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Verwaltungsgericht Cottbus Gerichtsbescheid vom 20.07.2020 – 3 K 694/19
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0818.3K694.19.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwendet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung.
Der Kläger, der bereits im Jahr 2010 erkennungsdienstlich behandelt wurde, wurde in den Jahren 2015 bis 2018 insgesamt elfmal wegen Betrugs, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Erschleichen von Leistungen jeweils zu Geldstrafen zwischen 35 und 200 Tagessätzen verurteilt. Im Jahr 2018 wurden (mindestens) drei weitere Ermittlungsverfahren wegen Betrugs gemäß § 263 StGB geführt, wovon zwei Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurden. Im dritten Verfahren wurde dem Kläger vorgeworfen, im Juni 2018 auf der Internetplattform eBay-Kleinanzeigen ein E-Bike BMW Cruise zum Preis von 850,00 Euro unter Vortäuschung seiner Lieferbereitschaft verkauft, aber trotz Zahlungseingangs nicht an den Käufer versandt zu haben. Unter anderem wegen dieser Tat verurteilte das Amtsgericht L... den Kläger im Februar 2019 wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus.
Die Tat im Zusammenhang mit dem E-Bike nahm der Beklagte zum Anlass, mit Bescheid vom 19. September 2018 die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen in der Form der Anfertigung eines fünfteiligen Lichtbildes, einer Ganzaufnahme und anderer Abbildungen (Tätowierung) sowie der Erstellung von Finger- und Handflächenabdrücken sowie einer Personenbeschreibung anzuordnen. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Ermittlungsverfahren und führte aus, der Kläger sei einschlägig vorbestraft. Aufgrund der Begehungsweisen und Schwere der bisher vorgeworfenen Straftaten, der persönlichen Lebenssituation (Spielsucht und Verschuldung) und der kurzen zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Straftaten bestünde die Annahme, dass er auch künftig als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an noch aufzuklärenden strafbaren Handlungen einzubeziehen sei.
Mit erhobenen Widerspruch trug der Kläger im Wesentlichen vor, ihm sei nicht bewusst, „nach dem Jahr 2017“ weitere Straftaten begangen zu haben. Eine Wiederholungsgefahr läge nicht vor.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18. April 2019 zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er die Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid. Ergänzend führte er aus, die erkennungsdienstliche Behandlung sei notwendig; sie könne zukünftige Ermittlungen durch einen Spurenvergleich mit Fingerabdrücken oder die Identifizierung durch Zeugen anhand der Lichtbildvorlage ermöglichen. Die Anordnung sei verhältnismäßig, insbesondere überwiege das öffentliche Interesse klar dem Eingriff in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das im Jahr 2010 angefertigte Datenmaterial sei nicht mehr aktuell.
Der Kläger hat am 27. Mai 2019 Klage erhoben.
Er trägt vor, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung verstoße gegen seine verfassungsmäßigen Rechte und lasse insbesondere unberücksichtigt, dass er inzwischen ein straffreies Leben führe. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 19. September 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 18. April 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Mit Beschluss der Kammer vom 15. April 2020 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art ausweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört worden sind, § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 81b Alt. 2 StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm durchgeführt werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Der Kläger war im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 6 B 2/14 – juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 – OVG 1 S 71.15 – juris Rn. 10 m.w.N.) Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen des Verdachts eines Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB. Unschädlich ist, dass das Verfahren durch Urteil des Amtsgerichts Lübben vom 21. Februar 2019 beendet wurde. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 – juris Rn. 20; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 11 ME 100/16 – juris Rn. 12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2020 – 3 O 27/20 – juris Rn. 5).
Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind auch notwendig. Der in § 81b 2. Alt. StPO enthaltene Begriff der Notwendigkeit ist bei der Beurteilung des Einzelfalles dasjenige Tatbestandsmerkmal, das dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt und eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Bekämpfung der Kriminalität und dem persönlichen Interesse des Betroffenen erfordert, nicht aufgrund erkennungsdienstlicher Unterlagen ungerechtfertigt in Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden mit den vielfältigen sich daraus ergebenden Folgen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Polizei nicht jeden, der einmal aufgefallen oder angezeigt worden ist, bereits deswegen als potenziellen Rechtsbrecher erkennungsdienstlich behandeln darf, muss sich die Notwendigkeit im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO danach richten, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betreffenden schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten (Urteil der Kammer vom 22. März 2017 – 3 K 1991/15 – juris Rn. 20 m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 – juris Rn. 11 m.w.N.).
Kriterien für die prognostizierende Wiederholungswahrscheinlichkeit sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen (Anlass-) Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zur Last gelegten Taten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29/79 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 – OVG 1 S 71.15 – juris Rn. 12; Urteil der Kammer 22. März 2017 – 3 K 1991/15 – juris Rn. 22 m.w.N., und Beschluss vom 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 – juris Rn. 11).
Von diesen Grundsätzen ausgehend erweist sich die angeordnete erkennungsdienstliche Maßnahme zunächst unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr als notwendig. Die Einschätzung des Beklagten, dass nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Kläger könne als Beschuldigter einer Betrugstat künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann ermittlungsfördernd sein, erweist sich als zutreffend.
Dies wird durch die Art, Regelmäßigkeit und Häufigkeit der dem Kläger vorgeworfenen Taten untermauert. Der Kläger ist in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er ist wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Erschleichen von Leistungen verurteilt worden. Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb trotz der vorliegenden Erkenntnisse eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sein sollte. Soweit er vorträgt, „nach 2017“ keine Straftaten mehr begangen zu haben, trifft dies nicht zu. Auch sein Hinweis darauf, dass er nunmehr ein straffreies Leben führe, überzeugt das Gericht ohne jegliche Untersetzung, woher der Sinneswandel herrührt, nicht, zumal er erst wenige Monate vor Klageerhebung erneut wegen Betrugs verurteilt worden ist. Soweit der Beklagte daneben auf die persönliche Lebenssituation des Klägers (Spielsucht und Verschuldung) abstellt, mag dies zwar grundsätzlich ein gewichtiges Argument für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr darstellen, ist hier aber nicht durch entsprechende Unterlagen in den Verwaltungsvorgängen nachprüfbar. Dies ist vorliegend in Anbetracht der obigen Ausführungen aber unschädlich.
Mit Blick auf die Art und Begehungsweise der vorgeworfenen Tat ist die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken gerade für diese Taten, für die eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann, geeignet und erforderlich, ein diesbezügliches künftiges Ermittlungsverfahren zu fördern. Zwar ist der Kläger bisher vorrangig im Internet aufgetreten. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30. Juni 2020 aber nachvollziehbar dargelegt, dass die hier angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen auch bei Internetbetrug eine Rolle spielen. So hat er auf die Möglichkeit verwiesen, dass der Kläger nicht die angebotene, sondern „falsche“ Ware senden könnte und insoweit spurentechnische Untersuchungen der Fingerabdrücke auf der Verpackung oder den Paketaufklebern in Betracht kommen. Hinsichtlich der weiter angeordneten Maßnahmen zur Erfassung des äußeren Erscheinungsbildes führt der Beklagte aus, dass der Kläger mit dem Geschädigten der Anlasstat über den Messengerdienst Whatsapp Kontakt aufgenommen und ihm Bilder von zwei unterschiedlichen Ausweisen der Person „R...“ gesendet habe. Er könne daher anhand seines Profilbildes auf Whatsapp (oder etwa auch über den Facebook Messenger) oder über weitere Bilder (wie die hier gesendeten) durch Geschädigte identifiziert werden. Dies ist nicht von der Hand zu weisen. Ebenso kann der Kläger durch einen Abgleich mit Fotografien aus dem Kreis der Verdächtigen (zu seinen Gunsten) ausgeschlossen werden. Daher hält sich auch die Anordnung einer Personenbeschreibung, der Fertigung eines Lichtbildes fünfteilig und einer Ganzaufnahme im Rahmen der gesetzlich geforderten Notwendigkeit.
Soweit der Kläger bereits im Jahr 2010 erkennungsdienstlich erfasst wurde, verweist der Beklagte zutreffend auf die anzunehmenden zwischenzeitlichen Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes hin. Abgesehen davon, dass jeder Mensch dem natürlichen Alterungsprozess unterliegt, können Verletzungen der Fingerflächen schon bei alltäglichen Verrichtungen eintreten. Da bereits kleine Veränderungen der Haut die Brauchbarkeit vorhandenen Abdruckmaterials zur Identitätsfeststellung beeinträchtigen können, ist die Aktualisierung von Fingerabdrücken aufgrund eines neuen Anlassverfahrens jedenfalls nach acht (bzw. faktisch nach inzwischen zehn) Jahren grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.