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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 06.07.2020 – 3 K 1542/19

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0706.3K1542.19.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB.

In dem unter dem Aktenzeichen 1250 Js 401/19 geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, hinsichtlich dessen im Oktober 2019 Anklage vor dem Strafgericht erhoben wurde, wird dem Kläger vorgeworfen, drei minderjährige Mädchen wiederholt am Körper berührt und im Intimbereich gestreichelt zu haben. So schilderte eines der Mädchen in ihrer polizeilichen Vernehmung, im Juli 2018 während eines mehrtätigen Besuchs beim Kläger von diesem im Pool und Schlafzimmer berührt worden zu sein, indem dieser einen Finger unter ihre Bikinihose schob. Zudem wurde der Vater der beiden anderen Mädchen als Zeuge vernommen. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen berichteten auch weitere, teils selbst betroffene Zeuginnen und Zeugen von ähnlichen Übergriffen, in denen der Kläger sexuelle Handlungen an minderjährigen Mädchen aus seinem Bekanntenkreis vorgenommen haben soll.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 ordnete der Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers gemäß § 81b Alt. 2 StPO an. Zur Begründung wurde ausgeführt, gegen den Kläger würden Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern geführt. Bereits in den letzten Jahren sei es wiederholt zu sexuellen Übergriffen gekommen, die bislang nicht angezeigt worden seien. Aufgrund der Begehungsweise (Ausnutzen des Vertrauensverhältnisses), des langen Zeitraums, in dem es wiederholt zu sexuellen Übergriffen gekommen sein soll und der Schwere der Tatvorwürfe sei anzunehmen, dass der Kläger auch künftig in den Kreis potenzieller Beteiligter noch aufzuklärender strafbarer Handlungen einzubeziehen sei. Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen seien erforderlich, um durch einen Spurenvergleich mit den Fingerabdrücken oder eine Lichtbildvorlage die Beteiligung an Straftaten auszuschließen oder nachzuweisen.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2019 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wiederholte und vertiefte der Beklagte sein Vorbringen aus dem Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, im Zuge der Ermittlungen seien weitere Geschädigte bekannt geworden. Aus der Art und Häufigkeit der Taten ergäben sich Anhaltspunkte für das trieb- und krankhafte Verhalten des Klägers, diese ließen auf eine hohe Rückfallgefahr schließen. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Kläger ein Vertrauensverhältnis ausgenutzt habe. Zwar hätten die bisherigen Taten im näheren und entfernteren sozialen Umfeld stattgefunden, sodass die Identität des Täters bekannt gewesen sei. Es sei aber insbesondere in Anbetracht seines im Januar 2019 erfolgten Umzugs nicht auszuschließen, dass er Kontakt zu ihm unbekannten Kindern aufnehme. Die angeordneten Maßnahmen seien daher zur Aufklärung zukünftiger Straftaten notwendig.

Am 4. Dezember 2019 hat der Kläger Klage erhoben.

Er trägt im Wesentlichen vor, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er zukünftig wieder straffällig würde. Insbesondere sei seit Erlass des Ausgangsbescheids mehr als ein Jahr vergangen, in dem keine weiteren Beschuldigungen erhoben worden seien. Er sei erstmalig Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren; Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs würden aber nicht immer zu einer Verurteilung führen. Die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen sei nicht hinreichend sicher einzuschätzen. Umstände des Einzelfalls, wie seine Persönlichkeit und persönlichen Verhältnisse seien nicht berücksichtigt worden. Ferner stünde die sich aus dem Rechtsstaatsgebot ergebende Unschuldsvermutung der Anordnung entgegen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 4. November 2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Mai 2020 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung kann durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ergehen, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 VwGO übertragen hat.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Da es sich hier im Schwerpunkt um eine präventiv-polizeiliche Maßnahme nur aus Anlass eines konkreten Straf- oder Ermittlungsverfahrens handelt, ist die abdrängende Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG nicht einschlägig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 6 B 1/11 – juris).

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist § 81b Alt. 2 StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Kläger war im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung und ist es auch noch derzeit (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 6 B 2/14 –; BVerwG, Urteil vom 3. November 1955 – I C 176.53 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Juni 2016 – OVG 1 S 71.15 –, und vom 21. Juli 2016 – OVG 1 S 27.16 – jeweils zitiert nach juris) Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Dies bestreitet der Kläger auch nicht. Soweit er darauf hinweist, die Glaubhaftigkeit der Zeuginnen und Zeugen sei nicht hinreichend sicher einzuschätzen, sodass eine Verurteilung offen sei, stellt der Umstand, dass er wegen dieses oder eines anders Delikts bislang nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, die Rechtmäßigkeit und Notwendigkeit der Maßnahme nicht in Frage. Für eine Maßnahme nach § 81b 2. Alt. StPO genügt die Eigenschaft als Beschuldigter in einem Strafverfahren; die Unschuldsvermutung, auf die sich der Kläger beruft, gilt im Zusammenhang mit präventiv-polizeilichen Maßnahmen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 – juris).

Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind auch notwendig. Der in § 81b 2. Alt. StPO enthaltene Begriff der Notwendigkeit ist bei der Beurteilung des Einzelfalles dasjenige Tatbestandsmerkmal, das dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt und eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Bekämpfung der Kriminalität und dem persönlichen Interesse des Betroffenen erfordert, nicht aufgrund erkennungsdienstlicher Unterlagen ungerechtfertigt in Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden mit den vielfältigen sich daraus ergebenden Folgen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Polizei nicht jeden, der einmal aufgefallen oder angezeigt worden ist, bereits deswegen als potenziellen Rechtsbrecher erkennungsdienstlich behandeln darf, muss sich die Notwendigkeit im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO danach richten, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betreffenden schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten (Urteil der Kammer vom 22. März 2017 – 3 K 1991/15 – juris Rn. 20 m.w.N.; Beschlüsse der Kammer vom 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 – juris Rn. 11 m.w.N.).

Kriterien für die prognostizierende Wiederholungswahrscheinlichkeit sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen (Anlass-) Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zur Last gelegten Taten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29/79 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 – OVG 1 S 71.15 – juris Rn. 12; Urteil der Kammer 22. März 2017 – 3 K 1991/15 – juris Rn. 22 m.w.N., und Beschluss vom 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 – juris Rn. 11).

Das Erfordernis, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen in zukünftigen Ermittlungsverfahren die Ermittlungen der Polizei fördern, ist dahingehend zu verstehen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sein müssen, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann (Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 – juris Rn. 11). Die Behörde hat ihrer Entscheidung deshalb den von der Anlasstat festgestellten Sachverhalt aus dem Strafverfahren zugrunde zu legen und zum einen die daraus abzuleitenden bzw. verbliebenen Verdachtsmomente auf den konkreten Einzelfall bezogen zu begründen. Zum anderen muss sie hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr dartun, dass der Betroffene zukünftig (wieder) straffällig wird.

Ausgehend von diesen Grundsätzen erweisen sich die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr als notwendig. Die Einschätzung des Beklagten, dass nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Kläger könne als Beschuldigter eines Sexualdelikts künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann ermittlungsfördernd sein, erweist sich als zutreffend. Insoweit teilt die Einzelrichterin die Erwägung des Beklagten, dass bei einem Sexualdelikt regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters auszugehen ist und damit eine signifikant höhere Rückfallgefahr bergen, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 13. März 2009 – 3 B 34.09 – juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. April 2015 – 10 C 15.304 – juris Rn. 8; OVG Sachsen, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 3 D 33/15 – juris; Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 – juris Rn. 13).

Entgegen des Vortrags des Klägers handelt es sich nicht um einen einmaligen Vorgang. Zwar ist er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Auch trifft es zu, dass gegen ihn nur ein Strafverfahren geführt wird. Dieses betrifft indes den Vorwurf wiederholter Missbrauchsvorwürfe, jeweils gegen mehrere Geschädigte. Überdies ergeben sich aus dem Abschlussbericht des Beklagten vom 17. Dezember 2018 Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger neben den das Strafverfahren betreffenden Taten weitere sexuelle Übergriffe verübt haben soll, die von den Betroffenen nicht angezeigt wurden. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger fortgesetzt dahin bestrebt war bzw. ist, seinen Neigungen und seiner Veranlagung – wie sie in der Anlasstat zum Ausdruck gekommen sein dürften – nachzugehen.

Der Umstand, dass der Kläger im Verdacht steht, verschiedene, teils ihm anvertraute Mädchen aus seinem familiären und sozialen Umfeld – selbst in Anwesenheit weiterer Personen – sexuell missbraucht zu haben, bestärkt die Annahme einer besonders stark ausgeprägten Neigung.

Mit Blick auf die Art und Begehungsweise der vorgeworfenen Tat ist die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken gerade für die Taten, für die eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann, geeignet und erforderlich, ein diesbezügliches künftiges Ermittlungsverfahren zu fördern. Insoweit hat der Beklagte überzeugend ausgeführt, der Kläger sei aufgrund seines Umzugs in ein anderes Bundesland gezwungen, neue soziale Kontakte aufzubauen, wobei davon auszugehen sei, dass er hierbei versucht, Kontakt (auch) zu ihm unbekannten Kindern aufzunehmen, um seine Neigungen auszuleben. Der Vortrag, er könne durch einen Abgleich von Fingerabdrücken als möglicher Täter zukünftiger Taten ermittelt werden, überzeugt.

Die weiter angeordneten Maßnahmen zur Erfassung des äußeren Erscheinungsbildes des Antragstellers können helfen, diesen durch Zeugen oder auf Fotos zu identifizieren oder eben aus dem Kreis der Verdächtigen (zu seinen Gunsten) auszuschließen. Daher hält sich auch die Anordnung einer Personenbeschreibung, der Fertigung eines Lichtbildes 5-teilig und einer Ganzaufnahme im Rahmen der gesetzlich geforderten Notwendigkeit (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 – juris Rn. 15).

Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen erweisen sich zudem im Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Taten als verhältnismäßig. Da Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerade gegenüber Kindern ein erhebliches Gefährdungspotenzial zukommt, da diese das Kind nicht nur aktuell gefährden, sondern zudem erhebliche Gefahren vor allem für die weitere geistige und psychische Entwicklung eines Kindes drohen, hat das Begehren des Klägers hinter dem Interesse des Beklagten an der Gewinnung der Unterlagen für erkennungsdienstliche Maßnahmen zurück zu stehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 –juris Rn. 18).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.