Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2010

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 27.09.2010 – 7 K 379/08

7. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. Sie ist Grundstückseigentümerin an der Lxxxstraße (Nr. xxx) in Petershagen/Eggersdorf.

Ein Gesamtbauprogramm der Gemeinde sah den Ausbau der Lxxxstraße von der Exxx Straße bis zur Rxxxstraße vor. Demgemäß wurden Straßenbauarbeiten seit 2007 an mehreren Teileinrichtungen (namentlich Fahrbahn, Beleuchtung, Gehwege, Straßenbegleitgrün, Regenentwässerung) vorgenommen; und zwar zunächst von der Exxx Straße bis zur Einmündung Kxxx-Lxxx-Straße (1. Bauabschnitt), nachfolgend dann von dort aus bis zur Rxxxstraße (2. Bauabschnitt). Bereits 2005/2006 wurde der Einmündungsbereich der Lxxxstraße in die Exxx Straße ausgebaut.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2007 erhob der Beklagte von der Klägerin eine Vorausleistung in Höhe von 1.752,65 € auf einen künftigen Straßenausbaubeitrag für den begonnenen Ausbau der Lxxxstraße. Der Beklagte stützte seinen Bescheid auf eine besondere „Straßenausbaubeitragssatzung Lxxxstraße“ (im folgenden: SABS-L) der Gemeinde vom 09. August 2007. Danach betrugen die Anliegeranteilssätze 33,34 % für Fahrbahn und Fahrbahnentwässerung sowie 50 % für allen sonstigen Ausbau. Gemäß § 13 Abs. 1 SABS-L konnte die Gemeinde bis zu 70 % des voraussichtlichen Betrages als Vorausleistung erheben. Der Beklagte berechnete und erhob hier lediglich 33 % des voraussichtlichen Beitrags. Auf dieser Grundlage ergab sich ein Vorausleistungssatz von ca. 1,193 €/m².

Mit ihrem am 06. November 2007 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin zunächst geltend, die SABS-L sei rechtswidrig. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Lxxxstraße nicht in die Straßenkategorien der allgemeinen Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde eingeordnet und diese Satzung angewandt worden sei. Nach der SABS-L bestehe keine hinreichende Differenzierung der Anteilssätze nach Teileinrichtungen. Die getroffene Unterscheidung genüge nicht dem Vorteilsprinzip; auch Geh- und Radwege würden künftig von allen Bürgern und nicht nur maßgeblich von den Anliegern genutzt. Außerdem müsse die Gemeinde mindestens 75 % Anteil hinsichtlich aller Teileinrichtungen tragen, weil die Lxxxstraße künftig sehr stark von überörtlichem und innerörtlichem Verkehr frequentiert werde. Fehlerhaft sei auch, dass die Vorausleistungsbescheide im Falle von Eigentümermehrheiten nicht immer an alle Eigentümer adressiert worden seien. Der Bescheid sei nicht hinreichend begründet; Rechengrößen und Zahlenwerke genügten nicht. Die Gemeinde habe Abschnitte bilden und danach veranlagen müssen; sie habe insoweit ihr Ermessen nicht ausgeübt. Damit habe sie gegen das Äquivalenz- bzw. Vorteilsprinzip verstoßen. Flächen von Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen hätten bei der Aufwandsermittlung bzw. der maßgeblichen Grundstücksfläche berücksichtigt werden müssen. Auch fehle eine Tiefenbegrenzung und führe zu unangemessener Kostenverteilung, weil es sehr unterschiedliche Tiefen der Anliegergrundstücke gebe. Der Beklagte habe zudem den Anliegerwillen nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere sei fraglich, ob ein zweiter Gehweg grundsätzlich erforderlich sei.

Unter dem 11. Januar 2008 kündigte der Beklagte der Klägerin eine Erhöhung der Vorausleistungsforderung an, weil sich die Gesamtnutzfläche aller beitragspflichtigen Grundstücke ein wenig verringert habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04. Februar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und setzte den Vorausleistungsbetrag zugleich auf 1.755,35 € fest. Zur Sache führte der Beklagte an, es bestehe keine Notwendigkeit, die Lxxxstraße einem bestimmten Straßentyp zuzuordnen. Die Anteilssätze in der SABS-L seien hinlänglich differenziert. Die Heranziehung eines Gesamtschuldners genüge. Es bestehe keine Pflicht zur Abschnittsbildung. Diese sei lediglich ein Vorfinanzierungsinstrument zugunsten der Gemeinde. Demgemäß gebe es auch keinen Anspruch der Grundstückseigentümer auf eine Abschnittsbildung. Die Regelung einer Tiefenbegrenzung liege im Ermessen des Satzungsgebers; dieser habe sich dagegen entschieden. Ein genauer Beitrag könne erst mit Abschluss der Arbeiten bzw. Eingang der letzten Unternehmerrechnung bestimmt werden; bis dahin würden die Grundlagen der Vorausleistungsforderung geschätzt.

In mehren Fällen führten Anlieger der Lxxxstraße zunächst erfolgreiche Verfahren vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes, in denen die Kammer die SABS-L wegen unzureichender Differenzierung der Anteilssätze als unwirksam ansah. Nach Neuerlass einer allgemeinen Straßenausbaubeitragssatzung (vom 08. Mai 2008) wie auch einer auf den 02. Februar 2004 rückwirkenden „Straßenausbaubeitragssatzung vom 02. Februar 2004“ (vom 12. Juni 2008), die jeweils genauer Anteilssätze nach Teileinrichtungen differenzieren, und infolge dessen blieben die Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes letztlich erfolglos.

Nach Fertigstellung der gesamten Ausbaumaßnahme im Jahr 2009 setzte der Beklagte mit noch nicht bestandskräftigem Bescheid vom 16. Oktober 2009 gegenüber der Klägerin einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 6.220,00 € fest.

Bereits am 05. März 2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie richtete sie zunächst auf die Aufhebung des Vorausleistungsbescheides. Auch nach Erlass des Endbescheides ist sie der Meinung, dass der nunmehr erledigte Vorausleistungsbescheid rechtswidrig gewesen sei. Sie habe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil die im vorliegenden Verfahren gegen den Vorausleistungsbescheid geltend gemachten Gründe für dessen Rechtswidrigkeit auch die Rechtswidrigkeit des endgültigen Beitragsbescheides zur Folge haben würden.

Zur Sache meint sie, die Lxxxstraße diene nicht nur dem innerörtlichen Verkehr, sondern auch und vor allem dem überörtlichen Verkehr und der Verbindung zwischen den einzelnen Ortsteilen. In der mündlichen Verhandlung betonte sie, dass sie in Abgrenzung zum Durchgangsverkehr als Anliegerverkehr grundsätzlich nur den Verkehr der dortigen eigentlichen (Wohn-)Grundstückseigentümer bzw. -nutzer ansehe, nicht aber bezogen auf derart genutzte Grundstücke wie das Bahnhofsgrundstück. Die Lxxxstraße sei demgemäß künftig Hauptverkehrsstraße bzw. überörtliche Straße. Es sei zu Unrecht keine Abschnittsbildung vorgenommen, jedenfalls kein diesbezügliches Ermessen ausgeübt worden. Es liege keine Verbesserung hinsichtlich Fahrbahn und Fahrbahnentwässerung, Gehweg und Straßenbeleuchtung vor. Vielmehr sei die Straße ab der Kxxx-Lxxx-Straße bis zur Rxxxstraße bereits grundhaft ausgebaut und mit intakter Asphaltdecke versehen gewesen. Etwaige einzelne Schäden beruhten auf unterlassener Instandhaltung; dies gelte auch für die Fahrbahnentwässerung in diesem Bereich. Statt dessen ergebe sich eine Verschlechterung infolge einer zukünftig anzunehmenden Funktion der Lxxxstraße als Hauptverkehrsstraße mit dann wesentlich höherem Verkehrslärm. Fraglich sei, ob der Klägerin ein Vorteil aus dem Ausbau entstehe; während es Vorteile für die Allgemeinheit und für Anlieger der von der Lxxxstraße abgehenden Anliegerstraßen gebe. Rechtswidrig sei, wie der Beklagte die maßgeblichen Grundstücksflächen ermittelt habe. Sie gehe davon aus, der Beklagte habe seine Grundstücke für die Klägerin nachteilig berücksichtigt. Auch beanstande sie das Fehlen und die Nichtanwendung einer satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung. Ferner beanstande sie, dass Abnahmebescheinigungen, Gewährleistungserklärungen und Rechnungen nicht in den Verwaltungsvorgängen vorhanden seien; dies wirke sich auch auf Fragen des Vorausleistungsbescheides aus. Anhand der Unterlagen sei nicht klärbar, ob das etwa ein Jahr vor dem Ausbau der Lxxxstraße separat erneuerte „Bahnhofsvorfeld“ dennoch in die Ausbaukosten eingerechnet worden sei. Aus Planungszeichnungen lasse sich ein Zusammenhang der Planungen entnehmen. Kosten für bis zu 7 m tiefe gepflasterte Einmündungen der Seitenstraßen seien zu Unrecht in die Maßnahme einbezogen, jedoch nicht von den Anliegern der Lxxxstraße zu tragen. Dies würde gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verstoßen. Der Aufwand sei räumlich unzutreffend ermittelt und dem Vorausleistungsbescheid zugrundegelegt worden. Dies ergebe eine falsche Verteilungsfläche und rechtswidrige Aufwandsverteilung. Bedingt durch Baumwuchs sowie Baumaßnahmen auf einzelnen Grundstücken habe es jahrelang teils schwere bauliche Mängel im Fußwegbereich und erheblichen Instandsetzungsstau gegeben. Ein fiktiver Reparaturkostenanteil müsse vom Beklagten bereits für den Vorausleistungsbescheid ermittelt und von den Gesamtkosten abgezogen werden. Über fast 20 Jahre seien an Straße und Gehweg Instandhaltungspflichten vernachlässigt worden. Der Erhaltungszustand der Straße habe die Ausbaumaßnahme nicht gerechtfertigt, sondern es gehe lediglich um überwiegende Reparaturarbeiten. Auch für die Straßenbeleuchtung aus DDR-Zeit habe es einen erheblichen Instandhaltungsrückstau gegeben. Insbesondere im nördlichen Straßenabschnitt habe es keine Verbesserung der Erschließungs- oder der Verkehrssituation gegeben. Dies gelte zumal, da in der nördlichen Hälfte die Lxxxstraße um einen Meter verengt worden sei und zwei sich begegnende LkW auf Fußweg oder Grünstreifen ausweichen müssten. Das führe zu einer Beeinträchtigung der gesamten Straße und des Fußgängerverkehrs. Die Regenentwässerungslösung in Gestalt einer sogenannten Pendelrinne gefährde die Verkehrsteilnehmer, insbesondere, indem sie im Bereich des Kindergartens zu einer „Sprungschanze“ innerhalb des Straßenaufbaus führe. Dies sei nicht vorteilhaft; eine andere kostengünstigere Lösung der Entwässerungsproblematik sei möglich gewesen.

Die Klägerin beantragt,

gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, dass der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 2008 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er entgegnet letztlich insbesondere, die im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachten Gründe - die im wesentlichen eine frühere Satzung beträfen - seien für ein etwaiges Verfahren über Endbescheide unerheblich, weil es um eine andere Satzungsgrundlage für den Endbescheid als für den Vorausleistungsbescheid gehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der weiteren im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2010 genannten Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat keinen Erfolg.

Zwar stellt sie sich teilweise als zulässig dar.

Dabei ist die ursprünglich zulässig erhobene Anfechtungsklage gegen den Vorausleistungsbescheid unzulässig geworden, nachdem durch den Erlass des Beitragsbescheides vom 16. Oktober 2009 der Vorausleistungsbescheid insgesamt abgelöst, erledigt worden ist. Ausnahmsweise zulässig ist demgegenüber eine Verfahrensfortführung in Gestalt einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), soweit die geltend gemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheides auch die Rechtswidrigkeit des endgültigen Beitragsbescheides zur Folge hätten (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a. a. O., § 21 Rn. 39 m. w. N., § 38 Rn. 10). Unzulässig ist danach die Streitfortführung über Rechtsfragen, die nicht eine „doppelte“ Rechtswidrigkeit begründen würden, also nicht zur Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheides und ebenso auch des Beitragsbescheides führen würden. Dies schließt insbesondere Beanstandungen aus, die sich allein auf wesensimmanente Umstände des Vorausleistungsbescheides beziehen, etwa die Frage betreffen, ob die allein mögliche und gebotene Kostenschätzung und -prognose in vertretbarer Weise vorgenommen worden sein mag. Denn beim Endbeitragsbescheid kommt es nicht mehr auf frühere Prognosen an, sondern auf die letztlich angefallenen und umlagefähigen Kosten. Umgekehrt kommt es für den Vorausleistungsbescheid nicht auf Abnahmebescheinigungen, Gewährleistungserklärungen und Schlussrechnungen an, weil die - zumal wie hier frühe - Vorausleistungserhebung auf Schätzungen beruht. Ebenso sind Aspekte der früheren SABS-L unerheblich geworden, weil diese - materiell unwirksam gewesene - Satzung aufgehoben, ersetzt worden ist und dem Endbescheid nicht zugrundegelegt wird bzw. werden kann. Auch sind vorliegend Beanstandungen kleineren bzw. mittleren Umfangs ausgeschlossen, die sich etwa im Hinblick auf konkrete Einzelpositionen bei der genauen Höhe des Endbeitrages auswirken würden, aber den Vorausleistungsbescheid nicht rechtswidrig machen konnten, weil bzw. soweit mit ihm - hier in besonders ausgeprägtem Maße bei einer satzungsmäßigen Obergrenze von 70 % und einer tatsächlich sogar nur geforderten Vorausleistung von 33 % des voraussichtlichen Endbeitrages - der (schließliche) Endbeitragsbetrag und selbst der mögliche Vorausleistungsbetrag bei weitem noch nicht gefordert waren. Insoweit sind hier allenfalls solche Einwände im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, die den - hier sehr erheblichen und durch die jeweiligen Beitrags- bzw. Vorausleistungssätze (in €/m²) veranschaulichten - „Puffer“ der zunächst anliegerschonend gering ausgeschöpften Vorausleistungsforderung gegenüber dem für grundsätzlich möglich Anzusehenden aufzehren könnten, indem sie im Einzelnen bzw. in ihrer Summe zu dem Ergebnis führten, dass selbst der verhältnismäßig geringe Vorausleistungsbetrag überhöht wäre. Unter diesen Einschränkungen verbleiben für eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage (nur) einige grundlegende - etwa satzungs- oder gesamtmaßnahmebezogene - Einwände, die im Falle ihres Durchgreifens die Rechtswidrigkeit sowohl des Vorausleistungsbescheides als auch des Beitragsbescheides zur Konsequenz hätten.

Soweit die Klage sich überhaupt (teilweise) als zulässig darstellt, ist sie aber - jedenfalls - unbegründet.

Denn der angefochten gewesene Vorausleistungsbescheid in der Gestalt des betreffenden Widerspruchsbescheides war - soweit es Auswirkungen auch auf den Endbescheid haben könnte - rechtmäßig und verletzte die Klägerin damit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 und S. 4 VwGO).

Rechtsgrundlage der Vorausleistungsforderung ist § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) i. V. m. nunmehr der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf vom 12. Juni 2008 bzw. jedenfalls der inhaltlich weitgehend entsprechenden Satzung vom 08. Mai 2008. Substantiierte Einwände hiergegen hat die Klägerin nicht geltend gemacht; auch sonst sind insoweit Anhaltspunkte für rechtliche Bedenken nicht ersichtlich (vgl. vielmehr grundsätzlich u. a.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2009 - OVG 9 S 28.09 -, S. 3 ff. des EA.).

Auch hatte die Klägerin keinen beitragsrechtlich relevanten Anspruch auf eine Unterrichtung oder gar weitergehende Beteiligung hinsichtlich der beabsichtigten und nachfolgend durchgeführten abgerechneten Straßenausbauarbeiten; eine Mitsprache von Anliegern ist in Fällen wie dem vorliegenden und regelmäßig keine Voraussetzung für die Beitragsfähigkeit der Maßnahme und die Rechtmäßigkeit eines Beitrags- bzw. Vorausleistungsbescheides (ständige Rechtsprechung der Kammer, u. a. Urteil vom 19. November 2002 - 7 K 2288/00 -, S. 6 f. des EA m. w. N.; OVG NW, Beschluss vom 14. November 1997 - 15 A 529/95 -, OVGE MüLü 46, 220; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar, Stand: März 2010, § 8 Rn. 88 a m.w.N. und Rn. 289 a). Wenn, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung schilderte, sie wie andere Anlieger statt der Herstellung des zweiten - bloßen - Gehwegs dort einen kombinierten Geh- und Radweg bzw. dort lediglich einen Radweg gewünscht haben und zugleich die Verbesserung bzw. Erneuerung des Gehwegs an der anderen Straßenseite, mag dies zwar eine sinnvolle(re) Ausbauvariante sein. Die Gemeinde brauchte darauf aber nicht einzugehen; für die Beitragserhebung kommt es demgemäß auch nicht auf Beweggründe (hier wohl u. a.: Förderfähigkeit der jeweiligen Maßnahme) an.

Der Bescheid ist auch hinreichend begründet. Er enthält die Mindestangaben eines Beitrags- bzw. Vorausleistungsbescheides. In Ausfüllung des § 121 Abs. 1 Abgabenordnung i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG sind als Berechnungsgrundlagen die für den Beitrag unmittelbar erheblichen Parameter anzugeben, nämlich der beitrags- und umlagefähige Aufwand, die anrechenbare Grundstücksfläche (Anzahl der gesamten Maßstabseinheiten), der Beitragssatz (bzw. hier Satz der Vorausleistungshöhe je m²) und die im Einzelfall angerechnete Grundstücksfläche (Anzahl der konkreten Maßstabseinheiten) (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 24 Rn. 35 m. w. N.). Dies ist in dem angefochtenen Bescheid i. V. m. dem Widerspruchsbescheid hinreichend dargelegt.

Nicht zu beanstanden - schon gar nicht für die dadurch keinesfalls benachteiligte Klägerin als Eigentümerin - war, dass der Beklagte - dem Wesen der Gesamtschuldnerschaft (§ 421 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) gemäß - bei Eigentum mehrerer Personen regelmäßig nur deren eine zur Leistung herangezogen hat.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Lxxxstraße auch zutreffend in der "mittleren" satzungsmäßigen Straßenkategorie einer Durchgangsstraße (vgl. § 8 SABS vom 8. Mai 2008 sowie § 5 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 SABS vom 12. Juni 2008) eingeordnet und danach abgerechnet worden. Es gibt keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Lxxxstraße zur höchsten Kategorie der überörtlichen Straßen (bzw. Hauptverkehrsstraßen) zu zählen wäre, die deswegen zumeist geringere Anteilssätze der Anlieger begründeten, weil solche Straßen (überwiegend) dem überörtlichen wie auch gegebenenfalls ergänzend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen (vgl. § 7 SABS vom 8. Mai 2008 sowie § 5 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 SABS vom 12. Juni 2008). Kennzeichnend für alle Straßenkategorien ist, dass der jeweils besonders betonte Teilverkehr das Wesen der Straßennutzung, ein Überwiegen, verkörpert, ohne dass dies - was regelmäßig unrealistisch wäre - eine Ausschließlichkeit des besonderen Teilverkehrs erforderte. Ein Überwiegen des überörtlichen (und des innerörtlichen) Durchgangsverkehrs in der Lxxxstraße gegenüber dem Anliegerverkehr ist aber weder dargetan noch sonst annehmbar. Die Klägerin darf dabei nicht übersehen, dass insbesondere der Ziel- und Quellenverkehr betreffend das an der Lxxxstraße anliegende und auch zu Vorausleistungen herangezogene Bahnhofsgrundstück wie auch bezogen auf das Einkaufszentrum Lxxxstraße 5 Anliegerverkehr ist, also sogar für die niedrigste Straßenkategorie, eine bloße Anliegerstraße, steht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2009 - 9 S 63.08 -, S. 3 f. des EA). Als Anliegerverkehr tritt hinzu der Verkehr von und zu den in Vielzahl und Kleinteiligkeit vorhandenen weiteren Anliegergrundstücken der Lxxxstraße. Daneben ist zu- und abfließender Verkehr der in die Lxxxstraße einmündenden Anliegerstraßen geradezu idealtypisch für eine Haupterschließungsstraße (hier entsprechend: Durchgangsstraße), die der Sammlung und Herein- bzw. Herausleitung gebietsbezogenen Verkehrs zu dienen bestimmt ist. Für einen eigentlichen - entscheidend überörtlich geprägten - charakterbestimmenden bzw. überwiegenden Durchgangsverkehr ist demgegenüber nichts Hinreichendes angezeigt. Vielmehr zeigt der Blick auf das aktenkundige wie auch allgemeinbekannte Straßennetz in und um Petershagen/Eggersdorf, dass in der ungefähren Nord-Süd-Richtung parallel zur Lxxxstraße und unweit zu dieser vor allem die Bxxx Straße verläuft, die den Ortsteil Bruchmühle (dortige höherrangige Straße L 234) der benachbarten Stadt Altlandsberg auf kürzestem Wege unter Durchfahren von Teilen des Gemeindegebiets Petershagen/Eggersdorfs und Fredersdorf-Vogelsdorfs mit den höherrangigen Straßen L 30 und B1/B5, ggf. bis zur Autobahn, verbindet. Ein Grund dafür, als Gebietsfremder einschließlich der Ortsunkundigen - und zwar in ganz erheblich prägendem und letztlich überwiegenden Ausmaß - statt dessen gerade die Lxxxstraße (nur) zu durchfahren und danach in der Regel noch weitere kleinere Nebenstraßen bis zu einem entfernteren Ziel in Anspruch zu nehmen, ist weder dargetan noch sonst erkennbar, zumal - wie ausgeführt - gerade die Anziehungspunkte Bahnhof und Einkaufszentrum (Lxxxstraße 5) Anliegerverkehr begründen und auch die Klägerin mit ihrer anderweitigen Beanstandung einer relativ geringen Straßenbreite mit Erschwernissen im Lkw-Begegnungsverkehr eine besondere Attraktivität der Lxxxstraße gegenüber anderen Straßen - insbesondere der Bxxx Straße - zum Zwecke des bloßen Durchfahrens im Ergebnis ihres eigenen Vortrags verneint.

Auch hinsichtlich der nunmehr hinreichend differenzierten teileinrichtungsbezogenen Anteilssätze greifen die klägerischen Bedenken nicht durch. Es ist bereits unschlüssig und inkonsequent, soweit die Klägerin entgegen ihrer - zur früheren SABS-L berechtigten - Beanstandung einer fehlenden bzw. unzureichenden Differenzierung nach Teileinrichtungen mit ihrem Widerspruch pauschal forderte, die Gemeinde müsse für alle Teileinrichtungen der Lxxxstraße mindestens 75 % der beitragsfähigen Kosten tragen. Im Übrigen stellen sich die zwischen 50 % und 60 % bestimmten Anliegeranteilssätze gemäß § 8 SABS vom 08. Mai 2008 wie auch gemäß § 5 Abs. 3 SABS vom 12. Juni 2008 als durchaus nicht unvertretbar dar, und zwar hinsichtlich der Fahrbahn immerhin wohl schon im oberen Bereich des aber noch Zulässigen, hinsichtlich der übrigen Teileinrichtungen ohne weiteres im mittleren zulässigen Bereich der Anteilssätze für Straßen der "mittleren" Kategorie. Insbesondere ist dabei für Fahrbahnen davon auszugehen, dass bei der kostenmäßig anliegerungünstigsten Kategorie der Anliegerstraßen in Anbetracht eines dafür i. d. R. schon definitionsgemäß überwiegenden Anliegerverkehrs (vgl. hier § 6 SABS vom 08. Mai 2008 wie auch § 5 Abs. 2 Nr. 1 SABS vom 12. Juni 2008) regelmäßig ein Anteilssatz der Anlieger mindestens von 50 % (vgl. u. a. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. August 2007 - 10 LA 271/05 -, NVwZ-RR 2008, 127 m. w. N.; nach Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a. a. O., § 34 Rn. 17 sogar „mindestens etwa 60 v. H.“) satzungsmäßig zu bestimmen ist. Demgemäß ist der von der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf satzungsgemäß bestimmte Anliegeranteilssatz von 66,66 % für Fahrbahnen bei Anliegerstraßen hier wie grundsätzlich ebenso wenig zu beanstanden, wie es der demgegenüber konsequent niedrigere Anliegeranteilssatz von 50 % für Fahrbahnen bei der nächsthöheren (mittleren) Straßenkategorie der Durchgangsstraßen (Haupterschließungsstraßen) ist.

Soweit die Klägerin Gesichtspunkte anführt, die ihrer Ansicht nach dafür sprechen, die ausgebaute Anlage im Wege der Abschnittsbildung jeweils gesondert abzurechnen, und beanstandet, der Beklagte habe insoweit zumindest nicht ermessensfehlerfrei entschieden, bleibt auch dies ohne Erfolg. Ob eine Gemeinde von der ihr eingeräumten Möglichkeit einer Abschnittsbildung gemäß § 8 Abs. 5 KAG i. V. m. § 11 SABS 2003 bzw. SABS 2008 Gebrauch macht, liegt in ihrem gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren (§ 114 VwGO) Ermessen. Ein Anspruch eines Anliegers gegenüber dem Beklagten, die auszubauen geplante Anlage für Zwecke der Abrechnung und Beitragserhebung in mehrere Abschnitte zu gliedern, besteht nicht (vgl. u. a. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. November 2002 - 7 K 1634/00 -; Beschluss vom 27. Februar 2009, a. a. O.; HessVGH, Beschluss vom 17. August 2001 - 5 UZ 1717/01 -; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., § 8 Rn. 114a m. w. N.), zumal das Institut der Abschnittsbildung vielmehr vorrangig deswegen geschaffen wurde, um der Gemeinde zur Entlastung ihrer Haushaltslage bereits vor Fertigstellung der gesamten Anlage zu ermöglichen, einen schon fertiggestellten Teilbereich abschließend vorweg abzurechnen (Vorfinanzierungsfunktion; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. Mai 2008 - 9 S 11.08 -, S. 3 f. des EA; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. November 2002, a. a. O.; Beschluss vom 27. Februar 2009, a. a. O.; HessVGH, a. a. O; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2002 - A 2 S 521/98 -; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 8 Rn. 114 a). Ein Anwendungsfall des § 11 Abs. 2 SABS vom 12. Juni 2008 (entsprechend § 15 Abs. 2 SABS vom 08. Mai 2008), dem eine gewisse Selbstbindung des Beklagten bei - unter dem Gesichtspunkt in Frage kommender “Abschnitte” - differierenden Anliegeranteilssätzen oder anrechenbaren Breiten entnommen werden mag, liegt nicht vor. Denn gemäß § 5 Abs. 3 SABS 2008 und der nunmehr vorgenommenen Einordnung und Abrechnung durch den Beklagten ist die Lxxxstraße insgesamt als “Durchgangsstraße” angesehen worden mit dafür geltenden - je Teileinrichtung - ohne weitere Differenzierung einheitlichen anrechenbaren Breiten und Anteilssätzen. Soweit die Klägerin rügt, es fehlten zur unterbliebenen Abschnittsbildung Ermessenserwägungen bzw. eine betreffende Begründung, verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg. Das Fehlen einer ausdrücklichen (mit Begründung versehenen) Entscheidung ist als hinreichende stillschweigende Entscheidung für die Abrechnung der Anlage insgesamt anzusehen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. November 2002, a. a. O.; OVG Münster, Urteil vom 01. Juni 1977 - 2 A 1475/75 -, KStZ 1977, 219; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., § 8 Rn. 115). Ohnehin bedarf es in der Begründung des Heranziehungsbescheides nicht einer Begründung für oder gegen einen Abschnittsbildungsbeschluss - für eine gänzlich andere, vorgelagerte Entscheidung (VG Frankfurt (Oder), u. a. Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 7 L 312/07 -). Denn der Abschnittsbildungsbeschluss ist ein sogenannter „innerdienstlicher Ermessensakt“ und damit kein Verwaltungsakt, der den Begründungsanforderungen des § 121 Abgabenordnung unterliegen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. Mai 2008, a. a. O., S. 4 m. w. N.).

Die Klägerin vermag auch nicht mit Erfolg einzuwenden, die Straßenausbaumaßnahme habe keinen beitragsfähigen Vorteil begründet. Entgegen ihrer Ansicht liegt insbesondere hinsichtlich der Fahrbahn jedenfalls eine Verbesserung vor. Denn dies ist zum einen offenkundig und wohl auch unstreitig hinsichtlich des 1. Bauabschnittes aus Richtung Süden kommend bis zur Kxxx-Lxxx-Straße, wo anstelle einer früheren schadhaften Pflasterung ein verbesserter Fahrbahnausbau einschließlich einer lärmmindernden Asphaltoberfläche hergestellt wurde. Eine Verbesserung ist zum anderen aber auch im darauf gefolgten 2. Bauabschnitt bis zur Rxxxstraße zu bejahen. Es ist der Klägerin zwar insoweit zuzustimmen, dass in diesem nördlichen Bereich der Lxxxstraße bereits eine Fahrbahn mit Asphaltdecke und einigem befestigten Untergrund bestanden hatte. Dies bemaß sich ausweislich der zum Baugrundgutachten der Baugrund Ingenieurbüro GmbH (BIB) vom 18. Juli 2001 dort vorgenommenen Kernbohrung (KB) 22 auf 6 cm Asphaltdecke zuzüglich 22 cm Schottertragschicht auf Sandboden (vgl. S. 160, 173 der Beiakte 6 zu 7 K 358/08). Demgegenüber beinhaltete der plangemäße Ausbau nunmehr einen deutlich verstärkten und belastbareren Fahrbahnaufbau, bestehend aus 4 cm Asphaltbeton zuzüglich 10 cm Asphalttragschicht und weitere 30 cm Schottertragschicht auf dem dann folgenden natürlichen Boden (S. 44 der Beiakte 4 zu 7 K 358/08). Sollte das Bauprogramm tatsächlich nicht in jedem Bereich realisiert worden sein - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung lediglich andeutete - ist dies hier unbeachtlich. Denn dies könnte, wenn es denn ein erhebliches Ausmaß umfasste, allenfalls zur (noch) Unfertigkeit der Baumaßnahme führen, die aber den Vorausleistungsbescheid nicht rechtswidrig machte, sondern vielmehr gerade dessen Voraussetzung wäre. Die programmgemäße Verbesserung wird im Übrigen auch nicht ersichtlich aufgezehrt durch einen (vielleicht und hier unterstellten) gewissen Nachteil durch Verringerung von partiell 6 m bis 6,50 m des Straßenbereichs auf nunmehr, wie namentlich auch im südlichen Straßenabschnitt, einheitlich 5,50 m Fahrbahnbreite. Denn schon allein die nunmehrige - zumal teilweise, im 1. Bauabschnitt, auch durch verbessernde Verbreiterung der befestigten Flächen (vgl. S. 41 der Beiakte 4 zu 7 K 358/08) geschaffene - Einheitsbreite der Fahrbahnführung stellt sich wiederum als ein gewisser Vorteil für den gleichmäßigen und geordneten Verkehrsfluss dar, indem Verkehrsteilnehmer nun von der besonderen Obacht auf die zuvor stets vorhanden gewesene gewisse Gefahrenstelle (vgl. grundsätzlich Gefahrzeichen 120 der Anlage 1 zur Straßenverkehrsordnung) einer sich ändernden - insbesondere sich in Richtung Süden verengenden - Fahrbahnbreite entbunden sind. Damit einher geht auch die erhöhte Sicherheit für Fahrbahnnutzer wie auch für Fußgänger dadurch, dass ein zweiter Gehweg auch in diesem Bereich der Lxxxstraße - wenngleich im Ergebnis auf Kosten der Fahrbahnbreite dort, aber mit der Folge einer sicheren Trennung der Verkehrsarten - hergestellt wurde. Soweit die Klägerin allgemein darauf hinweist, dass es im Begegnungsverkehr von LKWs Behinderungen dergestalt gebe, dass diese auf Grünstreifen bzw. Fußweg ausweichen müssten, mag dies zwar im - nur nördlichen verschmälerten - Bereich der Lxxxstraße einen Nachteil bedeuten. Dieser wiegt aber die übrigen Verbesserungen nicht ersichtlich auf. Zum einen ist bereits nicht dargetan, dass es sich dort im nördlichen Straßenabschnitt (wie übrigens auch auf der Gesamtlänge) um einen verhältnismäßig häufigen Zustand handele. Zum anderen ist die Klägerin auch nicht etwa Gewerbetreibende und unmittelbar selbst mit etwa eigenen LKWs Hinderungen ausgesetzt. Im südlichsten Bereich bei der Einmündung in die Exxx Straße, nämlich beim Einkaufszentrum (Lxxxstraße 5), mag es häufiger LKWs geben, die über die südlich gelegenen Fernstraßen zu- und abfahren, in die Lxxxstraße und dort sogleich auf das Einzelhandelsgelände einbiegen. Indem sie die Lxxxstraße regelmäßig über diesen kurzen Straßenabschnitt auch wieder verlassen, halten sich aber Begegnungsvorfälle selbst dort zahlenmäßig wie örtlich, zumal bei straßenverkehrsrechtlich gebotenem und vorauszusetzendem vorausschauenden Fahren, auf ein geringes Ausmaß begrenzt. Ohnehin beinhalten Begegnungsfälle in der südlichen Hälfte der Lxxxstraße keine Verschlechterung, weil dieser Straßenabschnitt gegenüber der vorherigen Fahrbahnbreite nicht verschmälert worden ist. Auch die befürchtete Verkehrszunahme kann die Klägerin nicht als - die Vorteile kompensierenden - Nachteil anführen. Denn die Lxxxstraße ist nach der Konzeption der Gemeinde wie auch nach ihrer objektiven Lage eben keine „ruhige“ Anliegerstraße, sondern war auch vor der Baumaßnahme - insbesondere mit Blick auf den Verkehr von und zum Bahnhof wie auch hinsichtlich der einmündenden Straßen - Durchgangsstraße (Haupterschließungsstraße) im Sinne der Satzungsdefinition. Zudem bewirkt die Herstellung einer Asphaltoberfläche gegenüber vorheriger Pflasterung im 1. Bauabschnitt typischerweise auch eine Lärmminderung in der Straße.

Die sich für den - als solchen grundsätzlich, wie auch hier nicht anders, beitragsfähig herstellbaren - zweiten Gehweg unter Umständen stellende Frage, ob die Anlieger der dem neugeschaffenen Gehweg gegenüberliegenden Straßenseite mangels Vorteils insoweit nicht an den Kosten beteiligt werden dürften - nämlich wenn sie (wofür hier allerdings nichts spricht) entlang „ihrer“ Seite bereits einen Gehweg mit etwa gleicher guter Qualität wie der des neuen Gehwegs haben - kann hier letztlich offen bleiben. Zum einen sind entsprechende Umstände nicht näher substantiiert worden, vielmehr sprach die Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon, sie und andere Anlieger hätten sich - statt der Anlegung des zweiten Gehweges - die Erneuerung bzw. Verbesserung des anderen Gehweges gewünscht. Zum anderen könnte sich ein entsprechender - verhältnismäßig sehr geringer - und dann auch nur allenfalls hinsichtlich einer begrenzten Zahl der Anliegergrundstücke (zulasten entsprechend geringfügig höherer Beiträge bei den anderen Anliegern) vorzunehmender Teilkostenabzug nicht dahin auswirken, dass die - wie oben ausgeführt gegenüber dem grundsätzlich Möglichen sehr zurückhaltend - erhobene Vorausleistungsforderung sich als überhöht und insoweit rechtswidrig erwiesen haben würde.

Auch die Entwässerungssituation - nämlich im südlichen Straßenabschnitt gänzlich fehlende Oberflächenentwässerung und im nördlichen Bereich lediglich an „kritischen Stellen“ vorhandene Sickerabläufe (vgl. S. 42 der Beiakte 4 zu 7 K 358/08) - erfuhr im Zuge des Ausbaus eine Verbesserung in Gestalt einer nun auf die gesamte Straße abgestimmten modernen technischen Entwässerung durch teils eine geschlossene Ableitung und teils eine systematische Mulden-Rigolen-Versickerung (vgl. S. 46 ff. der Beiakte 4 zu 7 K 358/08). Soweit die Klägerin hierzu beanstandet, die Gestaltung in Form von Pendelrinnen habe namentlich vor dem Kindergartengrundstück durch einen im Verhältnis zu einer kurzen Strecke dort größeren Anstieg zu einem „Hügel“ bzw. einer „Sprungschanze“ geführt, bleibt dies für die Beitragserhebung, jedenfalls aber für die Vorausleistungsforderung unerheblich. Auch wenn an dieser Stelle eine gewisse Überschreitung des zulässigen Gefälles hergestellt worden sein sollte - was offen ist, der Gemeinde aber unabhängig davon Anlass geben mag, sich auf die „sichere Seite“ zu begeben und den Zustand zu bessern bzw. die potentielle Gefahrstelle deutlich zu kennzeichnen -, läge nur ein Mangel vor, der - insoweit kostenneutral für die Anlieger - schlicht noch zu beheben wäre, ohne dass dies die Abnahme und Fertigstellung der Maßnahme berührte. Handelte es sich um einen schwererwiegenden - wie typischerweise eine Abnahme hindernden - Mangel könnte ggf. die Gesamtmaßnahme noch unfertig sein; eine Unfertigkeit hätte aber keine negative Auswirkung auf die Vorausleistungserhebung, sondern ist gerade deren Voraussetzung. Im Übrigen kann hier dahinstehen, ob hinsichtlich der Oberflächenentwässerung nicht sogar eine nach dem Erschließungsbeitragsrecht abzurechnende Maßnahme vorliegt, wobei dann grundsätzlich von einem insoweit noch etwas höher zu tragenden Anliegeranteil - und wegen der dann zur Bescheidsaufrechterhaltung unmittelbar anzuwendenden zutreffenden Rechtsgrundlage jedenfalls gerechtfertigt gewesener Vorausleistungshöhe - auszugehen wäre.

Die Straßenbeleuchtung hat ebenfalls eine Verbesserung erfahren, indem die bisherigen Masten und Leuchtkörper aus DDR-Zeit mit Freiverkabelung durch eine dem neuen technischen Stand entsprechende Einrichtung mit Erdverkabelung ersetzt wurde. In der geringeren Störanfälligkeit, auch schon allein der Masten und Leuchtkörper, liegt der beitragsbegründende Vorteil. Überdies würde auch dieser Kostenanteil - wenn er denn herausgerechnet werden müsste - für sich genommen noch nicht zur Rechtswidrigkeit wegen Überhöhung des sehr gering veranlagenden Vorausleistungsbescheides führen.

Auf eine etwaige in der Vergangenheit unterlassene Instandhaltung im Zusammenhang mit einem Zeitraum, erst nach dessen Verstreichen wieder eine Ausbaumaßnahme vorgenommen werden dürfte, die einer beitragspflichtigen Erneuerung unter Umständen entgegengehalten werden könnte, bzw. auf einen „fiktiven Reparaturkostenanteil“ kommt es gegenüber einer Verbesserung, wie hier, nicht an (vgl. u. a. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a. a. O., § 32 Rn. 9).

Der klägerische Einwand, es gebe im Abrechnungsgebiet überdurchschnittlich stark differierende Breiten und Tiefen der Grundstücke, weswegen die Satzung eine Tiefenbegrenzungsregelung habe enthalten und diese dann habe angewendet werden müssen, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Vorausleistungs- und darüber hinaus auch des Endbescheides. Die Klägerin hat bereits nicht dargetan, dass das "Fehlen" einer Tiefenbegrenzungsregelung zu ihrem Nachteil sei. Eine Rechtsbeeinträchtigung ist insoweit schon im Ansatz nicht ersichtlich. Ohnehin gibt es keinerlei Anspruch auf Einfügung einer - nach dem Kommunalabgabengesetz und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nur unter sehr engen Voraussetzungen denkbaren - Tiefenbegrenzungsregelung in die Beitragssatzung. Es ist auch grundsätzlich kein Bedarf für Tiefenbegrenzungsregelungen vorhanden, da sich angemessene Gewichtungen unter Anwendung differenzierter Nutzungsfaktoren u. a. in Anbetracht der bauplanungsrechtlichen Innen- bzw. Außenbereichslagen und insbesondere bei stärker differierenden Grundstücksgrößen - wie sie hier nicht einmal besonders, sondern nur in einer häufig vorkommenden Weise ausgeprägt sind - finden lassen (vgl. VG Frankfurt (Oder), u. a. Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 7 L 116/08 -, S. 4 f.). Dass im Abrechnungsgebiet hier eine völlig atypische, durch die nunmehr geltende Satzung nicht angemessen bewältigte Lage bestehe, bestimmte Grundstücke deswegen mit nicht mehr vertretbar hohen oder niedrigen Vorausleistungsforderungen belegt würden und dies entweder zum Nachteil der Klägerin gehe oder insgesamt kein noch vertretbares System der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes mehr zur Anwendung komme, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Gerade auch aus der Aufstellung der beitragspflichtigen Grundstücke und auf sie entfallenden Vorausleistungsbeträge (S. 1 ff. der Beiakte 2 zu 7 K 358/08) ergeben sich in dieser Hinsicht keinerlei Anhaltspunkte. Darüber hinaus hat sich die Problematik - zumindest teilweise - weiter dadurch nivelliert, dass unstreitig und auch aktenkundig zwischenzeitlich Parzellierungen und straßennahe Bebauungen auf Teilen der zuvor großen Grundstücke erfolgten, die eine andere Veranlagung bei der Beitragsermittlung zur Folge haben als zuvor bei der Vorausleistungserhebung. Aus letzterem Grunde stellt sich der Einwand zur Tiefenbegrenzung - wenngleich dies angesichts des zuvor Ausgeführten insoweit dahinstehen kann - auch schon als nicht mehr im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage zulässiger Vortrag dar.

Die - zumal nicht näher substantiierte - Behauptung, gemeindeeigene Grundstücke seien in der Abrechnung nicht bzw. der Klägerin nachteilig berücksichtigt worden, trifft nicht zu. Namentlich unter den laufenden Nummern 49, 86 und 100 der Grundstücksaufstellung (S. 1 ff. der Beiakte 2 zu 7 K 358/08) sind gemeindeeigene Grundstücke und die auf sie bei der Verteilung des geschätzten Aufwandes entfallenden Vorausleistungsbeträge aufgeführt. Unergiebig bleibt auch die - zumal nicht näher substantiierte - früher ausdrückliche Beanstandung, der Beklagte habe Grundstücksflächen von Straßeneinmündungen in der Vorausleistungsabrechnung nicht berücksichtigt. Denn Grundflächen von Erschließungsanlagen stellen keine - als solche beitragspflichtigen - Anliegergrundstücke an Erschließungsanlagen dar, sondern gehören zu diesen selbst. Dies gilt ebenso für Grundflächen anderer Erschließungsanlagen, also in dem Fall, dass Einmündungsflächen zwar nicht zur Lxxxstraße, aber zu einer anderen Anlage zu zählen sind (vgl. nur Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a. a. O., § 35 Rn. 32 m. w. N., § 17 Rn. 60). Soweit die Klägerin allerdings später geltend macht, einige Einmündungen seien auch in der Tiefe über die Begrenzungslinien der äußersten Teileinrichtungen (Gehweg, Grünstreifen) hinausreichend mitausgebaut worden, muss der Beklagte allerdings bei der Endabrechnung beachten, betreffende Kosten nicht der Lxxxstraße zuzurechnen, da diese den jeweiligen einmündenden bzw. querenden Straßen zuzurechnen sind. Ein Fehler der Vorausleistungsschätzung und -veranlagung ist insoweit jedoch schon gar nicht ersichtlich. Ohnehin würde sich eine betreffende Fehleinbeziehung nur sehr geringfügig beim Endbescheid und beim sehr zurückhaltend veranlagenden Vorausleistungsbescheid auf den geltend gemachten Betrag gar nicht auswirken.

Soweit die Befürchtung geltend gemacht wurde, in der Abrechnung könnten möglicherweise Kosten enthalten sein, die für eine teilweise zeitgleich durchgeführte - nicht zur Straßenausbaumaßnahme Lxxxstraße gehörende - Umgestaltung des Bahnhofsvorplatzes angefallen sind, fehlt dafür jeder konkrete Anhalt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine betreffende Fehlberechnung sowohl bei der Vorausleistungskostenschätzung als auch bei der Endabrechnung geschehen ist. Eine sich insoweit fortsetzende Rechtswidrigkeit, die feststellungsfähig wäre, liegt nicht vor. Zudem muss die Klägerin berücksichtigen, dass der Ausbau der Lxxxstraße auch den Ausbau des Beginns ebendieser Straße ab der Einmündung Exxx Straße einschließlich einer Fußgängerinsel umfasst, wenngleich dieser zeitlich ein bis zwei Jahre vor dem weiteren und insgesamt fertigstellenden Ausbau der Lxxxstraße stattfand. Ein Beginn der Ausbauarbeiten an der Lxxxstraße ermöglicht die Erhebung von Vorausleistungen, eine zeitliche Grenze für eine Einbeziehung in die Kostenabrechnung gibt es aber - bis zur Gesamtherstellung und Endabrechnungsfähigkeit - ebensowenig wie etwa eine Verjährung. Vielmehr hält § 8 Abs. 8 Satz 2 KAG den Beklagten zwar und lediglich an, binnen sechs (!) Jahren nach Erlass des Vorausleistungsbescheides mit der endgültigen Herstellung fertig zu werden, weil anderenfalls Vorausleistungen als solche zunächst wieder zurückgefordert werden dürften. Der - frühere - Baubeginn spielt dabei aber ebenso keine Rolle, wie die Endabrechnung als solche - und ohnehin erst ab Gesamtfertigstellung der ausgebauten Anlage möglich - uneingeschränkt ist, selbst dann, wenn die Vorausleistung zurückgezahlt werden müsste.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

BESCHLUSS§

Der Streitwert wird auf 1.755,35 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

Der festgesetzte Streitwert entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes).