Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 10.07.2020 – 1 KE 18/20
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0710.1KE18.20.00
Tenor§
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe§
I. Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) hat die für „KE-Verfahren“ ausschließlich zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus durch den Berichterstatter zu entscheiden, nachdem die Kostenlastentscheidung vom 29. Januar 2020 ebenfalls durch den Berichterstatter der zuletzt für das Verfahren zuständigen 6. Kammer getroffen wurde (Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Juli 2019, § 165 Rn. 9).
II. Die nach § 165 i. V. m. § 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die angesetzten „Kopier- und Druckkosten“ ebenso wie die weiter geltend gemachten Kosten in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Juni 2020 zu Recht unberücksichtigt gelassen.
Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens erstattungsfähig. Ob das der Fall ist, beurteilt sich aus der Sicht einer verständigen Partei, die in dem Zeitpunkt der kostenauslösenden Handlung bemüht ist, die Kosten so niedrig als möglich zu halten (etwa: Kugele, VwGO, 2013, § 162 Rn. 4 m. w. N.).
Hiervon ausgehend sind von vornherein diejenigen Kostenpositionen nicht berücksichtigungsfähig, die nicht zu Aufwendungen des Klageverfahrens bzw. des Vorverfahrens nach den §§ 68 ff. VwGO – der Beklagte geht von einem sinngemäßen Widerspruch vom 05. Oktober 2018 aus – zählen. Hierzu rechnen die für das Verwaltungs(Ausgangs-)Verfahren angesetzten „Kopier- und Druckkosten“ und die für eine „Meldebestätigung“ angesetzten 5,00 €. Insoweit handelt es sich um Kosten des Verwaltungsverfahrens, die schon im Ansatz nicht erstattungsfähig sind, bzw. allgemeine „Geschäftsunkosten“, denen der hinreichende Bezug zum Rechtsstreit fehlt. So ist die Klägerin etwa nach § 4a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) n.F. verpflichtet, die Voraussetzungen der Beitragsbefreiung durch einen „melderechtlichen Nachweis“ zu belegen; diese Kosten wären ihr mithin auch ohne das gerichtliche Klageverfahren entstanden und sie gehören schon aus diesem Grund nicht zu den erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten.
Darüber hinaus und hiervon unabhängig kommt eine Erstattung von „Kopier- und Druckkosten“ nur in Betracht, wenn die Höhe dieser Kosten im Einzelnen belegt wird. Die Klägerin merkt zwar zutreffend an, dass sich die Schriftsätze ebenso wie die beigefügten Ablichtungen als solche in der Gerichtsakte befinden. Eine Festsetzung der Kosten für diese entstandenen Aufwendungen wäre aber nur dann möglich, wenn die Klägerin die Kosten ihrer Höhe nach entweder belegt hätte – was gerade nicht der Fall ist – oder aber wenn das Gericht zu Gunsten der Klägerin auf eine von Seiten des Gesetzgebers normierte Pauschallierung dieser Kosten, so etwa für die öffentliche Hand nach § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO i. V. m. Nr. 7002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) – Vergütungsverzeichnis VV RVG –, hätte zurückgreifen können.
Auch die letztgenannte Voraussetzung liegt indessen nicht vor, weil weder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Nr. 7000 VV RVG) noch das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz, dort § 7 Abs. 2) direkt oder auch nur analog angewendet werden kann. Zum einen steht einer Analogie entgegen, dass für eine planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts nichts ersichtlich ist, zum anderen könnte naheliegen, dass für die von Seiten des Gesetzgebers bestimmte Höhe der Pauschale für die Anfertigung von Ablichtungen (0,50 € für die ersten 50 Seiten) andere Überlegungen maßgeblich waren, als sie vorliegend zum Tragen kämen (i. E. ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24. Juni 1993 – 1 S 2550/91 –, juris Rn. 3 m. w. N.; VG Augsburg Beschl. v. 28. April 2014 – 1 M 14.605 –, BeckRS 2014, 51937 Rn. 12, zit. nach beck-online.de; Wysk/Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 162 Rn. 13 und 16; a.A.: [jew. ohne Begründung] AG Zeitz, Beschl. v. 12. März 2018 – 4 C 252/17 –, zit. nach beck-online.de; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Juli 2019, § 162 VwGO Rn. 25; wohl auch: Bayerischer VGH, Beschl. v. 09. April 2002 – 23 C 02.676 –, zit. nach beck-online.de). Eine Schätzung der Höhe der Aufwendungen in Anlehnung an § 287 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) scheidet ebenfalls aus, weil es an hinreichenden Grundlagen hierfür fehlt (vgl. aber: OLG Frankfurt, Beschl. v. 27. Oktober 1986 – 12 W 215/86 –, zit. nach: beck-online.de [0,20 DM/Seite] und OLG Köln, Beschl. v. 18. Dezember 1981 – 17 W 465/81 –, juris [0,05 DM/Seite] – jew. ohne Begründung).
Auch ein Festsetzung der von Seiten der Urkundsbeamtin abgesetzten „Portokosten“ scheidet aus. Die „Portokosten“ für einen Widerspruch vom „28.11.20“, für Schriftsätze vom „13.08.19“ und „19.08.19“ und für ein „Schreiben an Beklagten vom 19.11.18“ sind nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die „Portokosten“ für den Widerspruch vom 05. Oktober 2018 wären zwar dem Grunde nach erstattungsfähig, werden aber weder im Kostenfestsetzungsverfahren belegt noch lassen sie sich auf Grund des Verwaltungsvorgangs nachvollziehen.
III. Die Erinnerungsführerin trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Erinnerungsverfahrens.