Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 24.07.2020 – 8 K 273/18.A
8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0724.8K273.18.00
Tenor§
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2018 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin hinsichtlich einer Abschiebung nach Äthiopien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die am 23. September 2017 in der Bundesrepublik Deutschland als Tochter zweier AsylbewerberInnen geborene Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrages.
Die Eltern der Klägerin wurden nach ihren Angaben 1990 bzw. 1991 auf dem Gebiet des heutigen Eritrea geboren und reisten am 4. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie für sich am 21. Juli 2015 und für ihre am 3. November 2015 geborene Tochter S... am 13. November 2015 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Eisenhüttenstadt Asylanträge stellten. Diese lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 3. November 2016 als offensichtlich unbegründet ab und drohte der Familie eine Abschiebung nach Äthiopien an, da davon auszugehen sei, dass sie äthiopische Staatsangehörige seien. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren wird beim Verwaltungsgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen VG 8 K 1987/16.A geführt.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 forderte das Bundesamt die Eltern der Klägerin auf, schriftlich zu den Gründen des für diese am 21. Dezember 2017 gestellten Asylantrages Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 erklärten diese daraufhin im Wesentlichen, dass es in Ihrem Heimatland – anders als in Deutschland - keine Demokratie gebe und sie befürchten müssten, dort verhaftet zu werden. Die Klägerin solle in einem demokratischen Land aufwachsen, sie würden nicht zurück nach Eritrea wollen.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2017, zugestellt am 20. Januar 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin auf Asyl sowie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und drohte ihr ihre Abschiebung nach Äthiopien an. Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass die Asylanträge der Eltern der Klägerin als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden seien und dass sich die in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin nicht auf eine individuelle Verfolgung oder ihr sonst im Herkunftsland ihrer Eltern drohende Gefahr berufen könne. Ebenso wenig seien Abschiebungsverbote gegeben, insbesondere ergäben sich solche nicht aus den derzeitigen humanitären Bedingungen in Äthiopien, vielmehr könne im Allgemeinen von einer Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgegangen werden.
Am 4. Februar 2018 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie zunächst ihre Anerkennung als Flüchtling, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt hat.
Sie behauptet, ebenso wie ihre Eltern eritreische Staatsangehörige zu sein, und macht Familienflüchtlingsschutz geltend. Im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie seien wegen der in Äthiopien ansteigenden Zahlen der Neuinfektionen und der prekären medizinischen Versorgung zumindest Abschiebungsverbote anzunehmen.
Am 16. Juli 2019 ist die jüngere Schwester A... der Klägerin zur Welt gekommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 2018 insoweit zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zu gewähren,
hilfsweise für sie das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufentG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
Im Termin der mündlichen Verhandlung sind die Eltern der Klägerin informatorisch befragt worden. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
Der Entscheidung ist der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag zugrunde zu legen. Soweit diese damit an dem im Klageschriftsatz vom 4. Februar 2018 gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr festhält, handelt es sich um eine sachdienliche Klageänderung (Beschränkung des Klageantrages) nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), die jedoch kostenrechtlich als Klagerücknahme zu behandeln ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 155 Rn. 8).
Die dergestalt beschränkte Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Januar 2018 ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig, soweit für die Klägerin kein Abschiebungsverbot im Hinblick auf Äthiopien festgestellt wurde, und verletzt diese daher insoweit in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Soweit das Bundesamt unter Ziffer 3. der Klägerin die Zuerkennung des subsidiären Schutzes verwehrt, ist der Bescheid dagegen rechtmäßig. Der hiergegen gerichtete Hauptantrag bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Hier ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG ist. Insoweit gilt auch hier – wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft – der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für die Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht besitzen und gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, wobei das Gericht sowohl von der Wahrheit des geltend gemachten Schicksals als auch von der Richtigkeit der Gefahrenprognose die volle Überzeugung gewinnen muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris Rn. 20 ff.; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Mai 2013 – 6a K 6153/12.A -, juris Rn. 20; Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 7. November 2016 – Au 5 K 16.31853 -, juris Rn. 35).
Soweit sich die Klägerin auf ihr in Eritrea drohende Gefahren beruft, fehlt es schon an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sie die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt, wofür auf die ausführliche Würdigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. Juli 2020 – VG 8 K 1987/16.A – im Verfahren ihrer Eltern Bezug genommen wird. Hiernach ist davon auszugehen, dass auch die Klägerin äthiopische Staatsangehörige ist. Subsidiär schutzberechtigt sind aber nur diejenigen Personen, die den Schutz gerade desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören.
Nur höchst ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Klägerin selbst für den Fall, dass sie eritreische Staatsangehörige wäre, dort kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG drohen würde, sie als Kleinkind namentlich nicht Gefahr liefe, absehbar zum Nationaldienst eingezogen zu werden.
Dafür, dass der Klägerin in Äthiopien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht, hat diese keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich.
Schließlich kann die Klägerin insoweit auch keinen Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG beanspruchen. Es fehlt vielmehr an einer oder einem unanfechtbar schutzberechtigten Stammberechtigten.
2. Der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Hilfsantrag hat demgegenüber Erfolg, und zwar auch unter Berücksichtigung dessen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen ist, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern mit ihren minderjährigen Kindern) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 -, juris Rn. 17.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Schlechte humanitäre Bedingungen im Herkunftsland können auch als sog. nicht staatliche Gefahren im Ausnahmefall Art 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung zwingend sind. Das setzt voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird. Davon ist auszugehen, wenn die Rückkehrer ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, was nicht generell, sondern unter Würdigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls festzustellen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 -, juris Rn. 11; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 10 ZB 19.32520 -, juris Rn. 4; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27. August 2019 – 28 K 530.17.A -, juris Rn. 58). Eine „Extremgefahr“ nach dem Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist aber nicht erforderlich (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 2014 – 13 a B 14.30284 -, juris Rn. 15 ff.; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 19. Mai 2020 – AN 3 K 17.33199 -, S. 10 UA; www.asyl.net).
Vorliegend ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass für die Klägerin aufgrund der harten Existenzbedingungen in Äthiopien die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben sind.
Äthiopien ist trotz leichter Verbesserungen nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung (rund 30%) lebt unter der absoluten Armutsgrenze und das rasche Bevölkerungswachstum trägt zum Verharren in Armut bei. Aktuell haben die Folgen des immer stärker sichtbar werdenden Klimawandels – schneller aufeinander folgende und lang anhaltende Dürreperioden, zunehmender Wassermangel, Vernichtung von Waldgebieten und Heuschreckenplagen -, aber auch gesellschaftliche und ethnische Spannungen mit gewalttätigen Ausschreitungen zu einer schweren humanitären Krise geführt (vgl. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 17. Dezember 2018; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand März 2020) vom 24. April 2020, S. 21, und Pressemitteilung vom 3. Juli 2020; Welthungerhilfe, Factsheet Äthiopien - Stand 17. Januar 2019 -). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert: die Ernährungssituation der Bevölkerung wird immer noch mit „ernst“ bewertet, 50% haben immer noch keinen Zugang zu sicherem Trinkwasser und weniger als 30% zu sanitären Einrichtungen. Es besteht ein hoher Bedarf an humanitärer Versorgung im Rahmen der Dürrehilfe und zur Abhilfe gegen die Heuschreckenplage, darüber hinaus sind sieben Millionen Menschen auf ein staatliches Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht, ebenso wenig gibt es eine kostenlose medizinische Grundversorgung oder beitragsabhängige Leistungen. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand März 2020) vom 24. April 2020, S. 21 f.; Welthungerhilfe, Factsheet Äthiopien (Stand 17. Januar 2019); zum Ganzen auch Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27. August 2019 – 28 K 530.17.A -, juris Rn. 60).
Angesichts dieser Verhältnisse in Äthiopien ist vorliegend davon auszugehen, dass es den Eltern der Klägerin insbesondere als Eltern dreier 2015, 2017 und 2019 geborener Töchter nicht möglich sein wird, ihrer Familie dort ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Soweit überhaupt unterstellt werden kann, dass in den meisten Regionen Äthiopiens und jedenfalls in Addis Abeba eine – wenn auch bescheidene – Existenzsicherung grundsätzlich möglich ist, betrifft dies regelmäßig Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen (vgl. so etwa Verwaltungsgericht München, Urteil vom 11. April 2017 – M 12 K 16.33001 –, juris Rn. 49; Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Dezember 2018 – 5 K 1915/16.A -, juris Rn. 45; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27. August 2019 – 28 K 530.17.A -, juris Rn. 60; ) bzw. auf familiäre Unterstützung zurückgreifen können. Die Eltern der Klägerin sprechen zwar die Landessprache Amharisch, sind aber ansonsten beide Analphabeten ohne jede Schul- und Berufsausbildung. Über Angehörige in Äthiopien verfügen sie ebenfalls nicht, so dass sie insoweit mit keinerlei Unterstützung rechnen können. Soweit das Bundesamt in seiner Entscheidung darauf verwiesen hat, dass es den Eltern der Klägerin auch vor ihrer Ausreise im Sudan möglich gewesen sei, sich durch hauswirtschaftliche Tätigkeiten eine Existenzgrundlage zu verschaffen, ist zu berücksichtigen, dass die Eltern der Klägerin im Sudan aufgewachsen und also – anders als in Äthiopien – mit den dortigen Verhältnissen vertraut waren, bei Bedarf auf familiäre bzw. freundschaftliche Unterstützung zurückgreifen konnten und – vor allem – nur für sich selbst und nicht noch zusätzlich für drei kleine Kinder im Vorschulalter zu sorgen hatten. Die Rückkehrsituation unterscheidet sich damit maßgeblich von den früheren Lebensverhältnissen der Eltern der Klägerin und rechtfertigt hier die Annahme eines Abschiebungsverbotes. Hinzu kommt, dass sich die ohnehin prekären Verhältnisse in Äthiopien aktuell durch die COVID-19-Pandemie – insbesondere im Zusammenspiel mit der gegenwärtigen Heuschreckenplage - weiter verschärft haben (vgl. hierzu ausführlich Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 19. Mai 2020 – AN 3 K 17.33199 -, S. 10 ff. UA; www.asyl.net) und der Zugang zu Arbeit, adäquater Unterkunft, Wasser, Nahrung und Gesundheitsversorgung durch die damit einhergehenden Beschränkungen jedenfalls für eine fünfköpfige Familie mit noch sehr kleinen Kindern und ohne familiäres Netzwerk zusätzlich maßgeblich erschwert, wenn nicht zeitweise unmöglich ist. Von der Möglichkeit einer Sicherung des Existenzminimums kann unter diesen Umständen nach Überzeugung der Kammer nicht ausgegangen werden.
Über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG war wegen des insoweit einheitlichen Streitgegenstandes nicht mehr zu entscheiden.
3. Hat die Klägerin danach einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, sind auch die dem entgegenstehenden, unter Ziffern 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Januar 2018 erfolgten Regelungen aufzuheben.
4. Die Kostenentscheidung für das nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.