Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 15.07.2020 – 1 KE 24/19
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0715.1KE24.19.00
Tenor§
Auf die Erinnerung des Klägers vom 20. Mai 2019 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. April 2019 in der Gestalt des Beschlusses über eine Teilabhilfe vom 28. Juni 2019 dahingehend geändert, dass die nach den vollstreckbaren Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Mai 2016 auf den Antrag vom 13. August 2018 insgesamt zu erstattenden Kosten auf 1.637,50 € nebst einer Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. August 2018 festgesetzt werden; im Übrigen wird die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen.
Die Erinnerungen des Klägers und des Beklagten gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Cottbus über eine Teilabhilfe vom 28. Juni 2019 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.
Gründe§
I. Der Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 15. April 2019 ist nach § 165 S. 1 und S. 2 i. V. m. § 151 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig; Entsprechendes gilt für die Erinnerung des Beklagten gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin vom 28. Juni 2019 über eine Teilabhilfe des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, durch den er erstmals beschwert wurde.
Die weitere Erinnerung des Klägers gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 28. Juni 2019 ist in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung des Klägers mit diesem Beschluss insoweit abgeholfen, als nunmehr die Umsatzsteuer auf die Aktenversendungspauschale – zutreffend (vgl. Beschl. d. Kammer v. 10. Juli 2020 – VG 1 KE 19/20) – anerkannt und die zu erstattende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 [Vergütungsverzeichnis - VV]) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) von 1,3 auf 1,6 Gebühren heraufgesetzt wurde; im Übrigen hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Erinnerung des Klägers nicht abgeholfen, so dass die Entscheidung der Urkundsbeamtin hinsichtlich aller von ihr auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 13. August 2018 nicht anerkannten Positionen durch das Gericht von Amts wegen zu überprüfen war, § 151 S. 3 i. V. m. § 148 Abs. 1 VwGO.
II. Die Erinnerung des Klägers ist nur teilweise begründet.
1. Die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers konnte die Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren nach Nr. 2300 RVG in dem Antrag vom 13. August 2018 im Ergebnis lediglich mit einem Steigerungssatz von 1,6 in Ansatz bringen.
Sie hat zwar die Voraussetzungen für die Überschreitung des Schwellenwertes von 1,3 hinreichend glaubhaft gemacht (unter 1.1 und 1.2), der von ihr angesetzte höchste Steigerungssatz von 2,5 ist jedoch in dem vorliegenden Verfahren unbillig und daher nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO nicht zu erstatten (unter 1.3).
a) Nach § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren zwar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen, wobei ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden kann; nach Nr. 2300 VV RVG kann innerhalb des Rahmens von 0,5 bis 2,5 ein Satz von mehr als 1,3 einer Gebühr jedoch nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Das dem Rechtsanwalt durch § 14 Abs. 1 S. 1 RVG an sich zustehende Ermessen wird damit durch Nr. 2300 VV RVG eingeschränkt (Hessischer VGH, Beschl. v. 29. März 2017 – 6 E 263/17 –, juris Rn. 19; Beschl. d. 4. Kammer v. 29. August 2014 – VG 4 KE 15/13 -, BA S. 5), wobei allerdings bereits eine geringfügige Überschreitung des Durchschnitts von „Umfang“ oder „Schwierigkeit“ der Tätigkeit genügt, um das Ermessen zur Bestimmung einer höheren Gebühr als 1,3 zu eröffnen (Sächsisches OVG, Beschl. v. 06. Februar 2020 – 5 E 297/18 –, juris Rn. 15 m. w. N.).
b) Ist die Gebühr – wie vorliegend – von einem Dritten zu ersetzen, so ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.
Die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr ist solange ermessensgerecht und damit nicht unbillig, solange sie sich innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % um die im Einzelfall gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 bis 3 RVG objektiv angemessene Gebühr bewegt; erst bei Abweichungen über den Toleranzbereich hinaus liegt ein anwaltlicher Ermessensmissbrauch vor, der durch eine Neufestsetzung durch das Gericht ersetzt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 13. August 2018 – 1 WDS-AV 8/17 –, juris Rn. 18; BVerwG, Urt. v. 17. August 2005 – 6 C 13/04 –, juris Rn. 21; BGH, Urt. v. 13. November 2013 – X ZR 171/12 –, juris Rn. 24; BGH, Urt. v. 11. Juli 2012 – VIII ZR 323/11 –, juris Rn. 10; BGH, Urt. v. 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05 –, juris Rn. 5; Sächsisches OVG, Beschl. v. 06. Februar 2020 – 5 E 297/18 –, juris Rn. 13).
c) Die Frage des Umfangs der rechtsanwaltlichen Tätigkeit bemisst sich im Wesentlichen nach dem zeitlichen Aufwand, wobei sämtliche Umstände – die eigentliche Bearbeitung, nämlich die Klärung des Sachverhalts und die rechtliche Durchdringung des Falls sowie die Fertigung von Schriftsätzen, als auch die Wahrnehmung von Terminen und Reise- sowie Wartezeiten – zu berücksichtigen sind. Die Literatur geht von einem durchschnittlichen Aufwand der rechtsanwaltlichen Vertretung von 3 Stunden aus, wobei der Gegenstandswert des konkreten Einzelfalls außer Betracht bleibt (etwa: Teubel in: Maier/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, Nr. 2300 VV Rn. 18; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 14 RVG Rn. 21; ausf. Klaus Otto: „Die angemessene Rahmengebühr nach dem RVG“ in NJW 2006, S. 1472, 1473, insb. S. 1475/1476). In diesem Zusammenhang ist auf die „üblicherweise“ verrichtete rechtsanwaltliche Tätigkeit abzustellen, denn die Einbeziehung äußerst selten vorkommender und mit einem außerordentlichen rechtlichen und tatsächlichen Aufwand verbundener Verfahren würde dazu führen, dass ansonsten nur Gebühren im unteren Bereich des Rahmens angesetzt werden könnten (zutreffend: Klaus Otto: „Die angemessene Rahmengebühr nach dem RVG“ in NJW 2006, S. 1472, 1475).
Maßgebend ist immer die tatsächlich erbrachte Leistung, nicht die vom Rechtsanwalt geschuldete Tätigkeit. Dieser Maßstab gilt auch in den Fällen, in denen der Rechtsanwalt umfangreicher tätig geworden ist, als es von der Sache her erforderlich gewesen wäre.
Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des die Ermessensentscheidung des Anwalts überprüfenden Gerichts, an dessen Stelle festzustellen, welche Tätigkeit er hätte erbringen müssen, um das Mandat sachgemäß zu betreuen (Klaus Otto: „Die angemessene Rahmengebühr nach dem RVG“ in NJW 2006, S. 1472, 1474). Eine entsprechende Prüfung wäre dem Gericht im Übrigen – zumal im Kostenerinnerungsverfahren – häufig auch nicht möglich, und es ist zudem Bedacht darauf zu nehmen, dass die Ermessenserwägungen des Rechtsanwalts nicht durch eigene Erwägungen des Gerichts ersetzt werden. Anderes kann nur dann gelten, wenn die Grenze der Pflichtwidrigkeit überschritten ist, weil der Anwalt Leistungen erbringt, die bei objektiver Betrachtung ersichtlich unangemessen sind (zum letztgenannten Gesichtspunkt: Klaus Otto: „Die angemessene Rahmengebühr nach dem RVG“ in NJW 2006, S. 1472, 1474).
d) Mit der (objektiven) „Schwierigkeit“ ist die Intensität der Bearbeitung gemeint, wobei etwa auch eine ungeklärte Rechtslage oder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Rolle spielen können (Klaus Otto: „Die angemessene Rahmengebühr nach dem RVG“ in NJW 2006, S., 1472, 1473).
1.1 Hiervon ausgehend hat die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hinreichend glaubhaft gemacht, § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 104 Abs. 2 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass die Tätigkeit vorliegend umfangreich war. Es ist dem Akteninhalt nach überwiegend wahrscheinlich (zu diesem Kriterium vgl.: BGH, Beschl. v. 04. April 2007 – III ZB 79/06 –, juris Rn. 9), dass der Umfang des vorliegenden Vorverfahren deutlich oberhalb des Durchschnitts eines üblichen kommunalabgabenrechtlichen Vorverfahrens lag.
Schon dieser Umstand eröffnete der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers Ermessen, einen Steigerungssatz oberhalb des Schwellenwertes festzusetzen; darüber hinaus war die Angelegenheit aber auch überdurchschnittlich schwierig.
Vorliegend ist nach Aktenlage entgegen der Auffassung des Beklagten nicht von einem Verfahren „allenfalls durchschnittlichen Umfanges und Schwierigkeitsgrades“ auszugehen. Vielmehr hat die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers bereits zur Begründung des Kostenfestsetzungsantrages substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Angelegenheit – nämlich die Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren – überdurchschnittlich umfangreich war (S. 1 - 3 der Anlage zum Kostenfestsetzungsantrag vom 13. August 2018). Zwar hat die Verfahrensbevollmächtigte ihren gesamten Zeitaufwand nicht abschließend konkretisiert, sondern lediglich allgemein ausgeführt, Abgabensachen verursachten „einen weitaus höheren Begründungsaufwand als die typische Standardakte mit 3-4 Stunden, so auch hier“. Sie hat insoweit auf Seite 6 in dieser Anlage jedoch auf diverse zeitlich konkretisierte Einzeltätigkeiten – Akteneinsicht vor Ort am 15. Januar 2014 mit einem Zeitaufwand von insgesamt etwa 6 Stunden, diverse weitere Schreiben zur Frage der Akteneinsicht und der Vollständigkeit der vorgelegten Akten, Sichtung der überreichten Unterlagen von Seiten des Beklagten mit über 500 Seiten und eine umfangreiche Widerspruchsbegründung von 30 Seiten – verwiesen und darüber hinaus entsprechende Unterlagen vorgelegt, die ersichtlich den Schluss zulassen, dass die Tätigkeit vorliegend einen weit überdurchschnittlichen Aufwand in sich barg.
Diesen substantiierten Darlegungen der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers ist der Beklagte lediglich mit dem lapidaren Vortrag entgegengetreten, es handele sich um einen „Standardfall“. Zwar gehört, wie der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten zutreffend ausführt, das Studium umfangreicher Akten “zu einer ordnungsgemäßen Mandatsbearbeitung“ – das bedeutet jedoch, anders als der Beklagte offenbar meint, auf der anderen Seite nicht, dass dem keine Bedeutung im Rahmen der Gebührenbemessung zukäme.
Auch die weiteren Ausführungen in der Erwiderung vom 10. September 2018 (Seite 2, oben) führen nicht weiter. Ob es „im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen einen Beitragsbescheid (…) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (…) erforderlich (ist), für den konkreten Veranlagungsvorgang alte (…) Satzungen zu prüfen, Statusberichte durchzuarbeiten, den Gründungsakt des Beklagten durchzusehen und auszuwerten sowie Altakten von Rechtsvorgängern des Beklagten einzusehen und auszuwerten“, liegt zunächst im Ermessen des sachbearbeitenden Rechtsanwalts. Dass das Durcharbeiten „alter Satzungen“, wie der Beklagte meint, „für die Beitragserhebung nicht relevant“ gewesen sei, legt er nicht substantiiert dar und das ist auch für das Gericht nicht ersichtlich.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die durch § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO gebotenen verwaltungsgerichtliche Sachaufklärung nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung es gerade nicht erfordert, ohne entsprechende Anhaltspunkte oder klägerische Rügen eine behördliche Maßnahme auf alle denkbaren Fehler zu überprüfen. Vielmehr ist der Amtsermittlungsgrundsatz sachgerecht unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu handhaben und, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, ist eine gleichsam „ungefragte Fehlersuche“ zu vermeiden. So ist es bei der gerichtlichen Kontrolle von Abgabesatzungen in aller Regel sachgerecht, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 17. April 2002 – 9 CN 1.01 –, juris Rn. 43; BVerwG, Beschl. v. 22. Februar 2018 – BVerwG 9 B 26.17 –, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13. Mai 2015 – OVG 9 M 5.15 –, juris Rn. 7).
Danach genügt es gerade nicht, gegen den Beitragsbescheid Widerspruch einzulegen „und gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit des für die Veranlagung herangezogenen Satzungsrechts und die fehlerhafte Ermittlung der Bemessungsgrundlagen zu rügen“. Eine dergestalt allgemeine Rüge würde im Klageverfahren von der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts aller Voraussicht nach gerade nicht zum Anlass genommen, das Satzungsrecht und den Beitragssatz umfassend zu prüfen. Einer sachgerechten rechtsanwaltlichen Herangehensweise dürfte es dann entsprechen, die Sach- und Rechtslage schon im Widerspruchsverfahren möglichst umfassend zu prüfen und entsprechend vorzutragen, um den Vortrag gegebenenfalls zeitnah in das gerichtliche Verfahren einführen zu können; das gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Umfangs der in dem vorliegenden Verfahren zu prüfenden Unterlagen und der Vielzahl anspruchsvoller Rechtsfragen.
Das Gericht teilt die Auffassung des Beklagten, die von der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers dargelegte Pressearbeit sei in dem vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich, ebenfalls nicht. Im Rahmen der Frage, ob die Angelegenheit überdurchschnittlich umfangreich war, kann ohne Weiteres berücksichtigt werden, ob und in welchem Umfang die rechtsanwaltliche Arbeitskraft durch Presseanfragen in Anspruch genommen wurde.
1.2 Von dem überdurchschnittlichen Umfang der Tätigkeit abgesehen, war die Angelegenheit auch überdurchschnittlich schwierig.
Auch insoweit ist der Beklagte den substantiierten Darlegungen der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers (Anlage, Seite 3/4) nicht hinreichend entgegengetreten. Die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat das Mandat im November 2013 übernommen und sie hat den Widerspruch gegen den vorliegend relevanten Beitragsbescheid im September 2014, mithin v o r der Beschlussfassung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, juris), begründet. Zu diesem Zeitpunkt waren die Fragen, ob mit § 8 Abs. 7 S. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG BB) i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) eine unzulässige „echte“ Rückwirkung verbunden ist, und ob und in welchen Konstellationen eine Festsetzungsverjährung greift, gerade noch nicht höchstrichterlich entschieden, und der bis dato abweichenden Rechtsprechung (etwa: Beschl. d. Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 – VfGBbg 46/11 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 1. März 2012 – OVG 9 S 9.12 –, juris) kam eine rechtsbefriedende Wirkung gerade nicht zu. Bereits angesichts der vorstehend skizzierte Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Rückwirkung kann von einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit ausgegangen werden.
1.3 Der vorliegend angesetzte Höchstsatz von 2,5 ist jedoch unbillig, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG, weil sich die von der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers bestimmte Gebühr nicht innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % um die – in dem vorliegenden Verfahren – nach § 14 Abs. 1 S. 1 bis 3 RVG objektiv angemessene Gebühr bewegt.
Zwar konnte die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers ungeachtet des überdurchschnittlichen Umfangs und der überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit darüber hinaus die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber in ihre Betrachtung einbeziehen. Berücksichtigungsfähig ist jedenfalls die Tatsache, dass der Kläger durch den Beklagten in weiteren Verfahren – ihrer unwidersprochenen Darlegung nach – zur Zahlung von Beiträgen in Höhe von insgesamt 265.000,00 € veranlagt worden ist. Berücksichtigungsfähig sind darüber hinaus die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, die von Seiten seiner Verfahrensbevollmächtigten zwar nicht konkret dargelegt werden, die sich aber inzidenter aus der Vielzahl der betroffenen Grundstücke erschließen lassen.
Ein „besonderes“ Haftungsrisiko der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers ist demgegenüber vorliegend weder ersichtlich noch schlüssig dargelegt (zu Beispielsfällen Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 14 Rn. 38).
Der Ansatz eines Steigerungssatzes von 2,5 trägt jedoch nicht dem Umstand Rechnung, dass durch die Vertretung in weiteren parallel geführten Verfahren – insgesamt sind 8 Kostenerinnerungen anhängig – typischerweise eine ganz erhebliche Verringerung des zeitlichen Aufwands für das konkrete Mandat eintritt (vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 2013 – XI ZR 345/10 –, juris Rn. 62; Hessischer VGH, Beschl. v. 29. März 2017 – 6 E 263/17 –, juris Rn. 19 m. w. N.; FG Hamburg, Beschl. v. 25. Januar 2018 – 4 K 85/17 –, juris Rn. 10). So ist dem hohen Aufwand und der Schwierigkeit der Sache bereits Rechnung getragen worden, indem das Gericht in dem Verfahren mit dem höchsten Gegenstands-/Streitwert VG 1 KE 34/19 einen Steigerungssatz von 2,5 nicht beanstandet hat, und es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sich über diese „allgemeinen“ Umstände in dem vorliegenden Widerspruchsverfahren Besonderheiten ergeben hätten, die diesen höchstmöglichen Steigerungssatz untersetzt hätten.
Der Parallelität der den Kostenerinnerungen zu Grunde liegenden Widerspruchsverfahren – in denen sämtlich die Erhebung eines Wasserversorgungsbeitrags streitig ist – ist vielmehr Rechnung zu tragen. Das verkennt im Übrigen auch die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers nicht, indem sie in dem Verfahren mit dem niedrigsten Gegenstands-/Streitwert (VG 1 KE 30/19 zu VG 6 K 1762/14 – 261,20 €) zwar gleichlautend zum Vortrag in den Parallelverfahren zum Umfang und zu der Schwierigkeit sowie zu weiteren Kriterien für eine Überschreitung des Schwellenwertes von 1,3 ausführt, jedoch (nur) in diesem Verfahren lediglich einen Steigerungssatz von 1,8 ansetzt, ohne diese Abweichung von dem ansonsten angesetzten Steigerungssatz von 2,5 auch nur ansatzweise zu begründen.
Nach alledem erachtet das Gericht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle einen Steigerungssatz in dem vorliegenden Verfahren und den weiteren Parallelverfahren in Höhe von 1,6 als angemessen, sodass der von der Verfahrensbevollmächtigten angesetzte Steigerungssatz von 2,5 deutlich außerhalb des Toleranzbereichs liegt.
2. Die in dem Kostenfestsetzungsantrag vom 13. August 2018 angesetzten 333 Ablichtungen aus dem Verwaltungsvorgang (67,45 €) sind demgegenüber berücksichtigungsfähig.
Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten grundsätzlich erstattungsfähig, zu denen nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts und mithin auch die Kosten für die Herstellung von Ablichtungen aus Gerichts- und Behördenakten gehören. Allerdings ist auch insoweit zum einen der kostenrechtliche Grundsatz zu beachten, dass jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht hat, die Kosten im Rahmen des Verständigen nach Möglichkeit niedrig zu halten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 162 Rn. 1 c); zum anderen kann nach § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 7000 Ziff. 1. lit. a) VV RVG die Dokumentenpauschale für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten nur angesetzt werden, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.
Was zur Bearbeitung der Rechtssache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten, sondern nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Prozessrechtsverkehr, wobei allerdings die Eigenverantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten für die Prozessführung zu berücksichtigen und eine kleinliche Handhabung bei der erforderlichen Glaubhaftmachung der Entstehung und Notwendigkeit der Kosten zu vermeiden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. September 2007 – OVG 1 K 70.06 –, juris Rn. 4; OLG Nürnberg, Beschl. v. 30. Mai 2017 – 2 Ws 98/17 –, juris Rn. 27). Ablichtungen aus Behördenakten sind danach aus der (objektiven) Sicht eines gewissenhaften Rechtsanwalts für die sachgerechte, dem Sparsamkeitsgebot verpflichtete Wahrnehmung der Rechte seines Auftraggebers immer dann notwendig (und damit erstattungsfähig), wenn das abgelichtete Schriftgut dem Anwalt ständig zur Verfügung stehen muss, es ihm also nicht zugemutet werden kann, sich die erforderliche Kenntnis notfalls durch mehrfache Akteneinsicht zu verschaffen. Dem Rechtsanwalt steht Ermessen zu, welche Unterlagen er für eine sachgerechte Vertretung seines Mandanten insoweit benötigt, das ihm eingeräumte Ermessen muss er allerdings auch ausüben (OLG Koblenz, Beschl. v. 16. November 2009 – 2 Ws 526/09 –, juris Rn. 9) – und im Erinnerungsverfahren für das Gericht nachvollziehbar machen.
Die Notwendigkeit ist hier bereits deshalb zu bejahen, weil die gefertigten Ablichtungen zum Beleg der von Seiten der Verfahrensbevollmächtigten behaupteten Unvollständigkeit des Verwaltungsvorgangs dienten. Diese Behauptung kann nicht mit der schlichten Gegenäußerung entkräftet werden, sie sei „falsch“. Der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers sind die Verwaltungsvorgänge auf ihren Antrag in der Klageschrift mit Verfügung des seinerzeitigen Berichterstatters vom 12. Januar 2015 zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden und sie hat die vermeintliche Unvollständigkeit und die erneute Paginierung der Akten unverzüglich, nämlich noch im Zuge der Rückgabe der Akten an das Gericht (Schriftsatz vom 16. Februar 2015), gerügt. Auf die Aufforderung des Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten in dem Schriftsatz vom 26. Februar 2015 hat sie diese Rüge mit Schriftsatz vom 13. März 2015 darüber hinaus im Einzelnen konkretisiert.
Das Gericht kann nach Aktenlage auch nicht davon ausgehen, dass der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers die von ihr abgelichteten Unterlagen bereits als „Daten-CD zur Verfügung gestellt worden“ sind. Die Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten haben diese Behauptung auf die Kostenerinnerung vom 20. Mai 2019 hin nicht weiter konkretisiert, sondern sich in ihrer Erwiderung vom 29. Mai 2019 auf die Meinung beschränkt, im Kostenfestsetzungsverfahren sei nicht zu klären, inwieweit der Verwaltungsvorgang unvollständig gewesen sei, und das Gericht habe „die Unvollständigkeit des ihm vorgelegten paginierten Originalverwaltungsvorgangs im Hauptsacheverfahren nicht beanstandet“. Beide Hinweise tragen nicht, insbesondere ist der letztgenannte Hinweis schon deshalb ohne Bedeutung, weil sich die Hauptsache vor einer abschließenden Entscheidung durch das Gericht erledigt hat.
3. Einschließlich der verauslagten und bereits antragsgemäß festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 222,00 € ergibt sich mithin ein Betrag in Höhe von 1.637,50 €, der ab dem 13. – und nicht 10. – August 2018 zu verzinsen ist.
Nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrages mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen sind.
Der Kostenfestsetzungsantrag vom 10. August 2018 ist bei Gericht per Telefax erst am 13. August 2018 eingegangen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.