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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 25.09.2020 – 5 L 292/19

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0925.5L292.19.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 03. Dezember 2018 gegen die Änderungsgenehmigung vom 01. November 2018 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zu 1/2 mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller begeht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 03. Dezember 2018 gegen die der Beigeladenen am 01. November 2018 erteilte Änderungsgenehmigung, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gestattet wird, die Schlachtkapazität von 120.000 auf 160.000 Tiere pro Schlachttag zu erhöhen sowie statt 190 Tonnen 352 Tonnen Lebendgewicht pro Tag bei einer „Schlachtgeschwindigkeit“ von 10.000 Tieren pro Stunde zu schlachten.

Die Beigeladene betreibt am Standort N... einen Geflügelschlachthof. Sie übernahm die Anlage als sogenannte „Altanlage“, bestätigt nach § 67a Abs. 1 BImSchG und erweiterte diese Anlage aufgrund verschiedener Genehmigungsbescheide. Aus dem letzten Genehmigungsbescheid (Nr. 037. 00.00/01) vom 20. September 2002 ergibt sich eine aktuell zulässige Kapazität von max. 190 Tonnen Lebendgewicht pro Schlachttag.

Eine wasserrechtliche Erlaubnis vom 31. Januar 1994 erlaubte der Beigeladenen die Entnahme von Grundwasser zur Versorgung des Unternehmens mit Trink- und Brauchwasser. Diese Erlaubnis war bis zum 30. August 2004 befristet erteilt worden (vgl. Beiakte VIII, Bl. 22).

Die wasserrechtliche Erlaubnis vom 26. Januar 2010 – im Bescheid mit Datum vom 26. August 2009 bezeichnet – lautete wörtlich:

„Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme

(Löschwasserbrunnen)

Es ergeht folgender Bescheid: (…)

2. Zweck der Gewässerbenutzung:

Brauch-und Löschwasserversorgung für die örtliche Sicherung des Brandschutzes auf dem Betriebsgelände.

3. Umfang der Gewässerbenutzung:

Fördermengen (Gesamt): mittel Q Jahr = 1.200 m³

mittel Q Tag = 400 m³

mittel Q Stunde = 100 m³

max. Q Jahr = 2.400 m³

max. Q Tag = 1.200 m³

max. Q Stunde = 300 m³

Löschwassersicherung: für Zeitraum von 2 h

mind. Q Stunde = 300 m³ je Brunnen

(…)

7. Auflagen

(…)

Der Löschwasserbrunnen darf nur für Lösch- und Brauchwasserzwecke genutzt werden. Zur Sicherung der stabilen Funktionsfähigkeit des Brunnens (Funktionsprobe) kann im Jahr mehrmalig in geringem Umfang (bis zu 50 m³) auch Wasser für Bewässerungszwecke entnommen werden.“

Der wasserrechtlichen Erlaubnis war ein Lageplan beigefügt, der in der Legende mit der Bezeichnung „Brandschutzkonzept“ versehen war. Auf diesem Plan sind drei Brunnen eingezeichnet, deren Symbole in der Legende mit „Löschwasserbrunnen“ bezeichnet werden.

Mit Bescheid vom 08. Oktober 2015 erteilte die Untere Wasserbehörde des Landkreises D... der Beigeladenen erneut eine wasserrechtliche Erlaubnis. Darin beschied die Untere Wasserbehörde wörtlich:

„Die wasserrechtliche Erlaubnis mit dem Aktenzeichen 6...1252 vom 26.08.2009 geht in die neue Erlaubnis 6... über und wird im Recht auf die Entnahmen gemäß Punkt 2 erweitert, neu befristet (Punkt 5) und mit Nebenbestimmungen (Punkt 7 und 8) versehen.

Gleichzeitig wird die alte wasserrechtliche Erlaubnis mit dem Aktenzeichen 6... sowie alle weiteren Grundwasserentnahmerechte am Standort aufgehoben und verlieren ab dem Tag der Rechtskraft der wasserrechtlichen Erlaubnis mit dem Aktenzeichen 6...ihre Gültigkeit.“.

Der Beigeladenen wurde darin gestattet, einen weiteren Brunnen und eine Grundwassermessstelle mit Ober- und Unterpegel zu errichten sowie Grundwasser für die Trink- und Brauchwasserversorgung am Standort des Betriebs in N... zu entnehmen. Zudem durfte sie Filterrückspülwasser von 15 m3 pro Tag aus der Aufbereitung im Wasserwerk über ein Absetzbecken in das Grundwasser einleiten. Die tägliche mittlere Grundwasserentnahmemenge wurde auf 1.085 m3 und die jährliche Maximalfördermenge auf 396.000 m3 festgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Beigeladene über einen ca. 58 m tiefen Brunnen und plante den Neubau eines Brunnens mit einer Tiefe von 40 m. Es wurde keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vor Erteilung durchgeführt. Auch eine Umweltverträglichkeitsprüfungs-Vorprüfung (UVP-Vorprüfung) unterblieb.

Gegen diese Genehmigung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 Widerspruch ein, über den die Untere Wasserbehörde bislang noch nicht entschieden hat.

Mit Posteingang vom 15. Juni 2016 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bezüglich einer wesentlichen Änderung der vorhandenen Schlachtanlage. Die Änderung besteht insbesondere in der Erhöhung der Schlachtkapazität von 120.000 auf 160.000 Tiere pro Schlachttag sowie in der Erhöhung von 190 auf 352 Tonnen Lebendgewicht pro Schlachttag bei einer „Schlachtgeschwindigkeit“ von 10.000 Tieren pro Stunde.

Nach Antragstellung wurde eine UVP-Vorprüfung durchgeführt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass keine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehe. Das Ergebnis veröffentlichte der Antragsgegner am 03. Mai 2016. Nachdem das Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) die Ermessensfehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfungsentscheidung gerügt hatte und in der Folge auch der Antragsgegner das Vorhaben für UVP-pflichtig hielt, führte die Beigeladene eine UVP durch, ohne dass es zu einer erneuten Vorprüfung gekommen ist.

Die erste Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte durch Auslegung der Unterlagen in der Zeit vom 19. Oktober 2016 bis einschließlich 18. November 2016. Mit Schreiben vom 02. Dezember 2016 erhob der Antragsteller zahlreiche Einwendungen. Darin wies er unter anderem auf die Verletzung des wasserrechtlichen Koordinierungsgebots hin, weil die für die Erweiterung erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis bereits vor Antragstellung am 08. Oktober 2015 erteilt worden sei. In einem Telefonat vom 20. Juli 2017 teilte der Antragsteller der Beigeladenen mit, dass das wasserrechtliche Koordinierungsgebot mit Blick auf die zuvor erteilte wasserrechtliche Erlaubnis aus dem Jahr 2015 verletzt sei.

Im Anhörungsschreiben vom 08. Dezember 2017 informierte der Antragsgegner die Beigeladene, dass der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag aufgrund einer Verletzung der Koordinierungspflicht abzulehnen sei, weil die wasserrechtliche Erlaubnis vom 08. Oktober 2015 vor Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Änderungsverfahrens erteilt worden sei, sodass eine Koordinierung beider Verfahren nicht habe stattfinden können.

Nachdem die Untere Wasserbehörde mit Schreiben vom 20. Juli 2017 den Sofortvollzug der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 08. Oktober 2015 anordnete, führte sie im Dezember 2017 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine UVP-Vorprüfung für diese bereits erteilte Erlaubnis durch. Zur Begründung verwies sie darauf, dass es sich bei der Entnahme von maximal 396.000 m3 Grundwasser pro Jahr aus zwei Brunnen um eine Gewässerbenutzung gemäß Nr. 13.3.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handele. In Verbindung mit Nr. 3.2 der Anlage zum Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG) sei eine UVP-Vorprüfung für die wasserrechtliche Genehmigung durchzuführen gewesen. Im Ergebnis der Vorprüfung verneinte die Untere Wasserbehörde im Protokoll vom 19. Dezember 2017 jedoch eine UVP-Pflicht. Dieses Ergebnis wurde im „Amtsblatt für den Landkreis D...“, 25. Jahrgang, L..., Nr. 3 am 24. Januar 2018 bekannt gegeben.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 erklärte die Beigeladene gegenüber der Unteren Wasserbehörde des Landkreises D..., auf die wasserrechtliche Erlaubnis aus dem Jahr 2015 unter der Bedingung zu verzichten, dass damit die wasserrechtliche Erlaubnis vom 25. Januar 2010 wieder wirksam werde. Nachdem der Antragsgegner bezüglich dieses Vorgehens rechtliche Bedenken geäußert hatte, änderte die Beigeladene ihre Formulierung dahingehend, dass ein Teilverzicht auf die wasserrechtliche Erlaubnis aus dem Jahr 2015 auf dem Stand der wasserrechtlichen Erlaubnis aus dem Jahr 2010 erklärt werde.

Mit Schreiben vom 02. März 2018 verfügte die Untere Wasserbehörde des Landkreises D... wörtlich:

„… das Entnehmen von Grundwasser für die Trink- und Brauchwasserversorgung sowie die Löschwasserversorgung für die örtliche Sicherung des Brandschutzes (…) stellt nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Ziffer 5 WHG eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung dar. Somit ergeht folgender Bescheid:

Gemäß §§ 8, 9, 10 und 13 WHG sowie der §§ 28 und 29 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWHG) in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BbgWHG wird hiermit die der M... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, erteilte wasserrechtliche Erlaubnis (A...) zur Grundwasserentnahme angepasst.

Hiermit werden

A) die materiellen Grundwasserentnahmerechte auf den Zustand vom Jahr 2010 eingeschränkt,

B) eine formelle Richtigstellung vorgenommen und

C) eine Ergänzung zur UVP-Vorprüfung vorgenommen.

Alle sonstigen Regelungen der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 08.10.2015 bleiben unberührt.

Der Beigeladenen wurde gestattet, Grundwasser aus dem vorhandenen „Alt-Brunnen Nr. 1 (ca. 58 m tief)“ und dem neu errichteten Brunnen Nr. 2 (ca. 37 m tief) mit einem täglichen Mittel von 660 m3 bzw. einer jährlichen Maximalfördermenge von 240.000 m3 zu entnehmen sowie – weiterhin – 15 m3 Filterrückspülwasser pro Tag in das Grundwasser einzuleiten. Zudem wurde festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfungsvorprüfung ergeben habe, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht durchzuführen sei. Zur Begründung verwies die Untere Wasserbehörde auf die bereits erfolgte UVP-Vorprüfung im Dezember 2017, die für die größere Entnahmemenge von 396.000 m3 zur Ablehnung einer UVP-Pflicht gekommen sei und dies folglich auch für die nun in Rede stehende geringere Entnahmemenge gelten müsste. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Mit Bescheid vom 01. November 2018 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung und ordnete den Sofortvollzug an. Gegen die Änderungsgenehmigung hat der Antragsteller am 03. Dezember 2018 fristgerecht Widerspruch erhoben. Zudem stellte der Antragsteller am 21. Mai 2019 einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung mit der Bitte um Bescheidung bis zum 03. Juni 2019. Dieser Antrag wurde noch nicht beschieden.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 erweiterte der Antragstellerin seinen Widerspruch vom 6. Dezember 2016 auf den Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom 02. März 2018. Das Widerspruchsverfahren ist noch anhängig.

Am 11. Juni 2019 hat der Antragsteller einen Eilrechtsantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung beim zuständigen Verwaltungsgericht C... gestellt.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 03. Dezember 2018 gegen die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen vom 01. November 2018 (R...) wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene berufen sich im Wesentlichen darauf, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Zudem habe der Antragsteller sein Recht zur Antragstellung verwirkt. In der Sache liege kein Koordinierungsbedarf zwischen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und der wasserrechtlichen Erlaubnis vor. Im Übrigen stünden die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und die wasserrechtliche Erlaubnis nicht in einem untrennbaren Zusammenhang. Überdies sei für die wasserrechtliche Erlaubnis keine UVP-Vorprüfung erforderlich.

II.

Der Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist – soweit Gegenstand dieser verwaltungsgerichtlichen Überprüfung – zulässig und begründet.

Der Antrag des Antragstellers verfügt über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Er wendet sich vorliegend nicht nur gegen die Errichtung der immissionsschutzrechtlichen Anlage bzw. Anlagenteile, sondern vor allem auch gegen deren geänderten und erweiterten Betrieb. Unabhängig davon, ob also die insoweit von der Änderungsgenehmigung umfassten Anlagenteile bereits errichtet wurden, begehrt der Antragsteller vor allem gerichtliche Klärung, ob auch der geänderte Betrieb mit den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes vereinbar ist. Damit verfolgt er ein rechtsschutzwürdiges Interesse, das ihm ein Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung vermittelt.

Auch für eine Verwirkung des Antragsrechts des Antragstellers ist nichts ersichtlich. Ein Antrag nach § 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht an gesetzliche Fristen gebunden. Die Verwirkung des Antragsrechts bemisst sich allgemein nach den Maßstäben von Treu und Glauben und ist nur in Ausnahmefällen möglich. Erstens muss seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen sein und zweitens müssen besonderen Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Vorliegend hat aber der Antragsteller zunächst fristgerecht Widerspruch gegen die streitgegenständliche Änderungsgenehmigung eingelegt. Damit hat er nicht nur das prozessual notwendige getan, um die Bestandskraft der Änderungsgenehmigung zu verhindern, sondern auch zu verstehen gegeben, dass er gegen die Genehmigung vorgehen möchte (vgl. insoweit stets für die Verwirkung bereits an die Verfristung des Widerspruchs anknüpfend: VG Koblenz, Zwischenurteil v. 16. Juli 2015 – 4 K 118/15.KO – Rn. 44 ff., Juris; VG Ansbach, U. v. 19. April 2000 – AN 9 K 99.01567 – Rn. 54 ff., Juris). Daher fehlt es jedenfalls an den besonderen Umständen, die die Geltendmachung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.

Der Antrag ist auch begründet.

Gemäß § 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (hier des Widerspruchs des Antragstellers vom 03. Dezember 2018 gegen die streitgegenständliche Änderungsgenehmigung vom 01. November 2018) in dem hier einschlägigen Fall des § 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts überwiegt.

Unabhängig von den Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens spricht gegen ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Beigeladenen an der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung bereits der Umstand, dass die Beigeladene nicht über eine vollziehbare wasserrechtliche Erlaubnis für die streitgegenständliche Anlage verfügt. Folglich kann, auch wenn die wasserrechtliche Erlaubnis nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImschG erfasst ist, die Anlage ohnehin nicht rechtmäßig betrieben werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 08. Mai 2018 – OVG 11 S 45.16 – S. 10, EA).

Es fehlt an einer vollziehbaren wasserrechtlichen Erlaubnis für die Trink- und Brauchwasserentnahme für die (gesamte) immissionsschutzrechtliche Anlage.

Die Auslegung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 26. Januar 2010 ergibt, dass diese lediglich die Entnahme von Grundwasser im Wesentlichen zur Sicherung der Löschwasserversorgung gestattete. Der im Tenor bestimmte Zweck der Gewässerbenutzung („Zweck der Gewässerbenutzung: Brauch-und Löschwasserversorgung für die örtliche Sicherung des Brandschutzes auf dem Betriebsgelände“) ist insoweit eindeutig. Vor diesem Hintergrund ist auch der gestattete Umfang der Gewässerbenutzung – entgegen des Vorbringens des Antragsgegners und der Beigeladenen – weder widersprüchlich noch offensichtlich fehlerhaft. Geht man davon aus, dass der Beigeladenen durch die Erlaubnis von 2010 im Wesentlichen die Grundwasserentnahme zur Sicherung der Löschwasserversorgung gestattet ist, erscheint es plausibel, dass die jährliche maximale Entnahmemenge lediglich der doppelten mittleren Tagesmenge entsprach. Dies deckt sich mit der Löschwasserversorgung für einen 2-tägigen Einsatz der Feuerwehr. Eine darüber hinausgehende dauerhafte Brauchwasser- geschweige denn Trinkwassernutzung ist der Erlaubnis dagegen nicht zu entnehmen. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die in die Auflage Nr. 7 aufgenommene Maßgabe: „Der Löschwasserbrunnen darf nur für Lösch- und Brauchwasserzwecke genutzt werden. Zur Sicherung der stabilen Funktionsfähigkeit des Brunnens (Funktionsprobe) kann im Jahr mehrmalig in geringem Umfang (bis zu 50 m³) auch Wasser für Bewässerungszwecke entnommen werden.“. Diese Vorgabe ergibt nur Sinn, wenn keine kontinuierliche Benutzung der Brunnen stattfinden darf. Zudem werden die in dem Lageplan vom 31. Juli 2009, den der Bescheid durch ausdrückliche Bezugnahme zum Gegenstand der Erlaubnis macht und der mit „Brandschutzkonzept“ überschrieben ist, eingetragenen Brunnen ausweislich der Planlegende als „Löschwasserbrunnen“ bezeichnet. Aus einer E-Mail vom 13. Februar 2017, die als Teil des Verwaltungsvorgangs in der Beiakte IX vorliegt, in den die Beteiligten Akteneinsicht genommen haben, ergibt sich übrigens, dass seinerzeit auch der Antragsgegner die wasserrechtliche Erlaubnis so ausgelegte und die Untere Wasserbehörde darüber informierte (vgl. VV, Beiakte IX, Bl. 110).

Die für sofort vollziehbar erklärte wasserrechtliche Erlaubnis vom 8. Oktober 2015 entfaltet keine Rechtswirkung mehr. Sie hat sich mit Erlass der wasserrechtlichen Verfügung vom 2. März 2018 entweder erledigt oder ist aufgehoben worden.

Entweder ist sie durch den Änderungsbescheid von 2018 – unbeschadet des dagegen erhobenen Widerspruchs – wirksam aufgehoben bzw. ersetzt worden (vgl. BVerwG, B. v. 09. September 2008 – 3 B 37.08 – Buchholz 310, § 161 VwGO Nr. 126; BVerwGE 129, 66-76, Rn. 17) oder sie hat sich gem. § 43 Abs. 2 VwVfG deshalb erledigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 11.97 – Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10), weil sowohl die Beigeladene als auch die zuständige Untere Wasserbehörde übereinstimmend davon ausgehen, dass die Grundwasserentnahme fortan ausschließlich auf der Grundlage des Bescheides von 2018 erfolgen soll.

Die wasserrechtliche Erlaubnis vom 2. März 2018 wurde nicht für sofort vollziehbar erklärt. Der dagegen erhobene Widerspruch der Antragstellerin hat folglich aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO, sodass diese wasserrechtliche Erlaubnis jedenfalls nicht vollziehbar ist.

Unabhängig von dem Vorstehenden besteht auch deshalb kein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil die im Eilrechtsschutzverfahren allein gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird, also ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigungen in Bezug auf gem. § 4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) rügefähige Fehler bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften. § 4 Abs. 1 UmwRG bestimmt, dass die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 UmwRG verlangt werden kann, wenn es zu einer fehlerhaften Anwendung bestimmter Verfahrensvorschriften gekommen ist.

Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 UmwRG ist eröffnet. Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 UmwRG beschränkt sich auf Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG. Bei Entscheidungen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 bis 2b UmwRG handelt es sich – unter anderem – um Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind (Nr. 2).

Die streitgegenständliche Änderungsänderungsgenehmigung gestattet die Errichtung und den Betrieb einer Anlage mit einer Schlachtkapazität von 352 t Lebendgewicht pro Tag. Damit ist die streitgegenständliche Anlage in Nr. 7.2.1. des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Spalte c mit dem Buchstaben G gekennzeichnet. Auch wenn es sich vorliegend nicht um die Erteilung einer sogenannten Erstgenehmigung im Sinne von § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), sondern um die Erweiterung einer bereits bestehenden Anlagen und mithin um eine wesentliche Änderung im Sinne des § 16 BImSchG handelt, sind die Bestimmungen der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV (4. BImSchV) auf die Erteilung einer Änderungsgenehmigung anwendbar, weil § 16 BImSchG inhaltlich auf die Erstgenehmigung von Anlagen in formeller und materieller Hinsicht aufbaut (vgl. Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, § 16, Rn. 1). Zudem weist die streitgegenständliche Kapazitätserhöhung um 162 t Lebendgewicht pro Schlachttag von 190 t auf 352 t Lebendgewicht pro Tag selbst einen Umfang auf, der die in Nr. 7.2.1 vorausgesetzten 50 t Lebendgewicht pro Schlachttag bei weitem überschreitet.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, der nicht geheilt worden ist, nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Genehmigung wurde unter Verletzung des Koordinierungsgebots aus § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG (1) und den besonderen Regelungen der 9. BImSchV für UVP-pflichtige Vorhaben (2) erteilt. Die Fehler des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens sind nicht geheilt worden. Zudem begründen sie jedenfalls einen einfachen Verfahrensfehler, dessen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache gem. § 4 Abs. 1a UmwRG zu vermuten ist, da eine Beeinflussung der Sachentscheidung im hiesigen Eilrechtsschutzverfahren nicht ausgeschlossen werden kann (3).

(1) Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung wird dem Koordinierungsgebot gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG nicht gerecht.

Danach hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen, soweit für das Vorhaben eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist.

Bei dem mit Antrag vom 15. Juni 2016 eingeleiteten immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahren und dem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren handelt es sich um sich zeitlich überlappende Zulassungsverfahren. Zwar wurde die erste wasserrechtliche Erlaubnis bereits am 08. Oktober 2015 – und damit vor dem Antrag auf Erteilung der hier streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung – erteilt. Gleichwohl war zu diesem Zeitpunkt auch das wasserrechtliche Zulassungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 BImSchG („Zulassungsverfahren“) bzw. des Erwägungsgrundes 14 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVURL) lässt sich nicht entnehmen, ob die verfahrensrechtliche Koordinierung auch das Widerspruchsverfahren nach Erteilung der Genehmigung bzw. Erlaubnis erfasst. Werden aber zwingend erforderliche Verfahrensschritte erst im Widerspruchsverfahren durch die Genehmigungsbehörde nachgeholt, muss sich vor dem Hintergrund des Gebots der materiell-rechtlichen Koordinierung das Koordinierungsgebot auch auf das Widerspruchsverfahren erstrecken. So verhält es sich vorliegend. Erst im Widerspruchsverfahren führte die Untere Wasserbehörde eine Umweltverträglichkeits-Vorprüfung im Einzelfall (vgl. Beiakte VIII, ab Bl. 90) durch, die nach Nr. 13.3.2. des Anhangs 1 zum UVPG zwingend erforderlich war. Zu diesem Zeitpunkt hätte übrigens bereits gemäß § 11 WHG eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend stattfinden müssen (vgl. unter 2).

Die zeitliche Parallelität der Verfahren entfällt nicht etwa ex tunc durch den Teilverzicht der Beigeladenen, mit dem sie die durch den Bescheid vom 8. Oktober 2015 bestimmten Entnahmemengen herabsetzte. Die damit bezweckte Wiederherstellung des – irrtümlich angenommenen – genehmigungsrechtlichen Status quo ante schlug fehl, weil – wie bereits oben dargestellt – die Erlaubnis von 2010 keine über die Löschwasserversorgung nennenswert hinausgehende Entnahme von Grundwasser erfasste. Die für den täglichen Betrieb erforderliche Trink- bzw. Brauchwasserentnahme gestattete erstmals die Erlaubnis vom 8. Oktober 2015. Das bedeutet also, dass auch die in dem Verzicht bezeichneten Entnahmemengen (etwa die mittlere Entnahmemenge von 660 m3/d) zum ersten Mal in dem Bescheid vom 8. Oktober 2015 überhaupt ihre rechtliche Grundlage finden.

Unabhängig davon ist auch das durch den Teilverzicht ausgelöste Verwaltungsverfahren, welches zum Erlass des Bescheides vom 2. März 2018 führte, ein sich zeitlich mit dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überlappendes Zulassungsverfahren im Sinne von § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG. Das ergibt sich zum einen bereits daraus, dass es sich um ein behördliches Verfahren im Sinne des § 9 VwVfG handelt, weil es mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes endet, der auf eine rechtsverbindliche Feststellung der zulässigen Entnahmemengen gerichtet ist (vgl. BVerfGE 79, 293; 135, 209). Im Übrigen misst sich dieser Bescheid schon seiner äußeren Form nach die Verwaltungsaktsqualität zu: „Somit ergeht folgender Bescheid“. Zum anderen schloss auch dieses Verfahren eine – wenn auch fehlerhafte – UVP-Vorprüfung ein, was sich aus der Begründung der Erlaubnis ergibt.

Die wasserrechtliche Zulassung steht in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang mit der immissionsschutzrechtlichen Anlagenänderung. Dass jedenfalls die Versorgung der Anlage mit Brauchwasser – unabhängig von der konkreten Entnahmemenge – in einem untrennbaren Zusammenhang steht, macht bereits die Beigeladene in ihrem Antrag auf wasserrechtlicher Erlaubnis von 2015 selbst geltend. Ohne die wasserrechtliche Erlaubnis von 2015 ist jedenfalls die Versorgung mit Brauchwasser nicht gewährleistet, die für den Betrieb schon vor der Änderung notwendig war und nun erst recht für den Betrieb in Gestalt der Änderungsgenehmigung notwendig ist. Gleiches gilt für die Gestattung der Versickerung des Filterrückspülwassers, weil auch dies erstmals überhaupt in der Erlaubnis von 2015 gestattet war.

War nach alledem die Koordinierung der Verfahren geboten, ist der Antragsgegner diesem Gebot nicht gerecht geworden.

Was konkret unter einer inhaltlich vollständigen Koordinierung der Verfahren zu verstehen ist, lässt § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG zunächst offen. Der Gesetzeswortlaut, die Systematik, der Sinn und Zweck der Vorschrift sowie deren Entstehungsgeschichte sprechen für einen materiell-präventiven Gehalt des Koordinierungsgebots im Sinne einer inhaltlichen Wechselwirkung zur Vermeidung von Umweltauswirkungen auf unterschiedliche Medien durch unterschiedliche Genehmigungen. Ausgehend von seinem legislativen Ursprung in Art. 7 der IVURL ist die Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG so zu verstehen, dass eine „ausreichende verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Koordinierung“ sichergestellt werden soll, die neben einer reinen Stellungnahme auch eine inhaltliche Äußerungsaufforderung umfasst (vgl. BT-Dr 14/4599, S. 128; so übereinstimmend auch die Rechtsprechung: OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 08. Mai 2018 – OVG 11 S 45.16 – S. 13, EA; VG Cottbus, B. v. 29. Juli 2016 – 3 L 296/16 – Rn. 29 ff., Juris; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 22. März 2011 – 2 M 5/11 – Rn. 13, Juris; VG München, B. v. 23. März 2018 – M 19 SN 17.4631 – Rn. 80, Juris). Es genügt allerdings nicht, wenn die letztentscheidende Behörde in ihrer Entscheidung diejenige der erstentscheidenden Behörde berücksichtigt und sich nicht in Widerspruch dazu setzt. Zweck der Koordinierungspflicht ist es gerade, eine Situation zu vermeiden, in der eine der Behörden mit einer in Unkenntnis der vollständigen, sich erst aus der zusammenfassenden Darstellung und der Bewertung der sich danach ergebenden Auswirkungen ergangener Entscheidung „vollendete Tatsachen“ schafft und die zeitlich spätere Behörde hierauf nur noch mittels Vorgaben im eigenen Bereich reagieren kann, ohne selbst noch auf Ergänzungen oder Änderungen der anderen Zulassung hinwirken zu können, deren Notwendigkeit oder mindestens Vorzugswürdigkeit sich (erst) aufgrund der Gesamtbewertung der Auswirkungen ergibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 19, EA).

Hinsichtlich der wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren mangelt es an einer inhaltlichen Koordinierung der Regelungen im Zusammenwirken mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Eine solche Koordinierung ist unstreitig vollständig unterblieben. Hinsichtlich der wasserrechtlichen Erlaubnis von 2015 gingen die Beteiligten davon aus, dass eine Koordinierung schon aufgrund der zeitlichen Abfolge nicht nachholbar und hinsichtlich der wasserrechtlichen Erlaubnis von 2018 aufgrund des Verzichts entbehrlich sei (vgl. Genehmigungsbescheid, S. 24).

(2) Unabhängig vom Vorstehenden verletzt das dargestellte Verfahren auch die sich aus der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV a.F.) in der gem. § 25 Abs. 1 der 9. BImSchV maßgeblichen alten – insoweit durch die Erste ÄndVO v. 8. Dezember 2017 nicht geänderten – Fassung ergebenden Anforderungen, weil für die Änderungsgenehmigung eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestand.

Während der für alle immissionsschutzrechtlichen Verfahren geltende § 11 S. 4 der 9. BImSchV lediglich vorsieht, dass die Genehmigungsbehörde sich über den Stand der anderweitigen das Vorhaben betreffenden Zulassungsverfahren Kenntnis zu verschaffen und auf ihre Beteiligung hinzuwirken sowie mit den für dieses Verfahren zuständigen Behörden frühzeitig den von ihr beabsichtigten Inhalt des Genehmigungsbescheids zu erörtern und abzustimmen hat, hat der Verordnungsgeber für immissionsschutzrechtliche Verfahren mit UVP weitere, die Koordinierungspflicht aus § 10 Abs. 5 S. 2 BImSchG näher konkretisierende Regelungen getroffen. So sieht etwa § 2a Abs. 2 der 9. BImSchV a.F. vor, dass die gem. § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 UVPG 2010 als federführend bestimmte Behörde, die Aufgaben zur Unterrichtung des Vorhabenträgers über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben (Scoping-Verfahren) „im Zusammenwirken zumindest mit anderen Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde wahrzunehmen“ hat, „deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden“. Gemäß § 20 Abs. 1a S. 3 der 9. BImSchV a.F. hat die zur federführende Behörde bestimmte Genehmigungsbehörde die Pflicht, eine zusammenfassende Darstellung der „zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter, einschließlich der Wechselwirkung, sowie der Maßnahmen mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden“ zu erarbeiten, und zwar „im Zusammenwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde (…), deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird“. § 20 Abs. 1b S. 2 der 9. BImSchV a.F. sieht schließlich vor, dass auch die auf Grundlage der zusammenfassenden Darstellung zu bewertenden Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter im – durch die federführende Genehmigungsbehörde sicherzustellenden – Zusammenwirken zu erfolgen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 15, EA).

Die Kapazitätserhöhung unterliegt der Pflicht zur Durchführung einer UVP. Ob eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann, bemisst sich vorliegend nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 18. August 2010 (UVPG 2010), weil für das Vorhaben das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht bereits vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, § 74 Abs. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 20. Juli 2017 (UVPG 2017). Nach § 3e UVPG 2010 besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn die in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zu Recht gehen alle Beteiligten davon aus, dass für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, weshalb die Beigeladene eine UVP auch durchgeführt hat. Denn für die Kapazitätserhöhung um 162 t Lebendgewicht pro Schlachttag, also 85% der ursprünglich genehmigten Menge, und einer Gesamtanlagengröße von 352 t Lebendgewicht pro Schlachttag kann nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, dass durch das Vorhaben Umweltauswirkungen im Sinne von § 12 BImSchG betroffen sein können. Dies gilt insbesondere, weil für die Bestandsanlage selbst noch nie eine UVP durchgeführt wurde, so dass nicht einmal für die ursprünglich genehmigte Kapazität angenommen werden kann, dass Belange der Umwelt nicht beeinträchtigt werden.

Die Regelungen der 9. BImSchV waren im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil – wie die Beigeladene vorträgt – die wasserrechtliche Erlaubnis von 2018 ohne UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung habe erteilt werden dürfen.

Die Pflicht zur Durchführung der UVP ergibt sich für die wasserrechtliche Erlaubnis aus § 11 WHG, sodass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob die wasserrechtliche Erlaubnis selbst UVP-pflichtig ist.

Die im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchgeführte UVP unter Beteiligung der Öffentlichkeit wäre grundsätzlich geeignet, diese Anforderungen zu erfüllen. Die hier durchgeführte UVP blendete allerdings die mit der Grundwasserentnahme und mit der Filterrückspülwasserversickerung relevanten Aspekte bewusst aus, obwohl ihre Umweltrelevanz von Beigeladenen ausdrücklich anerkannt wurde. So stellte die Beigeladene in der zugrundliegenden Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) selbst fest, dass aufgrund der hydrologischen Verhältnisse Änderungen des Grundwasserstandes die umliegende Vegetation beeinflussen könnten. Diesen tatsächliche Aspekten spricht sie aber die rechtliche Relevanz in der Fehlannahme ab, dass die Grundwasserentnahme nicht über das bisherige wasserrechtlich genehmigte Maß hinausgehe. Auch hinsichtlich der Ableitung des Niederschlagswassers wird lediglich auf die vermeintlich vorhandenen Regelungen der wasserrechtlichen Erlaubnis verwiesen, eine inhaltliche Prüfung unterblieb jedoch (vgl. VV, Beiakte II, Bl. 55).

Dass das vom Antragsgegner als federführender Behörde durchgeführte Verfahren den Anforderungen der 9. BImSchV a.F. genügt hat, kann schon bei summarischer Prüfung verneint werden. Eine Koordinierung des wasserrechtlichen mit dem immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren hat weder in verfahrensrechtlicher und in materiell rechtlicher Hinsicht stattgefunden.

(4) Die festgestellten Verstöße sind nicht geheilt worden. Die Verletzung des Koordinierungsgebots begründet wenigstens einen einfachen Verfahrensfehler (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 20, EA), dessen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache gem. § 4 Abs. 1a UmwRG zu vermuten ist, wenn nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Nach den unionsrechtlich durch Art. 11 UVP-RL geprägten Anforderungen an das nationale Recht darf eine Rechtsverletzung nur dann gem. § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG wegen fehlender Kausalität verneint werden, wenn das Gericht, ohne dem Rechtsmittelführer die Beweislast aufzuerlegen, anhand der von der Behörde oder dem Vorhabenträger vorgelegten Beweise, der Akten und der sonst erkennbaren naheliegenden Umstände zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 22, EA).

Die gesetzliche Vermutung des § 4 Abs. 1 a UmwRG kann nicht widerlegt werden. Denn es erfolgte weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell rechtlicher Hinsicht eine Koordinierung. Vor diesem Hintergrund ist es vollkommen offen, ob sich dieser Fehler auch auf die Entscheidung in der Sache auswirkt.

Die festgestellte Rechtswidrigkeit der Änderungsgenehmigung führt vorliegend zunächst (nur) zur Aussetzung der Vollziehung der Genehmigung. Ein Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1b S. 1 UmwRG führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn diese nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Diese Vorschrift ist aber offensichtlich auf das Hauptsacheverfahren zugeschnitten. Ergibt sich dort, dass der Fehler korrigierbar ist, so hebt das Gericht die angefochtene Entscheidung nicht auf, sondern erklärt sie (nur) für rechtswidrig und nicht vollziehbar (vgl. Bunge, UmwRG, 2. Aufl., § 4 UmwRG, Rn. 102). Dieser Feststellung der Nichtvollziehbarkeit im Hauptsacheverfahren entspricht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. m.w.N. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2020 – OVG 11 S 20.18 –, Rn. 25, Juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. Aufgrund ihrer erfolglosen Antragstellung waren nach § 154 Abs. 3 VwGO die Kosten des Verfahrens neben dem Antragsgegner auch der Beigeladenen aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich der Höhe nach an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, Anhang zu § 164). Bei der Klage eines Verbands kommt es für die Bestimmung des Werts auf die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die von ihr vertretenen Interessen an (Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs). Danach bemisst sich der Wert in der Regel zwischen 15.000 – 30.000 Euro. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt die Kammer für derartige Klagen vorliegend in der Regel einen Streitwert von 30.000 Euro an (vgl. BVerwG, B. v. 15. September 2015 – 9 KSt 2/15 u.a. – Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 17). Dieser Wert ist gemäß Nr. 1.5 des Katalogs in Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel zu halbieren und war daher vorliegend auf 15.000,00 € festzusetzen.