Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 26.08.2020 – 6 K 639/17.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0826.6K639.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes sowie hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich seines Herkunftslandes Afghanistan vorliegen.
Der Kläger ist afghanischer Staatsbürger und wurde nach eigenen Angaben am 1... 1996 in Herat in Afghanistan geboren. Sein Vater sei afghanischer und seine Mutter iranischer Staatsangehörigkeit. Er selbst gehöre dem Volk der Tadschiken an. Er sei in Teheraner Bezirk Yaftabad im Iran aufgewachsen. Der Kläger habe den Iran am 23. Januar 2016 verlassen. Seine Reise erfolgte über die Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich. Er sei schließlich am 29. Juli 2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Im Iran sei er Schüler gewesen und habe die elfte Klasse abgeschlossen.
Am 8. August 2016 stellte der Kläger einen Asylantrag.
Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 23. Januar 2017 gab der Kläger an, dass seine aus dem Iran stammende Mutter die Familie verlassen und dabei alle Dokumente mitgenommen habe. Nachdem die Gültigkeit des Passes seines aus Afghanistan stammenden Vaters abgelaufen war und nicht verlängert worden sei, sei dieser nach Afghanistan abgeschoben worden. Der nunmehr auf sich gestellte Kläger sei nicht in der Lage gewesen sich eine Wohnung oder ein Zimmer zu mieten und sei deshalb obdachlos geworden. Nachdem er im Iran von der Polizei aufgegriffen worden sei, sei er in ein militärisches Ausbildungslager gebracht worden. Dort habe er arbeiten können. Ihm sei der Umgang mit Waffen beigebracht worden. Anschließend sollte der Kläger im syrischen Bürgerkrieg eingesetzt werden. Um diesem Einsatz zu entgehen, habe er sich entschlossen den Iran zu verlassen. Nach Afghanistan könne er nicht, da er dort niemanden kenne und auch nicht wisse, was ihn dort erwarte. Die 2.000,00 US-Dollar, die er für die Reise nach Deutschland aufbringen musste, habe er gespart.
Mit dem Bescheid vom 10. März 2017, der dem Kläger am 13. März 2017 zugestellt wurde, versagte die Beklagte – vertreten durch das Bundesamt – die Flüchtlingseigenschaft, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte keinen subsidiären Schutzstatus zu. Darüber hinaus stellte das Bundesamt in seinem Bescheid fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass falls er die Ausreisefrist nicht einhalten werde, er nach Afghanistan abgeschoben werden wird. Darüber hinaus wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger nicht habe glaubhaft machen können, dass er aus begründeter Furcht vor Verfolgung Afghanistan verlassen habe und er mit bedrückenden Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Der Kläger müsse keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten. Auch seien keine Abschiebungsverbote gegeben.
Mit seiner 16. März 2017 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Sein Vorbringen stützt der Kläger nunmehr auf eine Verfolgung in seinem Heimatland wegen seines religiösen Bekenntnisses. Der Kläger habe sich am 29. August 2017 in S... taufen lassen. Nunmehr drohe ihm als Apostaten in Afghanistan die Todesstrafe. Für eine Gruppenverfolgung gelte weiter, dass eine Fluchtalternative für Christen in ganz Afghanistan nicht zu finden sei, da flächendeckend Christen diskriminiert und verfolgt würden. Die christliche Religion präge den Kläger so stark, dass ein aktives Christsein durch Nichtteilnahme an islamischen Riten bekannt werden würde und der Kläger das Bedürfnis habe, seinen Glauben öffentlich zu leben.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10. März 2017, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 des Asylgesetzes zuzuerkennen;
hilfsweise, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes zuzuerkennen;
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf Afghanistan vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung bezieht sie sich vollinhaltlich auf ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 10. März 2017.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2020 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört sowie den Pastor (Prediger) der Landeskirchlichen Gemeinschaft S... als auch den Vorsitzenden der Landeskirchlichen Gemeinschaft S... e.V. H... als geladene Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten der informatorischen Befragung und der Zeugenvernehmungen wird auf die Sitzungsniederschrift in der Gerichtsakte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die Erkenntnismittelliste für Afghanistan Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, nachdem die Beteiligten auf diese Folge mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Entscheidung war durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 20. Februar 2020 übertragen wurde.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der angegriffene Bescheid vom 10. März 2017 ist einschließlich der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbotes rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK, BGBl. 1953 II. S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird.
Eine solche Verfolgung kann nicht nur von dem Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) sowie von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, wobei es keine Rolle spielt, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Es müssen aus der Perspektive des Antragstellers hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass Akteure im Sinne des § 3d AsylG Maßnahmen beabsichtigen, die zu einer Gefahrenlage führen, die als Verfolgung zu qualifizieren ist.
Bei der Prüfung der Bedrohung im Sinne des § 3 AsylG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10; Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09, beide juris). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris).
Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr einer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 – 9 C 59/91 –, juris). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann also sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem oder weil der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist, § 28 Abs. 1a AsylG (VG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2020 – 12 K 770/16 A –, Rn. 22, juris).
In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 –10 C 5/09 –, juris).
Vorverfolgten kommt dabei die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337/9 vom 20. Dezember 2011, im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 16, 18).
Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120.17 –, juris).
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger seine Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 7. November 2019 – 6 K 539/17.A, vom 21. November 2019 – 6 K 169/17.A, vom 21. Februar 2020 – 6 K 608/17.A –, Rn. 26 - 32, alle juris).
Gemessen an diesem Maßstab hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
So hat der Kläger bereits keine ihm in seinem Herkunftsland Afghanistan widerfahrene Vorverfolgung geltend gemacht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, als er noch ein Kind war. Er selbst sei nicht bedroht worden. Die genauen Hintergründe und den Anlass der Ausreise seiner Eltern aus Afghanistan kenne er nicht.
Das Gericht vermag aber auch keine Nachfluchtgründe im hiesigen Fall zu erkennen. Dem Kläger droht nach der Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung, namentlich auch nicht aus religiösen Gründen im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. AsylG.
Nach § 28 Abs. 1a AsylG kann zwar – wie bereits erwähnt – die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (ebenso die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden) auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist). Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit hinsichtlich einer Flüchtlingsanerkennung keine Einschränkung (anders hinsichtlich eines Folgeverfahrens, § 28 Abs. 2 AsylG). Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese – anders gemäß § 28 Abs. 1 AsylG bei der Asylanerkennung – auch nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. Januar 2020 – 6 K 188/17.A –, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 27. November 2019 - 5 K 2326/17, beck-online). Vor diesem Hintergrund kommt es auch auf die Frage nicht an, ob der Kläger aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes noch nicht in der Lage gewesen ist, im Herkunftsland eine feste Überzeugung bilden zu können (vgl. § 28 Abs. 1 S. 2 AsylG), da – wie gezeigt – § 28 Abs. 1 AsylG nur im Folgeverfahren bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Anwendung findet.
Unabhängig also von der Frage der (hier nicht gegebenen) Vorverfolgung, wäre bei einem Überwiegen der für eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende Verfolgung sprechenden Umstände für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft dennoch zuzuerkennen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. Januar 2020 – 6 K 188/17.A –, juris).
Für die Annahme einer Verfolgung des Klägers aus religiösen Gründen – andere Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG hat der Kläger weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich –, gibt es vorliegend keine Grundlage.
Ob einem Ausländer eine Verfolgung in Form einer schwerwiegenden Verletzung seiner Religionsfreiheit droht ist grundsätzlich von folgenden Grundsätzen auszugehen.
Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des jeweiligen Antragstellers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Mit der weiten Definition des Religionsbegriffs ist es nicht vereinbar, die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (forum internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) eingreift. Bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere verbunden mit ihren Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, ist daher nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und ihre Folgen für den Betroffenen. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit setzt somit nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr - zum Beispiel das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich - erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 -, InfAuslR 2012, 444; BVerwG, Urteil vom 20.Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, beide juris).
Ob eine Verfolgungshandlung eine Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit im darstellt, richtet sich danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in § 3c Nr. 1 bis 3 AsylG genannten Akteure strafrechtlich verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr Darüber hinaus ist auch die im Fall der Religionsausübung drohende Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben sowie der (physischen) Freiheit hinreichend schwerwiegend, um die Verletzung der Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung zu bewerten (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 -, InfAuslR 2012, 444; BVerwG, Urteil vom 20.Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, beide juris).
Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit ist mithin der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Denn der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 10 C 19.09 -, BVerwGE 138, 270, juris). Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67, juris). Die konkrete Glaubenspraxis muss hierbei für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde (vgl. BVerwG, BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40/15 –, juris). Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O.; Beschluss vom 9. Dezember 2010, a.a.O.).
Vor dem Hintergrund des hier entwickelten Maßstabes droht dem Kläger jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan – auch mit Blick auf die besondere Situation von Apostaten in Afghanistan – keine Verfolgung aus religiösen Gründen.
Dem spricht vorliegend auch nicht entgegen, dass nach der gegebenen Auskunftslage zwar insgesamt davon auszugehen ist, dass Muslime, die sich vom Islam abwenden, in Afghanistan einer Verfolgung sowohl durch staatliche als auch durch nichtstaatliche Organe unterliegen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A, beck-online). Und auch Personen, die sich vom Islam abgewandt haben (Apostaten), darunter Personen, die vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert sind, in Afghanistan Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt sind, wenn ihre religiöse Überzeugung bekannt wird. Im Einzelfall kann auch bereits der entsprechende Verdacht genügen. Die Zahl afghanischer Christen ist nicht verlässlich anzugeben. Nichtmuslimische Gruppierungen, zu denen auch Sikhs, Baha’i und Hindus gehören, machen jedenfalls weniger als 1% der afghanischen Bevölkerung aus. Öffentlich zugängliche christliche Kirchen gibt es nicht. Lediglich auf dem Gelände der italienischen Botschaft befindet sich eine Kapelle, die ausländischen Christen zur Verfügung steht (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, vom 29. Juli 2018, S. 297 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 11.). Staatlicherseits besteht für Konvertiten zum Christentum ebenso wie für Apostaten im Allgemeinen die Gefahr der Strafverfolgung. Apostasie ist im afghanischen Strafgesetzbuch zwar nicht ausdrücklich geregelt, gehört nach herrschender Rechtsauffassung aber zu den nicht ausdrücklich definierten „ungeheuerlichen Straftaten“, die nach der hanafitischen Lehre mit dem Tod oder bis zu lebenslanger Haft bestraft werden (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018 - UNHCR - S. 68 f. und 72 f.).
Zudem müssen Konvertiten – auch schon bevor eine staatliche Verfolgung einsetzt – mit sozialer Ächtung und mit Gewalt bis hin zur Lynchjustiz durch Familienangehörige, andere Mitglieder der örtlichen Gemeinschaft sowie durch regierungsfeindliche Kräfte, insbesondere die Taliban, rechnen. Personen, die zum Christentum konvertiert sind, sind deshalb gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen und sich so zu verhalten, als wären sie (weiterhin) Muslime. Dies setzt grundsätzlich die Teilnahme am religiös-kulturellen Leben, etwa den Besuch der Moschee und das Fasten während des Ramadan, voraus. Mit welcher Intensität die Religionsausübung erwartet wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Während der nicht regelmäßige Moscheebesuch, insbesondere wenn er z.B. beruflich begründet werden kann, in den Großstädten nicht notwendig mit einem Verlust der Glaubwürdigkeit verbunden ist, ist der Gefährdungsgrad nicht regelmäßig praktizierender Muslime in ländlichen Gegenden erheblich höher. Rückkehrer aus dem westlichen Ausland können in besonderem Maße sozialem Druck ausgesetzt sein nachzuweisen, dass sie an religiösen Riten überzeugt teilnehmen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, vom 31. Januar 2019, S. 297 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, September 2018, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, vom 12. September 2018, S. 23; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 30. August 2018, S. 72 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung: Lage von zum Christentum konvertierten Personen insbesondere in Kabul und Masar-e-Sharif, vom 7. August 2018; EASO, Country Guidance Afghanistan, Juni 2018, S. 60; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 11; Stahlmann, Gutachten für das VG Wiesbaden, vom 28. März 2018, S. 312 ff.; EASO, Afghanistan: Individuals targeted under societal and legal norms, Dezember 2017, S. 14 f., 20 ff.).
Dass dem Kläger eine solche Gefahr droht, ist nicht ersichtlich.
Das Gericht vermag nämlich aufgrund der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrücke – auch in Ansehung des formalen Aktes der Taufe des Klägers (hierzu sogleich unten) – nicht mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit festzustellen, dass die vom Kläger geltend gemachte Hinwendung zur christlichen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht und der Glaubenswechsel nunmehr seine religiöse Identität in einer Weise bindend prägt, dass er eine Betätigung seines neuen Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um diese Identität zu wahren.
Vor diesem Hintergrund ist das Gericht zudem davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine religiösen, namentlich christlichen, Betätigungen vornehmen wird, die ihn der konkreten Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden. Auch der Verzicht auf solche Handlungen führt beim Kläger zu keiner unzulässigen Einschränkung seiner religiösen Identität im Herkunftsland Afghanistan, sodass von einer Verfolgungsgefährdung mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit letztlich nicht ausgegangen werden kann.
Der formale Vollzug des Glaubenswechsels, insbesondere eine Taufe nach den Regeln der neuen Glaubensgemeinschaft – wie hier die Taufe des Klägers am 29. August 2017 im S... durch den Zeugen K... als Pfarrer der Landeskirchlichen Gemeinschaft S..., an der keine Zweifel bestehen –, entfaltet für sich genommen noch keine Bindungswirkung für das Gericht und vermag gerade im hiesigen Fall die Annahme einer christlichen Identitätsprägung des Klägers nicht zu rechtfertigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG grundsätzlich nicht an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, dass der Taufe des betroffenen Asylbewerbers eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde liege (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40/15 –, Rn. 9 - 14, juris; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 [ECLI:EU:C:2012:518] - NVwZ 2012, 1612).
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als einheitliches Grundrecht sowie Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantieren zwar den Religionsgesellschaften die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (zum Verhältnis der Bestimmungen zueinander im Sinne einer Schrankenspezialität: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 82 ff., juris). Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht umfasst hierbei alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 95 m.w.N., juris). Zu den "eigenen Angelegenheiten" in diesem Sinne zählen insbesondere die Rechte und Pflichten der Mitglieder der jeweiligen Religionsgemeinschaft, insbesondere Bestimmungen, die den Ein- und Austritt, die mitgliedschaftliche Stellung sowie den Ausschluss von Glaubensangehörigen regeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - EuGRZ 2015, 250 Rn. 37 m.w.N., juris). Die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft beurteilt sich mit Wirkung für den weltlichen Bereich (etwa als Voraussetzung für die Kirchensteuerpflicht) grundsätzlich nach den Regeln der jeweiligen Religionsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 1971 - 1 BvR 744/67 - BVerfGE 30, 415 <422> - auch zu der Grenze des für alle geltenden Gesetzes). Demzufolge obliegen die Interpretation und die Beurteilung der kirchenrechtlichen Voraussetzungen für eine Taufe sowie deren Wirksamkeit mit der Folge, dass der Betroffene Mitglied in der Gemeinde einer Religionsgemeinschaft ist, zunächst den innerkirchlich zuständigen Amtsträgern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 C 21.12 - BVerwGE 148, 271 Rn. 46 ff. - auch zur Abgrenzung gegenüber staatlichen Gerichten verbleibenden Prüfungspunkten).
Es liegt auch auf der Hand, dass - von Missbrauchsfällen abgesehen - die von einer Religionsgemeinschaft bestätigte Mitgliedschaft als solche von den Verwaltungsgerichten bei der Untersuchung, ob dem Asylbewerber in seinem Heimatland eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, nicht infrage gestellt werden darf. Die durch Taufe bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft ist aber nur dann allein entscheidungserheblich, wenn eine Verfolgung in einem Land ausschließlich an der Kirchenzugehörigkeit anknüpft. Ist dies jedoch – wie im Falle Afghanistans (hierzu sogleich unten) – nicht der Fall, haben die Verwaltungsgerichte auf der Rechtstatsache der Kirchenmitgliedschaft aufbauend bei der Beurteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit des Betroffenen darüber hinaus zu prüfen, ob die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis für ihn zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist aufgrund drohender religiöser Verfolgung dann in diesem Fall maßgeblich, wie der Einzelne seinen Glauben tatsächlich lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 28 ff. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612). Diese Grundsätze gelten somit auch unabhängig davon, ob die jeweilige Religionsgemeinschaft als Körperschaft des Öffentlichen Rechts konstituiert ist oder nicht.
Eine verfassungsrechtlich unzulässige Bewertung des Glaubens oder der Lehre einer Kirche ist damit indes nicht verbunden. Bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung wegen geltend gemachter religiöser Verfolgung setzen sich staatliche Stellen – namentlich die Verwaltungsgerichte – nämlich weder mit Inhalten von Glaubenssätzen auseinander noch bewerten sie diese oder formulieren gar eigene Standpunkte in Glaubensdingen (zur Reichweite des Neutralitätsgebots: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 88 ff. m.w.N.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 15. Januar 2013 - Nr. 48420/10 u.a. - NJW 2014, 1935 Rn. 81 und Urteil vom 8. April 2014 - Nr. 70945/11 u.a. - NVwZ 2015, 499 Rn. 76, alle juris). Sie entscheiden auch nicht über die Legitimität religiöser Glaubensüberzeugungen, sondern gehen lediglich der Stellung des einzelnen Antragstellers zu seinem Glauben nach, nämlich der Intensität selbst empfundener Verbindlichkeit von Glaubensgeboten für die Identität der Person. Darin liegt keine Verletzung der Pflicht des Staates zu weltanschaulicher Neutralität. Die Verwaltungsgerichte sich bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Kläger die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken dürfen, sondern insoweit das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 30).
Ist der Schutzsuchende – wie im vorliegenden Fall der Kläger – nicht bereits wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden, da er beispielsweise den neuen Glauben erst im Aufnahmeland angenommen habe, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen seiner Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Entscheidend ist insoweit, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 12. April 2017 - 3 A 1282/16 - juris, Rn. 37, m. w. N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 7. September 2018 – A 2 K 7673/17 –, Rn. 27 - 35, beide juris).
Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40/15 –, Rn. 9 – 14; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 31, beide juris). Die Hinwendung zu der angenommenen Religion muss auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruhen und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Betroffenen prägen. Dabei kann insbesondere erwartet werden, dass der Konvertit mit den wesentlichen Grundzügen der neuen Religion vertraut ist. Zudem muss sich der Wille, seine Religion auch bei einer Rückkehr in das Herkunftsland ausüben zu wollen, bereits dadurch zeigen, dass er seine Lebensführung bereits in dem Land, in dem er Schutz sucht, dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausrichtet (vgl. VG Greifswald, a. a. O.).
Es bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die Aufschluss über die religiöse Identität des Schutzsuchenden geben können, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 35, juris).
Von einem volljährigen Antragsteller wird im Regelfall zudem erwartet, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und mit den Grundzügen seiner neuen Religion hinreichend vertraut ist, um die von ihm behauptete Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen gebührend zu substantiieren (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, C-56/17, Bahtiyar Fathi, NVwZ 2019, 634 <639> Rn. 84 und 90, juris). Der Umfang des Wissens über die neue Religion ist hierbei maßgeblich von der individuellen Geschichte des Antragstellers, seiner Persönlichkeit, seinem Bildungsniveau und seiner intellektuellen Disposition abhängig, die bei der Beweiswürdigung daher angemessen Berücksichtigung finden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - BVerwG 1 B 40.15 -, juris, Rn. 14). Eine inhaltliche "Glaubensprüfung" – etwa eine eigene Auslegung oder Priorisierung einzelner Glaubensinhalte gegenüber anderen Aspekten der jeweils betroffenen Religion – ist hierbei den Gerichten verschlossen, weil dies die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit, das eigene Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und innerer Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, entleeren würde (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 36 - 37, juris).
Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung rechtfertigt vorliegend nicht die Annahme, dass der Kläger in identitätsprägender Weise – und insofern über die bloße Taufe und die formale Aufnahme in die Landeskirchliche Gemeinschaft S... hinausgehend – das Christentum angenommen und insoweit einen identitätsprägenden Religionsübertritt vollzogen hat.
Der Kläger stammt seinen eigenen Angaben nach aus einer nicht religiösen Familie und hat sich auch über den regulären – mutmaßlich schiitischen – Religionsunterricht im Iran nicht religiös betätigt. Aufgrund der sunnitischen Religionszugehörigkeit seines Vaters habe zwar ein innerer (Identitäts-) Konflikt bestanden, Rückschlüsse auf eine Hinwendung zum Christentum lassen sich hieraus indes nicht ableiten. Obwohl sich der Kläger am 29. August 2017 hat taufen lassen, spielt die Taufe nach der Überzeugung des Gerichts für den Kläger selbst keine entscheidende und insoweit identitätsprägende Rolle in seinem Leben. Vielmehr handelt es sich um ein soziales Ereignis für den Kläger, dass auf das weitere Leben keinen wesentlichen Einfluss hatte. So wusste der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht, wann er getauft wurde und ging davon aus, dass dies etwa Mitte 2018 gewesen sei. Hierzu stand das Vorbringen der beiden vernommenen Zeugen, die sich beide gut an das Taufgeschehen und das Taufdatum erinnern konnten, im Widerspruch. Seine Erinnerungslücken hat der Kläger mit Stress in seiner Kindheit begründet. Dies konnte jedoch mit Blick darauf, dass der Kläger sich an andere (jedenfalls für ihn mutmaßlich wichtigere) Ereignisse erinnern konnte, nicht überzeugen. So wusste er auf den Monat genau, wann er einen Minijob und nunmehr auch eine Vollzeittätigkeit begonnen hatte. Auch sonst bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens hinsichtlich seiner religiösen Betätigung. So sei der Kläger über das Lesen einer persischen Bibel eines Bekannten zunächst mit dem christlichen Glauben in Berührung gekommen. Fragen zum Inhalt der Bibel wich der Kläger jedoch aus und beantworte diese meist allgemein oder gar fehlerhaft. Einzelne Evangelien kannte er nicht. Der Unterschied zwischen Neuen und Altem Testament schien ihm nicht bekannt zu sein. Mit Blick darauf, dass der Kläger seine religiöse Glaubenspraxis maßgeblich nur auf das Lesen der Bibel stützt – ausweislich der eigenen Angaben des Klägers aber auch des Vorbringens der Zeugen, nahm der Kläger seit seiner Tätigkeit in B..., d. h. seit etwa zwanzig Monaten, bis zum letzten Sonntag unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung faktisch nicht mehr an Gottesdiensten der Gemeinde teil –, liegt der Schluss nahe, dass bei dem Kläger eine intensivere und tiefergehende Beschäftigung mit dem Christentum nicht gegeben ist. Obwohl nach Auskunft der geladenen Zeugen in jedem Gottesdienst das „Vater unser“ gebetet wird und vor der Taufe auch das Glaubensbekenntnis von den Täuflingen (wenn nicht auswendig gelernt, so doch) aufgesagt wird, kannte der Kläger keines dieser oder anderer originär christlicher Gebete. Es konnte auch nicht festgestellt werden – obwohl der Kläger insgesamt einen gebildeten Eindruck vermittelt hat –, dass er sich mit den zentralen Glaubensinhalten des Christentums auseinandergesetzt hat. Auch waren ihm die Sakramente, wie etwa das an einem jedem Sonntag eingenommene Abendmahl, nicht geläufig. Ausweislich des Vorbringens der geladenen Zeugen wurde der Kläger durch eine bereits an den Gottesdiensten teilnehmende größere Gruppe junger Afghanen und Iraner zu einem solchen Sonntagsgottesdienst erstmals mitgebracht. Nachdem der Kläger, obwohl er zunächst weiterhin in S... wohnte, in B... einen Minijob angenommen hatte, nahm er an den Gottesdiensten der Gemeinde faktisch nicht mehr teil. Auch an Gottesdiensten in B... hat der Kläger nicht teilgenommen, obwohl nach Aussage des Zeugen J..., auch in B... Gemeinden der Evangelischen Kirche B..., zu der auch die Kirche in S... gehört, bestehen. Eine insoweit örtlich näher gelegene Gemeinde hat sich der Kläger nicht gesucht. Einen besonderen inneren Impuls zum Besuch und zur Teilnahme an den Gottesdiensten konnte das Gericht mithin beim Kläger letztlich nicht ausmachen.
Mit Blick hierauf kann jedenfalls nicht auf eine Zuwendung zum christlichen Glauben geschlossen werden, die auf einer tiefen innerlich prägenden religiösen Überzeugung beruht. Der Anstoß zur Taufe ging vornehmlich aus allgemeinen sozialen und integrativen Gründen aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe junger Flüchtlinge aus dem afghanisch-persischen Kulturraum in seiner Unterkunft zurück. Vor diesem Hintergrund ist ein klägerseitiges Bedürfnis an einem christlichen Gottesdienst teilzunehmen, nicht ersichtlich.
Auswirkungen der Taufe – die nach dem Glaubensverständnis der Kirche nicht den Abschluss, sondern den Anfang eines persönlichen christlichen Weges darstellt – auf das Leben des Klägers können in diesem Zusammenhang aber gerade nicht ausgemacht werden. Ein Bedürfnis einer identitätsprägenden Glaubensbetätigung und Glaubensvertiefung, wie etwa durch die Teilnahme an Gottesdiensten, dem Wissen um die neue Religion und die Riten der Kirche, konnte – auch mit Blick auf die völlig vagen, und letztlich unglaubhaft gebliebenen, Ausführungen zum Lesen der Bibel – beim Kläger gerade nicht angenommen werden. Das rudimentäre Wissen des Klägers bezüglich der christlichen Religion stammt nach Überzeugung des Gerichts nicht aus den Gottesdiensten und dem Lesen des Neuen Testaments, sondern aus Filmvorführungen, an denen der Kläger im Rahmen der Taufvorbereitungen mit den anderen persischsprachigen Täuflingen teilgenommen hat.
Vor diesem Hintergrund kann eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen – die vom Kläger gebührend zu substantiieren gewesen wäre – wegen der nur oberflächlichen und nunmehr schon einige Jahre zurückliegenden Beschäftigung mit dem Christentum insgesamt nicht angenommen werden. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang auch bleiben, dass der Kläger, auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan oder in den Iran befürchte, zunächst angab, dass er in Afghanistan niemanden kenne und dort keine Verwandte habe und letztlich seine Religion wechseln müsse.
Die Angaben des Klägers vermitteln insgesamt den Eindruck, dass er sich mit zentralen Glaubensinhalten des Christentums – bislang jedenfalls – erkennbar nicht auseinandergesetzt hat. Zu diesem Themenkreis konnte er keine substantiellen inhaltlichen Angaben machen. Die gesamten Antworten des Klägers blieben im Allgemeinen und im Ungefähren verhaftet und weisen noch nicht einmal auf rudimentäre Kenntnisse des christlichen Glaubens hin. In Würdigung all dessen vermag das Gericht den Angaben des Klägers nicht mit der erforderlichen Überzeugung zu entnehmen, dass die von ihm geltend gemachte Hinwendung zur christlichen Religion auf einer festen Überzeugung und auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswechsel beruht. Die Frage, ob die Hinwendung zur christlichen Religion auf einer festen Überzeugung und auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswechsel beruht, muss der Betroffene aber selbst beantworten. Sie kann grundsätzlich nicht einem Dritten überantwortet werden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 07. September 2018 – A 2 K 7673/17 –, Rn. 41, juris). Gelingt ihm dies – wie vorliegend – nicht, können auch Zeugnisse Dritter zur Frage der persönlichen Glaubensüberzeugung – soweit sie sich nicht auf äußere Tatsachen beziehen – nicht zur Feststellung einer (hier: christlichen) Identitätsprägung herangezogen werden.
Wegen des bloß formalen Übertritts zum Christentum durch die Taufe muss der Kläger in Afghanistan keine Verfolgung befürchten, da für eine derartige Verfolgungspraxis in Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 7. September 2018 – A 2 K 7673/17 –, Rn. 40, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 21. November 2016 - A 2 K 3605/16 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 30. September 2016 - W 1 K 16.31087-, juris). Der Umstand einer formalen Konversion zum Christentum nach den Riten der jeweiligen Religionsgemeinschaft ist für die Annahme einer Verfolgungswahrscheinlichkeit in Afghanistan nicht ausreichend. So lassen sich dort keine Fälle feststellen, in denen es zu erheblichen Beeinträchtigungen kam, nachdem eine formale Taufe und die Aufnahme in die christliche Religionsgemeinschaft stattgefunden hatten, der neue Glauben im Heimatland indessen nicht weiter praktiziert wurde. Die muslimische Bevölkerung Afghanistans sieht in einer solchen Taufe im europäischen Ausland letztlich nur eine für die dortigen Verhältnisse vorteilhafte und insoweit dem jeweiligen Asylverfahren angepasste und letztlich zu akzeptierende Verhaltensweise. Zu Gefahren in den Fällen einer bloßen Taufe und keiner christlichen Identitätsprägung geben die Erkenntnismittel im Übrigen nichts her.
Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch des Kläger auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG bleibt ohne Erfolg, da keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines ihm in seinem Herkunftsland drohenden ernsthaften Schadens vorgebracht wurden.
Es ist nicht zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 AsylG) drohen könnten. Der Kläger hat hierzu bereits keine Tatsachen vorgetragen.
Auch führt die Lage in Afghanistan insgesamt betrachtet nicht dazu, dass eine Ab-schiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthalsgesetz (AufenthG) anzunehmen wäre (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 1. Oktober 2018 – Au 5 K 17.32950, BeckRS 2018, 24572 m.w.N).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG, wonach von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass sich die von einem bewaffneten Konflikt in der Zielregion für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende allgemeine Gefahr in der Person des Klägers derart verdichtet, dass sie für diesen eine individuelle Bedrohungssituation darstellt. In der Person des Klägers sind jedoch weder gefahrerhöhende persönliche Umstände erkennbar (wie etwa der berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle z.B. als Arzt oder Journalist oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten von Verfolgung bedrohten Religion), die eine solche individuelle Bedrohung in erster Linie hervorrufen könnten. Zudem hat sich vorliegend die allgemeine Gefahrenlage nicht derart besonders verdichtet (Gefahrendichte), dass der den bestehenden bewaffneten Konflikt (einen solchen hier unterstellt) kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau (Gewaltniveau) erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein, was ausnahmsweise die Zuer-kennung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen begründen könnte (vgl. zu den Voraussetzungen einer individuellen Bedrohungssituation EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) - juris, Rn. 35 und 39 und Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) - juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32 und Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris, Rn. 18 ff.).
Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 100). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob er auf internen Schutz in einer anderen Region des Landes verwiesen werden kann (Vgl. BVerwG, Urteile vom 31 Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 und 16 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn.16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 77 ff. und Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 28).
Zur Ermittlung der Gefahrendichte ist – in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts – aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der maßgeblichen Provinz lebenden Zivil-personen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzten. Neben dieser quantitativen Ermittlung bedarf es außerdem einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials u. a. mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes ist vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 70 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2014 - A 11 S 2519/12 -, juris; VG München, Urteile vom 15. Mai 2017 - M 26 K 16.35366 -, juris Rn. 25 und vom 16. März 2017 - M 17 K 16.35014 -, juris Rn. 36.)
Abzustellen wäre demnach einerseits vorrangig auf die Provinz Herat, aus der der Kläger ursprünglich stammt und bis zu einem Alter von zehn Jahren gelebt hat.
Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird jedoch der Einfluss der Taliban (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 18.5.2020).
In der Provinz Herat ist nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere der von UNAMA mitgeteilten Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle, die allgemeine Gefahrenlage nicht derart verdichtet, dass eine Zivilperson allein aufgrund des Aufenthalts dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt ist. Nach Angaben der UNAMA verzeichnete die Provinz Herat im Jahr 2018 259 zivile Opfer - 95 Tode und 164 Verletzungen. Diese waren im Wesentlichen auf improvisierte Sprengsätze (ohne Selbstmordattentate) und gezielte Tötungen zurückzuführen (Vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, 24.02.2019, S. 67; vgl. auch die Zusammenfassung zur Sicherheitslage EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation 2019, S. 149 ff.). Bezogen auf die Gesamteinwohnerzahl der Provinz, die auf circa 1.964.180 Personen geschätzt wird (vgl. EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation 2019, S. 149), lag das Risiko für die Zivilbevölkerung, von einem sicherheitsrelevanten Ereignis betroffen zu werden, im Jahr 2018 bezogen auf 1000 Einwohner bei 0,131 (0,0131%) und somit weit unterhalb der vom Bundesverwaltungsgericht als noch nicht ausreichend angesehenen Wahrscheinlichkeit.
Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht zwar einer Steigerung von 54% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 18.5.2020). Doch auch unter Zugrundlegung der aktuell zur Verfügung stehenden Zahlen wird der von Bundesverwaltungsgericht definierte kritische, und insoweit entscheidungsrelevante Wert nicht erreicht.
Schließlich führt die erforderliche Gesamtbetrachtung aller – auch qualitativen – Umstände ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis. Zwar ist die Provinz Herat das Ziel zahlreicher Binnenflüchtlinge und Rückkehrer, insbesondere aus dem Iran. Jedoch handelt es sich weiterhin um eine verhältnismäßig ruhige Provinz. Zudem ist auch die medizinische Versorgungslage besser als in anderen Landesteilen. Konfliktbedingte Vertreibungen in größerem Umfang sind nicht bekannt (Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 181 ff. m. w. N.; EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation 2019, S. 149 ff.)
Nach dem aktuellen Bericht von UNAMA aus Oktober 2019 hat sich die Bedrohungslage für Zivilpersonen in der Provinz Herat nicht entscheidend im Hinblick auf die Annahme einer erheblichen Bedrohungslage verändert. So liegen zwar für Herat keine aktuellen Zahlen vor. Die Provinz zählt aber weiterhin nicht zu den am stärksten von zivilen Opfern betroffenen Provinzen (Vgl. UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 September 2019, 17.10.2019, S. 1 f.).
Doch selbst wenn man hiesigen Falle als Rückkehrort auf Kabul abstellen würde, weil der Kläger mit seinen Eltern als Kind Afghanistan verlassen und sich mit ihnen auf nicht absehbare Zeit im Ausland niedergelassen hat und hierdurch durch die von den Eltern des Klägers beschlossene Ablösung des Klägers von seiner Heimatsprovinz Herat, diese für den Kläger die Bedeutung einer Herkunftsregion verloren haben dürfte (vgl. zu diesem Ansatz VG Kassel, Urteil vom 8. August 2019 – 7 K 1442/17.KS.A –, Rn. 46, juris), ist der subsidiären Schutzstatus hier nicht zuzuerkennen.
Die Großstadt Kabul und die gleichnamige Provinz haben nämlich im Hinblick auf den Grad willkürlicher Gewalt nicht ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dies erfordert eine besondere Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage.
Kabul befindet sich – wie generell alle Provinzhauptstädte des Landes – vollständig unter der Kontrolle der afghanischen Regierung (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018, Seite 23). Die Gefahrendichte in Kabul entspricht nicht der, wie sie im Rahmen eines inner-staatlichen bewaffneten Konflikts, z.B. zur Gewährung subsidiären Schutzes oder sonst im Rahmen von Art. 3 EMRK, erforderlich wäre. Wenn man für Kabul-Stadt von einer Einwohnerzahl von vier Millionen ausgeht (vgl. ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018 vom 7. Dezember 2018, Seite 5-7) und diesen die Zahlen der zivilen Opfer für das gesamte Jahr 2018 gegenüberstellt, die in der Provinz Kabul bei 1866 Opfern (596 Tote und 1270 Verletzte) lag (UNAMA, Afghanistan – Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, February 2019, Seite 68), und wenn man dabei sämtliche Opfer aus der gesamten jeweiligen Provinz ausschließlich der jeweils betrachteten Stadt zurechnet, was nicht der Realität entspricht, so ergäbe sich für eine Zivilperson in der Stadt Kabul ein Risiko, Opfer eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu werden, von 1:2.143. Dieser Werte liegt weit jenseits des vom Bundesverwaltungsgericht betrachteten Verhältnisses von 1:800, bei dem dieses immer noch eine weite Entfernung von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit annimmt. Selbst wenn man wegen einer etwaigen Dunkelziffer von doppelt so hohen tatsächlichen Opferzahlen ausginge wie von UNAMA für 2018 angegeben, wäre der vom Bundesverwaltungsgericht angegebene Wert von 1:800 immer noch bei weitem nicht erreicht, auch nicht bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände. Auch unter Berücksichtigung der derzeit verfügbaren aktuellsten statistischen Angaben ergibt sich für Kabul-Stadt nichts anderes. Im ersten Halbjahr 2019 zählte UNAMA 3.812 zivile Opfer im gesamten Land (1.366 Tote, 2.446 Verletzte), was einem Rückgang von 27 Prozent im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2018 entspricht (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 20). Aus dem UNAMA-Bericht vom 24. April 2019 (UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2019) ergab sich ein Rückgang der zivilen Opferzahlen im ersten Quartal 2019 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 23 Prozent. Die zivilen Opferzahlen lagen damit auf dem niedrigsten Stand für ein erstes Quartal seit 2013 (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 6. September 2019 - VG 6 K 688/17.A, juris). Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber 2018 (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 18.5.2020).
Eine mathematisch genaue quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher konfliktbedingter Gewalt dürfte zwar generell schwierig sein. Gleichwohl kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. Oktober 2019 - VG 6 K 630/17.A, juris).
Dass die Opferzahlen – u.a. bei anderer Zählweise und unter Erweiterung der Opfer-gruppen – höher liegen können, wie teils eingewandt wird (vgl. Stahlmann, Gutachten vom 28. März 2018, S. 176 ff.), ändert diese Bewertung nicht, denn die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt. Sie sind auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen und somit einer verlässlichen, an internationalen Standards orientierten Quelle zuzuordnen sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Methodik der UNAMA inhaltliche Defizite aufweisen würde. Dass die Methodik überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften, ist weder ersichtlich noch (substantiiert) gerügt. Dabei ist dem Gericht bewusst, dass es sich anhand dieser Zahlen lediglich um eine annäherungsweise quantitative Risikoermittlung mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor handeln kann. Es liegen für Afghanistan jedoch mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor, so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten oder ermitteln könnten, ist nicht ersichtlich, so dass die Daten von UNAMA zu Grunde gelegt werden. (Vgl. VG Aachen, Urteil vom 16. Februar 2018 -7 K 4918/17.A -, juris Rn. 40; VG Augsburg, Urteil vom 15. Januar 2018 - Au 5 K 17.31921 -, juris Rn. 35). Schließlich ist dem Gutachten, auf das sich der Kläger hier beruft, entgegenzuhalten, dass dieses nicht repräsentativ ist. In der Studie gelang es der Verfasserin insgesamt 55 Personen zu befragen, was etwa 10 % der insgesamt in diesem Zeitraum abgeschobenen Personen darstellen soll. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer ist weitaus höher (hierzu unten) und wird in dem eingereichten Gutachten nicht erwähnt, sodass insoweit keine belastbaren Zahlen zur Situation aller Rückkehrer vorliegen. Im Übrigen kommt das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht hinsichtlich der Rückkehrer zu einer anderen Einschätzung (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom Juli 2019).
Das Gericht hält es nicht für gerechtfertigt, die Anzahl der durch die UNAMA registrierten verletzten und getöteten Zivilpersonen aufgrund einer hohen Dunkelziffer zu verdreifachen (Vgl. zu diesem Ansatz OVG Lüneburg, Urteil vom 7. September 2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65; VG München, Urteil vom 11. Juli 2017 - M 26 K 17.30939 -, juris Rn. 29 und VG Lüneburg, Urteil vom 20. März 2017- 3 A 124/16 -, juris Rn. 42). Denn die Dunkelziffer der Anschläge, die zu vielen Opfern geführt haben, dürfte gering sein, weil die UNAMA nur drei Quellen verlangt, um einen Vorfall zu zählen und damit jedenfalls bei Vorfällen mit vielen Opfern eine „Nichtmeldung“ unwahrscheinlich ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 - 16 K 219.17 A -, juris Rn. 44 unter Verweis auf UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 8).
Überdies ist im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtungsweise zu berück-sichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. Infolgedessen kann nicht angenommen werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Kabul oder der Landeshauptstadt Kabul einer ernsthaften Tötungs- oder Verletzungsgefahr ausgesetzt wäre. Umstände, die ein maßgeblich erhöhtes Gefährdungspotential begründen würden, bestehen für den Kläger nach den obigen Ausführungen gerade nicht. Insbesondere ergeben sich solche auch nicht aus seiner Situation als Rückkehrer. Vielmehr sind nach den Angaben des Auswärtigen Amtes (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 28) seit 2002 rund 5,8 Millionen afghanischer Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, sodass eine Großzahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund hat (vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 30. November 2018 - 7 K 14/18.A, beck-online).
Im Übrigen geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nicht derart ist, dass jede Über-stellung dorthin notwendig Art. 3 EMRK verletze (vgl. z.B. EGMR, Urteil vom 11. Juli 2017 - S.M.A./Netherlands, Nr. 46051/13 - Rn. 53). Auch aus dem, dem Gericht vor-liegenden zusätzlichen Erkenntnismaterial neueren Datums lässt sich nichts dafür entnehmen, dass hier zwischenzeitlich eine andere Einschätzung zur Sicherheitslage geboten wäre.
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistans nach § 60 Abs. 5 des AufenthG.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13.96 –, juris Rn. 8 ff.) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Insbesondere sind zu nennen das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK) und das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK). Für die Frage, wie die Gefahr beschaffen sein muss, mit der die Rechtsgutsverletzung droht, ist auf den asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zurückzugreifen. Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die aufgrund des Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12, juris Rn. 26).
Hier ist der allein in Frage kommende Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf, aufgrund der zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und der daraus resultierenden Gefährdungen vorliegend nicht verletzt. Der Kläger muss nicht befürchten, aufgrund der Lage in Afghanistan unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass für arbeitsfähige, männliche Staatsangehörige ohne gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen regelmäßig auch ohne Vermögen und ohne familiäre Unterstützung im Fall einer zwangsweisen Rückführung keine extreme Gefahrenlage besteht (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 27. September 2017 - 7 A 1827/17.Z.A -, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 924/17, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17, alle juris; VGH München, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 13a ZB 18.32203 -, juris).
Folgendes gilt zur Lage in Afghanistan: Afghanistan, das etwa 27 Millionen Einwohner hat, von denen 47,3 Prozent unter 15 Jahre und 60 Prozent unter 25 Jahre alt sind, ist eines der ärmsten Länder der Welt. Im Human Development Index aus dem Jahr 2018 rangiert Afghanistan auf dem 168. Platz von insgesamt 189 Plätzen (UN Development Program, Human Development Indices and Indicators, 2018 Statistical Update). Dennoch haben sich für viele Afghanen die Lebensbedingungen in absoluten Zahlen über die letzten 15 Jahre deutlich verbessert. Seit 2002 erzielte Afghanistan wichtige Fortschritte beim Aufbau seiner Wirtschaft, bleibt aber weiterhin arm und abhängig von Hilfeleistungen. Die Armutsrate sank auf nationaler Ebene und konnte im Norden und Westen des Landes reduziert werden, während sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße stieg. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass dort ca. eine Million oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten. Der Dienstleistungs- und Industriesektor wuchs in 2017 um 3,4 bzw. 1,8 Prozent, während der Agrarsektor aufgrund ungünstiger klimatischer Bedingungen zurück-ging. Ungefähr drei Viertel der Bevölkerung lebt in ländlichen und ungefähr ein Viertel in städtischen Gebieten. Für ungefähr ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft die Haupteinnahmequelle. Mindestens 39 Prozent der Bevölkerung des Landes leben unterhalb der Armutsgrenze. Aktuell gelten über 40 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung als arbeitslos oder unterbeschäftigt. Seit 2001 wurden zwar viele neue Arbeitsplätze geschaffen, jedoch sind diese landesweit ungleich verteilt und 80 Prozent davon sind unsichere Stellen. Generell sind für sämtliche Lebensbereiche (Unterkunft, Arbeit usw.) Netzwerke erforderlich, ohne die eine „Wiedereingliederung“ in die afghanische Gesellschaft jedenfalls erheblich erschwert ist. Zur Erlangung eines der wenigen vorhandenen Arbeitsplätze sind nicht schulische oder berufliche Ausbildung, Qualifikation oder Erfahrung ausschlaggebend, sondern Beziehungen. Dies gilt für den gesamten Arbeitsmarkt einschließlich des Staatsdienstes. Eine staatliche Arbeitsvermittlung oder gar eine Arbeitslosenunterstützung nach westlichen Vorstellungen existiert nicht. Die Wohnkosten in den Städten sind allgemein im Verhältnis zum Einkommen hoch. Bei der Wohnungssuche benötigt man außergewöhnliche finanzielle Ressourcen, um eine Chance auf eine winterfeste Unterkunft zu haben, aber auch soziale Netzwerke. Es gibt keine NGOs oder öffentliche Organisationen, die bei der Wohnungssuche unterstützen. Immobilienmakler bieten einen entsprechenden Service im Austausch für eine Monatsmiete von Mieter und Vermieter an. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es oft an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Ein Anteil von schätzungsweise 45 Prozent der Bevölkerung hat keinen Zugang zu Trinkwasser. Verschärft werden die humanitäre Lage und die Versorgungsprobleme durch eine große Anzahl Binnenvertriebener (2016 ca. 650.000, 2017 ca. 501.000) sowie durch Rückkehrer aus Pakistan und Iran (2016 ca. eine Million, 2017 ca. 610.000, 2018 ca. 530.000). Seit 2002 sind laut UNHCR ca. 5,8 Millionen afghanischer Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, vor allem aus Pakistan und Iran. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind 2019 bis zum 6. Juni etwa 100.000 Personen aus dem Iran freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt, etwa 128.000 wurden zurückgeführt (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 22). Wegen dieses erheblichen Zustroms ist Wohnraum knapp, so dass etwa drei Viertel der Menschen in Slums leben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29. Juni 2018 mit letzten Kurzinformationen vom 22. August 2018).
Andererseits können Rückkehrer von Unterstützungsmaßnahmen profitieren, die der übrigen Bevölkerung nicht zugänglich sind. Die IOM bietet in Deutschland verschiedene Rückkehrhilfen an. Es gibt zwei Programme für Geldzahlungen bei freiwilliger Rückkehr. Auch von Seiten der afghanischen Regierung gibt es Unterstützung, so eine Arbeitsvermittlung, rechtlichen Beistand sowie bei Fragen von Grund und Boden und Obdach. Im März 2017 wurde ein von der EU gefördertes Programm in Höhe von 18 Millionen Euro gestartet. Weiter bieten nichtstaatliche Organisationen Unterstützung für freiwillige und abgeschobene Rückkehrer an, so IPSO (International Psychosocial Organisation) und AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation), u.a. kostenlose psychosoziale Unterstützungsangebote, Programme zur Alphabetisierung, Weiterbildung und Existenzgründung vor Ort sowie die Möglichkeit einer Unterkunft für mehr als zwei Wochen. Von 2012 bis Ende 2018 sind laut IOM 3,2 Millionen Afghanen aus dem Ausland nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Rahmen seines freiwilligen Rückkehrprogramms hat UNHCR im Zeitraum 2002 bis 2018 über 5,26 Millionen Menschen bei der Rückkehr nach Afghanistan assistiert. Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flucht- und Migrationshintergrund (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 29; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29. Juni 2018 mit letzten Kurzinformationen vom 22. August 2018, Seite 333 ff).
Hier ist zu berücksichtigen, dass seit dem Jahr 2003 mit Unterstützung der IOM insgesamt 15.041 Personen aus verschiedenen Ländern Europas, darunter aus dem Vereinigten Königreich, Norwegen, Niederlande, Deutschland, Schweden, Dänemark, Frankreich, Belgien und Österreich, freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind. Allein im Jahr 2016 unterstützte die IOM 6.864 Personen bei ihrer Rückkehr aus Europa nach Afghanistan, davon über 3.000 Personen aus Deutschland. Die meisten dieser Rückkehrer, 78 Prozent bzw. 5.382 Personen, waren dabei junge Männer, von denen wiederum ein erheblicher Anteil zwischen 19 und 26 Jahre alt war, nämlich 2.781 Personen. Bei weiteren 2.101 Personen handelte es sich um Jugendliche mit bis zu 18 Jahren. Die Zahl der zurückgekehrten Familien wird mit 733 angegeben (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 400-401 m.w.N.). Bis Juli 2017 kehrten nach Angaben der IOM aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29. Juni 2018 mit letzten Kurzinformationen vom 22. August 2018, Seite 331).
Neben diesen zahlreichen freiwilligen Rückkehrern gab und gibt es Abschiebungen aus Europa. So wurden im Zeitraum zwischen Oktober 2016 und April 2017 insgesamt 176 Personen aus Europa nach Afghanistan abgeschoben, darunter 106 aus Deutschland, von denen wiederum einige keine Verwandten in Kabul oder teilweise auch im gesamten Land hatten. Vom 31. Mai 2017 bis zum 23. Januar 2018 wurden 68 weitere Personen aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben, von Ende Dezember 2016 bis einschließlich September 2018 insgesamt 366 Personen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 402-406 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Nach aktuellen Erkenntnissen wurden seit der ersten Abschiebung aus Deutschland im Dezember 2016 insgesamt 589 Männer in 24 Flügen von deutschen Behörden zurück nach Afghanistan geschickt (vgl. www. sueddeutsche.de „Weiterer Abschiebeflug“, veröffentlicht am 16. Juni 2019 um 20:32 Uhr, Abruf am 17. Juni 2019). Die bisher letzte Sammelabschiebung aus der Bundesrepublik fand am 31. Juli 2019 statt, als 45 Männer nach Kabul geflogen wurden (vgl. www.spiegel.de „Weiterer Abschiebeflug in Kabul eingetroffen“, veröffentlicht am 31. Juli 2019 um 9:31 Uhr, Abruf am 16. August 2019).
Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Auch EASO berichtet hierzu von unbestätigten Einzelfällen. EASO liegen aber einzelne Berichte über versuchte Entführungen aufgrund der Vermutung, der Rückkehrer sei im Ausland zu Vermögen gekommen, vor (Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 31).
Schließlich führt die Covid-19-Pandemie nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen zwar zu einer Zuspitzung der bereits vorher angespannten wirtschaftlichen Lage, rechtfertigt jedoch im hiesigen Fall nicht die Annahme eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG.
Zunächst hat der Kläger zur pandemiebedingten Situation und eventuellen Auswirkungen auf ihn nichts vorgetragen.
Aber auch bei Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Klägers gibt es vorliegend keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich die Wirtschaft und Versorgungslage der Bevölkerung trotz internationaler humanitärer Hilfe und lokaler Hilfsbereitschaft im Zuge der Pandemie derart verschlechtert haben, dass gerade der Kläger nicht mehr in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt in Afghanistan sicherzustellen (vgl. zur Situation in Afghanistan UNHCR, COVID-19 vom 14. April 2020; OCHA, Brief COVID-19 vom 15. Mai 2020). Selbst wenn bei einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan noch Ausgangssperren gelten sollten oder eine Quarantäne nach Einreise notwendig sein sollte (vgl. Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan, Stand: 9. April 2020), die Einfluss auf die Arbeitsmöglichkeit sowie die Möglichkeit der Weiterreise von Kabul aus haben könnten, gibt es bereits angesichts der wirtschaftlichen Zwänge in Afghanistan keinen Anlass dafür, dass diese für unbestimmte Zeit gelten könnten und es dem Kläger nicht möglich wäre, diesen Zeitraum zu überbrücken. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der neuerlichen Stellungnahme von F... vom 27. März 2020 im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Friederike Stahlmann: Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27. März 2020, abrufbar unter www.ecoi.net). Soweit darin dargelegt wird, dass Rückkehrer aus Europa aus Sicht lokaler Ärzte als besonders vulnerabel gelten, ist dies bereits fachlich nicht unterlegt bzw. auch nicht ersichtlich, ob und über welches medizinische Wissen der Gesprächspartner von F... verfügt. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass die in der Stellungnahme beschriebenen Gefahren und wiedergegebenen Eindrücke repräsentativ und belastbar sowie auf dem Kläger übertragbar sind (vgl. dazu auch VG München, Urteil vom 21. April 2020 – M 16 K 17.41340). Zudem läge es – wie bereits ausführlich dargestellt – am Kläger eine ggf. auch gerade wegen der Covid-19-Pandemie finanziell schwere Anfangsphase abzufedern und insoweit eine anfängliche Unterstützung durch Inanspruchnahme von Start- und Reintegrationshilfen (REAG/GARP- und ERRIN-Programm) und damit einen vorübergehenden Ausgleich zu erhalten (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 22. Juni 2020 – AN 18 K 17.30318 –, Rn. 40, juris).
Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger angesichts der angespannten Lage in Afghanistan bei einer Abschiebung dorthin einer Situation ausgesetzt wäre, bei denen zwingende humanitäre Gründe gegen eine solche Abschiebung sprechen würden.
Es mag dahinstehen, ob der Kläger nicht mehr auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen könne – sein Vater sei in Afghanistan vor anderthalb Jahren gestorben –, da jedenfalls nach der Überzeugung des Gerichts eine Existenzsicherung für den Kläger auch ohne bereits vorhandenes Netzwerk in Afghanistan möglich ist. Dies ist nämlich regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei dem Rückkehrer um eine volljährige, gesunde, arbeitsfähige und – ausgehend von den sozialen Gegebenheiten des Zielstaats – männliche Person handelt, die jedenfalls eine Landessprache (Dari/Farsi oder Paschtu) hinreichend versteht und sprechen kann (vgl. VGH München, Urteil 6. Juli 2020, 13a B 18.32817, juris Rn. 47; VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2019, A 11 S 2376/19, juris Rn. 11; VGH Kassel, Urteil vom 23. August 2019, 7 A 2750/15.A, juris Rn. 50; OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 198; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. April 2019, 9 LB 93/18, juris Rn. 55; VG Freiburg, Urteil vom 19. Mai 2020, A 8 K 9604/17, juris Rn. 40 ff.).
Nur wenn dem Rückkehrer eine vollständige Sozialisation im heimischen Kulturkreis fehlt (der mindestens Afghanistan und den sprachlich sowie religiös-politisch verwandten Iran umfasst), weil er aus diesem Kulturkreis noch minderjährig ausgereist ist – was vorliegend nicht der Fall ist, da der Kläger aus Afghanistan stammt und im kulturell nahestehenden Iran aufgewachsen ist –, kann eine Durchsetzungsfähigkeit grundsätzlich nicht angenommen werden. Nur in diesem Fall kann ausgehend von der überragenden Wichtigkeit von Beziehungen für den Zugang zu Erwerbsmöglichkeiten und Obdach die Fähigkeit, ohne vorhandenes Netzwerk vor Ort die erforderlichen Beziehungen zu knüpfen, nicht unterstellt werden. Verfügt der (volljährige, gesunde, arbeitsfähige, männliche, eine Landessprache sprechende) Rückkehrer indessen über eine vollständige Sozialisation im heimischen Kulturkreis und hat dort wirtschaftlich und sozial auf eigenen Beinen gestanden, so ist seine Durchsetzungsfähigkeit grundsätzlich dann anzunehmen, wenn aus Art und Weise der in der Vergangenheit im heimischen Kulturkreis gezeigten Existenzsicherung gefolgert werden kann, dass ihm eine Existenzsicherung in der Zukunft auch ohne bereits vorhandenes Netzwerk und auch unter Berücksichtigung der Folgen der Covid-19-Pandemie erneut gelingen wird. Anknüpfen kann diese Erwartung z.B. an eine im heimischen Kulturkreis in der Vergangenheit entfaltete unternehmerische Aktivität, vielfältige erfolgreiche Erwerbstätigkeiten oder die gezeigte Fähigkeit, hohe finanzielle Mittel aufzubringen. Dass jedem Rückkehrer unabhängig von bereits vorhandenen Erfahrungen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten die Verelendung drohen würde, kann nicht angenommen werden. Es gibt keine dahingehende Studie, die hinsichtlich der Anzahl der Untersuchten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Rückkehrer aus dem westlichen Ausland belastbar wäre (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2019, 9 LA 452/19, juris Rn. 15). Wer im heimischen Kulturkreis bereits das Leben eines Erwachsenen geführt und in der Vergangenheit vergleichbare Herausforderungen gemeistert hat, wie diejenigen, denen er sich gegenwärtig bei einer Rückkehr stellen müsste, wird voraussichtlich daran anknüpfen können (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 7. August 2020 – 1 A 3562/17 –, Rn. 55 - 60, juris)
Mit Blick auf den hier entwickelten Maßstab ist beim Kläger davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Erfahrungen und tatsächlichen Fähigkeiten – der Kläger hat im Iran die Schule bis zur elften Klasse besucht und hat mit Blick auf seine achtzehnmonatige Minijobtätigkeit und seiner nunmehr zwei Monate andauernden Vollzeitbeschäftigung in einem Friseursalon in Berlin beachtliche Integrationsleistungen erbracht – trotz der auch durch die Eindämmungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie besonders angespannten wirtschaftlichen Situation in der Lage sein wird, seine Existenz als alleinstehender (und insoweit nur für sich selbst verantwortlicher), gesunder junger Mann zu sichern. Hiergegen spricht auch nicht, dass er in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, dass er in Teheran obdachlos gewesen sei und letztlich vom Verkauf von gesammeltem Müll gelebt habe. Der klägerische Vortrag hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Situation im Iran ist nämlich widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft. In seiner Anhörung in der Außenstelle des Bundesamtes am 23. Januar 2017 gab der Kläger an, dass er etwa 2.000,00 Euro für die Reise nach Deutschland gespart habe. Diese Angaben sind mit dem Vorbringen der mündlichen Verhandlung nicht in Einklang zu bringen. So ist nicht nachvollziehbar, wie der Kläger als Obdachloser in der Lage gewesen sein soll, 2.000,00 Euro für seine Reise nach Deutschland zu verdienen und darüber hinaus dieses Geld ohne Bleibe aufzubewahren und zu sparen. Unstreitig war der Kläger jedenfalls in der Lage, die Geldsumme, die er zur Ausreise benötigt hatte, selbst zu organisieren. Auch ist es dem Kläger mittlerweile gelungen – obwohl er weiterhin in einer Unterkunft in S... gemeldet ist – sich eine Bleibe in B... zu organisieren, sodass auch davon auszugehen ist, dass ihm dies bei seiner Rückkehr nach Afghanistan gelingen wird.
Nicht unerwähnt bleiben muss in diesem Zusammenhang zudem, dass die ergriffenen Lockdown-Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie nunmehr sukzessive von der Zentral- und den Provinzregierungen gelockert werden. Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen. Afghanistan hat mit 24. Juni 2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wieder aufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird. Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25. Juni 2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wieder aufgenommen. Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wieder aufgenommen. Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende Covid-19-Schutzmaßnahmen erforderlich. Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren nunmehr wieder Busse (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13. November 2019, Letzte Information eingefügt am 29. Juni 2020, S. 8).
Ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 AufenthG scheidet für den Kläger ebenfalls aus.
Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht. Eine solche Ausnahme können die im Zielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage darstellen, wenn bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage vorläge. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahr ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem Sinn drohen, dass er im Fall der Abschiebung sozusagen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren, wenn also z.B. der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert wäre.
Dem Kläger droht auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten.
Die Gefahren, die durch die aktuelle Covid-19-Pandemie verursacht werden, führen nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Diese Gefahren drohen nicht nur dem hiesigen Kläger in Afghanistan, sondern unterschiedslos allen Bewohnern Afghanistans. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind derartige Gefahren bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmten Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird.
Nur wenn eine solche politische Leitentscheidung fehlt, kann in Ausnahmefällen dennoch in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbotes geboten sein, wenn die Betroffenen bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich neben einer quantitativen Betrachtung des Infektionsgeschehens bei weiterer umfassender objektiver Betrachtung, für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Ein Abschiebungsverbot ist demnach dann gegeben, wenn der Betroffene ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. Dezember 2014 a.a.O. – juris Rn. 10 ff.; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 –, BVerwGE 137, 226, und vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 41, S. 86 f, jeweils zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG (a. F.).
Dass der Kläger im Falle einer Rückkehr durch eine schwerwiegende Erkrankung am Corona-Virus mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, ist nach der Erkenntnislage nicht anzunehmen.
Nach den Erkenntnissen von UNOCHA (Afghanistan: Covid-19-Sectoral Response vom 7. Juni 2020; vgl. auch vom 22. April 2020, 6. Mai 2020 und 20.Mai 2020) wurden in allen 34 Provinzen Afghanistans 20.342 Menschen (von insgesamt 47.327 Menschen) positiv auf COVID-19 getestet. 1.875 Menschen haben sich erholt und 357 Menschen sind gestorben. Unter denen, die an COVID-19 gestorben sind, befinden sich auch 13 Mitarbeiter des Gesundheitswesens. Die Mehrheit der Verstorbenen war zwischen 40 und 69 Jahren alt. Auf Männer zwischen 40 und 69 Jahren entfällt mehr als die Hälfte aller Todesfälle im Zusammenhang mit Covid-19. Es wird erwartet, dass die Zahl der Fälle in den kommenden Wochen rapide ansteigen wird, da die Übertragung in den Gemeinden eskaliert, und schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Menschen haben wird. Kabul ist der am stärksten betroffene Landesteil gefolgt von Herat, Kandahar und Balkh (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 26. Juni 2020 – B 8 K 17.32211 –, Rn. 91 - 98, juris).
Die Gefahr einer Infektion mag zwar vorhanden sein. Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht jedoch nicht. So gehört der gesunde, nicht vorerkrankte 26-jährige Kläger bereits nicht zur erwähnten Risikogruppe, sodass kein Grund zur Annahme besteht, dass er alsbald nach einer Rückkehr nach Afghanistan selbst im Falle einer Infektion einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre.
Auch im Übrigen ist gegen den Bescheid in materiell-rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern.
Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylG, § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde weder seitens des Klägers weder etwas vorgetragen noch sind für das Gericht nach eigener Prüfung Gründe dafür ersichtlich, dass die Befristung auf 30 Monate ermessensfehlerhaft sein könnte.
Die Kostenentscheidung einschließlich der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei war.