Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 20.08.2020 – 3 K 88/16
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0820.3K88.16.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin zu 1. stellte am 5. Januar 2007 einen Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung als sachkapitalbezogenen Zuschuss. Die Gesamtinvestition wurde mit einer Höhe von 18.295 T EUR, der beantragte Investitionszuschuss mit 3.400,03 T EUR (18,6 %) und die Investitionszulage mit 3.899,08 T EUR beziffert (21,3 %). Teil des Antrages ist ein Firmenexposé und eine Vorhabenbeschreibung.
Am 10. Oktober 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin zu 1. für den Bewilligungszeitraum vom 10. Oktober 2007 bis zum 31. Oktober 2010 eine zweckgebundene Zuwendung in Höhe von 3.400.200,00 EUR aus Mitteln des europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), aus Haushaltsmitteln des Bundes und aus Haushaltmitteln des Landes Brandenburg. Als Zuwendungszweck wurde benannt: Erweiterung einer Betriebsstätte zur Herstellung von Schweiß- und Lötgeräten am Investitionsort L... in F.... Die geförderte Betriebsstätte ist nach dem Bescheid für mindestens 5 Jahre über das Ende des Investitionszeitraums durch die Zuwendungsempfänger zu betreiben. Als Gesamtinvestition wurde ein Betrag von 18.250.000,00 EUR ausgewiesen. Unter dem Betreff Finanzierungsart wurde ausgeführt: Die Zuwendung wird in Form der Anteilfinanzierung in Höhe von 18,631 % der zuwendungsfähigen Investitionen (Höchstbetrag siehe Zuwendungsbetrag) als Zuschuss gewährt. Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die Anlagen 1 (Finanzierungsplan/Besondere Nebenbestimmungen) und 2 (Investitionsgüterliste) die ANBest-P sowie die NBest-BAU.
Die Textziffer 2. der ANBest-P lautet: Ermäßigen sich nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Ausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (z.B. Investitionszulage) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung. 2.1 lautet: Bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers.
Auf entsprechende Anforderung teilte die Klägerin zu 1. der Beklagten unter dem 10. Oktober 2014 mit, dass aufgrund der in den Jahren 2013 und 2014 durchgeführten gesellschaftsrechtlichen Veränderungen zu Auslagerungen von Mitarbeitern aus der K... in die K...und zu Auslagerungen von Mitarbeitern aus der K... in die K... gekommen sei. Die K... und K... seien Schwestergesellschaften der K.... Diese Gesellschaften seien allesamt Tochtergesellschaften der T... und würden in den Konzernabschluss der Muttergesellschaft einbezogen. Sie beantragte unter dem 24. September 2014 mit Blick auf die Auflage zur durchgehenden Besetzung von Arbeitsplätzen den Beitritt der genannten Gesellschaften zum Fördermittelbescheid.
Unter dem 2. März 2015 änderte die Beklagte den Zuweisungsbescheid vom 10. Oktober 2007 (zuletzt geändert am 27. Februar 2015) und fasste diesen unter Hinweis auf das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung neu. Der Bescheid wurde an die Klägerin zu 1., zu 2. und zu 3. gerichtet. Der Bescheid beinhaltet eine Neufassung des Finanzierungsplans:
Eigenmittel
3.202.046,52 EUR
Zuschuss
576,469,75 EUR
Zuschuss EU
1.729.409,25 EUR
Investitionszulage
1.367.342,99 EUR
Hausbankdarlehen
4.245.987,60 EUR
und beinhaltet den Zusatz, dass alle weiteren Bestimmungen des Zuwendungsbescheides ihre Gültigkeit behalten würden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Änderung des Kosten- sowie Finanzierungsplanes sei im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung erforderlich. Die Anpassung des Bewilligungszeitraums erfolge aus haushaltstechnischen Gründen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2014 und 23. Juli 2014 hätten die Klägerinnen zu 2. und 3. den Eintritt in den Zuwendungsbescheid beantragt. Dem werde zugestimmt (Bl. 217 BA II). Der Bescheid erlangte Bestandskraft.
Unter dem 29. März 2012 (Eingang bei der Beklagten am 13. April 2012) legte die Klägerin zu 1. die Schlussabrechnung des mit GA-Mitteln geförderten Vorhabens vor. Darin führte sie aus, im Zuge der 2007/2008 einsetzenden internationalen Finanz- und Währungskrise sei aus Gründen kaufmännischer Vorsicht die Gesamtinvestition auf das wirtschaftlich minimal erforderliche Maß beschränkt worden. Die Investitionen seien zum Teil nur mit einem geringeren Fördersatz gefördert worden; die Investitionszulage sei geringer ausgefallen. Es werde beantragt, die nicht in Anspruch genommenen Mittel für die Aufstockung auf den maximalen Fördersatz zu verwenden.
Der mit diesem Schreiben vorgelegte Verwendungsnachweis benennt die Investitionskosten tatsächlich in einer Höhe von 11.121.691,33 EUR.
Teil der Verwaltungsvorgänge ist der Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung vom 16. Dezember 2015 (BA VI 297). Darin wurden die tatsächlich zuwendungsfähigen Investitionen mit einer Höhe von 11.097.294,98 EUR bestimmt. Die Investitionszulage mit einer Höhe von 1.475.995,36 EUR aufgenommen und als Zuschuss ein Betrag von 569.924,75 € sowie als Zuschuss EU ein Betrag in Höhe von 1.709.774,25 EUR ausgewiesen. Weiter heißt es darin, gemäß Arbeitsanweisung „Bemessung der Zuwendungshöhe bei nachträglicher Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung“ sei eine Ausschöpfung des maximal möglichen Subventionswertes nicht möglich. Die Ermäßigung der Zuwendung erfolge demnach anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2015 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1. fest, dass der Zuwendungsbescheid, zuletzt geändert am 25. Januar 2013, in Folge des Eintritts der auflösenden Bedingungen teilweise unwirksam geworden ist und die gewährte Zuwendung um 1.094.321,00 EUR reduziert wird und der Zuschuss nunmehr 2.305.879,00 EUR beträgt. Die Klägerin zu 1. erhob am 31. März 2015 Widerspruch mit der Begründung, die Zuwendung hätte allenfalls um 326.751,33 Euro reduziert werden dürfen. Zwar hätte sie damit rechnen müssen, dass sich die Zuwendung reduziere, wenn die Gesamtkosten geringer ausfallen würden als ursprünglich geplant. Allerdings habe sie darauf vertraut, dass sich das Verhältnis zwischen beiden Gruppen Eigenmittel/Darlehen einerseits und Zuschuss/Zulage andererseits nicht verändere. Auch sei die Erhöhung des Fördersatzes rechtlich möglich. Entgegenstehende Vorschriften gebe es nicht. Zudem seien ihr Vertrauen und die besondere Zielsetzung des Unternehmens zu berücksichtigen. Die Beklagte erließ unter dem 14. Dezember 2015 den Widerspruchsbescheid. Nach der Textziffer 2. beträgt der Zuschuss nunmehr 2.279.699,00 EUR. Nach der Textziffer 3. wird der zu erstattende Betrag auf 25.936,00 EUR festgesetzt. Die Textziffer 4. des Widerspruchsbescheides wird der festgesetzte Erstattungsbetrag vom Eingang der Investitionszulage auf dem Geschäftskonto mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich bis zum Zahlungseingang verzinst. Zur Begründung führte sie aus, im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung sei festgestellt worden, dass der gewährte Zuschuss in Folge der Inanspruchnahme einer niedrigeren als der ursprüngliche angenommene Investitionszulage sowie eines niedrigeren Investitionsvolumens nicht mehr in vollem Umfange gerechtfertigt sei. Auf der Grundlage der aktuellen Angaben sei eine erneute Subventionswertberechnung vorgenommen worden. Die Ermäßigung der Investitionszulage betrage – im Verhältnis der bei Bewilligung angenommenen Investitionszulage – 8,0688 %. Das Verhältnis von Zuschuss und Eigenmitteln beziehungsweise Hausbankdarlehen zu den zuwendungsfähigen Kosten ergäbe einen Koeffizienten von 0,786312 beziehungsweise 78,6312 %. Der Fördersatz der Bewilligung von 18,631 % multipliziert mit der Ermäßigung von 8,0688 % und dividiert durch den Prozentsatz 78,6312 % ergäbe den Zuschlag (1,911835 %) zum Zuschuss jetzt insgesamt 20,542835 %. Der verbleibende Ermäßigungssatz 6,156965 % sei anteilig aus den Eigenmitteln sowie dem Hausbankdarlehen zu tragen. Die Voraussetzungen für eine Zuschussgewährung in Höhe von 3.400.200,00 EUR seien nicht mehr gegeben. Im Ergebnis der bereits ausgezahlten Förderung komme es zu einer Rückforderung. Einen Vertrauensschutz im Hinblick auf das Behaltendürfen des Zuschusses sei im Falle von Veränderungen der einzelnen Finanzierungsbausteine nicht gegeben. Dies ergebe sich bereits aus der auflösenden Bedingung nach Ziffer 2.1 der ANBest-P selbst. Die auflösende Bedingung sei bestandskräftig. Eine Ausschöpfung des Fördersatzes bis zu 40 % könne die Klägerin nicht fordern. Gemäß Ziffer 2.1 ANBest-P seien die einzelnen Teile nicht zusammengefasst nach subventionserheblichen sowie nichtsubventionserheblichen Finanzierungsbausteinen zu betrachten. Reduzierten sich die zuwendungsfähigen Ausgaben und die Investitionszulage, so sei bei der Prüfung der Auswirkungen auf die Zuwendung zu beachten, dass das bei der Bewilligung festgelegte Verhältnis von eigenfinanzierten Mitteln und Zuwendung gewahrt bleibe. Eine weitergehende Erhöhung der Zuwendung sei nicht möglich. Dies entspreche der ständigen Verwaltungspraxis. Die Finanzierung des unter Ziffer 3. festgesetzten Erstattungsbetrages beginne mit dem Eingang der Investitionszulage auf dem Konto der Mandantin.
Die Klägerinnen haben am 18. Januar 2016 Klage erhoben. Sie tragen vor, es habe im Rahmen des langjährigen Subventionsverhältnisses mehrere Kontakte zwischen der Klägerin zu 1. und der Beklagten gegeben. Sie hätten eine Aufstockung des Zuschusses bis zum maximal subventionierten Subventionswertes um 40 % beantragt. Dieser setzte sich zusammen aus der Investitionszulage und dem Investitionszuschuss. Sie hätten in dem Investitionszuschuss der Beklagten einen Aufstockungszuschuss bis zur Erreichung des maximal möglichen Wertes gesehen. Soweit die Beklagte vortrage, die Verwaltungspraxis habe sich in letzter Zeit geändert, sei dies ihnen – den Klägerinnen – nicht bekannt gemacht worden. Eine etwaige zu ihren Lasten gehende Gleichbehandlung werde bestritten. Anträge auf eine Erhöhung der Förderquote seien durch sie bereits unter dem 29. März 2012 und 8. Oktober 2014 gestellt worden. Sie – die Klägerinnen – würden sich auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Sie hätten darauf vertraut, dass die Beklagte den Investitionszuschuss bis zur Gesamtquote öffentlicher Förderung von 40 % auffülle. Entsprechendes sei ihnen in einem Telefonat am 28. Februar 2007 bestätigt worden. Hätten sie gewusst, dass nicht aufgestockt werde, hätten sie weniger Eigenmittel investiert. Auch könne – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht von einer auflösenden Bedingung gesprochen werden. Selbst wenn von einer auflösenden Bedingung ausgegangen werde, sei die Regelung zumindest unklar. Die Beklagte betrachte die im Finanzierungsplan ausgewiesenen Eigenmittel beziehungsweise Fremdmittel als besonderen Anteil. Dies werde anders gesehen. Schließlich könne der Subventionsempfänger selbst entscheiden, ob er das Projekt aus Eigenmitteln oder jedenfalls zum Teil auch aus öffentlichen Zuwendungen finanziere. Auch der Wortlaut GA-Zuschuss und der Zweck würden für eine Auffüllung bis zur Obergrenze sprechen, denn final gehe es um die Vollendung der beantragten und bewilligten Investition. Unklarheiten ergäben sich daraus, dass auf Seite 2 des Zuwendungsbescheides neben den ANBest-P auch in der Anlage 1 auf den Finanzierungsplan/Besondere Nebenbestimmungen Bezug genommen werde. Die Besondere Nebenbestimmung unter Textziffer 2.2.1 lautet: Wird der hier angegebene höchstmögliche Subventionswert durch Veränderungen in der Finanzierung überschritten, ermäßigt sich in entsprechendem Umfang der gewährte Zuschuss (also nicht anteilig). Dort werde gleichermaßen der höchstmögliche Subventionswert mit 40 % angegeben. Schließlich könne der hier in Rede stehende Bescheid nicht in einen Schlussbescheid umgedeutet werden. Dies sei kein gültiges Ersatzgeschäft. Es bedürfe hierfür eine Ermessensentscheidung. Dem Ausgangsbescheid fehle es an einer Vorläufigkeitsanordnung, die ein Ersetzen des Vorbescheides durch einen Schlussbescheid ermögliche. Die Voraussetzungen für eine Umdeutung lägen damit nicht vor. Schließlich könne der Bescheid nicht in einen Rücknahmebescheid umgedeutet werden. Auch hier fehle es an der erforderlichen Ermessensbetätigung.
Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Widerspruchsbescheid hinsichtlich der in den Textziffern 4. und 5. aufgenommenen Zinsregelungen aufgehoben hat und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben,
beantragen die Klägerinnen nunmehr,
den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2015 insoweit aufzuheben soweit die ursprüngliche Zuwendung in Höhe von 3.400.200 Euro um mehr als 437.241,14 Euro reduziert wurde sowie die Regelung in der Textziffern 3 des genannten Bescheides aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, anders als die Klägerinnen meinen, handele es sich bei der Nummer 2.1 der ANBest-P um eine auflösende Bedingung. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, wonach an den Eintritt ungewisser künftiger Ereignisse die unmittelbare Rechtsfolge der Ermäßigung der Zuwendung geknüpft sei. Zudem sei in Ziffer 8.1.3 ANBest-P die nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach der Nummer 2 ausdrücklich als ein Beispiel für den Eintritt einer auflösenden Bedingung angegeben. Es handele sich nicht um eine verwaltungsinterne und subjektiv für richtig gehaltenen Neubewertung eines abgeschlossenen Zuwendungsfalls, sondern um ein für die Beteiligen zweifelsfrei erfasstes und wahrnehmbares Ereignis. Auch sei die Regelung nicht unklar. Anteilig bedeute schlicht in Höhe der im Zuwendungsbescheid verbindlich geregelten Höhe der Anteilsfinanzierung bzw. des Fördersatzes. Auch sei kein Widerspruch zu der Regelung in der Ziffer 2.1.1 der Besonderen Nebenbestimmungen gegeben. Diese stelle sicher, dass der höchstmögliche Subventionswert von 40 % nicht überschritten werde. Bei einer Überschreitung des höchstmöglichen Subventionswertes würde der gewährte Zuschuss in entsprechendem Umfang ermäßigt. Auch heiße es darin, eine Erhöhung der Zuwendung bei Verringerung des Subventionswertes sei ausgeschlossen. Die Ermäßigung trete mit Ablauf des Prüfungszeitraumes und der damit eingetretenen Ausgabenermäßigung unmittelbar kraft Gesetzes ein. Wäre hingegen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer automatischen Reduzierung des Zuwendungsbetrages auszugehen, wäre die Zuwendung vielmehr unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Festsetzung zu verstehen. Die Behörde könne die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen, ohne an die Einschränkungen der §§ 48 und 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gebunden zu sein. Von daher käme auch eine Umdeutung in Betracht. Für eine Umdeutung würde die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers, einen Verwendungsnachweis vorzulegen, sprechen. Erst dann könne die berechtigte Höhe des Zuschusses abschließend festgestellt werden. Einer etwaigen Anhörung der Klägerin habe es insoweit nicht bedurft.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.
Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
1. Sie ist hinsichtlich der Klägerinnen zu 2. und 3. nicht zulässig. Zunächst bedurfte es nicht einer Klageänderung hinsichtlich der Klägerin zu 3. Sie ist – auch wenn in Liquidation - rechtlich noch existent und kann ihre rechtlichen Interessen eigenständig vertreten. Eine Sachdienlichkeit kann auch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen nicht bejaht werden. Den Klägerinnen zu 2. und 3. kommt hinsichtlich des angegriffenen Feststellungsbescheides der Beklagten vom 27. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchs- und Leistungsbescheides vom 14. Dezember 2015 eine Klagebefugnis nicht zu. Dieser Bescheid ist lediglich an die Klägerin zu 1. gerichtet.
Dabei ist freilich nicht zu verkennen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 2. März 2015 die Aufnahme der Klägerinnen zu 2. und 3. in das Zuwendungsverhältnis zugestimmt hat und die Klägerin zu 2. und 3. auch gegen den Bescheid selbstständig Widerspruch eingelegt haben. Schließlich liegt auch eine von den Klägerinnen unterzeichnete Vollmacht für die die Klägerin zu 1. vertretenen Verfahrensbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren vor (Bl. 308 BA II). Jedoch hat dies nicht dazu geführt, dass die Klägerinnen zu 2. und 3. Verfahrensbeteiligte wurden. Der vorliegende Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2015 richtet sich offensichtlich nur an die Klägerin zu 1. Diese wurde dort namentlich erwähnt, auch wurde in dem Bescheid lediglich von einem Widerspruch und einer Mandantin gesprochen, mithin die weiteren juristischen Personen nicht mit aufgeführt. Von daher vermag der angegriffene Bescheid die Klägerinnen zu 2. und 3. jedenfalls nicht in ihren Rechten zu verletzen.
Eine Einbeziehung der Klägerinnen zu 2. und 3. in das Verfahren ist auch nicht sachgerecht. Hierbei ist beachtlich, dass mit dem genannten Bescheid vom 2. März 2015 das Zuwendungsverhältnisses ihnen gegenüber geändert bzw. neu bestimmt wurde. Auf deren Antrag wurden sie erstmals in das Zuwendungsverhältnisses aufgenommen und ihnen gegenüber dieses neu definiert. Teil dieses Bescheides, der auf den Bescheid vom 27. Februar 2015 Bezug nimmt, ist die Änderung des Kosten- sowie des Finanzierungsplanes mit der Folge, dass nicht nur die sich aus dem Verwendungsnachweis ergebende geänderte Investitionssumme aufgenommen wurde, sondern auch die von der Beklagten daraus gezogenen Konsequenzen nämlich der Verminderung des Zuschusses. Dabei kann jedenfalls gegenüber den Klägerinnen zu 2. und 3. dies nicht nur als deklaratorisch (wiederholende Verfügung ) angesehen werden, da - wie bereits ausgeführt – ihnen gegenüber das Zuwendungsverhältnisses erstmals in seinen wesentlichen Details geregelt wurde. Auch ist Inhalt des Bescheides, dass alle weiteren Bestimmungen des Zuwendungsbescheides vom 10. Oktober 2007 in der Fassung vom 27. Februar 2015 ihre Gültigkeit behalten; hier jedoch die maßgebliche Textziffer 2.2 – der Finanzplan – neu gefasst wurde. Dies bedeutet aber auch eine verbindliche Bestimmung der Höhe des Zuschusses gegenüber den Klägerinnen zu 2. und 3. Dieser Bescheid hat Bestandskraft erlangt. Dafür, dass dieser Bescheid auch hier eine maßgebliche Regelung beinhaltet, spricht die äußere Gestalt insbesondere die Aufnahme einer Rechtsmittelbelehrung. Es ist nicht davon auszugehen, dass nur Aspekte der Arbeitsplatzauflage neu geregelt worden sind. Es ging um die Aufnahme weiterer juristischer Personen in das Zuwendungsverhältnisses und damit um eine verbindliche Bestimmung des Zuwendungsverhältnisses zu dem dort genannten Zeitpunkt. Auf die Frage, wann welcher Bescheid zugegangen ist, kommt es nicht an, da jedenfalls mit dem Bescheid vom 17. Februar 2015 für die Klägerinnen zu 2. und 3. keine Änderung des Bescheides vom 02. März 2015 verbunden war.
2. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. wurde mit dem Bescheid vom 02. März 2015 zwar das Subventionsverhältnis gleichermaßen neu bestimmt. Jedoch ist der Auffassung der Klägerin zu 1. zu folgen, dass – jedenfalls ihr gegenüber – mit dem Widerspruchsbescheid eine Neuregelung getroffen wurde. Der Widerspruchsbehörde kommt eine umfassende Sachentscheidungskompetenz zu. Diese kann selbst auf einen verspäteten Widerspruch zur Sache entscheiden und damit die Klagemöglichkeit erneut eröffnen (vgl. Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 15. Aufl., Rn 16, 21 zu § 68). Danach kann der Klägerin zu 1. die Bestandkraft des Bescheides vom 02. März 2015 nicht entgegengehalten werden, da die Beklagte im Widerspruchsverfahren eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen und sich nicht auf den Inhalt des Bescheides vom 02. März 2015 und dessen Bestandskraft beschränkt hat.
3. Die Klägerin zu 1. kann mit ihrer – wie nunmehr klargestellt – Anfechtungsklage nicht durchdringen. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2015 ist in dem noch angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
3.1 Die Beklagte hat nach den Textziffern 2 und 3 des maßgeblichen Widerspruchsbescheides rechtsfehlerfrei bestimmt, dass die Zuwendung auf 1.120.501 € reduziert wird und den zu erstattenden Betrag in Höhe von 25.936 € rechtmäßig zurückgefordert.
Nach § 1 Abs. 1 VwVfGBbg, § 49 a Abs. 1 VwVfG sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Dies gilt entsprechend, wenn – wie hier – nach einem vorläufigen Zuwendungsbescheid die Zuwendung erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises endgültig festgesetzt wird (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 20. Auflage, Rn 4 zu § 49a).
Gemäß 2.1 der in dem Bescheid vom 10. Oktober 2007 ausdrücklich als Bestandteil ausgewiesenen "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ ermäßigt sich die Zuwendung, wenn sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck verringern; bei einer Anteilfinanzierung erfolgt dies anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber.
Grundlage waren seinerzeit zuwendungsfähige Kosten in Höhe von 18.250.000 €. Die Beklagte hat – in rechnerischer Hinsicht unbestritten – die zuwendungsfähigen Kosten in dem streitgegenständlichen Bescheid mit 11.097.294,98 € bestimmt. Insoweit ist die "Bedingung" einer nachträglichen Kostenverringerung eingetreten, die im Ergebnis eine anteilige Ermäßigung der Zuwendung zur Folge hat.
Es bedarf freilich einer differenzierten Betrachtung: Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 – BverwGE 152, 211) fallen unter den Begriff des eine Bedingung auslösenden Ereignisses i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse, nicht hingegen nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellungen. Nach diesen Maßstäben sieht das Bundesverwaltungsgericht die inhaltlich weitestgehend Nr. 2.1 AnBest-P vergleichbare Klausel in Nr. 2.5 AnBest-K 2005 jedenfalls in ihrer ersten Alternative nicht als auflösende Bedingung. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen VGH (vgl. etwa BayVGH, U.v. 25.7.2013 – Az. 4 B 13.727 –, juris) – auch des hiesigen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2007 – 10 N 1.07 –) – nicht gefolgt. Nach diesen Maßstäben sei Nr. 2.1 ANBest-K keine auflösende Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG. In der Formulierung „Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben“ ist nach dem Bundesverwaltungsgericht kein die Bedingung auslösendes Ereignis im oben beschriebenen Sinne zu verstehen, da der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben eine förderrechtliche Bewertung zugrundeliegt (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 12. Juli 2016 – RN 5 K 15.593 -, zitiert nach juris). Nach diesen bestätigten Grundsätzen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 10 C 5/17 – ; nunmehr auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteile vom 15. März 2018 – 1 A 107/17 –; 23. Januar 2019 – 10 C 7/17 – jeweils zitiert nach juris), ist in der ersten Alternative der Nr. 2.1 ANBest-P grundsätzlich keine auflösende Bedingung zu sehen. Einfachste Prüfungsschritte reichten aus, um ein Ereignis im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG auszuschließen.
Fraglich ist dies allerdings dann, wenn ein Umstand, ein Ereignis, eine Erklärung vorliegt, die zwischen den Beteiligten unstreitig ist und keiner rechtlichen Bewertung bedarf. Dann ist die Annahme eines Ereignisses auch unter den obigen Maßgaben nicht ausgeschlossen (vgl. Roth „Paradigmenwechsel im Zuwendungsrecht: Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) keine auflösende Bedingung - Folgen für die Rückabwicklung“, GewArch 2018, 231). Vorliegend hat die Klägerin, ohne dass dies zweifelhaft wäre, in dem vorgelegten Verwendungsnachweis mit den in dem Schreiben vom 29. März 2012 genannten Gründen lediglich einen Betrag in Höhe von 11.121.691,33 Euro als Investitionssumme als Tatsache eingeführt, mithin den Umstand, dass die Investition um 7.173.308,67 Euro geringer ausgefallen ist, als ursprünglich im Antrag ausgewiesen.
Gleichwohl ist – anders für den Fall, dass mit der Reduzierung der Investitionssumme sofort auf den verbleibenden Zuwendungsbetrag geschlossen werden könnte, da sich dies aus den übrigen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides ohne weiteres ableiten ließe – hier von Bedeutung, dass nicht nur die Investitionssumme sich verringerte, sondern auch die im Zuwendungsverhältnisses beachtlich Investitionszulage niedriger ausgefallen ist, als ursprünglich geplant und mithin das Verhältnis von Fördermitteln zum Eigenanteil und den finanzierten Investitionskosten eine Änderung erfahren hat. Dies hat zur Folge, dass eine Bewertung des „Anteils“ vorzunehmen ist, der der Annahme eines Ereignisses entgegensteht.
Das Gericht hat den Bescheid selbst auszulegen (vgl. BVerwG , Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 – BVerwGE 148, 217Rn. 14) und nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu erforschen, wie der Adressat den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 10 C 1/16 – zitiert nach juris).
Aus der Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich der Zuwendungsbescheid der Beklagten als vorläufiger Zuwendungsbescheid dar. Zwar ist Inhalt des Bescheides vom 10. Oktober 2007 einerseits, die Aussage, dass eine zweckgebundene Zuwendung i.H.v. 3.400.200 € gewährt wird. Andererseits ist Inhalt des Bescheides, dass die Zuwendung in Form einer Anteilsfinanzierung i.H.v. 18,631 % der zuwendungsfähigen Investitionen (Höchstbetrag siehe Zuwendungsbetrag) als Zuschuss gewährt wird. Zudem wurden als Bestandteil des Bescheides die ANBest-P aufgeführt (zur Bedeutung der Klausel bei der Bewertung als vorläufigen und endgültigen Festsetzungsbescheid: BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2016 – 10 B 16/15 –, zitiert nach juris). Dort ist unter der Textziffer 2 geregelt, dass sich die Zuwendung ermäßigt, wenn nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Ausgaben für den Zuwendungszweck sich ermäßigen. Zudem verweist die Beklagte zutreffend auf die dem Bescheid beigefügten Besonderen Nebenbestimmungen und wiederum auf die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung und dort die Textziffer 6, wonach ein Verwendungsnachweis vorzulegen ist. Ferner ist Inhalt der Allgemeinen Nebenbestimmungen, dass die Zuwendung zu erstatten ist, wenn –Textziffer 8.1.3 – eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2).
Dies bedeutet, dass der Zuwendungsempfänger – hier die Klägerin zu 1.– nicht davon ausgehen durfte und konnte, dass die Zuwendung – wie in dem Bescheid benannt – in voller Höhe auch dann bei ihr verbleiben könnte bzw. sie einen Anspruch darauf hätte, wenn die Investitionskosten insgesamt nicht die geplante Höhe erreichen. Gerade für den Fall einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben gibt der Bescheid mit den vorliegenden Bestimmungen der Sache nach einen Automatismus dahingehend vor, dass eine entsprechende Anpassung der Zuwendung im Verhältnis zu der Ermäßigung der Ausgaben erfolgt, der der Annahme, eine Reaktion könne nur im Wege eines Widerrufs des Zuwendungsbescheides erfolgen, entgegensteht.
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende auch von dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 – 10 C 5/17 – zugrundeliegenden Fall. Dort wurde die Zuwendung nach einem vergangenen Ereignis (Kosten der Hochwasserschädigung bestimmt), während es hier um die – bei Erlass des Zuwendungsbescheides – noch nicht abschließend feststehenden Kosten der Realisierung des dem Zuwendungsverhältnis zugrundeliegenden Projektes geht.
Verjährungsfragen stellen sich nicht. Die dreijährige Frist beginnt in einem solchen Fall nicht vor der Festsetzung des endgültigen Zuwendungsbetrages zu laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017, a.a.O.). Im Übrigen wäre die Drei-Jahres-Frist auch sonst gewahrt. Der Verwendungsnachweis ging bei der Beklagten am 13. April 2012 ein, der Feststellungsbescheid erging unter dem 27. Februar 2015.
Die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach § 47 Abs. 1 VwVfG (vgl. zur Umdeutung durch das Gericht: Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 20. Auflage, Rn. 39 zu § 47) sind erfüllt. Mit der Annahme einer auflösenden Bedingung infolge eines Ereignisses liegt ein fehlerhafter Verwaltungsakt vor, der endgültige Festsetzungsbescheid ist auf das gleiche Ziel (exakte Bestimmung des zu gewährenden Zuschusses) gerichtet und könnte in der geschehenen Verfahrensweise rechtmäßig erlassen werden. Ferner sind – wie noch darzustellen ist – die Voraussetzungen für dessen Erlass auch in der Höhe erfüllt. Zudem wird die Klägerin zu 1. nicht schlechter gestellt. Wäre – dazu sogleich – von der Annahme eines Ereignisses und der Folge einer Zuwendungsreduzierung mit dem ursprünglichen Fördersatz auszugehen, würde sich die Situation der Klägerin noch schlechter darstellen, als im angegriffenen Widerspruchsbescheid bestimmt.
3.2. Der Bescheid vom 27. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2015 als endgültigen Festsetzungsbescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf eine höhere Förderung als diejenige, die ihr zugebilligt wurde.
Dabei ist von den allgemeinen Grundsätzen auszugehen: Grundlage für die Bereitstellung der hier in Streit befindlichen Fördermittel sind die im Zuwendungsbescheid benannten Quellen. Hierzu gehören auch §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften. Die Verteilung dieser Mittel erfolgt nach Maßgabe der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur GA“ vom 07. Dezember 2006. Allerdings vermitteln weder der Haushalts- noch der Rahmenplan oder die einschlägigen Richtlinien grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Förderung. Die Vergabe der Mittel liegt vielmehr nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel in pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde Dies ergibt sich auch ohne weiteres aus der o.g. Richtlinie selbst (vgl. Nr. 1.3). Die für das Gericht im Rahmen des § 114 VwGO nachprüfbaren Grenzen dieses Ermessens bestimmen sich dabei danach, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Abzustellen ist insoweit nicht auf den Wortlaut der Richtlinien, die mangels Rechtssatzcharakter nicht wie Rechtsnormen ausgelegt werden können, sondern auf die tatsächliche Vergabepraxis des Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996, NJW 1996, 1766 ff.; Urteil vom 26. April 1979, BVerwGE 58, 45 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 1997 – 4 A 80/96 –, S. 13 des Entscheidungsabdrucks; VG Cottbus, Urteil vom 19. Februar 2002 – 2 K 1768/01 –).
Entsprechendes gilt, wenn es nicht um die erstmalige Bewilligung, sondern eine anteilige Reduzierung nach Vorlage des Verwendungsnachweises geht.
Davon ausgehend kann die Klägerin nicht verlangen, dass der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2007 nur insoweit aufgehoben bzw. neu festgesetzt wird, wie sie es anstrebt.
In diesem Zusammenhang hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass für den Fall der Reduzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben und der Investitionszulage es darauf ankomme, dass das bei der Bewilligung festgelegte Verhältnis von eigenfinanzierten Mitteln (Eigenmittel und Fremdfinanzierung) und Zuwendung (GA-Zuschuss) gewahrt bleibt. Bei Verringerung der Investitionszulage erhöhen sich somit anteilig der Zuschuss sowie die Eigenmittel entsprechend dem Bewilligungsverhältnis. Unter Einhaltung der absoluten Höhe der ursprünglich bewilligten Förderung als Obergrenze kommt es zu einer Erhöhung des Fördersatzes hier auf 20,542835 %. Eine darüber hinausgehende Erhöhung sei nicht möglich. Diese Berechnungsmethode entspreche der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle.
Ein Anspruch der Klägerin auf eine andere (erhöhte) Festsetzung der Zuwendung bzw. einer Erhöhung des Fördersatzes kann nicht begründet werden. Soweit sie – wie im Widerspruch ausgeführt – eine Erhöhung der Zuwendung erreichen möchte dahingehend, dass das Verhältnis zwischen Eigenmitteln und Zuschuss (Zuwendung plus Investitionszulage) unverändert bleibt, und ausführt, eine solche Erhöhung sei rechtlich möglich, da der Fördersatz dann bei 26,7 % liegen würde, mithin deutlich von der maximal zulässigen Forderung (40 %) entfernt sei und die entsprechenden Richtlinien dem nicht entgegenstünden, verkennt sie, dass es nicht darauf ankommt, was nach den Richtlinien möglich wäre, sondern – wie bereits ausgeführt – auf die maßgebliche Verwaltungspraxis, hier für den Fall einer anteiligen Ermäßigung. Diese ist gerade nicht dadurch gekennzeichnet, dass bei einer Verminderung der Gesamtinvestition und gleichzeitiger Verminderung der Investitionszulage einer Aufstockung der Forderung bis zu der Höhe erfolgt, die durch die verminderte Investitionszulage verlustig gegangen ist. Vielmehr wird das Verhältnis der ursprünglichen Komponenten aufgenommen und wiedergespiegelt. Dies stellt auch eine angemessene Risikoverteilung dar. Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, dass die hier maßgebliche Regelung 2.1. in den ANBest-P gerade nicht eine Erhöhung des Fördersatzes bestimmt für den Fall, dass ein anderes Deckungsmittel sich verringert, sondern, dass eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben eine Ermäßigung der Zuwendung zur Folge hat. Mit der Textziffer 2.1 wird lediglich vermerkt, dass eine anteilige Ermäßigung dann eintritt, wenn weitere Zuwendungen in Rede stehen.
Schon der Wortlaut spricht daher dafür, dass es bei einer Ermäßigung bleiben muss und nicht etwa dann, wenn weitere Deckungsmittel (Investitionszulage) sich verringern, dies selbst bei einer Verringerung der Investitionssumme durch eine Erhöhung der Zuwendung auszugleichen wäre.
Auch wenn die Regelung in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung lediglich den Fall einer Ermäßigung der Ausgaben vor Augen hatte oder aber eine Erhöhung sonstiger Deckungsmittel, mithin nicht den hier relevanten Fall, dass neben einer Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben sich auch die sonstigen Deckungsmittel verringern, so kann die Klägerin zu 1. letztlich daraus für sich nichts herleiten. Es fehlt gerade an der für sie hier erforderlichen positiven Regelung. Auch wenn bei der Frage der anteiligen Ermäßigung ein anderes Ergebnis möglich bzw. denkbar wäre, ist – wie auch sonst bei einer Bewilligung – die Entscheidungspraxis des Zuwendungsgebers bzw. der von diesem beauftragten Stelle maßgeblich. Dass in dem hier in Rede stehenden Zeitraum in anderen Zuwendungsverhältnissen anders als gegenüber der Klägerin zu 1. agiert worden wäre, mithin die Klägerin sich zu Recht auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz berufen könnte, hat sie nicht vorgetragen und ist auch nicht anderweitig ersichtlich.
In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob eine anderweitige mündliche Aussage zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlag. Wie sich aus § 38 VwVfG ergibt, ist nur eine schriftliche Zusicherung wirksam und kann einen entsprechenden Vertrauensschutz für den Erlass eines entsprechenden späteren Verwaltungsaktes begründen. Zudem ist der Zuwendungsgeber nicht gehindert, eine einmal eingeführte und – möglicherweise als rechtswidrig oder mit den Haushaltsgrundsätzen nicht vereinbar angesehene – Verwaltungspraxis später zu ändern (vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 19. November 2013 – 3 K 1406/11 –). Maßgeblich ist jedenfalls die, die zu dem Entscheidungszeitpunkt gilt bzw. galt. Wenn die Klägerin zu 1. anmerkt, die Beklagte könne sich auf dieses Urteil nicht berufen, da der Zuwendungsgeber im Erstattungsbescheid darauf hingewiesen habe, kommt es hierauf schon nicht an. Zudem hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren ihre Verwaltungspraxis im Ausgangsbescheid dargestellt und im Widerspruchsbescheid noch einmal bestätigt. Auch ist die Verwaltungspraxis nicht etwa nur aus Anlass des Verfahrens der Klägerin zu 1. geändert worden. Vielmehr belegen die vorliegenden Verwaltungsvorgängen (Bl. 420 BA II), dass bereits seit Mai 2010 eine auch den hiesigen Fall erfassende Handlungsanweisung vorliegt.
Letztlich ist auch die von der Beklagten vorgenommene Berechnung bzw. Bestimmung des Anteils in sich schlüssig und sachgerecht und führt nicht zu einer nicht hinnehmbaren Benachteiligung der Klägerin zu 1. Wie sich aus den nachvollziehbaren Berechnungen der Beklagten ergibt, hat dies sogar zu einer Erhöhung des Anteils der Zuwendung an der verbleibenden Gesamtinvestition geführt.
Der Hinweis der Klägerin zu 1. zu der Bestimmung 2.2.1 der Besonderen Nebenbestimmungen führt nicht weiter. Darin heißt es in S. 4: „Wird der hier angegebene höchstmögliche Subventionswert durch Veränderungen in der Finanzierung überschritten, ermäßigt sich im entsprechenden Umfang der gewährte Zuschuss“. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass diese Bestimmung für einen anderer Fall gilt nämlich, dass etwa – anders als hier – durch die Erhöhung der Investitionszulage der größtmögliche Subventionswert überschritten wird (vgl. zu einem solchen Fall: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. März 2011 – 2 K 20/06 –). Es kann danach offenbleiben, ob aus Satz 5 dieser Nebenbestimmung, wonach eine Erhöhung der Zuwendung bei Verringerung des Subventionswertes ausgeschlossen ist, auch geschlussfolgert werden kann, dass ein Anspruch auf Erhöhung des Subventionswertes (Anteils) nicht begründet werden kann.
Schließlich kann die Klägerin zu 1. – wie die Beklagte zutreffend in ihrem Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2015 vermerkte – eine Ausnahme nicht unter Hinweis auf die Bestimmung in der Textziffer 7.4 der Richtlinie vom 07. Dezember 2006 erreichen. Nicht nur galt die Richtlinie zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr; auch findet die Bestimmung nur Anwendung im Bewilligungsverfahren und nicht für den Fall, dass erst mit der Prüfung des Verwendungsnachweises eine Ermäßigung der Ausgaben festgestellt wird.
3.3. Wäre hingegen eine andere Betrachtung zugrunde zu legen – Eintritt einer auflösenden Bedingung infolge eines Ereignisses – könnte die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben, da bei Einstellung der Tatsache einer insgesamt verringerten Gesamtinvestition hier in Höhe von 11.121256,01 Euro – also ohne Bewertung durch die Beklagte – sich ein niedrigerer Zuschuss ergeben würde als im Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2015 ausgewiesen (bei einem Fördersatzes von 18,631 % würde der Zuschuss insgesamt 2.072.001,21 Euro betragen).
3.4. Mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der Regelung in der Textziffer 2 des Feststellungsbescheides der Beklagten vom 27. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2015 ist auch die Regelung in der Textziffer 3. hinsichtlich des zu erstattenden Betrages in Höhe von 25.936 Euro nicht zu beanstanden. Auch hier gilt § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG entsprechend (vgl. auch Roth, a.a.O., m.w.N.). Hinsichtlich der Höhe wurde seitens der Klägerin zu 1. nichts vorgetragen.
3.5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Teil der Kosten, der der Beklagte entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen wäre – hier hinsichtlich der Regelung zu den Zinsen – nicht streitwertrelevant und damit hier auch nicht beachtlich ist (vgl. auch § 43 Abs. 1 GKG).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.