Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 14.08.2020 – 9 K 1161/17.A

9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0814.9K1161.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin, nach eigenen Angaben eine am 9. Mai 1984 geborene kamerunische Staatsangehörige, reiste nach ihren Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. April 2015 einen Asylantrag.

Zu den Gründen ihrer Flucht trug sie beim Bundesamt im Wesentlichen vor, dass sie als Sekretärin bei einem Rechtsanwalt gearbeitet habe. Dieser sei Mitglied im SCNC gewesen. Bei einer Versammlung sei die Polizei erschienen. Sie sei mitgenommen, von der Polizei verhört und geschlagen worden. Sie sei dann in ein Krankenhaus gebracht worden. Aus dem Krankenhaus sei sie geflohen. Danach habe sie Kamerun verlassen. Sie befürchte, dass sie von der Polizei gesucht werde, wenn sie nach Kamerun zurückkehren müsse.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung ab und stellte fest, dass der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werden und Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und ihr widrigenfalls die Abschiebung nach Kamerun oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht.

Die Klägerin hat am 11. Mai 2017 Klage erhoben. Ihr drohe bei einer Rückkehr nach Kamerun aufgrund der ihr zugeschriebenen politischen Überzeugung als aktives Mitglied der SCNC eine Verfolgung, die flüchtlingsschutzrelevant sei. Auch ergebe sich, dass in Kamerun eine systematische Verfolgung stattfinde, da der SCNC für die Abspaltung des englischsprachigen Teils Kameruns eintrete und von der Regierung als illegal eingestuft werde. Gleichfalls sei ihr subsidiärer Schutz zu gewähren und es seien Abschiebungsverbote festzustellen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes vom 3. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

hilfsweise, der Klägerin subsidiären Schutz zu gewähren.

weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt der Klage entgegen und verteidigt den angegriffenen Bescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes verwiesen. Sämtliche Akten und Unterlagen sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel des Gerichts waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte trotz Ausbleiben eines Vertreters der Beklagten und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten auf diese Folge mit der rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen wurden, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG und auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG; ihr steht auch kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zur Seite (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl, 1953 II S. 559, 560-Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten dabei gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Ziffer 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Ziffer 2).

Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3 c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3 e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris).

Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Schutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab: BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 10 C 7/11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43, juris, Rn. 12). Nach Art. 4 Abs. 4 der ergänzend anzuwendenden Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt vom 20. Dezember 2011 L 337/9 - Qualifikationsrichtlinie < QRL >) stellt der Umstand, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden (vgl. Art. 15 QRL) erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, es sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem Schaden bedroht wird. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – NVwZ 2011, 51, juris Rn. 23).

Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen hiernach nicht vor. Soweit die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt eine Verfolgung noch geltend gemacht hat, die darauf beruht haben soll, dass sie anlässlich einer Versammlung des SCNC in den Büroräumen eines Rechtsanwalts verhaftet worden sein soll, ist diese von der Klägerin vorgetragene Geschichte frei erfunden und kann nur als Lüge bezeichnet werden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, in Kamerun im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht verfolgt gewesen zu sein.

Hinsichtlich der nunmehr von ihr in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Befürchtungen, dass ihr eine Verfolgung durch den Mann ihrer Mutter, der nicht ihr Vater gewesen sei, drohe, weil ihre Mutter entgegen des Willens des Mannes am Ort des Hauses der Mutter beerdigt worden sei, ist ebenfalls festzustellen, dass ihr deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen ist. Es ist schon nicht ansatzweise etwas dafür ersichtlich, dass mit der von der Klägerin behaupteten Befürchtung – die Glaubhaftigkeit der von ihr insoweit in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang angeführten Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Tode ihrer Mutter unterstellt – eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG in Anknüpfung an die Rasse, Religion, Nationalität, wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verbunden wäre. Vielmehr finden die von der Klägerin befürchteten Bedrohungen und Repressalien ganz offensichtlich ihre Ursache allein darin, dass ihre Geschwister die Beerdigung der klägerischen Mutter an einem Ort durchgeführt haben sollen, der nicht dem Wunsch des Ehemannes der klägerischen Mutter entsprach.

Ferner ist nicht erkennbar, dass die von der Klägerin geltend gemachten Verfolgungshandlungen die von § 3a AsylG geforderte Schwere mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erreichen würden. Wie dargelegt, stellen Handlungen dann eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar, wenn sie auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Eine Verletzung von Grundrechten stellt nur dann eine Verfolgung im genannten Sinne dar, wenn sie von einer bestimmten Schwere ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – Rs C-199/12 – 201/12 -, juris Rn 53–61), wobei zu den grundlegenden Menschenrechten primär, wenn auch nicht abschließend der Schutz von Leib, Leben und Freiheit gehört. Vorliegend ist nicht festzustellen, dass der Klägerin derart gravierende Verletzungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Abgesehen davon, dass der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vollkommen unsubstantiiert blieb, indem sie behauptete, dass es Pläne gegeben habe, dass der Mann ihrer Mutter die sogenannten „Gunmen“ habe engagieren wollen, womit sie wohl darauf hindeuten wollte, dass er Männer mit der Tötung ihrer Geschwister habe beauftragten wollen, mag eine der Klägerin drohende Tötung zwar die nötige Schwere einer Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen. Diese droht ihr aber nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit, wobei sich die Klägerin insoweit mangels Vorverfolgung nicht auf eine Beweiserleichterung berufen kann. Insoweit behauptete die Klägerin in der mündlichen Verhandlung lediglich, dass es Pläne gegeben habe, die sogenannten „Gunmen“ zu engagieren. Dass diese Pläne auch in die Tat umgesetzt worden seien, hat sie aber bereits nicht behauptet; hierfür ist auch nichts Stichhaltiges ersichtlich. Auch ist ihre Mutter bereits im Oktober letzten Jahres verstorben und im November 2019 beigesetzt worden. Die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Tod der klägerischen Mutter liegen mithin schon ca. ein dreiviertel Jahr in der Vergangenheit, ohne dass ihren in Kamerun noch lebenden Geschwistern ernstlich etwas passiert wäre oder auf sie gar ein Tötungsversuch verübt worden wäre. Lediglich berichtete sie davon, dass ihre Geschwister Telefonanrufe bekommen hätten. Ist aber selbst ihren in Kamerun lebenden Geschwistern bislang nichts wirklich geschehen, insbesondere sind sie nicht Opfer etwaiger Übergriffe auf Leib und Leben geworden, spricht auch nichts stichhaltiges dafür, weshalb gerade die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Kamerun Betroffene von Repressalien mit flüchtlingsschutzrelevanter Schwere werden sollte. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Denn anders als ihre Geschwister war die Klägerin während der Beisetzung ihrer Mutter nicht in Kamerun sondern hielt sich in Deutschland auf. Sie war mithin bei der Beisetzung der Mutter weder anwesend, geschweige denn hat sie an der Organisation der Beerdigung ihrer Mutter vor Ort, etwa in Form der Überführung des Leichnams, selbst mitgewirkt. Vor diesem Hintergrund spricht aber nichts dafür, dass sich der vermeintliche Groll des ehemaligen Ehemannes der klägerischen Mutter in besonderem Maße gegen die Klägerin richten könnte und die Klägerin deshalb mit Repressalien rechnen müsste. Soweit sie in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dass sie die Idee gehabt habe, dass ihre Mutter dort – am Ort des mütterlichen Hauses – beerdigt werden soll, ist zum einen nicht erkennbar, wie der Mann ihrer verstorbenen Mutter hiervon überhaupt Kenntnis erhalten haben soll. Zum anderen verbleibt es bei der Tatsache, dass ihre in Kamerun lebenden Geschwister die Beerdigung vorgenommen haben und damit aus Sicht des Mannes ihrer verstorbenen Mutter diejenigen waren, die gegen seinen Willen gehandelt und insoweit vollendete Tatsachen in Bezug auf den Bestattungsort seiner verstorbenen Frau geschaffen haben. Es spricht insoweit vieles, wenn nicht gar alles dafür, dass sie – die Klägerin – bereits aufgrund ihrer Abwesenheit von Kamerun allenfalls eine Nebendarstellerin im Zusammenhang mit den Geschehnissen zu der Beerdigung ihrer Mutter gewesen sein dürfte und ihre Geschwister aus Sicht des Ehemannes der verstorbenen klägerischen Mutter als die Hauptakteure erscheinen.

Auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes liegen nicht vor. Nach § 4 Abs.1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Dafür, dass der Klägerin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder Folter (Nr. 2 1. Alternative) drohen könnte, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Auf Grundlage der klägerischen Behauptungen zu den Gründen, weshalb sie nicht nach Kamerun zurückkehren könne, droht ihr – wie eben festgestellt – auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch den ehemaligen Mann ihrer verstorbenen Mutter und damit durch einen nichtstaatlichen Akteur (§ 3c Nr. 3 AsylG) mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

Subsidiärer Schutz ist der Klägerin auch nicht deshalb zu gewähren, weil ihr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohen würde (Nr. 3).Zwar greift die Schutzgewährung auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf einen Teil des Staatsgebietes erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 Rn. 25, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 13). Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, ist für die anzustellende Gefahrenprognose auf den Zielort der Abschiebung abzustellen. Dabei kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer seinem subjektiven Blickwinkel nach strebt. Vielmehr ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Schutzsuchenden abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, NVwZ 2009, 705, juris, Rn. 40; BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12, juris, Rn. 13 f., und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188, juris, Rn. 17.) .

Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 [Diakité] – juris Rn. 35.). Maßgeblich für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist bei bewaffneten Auseinandersetzungen das Gefährdungsniveau für den Schutzsuchenden. Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, wenn der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 – juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.März 2018 – 20 B 17.31663 – juris Rn. 26). Eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich allerdings individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 34; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 –, juris, Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 – 20 B 17.31663 –, juris, Rn. 26). Entsprechend sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen in der Person des jeweiligen Antragstellers keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 33; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 – juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 – 20 B 17.31663 – juris Rn. 27). Zu diesen persönlichen Umständen gehören solche Aspekte, die den jeweiligen Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – etwa als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Daneben können aber auch Umstände ausschlaggebend sein, aufgrund derer der jeweilige Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 33; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 -, juris, Rn. 38). Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände – die für die Person der Klägerin aber erkennbar nicht vorhanden sind – muss ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 33; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 – 20 B 17.31663 –, juris, Rn. 27).

Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin aus dem anglophonen Teil Kameruns stammt; sie hat bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, aus Bamenda zu stammen. Auf diese Herkunftsregion ist in Bezug auf die Klägerin daher abzustellen. In Kamerun gibt es zwar keine Bürgerkriegsgebiete. Allerdings gibt es seit Ende 2017 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen in den beiden anglophonen Regionen North West und South West (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Januar 2019, dort Seite 14). Insoweit kommt es seit Oktober 2016 in diesen Regionen immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen, die zu hunderten von Todesopfern und Verletzten geführt haben. Auslöser waren Demonstrationen und Streiks von Juristen, Schülern und Studenten, die sich gegen eine Benachteiligung der anglophonen Regionen durch die frankophone Zentralregierung richteten. Mittlerweile werden auch Forderungen nach einer verstärkten politischen Teilhabe der anglophonen Regionen bis hin zu ihrer Loslösung von Kamerun gestellt (Lagebericht, a.a.O., Seite 6). Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Kamerun des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA) vom 17. Mai 2019 (letzte Kurzinformation eingefügt am 11. Februar 2020) heißt es zu Sicherheitslage in diesen Regionen: „Aufgrund der Unruhen war die zunächst für 2018 angesetzte Abstimmung zwei Mal verschoben worden (BAMF 10.2.2020; vgl. DF 9.2.2020). Im November 2019 setzte Präsident Paul Biya ein Datum für die Wahlen fest, was zu beispielloser Gewalt, Zerstörung und Menschenrechtsverletzungen in den beiden westlichen Regionen führte - die von den Separatisten gemeinsam als Südkamerun oder Republik Ambazonien bezeichnet werden. Die Separatisten haben die sonntäglichen Wahlen für illegal erklärt und ihre Operationen intensiviert (THN 6.2.2020). Berichten zufolge haben Separatisten im Dezember 2019 40 Kandidaten der Partei Social Democratic Front (SDF) entführt, da diese eine Abspaltung der anglophonen Regionen von Kamerun ablehnt (BAMF 10.2.2020; vgl. THN 6.2.2020) und ließen die Entführten erst nach den Wahlen wieder laufen. Dies hatte zur Folge, dass etliche Kandidaten der SDF ihre Kandidaturen zurückzogen (BAMF 10.2.2020). Im Jänner 2020 steckten Separatisten ein Wahlbüro der Regierungspartei in Brand. Humanitäre Organisationen wurden aufgefordert, ihre Aktivitäten auszusetzen (TNH 6.2.2020), bzw. wurden sie beschuldigt, für die Regierung zu arbeiten (AI 6.2.2020). Aber auch die Sicherheitskräfte der Regierung, haben unrechtmäßig Zivilisten getötet, Häuser niedergebrannt und willkürlich Menschen verhaftet und gefoltert, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu den verschiedenen separatistischen Gruppen zu haben (AI 6.2.2020; vgl. TNH 6.2.2020).“

Für die Herkunftsregion mag danach zwar ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt anzunehmen sein. Aus diesem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt folgt aber nicht, dass zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt eine erhebliche individuelle Gefahrendichte vorliegt, die dazu führt, dass der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in diese Region mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohen würde.

Insoweit lassen sich aus den Erkenntnismitteln in Bezug auf die quantitative Ermittlung des Verletzungs- und Tötungsrisikos für die Regionen South West mit ca. 1,5 Millionen Einwohnern und North West mit ca. 1,9 Millionen Einwohnern folgende Zahlen entnehmen. Nach dem Länderinformationsblatt des BFA vom 17. Mai 2019 (letzte Kurzinformation eingefügt am 11. Februar 2020), sollen nach Angaben der International Crisis Group die Regierungstruppen und bewaffnete Separatisten seit der Eskalation 2017 über 420 Zivilisten in den Regionen getötet haben (Länderinformationsblatt des BFA, a.a.O., Seite 14). An anderer Stelle heißt es, dass die Kämpfe, aber auch die von beiden Seiten begangenen Missbräuche und Verbrechen nach Angaben von NGOs seit 2017 mehr als 3.000 Todesopfer gefordert haben sollen (Länderinformationsblatt des BFA, letzte Kurzinformation eingefügt am 11. Februar 2020, a.a.O., Seite 5). In einer früheren Information des BFS (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Gesamtaktualisierung vom 23. März 2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.10.2018); dort Seite 7) heißt es: “Nach Angaben der International Crisis Group (ICG) wurden seit Ende 2016 "mindestens 120" Zivilisten und "mindestens 43" Mitglieder der Sicherheitskräfte getötet (JA [Jeune Afrique] 7.4.2018; vgl. JA 26.5.2018).“ An anderer Stelle (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Gesamtaktualisierung vom 23. März 2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.10.2018); dort Seite 8) heißt es: „Mindestens 40 Militärangehörige und mehr als 500 Zivilisten wurden seit Ausbruch der sogenannten anglophonen Krise Ende 2016 im englischsprachigen Raum Kameruns getötet, so das Central African Human Rights Defenders Network (REDHAC).“ Nach einer Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe (Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 1. Juli 2019: Behandlung psychischer Erkrankungen in den anglophonen Regionen) sollen bisher 1850 Personen getötet worden sein; insoweit beruft sich die Schweizer Flüchtlingshilfe auf Informationen der ICG (International Crisis Group) vom Mai 2019. Das United States Department of State (Cameroon 2019 Human Rights Report vom 11. März 2020; dort Seite 1) spricht davon, dass die Krise im anglophonen Nordwesten und Südwesten, die 2016 ausbrach, dazu geführt habe, dass mehr als 2.000 Menschen getötet worden seien. In einem Zeitungsartikel vom 19. Juni 2020 (Der Standard, Johannes Dieterich, „Zentralafrikanisches Land ist derzeit mehrfach gebeutelt“ vom 19. Juni 2020; abgerufen unter https://www.derstandard.de/story/2000118155204/zentralafrikanisches-kamerun-ist-derzeit-mehrfach-gebeutelt) wird von über 3.000 Menschen gesprochen, die seit Beginn der Unruhen ihr Leben verloren haben sollen. Dort wird auch davon berichtet, dass im Februar 2020 die Armee im Dorf Ngarbuh 23 Zivilisten umgebracht habe, darunter 15 Kinder und zwei schwangere Frauen.Das Massaker habe einen derartigen internationalen Aufschrei ausgelöst, dass sich die Regierung in Yaoundé gezwungen gesehen habe, eine Untersuchung einzuleiten; es seien drei Soldaten für die Ermordung der Frauen und Kinder verantwortlich gemacht worden, die jetzt mit einer Mordanklage rechnen müssten.

Legt man insoweit zugrunde, dass sich die angesprochenen Zahlen auf die Zeit seit Beginn des Konfliktes Ende 2016/Anfang 2017 beziehen, so ergibt sich für einen Zeitraum von ca. 3 Jahren eine „Tötungsquote“ für die beiden von dem Konflikt betroffenen Regionen South West und North West mit ca. 3,4 Millionen Einwohnen und bei ca. 3.000 Todesfällen von 1 : 1.133 (0,088 %) und zwar bezogen auf einen Zeitraum auf 3 Jahren. Legt man lediglich die sich aus den Auskünften ergebenden Zahlen für die zivilen Opfer von ca. 500 Todesfällen aus dem gleichen Zeitraum zugrunde, so ergibt sich eine „Tötungsquote“ von 1 : 6.800 (0,014 %).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht bei einem Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011, 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 11.10 – juris Rn. 20 f. [Risiko von 1:1.000]). Allerdings lassen sich aus den Erkenntnismitteln Zahlen über Verletzte nicht entnehmen. Bei der Bewertung der oben angesprochenen Zahlen ist einerseits zu berücksichtigen, dass sie sich auf einen Zeitraum von ca. 3 Jahren beziehen, das vom Bundesverwaltungsgericht als „weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ bezeichnete Risiko von 1 : 800 sich aber auf einen Zeitraum von einem Jahr bezog. Ferner ist bei Betrachtung der höchsten sich aus den Erkenntnismitteln ergebenden Zahl an Todesopfern von ca. 3.000 zu berücksichtigen, dass sich diese Zahl nicht lediglich auf die Zahl der getöteten Zivilisten beschränkt, sondern die im Zusammenhang mit dem Konflikt Getöteten insgesamt erfasst, mithin sie auch die Toten auf Seiten der kamerunischen Sicherheitskräfte und Militärangehöre sowie auch die separatistischen Kämpfer beinhaltet. Daher ist davon auszugehen, dass die aufgrund der genannten Zahl von ca. 3.000 Toten ermittelte Tötungsquote nur eine höchst annäherungsweise Abbildung des Risikos über einen Zeitraum von 3 Jahren darstellt, als Teil der Zivilbevölkerung Opfer willkürlicher Gewalt in der Heimatregion der Klägerin zu werden.

Selbst bei großzügiger Betrachtungsweise und bei der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten wertenden Gesamtbetrachtung, zu der auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet gehört (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, a.a.O., Rn. 23), ist nach Auffassung des Gerichts auf der Grundlage der verfügbaren Zahlen die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass jede der im Konfliktgebiet anwesenden Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erleiden würde, bei weitem noch nicht überschritten. Denn das erforderliche besonders hohe Niveau willkürlicher Gewalt wird nicht erreicht. Hierbei legt das Gericht bezogen auf den Zeitraum eines Jahres eine Zahl von ca. 1.000 Getöteten zugrunde und damit eine „Tötungsquote“ von 1 : 3.400 (0,029 %), verzichtet hierbei aber auf den ansich vorzunehmenden Abzug von getöteten Soldaten und separatistischen Kämpfern, obwohl sich aus den Erkenntnismittel eine Zahl von ca. 500 zivilen Todesfällen in drei Jahren und somit sich eine „ jährliche Tötungsquote“ von ca. 1 : 20.400 (0,0049 %) ergibt. Auch bei Berücksichtigung einer erheblichen Anzahl zusätzlicher Verletzter und der Annahme einer mangelhaften medizinischen Versorgungslage (vgl. hierzu: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 1. Juli 2019: Behandlung psychischer Erkrankungen in den anglophonen Regionen) bleibt die individuelle Gefährdungsquote immer noch fern ab einer Wahrscheinlichkeit von 1 %. Damit mag zwar ein spürbares gegeben sein; ein besonders hohes Gefährdungsrisiko ist damit aber ersichtlich nicht verbunden, so dass der Klägerin kein subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu gewähren ist.

Auch Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Derartiges liegt, wie eben bereits dargelegt, aufgrund der von Klägerin individuell vorgebrachten Gründe und der Sicherheitslage in der Herkunftsregion der Klägerin ersichtlich nicht vor.

Auch mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage in Kamerun ist ein Abschiebungsverbot nicht gegeben. Zwar können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen und ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12; Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 25). Dies kann der Fall sein, wenn die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen sich in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; Urteil vom 19. März 2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 92 ff.; BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 06. Februar 2020 – 13a B 19.33510 – juris Rn. 23).

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allgemeine Gefahren, die nicht nur dem Ausländer persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG jedoch bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324; Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249; Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108,77; Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379; Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - juris Rn. 22 f.; Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 - juris Rn. 14 f. ), von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a Abs. 1 AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen.

Dass von diesen Maßstäben ausgehend die Klägerin bei Rückkehr nach Kamerun aufgrund der dort herrschenden (allgemeinen) Bedingungen eine ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründende extreme Gefahr drohen würde, ist nicht erkennbar. Zwar mag die wirtschaftliche sowie die soziale Lage in Kamerun – jedenfalls im Vergleich mit europäischen Staaten – insgesamt schwierig sein und im Falle der Bedürftigkeit vorhandenen sozialen Netzwerken sowie familiären Bindungen hohe Bedeutung bei der Sicherung des Lebensunterhalts zukommen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Januar 2019, dort Seite 17). Allerdings ist Kamerun unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC das wirtschaftlich stärkste Land. Das Bruttoinlandsprodukt erreichte 2015 geschätzte 38,4 Milliarden US-Dollar, dies entspricht pro Kopf ca. 1.545 US-Dollar. Kamerun will bis 2035 den Status eines demokratischen und in seiner Diversität geeinten Schwellenlandes erreichen. Dieses langfristige Entwicklungskonzept „Vision 2035“ beinhaltet eine Erhöhung des Wirtschaftswachstums, die Steigerung des Pro-Kopf-Einkommens, Förderung von Investitionen und eine Senkung des Bevölkerungswachstums auf 2 %. Laut der Strategie für Wachstum und Beschäftigung soll die Wirtschaft zwischen 2010 und 2020 um durchschnittlich mindestens 5,5 % im Jahr wachsen. Tatsächlich erreichte Kamerun 2017 ein Wirtschaftswachstum von ca. 3,2 %; 2018 lag das Wachstum bei 4 %. Schätzungen zufolge erwirtschaftet allerdings der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50 %) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. Besonders für Frauen und junge Leute bieten sich hier Chancen, den Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Gesamtaktualisierung vom 17. Mai 2019; letzte Kurzinformation eingefügt am 11. Februar 2020). Auch gibt es in ganz Kamerun karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Januar 2019, Seite 18). Hiervon ausgehend spricht nichts dafür, dass sich die Klägerin eine wirtschaftliche Lebensgrundlage in Kamerun nicht wird schaffen können. Sie ist eine junge und gesunde Frau und damit in der Lage, auf dem formellen und informellen Sektor Kameruns tätig zu werden und sich damit eine Lebensgrundlage zu erarbeiten. Sie hat zudem eine überdurchschnittliche Ausbildung genossen, indem sie in Kamerun 7 Jahre die Grundschule und weitere 7 Jahre die Highscool besucht hat; im Anschluss daran hat sie ein Studium der Fachrichtung Botanik und Gartenbau absolviert und dieses mit dem Abschluss Bachelor of science abgeschlossen (vgl. die Angaben der Klägerin auf Seite 3 des Anhörungsprotokolls des Bundesamtes). Sie ist mithin überdurchschnittlich gebildet, was ihr verbesserte Chancen auf dem Arbeitsmarkt Kameruns verschafft. Zudem ergibt sich aus ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass sich noch Geschwister von ihr in Kamerun befinden, auf die sie selbst von Deutschland aus erheblichen Einfluss haben muss und die den Rat in Anspruch genommen haben (insoweit hat die Klägerin angegeben, dass sie mit ihren Geschwistern die Entscheidung über den Bestattungsort der Mutter getroffen haben und es ihre Idee gewesen, die Mutter an dem besagten Ort beerdigen zu lassen). Sie verfügt mithin in Kamerun noch über ein soziales Netzwerk, dessen Unterstützung die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Kamerun – auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin Mutter von zwei Kindern ist – gegebenenfalls in Anspruch nehmen kann. Dass der Klägerin nebst Familienverbund angesichts dieser Feststellungen in Kamerun eine extreme materielle Not drohen oder sie in eine extreme Gefahrenlage geraten könnte, ist damit jedenfalls nicht ansatzweise beachtlich wahrscheinlich.

Die soeben gemachten Feststellungen gelten auch angesichts der aktuellen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (Covid-19) stehenden Lage. Zwar ist auch Kamerun von der Corona-Pandemie betroffen und es hat einen sogenannten Lockdown gegeben. Dieser ist aber Anfang des Monats Juni 2020 bereits wieder gelockert worden und Schulen, Restaurants und sogar Nachtclubs sind wieder geöffnet, da ein Lockdown wirtschaftlich nicht länger durchzuhalten gewesen wäre (vgl. DerStandard, „Zentralafrikanisches Kamerun ist derzeit mehrfach gebeutelt“ vom 19. Juni 2020; abgerufen von https://www.derstandard.de), so dass nicht zu erwarten ist, dass angesichts eines im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie angeordneten Lockdowns der Kläger wirtschaftlich an der Schaffung einer Lebensgrundlage gehindert wäre. Zudem werden trotz der im Vergleich zu anderen zentralafrikanischen Ländern hohen Infektionsrate in Kamerun keine massiven wirtschaftlichen Einbrüche und Konjunkturdaten im positiven Bereich von 1 bis 2% erwartet (vgl. LIPortal, Das Länder-Informations-Portal, Kamerun, Wirtschaft & Entwicklung, zuletzt am 23. Juni 2020 abgerufen unter: https://www.liportal.de/kamerun/wirtschaft-entwicklung).

Ein Abschiebungsverbot ist auch nicht aufgrund gesundheitlicher Umstände in der Person des Klägers gegeben. Wird ein Abschiebungsverbot aufgrund einer Erkrankung geltend gemacht wird, kommt in erster Linie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht. Eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Norm kann dabei auch darin bestehen, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlechtert. Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das heißt die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - BVerwG 9 C 2/99 -, juris). Hierfür ist nichts ersichtlich; gesundheitliche Probleme oder Krankheiten hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1, 2 AufenthG. Rechtmäßig ist gleichfalls das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete und mit dem Bescheid des Bundesamtes konkludent angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 – juris Rn. 72) gemäß § 11 AufenthG; Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; § 83 b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.