Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 12.08.2020 – 8 K 1507/19.A

8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0812.8K1507.19.00

Tenor§

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. November 2019 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin hinsichtlich einer Abschiebung nach Äthiopien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die am 16. Juli 2019 in der Bundesrepublik Deutschland als Tochter zweier AsylbewerberInnen geborene Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrages.

Die Eltern der Klägerin wurden nach ihren Angaben 1990 bzw. 1991 auf dem Gebiet des heutigen Eritrea geboren und reisten am 4. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie für sich am 21. Juli 2015, für ihre am 3. November 2015 geborene Tochter S... am 13. November 2015 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Eisenhüttenstadt Asylanträge stellten. Diese lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 3. November 2016 als offensichtlich unbegründet ab und drohte der Familie eine Abschiebung nach Äthiopien an, da davon auszugehen sei, dass sie äthiopische Staatsangehörige seien. Auf ihre hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Cottbus mit Urteil vom 24. Juli 2020 - VG 8 K 1987/16.A – unter Klageabweisung im Übrigen jeweils das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt. Am selben Tag erging unter dem Aktenzeichen VG 8 K 273/18.A ein gleichlautendes Urteil hinsichtlich der am 23. September 2017 geborenen weiteren Tochter A....

Am 2. September 2019 stellten die Eltern der Klägerin auch für diese einen Asylantrag. In ihrer Anhörung am 23. Oktober 2019 machte die Mutter der Klägerin für diese die gleichen Asylgründe geltend wie für sich. Zudem habe sie Angst, dass ihre Tochter nach islamischen Glauben beschnitten werde, was weder sie noch ihr Mann wollten.

Mit Bescheid vom 4. November 2019, zugestellt am 8. Januar November 2019, lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin auf Asyl sowie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und drohte ihr ihre Abschiebung nach Äthiopien an. Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass die Asylanträge der Eltern der Klägerin als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden seien und dass sich die in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin nicht auf eine individuelle Verfolgung oder ihr sonst im Herkunftsland ihrer Eltern drohende Gefahr berufen könne. Dass sie befürchten müsste, Opfer einer Genitalverstümmelung (FGM) zu werden, könne insbesondere deshalb ausgeschlossen werden, weil sich ihre Eltern hiervon in jeglicher Form distanziert und nach ihren Angaben auch keine Verwandten in Äthiopien hätten, die als mögliche TäterInnen in Betracht kämen. Ebenso wenig seien Abschiebungsverbote gegeben, insbesondere ergäben sich solche nicht aus den derzeitigen humanitären Bedingungen in Äthiopien, vielmehr könne im Allgemeinen von einer Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgegangen werden.

Am 22. November 2019 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

Sie behauptet, ebenso wie ihre Eltern eritreische Staatsangehörige zu sein, und macht Familienflüchtlingsschutz geltend.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. November 2019 insoweit zu verpflichten, sie als Flüchtling anzuerkennen,

hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zu gewähren,

hilfsweise für sie das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufentG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

Im Termin der mündlichen Verhandlung im Verfahren VG 8 K 1987/16.A am 24. Juli 2020 sind die Eltern der Klägerin informatorisch befragt worden. Diesbezüglich wird auf das dortige Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Ebenfalls in diesem Termin hat der Vertreter der Klägerin sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Beklagte hat mit Generalerklärung vom 27. Juni 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage kann die Kammer durch die Einzelrichterin, auf die das Verfahren mit Beschluss vom 10. August 2020 übertragen worden ist, gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Klägerin und die Beklagte hiermit einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Januar 2018 ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig, soweit für die Klägerin kein Abschiebungsverbot im Hinblick auf Äthiopien festgestellt wurde, und verletzt diese daher insoweit in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

1. Soweit das Bundesamt unter Ziffer 1. der Klägerin die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes verwehrt, ist der Bescheid dagegen rechtmäßig. Der hiergegen gerichtete Hauptantrag bleibt ohne Erfolg.

Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer nach § 3 Abs. 4 AsylG zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von Abs. 1 der Regelung ist und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsland) und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Eine derartige Verfolgung, als welche gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen gelten, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung oder durch Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist unabhängig davon, ob ein Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Hiernach müssen, um dem Begehren des Ausländers stattgeben zu können, im Rahmen einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2013 – BverwG 10 C 23.12 -, juris Rn. 32). Ist der Ausländer vorverfolgt ausgereist, greift zu seinen Gunsten die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtline), wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Klägerin Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ist.

Soweit sie sich auf eine ihr in Eritrea drohende Verfolgung beruft, fehlt es schon an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sie die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt, wofür auf die ausführliche Würdigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. Juli 2020 – VG 8 K 1987/16.A – im Verfahren ihrer Eltern Bezug genommen wird. Hiernach ist davon auszugehen, dass auch die Klägerin äthiopische Staatsangehörige ist. Flüchtlinge sind aber nur diejenigen Personen, die den Schutz gerade desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören.

Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Klägerin in Äthiopien eine asylerhebliche Verfolgung droht. Soweit Ihre Mutter in der Anhörung vor dem Bundesamt ihre Sorge vor einer Genitalverstümmlung bei der Klägerin formuliert hat, sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin eine solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen würde.

Seit der Reformierung des äthiopischen Strafgesetzbuches 2005 ist die weibliche Genitalverstümmelung gemäß Art. 565 mit Geldstrafe ab 500 Birr oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu 10 Jahren Gefängnisstrafe bedroht. Die Zahl der Neuverstümmelungen hat sich auf zwischen 25 bis 40 % der Mädchen verringert. Zwar ist die Genitalverstümmelung nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weit verbreitet und am häufigsten in ländlichen Gebieten der an Dschibuti und Somalia grenzenden Regionen Somali und Afar sowie in der gesamten Region Oromia anzutreffen. Es gibt aber auch Regionen wie die Grenzregionen Tigray und Gambella, wo sie weniger verbreitet ist. Die Regierung sowie äthiopische und internationale Organisationen führen Kampagnen zur Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung durch; erklärtes Ziel der Regierung ist es, diese bis zum Jahr 2025 endgültig abzuschaffen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand März 2020) vom 24. April 2020, Seite 16).

Auf der Grundlage dieser Verhältnisse ist eine der Klägerin drohende Genitalverstümmelung insbesondere deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, weil sie von deren Eltern ohne Einschränkung abgelehnt wird. Insofern ist nicht ersichtlich, von wem eine diesbezügliche Gefahr für die Klägerin ausgehen sollte, zumal diese in Äthiopien nach den Angaben ihrer Eltern über keinerlei weitere Familie verfügt, so dass auch nicht ersichtlich ist, dass ein entsprechender familiärer Druck zur Vornahme der Beschneidung auf ihre Eltern ausgeübt werden könnte (vgl. hierzu auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 8 ZB 19.31614 -, juris Rn. 8; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 2019 – 19 A 3815/18.A -, Seite 4 EA).

Schließlich kann die Klägerin insoweit auch keinen Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG beanspruchen. Es fehlt vielmehr an einer oder einem unanfechtbar schutzberechtigten Stammberechtigten.

2. Auch der auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichtete Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Hier ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG ist. Insoweit gilt auch hier – wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft – der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für die Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht besitzen und gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, wobei das Gericht sowohl von der Wahrheit des geltend gemachten Schicksals als auch von der Richtigkeit der Gefahrenprognose die volle Überzeugung gewinnen muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris Rn. 20 ff.; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Mai 2013 – 6a K 6153/12.A -, juris Rn. 20; Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 7. November 2016 – Au 5 K 16.31853 -, juris Rn. 35).

Auf ihr in Eritrea drohende Gefahren kann sich die Klägerin im Hinblick auf ihre – wie bereits dargestellt - äthiopische Staatsangehörigkeit nicht berufen. Nur höchst ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Klägerin selbst für den Fall, dass sie eritreische Staatsangehörige wäre, dort kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG drohen würde, sie als Kleinkind namentlich nicht Gefahr liefe, absehbar zum Nationaldienst eingezogen zu werden.

Dafür, dass der Klägerin in Äthiopien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht, hat diese keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich.

Auch Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG scheidet – wie oben dargelegt - insoweit aus.

3. Der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Hilfsantrag hat demgegenüber Erfolg, und zwar auch unter Berücksichtigung dessen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen ist, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern mit ihren minderjährigen Kindern) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 -, juris Rn. 17.)

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Schlechte humanitäre Bedingungen im Herkunftsland können auch als sog. nicht staatliche Gefahren im Ausnahmefall Art 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung zwingend sind. Das setzt voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird. Davon ist auszugehen, wenn die Rückkehrer ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, was nicht generell, sondern unter Würdigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls festzustellen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 -, juris Rn. 11; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 10 ZB 19.32520 -, juris Rn. 4; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27. August 2019 – 28 K 530.17.A -, juris Rn. 58). Eine „Extremgefahr“ nach dem Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist aber nicht erforderlich (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 2014 – 13a B 14.30284 -, juris Rn. 15 ff.; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 19. Mai 2020 – AN 3 K 17.33199 -, S. 10 UA; www.asyl.net).

Vorliegend ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass für die Klägerin aufgrund der harten Existenzbedingungen in Äthiopien die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben sind.

Äthiopien ist trotz leichter Verbesserungen nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung (rund 30%) lebt unter der absoluten Armutsgrenze und das rasche Bevölkerungswachstum trägt zum Verharren in Armut bei. Aktuell haben die Folgen des immer stärker sichtbar werdenden Klimawandels – schneller aufeinander folgende und lang anhaltende Dürreperioden, zunehmender Wassermangel, Vernichtung von Waldgebieten und Heuschreckenplagen -, aber auch gesellschaftliche und ethnische Spannungen mit gewalttätigen Ausschreitungen zu einer schweren humanitären Krise geführt (vgl. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 17. Dezember 2018; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand März 2020) vom 24. April 2020, S. 21, und Pressemitteilung vom 3. Juli 2020; Welthungerhilfe, Factsheet Äthiopien - Stand 17. Januar 2019 -). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert: die Ernährungssituation der Bevölkerung wird immer noch mit „ernst“ bewertet, 50% haben immer noch keinen Zugang zu sicherem Trinkwasser und weniger als 30% zu sanitären Einrichtungen. Es besteht ein hoher Bedarf an humanitärer Versorgung im Rahmen der Dürrehilfe und zur Abhilfe gegen die Heuschreckenplage, darüber hinaus sind sieben Millionen Menschen auf ein staatliches Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht, ebenso wenig gibt es eine kostenlose medizinische Grundversorgung oder beitragsabhängige Leistungen. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand März 2020) vom 24. April 2020, S. 21 f.; Welthungerhilfe, Factsheet Äthiopien (Stand 17. Januar 2019); zum Ganzen auch Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27. August 2019 – 28 K 530.17.A -, juris Rn. 60).

Angesichts dieser Verhältnisse in Äthiopien ist vorliegend davon auszugehen, dass es den Eltern der Klägerin insbesondere als Eltern dreier 2015, 2017 und 2019 geborener Töchter nicht möglich sein wird, ihrer Familie dort ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Soweit überhaupt unterstellt werden kann, dass in den meisten Regionen Äthiopiens und jedenfalls in Addis Abeba eine – wenn auch bescheidene – Existenzsicherung grundsätzlich möglich ist, betrifft dies regelmäßig Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen (vgl. so etwa Verwaltungsgericht München, Urteil vom 11. April 2017 – M 12 K 16.33001 –, juris Rn. 49; Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Dezember 2018 – 5 K 1915/16.A -, juris Rn. 45; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27. August 2019 – 28 K 530.17.A -, juris Rn. 60; ) bzw. auf familiäre Unterstützung zurückgreifen können. Die Eltern der Klägerin sprechen zwar die Landessprache Amharisch, sind aber ansonsten beide Analphabeten ohne jede Schul- und Berufsausbildung. Über Angehörige in Äthiopien verfügen sie ebenfalls nicht, so dass sie insoweit mit keinerlei Unterstützung rechnen können. Soweit das Bundesamt in seiner Entscheidung darauf verwiesen hat, dass es den Eltern der Klägerin auch vor ihrer Ausreise im Sudan möglich gewesen sei, sich durch hauswirtschaftliche Tätigkeiten eine Existenzgrundlage zu verschaffen, ist zu berücksichtigen, dass die Eltern der Klägerin im Sudan aufgewachsen und also – anders als in Äthiopien – mit den dortigen Verhältnissen vertraut waren, bei Bedarf auf familiäre bzw. freundschaftliche Unterstützung zurückgreifen konnten und – vor allem – nur für sich selbst und nicht noch zusätzlich für drei kleine Kinder im Vorschulalter zu sorgen hatten. Die Rückkehrsituation unterscheidet sich damit maßgeblich von den früheren Lebensverhältnissen der Eltern der Klägerin und rechtfertigt hier die Annahme eines Abschiebungsverbotes. Hinzu kommt, dass sich die ohnehin prekären Verhältnisse in Äthiopien aktuell durch die COVID-19-Pandemie – insbesondere im Zusammenspiel mit der gegenwärtigen Heuschreckenplage - weiter verschärft haben (vgl. hierzu ausführlich Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 19. Mai 2020 – AN 3 K 17.33199 -, S. 10 ff. UA; www.asyl.net) und der Zugang zu Arbeit, adäquater Unterkunft, Wasser, Nahrung und Gesundheitsversorgung durch die damit einhergehenden Beschränkungen jedenfalls für eine fünfköpfige Familie mit noch sehr kleinen Kindern und ohne familiäres Netzwerk zusätzlich maßgeblich erschwert, wenn nicht zeitweise unmöglich ist. Von der Möglichkeit einer Sicherung des Existenzminimums kann unter diesen Umständen nach Überzeugung der Kammer nicht ausgegangen werden.

Über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG war wegen des insoweit einheitlichen Streitgegenstandes nicht mehr zu entscheiden.

3. Hat die Klägerin danach einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, sind auch die dem entgegenstehenden, unter Ziffern 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Januar 2018 erfolgten Regelungen aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung für das nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.