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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 31.08.2020 – 8 L 387/20
8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0831.8L387.20.00
Tenor§
1. Der Antragstellerin wird für das Verfahren 1. Instanz mit Wirkung vom 17. August 2020 Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt K... aus C... beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 11. August 2020 gegen den Inobhutnahmebescheid des Antragsgegners vom 10. August 2020 wird mit der Auflage wiederhergestellt, dass sich die Antragstellerin vor Übergabe ihrer Tochter D... in ein Frauenhaus begibt und dort vorläufig bis zu einer Entscheidung des Familiengerichtes verbleibt; die Übergabe der Tochter erfolgt in den Räumen des Frauenhauses.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe§
1. Der Antragstellerin ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und der Rechtsanwalt K... aus C... beizuordnen (§ 121 ZPO), weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, wofür auf die Ausführung unter Ziffer 2. verwiesen wird.
2. Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 11. August 2020 gegen den Inobhutnahmebescheid des Antragsgegners vom 10. August 2020 wiederherzustellen,
hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
a) Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sich die Inobhutnahme nicht durch die von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 14. August 2020 bewilligte Hilfe nach § 34 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII erledigt hat. Zwar endet die Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII u.a. mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Bescheid vom 14. August 2020 nichtig und damit unwirksam ist, § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für das Land Brandenburg i. V. m. § 43 Abs. 3 VwVfG.
Gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Dies ist hier der Fall. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin im Verfügungssatz des Bescheides wörtlich Hilfe gemäß „§ 42 i. V. m. § 34 SGB VIII: Inobhutnahme i. V .m. Heimerziehung“ bewilligt, die gesetzlich nicht vorgesehen ist. Vielmehr stellt die Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII eine Form der Hilfe zur Erziehung i.S.v. § 27 SGB VIII dar, die Personensorgeberechtigten auf deren – hier offenkundig nicht vorhandenen - Antrag hin gewährt wird, während die Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII eine in das Sorgerecht eingreifende vorläufige Maßnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ist, die, wie gerade die Regelung des § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII zeigt, in einem Alternativverhältnis zu den Hilfen zur Erziehung steht. Der Bescheid entbehrt damit offenkundig einer gesetzlichen Grundlage und lässt aufgrund der in sich widersprüchlichen Bezeichnung der bewilligten Hilfe nicht erkennen, was der Antragsgegner damit überhaupt regeln, insbesondere ob er die – bereits mit Bescheid vom 10. August 2020 verfügte – Inobhutnahme fortsetzen oder beenden will.
b) Der Antrag ist im Grundsatz auch begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, zweiter Halbsatz VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes von der Behörde besonders angeordnet wurde, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei trifft es eine eigene Ermessensentscheidung, in deren Rahmen es abzuwägen hat, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes oder das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes abzustellen; sind diese im Rahmen der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offen, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Hiervon ausgehend erweist sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegend als grundsätzlich begründet. Das auf eine Beendigung ihrer Trennung von ihrer Tochter gerichtete Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt vorliegend das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Inobhutnahme. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Inobhutnahme vorliegend rechtswidrig ist, so dass die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners ausfällt.
Rechtsgrundlage der hier erfolgten Inobhutnahme der Tochter der Antragstellerin ist § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII.
Eingriffe in das Elternrecht sind nach dem sowohl in § 1666 BGB als auch in der Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b) und Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers grundsätzlich dem Familiengericht vorbehalten; das Jugendamt ist hierzu nur ausnahmsweise zur vorläufigen Krisenintervention befugt. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist das Jugendamt dementsprechend berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen (lit. a) oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (lit. b). Darüber hinaus muss die Inobhutnahme auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, d.h. es darf insbesondere keine das Elternrecht weniger stark tangierende, gleich geeignete Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohles geben (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 8).
Vorliegend ist nicht erkennbar, dass eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt hätte werden können.
Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b) SGB VIII verdeutlicht, dass die Inobhutnahme gegenüber familiengerichtlichen Entscheidungen nachrangig ist und deshalb grundsätzlich nur in besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen in Betracht kommt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2017 – OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 7; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. April 2018 – 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6). Dass eine solche hier im Zeitpunkt der Inobhutnahme am 10. August 2020 gegeben war, ist nicht ersichtlich.
Dabei ist schon nicht hinreichend ersichtlich, auf welchen Sachverhalt sich der Antragsgegner insoweit bezieht. Soweit in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid darauf verwiesen wird, dass es wiederholt zu Polizeieinsätzen im Haushalt der Antragstellerin gekommen sei, die Vorfälle häuslicher Gewalt zwischen ihr und dem Vater von D... im Beisein der zwei Kinder der Antragstellerin betrafen, ist darauf zu verweisen, dass diese – bis auf den ersichtlich anlassgebenden Vorfall am 27. Juli 2020 - erheblich zurückliegen und schon Gegenstand der familiengerichtlichen Sitzung am 12. Juni 2020 waren, so dass sie schon deshalb keine akute Gefährdungssituation begründen können.
Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Vorfall am 27. Juli 2020, als der Vater von D... gegenüber der Antragstellerin in deren Wohnung erneut erheblich gewalttätig geworden ist, die Inobhutnahme zu rechtfertigen vermag. Der Antragsgegner erhielt hiervon durch eine entsprechende Meldung der Polizeidirektion Süd erst am 5. August 2020, also neun Tage nach dem Vorfall, Kenntnis. Erst am 10. August 2020, also weitere fünf Tage später – nach dem Vortrag des Antragsgegners im Rahmen eines Turnus-Hilfeplangespräches - wurde der Vorfall sodann mit Antragstellerin besprochen und die Inobhutnahme verfügt, ohne dass im Hinblick auf den geschilderten Zeitablauf aber Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines - nunmehr - sofortigen Eingreifens des Jugendamtes ersichtlich sind. Namentlich ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner den ausweislich der Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b) SGB VIII gebotenen Versuch, eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen, jedenfalls noch am 5. August 2020 durch einen entsprechenden (neuen) Antrag unter Hinweis auf die von ihm angenommene Dringlichkeit hätte vornehmen können und müssen. Das Familiengericht, das in der Sitzung am 12. Juni 2020 das sechsmonatige Ruhen des bereits anhängigen Verfahrens mit dem Vorbehalt verbunden hat, dass sich nicht einer der Beteiligten zuvor an das Gericht wendet, verfügt über einen gerichtlichen Bereitschaftsdienst und ist gemäß § 157 Abs. 3 FamFG gehalten, in derartigen Fällen unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2017 – OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 7), so dass es ohne weiteres eine auf die Abwendung einer Gefährdungssituation gerichtete Entscheidung treffen hätte können.
Ebenso wenig zeigt der Antragsgegner auch insoweit eine akute, sein sofortiges Eingreifen erfordernde Krisensituation auf, als er in dem Bescheid vom 10. August 2020 auf eine mangelnde Problem- und Veränderungsbereitschaft sowie Mitwirkung der Antragstellerin am laufenden Hilfeprozess verweist. Hierbei handelt es sich vielmehr, wie auch bereits der Antrag des Antragsgegners an das Familiengericht vom 15. Mai 2020 zeigt, um eine augenscheinlich permanente, schon länger andauernde Problemlage und Gefährdungssituation, die eine akute Zuspitzung nicht hinreichend erkennen und deshalb ggf. zwar eine familiengerichtliche Entscheidung, nicht aber eine Inobhutnahme geboten erscheinen lässt, vgl. auch § 8 a Abs. 2 SGB VIII. Soweit in dem Gesprächsvermerk vom 10. August 2020, auf den der Antragsgegner vorliegend Bezug nimmt, eine „dringende akute Gefahr für Leib und Leben beider Kinder“ festgestellt wird – während sich der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 10. August 2020 auf eine seelische Kindeswohlgefährdung beruft -, stützt sich dies ersichtlich lediglich auf zahlreiche nicht hinreichend belegte und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem anlassgebenden Vorfall vom 27. Juli 2020 stehende Vermutungen infolge des als unkooperativ und auffällig wahrgenommenen Auftretens der Antragstellerin. Belastbare Tatsachen, aufgrund derer deshalb eine – wie dargelegt zeitnah mögliche – familiengerichtliche Entscheidung nicht abgewartet werden konnte, werden dagegen nicht benannt.
Auch soweit der Antragsgegner schließlich darauf verwiesen hat, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sei, sich und ihre Kinder vor Vorfällen wie am 27. Juli 2020 zu schützen, und entsprechende Hilfen – etwa die Unterbringung in einem Frauenhaus – abgelehnt hat, fehlt es letztlich an hinreichend begründeten Anhaltspunkten dafür, dass im Zeitpunkt der Inobhutnahme ein erneuter gewalttätiger Übergriff des Kindesvaters – der letzte bekannte Vorfall ereignete sich zuvor am 21. Februar 2020 - so akut gedroht hat bzw. hinreichend wahrscheinlich war, dass eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt hätte werden können.
Dass das Familiengericht auf den erst nachfolgend am 11. August 2020 gestellten Antrag des Antragsgegners einen Termin zur Erörterung der Kindeswohlgefährdung erst auf den 15. September 2020 anberaumt hat, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil diese Terminierung nach Aussage der zuständigen Richterin auf dem Umstand beruht, dass die zuständige Sachbearbeiterin des Antragsgegners mit dem Antrag vom 11. August 2020 darauf hingewiesen hat, dass sie sich bis zum 11. September 2020 im Urlaub befinde, ohne eine gebotene Vertretungsoption zu benennen. Mit diesem Vorgehen missachtet der Antragsgegner vielmehr zurechenbar seinen gesetzlichen Auftrag gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2 SGB VIII, unverzüglich eine familiengerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
c) Zu berücksichtigen ist allerdings, dass vorliegend durchaus Anhaltspunkte für eine seelische Kindeswohlgefährdung D... jedenfalls insoweit gegeben sind, als Gewalttätigkeiten zwischen den Kindeseltern, mag das Mädchen nun unmittelbare Zeugin sein oder nicht, in jedem Falle eine erhebliche seelische Belastung darstellen, die ein Kind regelmäßig nicht bewältigen können dürfte. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist diese – wie der neuerliche Vorfall vom 27. Juli 2020 zeigt - offensichtlich nicht in der Lage, ihre Tochter vor derartigen Situationen hinreichend zu schützen; ihre im vorliegenden Verfahren geäußerte Erklärung, bereit zu sein, in ein Frauenhaus zu gehen, erscheint insoweit nicht ausreichend, als sie es bisher ersichtlich jedenfalls nicht getan hat, wofür eine Mitwirkung des Antragsgegners nicht erforderlich ist. Im Hinblick hierauf und da anhand der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass sich erneute Gewalttätigkeiten zwischen den Kindeseltern ereignen, erscheint es aus Sicht der Kammer geboten, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die Inobhutnahme vorliegend gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO davon abhängig zu machen, dass sich die Antragstellerin – zusammen mit ihrer Tochter – jedenfalls zunächst bis zu dem auf den 15. September 2020 anberaumten Termin vor dem Familiengericht vor allem im Interesse ihres Kindes in ein Frauenhaus begibt, um die Gefahr weiterer gewalttätiger Vorfälle hinreichend sicher auszuschließen. Insoweit weist die Kammer nachdrücklich darauf hin, dass der vorliegende Beschluss über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Falle des Nichtbefolgens dieser Auflage jederzeit gemäß § 80 Abs. 7 VwGO geändert oder aufgehoben werden kann.