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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 26.08.2020 – 6 K 710/17.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0826.6K710.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung sowie hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und schließlich hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich seiner Person in Bezug auf sein Herkunftsland Afghanistan vorliegen.

Der Kläger wurde nach eigenen Angaben am 5... in der Provinz S... in Afghanistan geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger vom Volke der Hazara (sog. Saїdis) und schiitischen Glaubens.

Nachdem der Kläger Afghanistan Ende Dezember 2015 verlassen habe, reiste er nach eigenen Angaben am 17. Februar 2016 über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Am 20. Mai 2016 stellte er seinen Asylantrag.

Die persönliche Anhörung des Klägers fand am 21. Oktober 2016 in der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) statt. In seiner persönlichen Anhörung gab der Kläger an, dass sein Vater Arzt gewesen sei. Eine Schule habe er in Afghanistan nicht besucht, sondern bei seinem Vater lesen und schreiben gelernt. In Afghanistan sei er als Viehzüchter tätig gewesen. Seine wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Sein Vater habe ihm den Umgang mit Waffen beigebracht. Sein Vater, zwei seiner Brüder und ein Onkel seien getötet worden. Ein Bruder sei ca. sechs Monate vor der Ausreise auf dem Land ungefähr 100 km von seinem Heimatdorf entfernt umgebracht worden. Von dem Täter gebe es keine Spur. Der Kläger gehe davon aus, dass es sich bei dem Täter um E... (auch E... genannt) gehandelt habe. Dieser sei damals Sicherheitschef der P... gewesen. Sein Vater und sein anderer Bruder seien ca. einen Monat vor seiner Ausreise bei einem Angriff der Taliban getötet worden. Schließlich habe E... die Mutter und die Söhne zum Verschwinden aufgefordert, anderenfalls würden sie von ihm getötet werden. Daraufhin seien sie über Pakistan, den Iran, die Türkei und anschließend auf dem Seeweg nach Griechenland gekommen. Von dort sei er weiter in die Bundesrepublik Deutschland gereist.

Seine Reise habe etwa 5.000,00 US-Dollar pro Person gekostet. Seine Mutter, sein jüngerer Bruder und seine Schwester mit ihrem Ehemann und ihrer Familie lebten mittlerweile ebenfalls in Deutschland.

Mit Bescheid vom 8. März 2017, der dem Kläger am 9. März 2017 zugestellt wurde, versagte die Beklagte – vertreten durch das Bundesamt – die Flüchtlingseigenschaft, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte keinen subsidiären Schutzstatus zu. Darüber hinaus stellte das Bundesamt in seinem Bescheid fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes in Bezug auf Afghanistan nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass falls er die Ausreisefrist nicht einhalten werde, er nach Afghanistan abgeschoben werden wird. Darüber hinaus wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne der gesetzlichen Definition sei. Der Kläger verwirkliche keines der als Verfolgungsgrund in Frage kommenden Anknüpfungsmerkmale. Dem Kläger drohe keine Verfolgung wegen mindestens eines asylrechtlich-relevanten Anknüpfungsmerkmals wie Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Eine politisch motivierte Verfolgung seitens des afghanischen Staates sei durch den Kläger nicht vorgetragen worden. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass der örtliche Sicherheitschef landesweiten Einfluss ausüben und Veranlassung haben könne, ihn bis in andere Landesteile zu verfolgen. Auch unterhielten die Taliban, die für den Tod enger Angehörige verantwortlich sein sollen, nach Erkenntnissen des Bundesamtes zwar landesweiten Netzwerke von Informanten, diese seien aber abhängig von der Stärke der Taliban in der jeweiligen Region und könnten nicht in ganz Afghanistan mit gleicher Intensität angenommen werden. Insoweit werde der Kläger auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Der Kläger müsse keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seine Unversehrtheit befürchten. Auch seien keine Abschiebungsverbote gegeben.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 22. März 2017 mit anwaltlichem Schreiben beim Verwaltungsgericht Klage ein. Zur Begründung führte er aus, dass er sein Verfolgungsschicksal nachvollziehbar geschildert habe. Er sei von den Taliban bedroht worden. Aufgrund der nahezu vollständigen Beherrschung des Landes durch die Taliban sei eine inländische Fluchtalternative nicht gegeben. Er habe in der Anhörung die Ermordung eines Teils seiner Familie durch den Sicherheitschef der Region und durch dessen beauftragte Taliban geschildert. Zudem sei der Kläger Angehöriger des Stammes der und schiitischen Glaubens. Aus diesen Gründen sei ebenfalls von einer quasi-staatlichen Verfolgung in Afghanistan oder zumindest von einer geduldeten Verfolgung in Afghanistan zu sprechen. Durch die allgemeine Steigerung extremistischen Gedankengutes in Afghanistan sei selbst ein einfaches Leben für den Kläger dort nicht mehr möglich. Das Existenzminimum sei nicht gegeben. Die Angaben des Klägers seien auch insgesamt glaubwürdig. Die Anhörung beim Bundesamt habe für zehn Minuten unterbrochen werden müssen, da der Kläger wegen eines Weinkrampfes nicht habe sprechen können.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 8. März 2017, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz zuzuerkennen;

hilfsweise, dem Kläger subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes zuzuerkennen;

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf Afghanistan vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung bezieht sie sich vollinhaltlich auf ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 8. März 2017.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2019 wurde nach Anhörung der Beteiligten der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 26. August 2020 wurde der ohne Prozessbevollmächtigten erschienene Kläger informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift in der Gerichtsakte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die Erkenntnismittelliste für Afghanistan Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, nachdem die Beteiligten auf diese Folge mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Entscheidung war durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 6. Juni 2019 übertragen wurde.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der angegriffene Bescheid vom 8. März 2017 ist einschließlich der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbotes rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK, BGBl. 1953 II. S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird.

Eine solche Verfolgung kann nicht nur von dem Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) sowie von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, wobei es keine Rolle spielt, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Es müssen aus der Perspektive des Antragstellers hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass Akteure im Sinne des § 3d AsylG Maßnahmen beabsichtigen, die zu einer Gefahrenlage führen, die als Verfolgung zu qualifizieren ist.

Bei der Prüfung der Bedrohung im Sinne des § 3 AsylG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Dabei setzt die unmittelbar, also die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Die Tatsache, dass der Betroffene bereits in seinem Heimatland vorverfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 19).

Bei einer zusammenfassenden Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dies erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen eine Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Zu Gunsten des Vorverfolgten greift dabei eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen (vgl. BVerwG, a. a. O.).

Eine asylrechtlich-relevante Vorverfolgung gemäß §§ 3, 3 b AsylG ist für den Kläger nicht festzustellen.

Es ist zwar nicht auszuschließen, dass der Kläger – bei Wahrunterstellung seines Vortrages – einer besonderen Bedrohungslage durch damaligen den Sicherheitschef seiner Heimatprovinz S..., ausgesetzt war und auch weiterhin sein wird und insoweit eine begründete Furcht vor Verfolgung durchaus bestehen mag, diese knüpft jedoch nicht an einem asylrechtlich-relevanten Merkmal im Sinne der § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG beim Kläger an, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dennoch nicht vorliegen.

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nennt bei begründeter Furcht vor Verfolgung als Anknüpfungsmerkmal ausdrücklich (und insoweit abschließend) die Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

Nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG umfasst der Begriff der Rasse insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.

Nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird (Nr. 3).

Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft.

Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Gemessen an den gesetzlichen Vorgaben kann bei dem vom Kläger geschilderten Sachverhalt, selbst bei einer zugunsten des Klägers angenommenen Wahrunterstellung, ein solches in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG genanntes Anknüpfungsmerkmal als Verfolgungsgrund gerade nicht ausgemacht werden.

Ob es einer Prüfung des asylrechtlich-relevanten Anknüpfungsmerkmals „Rasse“ im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG bzw. Nationalität im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 3 AsylG an dieser Stelle überhaupt bedarf, ist bereits fraglich. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung – anders als sein Prozessbevollmächtigter schriftsätzlich – mit Nachdruck vorgetragen, dass er nicht dem Volk der Hazara, sondern den sog. Saїdis angehört. Darüber hinaus hat er eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Volk der Saїdis in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht.

Letztlich kommt es hierauf aber nicht an und kann insoweit dahinstehen, da selbst bei Bezugnahme auf den schriftsätzlichen Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wonach dem Kläger die Gefahr einer landesweiten Verfolgung drohe, da ihm die Zugehörigkeit zum Volk der Hazara von seinen Verfolgern jedenfalls zugeschrieben werde (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG), eine solche asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG von Hazara schiitischer Religionszugehörigkeit auf Grundlage der gesichteten Erkenntnismittel hinsichtlich der Herkunftsprovinz Sar-e Pol (aber auch Kabuls als möglichen ersten Rückkehrort) keine Bestätigung findet.

Eine Verfolgungsgefahr im Sinne der vorstehenden Vorschriften auf Grund einer (unter Umständen bloß vermeintlichen oder zugeschriebenen) Zugehörigkeit zum Volk der Hazara besteht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (ständige Kammerrechtsprechung, vgl. VG Cottbus, Urteil vom 21. November 2019 – 6 K 169/17.A –, juris).

Die Volksgruppe der Hazara stellt im Vielvölkerstaat Afghanistan - nach den Paschtunen (40 %) und den Tadschiken (25 %) - mit einem Anteil von etwa 10 % der Bevölkerung eine große Minderheit dar (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand September 2016 -, S. 9; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 2. März 2017, aktualisiert am 27. Juni 2017, S. 55, 72, 94 und 96). Nach Schätzungen des Auswärtigen Amtes leben etwa drei Millionen Hazara in Afghanistan (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19. Oktober 2016 - Stand September 2016 -, S. 9). Teilweise wird abweichend hiervon eine Zahl von 2,7 bis 6 Millionen bzw. ein Anteil von 9 bis 20 % der Bevölkerung angegeben (Landinfo/Norwegian Country of Origin Information Centre: Report: Hazaras and Afghan insurgent groups, 3. Oktober 2016, S. 6 m.w.N.). Hinsichtlich der maßgeblichen Vergleichsgröße wird in diesem Zusammenhang die Einwohnerzahl für das gesamte Land zwischen etwa 27 bis 34 Millionen angegeben. Bei den Hazara handelt es sich um ein Volk mongolischer Abstammung. Auf Grund dieser Herkunft sind sie optisch wegen ihrer tendenziell eher zentralasiatischen Gesichtszüge meist als ihrer Volksgruppe zugehörig zu erkennen (ÖRK/Accord, Afghanistan, Dokumentation des Expertengespräches mit Thomas Ruttig und Michael Daxner, 4. Mai 2016, S. 7; Stahlmann, ZAR 2017, 189 (190 f.); Landinfo/Norwegian Country of Origin Information Centre: Report: Hazaras and Afghan insurgent groups, 3. Oktober 2016, S. 6).

Für eine generelle (Gruppen-) Verfolgung von Hazara aufgrund der Volkszugehörigkeit gibt es keine Anhaltspunkte. Die hierfür erforderliche Verfolgungsdichte ist nicht gegeben. So ist bereits in der afghanischen Verfassung der Gleichheitsgrundsatz verankert. Sie schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Auch ist eine systematische, etwa auch nach dem Merkmal der Volkszugehörigkeit diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis für Afghanistan nicht erkennbar (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19. Oktober 2016 - Stand September 2016 -, S. 9 und S. 11; Landinfo/Norwegian Country of Origin Information Centre: Report: Hazaras and Afghan insurgent groups, 3. Oktober 2016, S. 12 m.w.N.; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 2. März 2017, aktualisiert 27. Juni 2017, S. 150; anschaulich auch Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Afghanistan: Alltag in Kabul. Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 20. April 2017, 20. Juni 2017, S. 17; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Januar 2018 – A 11 S 1265/17 –, Rn. 41 - 43, juris).

Im alltäglichen, gesellschaftlichen Leben kommt es allerdings durchaus zu Diskriminierungen von Hazara. So wird - allgemein gehalten - davon berichtet, dass Hazara beständig sozial, rassisch oder religiös motivierter gesellschaftlicher Diskriminierung in Form von Gelderpressungen durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt sowie Inhaftierung betroffen seien und sie beispielsweise auch innerhalb der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) einem stärkeren Risiko ausgesetzt seien, in unsicheren Gebieten eingesetzt zu werden, als dies bei Nicht-Hazara-Beamten der Fall ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 24. Januar 2018 – A 11 S 1265/17 –, Rn. 46 - 47, juris).

Der Kläger muss sich hier auch entgegenhalten lassen, dass er (einerseits) aus der Provinz Sar-e Pol stammt (und andererseits E... selbst Angehöriger der Volksgruppe der Hazara ist). Diese Provinz zählt zur Region Hazaradschat. Dementsprechend stellen die Hazara den überwiegenden Teil der Bevölkerung dieser Provinz dar, so dass eine Diskriminierung gerade hier ausgeschlossen ist (vgl. auch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2017, aktualisiert am 27. Juni 2017, S. 152, dort werden als Kernland der Region des Hazarat bzw. Hazaradschat die Provinzen Bamiyan, Ghazni, Daikundi, der Westen der Provinz (Maidan) Wardak und Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh (Mazare-Sharif), Badghis und Sar-e Pol genannt).

Nichts anderes gilt aber auch für die Stadt Kabul, in die der Kläger im Falle einer Rückkehr zuerst gelangen und unter Umständen, sofern tatsächlich keinerlei familiäre und soziale Beziehung mehr zur Heimatprovinz bestehen sollte, auch bleiben würde. In Kabul leben zurzeit etwa 25 % Schiiten, von denen der größte Teil der Bevölkerungsgruppe der Hazara angehört. Es gibt Stadtbezirke, die überwiegend von Hazara bewohnt werden, wie etwa Dasht-e Barchi, dessen Bevölkerung auf etwa eine Million Einwohner geschätzt wird (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, S. 87 f. Fn. 492).

Die vom Kläger beherrschte Sprache Dari ist eine der beiden offiziellen Landessprachen.

Auch eine generelle Gruppenverfolgung der Schiiten aufgrund ihres Glaubens ist zu verneinen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Erforderlich ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit besteht. Außerdem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht. Es darf folglich keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 – juris Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 17. März 2017 – W 1 K 16.30736 –, juris Rn. 27).

Aber auch sonst droht dem Kläger keine Verfolgung aufgrund eines flüchtlingsrechtlich-relevanten Anknüpfungsmerkmals im Sinne der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AsylG.

So erfüllt die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschilderte Furcht vor Rache durch den Sicherheitskommandanten der Provinz Sar-e Pol, die dieser – aufgrund des teilweise misslungenen Attentats durch den Kläger, seinen Bruder und seinen Schwager –, am Kläger verüben werden wird, keinen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG.

In Betracht käme allenfalls der Verfolgungsgrund der bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, wonach als eine bestimmte soziale Gruppe insbesondere gilt, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft.

Es ergibt sich jedoch weder, dass der Kläger – die Richtigkeit zur Gefahr infolge Rache unterstellt – damit ein angeborenes oder unveränderliches Merkmal an sich hat, das zudem identitätsprägend sei, noch dass er von der Gesellschaft aufgrund dessen als Zugehöriger mit einer deutlich abgegrenzten und andersartig zu betrachtenden Identität angesehen werde (vgl. VG Bremen, Urteil vom 8. Juni 2020 – 4 K 463/17 –, juris; VG Dresden, Urteil vom 24. April 2019 – 11 K 1544/16.A –, Rn. 19 - 21, juris).

Im Übrigen erachtet das Gericht den Vortrag des Klägers selbst bei Wahrunterstellung allenfalls als lokalbegrenzt. Eine landesweite Furcht vor Verfolgung für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan lässt sich aufgrund des Konflikts mit dem damaligen Sicherheitskommandanten der Provinz Sar-e Pol hieraus nach Überzeugung des Gerichts nicht ableiten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger Afghanistan bereits im Dezember 2015 verlassen hat und sich mittlerweile seit fast fünf Jahren im europäischen Ausland aufhält.

So muss sich der Kläger selbst bei Annahme einer asylerheblichen Verfolgung – für die es jedoch, wie ausgeführt, keine Anhaltspunkte gibt – auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen. Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine Verfolgung droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Beurteilung des Vorliegens einer solchen Fluchtalternative erfordert stets eine Einzelfallprüfung (vgl. VGH München, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 13a ZB 13.30185 – juris Rn. 5). Es ist jeweils die konkrete Situation des Klägers und der Grad seiner Vorverfolgung in Blick zu nehmen.

Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass der Kläger Fluchtmöglichkeiten innerhalb Afghanistans besitzt. Der Kläger ist darauf zu verweisen, sich in einem anderen Landesteil Afghanistans, beispielsweise in einer anderen Großstadt niederzulassen. Für den Kläger besteht insbesondere als inländische Fluchtmöglichkeit die Hauptstadt Afghanistans Kabul. Diese inländische Fluchtalternative ist für den Kläger erreichbar und auch zumutbar, da dieser volljährig und erwerbsfähig ist. Trotz der in Afghanistan bestehenden Widrigkeiten würde es dem Kläger nach Auffassung des Gerichts aller Voraussicht nach möglich sein, Arbeit jedenfalls als Tagelöhner zu finden und dadurch seine Grundbedürfnisse zu sichern. In den meisten Branchen, beispielsweise im Baubereich, werden Tagelöhner eingesetzt. Das Existenzminimum für eine Person kann durch solche Aushilfsjobs erwirtschaftet werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2016 – 9 K 535.13 A; juris Rn. 56). Der Kläger ist jung, männlich und gesund. Der unverheiratete und kinderlose Kläger müsste im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nur sich selbst versorgen. Dies ist ihm zumutbar. Er könnte zumindest für die erste Zeit nach seiner Rückkehr verschiedene Rückkehrförderprogramme in Anspruch nehmen, welche u.a. Reisebeihilfen, Startgelder, Beratung und Begleitung zu Behörden, medizinischen und karitativen Einrichtungen, Unterkunft sowie finanzielle Integrationshilfen vorsehen (vgl. hierzu VG Augsburg, Urteil vom 13. August 2018 - Au 5 K 17.30441, beck-online).

Der Kläger kann auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht mit Erfolg beantragen.

Es mag an dieser Stelle dahinstehen und bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegen und dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes – etwa mit Blick auf die durch den Kläger geschilderte Bedrohungslage aufgrund des familiären Konflikts mit dem damaligen Sicherheitschef der Herkunftsprovinz Sar-e Pol und insoweit stichhaltige Gründe für die Annahme eines ihm in seinem Herkunftsland drohenden ernsthaften Schadens vorliegen – zusteht, da sich der Kläger vorliegend den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG entgegenhalten lassen muss.

Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 2 S. 1 AsylG von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen (Nr. 1), eine schwere Straftat begangen hat (Nr. 2), sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen (Nr. 3) oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt (Nr. 4). Nach Satz 2 der Regelung gilt dasselbe für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten und Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

Bei der Auslegung des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG ist zu berücksichtigen, dass dieser Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Qualifikationsrichtlinie umsetzt. Vor diesem Hintergrund reicht zwar allein die – nationalrechtliche – Einstufung einer Straftat als Verbrechen nicht aus, um die Annahme einer schweren Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG zu rechtfertigen; schwer im Sinne des Ausschlussgrundes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr nur ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert und dementsprechend strafrechtlich verfolgt wird (vgl. – zu § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylVfG – BVerwG, Urteil vom 24. November 1999 - 10 C 24/08 -, juris Rn. 41; Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 13.11-, juris Rn. 20 sowie – zu dem nur redaktionell abweichenden § 25 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AufenthG – BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16/14 -, juris Rn. 27). Das Gericht ist insoweit indes nicht gehindert, nationale Wertungen wie die Einstufung einer Tat als Verbrechen und die angedrohte Höchst- und Mindeststrafe für die Schwere der in Rede stehenden Straftat als Indizien heranzuziehen (vgl. der Sache nach auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16/14 -, juris Rn. 28, wonach bei einem vorgesehenen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wohl ohne weiteres von einer „besonders schwerwiegenden Straftat“ ausgegangen werden soll), soweit internationale Wertungen dem nicht entgegenstehen und auch die konkrete Tatausführung nach Art und Schwere eine solche Einstufung rechtfertigt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 08. Februar 2017 – 1 K 273/11.A –, Rn. 54, juris). Bei einem Anknüpfen an deutsche strafrechtliche Wertungen bei Beurteilung der Schwere der Straftat muss jedenfalls mindestens ein Verbrechen im Sinne des § 12 Strafgesetzbuches (StGB) vorliegen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 07. Juni 2019 – 5 V 3043/18 –, Rn. 33, juris; BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 26. Edition, Stand: 01.07.2020 § 3 Rn. 23). Als schwere Straftaten in diesem Sinne sind danach neben vorsätzlichen Tötungsdelikten auch Raub, gefährliche bzw. schwere Körperverletzung, Kindesmissbrauch, Entführung und Drogenhandel (in nicht geringer Menge) (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 8. Februar 2017 – 1 K 273/11.A –, Rn. 54, juris).

Der Ausschlusstatbestand setzt wegen seiner gefahrenabwehrenden Funktion auch keine wirksame strafrechtliche Verurteilung wegen einer schweren Straftat voraus. Ausreichend ist vielmehr eine auf schwerwiegende Gründe gestützte Annahme. Darunter werden hinreichende, auf Tatsachen gestützte Feststellungen von einigem Gewicht verstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 = NVwZ 2005, 1053, beck-online; VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juni 2020 – A 10 K 1316/18 –, Rn. 38, juris; BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 26. Edition, Stand: 01.07.2020 § 3 Rn. 20).

Auch ist namentlich mit Blick auf § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG – der ausdrücklich von Auslandsstraftaten spricht – im Falle des § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG – der wiederum keine Aussage zum Tatort trifft – nicht entscheidend, ob die schwere Straftat im Ausland oder im Inland begangen worden ist.

Gemessen an diesem Maßstab bestehen im Falle des Klägers schwerwiegende Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass er eine solche schwere Straftat – nämlich jedenfalls einen gemeinschaftlichen (vollendeten) Totschlag im Sinne des § 212 Abs. 1 StGB – begangen hat (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG). Auf eine umfangreiche Prüfung von Mordmerkmalen, wie etwa Heimtücke oder niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 1 StGB, kommt es vorliegend nicht an, da beide Taten Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB darstellen und Zweifel an der Schwere dieser Taten im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG vorliegend offensichtlich nicht bestehen.

Der nach eigenem Vortrag an verschiedenen Schusswaffen ausgebildete Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, wie er aus Rache – aufgrund der Tötung seines Vaters und Onkels durch den damaligen Sicherheitschef der Provinz Sar-e Pol – diesen gemeinsam mit seinem Bruder und Schwager aus einem Hinterhalt heraus – zwar im Ergebnis erfolglos – angegriffen und bei dem Angriff einen der beiden Bodyguards des Sicherheitschefs erschossen hat. Obwohl der Angriff E... galt, handelte der Kläger vorsätzlich, da er den Tod des Bodyguards für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Dafür, dass der Kläger aus Notwehr im Sinne des § 32 Abs. 1 StGB gehandelt haben könnte, ist vorliegend nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger glaubhaft vorgetragen, dass er E... aus einem Hinterhalt angegriffen hat.

Es mag an dieser Stelle auch dahinstehen, ob der Kläger (Mit-) Täter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB oder lediglich Gehilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB gewesen ist, da nach § 4 Abs. 2 S. 2 AsylG der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG auch für den in sonstiger Weise an der Tat Beteiligten – mithin den Gehilfen – gilt.

Der Kläger hat nach alledem eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u. S. 2 AsylG begangen und sich damit der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG als unwürdig erwiesen. Weitere Voraussetzungen sind nicht zu prüfen. Der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG setzt anders als § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG namentlich keine Wiederholungsgefahr voraus. Die aus der Begehung einer schweren Straftat folgende „Unwürdigkeit“ einen qualifizierten Aufenthaltstitel zu gewähren, besteht auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 1 C 16.14 – juris Rn. 26, 29; VG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2019 – 23 K 181.18 A – juris Rn. 26; VG Ansbach Beschluss vom 17. April 2019 – AN 1 S 19.30405 – juris Rn. 41; VG Augsburg, Urteil vom 26. März 2020 – Au 4 K 19.31338 –, Rn. 26, juris).

Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistans nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13.96 –, juris Rn. 8 ff.) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Insbesondere sind zu nennen das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK) und das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK). Für die Frage, wie die Gefahr beschaffen sein muss, mit der die Rechtsgutsverletzung droht, ist auf den asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zurückzugreifen. Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die aufgrund des Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12, juris Rn. 26).

Hier ist der allein in Frage kommende Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf, aufgrund der zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und der daraus resultierenden Gefährdungen vorliegend nicht verletzt. Der Kläger muss nicht befürchten, aufgrund der Lage in Afghanistan unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass für arbeitsfähige, männliche Staatsangehörige ohne gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen regelmäßig auch ohne Vermögen und ohne familiäre Unterstützung im Fall einer zwangsweisen Rückführung keine extreme Gefahrenlage besteht (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 27. September 2017 - 7 A 1827/17.Z.A -, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 924/17, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17, alle juris; VGH München, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 13a ZB 18.32203 -, juris).

Folgendes gilt zur Lage in Afghanistan: Afghanistan, das etwa 27 Millionen Einwohner hat, von denen 47,3 Prozent unter 15 Jahre und 60 Prozent unter 25 Jahre alt sind, ist eines der ärmsten Länder der Welt. Im Human Development Index aus dem Jahr 2018 rangiert Afghanistan auf dem 168. Platz von insgesamt 189 Plätzen (UN Development Program, Human Development Indices and Indicators, 2018 Statistical Update). Dennoch haben sich für viele Afghanen die Lebensbedingungen in absoluten Zahlen über die letzten 15 Jahre deutlich verbessert. Seit 2002 erzielte Afghanistan wichtige Fortschritte beim Aufbau seiner Wirtschaft, bleibt aber weiterhin arm und abhängig von Hilfeleistungen. Die Armutsrate sank auf nationaler Ebene und konnte im Norden und Westen des Landes reduziert werden, während sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße stieg. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass dort ca. eine Million oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten. Der Dienstleistungs- und Industriesektor wuchs in 2017 um 3,4 bzw. 1,8 Prozent, während der Agrarsektor aufgrund ungünstiger klimatischer Bedingungen zurück-ging. Ungefähr drei Viertel der Bevölkerung lebt in ländlichen und ungefähr ein Viertel in städtischen Gebieten. Für ungefähr ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft die Haupteinnahmequelle. Mindestens 39 Prozent der Bevölkerung des Landes leben unterhalb der Armutsgrenze. Aktuell gelten über 40 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung als arbeitslos oder unterbeschäftigt. Seit 2001 wurden zwar viele neue Arbeitsplätze geschaffen, jedoch sind diese landesweit ungleich verteilt und 80 Prozent davon sind unsichere Stellen. Generell sind für sämtliche Lebensbereiche (Unterkunft, Arbeit usw.) Netzwerke erforderlich, ohne die eine „Wiedereingliederung“ in die afghanische Gesellschaft jedenfalls erheblich erschwert ist. Zur Erlangung eines der wenigen vorhandenen Arbeitsplätze sind nicht schulische oder berufliche Ausbildung, Qualifikation oder Erfahrung ausschlaggebend, sondern Beziehungen. Dies gilt für den gesamten Arbeitsmarkt einschließlich des Staatsdienstes. Eine staatliche Arbeitsvermittlung oder gar eine Arbeitslosenunterstützung nach westlichen Vorstellungen existiert nicht. Die Wohnkosten in den Städten sind allgemein im Verhältnis zum Einkommen hoch. Bei der Wohnungssuche benötigt man außergewöhnliche finanzielle Ressourcen, um eine Chance auf eine winterfeste Unterkunft zu haben, aber auch soziale Netzwerke. Es gibt keine NGOs oder öffentliche Organisationen, die bei der Wohnungssuche unterstützen. Immobilienmakler bieten einen entsprechenden Service im Austausch für eine Monatsmiete von Mieter und Vermieter an. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es oft an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Ein Anteil von schätzungsweise 45 Prozent der Bevölkerung hat keinen Zugang zu Trinkwasser. Verschärft werden die humanitäre Lage und die Versorgungsprobleme durch eine große Anzahl Binnenvertriebener (2016 ca. 650.000, 2017 ca. 501.000) sowie durch Rückkehrer aus Pakistan und Iran (2016 ca. eine Million, 2017 ca. 610.000, 2018 ca. 530.000). Seit 2002 sind laut UNHCR ca. 5,8 Millionen afghanischer Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, vor allem aus Pakistan und Iran. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind 2019 bis zum 6. Juni etwa 100.000 Personen aus dem Iran freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt, etwa 128.000 wurden zurückgeführt (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 22). Wegen dieses erheblichen Zustroms ist Wohnraum knapp, so dass etwa drei Viertel der Menschen in Slums leben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29. Juni 2018 mit letzten Kurzinformationen vom 22. August 2018).

Andererseits können Rückkehrer von Unterstützungsmaßnahmen profitieren, die der übrigen Bevölkerung nicht zugänglich sind. Die IOM bietet in Deutschland verschiedene Rückkehrhilfen an. Es gibt zwei Programme für Geldzahlungen bei freiwilliger Rückkehr. Auch von Seiten der afghanischen Regierung gibt es Unterstützung, so eine Arbeitsvermittlung, rechtlichen Beistand sowie bei Fragen von Grund und Boden und Obdach. Im März 2017 wurde ein von der EU gefördertes Programm in Höhe von 18 Millionen Euro gestartet. Weiter bieten nichtstaatliche Organisationen Unterstützung für freiwillige und abgeschobene Rückkehrer an, so IPSO (International Psychosocial Organisation) und AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation), u.a. kostenlose psychosoziale Unterstützungsangebote, Programme zur Alphabetisierung, Weiterbildung und Existenzgründung vor Ort sowie die Möglichkeit einer Unterkunft für mehr als zwei Wochen. Von 2012 bis Ende 2018 sind laut IOM 3,2 Millionen Afghanen aus dem Ausland nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Rahmen seines freiwilligen Rückkehrprogramms hat UNHCR im Zeitraum 2002 bis 2018 über 5,26 Millionen Menschen bei der Rückkehr nach Afghanistan assistiert. Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flucht- und Migrationshintergrund (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 29; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29. Juni 2018 mit letzten Kurzinformationen vom 22. August 2018, Seite 333 ff).

Hier ist zu berücksichtigen, dass seit dem Jahr 2003 mit Unterstützung der IOM insgesamt 15.041 Personen aus verschiedenen Ländern Europas, darunter aus dem Vereinigten Königreich, Norwegen, Niederlande, Deutschland, Schweden, Dänemark, Frankreich, Belgien und Österreich, freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind. Allein im Jahr 2016 unterstützte die IOM 6.864 Personen bei ihrer Rückkehr aus Europa nach Afghanistan, davon über 3.000 Personen aus Deutschland. Die meisten dieser Rückkehrer, 78 Prozent bzw. 5.382 Personen, waren dabei junge Männer, von denen wiederum ein erheblicher Anteil zwischen 19 und 26 Jahre alt war, nämlich 2.781 Personen. Bei weiteren 2.101 Personen handelte es sich um Jugendliche mit bis zu 18 Jahren. Die Zahl der zurückgekehrten Familien wird mit 733 angegeben (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 400-401 m.w.N.). Bis Juli 2017 kehrten nach Angaben der IOM aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29. Juni 2018 mit letzten Kurzinformationen vom 22. August 2018, Seite 331).

Neben diesen zahlreichen freiwilligen Rückkehrern gab und gibt es Abschiebungen aus Europa. So wurden im Zeitraum zwischen Oktober 2016 und April 2017 insgesamt 176 Personen aus Europa nach Afghanistan abgeschoben, darunter 106 aus Deutschland, von denen wiederum einige keine Verwandten in Kabul oder teilweise auch im gesamten Land hatten. Vom 31. Mai 2017 bis zum 23. Januar 2018 wurden 68 weitere Personen aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben, von Ende Dezember 2016 bis einschließlich September 2018 insgesamt 366 Personen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 402-406 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Nach aktuellen Erkenntnissen wurden seit der ersten Abschiebung aus Deutschland im Dezember 2016 insgesamt 589 Männer in 24 Flügen von deutschen Behörden zurück nach Afghanistan geschickt (vgl. www. sueddeutsche.de „Weiterer Abschiebeflug“, veröffentlicht am 16. Juni 2019 um 20:32 Uhr, Abruf am 17. Juni 2019). Die bisher letzte Sammelabschiebung aus der Bundesrepublik fand am 31. Juli 2019 statt, als 45 Männer nach Kabul geflogen wurden (vgl. www.spiegel.de „Weiterer Abschiebeflug in Kabul eingetroffen“, veröffentlicht am 31. Juli 2019 um 9:31 Uhr, Abruf am 16. August 2019).

Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Auch EASO berichtet hierzu von unbestätigten Einzelfällen. EASO liegen aber einzelne Berichte über versuchte Entführungen aufgrund der Vermutung, der Rückkehrer sei im Ausland zu Vermögen gekommen, vor (Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 31).

Schließlich führt die Covid-19-Pandemie nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen zwar zu einer Zuspitzung der bereits vorher angespannten wirtschaftlichen Lage, rechtfertigt jedoch im hiesigen Fall nicht die Annahme eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG.

Zunächst hat der Kläger zur pandemiebedingten Situation und eventuellen Auswirkungen auf ihn nichts vorgetragen.

Aber auch bei Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Klägers gibt es vorliegend keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich die Wirtschaft und Versorgungslage der Bevölkerung trotz internationaler humanitärer Hilfe und lokaler Hilfsbereitschaft im Zuge der Pandemie derart verschlechtert haben, dass gerade der Kläger nicht mehr in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt in Afghanistan sicherzustellen (vgl. zur Situation in Afghanistan UNHCR, COVID-19 vom 14. April 2020; OCHA, Brief COVID-19 vom 15. Mai 2020). Selbst wenn bei einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan noch Ausgangssperren gelten sollten oder eine Quarantäne nach Einreise notwendig sein sollte (vgl. Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan, Stand: 9. April 2020), die Einfluss auf die Arbeitsmöglichkeit sowie die Möglichkeit der Weiterreise von Kabul aus haben könnten, gibt es bereits angesichts der wirtschaftlichen Zwänge in Afghanistan keinen Anlass dafür, dass diese für unbestimmte Zeit gelten könnten und es dem Kläger nicht möglich wäre, diesen Zeitraum zu überbrücken. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der neuerlichen Stellungnahme von Frau Stahlmann vom 27. März 2020 im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Friederike Stahlmann: Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27. März 2020, abrufbar unter www.ecoi.net). Soweit darin dargelegt wird, dass Rückkehrer aus Europa aus Sicht lokaler Ärzte als besonders vulnerabel gelten, ist dies bereits fachlich nicht unterlegt bzw. auch nicht ersichtlich, ob und über welches medizinische Wissen der Gesprächspartner von Frau Stahlmann verfügt. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass die in der Stellungnahme beschriebenen Gefahren und wiedergegebenen Eindrücke repräsentativ und belastbar sowie auf dem Kläger übertragbar sind (vgl. dazu auch VG München, Urteil vom 21. April 2020 – M 16 K 17.41340). Zudem läge es – wie bereits ausführlich dargestellt – am Kläger eine ggf. auch gerade wegen der Covid-19-Pandemie finanziell schwere Anfangsphase abzufedern und insoweit eine anfängliche Unterstützung durch Inanspruchnahme von Start- und Reintegrationshilfen (REAG/GARP- und ERRIN-Programm) und damit einen vorübergehenden Ausgleich zu erhalten (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 22. Juni 2020 – AN 18 K 17.30318 –, Rn. 40, juris).

Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger angesichts der angespannten Lage in Afghanistan bei einer Abschiebung dorthin einer Situation ausgesetzt wäre, bei denen zwingende humanitäre Gründe gegen eine solche Abschiebung sprechen würden.

Es mag dahinstehen, ob der Kläger nicht mehr auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen könne – diese sollen gemeinsam mit ihm Afghanistan verlassen haben –, da jedenfalls nach der Überzeugung des Gerichts eine Existenzsicherung für den Kläger auch ohne bereits vorhandenes Netzwerk in Afghanistan möglich ist. Dies ist nämlich regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei dem Rückkehrer um eine volljährige, gesunde, arbeitsfähige und – ausgehend von den sozialen Gegebenheiten des Zielstaats – männliche Person handelt, die jedenfalls eine Landessprache (Dari/Farsi oder Paschtu) hinreichend versteht und sprechen kann (vgl. VGH München, Urteil 6. Juli 2020, 13a B 18.32817, juris Rn. 47; VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2019, A 11 S 2376/19, juris Rn. 11; VGH Kassel, Urteil vom 23. August 2019, 7 A 2750/15.A, juris Rn. 50; OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 198; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. April 2019, 9 LB 93/18, juris Rn. 55; VG Freiburg, Urteil vom 19. Mai 2020, A 8 K 9604/17, juris Rn. 40 ff.).

Nur wenn dem Rückkehrer eine vollständige Sozialisation im heimischen Kulturkreis fehlt (der mindestens Afghanistan und den sprachlich sowie religiös-politisch verwandten Iran umfasst), weil er aus diesem Kulturkreis noch minderjährig ausgereist ist – was vorliegend nicht der Fall ist –, kann eine Durchsetzungsfähigkeit grundsätzlich nicht angenommen werden. Nur in diesem Fall kann ausgehend von der überragenden Wichtigkeit von Beziehungen für den Zugang zu Erwerbsmöglichkeiten und Obdach die Fähigkeit, ohne vorhandenes Netzwerk vor Ort die erforderlichen Beziehungen zu knüpfen, nicht unterstellt werden. Verfügt der (volljährige, gesunde, arbeitsfähige, männliche, eine Landessprache sprechende) Rückkehrer indessen über eine vollständige Sozialisation im heimischen Kulturkreis und hat dort wirtschaftlich und sozial auf eigenen Beinen gestanden, so ist seine Durchsetzungsfähigkeit grundsätzlich dann anzunehmen, wenn aus Art und Weise der in der Vergangenheit im heimischen Kulturkreis gezeigten Existenzsicherung gefolgert werden kann, dass ihm eine Existenzsicherung in der Zukunft auch ohne bereits vorhandenes Netzwerk und auch unter Berücksichtigung der Folgen der Covid-19-Pandemie erneut gelingen wird. Anknüpfen kann diese Erwartung z.B. an eine im heimischen Kulturkreis in der Vergangenheit entfaltete unternehmerische Aktivität, vielfältige erfolgreiche Erwerbstätigkeiten oder die gezeigte Fähigkeit, hohe finanzielle Mittel aufzubringen. Dass jedem Rückkehrer unabhängig von bereits vorhandenen Erfahrungen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten die Verelendung drohen würde, kann nicht angenommen werden. Es gibt keine dahingehende Studie, die hinsichtlich der Anzahl der Untersuchten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Rückkehrer aus dem westlichen Ausland belastbar wäre (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2019, 9 LA 452/19, juris Rn. 15). Wer im heimischen Kulturkreis bereits das Leben eines Erwachsenen geführt und in der Vergangenheit vergleichbare Herausforderungen gemeistert hat, wie diejenigen, denen er sich gegenwärtig bei einer Rückkehr stellen müsste, wird voraussichtlich daran anknüpfen können (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 7. August 2020 – 1 A 3562/17 –, Rn. 55 - 60, juris)

Mit Blick auf den hier entwickelten Maßstab ist beim Kläger davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Erfahrungen und Fähigkeiten – der Kläger ist in Afghanistan aufgewachsen, kann lesen und schreiben, wurde an Waffen ausgebildet und verfügt weiterhin über Eigentum an fruchtbarem Acker- und Weideland von beträchtlichem Wert – trotz der auch durch die Eindämmungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie besonders angespannten wirtschaftlichen Situation in der Lage sein wird, seine Existenz als alleinstehender (und insoweit nur für sich selbst verantwortlicher), gesunder junger Mann zu sichern. Hierfür spricht auch, dass die wirtschaftliche Situation des Klägers vor der Ausreise insgesamt gut war und er in der Lage gewesen war, die Geldsumme, die er zur Ausreise benötigt hatte, durch die leihweise Überlassung von Land an einen Dorfbewohner selbst zu organisieren. Aufgrund der besonderen Fähigkeiten des Klägers im Umgang mit Waffen dürften auf Seiten des Klägers im Bereich der Sicherheitsstrukturen wie etwa Polizei und Armee – bei denen mit Blick auf die allgemeine Sicherheitslage immenser Bedarf besteht – bessere Berufs- und Karrierechancen gegenüber Mitbewerbern bestehen.

Nicht unerwähnt bleiben muss in diesem Zusammenhang zudem, dass die ergriffenen Lockdown-Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie nunmehr sukzessive von der Zentral- und den Provinzregierungen gelockert werden. Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen. Afghanistan hat mit 24. Juni 2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wieder aufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird. Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25. Juni 2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wieder aufgenommen. Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wieder aufgenommen. Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende Covid-19-Schutzmaßnahmen erforderlich. Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren nunmehr wieder Busse (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13. November 2019, Letzte Information eingefügt am 29. Juni 2020, S. 8).

Ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 AufenthG scheidet für den Kläger ebenfalls aus.

Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht. Eine solche Ausnahme können die im Zielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage darstellen, wenn bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage vorläge. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahr ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem Sinn drohen, dass er im Fall der Abschiebung sozusagen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren, wenn also z.B. der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert wäre.

Dem Kläger droht auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten.

Die Gefahren, die durch die aktuelle Covid-19-Pandemie verursacht werden, führen nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Diese Gefahren drohen nicht nur dem hiesigen Kläger in Afghanistan, sondern unterschiedslos allen Bewohnern Afghanistans. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind derartige Gefahren bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmten Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird.

Nur wenn eine solche politische Leitentscheidung fehlt, kann in Ausnahmefällen dennoch in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbotes geboten sein, wenn die Betroffenen bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich neben einer quantitativen Betrachtung des Infektionsgeschehens bei weiterer umfassender objektiver Betrachtung, für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Ein Abschiebungsverbot ist demnach dann gegeben, wenn der Betroffene ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. Dezember 2014 a.a.O. – juris Rn. 10 ff.; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 –, BVerwGE 137, 226, und vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 41, S. 86 f, jeweils zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG (a. F.).

Dass der Kläger im Falle einer Rückkehr durch eine schwerwiegende Erkrankung am Corona-Virus mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, ist nach der Erkenntnislage nicht anzunehmen.

Nach den Erkenntnissen von UNOCHA (Afghanistan: Covid-19-Sectoral Response vom 7. Juni 2020; vgl. auch vom 22. April 2020, 6. Mai 2020 und 20.Mai 2020) wurden in allen 34 Provinzen Afghanistans 20.342 Menschen (von insgesamt 47.327 Menschen) positiv auf COVID-19 getestet. 1.875 Menschen haben sich erholt und 357 Menschen sind gestorben. Unter denen, die an COVID-19 gestorben sind, befinden sich auch 13 Mitarbeiter des Gesundheitswesens. Die Mehrheit der Verstorbenen war zwischen 40 und 69 Jahren alt. Auf Männer zwischen 40 und 69 Jahren entfällt mehr als die Hälfte aller Todesfälle im Zusammenhang mit Covid-19. Es wird erwartet, dass die Zahl der Fälle in den kommenden Wochen rapide ansteigen wird, da die Übertragung in den Gemeinden eskaliert, und schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Menschen haben wird. Kabul ist der am stärksten betroffene Landesteil gefolgt von Herat, Kandahar und Balkh (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 26. Juni 2020 – B 8 K 17.32211 –, Rn. 91 - 98, juris).

Die Gefahr einer Infektion mag zwar vorhanden sein. Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht jedoch nicht. So gehört der gesunde, nicht vorerkrankte 26-jährige Kläger bereits nicht zur erwähnten Risikogruppe, sodass kein Grund zur Annahme besteht, dass er alsbald nach einer Rückkehr nach Afghanistan selbst im Falle einer Infektion einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre.

Auch im Übrigen ist gegen den Bescheid in materiell-rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern.

Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylG, § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde weder seitens des Klägers weder etwas vorgetragen noch sind für das Gericht nach eigener Prüfung Gründe dafür ersichtlich, dass die Befristung auf 30 Monate ermessensfehlerhaft sein könnte.

Die Kostenentscheidung einschließlich der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei war.