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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 08.07.2020 – 9 K 1154/17.A

9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0708.9K1154.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger, nach eigenen Angaben ein am 24. August 1983 in Bamenda geborener Staatsangehöriger Kameruns, reiste nach seinen Angaben über Spanien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 2. Oktober 2015 einen Asylantrag.

Zu den Gründen seiner Ausreise trug er im Wesentlichen vor, dass er Kamerun aus Sicherheitsgründen verlassen habe. Sein Stiefvater sei von den Bewohnern seines Dorfes getötet worden. Er sei ebenfalls bedroht worden. Man habe zu ihm gesagt, dass sie mit seinem Vater fertig seien und nun er – der Kläger – dran sei. Er habe dann Kamerun verlassen und sei kurz vor der Ausreise wieder nach Kamerun zurück gekehrt.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung ab und stellte fest, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werden und Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Zugleich forderte sie den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm widrigenfalls die Abschiebung nach Kamerun oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an.

Der Kläger hat am 11. Mai 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass es sich nicht nur um kriminelles Unrecht handele. Vielmehr habe der Stiefvater des Klägers als Mitglied einer Partei für deren Politik eingestanden, während die übergroße Mehrheit der Dorfbewohner Mitglied einer anderen Partei gewesen sei bzw. auf deren Seite gestanden habe. Auch überzeuge es nicht, wenn die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid davon spreche, dass der kamerunische Staat Schutz gewähre. So seien bereits nicht alle Täter verhaftet worden; zum Teil seien diese auch wieder aus der Haft entlassen. Schließlich sei dem Kläger jedenfalls mit Blick auf die aktuelle Lage in Kamerun Abschiebungsschutz zu gewähren. Dies folge zum einen aus der derzeit herrschenden Pandemie im Zusammenhang mit dem Corona-Virus, sowie aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit und des hieraus resultierenden Wegfalls sozialer Unterstützungsnetzwerke. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich in einigen Landesteilen der Beginn einer humanitären Katastrophe abzeichne, welche im Zusammenhang mit den paramilitärischen Sezessionsbestrebungen stehe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes vom 4. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

hilfsweise, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren.

weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt der Klage entgegen und verteidigt den angegriffenen Bescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung wie die beigezogenen Erkenntnismittel des Gerichts betreffend Kamerun.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte trotz Ausbleiben eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten auf diese Folge mit der rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen wurden, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG und auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG; ihm steht auch kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zur Seite (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung und Gewährung von subsidiärem Schutz liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl, 1953 II S. 559, 560-Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

Nach § 4 Abs.1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3 c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3 e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris).

Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Schutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab: BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 10 C 7/11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43, juris, Rn. 12). Nach Art. 4 Abs. 4 der ergänzend anzuwendenden Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt vom 20. Dezember 2011 L 337/9 - Qualifikationsrichtlinie < QRL >) stellt der Umstand, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden (vgl. Art. 15 QRL) erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, es sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem Schaden bedroht wird. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – NVwZ 2011, 51, juris Rn. 23).

Beruft sich der Schutzsuchende –wie hier– auf eine bereits erlittene oder unmittelbar drohende individuelle Verfolgung im Herkunftsstaat, ist es zunächst dessen Sache, seine guten Gründe für die geltend gemachte Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Der Schutzsuchende hat die von ihm vorgetragenen Asylgründe bzw. Fluchtgründe zur vollen Überzeugung des Gerichts von dem behaupteten individuellen Schicksal glaubhaft zu machen. Für die Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen darf, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris). Es obliegt dabei dem Schutzsuchenden, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich -als wahr unterstellt- ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politischer Verfolgung unterliegt. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch auf Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 05.11.1985 – 9 B 346/85 –, juris). Hinsichtlich der Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asyl- bzw. Schutzsuchenden in seinem Heimatland betreffen, ist wesentliche Voraussetzung für eine angesichts der Beweisschwierigkeiten eines Flüchtlings ausreichende Glaubhaftmachung ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag. Bei wesentlichen Widersprüchen im Sachvortrag ist dieser nur bei überzeugender Erklärung der Widersprüche glaubhaft. Auch bei wohlwollender Beurteilung der Aussagen eines Asylbewerbers ist eine Entscheidung zu seinen Gunsten dann nicht möglich, wenn die Behauptungen nicht überzeugend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1985 – 9 C 27.85 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41).

Hiervon ausgehend scheitert das Klagebegehren. Der Kläger macht geltend, dass ihm in seinem Herkunftsland Gefahr durch die Bewohner seines Heimatdorfes drohe, in welchem sein Stiefvater, der von den Dorfbewohnern getötet worden sei, der Chef gewesen sei. Bei den vom Kläger angeführten Bedrohungen handelt es sich ersichtlich um Bedrohungen durch nichtstaatliche Akteure. Gemäß § 3c AsylG kann eine Verfolgung zwar auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Allerdings ist dies nur dann relevant, sofern der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Dabei besteht eine die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit aber nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet worden ist. Allein der Umstand, dass staatliche Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht immer in der Lage sind, die Betroffenen vor Übergriffen nichtstaatlicher Akteure wirkungsvoll zu schützen, reicht nicht für die Annahme, dass der Staat keine zureichenden Vorkehrungen zur Eindämmung privater Gewalt gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen getroffen hat bzw. seine Machtmittel zur Ahndung gewaltsamer Übergriffe nicht ausreichen. Kein Staat der Welt vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen einschließlich sog. Amtswalterexzesse oder bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb lässt weder eine Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit entfallen.Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten Polizei- und Sicherheitsbehörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in Einzelfällen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 1.94 – juris Rn. 9).

Dies zugrunde gelegt ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass der kamerunische Staat und die von ihm zum Schutz vor Übergriffen Privater bestellten Polizei- und Sicherheitsbehörden nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Zwar zeichnet sich für Kamerun aus den Erkenntnismitteln das Bild durchaus korrupter und –jedenfalls nach mitteleuropäischen Standards – wenig vertrauenserweckender Sicherheits- und Polizeibehörden. So heißt es im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Januar 2019, dass die Sicherheitskräfte zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet sind. Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt. Angehörige der Sicherheitskräfte missbrauchen in vielen Fällen ihre Machtposition zum persönlichen Vorteil. Die Bevölkerung hat auch wenig Vertrauen in das Gerichtswesen, um den Rechtsweg gegen solche Übergriffe zu beschreiten. Symptomatisch ist das Vorgehen von Straßenverkehrspolizisten, die von vielen Verkehrsteilnehmern an Kontrollpunkten und Straßensperren wegen tatsächlicher oder angeblicher Vergehen Bestechungsgelder kassieren. Willkürliche Polizeiaktionen bis hin zu Verhaftungen zwecks Erpressung von Bestechungsgeldern und unverhältnismäßige Gewaltanwendung kommen weiterhin vor. Auch ist das Justizsystem überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert und/oder bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet (Lagebericht, a.a.O., Seite 7). Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen dabei alle Bürger gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung begründet. Der Justizapparat ist schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen. Manche Staatsanwälte und Richter sind bestechlich und beeinflussbar (Lagebericht, a.a.O., Seite 11). Probleme der Polizeikräfte sind zunehmende Gewalt und Banditentum auf der einen, Korruption, willkürliche Verhaftungen und Folter auf der anderen Seite (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Gesamtaktualisierung vom 17. Mai 2019 [letzte Kurzinformation eingefügt am 11. Februar 2020], Seite 13). Korruption ist in Kamerun insoweit allgegenwärtig auch bei Polizei, Justiz und in der Verwaltung. Es herrscht durchaus eine systematische Korruption. Bestechung ist in allen Sektoren und Ebenen gängig. Auch steht es der Justiz nicht immer frei, Korruptionsfälle unabhängig zu untersuchen und zu verfolgen (zum Ganzen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Gesamtaktualisierung vom 17. Mai 2019, a.a.O., Seite 15).

Gleichwohl verfügt der kamerunische Staat grundsätzlich über eine staatliche Gebietsgewalt und über die erforderlichen Sicherheitsbehörden zur Eindämmung privater Gewalt. Die Gendarmerie Nationale hat dabei militärischen Charakter und ist Teil der Streitkräfte. Sie interveniert im nichtstädtischen Bereich. Dagegen untersteht die Police Nationale dem Innenministerium. Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt; hierzu gehören die allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsgeheimdienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie die Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations). Letztere ist eine Eliteeinheit der Polizei. Es gibt auch Spezialeinheiten zur Bekämpfung von Straßenräubern, wie die im März 1998 gegründete Brigade Anti-Gang (auch: Groupement Mobile d’Intervention GMI, unités antigangs), das 2000 gegründete Commandement Opérationnel (CO, auch: special oder operational command) oder die seit 2006 im Einsatz befindliche Brigade d'Intervention Rapide (BIR). Auch die Militärpolizei darf Verhaftungen durchführen, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsgeheimdienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor (zum Ganzen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Gesamtaktualisierung vom 17. Mai 2019, a.a.O., Seite 13). Kamerun verfügt nach Angaben von Beamten der Gefängnisverwaltung zudem über 79 operative Gefängnisse mit einer geplanten Kapazität von 17.915 Gefangenen, in denen jedoch über 30.000 Insassen untergebracht sind (vgl. United States Department of State, Cameroon 2019 Human Rights Report, 11. März 2020; Cameroon 2018 Human Rights Report, 13. März 2019)

Mit Blick auf das sich aus den Erkenntnismitteln abzeichnende Bild wenig vertrauenserweckender, insbesondere von Korruption betroffener Polizei-, Sicherheits- und Justizbehörden spricht zwar einiges dafür, dass trotz grundsätzlich vorhandener Staatsgewalt und Sicherheitsbehörden nicht generell angenommen werden kann, der kamerunische Staat und seine Behörden seien stets in der Lage oder willens, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Namentlich sind für Kamerun aufgrund des sich aus den Erkenntnismitteln ergebenen Problems von systematischer Korruption und Bestechlichkeit innerhalb der Sicherheitsbehörden und der Justiz erhebliche Zweifel angebracht, dass staatliche Organe generell willens sind, gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater einzuschreiten und Schutz zu bieten. Dies deckt sich nach den Erfahrungen der Kammer auch mit dem wiederkehrenden Vortrag kamerunischer Asylsuchender, die im Falle einer vorgebrachten Verfolgung oder Bedrohung durch private Akteure regelmäßig behaupten, die Polizei oder andere staatliche Organe hätten ihnen keinen Schutz geboten oder sie hätten von vorneherein auf ein Hilfegesuch verzichtet, weil sie nicht über Geldmittel in der erforderlichen Höhe für eine Bestechung der Polizeibediensteten verfügt hätten.

Von der soeben gezeichneten allgemeinen Lage in Kamerun und den dargelegten rechtlichen Grundsätzen ausgehend, kann trotz der wenig befriedigenden generellen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des kamerunischen Staates und seiner Sicherheitsbehörden nicht davon ausgegangen, dass der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, im hier zur Entscheidung stehenden Fall des Klägers Schutz vor Verfolgung zu bieten. Insoweit hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen, dass die Polizei nach dem Vorfall mit seinem Stiefvater im Dorf vor Ort gewesen sei und dass die Polizei viele Dorfbewohner verhaftet hat. Auch hat er angegeben, dass gerichtliche Verfahren gegen die Täter stattgefunden haben (Hat ein gerichtliches Verfahren gegen die Täter stattgefunden? Antwort: „Ja.“). Auch wurden einige der Dorfbewohner nach seinen Angaben vor dem Bundesamt bestraft (Wie wurden die Täter bestraft? Antwort: Einige von denen sind ins Gefängnis gekommen.). Schon hieran wird deutlich, dass die Sicherheits- und Justizbehörden Kameruns in Folge der Tat an seinem Vater eingeschritten sind und es Verhaftungen und Verurteilungen der Täter gegeben hat, mithin diese schutzbereit und schutzfähig gewesen sind.

Sofern der Kläger auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob die Täter von der Polizei auch verhaftet und dann verurteilt worden sind, hingegen behauptet hat, sie seien zwar verhaftet aber dann wieder freigelassen worden, mithin es sei nicht zu Verurteilungen gekommen, ist dies – auch wenn zugunsten des Klägers die Ermordung seines Stiefvaters und die gegen den Kläger gerichteten Bedrohungen als wahr unterstellt werden – ganz offensichtlich nicht glaubhaft. Dass es zu keinen Verurteilungen gekommen sein soll, steht nicht nur im eklatanten Widerspruch zu seinen Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt, wo er auf die diesbezüglichen Fragen noch unmissverständlich ausgeführt hat, dass einige der Täter verurteilt und ins Gefängnis gesteckt wurden. Auch wich der Kläger auf die sich an die eben genannte Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung gestellten weiteren Fragen zunächst aus bzw. blieb er unpräzise. Auf die Frage, „Wann sind sie freigelassen worden?“, antwortete er nur, „Das genaue Datum weiß ich nicht, aber sie wurden freigelassen.“. Erst auf die Frage, ob dies vor oder nach seiner Ausreise aus Kamerun gewesen sei, meinte er, dass das gewesen sei, bevor er weg ging. Auch mit seiner Antwort auf die Frage des Gerichts, ob man in Kamerun mit einem Mord einfach so davon komme, blieb er auffallend vage und meinte nur, dass in Kamerun das Recht nicht wie in Deutschland sei.

Abgesehen von dem bereits aufgezeigten eklatanten Widerspruch in seinem Vorbringen beim Bundesamt einerseits und in der mündlichen Verhandlung andererseits, verwickelte er sich dann auch noch in einen weiteren erheblichen Widerspruch, der es hindert, den Vortrag, mit welchem der Kläger darauf hindeuten möchte, dass die Polizei und Justiz im Fall der mit dem Tod seines Stiefvaters zusammenhängenden Ereignisse ungenügend gearbeitet und keinen hinreichenden Schutz geboten hätten, als glaubhaft zu bewerten. So meinte er auf den Vorhalt des Gerichts, dass auch in Kamerun Mord strafbar, die Nachricht über den Tod seines Stiefvaters sogar im Radio gekommen und dass sein Stiefvater auch kein einfacher Bürger sondern der Dorfvorsteher gewesen sei: „Die Polizei in Kamerun ist nicht vergleichbar mit der Polizei in Deutschland. Es hat sogar mehrere Tage gedauert, bis die Täter verhaftet wurden.“. Abgesehen davon, dass auch diese Einlassung des Klägers wieder auffallend vage ist und er keine nachvollziehbare Erklärung dafür lieferte, weshalb die Staatsmacht bereits festgenommene Täter bei einem Mord an einer wichtigen Person des Heimatortes des Klägers einfach so wieder freilassen sollte, ist die Angabe auch schwerlich mit seinem Vorbringen vor dem Bundesamt in Einklang zu bringen. Dort gab er nämlich noch an, dass die Polizei schon vor Ort im Dorf gewesen sei, so dass sich nicht erschließt, weshalb es nun „sogar mehrere Tage gedauert“ haben soll, bis die Täter verhaftet wurden. Die Angabe steht zudem im augenfälligen Widerspruch zu den Unterlagen, die er zum Beleg seines Verfolgungsvorbringens eingereicht hat. In dem vom Kläger insoweit vorgelegten und nach wie vor im Internet abrufbaren Artikel (https://www.chron.com/news/bizarre/article/Cameroon-villagers-kill-roast-local-chief-1634690.php) heißt es in englischer Sprache, dass Sicherheitskräfte in Kamerun etwa 50 Dorfbewohner festgenommen haben, die beschuldigt werden, ihren örtlichen Chef getötet und ihn bei einem Feuer geröstet zu haben, wie das Staatsradio und lokale Beamte am Freitag berichteten. Weiter wird dort ausgeführt, dass „C...“ am Donnerstagabend getötet worden sei, als er ein Jahr nach seiner Verbannung durch die Dorfbewohner zurückgekehrt sei, wie die Behörden mitteilten. Mit Blick hierauf ergibt sich aber, dass der Stiefvater des Klägers am Donnerstagabend getötet wurde und bereits am Freitag das Staatsradio und lokale Beamte berichteten, dass ca. 50 Dorfbewohner von Sicherheitskräften verhaftet worden sind. Vor diesem Hintergrund kann aber die in der mündlichen Verhandlung gemachte Angabe des Klägers, die Polizei habe erst mehrere Tage später die Täter verhaftet, nicht der Wahrheit entsprechen.

Im Übrigen ist der vom Kläger eingereichte Artikel von www.chron.com auch Beleg für die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des kamerunischen Staates und seiner Sicherheitsbehörden im vorliegenden Fall. Dort heißt es nicht nur, dass ca. 50 Dorfbewohner verhaftet worden seien, was für sich genommen schon voraussetzt, dass die Sicherheitskräfte mit einem massiven Aufgebot an Kräften eingeschritten sind. Auch heißt es, dass Zeugen berichtet haben, dass die Sicherheitskräfte weiter nach den Verantwortlichen gesucht haben und einige Dorfbewohner geflohen sind. Auch insoweit müssen die Polizei- und Sicherheitskräfte mit einem massiven Kräfteaufgebot vor Ort gewesen und eingeschritten sein. Ferner führt der Artikel aus, dass nach der Verbannung von V... dieser zwar durch seinen Halbbruder ersetzt worden sei, er aber immer noch von der Regierung als der rechtmäßige traditionelle Herrscher des Dorfes anerkannt worden sei. Auch dies deutet darauf, dass die Staatsmacht und die von ihr geleiteten Sicherheitskräfte ein Interesse daran gehabt haben, schützend einzugreifen, richten sich die Angriffe der Dorfbewohner doch gegen den von der Regierung nach wie vor anerkannten Herrscher des Dorfes und nicht bloß gegen ein unbekanntes und unbedeutendes Mitglied der Dorfgemeinschaft. Schließlich ist dem Artikel zu entnehmen, dass ein Sohn des Dorfoberhauptes zwar ebenfalls von den Ausschreitungen des wütenden Mobs betroffen war und er von den Dorfbewohnern schwer geschlagen worden sein soll; er ist aber dann nicht etwa seinem Schicksal überlassen, sondern – wie es in dem Artikel heißt – in ein Krankenhaus verbracht worden. Mit Blick auf all dies spricht daher alles dafür, dass im konkreten Fall die Sicherheitskräfte Kameruns sowohl in der Lage als auch – ohne Zahlung von Bestechungsgeldern – willens waren, Schutz vor Übergriffen der Dorfbewohner zu bieten. Dass der Kläger wegen der gegen ihn gerichteten Bedrohungen nicht selbst zur Polizei gegangen ist und um Schutz nachgefragt hat, sondern sein Land Richtung Malabu verlassen hat, stellt die festgestellte Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit insoweit nicht in Frage. Er hatte insoweit keinen Grund anzunehmen, dass die Polizei in seinem Fall untätig bleibt und ihm keinen Schutz gewährt, hätte er sich wegen der Bedrohungen von Dorfbewohnern an die Polizei gewandt.

Eine Schutzgewährung scheitert zudem am Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, was vorliegend sowohl einer Flüchtlingsanerkennung als auch einer Gewährung von subsidiärem Schutz jeweils nochmals selbständig tragend entgegen steht. Insoweit teilt der Einzelrichter der Kammer in Bezug auf den Kläger insbesondere die Feststellungen des Bundesamtes zum Vorhandensein und zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kamerun (§ 3e AsylG; § 4 Abs. 3 AsylG). Das Gericht macht deshalb von der Möglichkeit des § 77 Abs. 2 AsylG Gebrauch und verweist diesbezüglich auf die Feststellungen und die Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes, mit welchen das Bundesamt mit zutreffenden Ausführungen dargelegt hat, dass dem Kläger vor der vermeintlichen Verfolgung durch die privaten Akteure seines Onkels eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kamerun zur Verfügung steht. Diese Feststellungen des Bundesamtes gelten nach wie vor. So heißt es im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Januar 2019 (dort Seite 14), dass es in Kamerun möglich ist, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Jedoch könnte nach Personen auch landesweit gefahndet werden, was im Regelfall aber nicht geschieht. Bürger, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen. Diese Einschätzung wird auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Gesamtaktualisierung 17. Mai 2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 11. Februar 2020) geteilt. Ist es in Kamerun damit möglich, sich einer Verfolgung – jedenfalls – lokaler staatlicher Behörden zu entziehen, so gilt dies im Fall des Klägers erst recht, der keine staatliche Verfolgung sondern lediglich eine Verfolgung durch einige Dorfbewohner vorgetragen hat. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemeint hat, man wisse nie, wer einen erkenne, stellt dies das Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative nicht in Frage. Kamerun ist ein Land mit einer größeren Fläche als die Bundesrepublik Deutschland, hat ca. 25 Millionen Einwohner und mehrere Großstädte wie die Hauptstadt Yaounde mit ca. 2 Millionen und die Hafenstadt Douala mit ca. 2,5 Millionen Einwohnern. Weshalb dem Kläger, der nach den eben getroffenen Feststellungen selbst einer staatlichen Verfolgung ausweichen könnte, eine Zuflucht vor den privaten Akteuren daher nicht möglich gewesen sein soll, erschließt sich daher nicht.

Die Inanspruchnahme internen Schutzes ist dem Kläger auch zumutbar, denn es bestehen in der Person des Klägers keine durchgreifenden Zweifel, dass er auf Basis der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände eine ausreichende Lebensgrundlage finden konnte und kann, mithin das Existenzminimum gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Mai 2009 – 10 C 19.08 – juris Rn. 16; Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2019 – A 11 S 1203/19 – juris Rn. 32). Zwar mag die wirtschaftliche sowie die soziale Lage in Kamerun – jedenfalls im Vergleich mit europäischen Staaten – insgesamt schwierig sein und im Falle der Bedürftigkeit vorhandenen sozialen Netzwerken sowie familiären Bindungen hohe Bedeutung bei der Sicherung des Lebensunterhalts zukommen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Januar 2019, dort Seite 17). Allerdings ist Kamerun unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC das wirtschaftlich stärkste Land. Das Bruttoinlandsprodukt erreichte 2015 geschätzte 38,4 Milliarden US-Dollar, dies entspricht pro Kopf ca. 1.545 US-Dollar. Kamerun will bis 2035 den Status eines demokratischen und in seiner Diversität geeinten Schwellenlandes erreichen. Dieses langfristige Entwicklungskonzept „Vision 2035“ beinhaltet eine Erhöhung des Wirtschaftswachstums, die Steigerung des Pro-Kopf-Einkommens, Förderung von Investitionen und eine Senkung des Bevölkerungswachstums auf 2 %. Laut der Strategie für Wachstum und Beschäftigung soll die Wirtschaft zwischen 2010 und 2020 um durchschnittlich mindestens 5,5 % im Jahr wachsen. Tatsächlich erreichte Kamerun 2017 ein Wirtschaftswachstum von ca. 3,2 %; 2018 lag das Wachstum bei 4 %. Schätzungen zufolge erwirtschaftet allerdings der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50 %) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. Besonders für Frauen und junge Leute bieten sich hier Chancen, den Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Gesamtaktualisierung vom 17. Mai 2019; letzte Kurzinformation eingefügt am 11. Februar 2020). Auch gibt es in ganz Kamerun karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Januar 2019, Seite 18). Hiervon ausgehend spricht nichts dafür, dass sich der Kläger, der ein gesunder Mann im Alter von 36 Jahren ist, eine wirtschaftliche Lebensgrundlage in Kamerun nicht wird schaffen können. Der Kläger ist am 24. August 1983 in Kamerun geboren und hat bis zu seiner Ausreise Richtung Malabu im Jahr 2008 und damit 25 Jahre in Kamerun gelebt; er ist mithin mit den Verhältnissen in Kamerun vertraut. Er hat dort den Beruf eines Automechanikers gelernt und hatte dort ein eigenes Geschäft in Form einer Autowerkstatt. Auch wenn er im Falle einer Rückkehr nach Kamerun voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die finanziellen und sonstigen Mittel zur Gründung eines Autowerkstattbetriebes aufzubringen und er auch schon mehrere Jahre in diesem Beruf nicht mehr gearbeitet hat, hat er dennoch erhebliche Erfahrungen in diesem Bereich gesammelt, die er auf dem Arbeitsmarkt in Kamerun für sich einsetzen könnte. Zudem hat er langjährige Erfahrungen gesammelt, als Inhaber eines Werkstattbetriebes selbständig tätig sein, was ihm gute Möglichkeiten verschafft, in dem für die Verhältnisse Kameruns bedeutenden informellen Sektor einer – wenn auch gegebenenfalls wenig attraktiven – Tätigkeit, etwa im Handel, nachzugehen. Auch hat er bereits in Malabu und damit in einer für ihn fremden Stadt und in einem für ihm fremden Land gezeigt, dass er nach recht kurzer Zeit in der Lage war, eine seinen Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung (hier als Autowäscher) zu finden. Weshalb ihm dies nicht erneut in Kamerun, dem Land aus dem er stammt, gelingen sollte, erschließt sich insoweit nicht. Zudem hat er nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung in Deutschland Geld mit Gartenarbeiten verdient und damit erneut gezeigt, dass er Tätigkeiten nachgehen kann, die mit seiner Berufsausbildung nur wenig gemein haben. All dies lässt den Schluss zu, dass der Kläger nicht nur eine arbeitsfähige sondern zudem eine flexible Person ist, die in vielfältigen Berufen oder Beschäftigungen unterschiedlichster Wirtschaftsbereiche tätig sein kann. Dass es ihm daher im Falle einer Rückkehr nach Kamerun nicht möglich sein wird, dort beruflich bzw. wirtschaftlich Fuß zu fassen und sich eine Lebensgrundlage zu schaffen, ist insoweit auch nicht ersichtlich. Dies gilt auch angesichts der aktuellen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (Covid-19) stehenden Lage. Zwar ist auch Kamerun von der Corona-Pandemie betroffen und es ist damit zu rechnen, dass sich die wirtschaftliche Lage im Land verschlechtern wird. Auch hat es einen sogenannten Lockdown gegeben. Dieser ist aber bereits Anfang des Monats Juni 2020 wieder gelockert worden und Schulen, Restaurants und sogar Nachtclubs sind wieder geöffnet (vgl. DerStandard, „Zentralafrikanisches Kamerun ist derzeit mehrfach gebeutelt“ vom 19. Juni 2020; abgerufen von https://www.derstandard.de), so dass nicht zu erwarten ist, dass angesichts eines im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie angeordneten Lockdowns der Kläger wirtschaftlich an der Schaffung einer Lebensgrundlage gehindert wäre. Zudem werden trotz der im Vergleich zu anderen zentralafrikanischen Ländern hohen Infektionsrate in Kamerun keine massiven wirtschaftlichen Einbrüche und Konjunkturdaten im positiven Bereich von 1 bis 2% erwartet (vgl. LIPortal, Das Länder-Informations-Portal, Kamerun, Wirtschaft & Entwicklung, abgerufen am 23. Juni 2020 unter: https://www.liportal.de/kamerun/wirtschaft-entwicklung).

Auch Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212).Zwar können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen und ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12; Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 25). Dies kann der Fall sein, wenn die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen sich in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; Urteil vom 19. März 2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 92 ff.; BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 06. Februar 2020 – 13a B 19.33510 – juris Rn. 23).

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Konkrete Gefahren, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, sind hier weder geltend gemacht noch ersichtlich. Allgemeine Gefahren, die nicht nur dem Ausländer persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG jedoch bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324; Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249; Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108,77; Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379; Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - juris Rn. 22 f.; Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 - juris Rn. 14 f. ), von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a Abs. 1 AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Dass diese Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Person des Klägers hinsichtlich Kamerun und namentlich eine extreme materielle Not oder eine extreme allgemeine Gefahrenlage nicht vorliegen, ergibt sich aus den oben zum Flüchtlings- und subsidiären Schutz und namentlich zur Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative dargelegten Gründen.

Auch für ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen ist in der Person des Klägers nichts ersichtlich. Wird ein Abschiebungsverbot aufgrund einer Erkrankung geltend gemacht wird, kommt in erster Linie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht. Eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Norm kann dabei auch darin bestehen, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlechtert. Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das heißt die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - BVerwG 9 C 2/99 -, juris). Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird dabei vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigt, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Die Regelung in § 60a Abs. 2c AufenthG umfasst nach ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck auch die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss v. 28. September 2017 – 2 L 85/17 – juris Rn. 13). Dies wird nunmehr durch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch nochmals ausdrücklich klargestellt, wonach § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 AufenthG entsprechend gilt. Eine ärztliche Bescheinigung hat der Kläger, zumal im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten, nicht vorgelegt. Der Kläger hat auch nichts dazu vorgetragen, dass er an einer Krankheit leiden könnte, die den dargelegten Schweregrad einer ein Abschiebungsverbot begründenden Gesundheitsbeeinträchtigung erreichen würde; derartiges ist auch nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich Covid-19 fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger zu einer Risikogruppe gehören könnte.

Bleibt das Klagebegehren nach alledem ohne Erfolg, war das Gericht auch nicht gehalten, auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag,

„zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger bei Rückkehr nach Kamerun aufgrund der ökonomischen Folgen der Corona-Pandemie seine elementaren Bedürfnisse nicht aus eigener Erwerbsarbeit wird decken können, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt,“

Beweis zu erheben. Dieser Beweisantrag war, wie in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2020 geschehen, abzulehnen.

Zum einen war der Beweisantrag abzulehnen, weil er ein Beweismittel nicht konkret bezeichnet. Als Beweismittel gibt er lediglich an, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werden solle. Welcher Sachverständiger oder welche sachverständige Stelle in Betracht kommen soll, wird nicht näher bezeichnet. Der Beweisantrag umreißt nicht einmal im Groben, welcher Sachverständiger bzw. welche sachverständige Stelle für die begehrte Begutachtung in Frage kommen könnte.

Unabhängig davon war der Beweisantrag abzulehnen, weil er auf einen unzulässigen Beweiserforschungs- bzw. Ausforschungsbeweis abzielt. Soweit mit ihm unter Beweis gestellt werden soll, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr seine „elementaren Bedürfnisse nicht aus eigener Erwerbstätigkeit wird decken können“, knüpft er an vermeintliche ökonomische Folgen der Corona-Pandemie in Kamerun an. Damit soll das Gutachten aber zunächst die Tatsachen liefern, nämlich die vom Kläger unterstellten Folgen der Corona-Pandemie ermitteln, auf welche der Kläger mit dem Beweisantrag den unter Beweis gestellten Umstand einer fehlenden Sicherung der elementaren Bedürfnisse dann stützen möchte. Substantiierte Ausführungen dazu, welche konkreten ökonomischen Folgen die Corona-Pandemie in Kamerun zeitigt und welche Schwere diese haben und dass diese auch ein Maß erreichen können, dass eine fehlende Sicherung der elementaren Bedürfnisse anzunehmen wäre, fehlen.

Des Weiteren war der Beweisantrag – insoweit nochmals selbständig tragend – abzulehnen, weil mit ihm im Ergebnis eine Rechtsfrage unter Beweis gestellt werden soll, nämlich die Frage, ob der Kläger seine elementaren Bedürfnisse nicht aus eigener Erwerbstätigkeit wird decken können. Hierbei handelt es sich aber um eine an den im Asyl- und Flüchtlingsschutzrecht geltenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bzw. – für den subsidiären Schutz – „real risk“ zu messende Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls welche asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlich bzw. für den subsidiären Schutz bzw. für Abschiebungsverbote beachtlichen Gefahren dem Kläger individuell unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände wie berufliche Bildung oder Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt im formellen und informellen Bereich in Kamerun drohen. Dies wird auch daran deutlich, dass die Frage, welche Bedürfnisse im vorliegenden Asylklageverfahren überhaupt als elementar anzusehen sind, keine dem Sachverständigengutachten zugängliche Tatsachenfrage sondern eine Rechtsfrage ist.

Schließlich war der Beweisantrag – auch insoweit nochmals selbständig tragend – abzulehnen, weil der Beweisantrag nicht substantiiert aufzeigt, welche Erkenntnisse das Gutachten liefern soll, die über die bereits in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zu Kamerun und die wirtschaftliche Lage oder die Situation auf dem Arbeitsmarkt im formellen und informellen Sektor hinausgehen oder ob zu erwarten steht, dass eine Beweisaufnahme hiervon abweichende Erkenntnisse liefern würde. Nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Entsprechendes gilt im Asylprozess, wenn aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts bereits ausreichende Erkenntnismittel vorliegen. Es liegt insoweit im Ermessen des Tatsachengerichts, die Art und die Anzahl der einzuholenden Gutachten selbst zu bestimmen (BVerwG, Beschl. v. 18.8.1995 - 1 B 55/95 -, juris, Rn. 5).

Liegen dem Gericht zu einer erheblichen Tatsachenfrage bereits amtliche Auskünfte oder gutachterliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten (bei einem förmlichen Beweisantrag) nach § 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten ohne Rechtsverstoß für ungenügend erachtet, etwa für unvollständig, widersprüchlich oder nicht mehr hinreichend aktuell. Reichen indes die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der Tatsachenfrage aus, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 27. März 2013 – BVerwG 10 B 34.12 – juris Rn. 4 m. w. N.).

Abgesehen davon, dass die unter Beweis gestellten Umstände für die Frage der Gewährung von Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz schon nicht entscheidungserheblich sind – insoweit scheitert das Klagebegehren wie oben im Einzelnen dargelegt selbständig tragend an der fehlenden Zurechenbarkeit nach § 3a Nr. 3 AsylG –, hat das Gericht – wie oben bereits aufgezeigt – zur wirtschaftlichen Situation in Kamerun Erkenntnismittel zur Verfügung und ausgewertet. Insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, der Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unter dem 17. Mai 2019 in seiner Gesamtheit aktualisiert worden; die letzte Kurzinformation ist am 11. Februar 2020 eingefügt worden. Insoweit kann sich das Gericht hierauf stützend ein hinreichend aktuelles Bild über die wirtschaftliche Situation in Kamerun – jedenfalls bis zum Eintritt etwaiger Veränderungen durch den Ausbruch der Corona-Krise – machen. Auch zeigt der Klägerbevollmächtigte nicht auf, dass die hiermit in das Verfahren eingeführten und oben unter dem Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative näher dargestellten Basisdaten zur wirtschaftlichen Situation in Kamerun, sowie zu den Möglichkeiten, auf dem Arbeitsmarkt im formellen und informellen Bereich eine Beschäftigung zu finden, für die Jahre 2019 und 2020 (bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie) wesentlichen Änderungen unterlegen gewesen sein könnten. Ist es dem Gericht daher möglich, die wirtschaftliche Situation bis zum Ausbruch der Corona-Krise hinreichend zu beurteilen, gilt hinsichtlich der späteren Entwicklungen unter dem Gesichtspunkt von Auswirkungen der Corona-Krise nichts wesentlich anderes. Auch das Gericht geht davon aus, dass die Corona-Pandemie negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation in Kamerun haben wird. Insoweit ergibt sich aus den vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen der PNUD und des NKAFU Policy Institute nicht anderes. Dem Gericht stehen aber insbesondere über die in das Verfahren eingeführten Informationen auf den LIPortal (LIPortal, Das Länder-Informations-Portal, Kamerun, Wirtschaft & Entwicklung, abgerufen am 23. Juni 2020 unter: https://www.liportal.de/kamerun/wirtschaft-entwicklung) weitere aktuelle und sachkundige Informationen zur Verfügung, die eine ausreichend zuverlässige Prognose über die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zulassen. Die in das Verfahren eingeführten Informationen des LIPortal beruhen auf einem Abruf unter dem 23. Juni 2020 und damit kurz vor der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der vom PNUD stammenden Informationen spiegeln diese einen Stand vom 31. März 2020 wider. Jedenfalls diese vom Kläger eingereichte Information konnte also auch noch nicht berücksichtigen, dass ein sogenannter Lockdown in Kamerun lediglich kurze Zeit, nämlich nur bis Anfang Juni 2020 angeordnet worden ist; auch diesbezüglich sind die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse (DerStandard, Johannes Dieterich, „Zentralafrikanisches Land ist derzeit mehrfach gebeutelt“ vom 19. Juni 2020) aktueller. Die dem Gericht auf dem LIPortal zur Verfügung stehenden Erkenntnisse beruhen auch auf ausreichender Sachkunde. Das LIPortal wird von der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit betrieben (https://www.liportal.de/impressum/). Die GIZ ist ein Dienstleister der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung und internationale Bildungsarbeit. Sie ist ein Bundesunternehmen und arbeitet mit der deutschen Bundesregierung, Institutionen der Europäischen Union, den Vereinten Nationen, der Privatwirtschaft und Regierungen anderer Länder sowie Unternehmen, zivilgesellschaftlichen Akteuren und wissenschaftlichen Institutionen zusammen (https://www.giz.de/de/ueber_die_giz/1689.html). Seit Anfang der 1960er-Jahre ist die GIZ in Kamerun aktiv, betreibt ein Regionalbüro in Yaounde und hat in Kamerun über 300 nationale und 40 internationale Mitarbeiter (https://www.giz.de/de/weltweit/345.html). Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht die bereits vorhandenen und aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln gewonnenen Erkenntnisse als ausreichend sachkundig und aktuell, um die sich im Zusammenhang mit dem Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative und mit Abschiebungsverboten stellenden Fragen für einen – wie der Kläger – gesunden und arbeitsfähigen Mann, der vielfältige Erfahrungen in unterschiedlichen beruflichen Tätigkeiten gesammelt hat und bei dem von einer hohen Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt auszugehen ist, beurteilen zu können, so dass es weder einer (weiteren) Beweiserhebung in Folge des gestellten Beweisantrages noch aus Gründen der Amtsermittlung bedarf. Vor dem Hintergrund, dass der Beweisantrag auch nicht substantiiert aufzeigt, aufgrund welcher Erkenntnisse oder sonstigen Umstände sich die Notwendigkeit eines (weiteren) Sachverständigengutachtens ergeben sollte, macht die Kammer insoweit von ihrem Ermessen dahingehend Gebrauch, ein weiteres Gutachten nicht einzuholen.

Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1, 2 AufenthG. Rechtmäßig ist gleichfalls das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete und mit dem Bescheid des Bundesamtes konkludent angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 – juris Rn. 72) gemäß § 11 AufenthG; Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; § 83 b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.