Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 24.07.2020 – 8 K 1844/16.A
8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0724.8K1844.16.00
Tenor§
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2016 insoweit verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der nach seinen Angaben am 4. Mai 1990 in Tesseney auf dem Gebiet des heutigen Eritrea geborene Kläger, Angehöriger der Volksgruppe der Tigrinia, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages.
Der Kläger stellte, nachdem er am 18. Mai 2015 mit dem Zug von Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, am 3. Juli 2015 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Eisenhüttenstadt einen Asylantrag. Nachdem er zu der auf den 29. Oktober 2015 anberaumten Anhörung nicht erschienen war, forderte ihn das Bundesamt mit Schreiben vom selben Tage gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 des Asylgesetzes (AsylG) auf, innerhalb eines Monats schriftlich u. a. zu seinen Asylgründen Stellung zu nehmen. Der Kläger antwortete hierauf mit einem auf Tigrinia verfassten Schreiben vom 30. Oktober 2015, das er nach nochmaliger Aufforderung des Bundesamtes vom 6. Januar 2016 am 11. Januar 2016 nochmals übersandte. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes vorhandenen drei verschiedenen Übersetzungen dieses Schreibens ins Deutsche machte der Kläger im Wesentlichen geltend, im Alter von drei Jahren mit seiner Mutter wegen familiärer bzw. sozialer Probleme in den Sudan gegangen zu sein und dort zunächst ein Jahr in einem Flüchtlingslager und dann in Karthoum gelebt zu haben. Nach dem Tod seiner Mutter habe er auf sich selbst gestellt und ohne Schul- und Ausbildung ein schweres Leben gehabt. Bei seiner Rückkehr nach Eritrea würde er wegen seiner illegalen Ausreise zunächst verhaftet und dann zum Nationaldienst gezwungen werden.
Mit Bescheid vom 23. September 2016, dem Kläger zugestellt am 13. Oktober 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und drohte ihm seine Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ an. Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass der Kläger Eritrea bereits als Kind verlassen habe, ohne dass ihm dort etwas widerfahren sei. Er habe keine Umstände geschildert, aus denen sich auf eine individuelle Bedrohung oder ein Verfolgungsschicksal schließen ließe. Zudem habe der Kläger, der keine Personaldokumente vorgelegt habe, nicht glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich die eritreische Staatsangehörigkeit besitze. Aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit müssten auch die geschilderte Verfolgungsfurcht und der drohende Schaden als nicht glaubhaft dargelegt angesehen werden. Da der Kläger seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit nicht offen gelegt habe, habe er hierüber im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG getäuscht, weshalb sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werde. Hinzu kommt, dass seinen Ausführungen zu entnehmen sei, dass er sich im Sinne von § 30 Abs. 2 AsylG in Deutschland ein Leben in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen erhofft habe. Da der Kläger unglaubhafte Angaben zu seinem Herkunftsland gemacht habe, komme eine Abschiebung nach Eritrea nicht in Betracht; für andere Staaten habe er keine Gründe für die Annahme dort drohender Gefahren geltend gemacht, so dass kein Abschiebungsverbot festgestellt werden könne.
Am 20. Oktober 2016 hat der Kläger hiergegen beim Verwaltungsgericht Cottbus einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und die vorliegende Klage erhoben. Mit Beschlüssen vom 18. November 2016 – VG 5 L 530/16.A – und vom 22. Januar 2018 – VG 6 L 726/17.A - hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Abschiebungsandrohung „in den Herkunftsstaat“ keine vollziehbare Regelung enthalte.
Zur Begründung seiner Klage, mit der er zunächst seine Anerkennung als Flüchtling, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt hat, trägt der Kläger im Wesentlichen vor, eritreischer Staatsangehöriger zu sein. Hieraus folge ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung, da in Eritrea jedes abweichende Verhalten eine politische Verfolgung nach sich ziehe. Für eine aktive Identitätstäuschung lägen dagegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 23. September 2015 insoweit zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren,
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung erklärt sie, an dem streitgegenständlichen Bescheid festzuhalten.
Im Termin der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch befragt worden. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Entscheidung ist der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag zugrunde zu legen. Soweit der Kläger damit an dem im Klageschriftsatz vom 13. Dezember 2015, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 20. Oktober 2016, gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr festhält, handelt es sich um eine sachdienliche Klageänderung (Beschränkung des Klageantrages) nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), die jedoch kostenrechtlich als Klagerücknahme zu behandeln ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 155 Rn. 8).
Die auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes beschränkte Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2016 ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig, soweit dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird, und verletzt diesen daher insoweit in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf subsidiären Schutz, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Hier ist davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Insoweit gilt auch hier – wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft – der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für die Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht besitzen und gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, wobei das Gericht sowohl von der Wahrheit des geltend gemachten Schicksals als auch von der Richtigkeit der Gefahrenprognose die volle Überzeugung gewinnen muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris Rn. 20 ff.; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Mai 2013 – 6a K 6153/12.A -, juris Rn. 20; Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 7. November 2016 – Au 5 K 16.31853 -, juris Rn. 35).
Auf die Verhältnisse in Eritrea kommt es vorliegend maßgeblich an. Die Kammer hat keinen Anlass zu zweifeln, dass der Kläger eritreischer Staatsangehöriger ist.
Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates, denn Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit werden grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2003 – A 9 S 397/00 -, juris Rn. 24; Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris Rn. 26; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 24. Oktober 2014 – 12 K 1874/13.A -, juris Rn. 45) und ggf. durch deren Umsetzung in der Rechtspraxis konkretisiert (vgl. Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris Rn. 30, 36 mit dem Vorbehalt, dass die ausländische Rechtspraxis eine zumindest vertretbare Konkretisierung bzw. Auslegung der jeweiligen Rechtsnorm vornehmen muss). Dieses Recht hat das Gericht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln und in seinem systematischen Kontext und ggf. unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung zu erfassen. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit findet dabei der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Anwendung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO); eine Beweisregel dergestalt, dass der Nachweis einer Staatsangehörigkeit nur durch Vorlage entsprechender Papiere des Staates geführt werden kann, existiert nicht (vgl. Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris Rn. 28, 30; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 11. April 2017 – M 12 K 16.33001 -, juris Rn. 34).
Zwar existierte der (völkerrechtlich anerkannte) Staat Eritrea im vom Kläger behaupteten Zeitpunkt seiner Geburt am 4. Mai 1990 noch nicht, der vielmehr erst mit der Unabhängigkeitserklärung vom 24. Mai 1993 entstand. Zuvor war das Gebiet seit 1962 Teil Äthiopiens (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand Oktober 2019) vom 27. Januar 2020 (aktualisierte Fassung), Seite 8; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 15). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben hat. Denn gemäß Art. 1 des seinerzeit geltenden äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930 war äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wird (zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien (Stand: 1. November 2004), Seite 18). Da die Familie des Klägers nach dessen Vortrag im Zeitpunkt seiner Geburt in Tesseney im Gebiet des heutigen Eritreas gelebt hatte und – wie bereits dargelegt – das Gebiet damals zu Äthiopien gehörte, ist davon auszugehen, dass auch seine Eltern äthiopische Staatsangehörige waren.
Es spricht jedoch ganz Überwiegendes dafür, dass der Kläger seine mit der Geburt zunächst erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit nachfolgend durch Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit verloren hat (Art. 11 lit. a des seinerzeit geltenden äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930, hier zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien (Stand: 1. November 2004), Seite 18; vgl. zum Ganzen ausführlich: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2017 – VG 6 K 2018/15.A -, Seite 6 ff. UA).
Ob ein solcher, zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führender Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit einen entsprechenden Antrag des Betroffenen (vgl. Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 24. Oktober 2014 – 12 K 1874/13.A -, juris Rn. 51 ff. unter Hinweis auf das Gutachten des Eritrea-Experten Günther Schröder vom 22. März 2011; Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 28. Juni 2016 – 3 K 2044/15 -, juris Rn. 95) bzw. zumindest Verhaltensweisen voraussetzte, die auf einen Verzicht der äthiopischen und auf eine Ausübung der eritreischen Staatsangehörigkeit schließen ließen (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013 – 6 K 7333/12.A -, juris Rn. 39; Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – VG 5 L 575/16.A -, Seite 4 EA), ist in der Rechtsprechung umstritten. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die nach dem äthiopisch-eritreischen Grenzkrieg (1998 bis 2000) einsetzende Politik der äthiopischen Regierung, bestimmten aus dem Gebiet des nunmehrigen Eritrea stammenden Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit abzuerkennen, was sich insbesondere in Deportationen der Betroffenen nach Eritrea und in der Verweigerung konsularischer Dienste äußerte (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 29. Januar 2013: Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, Ziff. 1). Dabei zogen die äthiopischen Behörden in Anwendung von Art. 11 lit. a des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1930 eine Reihe von voluntativen Elementen heran, aus denen sie auf einen zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führenden Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit schlussfolgerten. Von Bedeutung waren insofern insbesondere die Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum vom 24. Mai 1993 und der hierfür erforderliche Erwerb einer eritreischen ID-Karte, aber etwa auch Geldzahlungen an den eritreischen Staat und andere Formen der Unterstützung, durch die der Betroffene eine Beziehung zum eritreischen Staat zum Ausdruck gebracht hatte (vgl. Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 24. Oktober 2014 – 12 K 1874/13.A -, juris Rn. 54 ff.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013 – 6 K 7333/12.A -, juris Rn. 41; Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 28. Juni 2016 – 3 K 2044/15 -, juris Rn. 96; Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2016 – VG 6 K 4063/15.A -, juris Rn. 22; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 11. Mai 2009, Ziff. 1.2). Zudem geht die äthiopische Regierung davon aus, dass die Deportierten in Eritrea die eritreische Staatsangehörigkeit ausgeübt haben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 11. Mai 2009, Ziff. 1.2). Letzteres gilt umso mehr für diejenigen äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung, die im Zeitpunkt der Unabhängigkeitserklärung bereits auf dem Gebiet Eritreas lebten und allein durch ihren Aufenthalt dort die eritreische Staatsangehörigkeit ausübten.
Hier hat der Kläger vorgetragen, mit seiner Mutter Eritrea im Alter von acht Jahren, also 1998, verlassen und also zuvor mit ihr seit der völkerrechtlichen Anerkennung des Landes ca. fünf Jahre dort gelebt zu haben. Angesichts dessen ist nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass seine Mutter, deren Herkunftsfamilie wiederum ebenfalls in Eritrea lebte, und ihr folgend auch der Kläger die eritreische Staatsangehörigkeit erworben und damit einhergehend die äthiopische verloren haben. Soweit zunächst angesichts der in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes befindlichen Übersetzungen des Schreibens des Klägers vom 30. Oktober 2015 davon ausgegangen war, dass der Kläger Eritrea bereits 1993 verlassen hat, hat die Einsichtnahme in das Originalschreiben im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben, dass es sich hierbei um einen Übertragungsfehler gehandelt und der Kläger schon seinerzeit gegenüber dem Bundesamt angegeben hat, im Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea acht Jahre alt gewesen zu sein. Dass der Kläger keine Personaldokumente vorlegen konnte, worauf das Bundesamt in seiner angefochtenen Entscheidung ausschließlich abstellt, rechtfertigt allein keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Staatsangehörigkeit.
Die dem wehrdienstpflichtigen Kläger in Eritrea drohende zwangsweise Einziehung zum Nationaldienst rechtfertigt die Annahme, dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht.
Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 unterliegen in Eritrea grundsätzlich alle Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr der Wehrpflicht. Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissengründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand Oktober 2019) vom 27. Januar 2020 (aktualisierte Fassung), Seite 15). Bei diesem Nationaldienst handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um einen zeitlich nicht befristeten Arbeitsdienst unter menschenrechtswidrigen Bedingungen, welcher als Zwangsarbeit und damit als eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung zu qualifizieren ist (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2019 – 28 L 440/18.A -, juris Rn. 25; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 12. Juli 2018 – VG 6 K 1031/15.A -, juris Rn. 38 ff.; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Mai 2017 – 1a K 1931/16.A -, juris Rn. 38; Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 4 A 3618/16 -, juris Rn. 25).
Dabei ist zu beachten, dass es in Bezug auf Eritrea wegen der fast lückenlosen Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb des Landes durch Militär, Polizei und Sicherheitsdienste außerordentlich schwierig ist, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand Oktober 2019) vom 27. Januar 2020 (aktualisierte Fassung), Seite 2; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29). Es existieren nur wenige verlässliche Primärquellen und nur wenige überprüfbare Informationen, die auf in Eritrea erhobenen empirischen Daten beruhen. Menschenrechtsbeobachter haben keinen Zugang zum Land, auch eine freie Presse gibt es nicht. Die eritreische Verwaltung verhält sich weitgehend intransparent, interne Richtlinien und Änderungen der behördlichen Praxis werden nicht veröffentlicht. Besondern betroffen sind dabei Kernthemen wie der Nationaldienst, die Haftbedingungen, Folter sowie die Bestrafung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Ziff. 1; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 71, 73).
Berichte von Menschenrechtsorganisationen und UN-Institutionen stützen sich daher im Wesentlichen auf Quellen außerhalb Eritreas, hauptsächlich auf Aussagen von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden sowie Einschätzungen von Personen mit Expertenwissen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Ziff. 1, S. 3), während die Migrationsbehörden der europäischen Länder für ihre Berichte auch die im Rahmen von Fact-Finding-Missions erlangten Positionen der eritreischen Regierung und Äußerungen von eritreischen Einwohnern – die allerding in der Regel in vom eritreischen Außenministerium organisierten und von dessen Mitarbeitern übersetzten Interviews erfolgen - und ausländischen Diplomaten heranziehen (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2.). Die Gefahr des sog. „Information round tripping“ – sekundäre Quellen zitieren einander gegenseitig, so dass der Eindruck einer tatsächlich nicht gegebenen breiten Quellenbasis entsteht -, der Spekulation, Unzuverlässigkeit und Unausgewogenheit haftet letztlich all diesen Quellen an (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Ziff. 1, S. 3; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2.), die deshalb nicht einseitig und unkritisch zu Grunde gelegt werden dürfen.
Den von der Kammer herangezogenen Quellen lässt sich aber jedenfalls entnehmen, dass sich der eritreische Nationaldienst vom Wehrdienst anderer Staaten durch seine unbegrenzte und willkürliche Dauer, durch die Heranziehung der Dienstpflichtigen in Form von Zwangsarbeit und die dabei häufig herrschenden unmenschlichen Bedingungen bis hin zur Anwendung von Folter und Sexualstraftaten unterscheidet (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 12. Juli 2018 – VG 6 K 1031/15.A -, juris Rn. 41; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 34). Es kommt systematisch zu Menschenrechtsverletzungen, die Arbeitsbedingungen sind sowohl im militärischen als auch in zivilen Teil des Dienstes extrem hart, die Arbeitstage dauern bis zu 12 Stunden, ein Urlaubsanspruch scheint nicht geregelt, Feiertage oder Urlaub werden willkürlich nur selten gewährt. Besoldung, Bekleidung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung sind schlecht und ermöglichen den Rekruten und ihren Familien keine menschenwürdige Existenz. Bestrafungen erfolgen willkürlich und gehen mit Haft unter härtesten Bedingungen, Folter und anderen Formen der Misshandlung einher, schon kleinste Verstöße gegen die militärische Disziplin können drakonische Strafen mit Schlägen und Folter nach sich ziehen, vor allem Frauen drohen auch sexuelle Übergriffe. Eine geregelte und funktionierende Militärgerichtsbarkeit existiert nicht (vgl. zum Ganzen ausführlich: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Seite 4 ff.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 38 ff.; Amnesty International, Report 2017 Eritrea; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand Oktober 2019) vom 27. Januar 2020 (aktualisierte Fassung), Seite 15).
Ausschlussgründe stehen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht entgegen.
Eine Möglichkeit, innerhalb von Eritrea internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 e AsylG vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens zu erlangen, besteht nicht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand Oktober 2019) vom 27. Januar 2020 (aktualisierte Fassung), Seite 17; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 13. November 2014 – 10 K 2815/13.A -, juris Rn. 56).
Anhaltspunkte dafür, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen, bestehen ebenfalls nicht.
4. Hat der Kläger danach einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und in der Folge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, ist auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4. des Bescheides vom 23. September 2016 rechtswidrig und gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Ebenso ist die unter Ziffer 3. des Bescheides erfolgte Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, aufzuheben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 2002 – 1 C 17/01 -, juris Rn. 11; vgl. auch § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG).
5. Die Kostenentscheidung für das nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.