Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 02.09.2020 – 6 K 1389/17.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0902.6K1389.17.A.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes sowie hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich seines Herkunftslandes Afghanistan vorliegen.

Der Kläger wurde nach eigenen Angaben am 1. Januar 2017 in der Provinz Balch /Balkh (Masar-e Scharif) in Afghanistan geboren. Er ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der Hazara und Schiit.

Er sei am 4. November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und stellte am 26. Februar 2016 einen Asylantrag.

In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 28. Oktober 2016 gab der Kläger an, dass als er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara von der paschtunischen Bevölkerungsmehrheit in seinem Dorf diskriminiert worden sei. Er habe deswegen zunächst seinen Laden verkaufen und sich anschließend um das Hüten von Schafen gekümmert. Als mehrere seiner Schafe verschwunden seien, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Persönlich sei er nicht bedroht oder verfolgt worden.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2017, der dem Kläger am 30. Mai 2017 zugestellt wurde, versagte die Beklagte, vertreten durch das Bundesamt, die Flüchtlingseigenschaft, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte keinen subsidiären Schutzstatus zu. Darüber hinaus stellte das Bundesamt in seiner Ablehnungsentscheidung fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass falls er die Ausreisefrist nicht einhalten werde, er nach Afghanistan abgeschoben werden wird. Darüber hinaus wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass den folgenlos gebliebenen Begegnungen des Klägers mit Angehörigen der paschtunischen Bevölkerung die zur Annahme eines Verfolgungstatbestandes erforderliche Intensität des Geschehens fehle. Sofern der Kläger pauschal eine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara vorträgt, folge hieraus nicht per se die Gefahr einer landesweiten Verfolgung. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Der Kläger müsse keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seine Unversehrtheit befürchten. Auch seien keine Abschiebungsverbote gegeben.

Mit seiner am 7. Juni 2017 anhängig gemachten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass sich der angegriffene Bescheid sich nicht in angemessener Weise mit der Sicherheits- und Verfolgungslage hinsichtlich der Hazara in Afghanistan auseinandersetze. Diskriminierungen gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten seien verbreitet. So komme es immer wieder zu Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien, welche zu Todesopfern führten. Die Diskriminierung Angehöriger der Hazara äußere sich in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung. Hazara würden überdurchschnittlich oft zu Opfer gezielter Ermordungen. Darüber hinaus sei mit Blick auf die pandemiebedingt verschlechterten Lebens- und Wirtschaftsbedingungen in Afghanistan dem Kläger Abschiebungsschutz zu gewähren.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Mai 2017, zugestellt am 30. Mai 2017, zu verpflichten,

dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes zuzuerkennen;

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf Afghanistan vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Zur Begründung bezieht sie sich vollinhaltlich auf ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 25. Mai 2017.

Mit Beschluss vom 23. Mai 2019 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten der informatorischen Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift in der Gerichtsakte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die Erkenntnismittelliste für Afghanistan Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, nachdem die Beklagte auf diese Folge in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2020 hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung war durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 23. Mai 2019 übertragen wurde.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu, § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG.

Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2017 erweist sich – einschließlich der enthaltenen Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbotes – insgesamt als rechtmäßig und verletzt den Kläger dementsprechend auch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Er hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK, BGBl. 1953 II. S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird.

Eine solche Verfolgung kann nicht nur von dem Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) sowie von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, wobei es keine Rolle spielt, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Es müssen aus der Perspektive des Antragstellers hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass Akteure im Sinne des § 3d AsylG Maßnahmen beabsichtigen, die zu einer Gefahrenlage führen, die als Verfolgung zu qualifizieren ist.

Bei der Prüfung der Bedrohung im Sinne des § 3 AsylG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Dabei setzt die unmittelbar, also die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Die Tatsache, dass der Betroffene bereits in seinem Heimatland vorverfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 19).Bei einer zusammenfassenden Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dies erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen eine Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Zu Gunsten des Vorverfolgten greift dabei eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen (vgl. BVerwG, a. a. O.).

Eine asylrechtlich-relevante Vorverfolgung gemäß §§ 3, 3 b AsylG ist für den Kläger nicht festzustellen.

Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers schriftsätzlich vorgetragen, dass der Kläger als Hazara in seiner Heimat diskriminiert worden sei, dies hat der Kläger jedoch während der in der mündlichen Verhandlung erfolgten informatorischen Befragung nicht bestätigt. Vielmehr hat der Kläger glaubhaft vorgetragen, dass er selbst nicht direkt bedroht worden ist. Auch hinsichtlich einer konkreten Diskriminierung der im Heimatdorf des Klägers lebenden Hazara hat der Kläger nichts vorgetragen. Etwa die Hälfte der Dorfbewohner gehört der Familie des Klägers (und insoweit der Volksgruppe der Hazara) an, sodass eine Verfolgung insoweit auszuschließen ist.

Es ist vorliegend auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ausgesetzt wäre.

Ausgehend vom Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers kämen als gesetzlich normierte Verfolgungsgründe allenfalls die asylrechtlich-relevanten Anknüpfungsmerkmale Rasse im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Nationalität im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 3 AsylG und Religion – der Kläger ist Schiit – § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Betracht.

Nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG umfasst der Begriff der Rasse insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.

Der Begriff der Religion nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteil vom 26. August 2020 – 6 K 710/17.A –, Rn. 31, juris).

Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird (Nr. 3) (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteil vom 26. August 2020 – 6 K 710/17.A –, Rn. 31, juris).

Ungeachtet der Frage, ob dem Kläger eine vor Verfolgung widerfahren ist – eine solche hatte der Kläger in der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung verneint – kommt das Gericht auf Grundlage der gesichteten Erkenntnismittel sowohl hinsichtlich der Herkunftsprovinz Balch/Balkh (Masar-e Scharif) aber auch hinsichtlich der Hauptstadt Kabul, als dem mutmaßlichen möglichen ersten Rückkehrort des Klägers, nicht zu dem Schluss, dass dem Kläger die Gefahr einer landesweiten Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zum Volk der Hazara und zur Religionsgruppe der Schiiten droht.

Eine Verfolgungsgefahr im Sinne der vorstehenden Vorschriften auf Grund einer Zugehörigkeit zum Volk der Hazara besteht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (ständige Kammerrechtsprechung, vgl. VG Cottbus, Urteil vom 26. August 2020, a.a.O.; Urteil vom 21. November 2019 – 6 K 169/17.A –, juris).

Die Volksgruppe der Hazara stellt im Vielvölkerstaat Afghanistan – nach den Paschtunen (40 %) und den Tadschiken (25 %) – mit einem Anteil von etwa 10 % der Bevölkerung eine große Minderheit dar (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand September 2016 -, S. 9; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 2. März 2017, aktualisiert am 27. Juni 2017, S. 55, 72, 94 und 96). Nach Schätzungen des Auswärtigen Amtes leben etwa drei Millionen Hazara in Afghanistan (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19. Oktober 2016 - Stand September 2016 -, S. 9). Teilweise wird abweichend hiervon eine Zahl von 2,7 bis 6 Millionen bzw. ein Anteil von 9 bis 20 % der Bevölkerung angegeben (Landinfo/Norwegian Country of Origin Information Centre: Report: Hazaras and Afghan insurgent groups, 3. Oktober 2016, S. 6 m.w.N.). Hinsichtlich der maßgeblichen Vergleichsgröße wird in diesem Zusammenhang die Einwohnerzahl für das gesamte Land zwischen etwa 27 bis 34 Millionen angegeben. Bei den Hazara handelt es sich um ein Volk mongolischer Abstammung. Auf Grund dieser Herkunft sind sie optisch wegen ihrer tendenziell eher zentralasiatischen Gesichtszüge meist als ihrer Volksgruppe zugehörig zu erkennen (ÖRK/Accord, Afghanistan, Dokumentation des Expertengespräches mit Thomas Ruttig und Michael Daxner, 4. Mai 2016, S. 7; Stahlmann, ZAR 2017, 189 (190 f.); Landinfo/Norwegian Country of Origin Information Centre: Report: Hazaras and Afghan insurgent groups, 3. Oktober 2016, S. 6).

Für eine generelle (Gruppen-) Verfolgung von Hazara aufgrund der Volkszugehörigkeit gibt es keine Anhaltspunkte. Die hierfür erforderliche Verfolgungsdichte ist nicht gegeben. So ist bereits in der afghanischen Verfassung der Gleichheitsgrundsatz verankert. Sie schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Auch ist eine systematische, etwa auch nach dem Merkmal der Volkszugehörigkeit diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis für Afghanistan nicht erkennbar (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19. Oktober 2016 - Stand September 2016 -, S. 9 und S. 11; Landinfo/Norwegian Country of Origin Information Centre: Report: Hazaras and Afghan insurgent groups, 3. Oktober 2016, S. 12 m.w.N.; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 2. März 2017, aktualisiert 27. Juni 2017, S. 150; anschaulich auch Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Afghanistan: Alltag in Kabul. Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 20. April 2017, 20. Juni 2017, S. 17; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Januar 2018 – A 11 S 1265/17 –, Rn. 41 - 43, juris).

Im alltäglichen, gesellschaftlichen Leben kommt es allerdings durchaus zu Diskriminierungen von Hazara. So wird – allgemein gehalten – davon berichtet, dass Hazara beständig sozial, rassisch oder religiös motivierter gesellschaftlicher Diskriminierung in Form von Gelderpressungen durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt sowie Inhaftierung betroffen seien und sie beispielsweise auch innerhalb der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) einem stärkeren Risiko ausgesetzt seien, in unsicheren Gebieten eingesetzt zu werden, als dies bei Nicht-Hazara-Beamten der Fall ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 24. Januar 2018 – A 11 S 1265/17 –, Rn. 46 - 47, juris).

Der Kläger muss sich hier entgegenhalten lassen, dass er (einerseits) aus der Provinz Balch bzw. Balkh und seinem eigenen Vortrag folgend aus einem Dorf mit einer überwiegend hazarischstämmigen, schiitischen Bevölkerung stammt. Diese Provinz zählt zur Region Hazaradschat. Folglich stellen die Hazara auch den überwiegenden Teil der Bevölkerung dieser Provinz dar, so dass eine Diskriminierung gerade hier ausgeschlossen ist (vgl. auch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2017, aktualisiert am 27. Juni 2017, S. 152, dort werden als Kernland der Region des Hazarat bzw. Hazaradschat die Provinzen Bamiyan, Ghazni, Daikundi, der Westen der Provinz (Maidan) Wardak und Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh (Mazare-Sharif), Badghis und Sar-e Pol genannt).

Nichts anderes gilt aber auch für die Stadt Kabul, in die der Kläger im Falle einer Rückkehr zuerst gelangen würde. In Kabul leben zurzeit etwa 25 % Schiiten, von denen der größte Teil der Bevölkerungsgruppe der Hazara angehört. Es gibt Stadtbezirke, die überwiegend von Hazara bewohnt werden, wie etwa Dasht-e Barchi (etwa 95 %), dessen Bevölkerung auf etwa eine Million Einwohner geschätzt wird (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, S. 87 f. Fn. 492).

Die vom Kläger beherrschte Sprache Dari ist eine der beiden offiziellen Landessprachen.

Auch eine generelle Gruppenverfolgung der Schiiten aufgrund ihres Glaubens ist zu verneinen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Erforderlich ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit besteht. Außerdem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht. Es darf folglich keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 – Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 17. März 2017 – W 1 K 16.30736 – Rn. 27; VG Cottbus, Urteil vom 26. August 2020, a.a.O.; Urteil vom 21. November 2019 – a.a.O. alle juris).

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG, da keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines ihm in seinem Herkunftsland drohenden ernsthaften Schadens vorgebracht wurden.

Nach § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden: Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Es ist nicht zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 AsylG) drohen könnten. Der Kläger hat hierzu bereits keine Tatsachen vorgetragen.

Auch führt die Lage in Afghanistan insgesamt betrachtet nicht dazu, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) anzunehmen wäre (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 1. Oktober 2018 – Au 5 K 17.32950, beck-online m.w.N).

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation in Afghanistan in Betracht. Die allgemeine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der Asylsuchende keine ausreichende Lebensgrundlage für sich vorfinden, weshalb eine Rückführung in sein Heimatland als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzusehen wäre, bleibt bei der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus außer Betracht.

Für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 Buchstabe b) Qualifikationsrichtlinie stellt der EuGH darauf ab, dass die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch das Verhalten eines der in Art. 6 Qualifikationsrichtlinie 2004 (jetzt: Art. 6 Qualifikationsrichtlinie) aufgeführten Akteure verursacht sein muss und nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten, z.B. des Gesundheitssystems, des Herkunftslandes ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 [M'Bodj] - juris, Rn. 35). Erforderlich wäre für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes vielmehr ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - BVerwG 1 B 2.19 -, juris, Rn. 13). Anhaltspunkte hierfür sind nicht vorhanden. Es ist nicht ersichtlich, dass von in Betracht kommenden Akteuren ein wesentlicher Beitrag an der gegenwärtigen Situation erbracht wird. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen werden die bestehenden allgemeinen Lebensumstände nicht gezielt herbeigeführt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 27. September 2019 - 7 A 1923/14.A - juris, Rn. 40-45; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 73; VG Bayreuth, Urteil vom 26. Juni 2020 – B 8 K 17.32211 –, Rn. 46 - 47, juris).

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG, wonach von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Voraussetzung hierfür wäre, dass sich die von einem bewaffneten Konflikt in der Zielregion für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende allgemeine Gefahr in der Person des Klägers derart verdichtet, dass sie für diesen eine individuelle Bedrohungssituation darstellt. In der Person des Klägers sind jedoch weder gefahrerhöhende persönliche Umstände erkennbar (wie etwa der berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle z.B. als Arzt oder Journalist oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten von Verfolgung bedrohten Religion), die eine solche individuelle Bedrohung in erster Linie hervorrufen könnten. Zudem hat sich vorliegend die allgemeine Gefahrenlage nicht derart besonders verdichtet (Gefahrendichte), dass der den bestehenden bewaffneten Konflikt (einen solchen hier unterstellt) kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau (Gewaltniveau) erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein, was ausnahmsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen begründen könnte (vgl. zu den Voraussetzungen einer individuellen Bedrohungssituation EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) - juris, Rn. 35 und 39 und Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) - juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32 und Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris, Rn. 18 ff.).

Zur Ermittlung der Gefahrendichte ist - in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts - aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der maßgeblichen Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzten. Neben dieser quantitativen Ermittlung bedarf es außerdem einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials u. a. mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes ist vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 70 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2014 - A 11 S 2519/12 -, juris; VG München, Urteile vom 15. Mai 2017 - M 26 K 16.35366 -, juris Rn. 25 und vom 16. März 2017 - M 17 K 16.35014 -, juris Rn. 36).

Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 AsylG ist grundsätzlich bei einem nicht landesweiten Konflikt der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, also regelmäßig die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 13; Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 [Elgafaji]; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 100; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 19 A 1675/17.A -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, juris Rn. 39; VG Dresden, Urteil vom 12. Juni 2018 - 12 K 3010/16.A -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 29. Mai 2018 - 3 K 1385/17.DA.A -, juris; VG Aachen, Urteil vom 6. März 2019 – 7 K 238/18.A –, Rn. 59 - 60, juris). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob er auf internen Schutz in einer anderen Region des Landes verwiesen werden kann (Vgl. BVerwG, Urteile vom 31 Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 und 16 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn.16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 77 ff. und Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 28).

Abzustellen ist hier auf die Provinz Balch/Balkh – die wegen der bedeutendsten Stadt auch als Masar-e Scharif bezeichnet wird – in der der Kläger nach eigenen Angaben aufgewachsen und familiär verwurzelt ist und auch zurückkehren wird.

In der Provinz Balch waren 2019 insgesamt 277 Opfer zu beklagen. Im Hinblick auf die Einwohnerzahl von 1.475.649 (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Republik Österreich – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13. November 2019) errechnet sich daraus ein Verhältnis von 1:5.327 (bzw. von 1:1.776 unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer bei der Verwendung des Faktors 3), was nach dem oben Ausgeführten keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt (vgl. VG München, Urteil vom 31. August 2020 – M 15 K 17.39104 –, Rn. 30, juris).

In Hinblick auf das gesamte Staatsgebiet Afghanistans ist für das Jahr 2019 festzustellen, dass die Opferzahlen um 5% zum Vorjahr abgenommen haben und es sich insoweit um den niedrigsten Stand seit dem Jahr 2013 handelte (UNAMA, Annual Report 2019 on the Protection of Civilians in Armed Conflict, S. 5). Hinzu kommt, dass die Opferzahlen im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 13 % zurückgegangen sind und es insoweit die niedrigsten Zahlen in einem ersten Halbjahr seit dem Jahr 2012 waren (UNAMA, Afghanistan Midyear Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 1 January to 30 June 2020, S. 3; VG München, Urteil vom 31. August 2020 – M 15 K 17.39104 –, Rn. 31 - 32, juris).

Dass die Opferzahlen – u.a. bei anderer Zählweise und unter Erweiterung der Opfer-gruppen – höher liegen können, wie teils eingewandt wird (vgl. Stahlmann, Gutachten vom 28. März 2018, S. 176 ff.), ändert diese Bewertung nicht, denn die von UN-AMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt. Sie sind auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen und somit einer verlässlichen, an internationalen Standards orientierten Quelle zuzuordnen sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Methodik der UNAMA inhaltliche Defizite aufweisen würde. Dass die Methodik überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften, ist weder ersichtlich noch (substantiiert) gerügt. Dabei ist dem Gericht bewusst, dass es sich anhand dieser Zahlen lediglich um eine annäherungsweise quantitative Risikoermittlung mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor handeln kann. Es liegen für Afghanistan jedoch mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor, so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten oder ermitteln könnten, ist nicht ersichtlich, so dass die Daten von UNAMA zu Grunde gelegt werden. (Vgl. VG Aachen, Urteil vom 16. Februar 2018 -7 K 4918/17.A -, juris Rn. 40; VG Augsburg, Urteil vom 15. Januar 2018 - Au 5 K 17.31921 -, juris Rn. 35).

Das Gericht hält es nicht für gerechtfertigt, die Anzahl der durch die UNAMA registrierten verletzten und getöteten Zivilpersonen aufgrund einer hohen Dunkelziffer zu verdreifachen (vgl. zu diesem Ansatz OVG Lüneburg, Urteil vom 7. September 2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65; VG München, Urteil vom 11. Juli 2017 - M 26 K 17.30939 -, juris Rn. 29 und VG Lüneburg, Urteil vom 20. März 2017- 3 A 124/16 -, juris Rn. 42), obwohl im Falle von Balch auch hier das von BVerwG entwickelte kritische Verhältnis von Getöteten zur Gesamtprovinzbevölkerung nicht erreicht wird (hierzu bereits oben). Denn die Dunkelziffer der Anschläge, die zu vielen Opfern geführt haben, dürfte letztlich gering sein, weil die UNAMA nur drei Quellen verlangt, um einen Vorfall zu zählen und damit jedenfalls bei Vorfällen mit vielen Opfern eine „Nichtmeldung“ unwahrscheinlich ist (Vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 - 16 K 219.17 A -, juris Rn. 44 unter Verweis auf UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 8).

Überdies ist im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtungsweise zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. Infolgedessen kann nicht angenommen werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Balch einer ernsthaften Tötungs- oder Verletzungsgefahr ausgesetzt wäre. Umstände, die ein maßgeblich erhöhtes Gefährdungspotential begründen würden, bestehen für den Kläger nach den obigen Ausführungen gerade nicht. Insbesondere ergeben sich solche auch nicht aus seiner Situation als Rückkehrer. Vielmehr sind nach den Angaben des Auswärtigen Amtes (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom Einreise Mai 2018, S. 28) seit 2002 rund 5,8 Millionen afghanischer Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, sodass eine Großzahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund hat (vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 30. November 2018 - 7 K 14/18.A, beck-online).

Im Übrigen geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nicht derart ist, dass jede Überstellung dorthin notwendig Art. 3 EMRK verletze (vgl. z.B. EGMR, Urteil vom 11. Juli 2017 - S.M.A./Netherlands, Nr. 46051/13 - Rn. 53). Auch aus dem, dem Gericht vorliegenden zusätzlichen Erkenntnismaterial neueren Datums lässt sich nichts dafür entnehmen, dass hier zwischenzeitlich eine andere Einschätzung zur Sicherheitslage geboten wäre (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 19. Juni 2020 – 6 K 919/17.A –, Rn. 38 - 41, juris).

Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistans nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13.96 –, juris Rn. 8 ff.) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Insbesondere sind zu nennen das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK) und das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK). Für die Frage, wie die Gefahr beschaffen sein muss, mit der die Rechtsgutsverletzung droht, ist auf den asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zurückzugreifen. Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die aufgrund des Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12, juris Rn. 26).

Hier ist der allein in Frage kommende Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf, aufgrund der zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und der daraus resultierenden Gefährdungen vorliegend nicht verletzt. Der Kläger muss nicht befürchten, aufgrund der Lage in Afghanistan unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass für arbeitsfähige, männliche Staatsangehörige ohne gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen regelmäßig auch ohne Vermögen und ohne familiäre Unterstützung im Fall einer zwangsweisen Rückführung keine extreme Gefahrenlage besteht (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 27. September 2017 - 7 A 1827/17.Z.A -, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 924/17, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17, alle juris; VGH München, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 13a ZB 18.32203 -, juris).

Folgendes gilt zur Lage in Afghanistan: Afghanistan, das etwa 27 Millionen Einwohner hat, von denen 47,3 Prozent unter 15 Jahre und 60 Prozent unter 25 Jahre alt sind, ist eines der ärmsten Länder der Welt. Im Human Development Index aus dem Jahr 2018 rangiert Afghanistan auf dem 168. Platz von insgesamt 189 Plätzen (UN Development Program, Human Development Indices and Indicators, 2018 Statistical Update). Dennoch haben sich für viele Afghanen die Lebensbedingungen in absoluten Zahlen über die letzten 15 Jahre deutlich verbessert. Seit 2002 erzielte Afghanistan wichtige Fortschritte beim Aufbau seiner Wirtschaft, bleibt aber weiterhin arm und abhängig von Hilfeleistungen. Die Armutsrate sank auf nationaler Ebene und konnte im Norden und Westen des Landes reduziert werden, während sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße stieg. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass dort ca. eine Million oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten. Der Dienstleistungs- und Industriesektor wuchs in 2017 um 3,4 bzw. 1,8 Prozent, während der Agrarsektor aufgrund ungünstiger klimatischer Bedingungen zurück-ging. Ungefähr drei Viertel der Bevölkerung lebt in ländlichen und ungefähr ein Viertel in städtischen Gebieten. Für ungefähr ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft die Haupteinnahmequelle. Mindestens 39 Prozent der Bevölkerung des Landes leben unterhalb der Armutsgrenze. Aktuell gelten über 40 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung als arbeitslos oder unterbeschäftigt. Seit 2001 wurden zwar viele neue Arbeitsplätze geschaffen, jedoch sind diese landesweit ungleich verteilt und 80 Prozent davon sind unsichere Stellen. Generell sind für sämtliche Lebensbereiche (Unterkunft, Arbeit usw.) Netzwerke erforderlich, ohne die eine „Wiedereingliederung“ in die afghanische Gesellschaft jedenfalls erheblich erschwert ist. Zur Erlangung eines der wenigen vorhandenen Arbeitsplätze sind nicht schulische oder berufliche Ausbildung, Qualifikation oder Erfahrung ausschlaggebend, sondern Beziehungen. Dies gilt für den gesamten Arbeitsmarkt einschließlich des Staatsdienstes. Eine staatliche Arbeitsvermittlung oder gar eine Arbeitslosenunterstützung nach westlichen Vorstellungen existiert nicht. Die Wohnkosten in den Städten sind allgemein im Verhältnis zum Einkommen hoch. Bei der Wohnungssuche benötigt man außergewöhnliche finanzielle Ressourcen, um eine Chance auf eine winterfeste Unterkunft zu haben, aber auch soziale Netzwerke. Es gibt keine NGOs oder öffentliche Organisationen, die bei der Wohnungssuche unterstützen. Immobilienmakler bieten einen entsprechenden Service im Austausch für eine Monatsmiete von Mieter und Vermieter an. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es oft an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Ein Anteil von schätzungsweise 45 Prozent der Bevölkerung hat keinen Zugang zu Trinkwasser. Verschärft werden die humanitäre Lage und die Versorgungsprobleme durch eine große Anzahl Binnenvertriebener (2016 ca. 650.000, 2017 ca. 501.000) sowie durch Rückkehrer aus Pakistan und Iran (2016 ca. eine Million, 2017 ca. 610.000, 2018 ca. 530.000). Seit 2002 sind laut UNHCR ca. 5,8 Millionen afghanischer Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, vor allem aus Pakistan und Iran. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind 2019 bis zum 6. Juni etwa 100.000 Personen aus dem Iran freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt, etwa 128.000 wurden zurückgeführt (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 22). Wegen dieses erheblichen Zustroms ist Wohnraum knapp, so dass etwa drei Viertel der Menschen in Slums leben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29. Juni 2018 mit letzten Kurzinformationen vom 22. August 2018).

Andererseits können Rückkehrer von Unterstützungsmaßnahmen profitieren, die der übrigen Bevölkerung nicht zugänglich sind. Die IOM bietet in Deutschland verschiedene Rückkehrhilfen an. Es gibt zwei Programme für Geldzahlungen bei freiwilliger Rückkehr. Auch von Seiten der afghanischen Regierung gibt es Unterstützung, so eine Arbeitsvermittlung, rechtlichen Beistand sowie bei Fragen von Grund und Boden und Obdach. Im März 2017 wurde ein von der EU gefördertes Programm in Höhe von 18 Millionen Euro gestartet. Weiter bieten nichtstaatliche Organisationen Unterstützung für freiwillige und abgeschobene Rückkehrer an, so IPSO (International Psychosocial Organisation) und AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation), u.a. kostenlose psychosoziale Unterstützungsangebote, Programme zur Alphabetisierung, Weiterbildung und Existenzgründung vor Ort sowie die Möglichkeit einer Unterkunft für mehr als zwei Wochen. Von 2012 bis Ende 2018 sind laut IOM 3,2 Millionen Afghanen aus dem Ausland nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Rahmen seines freiwilligen Rückkehrprogramms hat UNHCR im Zeitraum 2002 bis 2018 über 5,26 Millionen Menschen bei der Rückkehr nach Afghanistan assistiert. Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flucht- und Migrationshintergrund (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 29; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29. Juni 2018 mit letzten Kurzinformationen vom 22. August 2018, Seite 333 ff).

Hier ist zu berücksichtigen, dass seit dem Jahr 2003 mit Unterstützung der IOM insgesamt 15.041 Personen aus verschiedenen Ländern Europas, darunter aus dem Vereinigten Königreich, Norwegen, Niederlande, Deutschland, Schweden, Dänemark, Frankreich, Belgien und Österreich, freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind. Allein im Jahr 2016 unterstützte die IOM 6.864 Personen bei ihrer Rückkehr aus Europa nach Afghanistan, davon über 3.000 Personen aus Deutschland. Die meisten dieser Rückkehrer, 78 Prozent bzw. 5.382 Personen, waren dabei junge Männer, von denen wiederum ein erheblicher Anteil zwischen 19 und 26 Jahre alt war, nämlich 2.781 Personen. Bei weiteren 2.101 Personen handelte es sich um Jugendliche mit bis zu 18 Jahren. Die Zahl der zurückgekehrten Familien wird mit 733 angegeben (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 400-401 m.w.N.). Bis Juli 2017 kehrten nach Angaben der IOM aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29. Juni 2018 mit letzten Kurzinformationen vom 22. August 2018, Seite 331).

Neben diesen zahlreichen freiwilligen Rückkehrern gab und gibt es Abschiebungen aus Europa. So wurden im Zeitraum zwischen Oktober 2016 und April 2017 insgesamt 176 Personen aus Europa nach Afghanistan abgeschoben, darunter 106 aus Deutschland, von denen wiederum einige keine Verwandten in Kabul oder teilweise auch im gesamten Land hatten. Vom 31. Mai 2017 bis zum 23. Januar 2018 wurden 68 weitere Personen aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben, von Ende Dezember 2016 bis einschließlich September 2018 insgesamt 366 Personen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 402-406 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Nach aktuellen Erkenntnissen wurden seit der ersten Abschiebung aus Deutschland im Dezember 2016 insgesamt 589 Männer in 24 Flügen von deutschen Behörden zurück nach Afghanistan geschickt (vgl. www. sueddeutsche.de „Weiterer Abschiebeflug“, veröffentlicht am 16. Juni 2019 um 20:32 Uhr, Abruf am 17. Juni 2019). Die bisher letzte Sammelabschiebung aus der Bundesrepublik fand am 31. Juli 2019 statt, als 45 Männer nach Kabul geflogen wurden (vgl. www.spiegel.de „Weiterer Abschiebeflug in Kabul eingetroffen“, veröffentlicht am 31. Juli 2019 um 9:31 Uhr, Abruf am 16. August 2019).

Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Auch EASO berichtet hierzu von unbestätigten Einzelfällen. EASO liegen aber einzelne Berichte über versuchte Entführungen aufgrund der Vermutung, der Rückkehrer sei im Ausland zu Vermögen gekommen, vor (Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 31).

Schließlich führt die Covid-19-Pandemie nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen zwar zu einer Zuspitzung der bereits vorher angespannten wirtschaftlichen Lage, rechtfertigt jedoch gerade im hiesigen Fall des Klägers – entgegen der Auffassung seines Prozessbevollmächtigten – nicht die Annahme eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG.

So trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers zwar vor, dass bei Personen ohne erhebliche eigene finanzielle Mittel oder nachhaltige materielle Unterstützung von Dritten das notwendige Gefährdungspotenzial regelmäßig erreicht und insoweit selbst bei jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern, die weder über eigene materielle Rücklagen noch über ein Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan verfügten Abschiebungsschutz zu gewähren sei. Es mag an dieser Stelle letztlich dahinstehen, ob dieser Maßstab in einer solchen Pauschalität Geltung beanspruchen kann, da der Kläger nach eigenem Bekunden in seinem Heimatdorf auf die Unterstützung seiner Familie, bestehend aus Eltern, mehreren Brüdern und weiteren Tanten und Onkeln (jeweils mit eigenen Kindern) und insoweit gerade auf ein Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan – jedenfalls in den ersten Monaten nach seiner Rückkehr – mit Erfolg wird zurückgreifen können.

Bei der Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Klägers gibt es vorliegend letztlich keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich die Wirtschaft und Versorgungslage der Bevölkerung – namentlich auch in seiner Heimatprovinz – trotz internationaler humanitärer Hilfe und lokaler Hilfsbereitschaft im Zuge der Pandemie derart verschlechtert habe, dass gerade der Kläger nicht mehr in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt in Afghanistan sicherzustellen (vgl. zur Situation in Afghanistan UNHCR, COVID-19 vom 14. April 2020; OCHA, Brief COVID-19 vom 15. Mai 2020).

Selbst wenn bei einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan noch Ausgangssperren gelten sollten oder eine Quarantäne nach Einreise notwendig sein sollte (vgl. Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan, Stand: 9. April 2020), die Einfluss auf die Arbeitsmöglichkeit sowie die Möglichkeit der Weiterreise von Kabul aus haben könnten, gibt es bereits angesichts der wirtschaftlichen Zwänge in Afghanistan keinen Anlass dafür, dass diese für unbestimmte Zeit gelten könnten und es dem Kläger nicht möglich wäre, diesen Zeitraum zu überbrücken. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der neuerlichen Stellungnahme von Frau Stahlmann vom 27. März 2020 im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Friederike Stahlmann: Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27. März 2020, abrufbar unter www.ecoi.net). Soweit darin dargelegt wird, dass Rückkehrer aus Europa aus Sicht lokaler Ärzte als besonders vulnerabel gelten, ist dies bereits fachlich nicht unterlegt bzw. auch nicht ersichtlich, ob und über welches medizinische Wissen der Gesprächspartner von Frau Stahlmann verfügt. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass die in der Stellungnahme beschriebenen Gefahren und wiedergegebenen Eindrücke repräsentativ und belastbar sowie auf dem Kläger übertragbar sind (vgl. dazu auch VG München, Urteil vom 21. April 2020 – M 16 K 17.41340). Zudem läge es – wie bereits ausführlich dargestellt – am Kläger eine ggf. auch gerade wegen der Covid-19-Pandemie finanziell schwere Anfangsphase abzufedern und insoweit eine anfängliche Unterstützung durch Inanspruchnahme von Start- und Reintegrationshilfen (REAG/GARP- und ERRIN-Programm) und damit einen vorübergehenden Ausgleich zu erhalten (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 22. Juni 2020 – AN 18 K 17.30318 –, Rn. 40, juris).

Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger angesichts der angespannten Lage in Afghanistan bei einer Abschiebung dorthin einer Situation ausgesetzt wäre, bei denen zwingende humanitäre Gründe gegen eine solche Abschiebung sprechen würden.

So muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er – wie erwähnt – weiterhin auf die Unterstützung von (Groß-) Familienangehörigen zurückgreifen kann, sodass einerseits nach der Überzeugung des Gerichts eine Existenzsicherung für den Kläger bereits durch das vorhandene familiäre Netzwerk in Afghanistan (selbst vorübergehend für den Fall von pandemiebedingten eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten) möglich sein wird. Es spricht vorliegend auch nichts gegen die Aufnahmefähigkeit und -bereitschaft des familiären Netzwerks des Klägers (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 7. August 2020 – 1 A 3562/17 –, Rn. 63, juris).

Darüber hinaus handelt es sich beim Kläger letztlich um eine volljährige, gesunde, arbeitsfähige und – ausgehend von den sozialen Gegebenheiten des Zielstaats – männliche Person, die jedenfalls eine Landessprache (Dari/Farsi oder Paschtu) hinreichend versteht und sprechen kann (vgl. VGH München, Urteil 6. Juli 2020, 13a B 18.32817, juris Rn. 47; VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2019, A 11 S 2376/19, juris Rn. 11; VGH Kassel, Urteil vom 23. August 2019, 7 A 2750/15.A, juris Rn. 50; OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 198; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. April 2019, 9 LB 93/18, juris Rn. 55; VG Freiburg, Urteil vom 19. Mai 2020, A 8 K 9604/17, juris Rn. 40 ff.). Wer im heimischen Kulturkreis bereits das Leben eines Erwachsenen geführt und in der Vergangenheit vergleichbare Herausforderungen gemeistert hat, wie diejenigen, denen er sich gegenwärtig bei einer Rückkehr stellen müsste, wird voraussichtlich daran anknüpfen können (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 7. August 2020 – 1 A 3562/17 –, Rn. 55 - 60, juris).

Bezogen auf diesen Maßstab kann eine Durchsetzungsfähigkeit des Klägers – auch bei der vorübergehenden Notwendigkeit einer Unterstützung durch das familiäre Netzwerk – hier grundsätzlich angenommen werden. Beim Kläger ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Erfahrungen und Fähigkeiten – der Kläger ist in Afghanistan aufgewachsen, hat zehn Schulklassen besucht, anschließend als Mechaniker für Motorräder sowie in der Landwirtschaft und Viehzucht gearbeitet – trotz der auch durch die Eindämmungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie besonders angespannten wirtschaftlichen Situation in der Lage sein wird, seine Existenz als gesunder 23-jähriger Mann zu sichern. Hierfür spricht auch, dass die wirtschaftliche Situation des Klägers und seiner Familie in Afghanistan zwar im Verhältnis zur wirtschaftlichen Situation in Deutschland schlecht, aber mit Blick auf afghanische Verhältnisse – nach eigenem Vortrag – so schlecht auch nicht war.

Nicht unerwähnt bleiben muss in diesem Zusammenhang zudem, dass die ergriffenen Lockdown-Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie nunmehr sukzessive von der Zentral- und den Provinzregierungen gelockert werden. Die großen Reisebeschränkungen und Grenzschließungen wurden mittlerweile aufgehoben. So erfolgte am 19. Juli 2020 die erste Lieferung afghanischer Waren in zwei Lastwagen nach Indien, nachdem Pakistan die Wiederaufnahme afghanischer Exporte nach Indien angekündigt hatte um den Transithandel zu erleichtern. Am 12 Juli 2020 öffnete Pakistan auch die Grenzübergänge Angor Ada und Dand-e-Patan in den Provinzen Paktia und Paktika für afghanische Waren, fast zwei Wochen nachdem es die Grenzübergänge Spin Boldak, Torkham und Ghulam Khan geöffnet hatte. Zwar dürfen bestimmte öffentliche Verkehrsmittel wie Busse, die mehr als vier Passagiere befördern, nicht verkehren. Jedoch hat sich der (Taxi-) Verkehr in den Städten insgesamt wieder normalisiert; auch sind Restaurants und Parks wieder geöffnet (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Kurzinformation der Staatendokumentation vom 21. Juli 2020, S. 5).

Ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 AufenthG scheidet für den Kläger ebenfalls aus.

Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht. Eine solche Ausnahme können die im Zielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage darstellen, wenn bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage vorläge. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahr ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem Sinn drohen, dass er im Fall der Abschiebung sozusagen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren, wenn also z.B. der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert wäre.

Dem Kläger droht auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Die Gefahren, die durch die aktuelle Covid-19-Pandemie verursacht werden, führen nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Diese Gefahren drohen nicht nur dem hiesigen Kläger in Afghanistan, sondern unterschiedslos allen Bewohnern Afghanistans. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind derartige Gefahren bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmten Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Nur wenn eine solche politische Leitentscheidung fehlt, kann in Ausnahmefällen dennoch in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbotes geboten sein, wenn die Betroffenen bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich neben einer quantitativen Betrachtung des Infektionsgeschehens bei weiterer umfassender objektiver Betrachtung, für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Ein Abschiebungsverbot ist demnach dann gegeben, wenn der Betroffene ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. Dezember 2014 a.a.O. – juris Rn. 10 ff.; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 –, BVerwGE 137, 226, und vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 41, S. 86 f, jeweils zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG (a. F.). Dass der Kläger im Falle einer Rückkehr durch eine schwerwiegende Erkrankung am Corona-Virus mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, ist nach der Erkenntnislage nicht anzunehmen. Nach den Erkenntnissen von UNOCHA (Afghanistan: Covid-19-Sectoral Response vom 7. Juni 2020; vgl. auch vom 22. April 2020, 6. Mai 2020 und 20.Mai 2020) wurden in allen 34 Provinzen Afghanistans 20.342 Menschen (von insgesamt 47.327 Menschen) positiv auf COVID-19 getestet. 1.875 Menschen haben sich erholt und 357 Menschen sind gestorben. Unter denen, die an COVID-19 gestorben sind, befinden sich auch 13 Mitarbeiter des Gesundheitswesens. Die Mehrheit der Verstorbenen war zwischen 40 und 69 Jahren alt. Auf Männer zwischen 40 und 69 Jahren entfällt mehr als die Hälfte aller Todesfälle im Zusammenhang mit Covid-19. Es wird erwartet, dass die Zahl der Fälle in den kommenden Wochen rapide ansteigen wird, da die Übertragung in den Gemeinden eskaliert, und schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Menschen haben wird. Kabul ist der am stärksten betroffene Landesteil gefolgt von Herat, Kandahar und Balkh (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 26. August 2020 – 6 K 710/17.A –, Rn. 62 - 73, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 26. Juni 2020 – B 8 K 17.32211 –, Rn. 91 - 98, juris). Die Gefahr einer Infektion mag zwar im Grundsatz vorhanden sein. Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht jedoch nicht. So gehört der gesunde, nicht vorerkrankte 23-jährige Kläger bereits nicht zur erwähnten Risikogruppe, sodass kein Grund zur Annahme besteht, dass er alsbald nach einer Rückkehr nach Afghanistan selbst im Falle einer Infektion einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre.

Auch im Übrigen ist gegen den Bescheid in materiell-rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern.

Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylG, § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde weder seitens des Klägers weder etwas vorgetragen noch sind für das Gericht nach eigener Prüfung Gründe dafür ersichtlich, dass die Befristung auf 30 Monate ermessensfehlerhaft sein könnte.

Die Kostenentscheidung einschließlich der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei war.