Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 25.08.2020 – 5 K 2339/16.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0825.5K2339.16.00
Tenor§
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Ziffer 6. des Bescheides der Beklagten vom 13. Dezember 2016, Geschäftszeichen: 6..., wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten für Somalia.
Der Kläger stellte am 28. August 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei der Antragsstellung gab er an, er sei ein am 1. Januar 1996 in Mogadischu geborener, verheirateter, somalischer Staatsangehöriger vom Volk der Tunni. Seine Ehefrau und seine Großfamilie seien noch in Somalia. Er spreche Somali, Amharisch und Englisch. Er sei muslimischen Glaubens, habe acht Jahre lang eine Schule besucht und zuletzt als Taxifahrer gearbeitet (Bl. 24 VV).
Der Kläger äußerte sich im Rahmen der Anhörung zur Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots mit Schreiben unbekannten Datums (zwischen 08/15 und 02/16) gegenüber dem Bundesamt dahingehend, dass er aus seinem Herkunftsland geflohen sei, weil man dort versucht habe, ihn zu ermorden und weil er dort Folter erlitten habe (siehe Übersetzung Bl. 41 VV).
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 7. November 2016 (Bl. 58 ff. VV) gab er an, er habe nie Personalpapiere oder eine Geburtsurkunde besessen. Sein Vater heiße A..., seine Mutter H.... Sein Vater sei neun Monate vor seiner Ausreise verstorben. Er habe nach dem Tod des Vaters die Familie verlassen und sei nach Mogadischu gegangen. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter. Außerdem lebten noch zwei Halbbrüder in Somalia, zu denen er aber ebenfalls keinen Kontakt habe. Vor seiner Ausreise habe er in Afgooye, Stadtteil Wadajir gelebt. Er sei am 4. Mai 2015 aus Somalia ausgereist.
Von Somalia aus sei er über Äthiopien, Sudan, Libyen und danach auf dem Seeweg nach Italien gereist. Von dort sei er über Österreich am 13. August 2015 auf dem Landweg nach Deutschland eingereist.
Er habe in der Sahara zwei Monate lang gearbeitet, um die Schleuser bezahlen zu können. Zusätzlich habe er 1.800 US-Dollar aus Somalia geschickt bekommen und 400 US-Dollar unterwegs von Landsleuten an Spenden erhalten. Insgesamt habe er 2.930 US-Dollar an die Schleuser bezahlt. Er sei als Vermittler zwischen den Schleusern und Angehörigen tätig gewesen. Über ein Funkgerät der Marke Toroyo habe er Forderungen der Schleuser an Angehörige weitergegeben
In Somalia habe er sieben Jahre lang eine Schule besucht. Zuletzt habe er als Taxifahrer gearbeitet, er habe dabei durchschnittlich 18 US-Dollar am Tag verdient, wovon er 10 US-Dollar an den Taxibetreiber, namens M..., habe abgeben müssen.
Er habe sein Heimatland verlassen, weil er von den Al Schabaab mit dem Tod bedroht worden sei. Er habe bei seiner Tätigkeit als Taxifahrer einen Kunden bekommen, der Sicherheitsmitarbeiter der somalischen Regierung gewesen sei. Dies habe der Kläger nicht gewusst. Der Mann habe I... geheißen. Er habe zwischen dem 12. Februar 2015 und dem 26. April 2015 für den Mann gearbeitet. Dabei sei er immer wieder verschiedene Strecken gefahren. Er habe ihn bis zu 16 Mal die Woche gefahren, außer freitags. Ende Februar sei ein Schuhputzjunge angekommen und habe gesagt, dass er aufhören solle, für diesen Mann zu arbeiten. Er habe gesagt, Männer hätten ihm den Auftrag gegeben, dies dem Kläger zu sagen. Der Kläger gab an, diesen Hinweis nicht ernst genommen zu haben. Zwei Wochen darauf sei ein anderer Junge gekommen, der habe gesagt, dass es Konsequenzen geben würde, falls er nicht aufhören sollte, für den Mann zu arbeiten. Auch dies habe der Kläger nicht ernst genommen. Etwa einen Monat später (am 20. April 2015) sei ein älterer Herr, der ausgesehen habe als käme er aus der Provinz, zu ihm gekommen und habe gesagt, dass der Kläger zweimal ermahnt worden sei, die Arbeit mit einem Abtrünnigen zu beenden. Dies habe der Kläger nicht befolgt und müsse deshalb die Konsequenzen tragen. Er sei dann am 27. April 2015 angerufen worden. Der Anrufer sei als „unbekannt“ im Telefon angezeigt worden. Der Anrufer habe gesagt, der Kläger sei zweimal von Al Schabaab ermahnt worden und bei dritten Mal informiert worden, dass er mit Konsequenzen zu rechnen habe. Der Anrufer sagte, dass der Kläger an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit hingerichtet werde. Auf Nachfrage des Bundesamtes, ob der Anrufer dies so wörtlich gesagt habe, antwortete der Kläger, dass der Anrufer dies so wörtlich gesagt habe. Auf Nachfrage des Bundesamtes, ob der Anrufer allgemein gesagt habe, dass er an einem bestimmten Tag und an einem bestimmten Ort hingerichtet werde, bestätigte der Kläger dies. Auf erneute Nachfrage des Bundesamtes, ob der Anrufer einen konkreten Tag und konkreten Ort genannt habe, antwortete der Kläger, dass er um 11:00 Uhr angerufen worden sei und der Anrufer gesagt habe, er werde am morgigen Tag um 17:00 Uhr auf dem Weg nach Hause hingerichtet.
Nach dem Anruf sei er zu seiner Mutter gegangen und habe ihr davon erzählt. Dabei sei eine Freundin der Mutter anwesend gewesen, welche ihm 50 US-Dollar gegeben habe. Mit dem Geld sei er dann nach Äthiopien gereist. Die Polizei habe er nicht informiert, über einen Umzug in einen anderen Landesteil habe er nicht nachgedacht.
Er sei nie politisch aktiv gewesen und habe nie Probleme mit der Polizei oder der Justiz gehabt. Einen Wehrdienst habe er nicht geleistet.
Im Falle seiner Rückkehr seien die Leute, für die er eine Zielscheibe sei, immer noch da.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2016, Geschäftszeichen: 6..., wies das Bundesamt den Asylantrag des Klägers vollumfänglich zurück und stellte fest, dass für den Kläger keine Abschiebungsverbote vorliegen. Das Bundesamt forderte den Kläger zudem auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisepflicht die Abschiebung des Klägers nach Somalia an. Es befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate nach dem Tag der Abschiebung. Hinsichtlich der Begründung des Bescheides wird auf die Bescheid Bezug genommen.
Der Kläger hat am 21. Dezember 2016 beim erkennenden Gericht Klage erhoben und verfolgt mit dieser sein Begehren weiter.
Der Kläger begründet seine Klage damit, dass er wegen der mehrfachen Tätigkeit für einen Regierungsmitarbeiter von der Al Shabaab massiv bedroht worden sei. Deshalb habe er das Land verlassen. Die Terrorisierung der Zivilbevölkerung richte sich gezielt gegen Personen, die auf irgendeine Weise mit der Regierung in Verbindung gebracht würden. Seine diesbezüglichen Schilderungen deckten sich mit den allgemeinen Erkenntnissen über die Sicherheitslage in Somalia und seien deshalb glaubhaft. Im Gegensatz zu den Angaben im Bescheid gebe es in Somalia keine sicheren Regionen, da die Al Shabaab eine Guerilla-Taktik einsetze. Da in Somalia eine Hungersnot drohe, verbiete sich unter dem Aspekt des § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Abschiebung.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt K..., die Klage hinsichtlich der Anerkennung der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides) zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Somalias eingreifen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe§
Die vom Kläger erklärte teilweise Rücknahme der Klage hat das Verfahren hinsichtlich des Antrages auf Anerkennung der Asylberechtigung unmittelbar beendet, § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 92, Rn. 2), weshalb es gemäß § 92 Ab. 3 VwGO einzustellen war.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber lediglich hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltverbots (Ziff. 6 des Bescheides) begründet.
A. Im Hinblick auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), hilfsweise des subsidiären Schutzes (2.) und weiter hilfsweise der Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Somalias (3.) ist die Klage hingegen unbegründet. Der Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung ist nicht begründet. Es steht nicht fest, dass der Kläger in seinem Herkunftsland verfolgt wurde. Die Kammer ist zur Überzeugung gelangt, dass die Schilderung seines individuellen Verfolgungsschicksals durch den Kläger nicht den Tatsachen entspricht (§ 108 Abs. 1 VwGO). Dies gilt sowohl für die behauptete Vorverfolgung als auch für den gefahrerhöhenden Umstand, für einen Repräsentanten der Regierung gearbeitet zu haben.
Da sich der Schutzsuchende, welcher eine politische Verfolgung geltend macht, hinsichtlich des behaupteten Geschehens typischerweise in Beweisnot befindet, ist er als „Zeuge in eigener Sache“ meist das einzige Beweismittel. Infolgedessen kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person an. Diese sind anhand einer Würdigung seines persönlichen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung im Rahmen einer informatorischen Befragung (§ 103 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO) vom Gericht festzustellen (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010, 10 C 13.09, BVerwGE 138, 289-301, juris, Rn. 19). Die Glaubhaftigkeit ist eine Eigenschaft der Aussage als solcher, sie meint deren Plausibilität, Widerspruchsfreiheit, innere Stimmigkeit usw. (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. August 2018, 9 ZB 18.31793, juris, Rn. 7; Dawin in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Januar 2020, § 108 Rn. 22).
Die Schilderung der Geschehnisse durch den Kläger ist nicht glaubhaft. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung passen zwar zu den Erkenntnissen zur Verfolgung von Zivilisten durch die Al Schabaab. Die Schilderung der Geschehnisse ist aber im Übrigen nicht plausibel und steht zudem in Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt.
Im Rahmen der informatorischen Befragung hat der Kläger auf die Frage des Gerichts, ob er hinsichtlich seiner Angabe gegenüber dem Bundesamt, gefoltert worden zu sein, mehr sagen könne, im Wesentlichen angegeben, dass er im Jahr 2013 bei seiner Tätigkeit als Taxifahrer in der Nähe von Mogadischu überfallen und geschlagen worden sowie kurz darauf telefonisch mit dem Tod bedroht worden sei. Er habe zu dieser Zeit einen Stammkunden gehabt, der zum Militär gehört habe. Dieser Mann habe zwei Sterne gehabt und O... geheißen. Bei einer Fahrt mit einem anderen Fahrgast habe er bei einer Straßensperre angehalten. Ein bewaffneter Junge sei zum Auto gekommen und habe ihm gesagt, dass er aussteigen, die Hände über den Kopf nehmen und sich auf den Boden legen solle. Nachdem er diesen Anweisungen Folge geleistet habe, seien andere Männer aus ihrem Versteck in einem zerstörten Haus gekommen und hätten einander gefragt: „Ist er das oder ist er das nicht?“. Dann hätten sie angefangen den Kläger zu schlagen, am ganzen Körper, bis auf den Kopf. Sie hätten ihn mit Fäusten, einem Gewehr und einem Stock geschlagen, ihn getreten und ausgepeitscht. Nach dem Ende der Misshandlungen hätten die Männer zu ihm gesagt, dass er aufhören solle, für diesen Stammkunden zu fahren. Danach hätten die Männer sein Taxi durchsucht und das gefundene Geld mitgenommen. Insgesamt sei er zehn Minuten lang festgehalten worden. Danach habe er seinen Fahrgast zu dessen Ziel befördert und anschließend sei er zu seiner Firma gefahren und habe dort erzählt, was passiert sei. Einige Tage später habe ihm ein Schuhputzjunge die Nachricht übermittelt, dass sie ihn töten werden, falls er damit nicht aufhören sollte. Er habe den Jungen gefragt, wer ihn geschickt habe. Der Junge habe geantwortet, dass ihm Männer, die dort entlanggelaufen seien, dies aufgetragen hätten. Diese Nachricht habe der Kläger nicht ernst genommen. Zwei oder drei Tage später, nachdem er um 11:00 Uhr vom Mittagessen zurückkam, habe er einen Anruf der Männer erhalten. Diese hätten konkret gesagt, dass er mit der Arbeit nicht aufgehört habe, wie es ihm aufgetragen worden sei. Er sei ein Abtrünniger. Sie werden ihn heute gegen 17:00 Uhr töten. Daraufhin habe er sein Taxi bei seiner Firma abgegeben und sei mit einem öffentlichen Minibus zu seiner Mutter nach Afgooye gefahren.
Auf die Nachfrage des Gerichts, wie viel Zeit insgesamt zwischen dem Überfall an der Straßensperre bis zu dem Zeitpunkt verstrichen ist, als der Kläger zu seiner Mutter gefahren sei, antwortete der Kläger, dass ungefähr zwei, drei Monate dazwischen gelegen hätten. Dies weicht stark von dem kurz zuvor geschilderten zeitlichen Ablauf ab. Denn zunächst gab der Kläger an, dass er einige Tage nach dem Überfall von dem Jungen angesprochen wurde und wiederum zwei bis drei Tage später den Anruf erhielt. Am selben Tag sei er dann zu seiner Mutter gefahren. So ergibt sich eine Zeitspanne von maximal zwei Wochen, wenn man die Angabe des Klägers von einigen Tagen großzügig als zehn Tage auslegt.
Außerdem erscheint die Aussage des Klägers nicht plausibel, er habe die Warnung des Schuhputzjungen, dass sie ihn töten würden, wenn er nicht damit aufhören werde, nicht ernst genommen. Denn nach seiner Aussage wurde er einige Tage zuvor bei dem Überfall, bei dem er nach seinen Angaben massiven Gewaltanwendungen ausgesetzt wurde, schon darauf hingewiesen worden, er solle mit den Fahrten für den Militär aufhören.
Die Schilderung der erlittenen Misshandlungen erscheint zudem übersteigert und im Zusammenhang mit der anschließenden Weiterfahrt des Klägers wenig plausibel. Hätte der Kläger tatsächlich über mehrere Minuten Schläge mit Gewehren, Stöcken, Tritte und Peitschenhiebe erdulden müssen, wäre er kaum in der Lage gewesen, mit dem Taxi seinen Fahrgast zum Ziel zu befördern. Der Kläger machte auch keinerlei Angaben dazu, ob er sich durch die angeblich erlittenen Misshandlungen beeinträchtigt gefühlt hat. In dieser Hinsicht ist seine Schilderung wenig detailreich. So entstand der Eindruck, dass der Kläger das Geschehen nicht selbst erlebt hat.
Die Schilderung des Überfalls ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil der Kläger diesen bei der Anhörung vor dem Bundesamt überhaupt nicht erwähnt. Es ist auszuschließen, dass er den Vorgang des Überfalls, hätte er ihn tatsächlich erlebt, nicht vor dem Bundesamt geschildert hätte. Dabei steht der Überfall nach den Angaben des Klägers in engem zeitlichen sowie unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der anschließenden telefonischen Todesdrohung. Letztere schilderte der Kläger sowohl bei der Anhörung vor dem Bundesamt als auch in abgewandelter Form in der mündlichen Verhandlung. Der Überfall soll aber nur maximal zwei Wochen zuvor stattgefunden haben (s.o.). Es ist unverständlich, warum der Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt ein Geschehen nicht vorträgt, dass so kurz vor seinem als Verfolgung vorgetragenen Geschehen stattgefunden haben soll und bei dem er zum einzigen Mal über erlittene Gewaltanwendungen berichtet. Dies gilt umso mehr, als dass beide Geschehnisse aus demselben Grund erfolgt sein sollen, den Taxifahrten des Klägers für den Militär. Aus der Bundesamtsakte geht zudem hervor, dass der Kläger auf Somali über seine Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 bis 3 AsylG belehrt wurde (Bl. 13- 17 VV). Da er wusste, dass ein späteres Vorbringe eventuell nicht berücksichtigt werden würde, ist umso weniger wahrscheinlich, dass er den Überfall bewusst nicht schilderte. Zudem gab er am Ende der Anhörung und nach einer Rückübersetzung an, alle seine Asylgründe vorgetragen zu haben (Bl. 63 VV). Wegen des engen Zusammenhangs mit der Todesdrohung ist zudem auszuschließen, dass er den Überfall bei der Anhörung vor dem Bundesamt – einer für die Schutzsuchenden potentiell belastenden Situation – vergessen haben könnte. Der Kläger hat dahingehend auch nichts ausgeführt. Möglicherweise hat sich der Kläger den Vorfall nur deshalb ausgedacht und geschildert, weil er vom Gericht auf seine schriftliche Äußerung gegenüber dem Bundesamt, er habe Folter erlitten, angesprochen wurde.
Es entstand der Eindruck, dass der Kläger eine andere Version seiner Verfolgungslegende bis hin zu der Todesdrohung vortrug. Dies führt dazu, dass die Todesdrohung selbst ebenfalls nicht glaubhaft erscheint. Zudem bestehen auch hinsichtlich der Todesdrohung Widersprüche zu seinen Angaben bei der informatorischen Befragung. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger an, für einen Sicherheitsmitarbeiter der Regierung gefahren zu sein. Er sei zunächst von einem Jungen, nach zwei Wochen von einem anderen Jungen und wieder zwei Wochen später von einem alten Mann gewarnt worden. Die Anrufer hätten zudem gesagt, dass sie im Namen von Al Schabaab anrufen und dass der Kläger morgen um 17:00 Uhr auf dem Weg nach Hause hingerichtet werden würde. Der Ablauf der Geschehnisse stellt sich im Hinblick auf die Anzahl und Beschreibung der beteiligten Personen, den zeitlichen Ablauf und den Inhalt des Telefongesprächs anders dar. Auch unter Berücksichtigung des langen Zeitraums von etwa drei Jahren und zehn Monaten seit der Anhörung und mehr als fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der angeblichen Verfolgung, ist eine so deutliche Abweichung nicht mit zeitlich bedingten Erinnerungslücken zu erklären. Der Kläger äußerte zu keinem Zeitpunkt, sich nicht mehr genau erinnern zu können.
Für den nicht vorverfolgten Kläger besteht keine begründete Furcht vor Verfolgung.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine Würdigung des vorgetragenen Lebenssachverhalts muss dabei ergeben, dass die Umstände, die für eine individuelle Verfolgung sprechen, gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Im Rahmen der Würdigung sind alle festgestellten Umstände ihrer Bedeutung nach zu gewichten und abzuwägen, wobei auch die allgemeinen Informationen über das Herkunftsland sowie die Schwere des befürchteten Eingriffs miteinzubeziehen sind. Ergibt sich dabei für einen vernünftig denkenden, besonnenen Menschen die “reale Möglichkeit" einer Verfolgung, so muss der Schutzsuchende dieses Risiko nicht auf sich nehmen. Der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ist als vorrangiges qualitatives Kriterium heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, 1 C 31.18, InfAuslR 2019, 459-465, ZAR 2020, 255-258, juris, Rn. 16, 18).
Bezüglich der in diesem Zusammenhang vom Gericht vorzunehmenden Verfolgungsprognose, gilt das durch § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgesehene Maß an Überzeugungsgewissheit (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 19). Dies gilt nicht nur für die Vorgänge, die der persönlichen Sphäre des Schutzsuchenden zuzuordnen sind, sondern auch für die allgemeinen Erkenntnisse für das Herkunftsland, die sich maßgeblich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen ergeben. Es sind dabei keine unerfüllbaren Beweisanforderungen zu stellen. Somit genügt ein Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 21).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die zu erstellende Gefahrenprognose als eine in die Zukunft gerichtete Projektion ihrer Natur nach immer mit Unsicherheiten belastet ist. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bezieht sich damit auf die Prognose. Die Annahme der drohenden Verfolgung bedarf weder einer eindeutigen Faktenlage noch einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 50 %. Die für die Verfolgung sprechenden Umstände müssen gegenüber den gegen die Verfolgung sprechenden Tatsachen überwiegen. Bei unsicherer Tatsachengrundlage müssen die Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Land umfassend ausgewertet werden. Die verfügbaren Informationen sind, auch wenn sie nur bruchstückhaft sind, zusammenfassend zu bewerten. Gewisse Prognoseunsicherheiten stehen einer Überzeugungsbildung nicht entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Bloße Hypothesen oder Annahmen dürfen hingegen nicht herangezogen werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 22).
Der Kläger stammt aus Mogadischu und lebte bis etwa ein Jahr vor seiner Flucht im 30 km entfernten Afgooye (Provinz Lower Shabelle), wo seine Mutter weiterhin wohnt. Zuletzt lebte er in Mogadischu, wo seine Ehefrau weiterhin in einem Lager lebt. Beide Städte liegen in Süd-/Zentralsomalia. Zwar tötet die Al Schabaab in Süd- und Zentralsomalia auch außerhalb ihres Herrschaftsgebiets weiterhin Zivilisten, denen eine Kollaboration mit der Regierung vorgeworfen wird (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 20. November 2019 (Im Folgenden: BFA), S. 39 f.; vgl. auch Danish Immigration Service, South und Central Somalia, Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups, März 2017, S. 19; EASO (COI), Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 51). Dort beherrscht die Miliz weite Gebiete. Die Region Lower Shabelle ist eine Schwerpunktregion für Auseinandersetzungen. (Auswärtiges Amt, Lagebericht Somalia, 2. April 2020 (Im Folgenden: AA), S. 4 f.). Insgesamt kontrolliert Al Schabaab immer noch circa ein Fünftel Somalias. Abseits ihrer Gebiete verfügt sie auch in Gebieten, die unter der Kontrolle der Regierung und/oder AMISOM stehen, über nennenswerten Einfluss und operiert dort in kleinen, mobilen Gruppen. In Süd- und Zentralsomalia ist sie in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Ihre Reichweite ist damit nominell unbegrenzt, da sie sich in vielen Landesteilen Süd- und Zentralsomalias frei bewegen kann. Sie verfügt zudem in der Regierung, der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk Amniyat (BFA, S. 40 f.). Grundsätzlich gelten in Gebieten, die von Al Schabaab kontrolliert werden, eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die Miliz als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden (AA, S. 17). Al Schabaab richtet regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder gibt diese zur gezielten Tötung frei (AA, S. 10, 13). Mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten und selbst kleine und mittlere Unternehmen, die mit der Regierung oder AMISOM zusammenarbeiten, werden zu Ziel. Beispielsweise wurden in Afgooye am 25. Februar 2019 neun Straßenreiniger umgebracht (BFA, S. 103 f.) Dabei werden extralegale Tötungen nicht nur in von der Miliz kontrollierten Gebieten, sondern zunehmend auch in Form von gezielten Anschlägen in Gebieten unter staatlicher Kontrolle durchgeführt (AA, S. 20). Dabei ist die Schwelle dessen, was die al Schabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, mitunter sehr niedrig angesetzt. Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden. Generell sind aber das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob Al Schabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt. Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen: a) die Kollaboration ist offensichtlich; b) der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu; c) eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen; d) wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat (BFA 2019, S. 104 f.).
Nach Angaben der United Nation Assistance Mission for Somalia (UNSOM) wurden landesweit zwischen vom 14. Dezember 2018 bis zum 04. November 2019 insgesamt 1.203 Zivilisten bei Kämpfen oder Anschlägen getötet. Human Rights Watch zählte für das Jahr 2019 bis Mitte November insgesamt 1.154 zivile Opfer von Gewalt, die neben Al Schabaab auch Clanmilizen und staatlichen Stellen zuzuschreiben waren. (AA, S. 18). Insgesamt ist die Sicherheitslage in Somalia unbeständig, so stiegen die Sicherheitsvorfälle von 239 im November 2019 auf 266 im Dezember 2019, um im Januar 2020 auf 235 zu fallen. Für die meisten der Vorfälle ist Al Schabaab verantwortlich. Die Angriffe der Miliz erstreckten sich auch auf Mogadischu und Afgooye. Die Anzahl an gezielten Tötungen, die Al Schabaab für sich reklamierte, blieb Ende des Jahres 2019 bis Anfang 2020 relativ stabil (12 im November 2019, 13 im Dezember 2019, 10 im Januar 2020, laut Vereinte Nationen, Situation in Somalia, Bericht des Generalsekretärs des Sicherheitsrates, 13. Februar 2020, S. 3 f.).
Unterstellt, der Kläger würde im Falle seiner Rückkehr nach Somalia für die Regierung tätig werden, würde er grundsätzlich zu den Zivilisten zählen, die aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der Regierung einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Anschlägen durch die Al Schabaab zu werden. Dem Kläger ist es jedoch zumutbar, das Risiko einer Tötung durch die Al Schabaab zu minimieren, indem er nicht für die Regierung tätig wird. Er ist 24 Jahre alt und gesund, so dass er in vielen Branchen eine Tätigkeit ausüben kann. Auch seine bisher ausgeübten Tätigkeiten als Fahrer und Sicherheitsmitarbeiter müssen nicht zwingend für die Regierung ausgeübt werden.
Unabhängig davon ist anhand der vorhandenen Erkenntnisquellen nicht feststellbar, ob das Risiko einer Tötung für das Individuum im Falle einer Zusammenarbeit mit der Regierung so hoch ist, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer individuellen Verfolgung auszugehen wäre. Einerseits ist nach lebensnaher Betrachtung von einer hohen Anzahl an Zivilisten auszugehen, die Dienstleistungen für die Regierung erbringen. Zudem ist die Anzahl an zivilen Opfern nicht so hoch, dass unabhängig von der Tätigkeit von einer individuellen Gefahr auszugehen wäre (s.u. 2.c)). Andererseits reichen vereinzelt schon kleinere Dienstleistungen, wie das Verkaufen von Tee oder die Straßenreinigung, um zum Ziel für die Al Schabaab zu werden. Auch eine zusammenfassende Bewertung der bruchstückhaften Informationen ergibt kein eindeutiges Ergebnis. Diese geben keine Auskunft darüber, wie viele der zivilen Opfer wegen ihrer Tätigkeit für die Regierung getötet oder verletzt wurden oder wie viele Personen für die Regierung arbeiten. Zwar ist eine Prognose ihrem Wesen nach mit Unsicherheiten behaftet. Hier ist jedoch keine Prognose möglich. Die Nichterweislichkeit („non liquet“) der für die Gefahrenprognose erheblichen Umstände geht zu Lasten des nicht vorverfolgten Klägers. Dies gilt auch für Unsicherheiten und Unklarheiten, die sich aus den Erkenntnisquellen hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, 1 C 37.18, EzAR-NF 62 Nr 59, ZAR 2019, 438 (Leitsatz), juris, Rn. 25).
Auch aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit würde der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Risiko ausgesetzt, seitens der Al Schabaab als Spion verdächtigt und verfolgt zu werden. Allein die Tatsache, aus dem Westen zurückgekehrt zu sein, spielt jedoch selbst bei einer Rückkehr in das Gebiet der Al Schabaab keine Rolle. Wichtiger sind das Verhalten der Person und die Zugehörigkeit zu Familie und Clan und deren Beziehungen zu Al Schabaab (BFA, S. 136). Der Kläger verfügt zumindest in Afgooye über Familien- und Clanverbindungen. Er hat bei der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, dem Clan der Tunni anzugehören. Die Tunni siedeln vornehmlich in Lower Shabelle. Die Al Schabaab greift Angehörige der Minderheit der Tunni auch nicht gezielt aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit an (Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Somalia: The Tunni ethnic group, including regions where its members reside; treatment by society, authorities and Al Shabaab; relationship with other clans (2012-December 2014), 22 December 2014, SOM105011.E, available at: https://www.refworld.org/docid/551d08124.html [aufgerufen am 10. August 2020]). Zudem hat der Kläger nicht angegeben, dass seine Familie mit der Al Schabaab verfeindet sei. Demnach sprechen gewichtigere Umstände gegen die Gefahr, als Spion verdächtigt zu werden. Dies gilt umso mehr, da es Gründe für die Annahme gibt, dass die Anzahl an Somalis, die in nach Süd- und Zentralsomalia zurückkehren, seit 2011/2012 stark angestiegen ist (vgl. BFA, S. 134 f.).
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. Dem Kläger droht keine Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe. Es ist nicht zu glauben, dass er vonseiten der Al Schabaab oder einem anderen Akteur im Sinne des § 3c AsylG mit dem Tode bedroht worden ist. Die behauptete Zusammenarbeit mit der Regierung ist nicht glaubhaft. Im Übrigen ist es dem Kläger zumutbar, nicht mit der Regierung zusammenzuarbeiten beziehungsweise eine beachtliche Gefahr nicht feststellbar(s.o. 1.). Auch wegen seiner langjährigen Abwesenheit droht ihm nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (s.o.1.).
b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland begründet nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, wenn sie bewusst und zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ausgeht (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020, 1 C 11.19, juris, Rn. 11 f., erläuternd dazu: Berlit, jurisPR-BVerwG 18/2020 Anm. 5; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12-31, juris, Rn. 29). Dies ist in Somalia nicht der Fall, da die Handlungen der Konfliktparteien Al Schabaab und somalische Regierung (und ihren Verbündeten) zwar für die schlechte humanitäre Lage kausal sind, aber nicht oder nur untergeordnet auf eine Verschlechterung der humanitären Lage abzielen (so auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 01. August 2019, 4 A 2334/18.A, EzAR-NF 62 Nr 60, juris, Rn. 36; vorgehend zu BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020, 1 C 11.19: VG Wiesbaden, Urteil vom 14. März 2019, 7 K 1139/17.WI.A, juris, Rn. 46 ff.). Dies ist indes nicht ausreichend, um den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020, 1 C 11.19, a.a.O, Rn. 15).
Wegen der Gefahr eines Schadens durch Gewaltanwendung wird auf die Ausführungen zu § 3 AsylG verwiesen (s.o. 1.).
c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Dem Kläger droht bei Rückkehr nach Afgooye keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen bewaffneter Konflikte.
Bei der Prognose ist auf die tatsächlichen Verhältnisse am Zielort abzustellen, wobei als Zielort in der Regel die Herkunftsregion anzusehen ist, in die der Betreffende typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020, 1 C 11.19, a.a.O., Rn. 17; Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Februar 2020, 23 B 18.30809, juris, Rn. 39). Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass der Kläger der Minderheit der Tunni angehört. Diese ist hauptsächlich in der Region Lower Shabelle ansässig (s.o.1.). Nur in seiner Herkunftsregion kann der Kläger daher eine gewisse Unterstützung durch seinen Clan und seine Familie erwarten. Als Zielort des Klägers ist deshalb Afgooye oder Mogadischu anzunehmen.
Liegen für den Rückkehrer keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vor, ist für die Schutzgewähr nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung notwendig, welches dazu führt, dass praktische jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020, 1 C 11.19, a.a.O., Rn. 21). Zu diesen individuellen Umständen gehören solche Aspekte, die den jeweiligen Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa, weil er von Berufs wegen - beispielsweise als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Daneben können aber auch Umstände ausschlaggebend sein, aufgrund derer der jeweilige Antragseller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, a.a.O, Rn. 20; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. August 2019, 4 A 2335/18.A, EzAR-NF 62 Nr 61, juris, Rn. 41).
Für den Kläger liegen indes keine solche persönlichen Umstände vor. Insbesondere sind weder seine Situation als Rückkehrer noch seine Zugehörigkeit zu dem Minderheitenclan der Tunni gefahrerhöhende Umstände (s.o., vgl. auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. März 2018, 20 B 17.31663, juris, Rn. 31 f.: Rückkehr und Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan keine gefahrerhöhenden Umstände bei einem Angehörigen des Minderheitenclans der Tumal nach Mogadischu; sowie Hessischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O. Rn. 51 f. für Rückkehrer und Angehörige des Minderheitenclans der Madhiban). Die Arbeit für die Regierung wäre zwar ein gefahrerhöhender Umstand. Die Vermeidung derselben ist dem Kläger jedoch zumutbar. Der Kläger wäre nicht gezwungen, als Fahrer oder als Sicherheitsmitarbeiter für die Regierung zu arbeiten. Ohne Vorverfolgung kann jedoch anhand der verfügbaren Opferzahlen auch bei einer Arbeit für die Regierung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer individualisierten Gefahr ausgegangen werden (s.o. 1.).
In Lower Shabelle ist ein besonders hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, welches dazu führt, dass praktische jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, nicht festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos. Auf deren Grundlage ist dann eine wertende Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Schutzsuchenden vorzunehmen (BVerwG, a.a.O., Rn. 21) Ein quantitativ ermitteltes Jahresrisiko getötet oder verletzt zu werden von 1:800 ist dabei soweit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass auch im Rahmen der wertenden Gesamtschau kein besonders hohes Niveau an willkürlicher Gewalt feststellbar ist (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011, 10 C 13.10, NVwZ 2012, 454-456, juris, Rn. 22 f.) Zu der Frage, ob in der Region Lower Shabelle ein solches Niveau willkürlicher Gewalt droht, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Februar 2020, 23 B 18.30809, juris, Rn. 39 bis 48 m. w. N. ausgeführt:
„Dem Senat ist bewusst, dass sich eine exakte Bewertung der Gefahrendichte in Somalia wegen der Nachrichtenlage schwierig gestaltet. Es mangelt an aktuellen, aus einer Quelle stammenden Angaben zu den gegenwärtigen Einwohnerzahlen in den Provinzen und zu den Opferzahlen aufgeschlüsselt nach Getöteten und Verletzten einerseits – unter Ausschluss der besonderen Risikogruppen, wie beispielsweise von Politikern, Regierungsmitarbeitern – sowie differenziert nach Zivilpersonen und Soldaten beziehungsweise Kämpfenden (Kombattanten) andererseits. Die geforderte annäherungsweise quantitative Ermittlung ist indes aufgrund der zur Verfügung stehenden, einzelnen aktuellen Erkenntnismittel sowie den einzelnen, hochgerechneten Erkenntnismitteln aus der Vergangenheit möglich und stellt sich wie folgt dar:
Nach den letzten offiziellen Erhebungen beträgt die Gesamtpopulation von Somalia circa 15,6 Millionen Personen (vgl. UNFPA, World Population Dashboard, Somalia; abrufbar unter: https://www.unfpa.org/data/world-population/SO). Die Provinz Lower Shabelle hat (ebenfalls nach diesen letzten offiziellen Erhebungen) circa 1.200.000 Einwohner (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Somalia Security situation, December 2017, S. 86 unter Verweis auf: UNFPA, Population Estimation Survey 2014, Somalia, Stand: Oktober 2014, S. 31). Sie steht weiterhin im Fokus der Al-Shabaab. Nach aktuellen Erkenntnissen betrug die Zahl der Todesopfer in der Provinz Lower Shabelle im ersten Halbjahr des Jahres 2019 insgesamt 207 Personen (vgl. ACCORD, Somalia, 1. Halbjahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project, ACLED, v. 19.12.2019, S. 4). Über das Jahr 2019 gerechnet ergibt dies insgesamt 414 Personen. Dies bedeutet, dass eine Person, die in der Provinz Lower Shabelle lebt, einer Gefahrendichte von 0,0345 Prozent ausgesetzt ist. Diese Gefahrendichte ist von der vorgenannten Erheblichkeitsschwelle weit entfernt. Sie bedeutet zudem einen signifikanten Rückgang im Vergleich zur Vergangenheit, den Jahren 2016 bis 2017 (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Somalia Security situation, December 2017, S. 89).
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn man auf Seiten der Opfer eine gewisse Dunkelziffer berücksichtigt. So trifft die für die Opfer veranschlagte vorgenannte Zahl keine Aussage zu verletzten Personen. Jedoch enthält sie im Gegenzug nicht nur zivile Todesopfer, sondern auch Todesopfer aufgrund von Kämpfen, der Errichtung von Hauptquartieren oder Basen, gewaltloser strategischer Entwicklungen, Ausschreitungen und Protesten, Gewalt gegen Zivilpersonen, gewaltlose Gebietseinnahmen und schließlich Fernangriffen (vgl. ACCORD, Somalia, 1. Halbjahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project, ACLED, v. 19.12.2019, S. 3). Da die vorgenannten nicht-zivilen Todesursachen vielfältig sind, ist davon auszugehen, dass auch eine Vielzahl von nicht-zivilen Todesopfern in die Berechnung eingeflossen sind, zumal nicht-zivile Personen besonders gefahrgeneigte Tätigkeiten ausüben und in besonders gefahrgeneigten Situationen operieren. Dies deutet darauf hin, dass auch eine hinzugerechnete Dunkelziffer die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten würde.
Darauf deuten auch die in den vergangenen drei Jahren von den Vereinten Nationen dokumentierten Gesamtzahlen zu den zivilen Toten und Verletzten in Somalia hin (vgl. United Nations Human Rights Office of the High Commissioner, United Nations Assistance Mission in Somalia <UNSOM>, Human Rights and Protection Group, period between 1st of January 2018 to 30th of November 2018: 1.384 Personen, umgerechnet auf das gesamte Jahr 2018: circa 1510 Personen sowie United Nations Human Rights Office of the High Commissioner, United Nations Assitance Mission in Somalia <UNSOM>, Protection of Civilians in Somalia 2016-2017, period between 1st of January 2016 to 14th of October 2017: 4.585 Personen, umgerechnet auf ein Jahr: circa 2.302 Personen). Denn daraus ergibt sich zum einen eine beachtlich sinkende Tendenz der zivilen Toten und Verletzten insgesamt. Die Gesamtzahl hat sich in diesem Zeitraum nahezu halbiert. Zum anderen spricht hierfür auch das Verhältnis zwischen den verschiedenen Opferkategorien (s.o.).
Hinzu kommt noch, dass die für die Provinz Lower Shabelle veranschlagte Einwohnerzahl in Höhe von 1.200.000 Einwohnern zu Gunsten des Klägers wirkt. Die Zahl beruht auf Erhebungen aus dem Jahr 2014 (s.o.). Die zuletzt offiziell dokumentierte Rate für das Bevölkerungswachstum in Somalia betrug jährlich etwa 2,8% (vgl. HessVGH, U.v. 14.10.2019 – 4 A 1575/19.A – juris Rn. 45 unter Verweis auf: UNFPA, Population Estimation Survey 2014, Somalia, Stand: Oktober 2014, S. 44). Legt man diese Rate zugrunde, ergibt sich eine aktuelle Einwohnerzahl der Provinz Lower Shabelle von derzeit circa 1.377.000 Einwohnern, mit der Folge, dass bei 414 Todesopfern eine Gefahrendichte von lediglich 0,03021 Prozent anzunehmen wäre.
Dass ein beachtlicher Sicherheitsabstand zu der Erheblichkeitsschwelle gewahrt ist, ergibt sich schließlich daraus, wenn man die aktuelle Zahl der Todesopfer – aufgrund von Kämpfen, der Errichtung von Hauptquartieren oder Basen, gewaltloser strategischer Entwicklungen, Ausschreitungen und Protesten, Gewalt gegen Zivilpersonen, gewaltlose Gebietseinnahmen und schließlich Fernangriffen – in Somalia insgesamt berücksichtigt. Diese betrug im ersten Halbjahr des Jahres 2019 insgesamt 1.886 Personen (vgl. ACCORD, Somalia, 1. Halbjahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project, ACLED, v. 19.12.2019, S. 2). Über das Jahr 2019 gemittelt ergibt dies insgesamt 3.772 Personen.
Diese annäherungsweise quantitative Ermittlung steht im Einklang mit der Entwicklung der Lage in Lower Shabelle sowie im gesamten Land, wie sie den übrigen Erkenntnismitteln zu entnehmen ist. So geht auch aus anderen Quellen hervor, dass die Zahl an kritischen Vorfällen im Sinken begriffen ist (vgl. UN, Security Council, Secretary General, 15 November 2019, S/2019/884, 3/17: „A total of 109 incidents of armed conflict and 132 incidents of terrorism were recorded in August and September, compared with 142 incidents of armed conflict and 132 incidents of terrorism during the same period in 2018“). Die Al-Shabaab hat im Wesentlichen die Kontrolle über die städtischen Zentren im Land verloren (vgl. USDOS, Country Report on Terrorism 2018 – Chapter 5 – Al-Shabaab, S. 2: „lost full control of major urban centers in Somalia“ u. “has seen its income diminish owing to the loss of the strategic port cities of … Merka”).“
Nach Erkenntnissen für das dritte Quartal 2019 stieg die Anzahl an Todesopfern in Lower Shabelle zwar auf 245 Tote an (ACCORD, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Somalia, 3. Quartal 2019, Bericht vom 25. Februar 2020). Im Vergleich zu 307 Toten im dritten Quartal 2018 ist jedoch nicht von einem langfristigen Trend zur Verschlechterung der Sicherheitslage auszugehen (ACCORD, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Somalia, 3. Quartal 2018, Bericht vom 20. Dezember 2018). Veranschlagt man auf Grundlage der Zahlen für das dritte Quartal 2019 eine gleichbleibende Zahl an Todesopfern im vierten Quartal 2019, so ist von 904 Todesfällen für das gesamte Jahr 2019 auszugehen. Bei einer zugunsten des Klägers veranschlagten Einwohnerzahl von 1,2 Millionen Personen in Lower Shabelle ergibt sich für das Jahr 2019 somit auch aufgrund neuerer Erkenntnisse eine Gefahrendichte von 1:1.327, die mit deutlichem Abstand unter der Erheblichkeitsschwelle liegt. In dieser Zahl sind allerdings sämtliche Tote enthalten, also nicht nur Zivilpersonen, sondern insbesondere auch die Kombattanten selbst. Der Anteil der Zivilpersonen ist vergleichsweise gering. Tote als Folge von Gewaltakten speziell gegen Zivilpersonen machen landesweit lediglich 6-18% aller Todesopfer aus (ACCORD, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Somalia, 3. Quartal 2019, Bericht vom 25. Februar 2020, 1. Halbjahr 2019, Bericht vom 19. Dezember 2019, 3. Quartal 2018, Bericht vom 20. Dezember 2018, jeweils S. 2; 342 Tote bei Gewalt gegen Zivilpersonen bei 1.886 Toten insgesamt für das 1. Halbjahr 2019 beziehungsweise 186 Tote bei Gewalt gegen Zivilpersonen bei 1158 Toten insgesamt für das 3. Quartal 2019, 166 Tote bei Gewalt gegen Zivilpersonen bei 1419 Toten insgesamt für das 3. Quartal 2018). Danach kann zu Gunsten des Klägers bestenfalls ein Drittel der o.g. 904 Toten für die Region Lower Shabelle den Zivilpersonen zugeschlagen werden.
Hinzu kommen allerdings die Verletzten, deren Zahl nach den Erfahrungen in vergleichbaren Bürgerkriegsregionen etwa gut zweimal so hoch liegt, wie die Zahl der Toten (vgl. etwa United Nations, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict 2019, S. 5). Geht man zu Gunsten des Klägers sogar von einer dreimal so hohen Anzahl an Verletzten aus, gelangt man zu einer Gesamtopferzahl (Tote und Verletzte) von knapp 1.205 Zivilpersonen für die Region Lower Shabelle für das Jahr 2019, was einer Risikoquote von etwa 1:1000 entspricht. Dass dieser Wert ein deutlich zu hohes Risiko ausweisen dürfte, wird deutlich, wenn man die Angaben der United Nation Assistance Mission for Somalia (UNSOM) zur Gesamtopferzahl von 1.203 für ganz Somalia im Zeitraum vom 18. Dezember 2018 bis zum 4. November 2019 zum Vergleich heranzieht. Human Rights Watch zählte für das Jahr 2019 bis Mitte November 1.154 zivile Opfer von Gewalt (AA 2020, S. 18). Jedenfalls kann nicht von einer erheblichen Gefahrendichte ausgegangen werden.
Gleiches gilt für die Region Mogadischu. Hierzu hat 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus in dem Urteil vom 28. Juli 2020, 5 K 553/18.A ausgeführt:
„Nach der ACLED-Kurzübersicht vom 19. Dezember 2019 für das 1. Halbjahr 2019 waren in der Region Banaadir (einschließlich Mogadischu) 412 Tote zu beklagen, was einer Jahresgesamtopferzahl von 824 entspricht. In dieser Zahl sind allerdings sämtliche Tote enthalten, also nicht nur Zivilpersonen, sondern insbesondere auch die Kombattanten selbst. Der Anteil der Zivilpersonen ist vergleichsweise gering. Tote als Folge von Gewaltakten speziell gegen Zivilpersonen machen landesweit lediglich gut 18% aller Todesopfer aus (vgl. Acled- Kurzübersicht, S. 2; 342 Angriffe auf Zivilpersonen bei 1.886 Toten insgesamt). Im Übrigen sind Zivilisten nicht das Primärziel, sondern werden von den Konfliktparteien lediglich als Kollateralschaden in Kauf genommen (Republik Österreich a.a.O.). Danach kann bestenfalls ein Drittel der o.g. 824 Toten für die Region Banaadir/Mogadischu den Zivilpersonen zugeschlagen werden. Hinzu kommen allerdings noch die Verletzten, deren Zahl nach den Erfahrungen in vergleichbaren Bürgerkriegsregionen etwa gut zweimal so hoch liegt, wie die Zahl der Toten (vgl. etwa United Nations, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict 2019, S. 5). Geht man hier zu Gunsten des Klägers sogar von einer dreimal so hohen Anzahl an Verletzten aus, gelangt man zu einer Gesamtopferzahl (Tote und Verletzte) von knapp 1.100 Zivilpersonen für die Region Banaadir/Mogadischu. Wie überhöht allerdings dieser Wert schon erscheint, erhellt der Umstand, dass – wie oben ausgeführt – die UNSOM bezogen auf ganz Somalia von (nur) 1.203 zivilen Opfern ausgeht (Zeitraum vom 18. Dezember 2018 bis 4. November 2019), Setzt man gleichwohl die Opferzahl von 1.100 toten und verletzten Zivilpersonen ins Verhältnis zu der Gesamtbevölkerungszahl in der Region Ba-naandir/Mogadischu (ca. 1,65 Millionen Menschen, vgl. Republik Österreich a.a.O., S. 30), ergibt sich eine Risikoquote von 1:1500.“
Die Opferzahlen im dritten Quartal 2019 weisen 143 Todesopfern in Banaadir aus (ACCORD, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Somalia, 3. Quartal 2019, Bericht vom 25. Februar 2020). Veranschlagt man auf Grundlage der Zahlen für das dritte Quartal 2019 eine gleichbleibende Zahl an Todesopfern im vierten Quartal 2019, so ist für das gesamte Jahr 2019 von 698 Todesfällen und nach der oben beschriebenen Berechnung der Verletzten von einer Gesamtopferzahl von 931 auszugehen. Dies entspricht einer Risikoquote von 1:1.772.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Somalias.
Wenn ein Anspruch auf Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht gegeben ist, liegt die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zumeist ebenfalls nicht vor, da dieselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen geprüft werden. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die erniedrigende oder unmenschliche Behandlung keinem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m § 3c AsylG zugeordnet werden kann. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Gefahr im Rahmen der nationalen Abschiebungsverbote – im Gegensatz zu der den subsidiären Schutz begründenden Gefahr - nicht von einem Akteur ausgehen (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019, 1 B 2.19, juris, Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, 10 C 15.12, a.a.O. juris, Rn. 29; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019, A 9 S 1566/18, juris, Rn. 26 f. m.w.N.).
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK besteht für den Kläger nicht.
Dabei ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, 10 C 15.12, a.a.O., juris, Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 – A 9 S 1566/18, juris,Rn. 31). Dies ist zurzeit die mit Linienflügen direkt anzufliegende Hauptstadt Mogadischu (AA, S. 24).
Für den Kläger besteht weder in Mogadischu noch in Afgooye eine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aufgrund der dortigen humanitären Lage.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein aufgrund der humanitären Lage und der allgemeinen Lebensbedingungen ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraussetzt (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019, 1 B 2.19, juris, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018, A 11 S 316/17, juris, Rn. 168). Dies folgt aus der Schutzrichtung der EMRK, die auf bürgerliche und politische Rechte abzielt und sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen keine ausschlaggebende Wirkung auf die Frage der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung beimisst. Bei der deshalb allein relevanten Frage, ob humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, ist nach der zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festzustellen, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden („real risk“). Dieser Maßstab entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. In einer Gesamtschau aller festgestellten Umstände ist demzufolge abzuwägen und zu gewichten, ob die für eine Gefahr sprechenden Umstände gegenüber den dagegensprechenden Umständen überwiegen. Entsprechend dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK sind der Prognose dabei gewisse Mutmaßungen immanent (BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 6). Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere kann erreicht sein, wenn der Rückkehrer sich seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann – etwa, weil er keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat oder keine staatlichen Unterstützungsleistungen erhält - kein Obdach erhält oder keinen Zugang zu medizinischer Basisbehandlung hat. Eine weitergehende abstrakte Konkretisierung des Erfordernisses des „Mindestmaß an Schwere“ ist nicht möglich, vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018, 1 B 25.18, NVwZ 2019, 61-64, juris, Rn. 11). Die hohe Wahrscheinlichkeit einer „Extremgefahr“ ist, anders als bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, als (strengerer) Maßstab nicht zugrunde zu legen (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018, 1 B 25.18, a.a.O., juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 183).
Somalia gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Die Bevölkerung hat aufgrund periodisch wiederkehrender Dürreperioden und Überflutungen mit Hungerkrisen, der äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie einem mangelhaften Zugang zu sauberem Trinkwasser und dem Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems zu kämpfen (AA 2020, S. 4). Die internationale humanitäre Hilfe ist inzwischen jedoch insoweit professionalisiert und auf die Lage in Somalia eingerichtet, dass weitgehend verhindert werden kann, dass es zu Hungertoten kommt. Die medizinische Versorgung bleibt jedoch landesweit äußerst mangelhaft (AA 2020, S. 21 f.).
Die Mehrheit der somalischen Erwerbstätigen lebt von Subsistenzwirtschaft. Rücküberweisungen aus der Diaspora stellen für bis zu 40% der Bevölkerung eine unverzichtbare Einnahmequelle dar. Diese werden vor allem für Lebensmittel verwendet und auch mit anderen Menschen geteilt, die keine Rücküberweisungen erhalten. Frauen sind in Süd- und Zentralsomalia sowie Puntland in 43% der Haushalte mittlerweile die Hauptverdiener und sind häufig als Kleinhändler, in der Landwirtschaft und anderen früher den Männern vorbehaltenen Domänen tätig. Insgesamt arbeitet der größte Anteil an Männern und Frauen in Süd- und Zentralsomalia und Puntland in der Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (65,6%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (13,5%). Die Arbeitslosenquote ist landesweit hoch, die genauen Angaben weichen jedoch stark voneinander ab, zumeist überwiegt jedoch die Prozentzahl an Erwerbstätigen gegenüber den Arbeitslosen. Eine staatliche Unterstützung Arbeitsloser gibt es nicht. Rückkehrer können zumeist nur über ihr Clannetzwerk Zugang zum Arbeitsmarkt finden. Männer finden unter anderem auf Baustellen, beim Graben, in Steinbrüchen, als Schuhputzer oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Die verbesserte Sicherheitslage hat in Mogadischu zu einem Bauboom geführt (BFA, S. 115 ff.).
Für die Möglichkeit, in Somalia einen angemessenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, spielt die Clanzugehörigkeit eine bedeutende Rolle. Die somalische Gesellschaft ist in Clans untergliedert, die sich wiederum in weitere Sub-Clans unterteilen. Somalische Bürger können sich fast ausnahmslos im Clansystem verorten. Dazu werden unter anderem die Vorfahren, der Dialekt und die regionale Herkunft herangezogen. Die Clans spielen in der Gesellschaft eine große Bedeutung. So findet das traditionelle Rechtssystem häufig Anwendung. Dabei spielen Abschreckung und Kompensationszahlungen eine bedeutende Rolle. Das System fungiert so auch als eine Art Unfall- und Sozialversicherung. Das Schutzniveau für den Einzelnen hängt auch von der Stellung seines (Sub-)Clans und der Region ab. Eine grobe Einordnung ist die zwischen den „noblen“ Mehrheitsclans und den „Minderheiten“, Clans die aufgrund ihrer geringen Anzahl an Zugehörigen schwächer sind. Zu den Minderheiten zählen etwa Menschen nichtsomalischer Abstammung, Angehörige unreiner Berufe und „nobler Clans“ die allerdings nicht auf ihrem Territorium ansässig sind. Die Situation der Minderheiten hat sich in den letzten Jahren etwas verbessert. Mischehen mit Angehörigen „nobler“ Clans bleiben allerdings zumeist Tabu (Schweizerische Eidgenossenschaft, Länderanalyse des Staatssekretariats für Migration (SEM), Focus Somalia, Clans und Minderheiten, Stand: 31 Mai 2017, S. 5, 10).
2015 stellte ein Bericht des Danish Immigration Service (DIS) nach einer Erkundungsmission (fact-finding mission) auf der Grundlage von mehreren Interviews fest, dass sowohl der Clan wie auch die Familie zu den wichtigsten Faktoren für einen Zugang zu den essentiellen Bedürfnissen des Lebens gehören, so etwa Essen und Unterkunft. Auch für die generelle Akzeptanz und Sicherheit sind sie die bestimmenden Faktoren. Wenn eine Person in ein neues Gebiet umsiedelt, würde er Akzeptanz vom seinem Clan in der neuen Gemeinschaft erwarten. Dies würde den anderen Bewohnern zeigen, dass der Neuankömmling bekannt ist und zu einem Clan gehört und auf dessen Unterstützung zählen kann. Andere Ressourcen oder Geld würden nicht vom Clan erfragt werden, sondern diese Unterstützung würde auf familiären Level erfolgen. Jedoch kann ein Neuankömmling ohne Familie in der Region auf Unterstützung zählen oder zumindest auf Vermittlung an Clanmitglieder, die ihn oder sie unterstützen können, vorausgesetzt der Clan verfügt über die entsprechenden Ressourcen. Selbst weit entfernte Verwandte aus dem Clan können auf Unterstützung durch den Clan zählen. In Süd- und Zentralsomalia wurde das Auffangnetz jedoch überstrapaziert. Viele Familien und Clan-Netzwerke haben nicht die Ressourcen, um vertriebene Angehörige zu unterstützen. Häufig müssen Flüchtige aus Al Schabaab-Gebieten, die in Städte unter AMISOM-Präsenz gehen, in IDF-Camps unterkommen. Dies gilt zumindest dann, wenn sie keine familiäre Unterstützung erhalten ((United Kingdom, Home Office, Country Policy and Information Note, Majority clans and minority groups in south and central Somalia, Version 3.0, Januar 2019, S. 27 f.) Insbesondere in den IDP-Lagern am Rande Mogadischus leben die Bewohner unter äußerst schlechten Bedingungen mit gar keiner oder nur rudimentärer sozialer Grundversorgung (AA 2020, S. 21). In urbanen Gebieten, wie Mogadischu, müssen Rückkehrer von der lokalen Bevölkerung identifiziert werden, um Akzeptanz zu erfahren. Je nach individuellen Fähigkeiten und der Kapazität des Rückkehrers, kann er selbstversorgend sein und muss nicht notgedrungen eine Verfolgung wegen seiner Clanzugehörigkeit befürchten. Eine weniger starke und selbstständige Person wäre hingegen auf familiäre Unterstützung oder auf Unterstützung durch ein Netzwerk angewiesen (United Kingdom a.a.O.). Oftmals bieten die erweiterte Familie und der Clan jedoch rudimentären Schutz für Rückkehrer (AA 2020, S. 21).
Nach aktuellen Erkenntnissen ist bis ins Jahr 2021 nicht von einer Hungersnot auszugehen. Der Bedarf an humanitärer Hilfe bleibt jedoch hoch. Grund hierfür sind die zum Teil unterdurchschnittlichen Regenfälle sowie die fortbestehende Gefahr durch Heuschreckenschwärme. Zudem führten die internationalen und nationalen Beschränkungen der Freizügigkeit zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie zu einer rückläufigen Wirtschaftsentwicklung in Somalia. Die Preise für Grundnahrungsmittel stiegen hingegen zum Teil stark an. Für den Zeitraum ab Oktober 2020 wird prognostiziert, dass die Anzahl an Personen, die von Nahrungsunsicherheit betroffen und bis weit in das Jahr 2021 auf Hilfslieferungen angewiesen sind in weiten Teilen Somalias ansteigen wird. Dies lässt für viele Gebiete eine Einstufung in die IPC Phase 3 („Crisis“) befürchten, während ein höherer Anteil an Menschen in die IPC Phase 4 („Emergency“) fallen wird. Im Süden von Somalia stellt sich die Lage dank überdurchschnittlicher Regenfälle im Juli etwas besser dar. Die gu-Ernte wird dafür nur 20-30 Prozent unter dem Durchschnitt liegen, nicht wie zuvor befürchtet 30-40 Prozent. Dennoch bleibt die Ernte unterdurchschnittlich und Vorhersagen für kommende Regenfälle gehen ebenfalls von unterdurchschnittlichen Werten aus. Zudem führten die Regenfälle zu Fluten, die unter anderem in Afgooye Menschen zur Flucht zwangen und Ackerland überschwemmten. Dies wird wahrscheinlich zu einem ICP Phase 3 und in agropastoralen Gebieten sowie den Flussgebieten zu einer ICP Phase 2 („Stressed“) führen. In IDP-Camps und urbanen Gebieten ist bis einschließlich Januar 2021 ebenfalls mit einer ICP Phase 3 zu rechnen (Famine Early Warning Systems Network, Somalia, Key Message, Update 31. Juli 2020.) In den fünf Stufen des IPC ist damit zumindest in Zentral- und Südsomalia und unter Berücksichtigung der andauernden internationalen humanitären Unterstützung nicht von einer deutlichen Verschlechterung bis zu einer Hungersnot (ICP Phase 5 – Famine) auszugehen. Die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie haben zwar nach Schätzungen dazu geführt, dass die jährlichen Rücküberweisungen zwischen 3 und 50% abnehmen und der Viehexport etwa 25 bis 35% zurückgehen werden. Zudem nahm der Bedarf an Arbeitskräften ab. Es kam jedoch nicht zu einer Einstellung von internationalen Hilfslieferungen und dem grenzüberschreitenden Handel mit Nahrungsmitteln und anderen Gütern. Frachtflüge nach Mogadischu wurden im Juli weiterhin durchgeführt. Insgesamt waren am 22. Juli 2020 3.135 COVID-19-Fälle in Somalia bekannt geworden. In den Wochen zuvor war ein abnehmender Trend der täglichen Neuinfektionen zu verzeichnen Somit sollen die Schulen bald wieder den Normalbetrieb aufnehmen. 303.000 Menschen haben zudem von IOM, UN-HABITAT, UNICEF, WFP monatliche Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln und Essensgutscheinen erhalten und 350.000 Haushalte profitieren von monatlichen Geldüberweisungen über die Plattform Mobile Money. 1,55 Millionen Menschen haben durch UNICEF und WFP im April 2020 Lebensmittel erhalten („food assistance“) (UN OCHA, Somalia, COVID-19 Impact Update No. 10, 22. Juli 2020). Dies erfolgte entsprechend des am 23. April 2020 in Kraft gesetzten sog. Somalia COVID-19 Country Preparedness and Response-Plans der Vereinten Nationen, der in Zusammenarbeit mit der somalischen Regierung die Gesundheitsversorgung auf die Pandemie vorbereiten und die Bevölkerung bei der Bewältigung der humanitären und sozio-ökonomischen Konsequenzen unterstützen soll (UN-OCHA, Somalia Country Preparedness and Response Plan (CPRP) COVID-19, April 2020).
Mit technischer und finanzieller Unterstützung haben sich verschiedene westliche Länder über die letzten Jahre hinweg für die Schaffung und anschließende Professionalisierung eines speziell für Rückführung zuständigen Returnee Management Offices (RMO) innerhalb des Immigration and Naturalization Directorates (IND) eingesetzt. Das RMO hat für alle Rückführungsmaßnahmen nach Somalia eine einheitliche Prozedur festgelegt, die konsequent zur Anwendung gebracht wird. Nach vorliegenden Erkenntnissen werden Rückkehrer vom RMO/der IND grundsätzlich mit Respekt behandelt. Das RMO führt mit den rückgeführten Personen nach deren Ankunft in Mogadischu grundsätzlich ein Interview durch, um deren Identität, Nationalität, Familienbezüge sowie den gewünschten zukünftigen Aufenthaltsort zu klären. Gegebenenfalls werden eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt, die Rechnung begleichen die rückführenden Staaten (AA, S. 23). Zudem stünde ihm im Fall einer freiwilligen Rückkehr das europäische Programm zur freiwilligen Rückkehr ERRIN (European Return and Reintegration Network) offen. Dieses wurde im November 2019 mit einem Büro in Mogadischu aufgenommen. Es umfasst pro Rückkehrer 200 Euro Bargeld sowie 2.800 Euro Sachleistungen, wie eine vorübergehende Unterbringung, medizinische und soziale Unterstützung, Beratung in administrativen und rechtlichen Belangen, Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens sowie schulische und berufliche Bildung (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 20. November 2019, S. 7).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist für den Kläger bei seiner Rückkehr nicht von einer humanitären Ausnahmesituation auszugehen. Der Kläger kann zwar in Somalia nicht auf Rücküberweisungen aus dem Ausland hoffen. Der Kläger hat in der Stadt Afgooye und Mogadischu aber weiterhin ein bestehendes Netzwerk aus seiner Familie, namentlich seiner Mutter und seiner Ehefrau, seinem Bekanntenkreis und seinem Clan. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beschrieben, dass seine Mutter weiterhin in Afgooye lebt und er zu ihr regelmäßig Kontakt hält. Seine Mutter verkauft dort Obst und Gemüse. Der Kläger hat zudem geschildert, dass die Strecke zwischen Mogadischu und Afgooye von etwa 30 km mit einem Minibus, der von Stadt zu Stadt fährt, zurückgelegt werden kann. Dieses Netzwerk nutzte er bereits in der Vergangenheit, als ihm ein Freund seines verstorbenen Vaters für ihn bürgte und ihm so half, eine Anstellung als Taxifahrer in Mogadischu zu bekommen. Auch für seine Flucht sammelte die Mutter in Somalia ungefähr 800 US-Dollar. Er wird auch bei seiner Rückkehr für die Arbeitssuche, Unterkunft und sonstige soziale Absicherung auf dieses Netzwerk zurückgreifen können. Im Gegensatz zu vielen Rückkehrern ist er somit nicht darauf angewiesen, in einem IDP-Lager zu leben. Der Kläger ist 24 Jahre alt und gesund. Er hat zuvor bereits in Mogadischu selbstständig sein Einkommen erwirtschaftet und kennt sich mit den lokalen Gepflogenheiten aus. In Deutschland ist er als Sicherheitsmitarbeiter tätig und konnte so weitere Arbeitserfahrung sammeln, die ihm auch bei der Arbeitssuche in Somalia zum Vorteil gereichen kann. Als junger, gesunder Mann steht ihm auch eine Tätigkeit in der Landwirtschaft, Viehzucht oder Fischerei offen, von der die Mehrheit der Somalis lebt (s.o.). Auch die beschwerliche Tätigkeit auf Baustellen und Steinbrüchen ist im grundsätzlich zumutbar. Er wird zwar möglicherweise mit seiner Ehefrau eine Lebensgemeinschaft bilden. Dennoch wird er nicht zwingend den Lebensunterhalt für zwei Personen erwirtschaften müssen, da Frauen mittlerweile häufig selbst für ihr Einkommen sorgen und dabei nicht selten die Hauptverdiener sind (s.o.).
In Afgooye und Mogadischu droht ihm zudem keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund willkürlicher Gewalt (s.o.2. c)).
Nach alldem besteht für den Kläger auch keine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigende Extremgefahr.
B. Die als Teilanfechtungsklage statthafte Klage hinsichtlich der Festsetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 30 Monaten in Ziff. 6 des Bescheides vom 13. Dezember 2016 ist hingegen begründet. Der Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Als statthafte Klageart kommt hier nur die Anfechtungsklage in Betracht (§ 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO). Die angegriffene Ziffer 6 des Bescheides der Beklagten ist ein einheitlicher Verwaltungsakt mit dem Regelungsgegenstand eines Einreiseverbots von gewisser Dauer. Ist die Fristsetzung rechtswidrig, ist die Entscheidung auf die Anfechtungsklage hin in der Folge insgesamt aufzuheben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020, OVG 3 B 3/20, juris, Rn. 15 f.).
Die Rechtmäßigkeit bestimmt sich hier nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Das folgt aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, der gemäß § 83c AsylG auch für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Bundesamtes gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG gilt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung gehört es unter anderem zu den Aufgaben des Bundesamtes, das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG anzuordnen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist hier somit das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Art. 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
Rechtsgrundlage für das aufgrund der Aufgabenzuweisung in § 75 Nr. 12 AufenthG durch das Bundesamt verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 AufenthG.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, und zwar gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung, spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden.
Die Einräumung behördlichen Ermessens ist im Hinblick auf höher- und vorrangiges Recht unbedenklich (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020, OVG 3 B 3/20, juris, Rn. 21).
Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist die durch § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessensentscheidung gerichtlich nur eingeschränkt, nämlich nur dahingehend überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch). Das schließt auch den Fall ein, dass die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkannt hat (Ermessensausfall, Ermessensnichtgebrauch; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010, 5 C 8.09, juris Rn. 43; W.-R. Schenke/Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 114 Rn. 14). Ein solcher nach § 114 Satz 1 VwGO beachtlicher Ermessensfehler liegt hier vor.
Im Rahmen des Ermessens nach § 11 AufenthG ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, den Ausländer eine gewisse Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten und dem privaten Interesse des Ausländers an baldiger Wiedereinreise und erneuten Aufenthalt in Deutschland vorzunehmen. Dabei sind die persönlichen Belange des Ausländers umfassend zu berücksichtigen. Auch die zur Identität des Ausländers gehörenden wirtschaftlichen Bindungen an das Bundesgebiet sind dem Begriff des „Privatlebens“ im Sinne von Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK zuzuordnen und damit nicht von vornherein unbeachtlich. Integrationsleistungen wie der Spracherwerb im Bundesgebiet kommen dabei maßgebliche Bedeutung zur Feststellung der Bindung an Deutschland zu. Diese Faktoren wirken sich auf die beachtlichen Bindungen an das Bundesgebiet aus und sind nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eine baldige Wiedereinreise erforderlich machen beziehungsweise Bedeutung für eine baldige Wiedereinreise haben. (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020, OVG 3 B 3/20, juris, Rn. 26 ff. m.w.N.).
Die Behörde ist zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides davon ausgegangen, dass Anhaltspunkte für schutzwürdige Belange des Klägers weder ausreichend vorgetragen wurden, noch nach den Erkenntnissen des Bundesamts vorliegen. Nach der für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehen mittlerweile jedoch zu berücksichtigende schutzwürdige Belange des Klägers. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, momentan als Sicherheitsmitarbeiter in einer Gemeinschaftsunterkunft zu arbeiten. Sein Arbeitsvertrag sei auf ein Jahr befristet. Er hat zudem angegeben, soweit der deutschen Sprache mächtig zu seien, um einige der Fragen des Gerichts zu verstehen. Diese schutzwürdigen Belange wurden seitens der Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens nicht berücksichtigt. Dies stellt einen Ermessensfehlgebrauch dar, der auch den Ermessensausfall und –nichtgebrauch miteinschließt.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 155 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG sowie § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO