Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 01.09.2020 – 9 K 507/18.A
9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0901.9K507.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger ist eigenen Angaben noch am 30. März 1974 geboren, nigerianischer Staatsangehörigkeit vom Volke der Efik und christlichen Glaubens. Er reiste ebenfalls eigenen Angaben nach Anhang 26. Dezember 2017 auf dem Landweg über Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 03. Januar 2018 einen Asylantrag.
Zur Begründung seines Asylantrages gab der Kläger in seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Wesentlichen an, dass er Nigeria im Juni 2017 verlassen habe, weil er aufgrund von Streitigkeiten um ein Stück Land der Familie von einem Nachbarn bedroht worden sei. Dieser Nachbar habe das Haus der Familie in Brand gesteckt und sein Vater sei in den Flammen verbrannt. Der Nachbar habe damit gedroht, dass er die gesamte Familie vernichten werde. Im Mai 2017 sei schließlich auch sein Bruder in Calabar erschossen worden. Da er das einzig verbliebene Familienmitglied gewesen sei, habe er Angst um sein Leben gehabt und Nigeria schließlich verlassen. Auch in einer größeren Stadt hätte der Kläger keine Sicherheit finden können, da die Leute, die ihn verfolgen würden, ihn, er sie jedoch nicht kenne. In Nigeria habe er 12 Jahre die Schule besucht und die mittlere Reife erlangt. Vor der Ausreise habe er einen Supermarkt besessen.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2018 lehnte die Beklagte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), Asylanerkennung (Ziffer 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4). Sie forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung nach Nigeria auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von dreißig Tagen zu verlassen (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.).
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es sei nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Bedrohungen an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpften. Die Übergriffe durch den Nachbarn seien als kriminelles Unrecht zu bewerten. Subsidiärer Schutz sei dem Kläger nicht zuzusprechen, da für ihn zumindest die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative bestehe. Zudem sei nicht erkennbar, dass es dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Nigeria nicht gelingen sollte, sich den notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, sodass die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes entfalle. Der Kläger könne sich als junger und gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter um Arbeit bemühen.
Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Kläger am 09. Februar 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Mit Beschluss vom 23. Februar 2018 wurde die Klage an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesen. Zur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger auf sein Vorbringen beim Bundesamt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2018 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylG zu gewähren,
hilfsweise festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.
Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 01. Juli 2020 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
In der mündlichen Verhandlung am 01. September 2020 hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift in der Gerichtsakte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes, die beigezogene Ausländerakte des Klägers sowie die eingeführte Erkenntnismittelliste Nigeria Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht entscheidet durch die zuständige Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) mit Beschluss vom 01. Juli 2020 zur Entscheidung übertragen hat.
Das Gericht kann zudem gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens eines Beklagtenvertreters zur mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, weil die Beklagte in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung vom 04. August 2020 darauf hingewiesen worden ist, wie sich aus Blatt 47- 49 der Gerichtsakte ergibt.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 17. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG noch von subsidiärem Schutz gemäß § 4 AsylG bzw. auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Abschiebungsanordnung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinn des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in § 3c Nrn. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i. S. d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG).
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
Zwischen den nach § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen (sog. Verfolgungshandlungen) und den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmalen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung muss stattfinden, weil der Verfolger dem Ausländer das in Rede stehende Merkmal zuschreibt. Ist dies der Fall, kommt es weder darauf an, ob der Betroffene die ihm zugeschriebene Überzeugung tatsächlich aufweist (§ 3b Abs. 2 AsylG) noch ob er aufgrund dieser tatsächlich tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG).
Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung solcher Art liegt schließlich vor, wenn dem Kläger wegen eines Verfolgungsmerkmals Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. Beachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung danach, wenn bei der im Rahmen dieser Prognose vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Insofern ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung geboten, bei der letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit maßgebend ist. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer quantitativen oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben allerdings die Gesamtumstände des Einzelfalls die „tatsächliche Gefahr“ („real risk“) einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er wird bei der Abwägung aller Umstände zudem auch immer die Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung mit einstellen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 05. November 1991 – 9 C 118/90 – juris, Rn. 17; EuGH-Vorlage v. 7. Februar 2008 – 10 C 33/07 – juris, Rn. 37).
Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (sog. Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe). Für Vorverfolgte gilt innerhalb des auch insoweit anzuwenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung. Denn nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. In diesen Fällen streitet also die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 27. April 2010 – 10 C 5/09 – juris, Rn. 22 ff.).
Der Kläger gab sowohl in seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung an, dass er Nigeria verlassen habe, weil sein Leben dort bedroht gewesen sei. Da es zwischen seinem Vater und einem Onkel namens Chief zu einer Auseinandersetzung betreffend eines Grundstücks der Familie des Klägers gekommen sei, habe der Onkel gedroht, dass er die gesamte Familie umbringen werde. Es ist somit bereits offensichtlich, dass die Bedrohungen nicht in Anknüpfung an ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genanntes Merkmal stattfanden, sondern ihre Ursache darin fanden, dass dieser Onkel das Grundstück für sich haben wollte. Zudem bleibt festzuhalten, dass es gegenüber dem Kläger persönlich zu keinerlei konkreten Verfolgungshandlungen kam. So gibt dieser zwar immer wieder an, dass der Chief geäußert habe, dass er die gesamte Familie umbringen werde. Diese Informationen hatte der Kläger jedoch eigenen Aussagen nach stets nur über seinen Bruder erhalten. Persönlich wurde der Kläger weder von diesen Leuten kontaktiert noch war er sonstigen Repressalien seitens dieser ausgesetzt. Der Verweis auf Dritte, die sich möglicherweise in einer gleichen Situation befinden, begründet jedoch keine konkrete Verfolgungsgefahr für den Kläger (mit Ausnahme in Fällen einer Gruppenverfolgung, für die im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte bestehen).
Auch ein Anspruch des Klägers auf Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz scheidet aus. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Es ist nicht zu erwarten, dass ihm bei einer Rückkehr nach Nigeria die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 AsylG) drohen könnten. Soweit der Kläger angibt, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte von der Person namens Chief getötet zu werden, damit dieser in den Besitz des Familiengrundstücks des Klägers kommt, mag dies für sich genommen die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen zu können. Jedoch kann der Kläger vor dieser – vermeintlichen – Gefahr innerstaatlichen Schutz finden. Dies steht gemäß § 4 Abs. 3 AsylG einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz entgegen. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens oder Schutz vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. So liegt der Fall hier. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger jedenfalls in einer anderen Stadt oder auch in anderen Landesteilen Nigerias, abseits von Bakassi, eine den genannten Anforderungen genügende Ausweichmöglichkeit vorfinden wird. So gibt der Kläger an, dass er nach der Beerdigung seines Vaters etwa 4 Monate mit seinem Bruder in der Stadt Calabar gelebt habe. Ihm persönlich sei dort nichts passiert. Das sein Bruder an diesem Ort erschossen worden sein soll, ist nicht ausreichend für die Annahme, dass auch dem Kläger dort tatsächlich Gefahr drohte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Tod des Bruders des Klägers im Zusammenhang mit den Grundstücksstreitigkeiten standen, werden vom Kläger weder in der Anhörung vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung ausreichend dargelegt. Unabhängig davon lebte der Kläger auch über längere Zeit im Delta-State, sodass davon ausgegangen werden kann, dass ihm eine Rückkehr dorthin möglich ist. Delta-State ist sowohl von Bakassi als auch von Calabar weit entfernt. Dafür, dass der Kläger dort nicht sicher wäre, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Zudem besteht Überzeugung dahingehend, dass es dem Kläger möglich und zumutbar ist, sich bei einer Rückkehr nach Nigeria abseits von Bakassi – beispielsweise im Delta-State – niederzulassen und dort ein neues Leben aufzubauen. Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, auch wenn diese Rechte manchmal eingeschränkt und in den Krisengebieten behindert werden. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 20. Mai 2020, S. 53). Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die nigerianische Wirtschaft hat sich 2017 allmählich aus der schlimmsten Rezession seit 25 Jahren erholt, das BIP ist um 0,55 Prozent gestiegen. Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Über 80 Prozent der ca. 190 Millionen Nigerianer leben unterhalb der Armutsgrenze – Tendenz steigend. 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag. Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten. Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung Buhari stark gefördert. Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige. Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv (vgl. BFA, a. a. O. S. 56 ff.).
Von Vorbenanntem ausgehend, ist die Einzelrichterin überzeugt, dass der Kläger als erwachsener und arbeitsfähiger Mann, der nicht zuletzt durch seine Reise nach Europa bewiesen hat, dass er sich in einer für ihn unbekannten Umgebung behaupten kann, in einem anderen Landesteil oder erneut im Delta-State seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Der Kläger ist in Delta-State aufgewachsen und hat dort mehrere Jahre gelebt, sodass er sich mit den dortigen Gegebenheiten auskennt. Er hat die Schule 12 Jahre lang besucht und schließlich einen Supermarkt geführt. Zudem hat er eine Ausbildung als Automechaniker in Nigeria absolviert und auch in Deutschland weitere berufliche Erfahrungen gesammelt. Erforderlich und ausreichend ist zudem, dass der Kläger durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem notwendigen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht den überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 01. Februar 2007 – 1 C 24.06 – juris, Rn. 11).
Überdies steht es dem Kläger frei, seine finanzielle Situation in Nigeria aus eigener Kraft zu verbessern und Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder sich an karitative Einrichtungen vor Ort zu wenden, um Unterstützung und Starthilfe zu erhalten und erste Anfangsschwierigkeiten gut überbrücken zu können. So können nigerianische ausreisewillige Personen Leistungen aus dem REAG-Programm, dem GARP-Programm, dem Reintegrationsprogramm ERRIN sowie dem „Bayerischen Rückkehrprogramm“ erhalten (https://www.returningfromgermany. de/de/countries/nigeria; http://www.lfar.bayern.de/assets/stmi/lfar/bayerische_richtlinie_zur_förderung_der_freiwilligen_rückkehr_-_bayerisches_rückkehrprogramm_-_vom_30.08.2019.pdf). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, dass die genannten Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 1997 – 9 C 38.96 – juris, Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26. Februar 2014 – A 11 S 2519/12 – juris). Dementsprechend ist es dem Kläger möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Nigeria freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen.
In Delta-State ist auch die erforderliche Gefahrendichte für eine ernsthafte Gefahr wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) nicht erreicht. Klassische Bürgerkriegsgebiete gibt es in Nigeria nicht. Zwar können in allen Regionen Nigerias unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen (vgl. BFA, a. a. O. S. 8.), jedoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese die erforderliche Gefahrendichte erreichen. Zudem wäre es dem Kläger möglich einem solchen Konflikt durch Umzug in eine andere Region Nigerias zu entgehen. Auf die obigen Ausführungen wird diesbezüglich verwiesen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die oben aufgezeigte wirtschaftliche Situation in Nigeria ebenso wie die Situation hinsichtlich der verschiedenen gewalttätigen Auseinandersetzungen und Übergriffe und die damit zusammenhängenden Gefahren, grundsätzlich nicht zu einer individuellen, gerade dem Kläger drohenden Gefahr führt, sondern unter die allgemeinen Gefahren zu subsumieren ist, denen die Bevölkerung oder relevante Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt ist und die gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG durch Anordnungen gemäß § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen sind.
Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage eines Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, wie zum Beispiel im Falle einer tödlichen Erkrankung in fortgeschrittenen Stadium, wenn im Zielstaat keine Unterstützung besteht (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 – juris, Rn. 23 ff. m.w.N.). Im Hinblick auf die Bewertung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK gelten dabei bei der Beurteilung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG die gleichen Voraussetzungen wie bei der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 – a. a. O. – juris, Rn. 22, 36).
Auch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) für einen Betroffenen aufgrund allgemein für die Bevölkerung bestehender Gefahren, die über diese allgemein bestehenden Gefahren hinausgeht, ist nur im Ausnahmefall im Sinne eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 – a. a. O. – juris Rn. 38). Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemein bestehenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für die Betroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Betroffenen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 – a. a. O. – juris Rn. 38).
Für derartige besondere Gefahren aufgrund schlechter humanitärer oder wirtschaftlicher Verhältnisse ist hier – wie bereits oben aufgezeigt – nichts ersichtlich. Insbesondere kann im Falle des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass die ungünstige wirtschaftliche Situation in Nigeria zu einem Abschiebungsverbot aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse führt, die im Ausnahmefall als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifiziert werden könnten.
Wie bereits oben ausgeführt, geht das Gericht davon aus, dass der Kläger auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie. Der Kläger hat bereits nicht substantiiert vorgebracht, dass und inwieweit ihm persönlich aufgrund der Pandemie zum jetzigen Zeitpunkt eine konkrete Gefahr mit beachtlicher bzw. hoher Wahrscheinlichkeit drohen könnte. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln bzw. allgemein zugänglichen Quellen gibt es in Nigeria im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt 53.865 bestätigte Corona-Fälle. Davon sind 41.017 Personen genesen. Außerdem gibt es 1.013 Todesfälle. Der Internationale Währungsfonds gewährte Nigeria bereits im April 2020 Nothilfe in Höhe von 3,4 Milliarden US-Dollar, um Wirtschaft und Währung in der Corona-Krise auch angesichts des Verfalls der Ölpreise zu stabilisieren („IWF gewährt Nigeria wegen Corona-Krise Milliardenhilfe“, www.spiegel.de, 28. April 2020). Die nigerianische Regierung hat angekündigt, die Flughäfen Abuja und Lagos ab 05. September 2020 wieder für den regulären internationalen Flugverkehr zu öffnen. Die nigerianischen Landgrenzen sind für den Personenverkehr weiterhin geschlossen, für die Seehäfen gelten restriktive Sonderregelungen. Der Inlandsflugverkehr wurde am 08. Juli 2020 eingeschränkt wieder aufgenommen. Seit 01. Juni 2020 gilt landesweit eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 4 Uhr. Ebenso gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum. Geschäfte, Banken, Märkte und Unternehmen dürfen tagsüber mit Auflagen öffnen. Menschenansammlungen mit mehr als 20 Personen sind grundsätzlich untersagt. Bundesstaaten können religiöse Versammlungen von mehr als 20 Personen unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen zulassen. Die Behörden können die Einhaltung der Maskenpflicht und von Bewegungsbeschränkungen jederzeit überprüfen, Verstöße sanktionieren und Temperaturmessungen an öffentlichen Orten durchführen. Einzelne Bundesstaaten haben Bewegungsbeschränkungen und Auflagen innerhalb der Bundesgrenzen verhängt (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788, abgerufen am 01.September 2020). Die Regierung hat verschiedene Steuererleichterungen verfügt (https://www.wko.at/service/aussenwirt-schaft/coronavirus-info-nigeria.html).
Auch wenn sich die wirtschaftliche Situation in Nigeria aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandmie möglicherweise verschlechtert, hält es das Gericht zum jetzigen maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht für hinreichend beachtlich wahrscheinlich, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse derart negativ entwickeln werden, dass der Kläger nicht mehr in der Lage wäre, zumindest das Existenzminimum für sich sicherzustellen. So hat sich bereits im Juni 2020 der Arbeitsmarkt, nachdem „Lockdown“-Maßnahmen gelockert wurden, langsam wieder erholt. Während für den April/Mai 2020 nur noch 43% der im Rahmen einer Umfrage des National Bureau of Statistics befragten Personen eine Beschäftigung angegeben haben, ist diese Zahl im Juni 2020 wieder auf 71% angestiegen. Für die Zeit vor der Pandemie hatten 85% der befragten Personen eine Beschäftigung angegeben. Die Situation in der Landwirtschaft stellt sich noch besser dar. Dort haben für den Juni 2020 75% der befragten Personen angegeben wieder eine Beschäftigung in dem Sektor zu haben, während diese Zahl vor der Pandemie 85% und im April/Mai 2020 lediglich 47% betrug. Der nigerianische Arbeitsmarkt stellt sich damit angespannt aber robust dar. Zudem hat der nigerianische Präsident B... bereits am 24. Mai 2020 die Landwirte aufgefordert, ihre Produktion zu steigern, wodurch eine weitere Erhöhung der Beschäftigung im landwirtschaftlichen Sektor zu erwarten ist (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 29. Juli 2020 – A 7 K 2895/20 – juris, Rn. 30).
Es liegt auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot wegen einer Erkrankung nach § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG vor. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigt, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG).
Die Regelung in § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG umfasst nach ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck auch die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, B. v. 28. September 2017 – 2 L 85/17 – juris, Leitsatz und Rn. 13).
Bei dem Kläger greift die gesetzliche Vermutung, dass seiner Abschiebung keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. Es ist weder vorgetragen noch durch entsprechende Atteste nachgewiesen, dass bei dem Kläger gesundheitliche Einschränkungen bestehen würden.
Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der ausgesprochenen Abschiebungsandrohung ergeben sich ebenfalls nicht.
Nicht ersichtlich ist, dass die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ermessensfehlerhaft sein könnte.
Die Einzelrichterin nimmt ergänzend Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids, folgt ihr und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).