelt habe. Die G... sei keine Anliegerstraße, sondern eine Haupterschließungsstraße. Angesichts der für Land- und Forstfahrzeuge freigegebenen Rad- und Forstwege zu den Orten C..., G... und G... sowie des Verbindungswegs zur G... (L...) sei ein hohes Verkehrsaufkommen verschiedenster Fahrzeugarten auf der G... zu verzeichnen. Die G... binde die Orte C..., G... und G... an die K... an. Darüber hinaus finde aufgrund der Verbindung der G...mit der G... über den L... und die Siedlung ein ständiger Kreisverkehr zur K... in beide Richtungen statt. Die der Beitragserhebung zugrunde gelegte Straßenbaubeitragssatzung sei unwirksam, da der Anliegeranteil von 50 % für Anliegerstraßen vorteilswidrig zu niedrig festgesetzt sei. Dieser Fehler führe nach dem Beschluss der seinerzeit zuständigen 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus im zwischen den Beteiligten parallel geführten Eilverfahren zur Gesamtnichtigkeit der Satzung (Beschluss vom 13. Februar 2014 – VG 4 L 145/13 – n. v.). Diese Frage sei zwar im Beschwerdeverfahren vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg offengelassen worden (Beschluss vom 22. Mai 2015 – OVG 9 S 8.14 – juris), gegen eine in der Beschwerdeentscheidung erwogene wirksamkeitserhaltende Auslegung spreche aber, dass es dann keinen Anreiz für die Gemeinde zur Erhöhung des Anliegeranteils in einer ergänzenden Satzung gebe. Auch könne dieser Fall nicht anders behandelt werden, als wenn der Anliegeranteil zu hoch festgesetzt worden sei, was nach allgemeiner Ansicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führe. Eine vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erwogene Teilbarkeit der sachlichen Beitragspflicht führe zu einer Teilung der Festsetzungsverjährungsfrist, da diese nur für den zu niedrig festgesetzten Anliegeranteil zu laufen beginne, wodurch es zu systemwidrigen Unterschieden bei den Beitragsveranlagungen kommen könne.
Der Kläger beantragt,
den Straßenbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 7. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2015 aufzuheben sowie
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt zur Begründung aus, die für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags relevante Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Erschließungsanlage werde für die Erhebung eines Straßenbaubeitrags nicht verlangt. Auch hindere eine etwaige von dem Kläger gerügte mangelnde Variantenprüfung nicht die Erhebung eines Straßenbaubeitrags. Derartige Defizite seien im Übrigen auch nicht gegeben. Die Gemeinde habe sich frühzeitig für einen Ausbau unter Anlegung von Gehwegen und Entwässerungsrinnen entschieden. Hierfür seien sachliche Gründe maßgebend gewesen, nämlich das Bestreben, einem Ausbauzustand wie dem vorherigen, welcher letztlich zur Zerstörung der Fahrbahndecke geführt habe, vorzubeugen. In einer Anliegerversammlung sei die gewählte Variante vorgestellt worden. Nur drei von insgesamt ca. 32 anwesenden Anwohnern seien nicht damit einverstanden gewesen. Da die Rinnen der Entwässerung sowohl der Fahrbahn als auch der Gehwege dienten, seien sie nicht Bestandteile der Fahrbahn, sondern der Oberflächenentwässerung. Sie seien zwar für den Fall eines überbreiten Begegnungsverkehrs auch zum Überfahren geeignet, für den normalen fließenden Verkehr seien sie jedoch nicht bestimmt. Vor diesem Hintergrund finde die Überbreitenregelung in der Satzung auf die Fahrbahn keine Anwendung. Bei der G... handele es sich entgegen der Auffassung des Klägers um eine Anliegerstraße. Sie diene ganz überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Der Umstand, dass die Straße „S...“ in sie einmünde, führe schon mit Blick auf die geringe Anzahl der hierdurch erschlossenen Grundstücke nicht dazu, dass es sich um eine Haupterschließungsstraße handele. Die an die G... im Osten anschließenden Wege würden von – nicht zum Anbau bestimmten – Forstflächen bzw. landwirtschaftlichen Flächen gesäumt, so dass es sich nicht um eine Haupterschließungsstraße handeln könne. Über diese Wege werde auch kein für eine Hauptverkehrsstraße maßgeblicher Durchgangsverkehr geleitet, da die Wege verkehrsrechtlich für Kraftfahrzeuge aller Art mit Ausnahme von Forst- und Landwirtschaftsverkehr gesperrt seien. Die Behauptung des Klägers, die G... werde Tag und Nacht mit holzbeladenen Lastkraftwagen ohne Tonnenbegrenzung und schweren Forstfahrzeugen befahren, sei unzutreffend. Sie werde nur im Einzelfall für den Abtransport geschlagenen Holzes genutzt. Bei dem von dem Kläger als Kreisverkehr bezeichneten Verkehr handele es sich um auf die Anliegergrundstücke bezogenen Ziel- und Quellverkehr. Auch der Ausbauzustand der G... entspreche demjenigen einer Anliegerstraße. Diese sei in ihrem gesamten Verlauf Teil einer Tempo-30-Zone. Der in der Straßenbaubeitragssatzung für Anliegerstraßen zugrunde gelegte Anliegeranteil von 50 % entspreche demjenigen in Mustersatzungen zum nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetz und werde von den dort zuständigen Gerichten nicht beanstandet. Im Rahmen der Vorteilsabwägung seien auch über die verkehrliche Bedeutung hinausgehende Umstände zulasten der Allgemeinheit bzw. der sie repräsentierenden Gemeinde zu berücksichtigen, wie die Möglichkeit der Generierung eines bestimmten Grund- oder Gewerbesteueraufkommens und die Möglichkeit der Erlangung einwohnerzahlabhängiger Schlüsselzuweisungen sowie von Konzessionsabgaben. Zudem belaste der Durchgangsverkehr eine Anlage in qualitativ höherem Maße als der Anliegerverkehr, da er diese immer über ihre gesamte Länge in Anspruch nehme. Darüber hinaus führe ein etwaiger Mangel in der Höhe des Anliegeranteils auch nicht zur Nichtigkeit der Satzung, vielmehr sei sie im Hinblick auf die Festsetzung zumindest des niedrigen Anliegeranteils partiell gültig. Rechtswidrig sei lediglich das Unterlassen der Einbeziehung eines höheren Anteils. Die Auffassung, dass die sachliche Beitragspflicht nur voll ausgebildet entstehen könne, finde im Gesetz keine Grundlage. Sie entstehe bei der Festsetzung eines zu geringen Anliegeranteils zumindest schon dem Grunde nach. Nach brandenburgischem Landesrecht entstehe die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück am Tag der Abnahme ohne Rücksicht auf die Berechenbarkeit des Beitrags. Alles andere sei eine Frage des Festsetzungsverfahrens. Dies entspreche auch dem Normzweck, welcher darin bestehe, den Bürger vor einer zu hohen und nicht etwa vor einer zu niedrigen Belastung zu schützen. Ebenso wenig stehe der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung einer derartigen Lösung entgegen, da es zu einer Doppelbelastung, deren Vermeidung Ziel dieses Grundsatzes sei, nicht komme. Vielmehr handele es sich um den Fall einer rechtlich unproblematischen Nacherhebung. Ein auf eine aufgrund zu niedriger Anliegeranteile fehlerhafte Satzung gestützter Beitragsbescheid könne den Betroffenen auch nicht in seinen Rechten verletzen, da insoweit kein Zurechnungszusammenhang bestehe. Letztlich sei den Betroffenen auch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf einen derartigen Mangel zu berufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens einstweiligen Rechtsschutzes (VG 4 L 145/13) sowie der beigezogenen Unterlagen des Beklagten (2 Hefte, 2 Ordner) verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Straßenbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 7. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Dabei kann offen bleiben, ob die hier in Rede stehende Baumaßnahme an der Fahrbahn, der Oberflächenentwässerung und den Gehwegen der G... insgesamt nach Straßenbaubeitragsrecht abzurechnen ist oder ob im Hinblick auf die Oberflächenentwässerung die Erhebung eines Erschließungsbeitrags gem. § 242 Abs. 9 des Baugesetzbuchs (BauGB) vorgeht. In beiden Fällen fehlt es an der für eine Beitragserhebung erforderlichen Satzung.
Nach Mitteilung des Beklagten hat die Gemeinde H... keine Erschließungsbeitragssatzung erlassen, so dass die gem. § 132 BauGB erforderliche satzungsrechtliche Grundlage für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags nicht vorliegt.
Die Gemeinde H... verfügt ferner auch nicht über eine wirksame Straßenbaubeitragssatzung, auf deren Grundlage die Erhebung eines Straßenbaubeitrags für die hier in Rede stehende Baumaßnahme möglich ist. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Straßenbaubeitrags sind §§ 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der gem. § 20 Abs. 3 KAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I, S. 174), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I, Nr. 36) hier maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I, [Nr. 32], S. 30), welche der im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (22. Dezember 2011) geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I, [Nr. 16], S. 4) entspricht (im Folgenden KAG a. F.).
Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG a. F. bedarf es für die Beitragserhebung einer Satzung. Hieran mangelt es. Die vom Beklagten der Beitragserhebung zugrunde gelegte Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde H... über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde H... mit Gemeindeteil L... und Ortsteil J... vom 16. Mai 2007 (SBBS) vermag keine wirksame Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung darzustellen, da sie in Bezug auf Anliegerstraßen einen materiellen Fehler aufweist, aufgrund dessen, auch unter Zugrundelegung des im brandenburgischen Straßenbaubeitragsrecht geltenden Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit (vgl. dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2014 – OVG 9 N 143.13 – juris Rn. 14, m. w. N.), eine Abrechnung der hier in Rede stehenden Straßenbaumaßnahme nicht möglich ist.
Bei der G... handelt es sich um eine Anliegerstraße. Für die Einordnung konkreter Straßen in die satzungsrechtlich definierten Straßenkategorien ist abzustellen auf die Funktion der Straße, die ihr nach der Verkehrsplanung der Gemeinde im Straßennetz zukommen soll, auf den darauf beruhenden Ausbauzustand, auf die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und – nachrangig und eher im Sinne eines nur bestätigenden Merkmals – auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. März 2015 – OVG 9 S 25.14 – juris Rn. 13, vom 25. November 2015 – OVG 9 B 31.15 – juris Rn. 13 und vom 24. Januar 2019 – OVG 9 N 31.17 – juris Rn. 10, jew. m. w. N.).
Ein gewichtiges Indiz dafür, dass der G... nach der Verkehrsplanung der Gemeinde H... die Funktion einer Anliegerstraße zukommt, folgt bereits daraus, dass die Straßenreinigungssatzung des Amtes R... vom 24. Januar 2006, auf welche § 3 Abs. 12 SBBS für die Zuordnung der Straßen verweist, sie dieser Straßenkategorie zuordnet.
Aber auch unter Zugrundelegung der Definitionen der SBBS handelt es sich bei der G... um eine Anliegerstraße. Anliegerstraßen sind nach § 3 Abs. 8 Nr. 1 SBBS Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch eine Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind nach § 3 Abs. 8 Nr. 2 SBBS Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen sind. Hauptverkehrsstraßen sind nach § 3 Abs. 8 Nr. 3 SBBS Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.
Hiervon ausgehend ist die G... als Anliegerstraße einzustufen. Sie gewährleistet zunächst die wegemäßige Erschließung der angrenzenden Wohngrundstücke, bei denen es sich um den Siedlungsschwerpunkt des Gemeindeteils L... handelt. Die Einstufung als Anliegerstraße wird weiter durch den auf ihre Erschließungsfunktion zugeschnittenen Ausbauzustand bestätigt. So ermöglicht die Fahrbahnbreite von 5 m vornehmlich einen ungehinderten Begegnungsverkehr von PKW/PKW, während derjenige von PKW/LKW nur bei verringerter Geschwindigkeit sowie derjenige von LKW/LKW ebenfalls nur bei verringerter Geschwindigkeit sowie unter zusätzlicher Inanspruchnahme der überfahrbaren Rinnen möglich ist (vgl. Projektbeschreibung zur Ausführungsplanung des Dipl.-Ing. N... vom 10. März 2011, Seite 8 f.; Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006, Bild 17). Dementsprechend wurde straßenverkehrsrechtlich eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h angeordnet. Die Zusammensetzung der Fahrbahn entspricht unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 15 Fahrzeugen des Schwerverkehrs der Bauklasse V (vgl. Projektbeschreibung zur Ausführungsplanung des Dipl.-Ing. N... vom 10. März 2011, Seite 9 f.). Eine Ausstattung mit Gehwegen nur entlang der westlichen Teilstrecke wurde angesichts der Lage der G...im ländlichen Raum, des zu erwartenden geringen Aufkommens an nicht motorisiertem Verkehr sowie der vorhandenen begehbaren Randbereiche als vertretbar erachtet (vgl. Projektbeschreibung zur Ausführungsplanung des Dipl.-Ing. N... vom 10. März 2011, Seite 7). Auch die Lage der Straße im Verkehrsnetz der Gemeinde spricht für eine Einstufung als Anliegerstraße. Dabei kann dahinstehen, ob auf den gesamten Ort H... mit dem Gemeindeteil L... und dem Ortsteil J... oder nur auf den Gemeindeteil L... abzustellen ist. Nimmt man den gesamten Ort in den Blick, kommt der G... keine Verbindungsfunktion zu. Für die innerörtliche Verbindung sowie den ortsverbindenden und den überörtlichen Verkehr ist die L... (K...) bestimmt, in welche die G... einmündet. Nimmt man lediglich den Gemeindeteil L... in den Blick, bindet die G...zwar die Straße „S...“ an die K... und damit an das überörtliche Verkehrsnetz an, diese Verbindungsfunktion ist jedoch im Vergleich zur Erschließungsfunktion schon mit Blick auf die Anzahl der erschlossenen Grundstücke nur von untergeordneter Bedeutung. An der G... liegen nach dem Beitragskataster insgesamt 36 Wohngrundstücke an, während dies nach dem Auszug aus der Klarstellungs- und Abrundungssatzung an der „S...“ lediglich zehn sind, von denen zwei außerdem zusätzlich durch die G... erschlossen sind. Darüber hinaus kann die Straße „S...“ auch über die G... erreicht werden, so dass die G... nicht zwingend für die Anbindung der Straße „S...“ erforderlich ist. Auch von den im Osten an die G... anschließenden Rad- und Waldwegen ist kein die Bedeutung der G... prägender Durchgangsverkehr zu erwarten, was sich schon aus der verkehrsrechtlichen Sperrung für Kraftfahrzeuge aller Art außer für Forst- und Landwirtschaftsverkehr ergibt. Soweit der Kläger geltend macht, dass die G... im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Waldgebiete zu jeder Tages- und Nachtzeit durch forstwirtschaftliche Fahrzeuge als Verbindung zur K... genutzt werde, ist nicht ersichtlich, dass dieser - für die Anwohner zweifellos sehr unangenehme - Verkehr quantitativ dem Anliegerverkehr gleichkommt oder diesen gar übertrifft. Unbeschadet dessen schließt ein in Ortsrandlagen durchaus üblicher land- bzw. forstwirtschaftlicher „Durchgangsverkehr“ in einer Wohnstraße deren Qualifizierung als Anliegerstraße nicht aus (vgl. insgesamt zum Vorstehenden: VG Cottbus, Beschluss vom 13. Februar 2014 – VG 4 L 145/13 – S. 6 f. EA). Dem Umstand, dass es sich bei derartigem Verkehr im Vergleich zum Anliegerverkehr um einen solchen von schweren Fahrzeugen handelt, kommt keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2015 – OVG 9 S 8.14 – juris Rn. 18). Auch der von und zu den östlich an die G... anschließenden Wegen verlaufende Radfahrerverkehr führt nicht dazu, dass die Straße in nennenswertem Umfang dem durchgehenden innerörtlichen oder gar überörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt ist. Diesem Verkehr kommt angesichts dessen, dass die Fahrbahn ersichtlich für eine Benutzung durch den Kraftfahrzeugverkehr ausgelegt ist, keine prägende Bedeutung zu. Soweit über den im Osten an die Anlage anschließenden Leichenweg Verkehrsbewegungen zur G... hin oder von ihr weg zu verzeichnen sind, weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass es sich nur um Ziel- und Quellverkehr von Anliegergrundstücken an der G... selbst und nicht um Durchgangsverkehr handeln kann.
Handelt es sich bei der Anlage um eine Anliegerstraße – wie aufgezeigt – ist der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 SBBS bestimmte Gemeindeanteil von 50 % für die Fahrbahn und die Oberflächenentwässerung vorteilswidrig zu hoch mit der Folge, dass diese Regelung unwirksam ist.
§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG a. F. bestimmt, dass bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes entsprechender Betrag außer Ansatz bleibt, wenn die Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst in Anspruch genommen werden. Der beitragsfähige Aufwand, der dem Vorteil der Allgemeinheit entspricht, ist danach von der Gemeinde als deren „Repräsentantin“ zu tragen. Die demnach erforderliche Bestimmung des Gemeindeanteils am veranschlagten Beitragsaufkommen kann nicht von der Verwaltung der Gemeinde vorgenommen werden, sie muss vielmehr notwendigerweise in der Satzung festgelegt werden (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2004 – 2 B 124/04 - S. 5 EA, m. w. N., n. v.). Hier hat der Satzungsgeber den Anteil der Gemeinde als Repräsentantin der Allgemeinheit für Anliegerstraßen in § 3 Abs. 3 SBBS mit 50 % festgesetzt.
Die Ermittlung des Gemeindeanteils ist kein exakter Berechnungsvorgang, sondern in den gesetzlichen Grenzen des § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG a. F. eine ortsgesetzgeberische Ermessens- und Gestaltungsentscheidung (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2004 – 2 B 124/04 - S. 6 EA, m. w. N.). Die Gemeinde muss dabei berücksichtigen, dass § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG a. F. die Beitragspflichtigen davor schützt, mit hohen, nicht vorteilsgerechten Beiträgen überzogen zu werden. Zusätzlich hat die Gemeinde bei Wahrnehmung des Ermessensspielraums aber auch die im Regelfall bestehende Pflicht zur Beitragserhebung („Sollvorschrift“ des § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG a. F.) i. V. m. dem Gebot einer vorteilsgerechten Beitragsbemessung (Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a. F.) zu beachten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2005 – OVG 9 S 11.05 - S. 5 EA, n. v.).
Das Verhältnis der durch die Inanspruchnahme für die Allgemeinheit und die Anlieger gebotenen wirtschaftlichen Vorteile hängt sowohl von der Verkehrsbedeutung ausgebauter Straßen als auch davon ab, welche Teileinrichtungen ausgebaut worden sind (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage, § 34 Rn. 12). Dabei kann für die Bemessung des Gemeindeanteils und des dazu gehörenden Anliegeranteils im Einzelnen grundsätzlich von bestimmten, an Erfahrungssätzen orientierten „Leitlinien“ ausgegangen werden (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., Rn. 22; vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2005 – OVG 9 S 11.05 - S. 8 EA). Danach können (aus der Sicht der „Kehrseite“ des Gemeindeanteils, nämlich des Anliegeranteils, betrachtet) auf die Anlieger bei reinen Wohnstraßen bis zu 75 % der Ausbaukosten umgelegt werden, bei sonstigen Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr für den Fahrbahnausbau bis zu 40 %, den Bürgersteigausbau bis zu 60 %. Bei reinen Durchgangsstraßen scheint in der Regel ein Satz von 25 % bis allenfalls 30 % für den Fahrbahnausbau angemessen zu sein, während der Vorteil für den Bürgersteigausbau auch hier bis 60 % angenommen werden kann, weil der Bürgersteig den Anliegern besondere Vorteile bietet (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 6. April 2006 – 4 K 243/02 – S. 15 f. EA, m. w. N., n. v.; Driehaus/Raden, a. a. O., Rn. 22). Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn die Sätze des Gemeinde- und des Anliegeranteils zu Gunsten der Anlieger im gewissen Umfange von diesen Leitlinien abweichen, sofern stets dem Vorteilsprinzip angemessen Rechnung getragen wird (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 6. April 2006 – 4 K 243/02 – S. 16 EA, n. v.).
Dies zugrunde gelegt, hat die Gemeinde H... die Grenzen ihres ortsgesetzgeberischen Ermessens bei der Festsetzung eines Gemeindeanteils von 50 % für die Teileinrichtungen Fahrbahn und Oberflächenentwässerung von Anliegerstraßen in ihrer Straßenbaubeitragssatzung vom 16. Mai 2007 überschritten.
Ausgangspunkt für die im Rahmen der Festsetzung des Gemeinde- bzw. Anliegeranteils erforderliche Vorteilsbemessung ist die Definition einer Anliegerstraße und die daraus ersichtliche verkehrliche Nutzung. Anliegerstraßen sind Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen (§ 3 Abs. 8 Nr. 1 SBBS). Anliegerverkehr ist also derjenige Verkehr, der zu den angrenzenden Grundstücken hinführt und von ihnen ausgeht, der Ziel- und Quellverkehr der angrenzenden Grundstücke ist das kennzeichnende Moment für den Anliegerverkehr (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., Rn. 44).
Sind Anliegerstraßen definitionsgemäß Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden und durch private Zuwegungen mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen, also Straßen, auf denen der Ziel- und Quellverkehr der angrenzenden Grundstücke überwiegt, muss der Vorteil der Allgemeinheit, also der Gemeindeanteil, für die Teileinrichtungen von Anliegerstraßen jeweils unter 50 % liegen. Es liegt damit nicht mehr im Rahmen des Spielraums der Gemeinde, wenn sie im Hinblick auf die beschriebene Funktion der Anliegerstraßen den Anteil der beitragspflichtigen Anlieger nicht auf mehr als 50 % festsetzt (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 13. Februar 2014 – VG 4 L 145/13 – S. 7 f. EA, n. v.; VG Potsdam, Urteil vom 30. November 2012 – 12 K 1820/10 - juris Rn. 45; VG Dessau, Urteil vom 13. November 2003 – 2 A 2/02 – juris Rn. 36; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2007 – 10 LA 271/05 – juris Rn. 14 m. w. N.; s. auch Driehaus/Raden, a. a. O., Rn. 23: mindestens etwa 60 %).
Der Einwand des Beklagten, die mit dem Vorhandensein einer Anliegerstraße einhergehenden für eine Gemeinde vorteilhaften Folgewirkungen, wie die Ermöglichung der Erhebung von Grundsteuern usw. rechtfertigten eine Festsetzung des Gemeindeanteils für die Teileinrichtungen an derartigen Straßen in Höhe von 50 %, vermag nicht zu überzeugen. Bei den genannten Vorteilen handelt es sich nicht um solche, die aus der Inanspruchnahme der Anlage herrühren, sondern vielmehr um hiervon unabhängige und darüber hinaus auch nur mittelbare Vorteile, welche die Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG a. F. nicht erfasst.
Auch die Überlegung des Beklagten, der Durchgangsverkehr belaste stets die Anlage in ihrer gesamten Ausdehnung, während dies beim Anliegerverkehr lediglich für eine Teilstrecke bis zu dem jeweiligen Anliegergrundstück der Fall sei, vermag schon mit Blick darauf, dass der Erschließungsfunktion der Straße für die anliegenden Grundstücke grundsätzlich eine höhere Gewichtung zukommt, als den durchgehenden Verkehrsbewegungen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. November 2013 – 12 K 112/12 – juris Rn. 27, m. w. N.) einen Gemeindeanteil in Höhe von 50 % nicht zu rechtfertigen.
Auch in Ansehung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Mai 2015 (– OVG 9 S 8.14 – juris Rn. 12) ist eine andere Beurteilung nicht geboten. Dieses hatte die Frage, ob ein Gemeindeanteil von 50 % für die Fahrbahnen an Anliegerstraßen zu hoch sei, im Eilverfahren als offen behandelt im Wesentlichen mit den Erwägungen, dass das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg dem Muster des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes nachgebildet sei und die Mustersatzungen hierzu einen Gemeinde- und Anliegeranteil von 50 % für die Fahrbahnen von Anliegerstraßen für ausreichend hielten und auch die Verwaltungsgerichte im Land Nordrhein-Westfalen an diesem Anteilssatz, soweit ersichtlich, keinen Anstoß nähmen; ein Anliegeranteil von 50 % für die Fahrbahnen von Anliegerstraßen sei auch noch in der ersten Mustersatzung zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg empfohlen worden; das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg könne zwar einerseits dahin zu verstehen sein, dass der Anliegeranteil für Fahrbahnen an Anliegerstraßen nicht unter 50 % liegen dürfe, andererseits könnte ein Anliegeranteil von 50 % aber auch ausreichen, da die Festlegung einer höheren Untergrenze schwierig sei.
Zuzugeben ist zwar, dass die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zitierten Entscheidungen zum nordrhein-westfälischen Landesrecht (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 18. Februar 2010 – 7 K 3307/07 - juris Rn. 69; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Juli 2009 – 13 K 3607/07 - juris Rn. 107; VG Münster, Urteil vom 29. April 2009 – 3 K 1311/08 - juris Rn. 29) Anlieger- bzw. Gemeindeanteile für Fahrbahnen an Anliegerstraßen in Höhe von 50 % akzeptieren. Eine nähere Begründung hierfür lässt sich den genannten Entscheidungen allerdings nicht entnehmen. Einer solchen bedürfte es aber mit Blick darauf, dass Anliegerstraßen definitionsgemäß überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegungen mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Der weiter angeführte Umstand, dass in Mustersatzungen ein derartiger Gemeindeanteil empfohlen wird, vermag nicht zu überzeugen, da schon eine Verpflichtung der Gemeinden zur Übernahme derartiger Mustersatzungen nicht besteht und letztlich auch eine Mustersatzung fehlerhaft sein kann. Auch die praktischen Schwierigkeiten bei der Festlegung der konkreten Untergrenze des Anliegeranteils (etwa: 51 %, 55 % oder 60 %) können kein Grund sein, eine Untergrenze von 50 % für zulässig zu erachten, welche im Ergebnis der Annahme gleicher Anteile von Anlieger- und Durchgangsverkehr auf den Fahrbahnen der Anliegerstraßen gleichkommt, was typischerweise eher dem Verkehrsaufkommen auf Fahrbahnen von Haupterschließungsstraßen, bei denen Anlieger- und Durchgangsverkehr entsprechend ihrer Definition in etwa gleichwertig sind, entspricht. Die ferner vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 27. September 2010 – 7 K 379/08 – juris Rn. 27), in welcher unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg ausgeführt wird, bei Fahrbahnen von Anliegerstraßen sei satzungsmäßig ein Anteilssatz der Anlieger von mindestens 50 % zu bestimmen, führt nicht weiter, da in der in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg gerade ausgeführt wird, bei Anliegerstraßen müsse der Vorteil der Anlieger jedenfalls über 50 % und damit der Gemeindeanteil unter 50 % liegen (vgl. Beschluss vom 15. August 2007 – 10 LA 271/05 – juris Rn. 15). Da sich allen genannten Entscheidungen letztlich keine Erklärung dafür entnehmen lässt, weshalb Anliegerstraßen zwar einerseits überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke – und damit überwiegend den Vorteilen der Anlieger – dienen sollen, es gleichwohl aber gerechtfertigt sein soll, diesen Vorteil im Hinblick auf die Fahrbahnen in gleicher Weise zu gewichten wie denjenigen der Allgemeinheit, vermögen sie nicht zu überzeugen (vgl. insgesamt zum Vorstehenden: VG Cottbus, Urteil vom 19. November 2015 – VG 4 K 1056/13 – S. 8 ff. EA). Dementsprechend sehen auch nach den Angaben in der Literatur alle in jüngerer Zeit verfassten Mustersatzungen einen deutlich 50 % übersteigenden Anliegeranteil bei Anliegerstraßen vor (vgl. Driehaus in ders., KAG Kommentar, Stand: März 2020, § 8 Rn. 371; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2017 – OVG 12 N 11.16 – juris Rn. 5).
Auch für die Oberflächenentwässerung gilt nichts anderes. Da diese „unselbständige“ Teileinrichtung sowohl der Straßenentwässerung als auch den Gehwegen zu dienen bestimmt ist (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., Rn. 26), darf der Gemeindeanteil für diese Teileinrichtung keinesfalls über denjenigen für die Fahrbahn hinausgehen.
Ist demnach die Festsetzung des Gemeindeanteils von 50 % für die Teileinrichtungen Fahrbahn und Oberflächenentwässerung vorteilswidrig zu hoch, wird dieser Mangel auch nicht dadurch kompensiert, dass der Satzungsgeber für die Gehwege einen Gemeindeanteil von 60 % festgelegt hat, so dass der umlagefähige Aufwand für die hier in Rede stehende, die Fahrbahnen, die Oberflächenentwässerung und die Gehwege betreffende Maßnahme – rechnerisch – insgesamt den von der Gemeinde zu tragenden Aufwand übersteigen würde. Eine derartige „Saldierung“ würde zu einer Verschiebung der dem Satzungsgeber vorbehaltenen Festlegung der Anteilssätze in der Satzung führen und verkennen, dass der Satzungsgeber gerade keinen einheitlichen Gemeindeanteil festsetzen wollte, sondern – obwohl bei Anliegerstraßen nicht erforderlich aber gleichwohl zulässig – das Maß der Inanspruchnahme für jede Teileinrichtung gesondert bewertet hat und insoweit bei den Teileinrichtungen Fahrbahn und Oberflächenentwässerung der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Anlieger nicht die ihr zukommende Bedeutung zugemessen hat (vgl. VG Dessau, a. a. O., Rn. 37).
Fehlt es demnach an einer wirksamen Regelung des Gemeindeanteils für Fahrbahn und Oberflächenentwässerung an Anliegerstraßen kann die Straßenbaubeitragssatzung keine Grundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen im hier in Rede stehenden Abrechnungsgebiet sein. Dies folgt bereits daraus, dass es sich bei der Angabe des Gemeindeanteils nach § 2 Abs. 1 KAG a. F. um einen notwendigen Satzungsbestandteil handelt, soweit die Satzung – wie vorliegend – keinen Beitragssatz enthält. Fehlt es an der wirksamen Regelung dieses Satzungsbestandteils, vermag die Satzung keine hinreichende Grundlage für die Abrechnung der Baumaßnahme zu bilden.
Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 22. Mai 2015 (– OVG 9 S 8.14 – juris Rn. 8, 10, m. w. N. auch zur Lit.) die Frage aufgeworfen hat, ob eine Satzung, die einen zu hohen Gemeindeanteil und einen zu niedrigen Anliegeranteil regelt, nicht wenigstens hinsichtlich des – immerhin – geregelten niedrigen Anliegeranteils teilwirksam sein und Beitragsbescheide tragen könne, mit der Folge, dass die Gemeinde die Satzung nur noch ergänzen und Nacherhebungsbescheide erlassen müsse, um an den vollen Beitrag zu gelangen, vermag die Kammer dem mit Blick auf das Erfordernis von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit aus den nachfolgenden Gründen nicht zu folgen (so auch bereits: VG Cottbus, Urteil vom 16. November 2017 – 3 K 29/14 – juris Rn. 67 - 78).
Ob ein Straßenbaubeitragsbescheid aufgrund einer Satzung mit (zu Gunsten der Anlieger) nicht vorteilsgerechtem Anliegeranteil aufrecht erhalten bleibt, ist eine Frage der Auslegung von Landesrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 – 9 B 2/08 – juris Rn. 13). Nach brandenburgischem Landesrecht steht aber – wie bereits ausgeführt – eine Satzungsregelung, die (als Kehrseite des Anliegeranteils) einen zu hohen Gemeindeanteil festsetzt, mit dem Vorteilsprinzip nicht im Einklang.
Dieser Mangel führt nach dem auch für fehlerhafte Satzungen geltenden Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – OVG 9 N 109.14 – juris Rn. 24) zur Überzeugung der erkennenden Kammer hier zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2012 – 9 B 80/11 – juris Rn. 11, m.w.N.).
Das Fehlen des Gemeindeanteils als eines gem. § 2 Abs. 1 KAG a. F. notwendigen Satzungsbestandteils führt bereits dazu, dass die verbleibende Satzung schon keine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts mehr darstellt.
Darüber hinaus kann auch nicht angenommen werden, dass es dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers entspricht, eine Satzung mit diesem eingeschränkten Inhalt zu beschließen. Angesichts der Abhängigkeit des Anlieger- und Gemeindeanteils voneinander wollte der Satzungsgeber ersichtlich insoweit eine nicht teilbare einheitliche und abschließende Ermessensentscheidung treffen, welche aus seiner Sicht entsprechend dem gesetzlichen Regelungsauftrag zur vollständigen Abgeltung der durch beitragsfähige Maßnahmen an den entsprechenden Teileinrichtungen von Anliegerstraßen entstandenen Vorteile genügte. Insofern widerspricht bereits eine Aufspaltung der einheitlichen Satzungsregelung in eine rechtmäßige Teilregelung des Anliegeranteils in Höhe von 50 % und eine rechtswidrige Teilregelung des Gemeindeanteils in Höhe von 50 % dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers.
Dementsprechend ist auch für die betroffenen Beitragspflichtigen nicht erkennbar, dass mit der den zu niedrigen Anliegeranteil festsetzenden Bestimmung lediglich eine Teilregelung getroffen worden ist, weshalb sich die Umdeutung einer erkennbar als abschließend erlassenen Verteilungsregelung in eine ergänzungsbedürftige Teilregelung auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit verbietet.
Eine Annahme der Festsetzung eines zu niedrigen Anliegeranteils als rechtmäßige (Teil-) Regelung würde zudem dem Erlass einer aus Gründen der vollständigen Vorteilsabgeltung erforderlichen nachträglichen Ergänzungssatzung entgegenstehen. Da gem. § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG a. F. die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage entsteht, muss sich eine Ergänzungssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt beimessen. Eine derartige echte Rückwirkung ist aus Gründen des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Rückwirkungsverbots grundsätzlich unzulässig, es sei denn, bei den Betroffenen konnte sich kein schützenswertes Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts bilden, was u. a. dann der Fall ist, wenn - was vorliegend allein in Betracht kommt - die geänderte Satzung eine zuvor unwirksame Satzung ersetzen soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – OVG 9 S 20.10 – juris Rn. 3, m. w. N.). Erachtet man jedoch die inzidente Festsetzung des zu geringen Anliegeranteils bereits als eine wirksame Teilregelung in einer wirksamen Straßenbaubeitragssatzung, fehlt es an dieser Voraussetzung. Das Vertrauen der Betroffenen in den Bestand der getroffenen Regelung zum Anliegeranteil kann nur entweder als schutzwürdig oder als nicht schutzwürdig beurteilt werden und nicht etwa aufgespalten werden und zwar insoweit als schutzwürdig, als ein Anliegeranteil in Höhe von 50 % festgesetzt worden ist, jedoch insoweit als nicht schutzwürdig, als der Anliegeranteil nicht darüber hinausgeht.
Die vom Beklagten vertretene Ansicht, die Straßenbaubeitragssatzung sei trotz des zu niedrig bemessenen Anliegeranteils wirksam, da eine vollständige Vorteilsabgeltung auf der Grundlage einer Ergänzungssatzung im Wege der Nacherhebung möglich sei, würde zudem gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßen. Dieser Grundsatz besagt, dass die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme nur einmal und endgültig in der Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Demgegenüber ist – unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung – eine Nacherhebung prinzipiell zulässig, wenn der erste Beitragsbescheid die sachliche Beitragspflicht für ein bestimmtes Grundstück noch nicht vollständig ausgeschöpft hat. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung ist also nicht gleichbedeutend mit einem Grundsatz der Einmaligkeit des Beitragsbescheides (s. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 - juris Rn. 20; Driehaus in ders., KAG Kommentar, Stand: März 2020, § 8 Rn. 27, m. w. N. zur weiteren obergerichtlichen Rechtsprechung). Eine Satzung, die den Anliegeranteil nur teilweise festsetzt, kann jedoch schon die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück nicht zur Entstehung bringen. Insofern vermag die Kammer der Auffassung des Beklagten, bei Straßenbaubeiträgen bedürfe es für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht keiner Beitragssatzung, da nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG a. F. die sachliche Beitragspflicht bereits mit der endgültigen Herstellung der Anlage entstünde, nicht zu folgen. Ohne gültige Beitragssatzung, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG a. F. den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe angibt, kann die sachliche Beitragspflicht für Beiträge nach § 8 KAG a. F. nicht entstehen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE – LKV 2001, 132 ff. [133]). Dies gilt für die Erhebung von Anschlussbeiträgen i. S. d. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. ebenso, wie für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen i. S. d. § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG a. F. mit dem Unterschied, dass bei Straßenbaubeiträgen, soweit es – wie vorliegend – an der Festsetzung eines Beitragssatzes fehlt, nach § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG a. F. der Gemeindeanteil am veranschlagten Beitragsaufkommen anzugeben ist. Die Kammer versteht die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG a. F. lediglich als eine solche zur Festlegung des Zeitpunkts der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (in diesem Sinne wohl auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2010 – OVG 9 N 121.08 – juris Rn. 7). Bedarf es demnach für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht einer Satzung, muss diese eine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Verteilungsregelung enthalten. Die sachliche Beitragspflicht kann nämlich nur „voll ausgebildet“, d. h. in einer bestimmten nicht veränderbaren Höhe entstehen, was u. a. das Vorliegen einer satzungsmäßigen Verteilungsregelung erfordert (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 37 Rn. 12). Ist der in einer Satzung festgesetzte Anliegeranteil jedoch vorteilswidrig zu niedrig und bedarf er der Nachbesserung in einer Ergänzungssatzung, vermag eine derart fehlerbehaftete Satzung die Entstehung der Beitragspflicht nicht in einer nicht mehr veränderbaren Höhe zu begründen, so dass es an dieser Voraussetzung für eine Beitragserhebung auf ihrer Grundlage fehlt. Anderenfalls würde man es für zulässig erachten, dass erst durch zwei zeitlich aufeinanderfolgende Satzungen mit sich jeweils ergänzenden Teilregelungen (wobei unter Umständen die Teilwirksamkeit der ersten Satzungsregelung durch langjährige Gerichtsverfahren ausgeurteilt wird) sozusagen etappenweise der volle Beitrag und damit die sachliche Beitragspflicht im oben dargestellten Sinne zum Entstehen gebracht werden könnte.
Vermag demnach die Straßenbaubeitragssatzung vom 16. Mai 2007 keine wirksame Grundlage für eine Beitragserhebung für die hier in Rede stehende Baumaßnahme zu bilden, kommt auch eine vorhergehende Straßenbaubeitragssatzung als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Da mit dem § 13 der zum 1. Januar 2006 in Kraft gesetzten Straßenbaubeitragssatzung vom 16. Mai 2007 alle vorher bestehenden Satzungen außer Kraft gesetzt wurden, finden diese selbst im Falle der Unwirksamkeit der vorgenannten Straßenbaubeitragssatzung keine Anwendung (vgl. dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2009 – 9 A 1.07 – juris Rn. 41).
Mangelt es somit an einer Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung, ist der angefochtene Bescheid auch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da eine Rechtsverletzung i. S. d. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes immer dann vorliegt, wenn dem Bürger ohne tragfähige Rechtsgrundlage eine Geldleistungspflicht auferlegt wird, ungeachtet der Frage, welcher Rechtsverstoß das Fehlen der tragfähigen Rechtsgrundlage bewirkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2015 – OVG 9 S 8.14 – juris Rn. 9).
Der Einwand des Beklagten, der Kläger könne sich nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Mangel der Rechtsgrundlage berufen, greift nicht. Angesichts der fehlenden Rechtsgrundlage selbst im Zeitpunkt der Entscheidung schuldet der Kläger den Beitrag nicht, weshalb nicht ersichtlich ist, dass er bei Rückzahlung des Beitrags diesen sogleich wieder an den Beklagten zu leisten hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger ist gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es dem Kläger aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, das einen kommunalabgabenrechtlichen Bescheid betreffende Widerspruchsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 der Zivilprozessordnung.
Die Berufung gegen das Urteil ist gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache hinsichtlich der Frage zur Teil- oder Gesamt- (Un-) Wirksamkeit einer Straßenbaubeitragssatzung, welche den Gemeindeanteil zu Gunsten der Anlieger zu hoch festsetzt, grundsätzliche Bedeutung hat und bisher obergerichtlich ungeklärt ist.