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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 07.10.2020 – 6 K 1564/16

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1007.6K1564.16.00

Tenor§

Die Bescheide der Beklagten vom 18. März 2013 über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung (Az. 91213-1 und 91213-2) werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 63.295,80 Euro nebst Zinsen aus einem Betrag von 63.250,00 Euro in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat vom 8. September 2016 bis zum 20. Juni 2019 und in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr ab dem 21. Juni 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen durch die Beklagte.

Sie ist Eigentümerin zweier in der Gemeinde F... im Ortsteil F... gelegener Grundstücke (F... d... ), welche über eine Anschlussmöglichkeit an die in der Vergangenheit vom Amt D... betriebene zentrale Schmutzwassereinrichtung verfügen.

Dieses hatte die Aufgabe der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung von seinen amtsangehörigen Gemeinden – zu denen auch die Gemeinde F... gehört – übertragen bekommen.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2013 trat die Gemeinde F... gemeinsam mit den weiteren amtsangehörigen Gemeinden dem S... bei. Für die Gemeinde F... beschränkte sich der Beitritt auf ihren Ortsteil F..., da sie mit ihren übrigen Ortsteilen bereits Verbandsmitglied war. Die Einzelheiten des Beitritts wurden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag des Amtes D... und seinen Gemeinden mit dem S... vom 12. Oktober 2012 geregelt (Beitrittsvertrag).

Eine weitere öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übernahme von Aufgaben vom 12. Oktober 2012 zwischen dem S... und dem Amt D... sah vor, dass dieses in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 das Recht und die Pflicht zur Abgabenerhebung für die Gebiete der zum 1. Januar 2013 dem S... beigetretenen amtsangehörigen Gemeinden vom S... übernehmen sollte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung). Das Abgabenerhebungsrecht sollte u. a. alle Beitragsansprüche des Amtes für diejenigen Grundstücke umfassen, welche bereits über eine Anschlussmöglichkeit an seine zentrale Abwasserentsorgungsanlage verfügten (§ 1 Abs. 1 Satz 3 der Vereinbarung).

Mit Bescheiden vom 18. März 2013 zog die Beklagte die Klägerin für die Möglichkeit des Anschlusses ihrer Grundstücke an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen in Höhe von 47.538,25 Euro (F... ) und 15.757,55 Euro (F... ) heran. Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin jeweils am 16. April 2013 Widerspruch und beantragte zugleich jeweils die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide. Dem schlossen sich Gespräche und Schriftverkehr zwischen den Beteiligten bezüglich einer möglichen Stundung der Beitragsforderungen an.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 kündigte die Klägerin eine Begründung ihrer Widersprüche an und bat die Beklagte, bis dahin noch nicht über diese zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie die vollständige Zahlung der beiden Beitragsforderungen anweisen werde. Der Zahlungseingang bei der Beklagten erfolgte am 29. oder 30. Juli 2014.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 forderte die Klägerin die Beklagte auf, nunmehr über die beiden Widersprüche zu entscheiden. Zugleich forderte sie die Beklagte auf, die gezahlten Beträge zu erstatten. Dies begründete sie damit, dass die beiden Beitragsbescheide rechtswidrig und aufzuheben seien. Bei den beiden Grundstücken handele es sich um sogenannte Altanschließergrundstücke, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hätten veranlagt werden dürfen. Jedes Grundstück habe schon vor dem 3. Oktober 1990 über eine Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage verfügt. Es sei insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten. Zudem sei aus den beiden Beitragsbescheiden die erlassende Behörde nicht erkennbar, da sowohl im Briefkopf als auch in der Unterschriftszeile neben dem Amt auch dessen Eigenbetrieb Trink- und Abwasser aufgeführt sei.

Nach nochmaliger Aufforderung durch die Klägerin vom 7. März 2016, über die Widersprüche zu entscheiden und die von ihr gezahlten Beträge zu erstatten, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 18. März 2016 mit, dass die Bearbeitung und Entscheidung wegen der Vielzahl von Anträgen noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde.

Mit Schreiben vom 5. April 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie deren Antrag auf Rückzahlung der Anschlussbeiträge an den hierfür zuständigen S... weitergeleitet habe. Sie gehe von einer längeren Bearbeitungsdauer dort aus.

Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 20. April 2016, dass ihre Beitragszahlungen an die Beklagte erfolgt und daher auch von dieser nebst 5 % Zinsen seit Zahlungseingang am 29. Juli 2014 zu erstatten seien. In Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens seien die Beitragsbescheide auch deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil die Beklagte infolge des Beitritts der amtsangehörigen Gemeinden zum S... zu deren Erlass nicht mehr berechtigt gewesen sei.

Mit E-Mail vom 3. Mai 2016 kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Aufhebung der beiden Beitragsbescheide an. Hieran erinnerte sie diese mit Schreiben vom 2. Juni 2016.

Mit E-Mail vom 8. Juni 2016 übersandte die Beklagte der Klägerin die Entwürfe von zwei Bescheiden, mit welchen die beiden Beitragsbescheide jeweils zurückgenommen werden sollten. Begründet wurde dies damit, dass zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Beklagte hierfür nicht mehr zuständig gewesen sei, da die Aufgabe der Abwasserentsorgung mit Wirkung zum 1. Januar 2013 auf den S... übergegangen sei. Die Beklagte teilte in ihrer E-Mail mit, die Bescheidentwürfe zwecks Prüfung auch an ihren Rechtsanwalt gesendet zu haben. Sobald dieser sich geäußert habe, werden die Rücknahmebescheide ergehen.

Entgegen dieser Ankündigung teilte die Beklagte jedoch sodann mit E-Mail vom 16. Juni 2016 der Klägerin mit, dass nach einem Gespräch mit ihrem Rechtsanwalt für sie nun Klarheit bestehe, dass die Beitragsbescheide rechtmäßig seien, sie diese daher nicht zurücknehmen werde, sondern in den nächsten Tagen Widerspruchsbescheide erlasse.

Die Klägerin hat am 8. September 2016 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihre Ausführungen im Vorverfahren und trägt ergänzend vor, die Beklagte wisse, dass ihre Beitragsbescheide rechtswidrig seien und habe deshalb der Klägerin deren Rücknahme zugesichert. Neben der formellen Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide sei auch die Ermittlung der Beitragshöhe rechtswidrig erfolgt, da die der maßgeblichen Satzung zugrunde liegende Kalkulation über 20 Jahre alt sei. Seit 1. Januar 2013 gelte diese Satzung aber ohnehin nicht mehr, da nur noch das Satzungsrecht des S... einschlägig sei. Unabhängig davon weise die Satzung der Beklagten eine Regelungslücke auf, da sie abwasserrelevant genutzte Grundstücke nicht erfasse, die entweder nicht oder nur mit Anlagen unter 1,40 m bebaut sind. Solche Grundstücke gebe es auch im Gebiet des Amtes D... .

Die Klägerin hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,

die Beitragsbescheide der Beklagten vom 18. März 2013 aufzuheben sowie

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 63.295,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 1. August 2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass sie zuständig und berechtigt gewesen sei, die angefochtenen Beitragsbescheide zu erlassen. Zwar sei die Aufgabe der Abwasserbeseitigung mit Wirkung zum 1. Januar 2013 auf den S... übergegangen. Die mit den beiden Bescheiden erhobenen Beitragsforderungen seien aber in sachlicher Hinsicht bereits vor dem 31. Dezember 2012 entstanden. Zur Geltendmachung solcher Forderungen sei nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 12. Oktober 2012 weiterhin das Amt D... zuständig und finde weiterhin dessen Satzungsrecht Anwendung. Dies folge auch daraus, dass der S... in seinem Verbandsgebiet keinerlei Beiträge erhebe und auch in der Vergangenheit nicht erhoben habe. Daher habe Einigkeit zwischen den Vertragsparteien bestanden, dass der S... diesbezüglich keine Kompetenzen erhalten solle, sondern diese beim Amt verbleiben. Eine solche Vereinbarung verstoße gegen kein gesetzliches Verbot und stehe im Einklang mit den Regelungen für kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg. Die Beitragsforderungen seien auch nicht verjährt. Insbesondere handele es sich bei den Grundstücken nicht um sogenannte Altanschließergrundstücke. Die sachliche Beitragspflicht sei frühestens im Jahr 2012 entstanden, als die Grundstücke mit Inkrafttreten der Innenbereichssatzung erstmals in den Innenbereich einbezogen worden seien. Die Wirksamkeit der Abwasserbeitragssatzung des Amtes sei bereits in einem Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg festgestellt worden. Im Übrigen habe die Beklagte der Klägerin auch nicht zugesichert, die beiden Beitragsbescheide aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge nebst den Satzungsunterlagen verwiesen, die jeweils der Entscheidung zu Grunde lagen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege des schriftlichen Verfahrens durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben.

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Soweit die Klägerin die Aufhebung der beiden Beitragsbescheide vom 18. März 2013 begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, da die Klägerin gegen die Bescheide jeweils fristgerecht Widerspruch eingelegt und die Beklagte diese Widersprüche ohne zureichenden Grund bis zur Klageerhebung am 8. September 2016 – und auch in der Folge – nicht beschieden hat.

Die Klage ist insoweit auch begründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide der Beklagten vom 18. März 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin (daher) in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Es mag dahinstehen, ob die von der Beklagten als Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Beitragserhebungen herangezogene Schmutzwasserbeitragssatzung des Amtes D... vom 25. September 2007 wirksam ist. Dagegen dürfte hier allerdings sprechen, dass ihr Beitragsmaßstab insoweit unvollständig ist, als er Außenbereichsgrundstücke nicht erfasst, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind (vgl. zu einer solchen Regelungslücke OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 – 9 B 62.11 –, juris Rn. 18 ff., 26; VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 – 6 K 922/14 –, juris Rn. 53) und die Beklagte nicht dargelegt hat, dass solche Grundstücke im Amtsgebiet nicht vorhanden sind.

Letztlich kann die Frage der Wirksamkeit der Schmutzwasserbeitragssatzung aber offen bleiben. Denn jedenfalls war die Beklagte hier nicht (mehr) befugt, auf Grundlage dieser Satzung Beiträge zu erheben. Das Amt D... war im Zeitpunkt der Beitragserhebung weder Träger der Aufgabe der Abwasserbeseitigung für den Ortsteil F... der Gemeinde F... noch Träger der öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung, für deren Nutzungsmöglichkeit die Klägerin zu einem Beitrag herangezogen worden ist.

Nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) können die Gemeinden und Gemeindeverbände von den Grundstückseigentümern Beiträge dafür erheben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG oder Teilen davon wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Berechtigung der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beitragserhebung kann sich jedoch nur auf die - zumindest auch - in ihrer Trägerschaft stehenden öffentlichen Einrichtungen beziehen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. September 2011 – 5 B 205/10 –, juris Rn. 40; Beschluss vom 24. September 2004 – 5 BS 119/04 –, juris Rn. 4; VG Cottbus, Urteil vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 –, juris Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 3. November 2011 – 6 K 15/11 –, juris Rn. 22). § 8 KAG ist deshalb dahin zu verstehen, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände Beiträge nur für ihre öffentlichen Einrichtungen erheben können. Dieser Begriff in § 8 KAG hat dieselbe Bedeutung wie in den allgemeinen kommunalrechtlichen Vorschriften (vgl. etwa § 12 Brandenburgische Kommunalverfassung – BbgKVerf). Er ist als organisatorisch verfestigter Mittelbestand zur Erbringung von Leistungen im Rahmen gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben – hier der Aufgabe der Abwasserbeseitigung aus § 66 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) - zu definieren (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. September 2011 – 5 B 205/10 –, juris Rn. 40; Beschluss vom 24. September 2004 – 5 BS 119/04 –, juris Rn. 4; Urteil vom 3. Juni 2003 - 4 D 373/99 -, juris Rn. 117; VG Cottbus, Urteil vom 3. November 2011 – 6 K 15/11 –, juris Rn. 22; Urteil vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 –, juris Rn. 16). Es ist auch nur im Fall eigener Einrichtungsträgerschaft gerade die jeweilige öffentlich-rechtliche Körperschaft, welche den Anschlussberechtigten die öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellt und Ihnen damit dauerhaft einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, welcher mit dem Beitrag abgegolten werden soll (vgl. zum Ganzen OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004 – 5 BS 119/04 –, juris Rn. 6; Urteil vom 3. Juni 2003 – 4 D 373/99 –, juris Rn. 117 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 3. November 2011 – 6 K 15/11 –, juris Rn. 23; Urteil vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 –, juris Rn.17).

Auch besteht für die Erhebung von Beiträgen ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe. Dies folgt aus dem Regelungszusammenhang mit § 64 Abs. 2 Nr. 1 BbgKVerf, wonach die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen zu beschaffen haben. Zu diesen speziellen Entgelten zählen neben öffentlich-rechtlichen Gebühren insbesondere auch Beiträge nach § 8 Abs. 1 KAG (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 15 B 778/07 –, juris Rn. 9; VG Cottbus, Beschluss vom 6. Februar 2014 – 4 L 10/14 –, juris Rn. 8). Die Aufgabe, um deren Finanzierung es bei der Beitragserhebung geht, muss demnach immer (noch) eine eigene Aufgabe der Gemeinde sein (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Januar 2005 – 5 D 30/01 –, juris Rn.116; Thüringer OVG, Beschluss vom 23. Februar 2012 – 4 ZKO 711/11 –, juris Rn. 9). Fehlt es an der Einrichtungsträgerschaft, weil die öffentlich-rechtliche Körperschaft die Aufgabe übertragen hat oder nicht wahrnimmt, scheidet folglich auch eine Beitragserhebung aus.

So liegen die Dinge hier. Zwar hatten die amtsangehörigen Gemeinden dem Amt D... die Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung ursprünglich gemäß § 135 Abs. 5 Satz 1 BbgKVerf übertragen. In dessen Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 25. September 2007 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11. August 2010 (SBS Amt) war diesbezüglich u. a. geregelt, dass es eine selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung betrieb (§ 1 Abs. 1 lit. a SBS Amt), zu der das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen gehörte (§ 2 Abs. 5 SBS Amt).

Mit dem Beitritt der Gemeinde F... für ihren Ortsteil F... zum S... mit Wirkung zum 1. Januar 2013 ist die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für diesen Ortsteil, die bis dahin das Amt wahrgenommen hatte, jedoch auf den S... übergegangen. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I/99, S.194), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I /08, S.202, 206 – GKG a. F.), führt der Zusammenschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu einem Zweckverband zu einer vollständigen Übertragung der Aufgabenträgerschaft auf den Verband und damit zum Verlust der Befugnis der zum Zweckverband gehörenden Gemeinden zur Durchführung dieser Aufgabe. Dies gilt nicht nur bei der erstmaligen Bildung eines Zweckverbandes, sondern auch bei einem - wie hier - späteren Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 GKG a. F.

Bedenken an der Wirksamkeit des Beitritts der Gemeinde F... für ihren Ortsteil F... zum S... bestehen keine. Die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie des Absatzes 4 Satz 1, 1. Alt. BbgGKG a.F. liegen vor. Der nach § 20 Absatz 2 Satz 1 GKG a. F. erforderliche Beitrittsantrag kann in dem Beschluss der Gemeindevertretung F... vom 1. August 2012 gesehen werden, in dem diese unter Bezugnahme auf den Entwurf des am 12. Oktober 2012 geschlossenen Beitrittsvertrags, in welchem die genauen Modalitäten des Beitritts, u. a. auch die Frage, welche Vermögensgegenstände übergehen sollen, geregelt sind (vgl. § 4 des Vertrages in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Anlagenverzeichnis), einen Abgeordneten ermächtigte, in der Verbandsversammlung dem Abschluss des Beitrittsvertrages zuzustimmen. Auch hat die Verbandsversammlung des SWAZ am 10. Oktober 2012 einstimmig dem Beitritt der neuen Verbandsmitglieder zugestimmt (vgl. § 20 Abs. 1 BbgGKG) und am 21. November 2012 die entsprechende Änderung der Verbandssatzung beschlossen, die der Landrat des Landkreises S... als Aufsichtsbehörde am 6. Dezember 2012 genehmigt und im Amtsblatt für den Landkreis S... vom 29. Dezember 2012 ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht hat.

Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für den Ortsteil F... ist hier auch vollständig auf den S... übergegangen. Gemäß § 6 Abs. 1 GKG a. F. gehen mit dem Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband die Aufgaben, die diesem gestellt sind, einschließlich des Satzungs(gebungs)rechts auf den Verband über. Welche Aufgaben der Verband bezogen auf welche Gebiete im Einzelnen wahrnimmt, muss sich gemäß § 9 Abs. 2 GKG a. F. der Verbandsatzung entnehmen lassen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2009 – 6 K 1037/05 –, juris Rn. 53). Insoweit sieht § 2 Abs. 6 der Verbandssatzung des S... vom 29. November 2006 in der hier maßgeblichen Fassung der 3. Änderungssatzung vom 21. November 2012 (Amtsblatt für den Landkreis S... Nr.13/2012, S. 39) vor, dass das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Abwasserbeseitigung sowie die hiermit verbundenen Befugnisse und Verpflichtungen gegenüber den Verbrauchern und Dritten in vollem Umfang auf den Zweckverband übergehen. Von der in § 6 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. vorgesehenen Möglichkeit, das Satzungs(gebungs)recht für alle oder bestimmte Verbandsmitglieder auszuschließen und damit einer einschränkenden Ausgestaltung der Aufgabenübertragung ist in der Verbandssatzung des S... kein Gebrauch gemacht worden. Auch der zwischen dem S..., dem Amt D... und dessen amtsangehörigen Gemeinden geschlossene öffentlich-rechtliche Beitrittsvertrag vom 12. Oktober 2012 gibt für eine Aufgabenbeschränkung hinsichtlich der Abwasserbeseitigung – unabhängig davon, ob eine solche Aufgabenbeschränkung außerhalb der Verbandssatzung überhaupt rechtlich zulässig wäre (vgl. hierzu noch unten) - nichts her. Zwar finden sich in § 2 Abs. 1 Satz 5, § 9 Abs. 1 Satz 4 und in § 10 Abs. 2 Satz 4 des Beitrittsvertrages Regelungen, nach denen das Amt D... für die Erhebung und Einziehung der sachlich bis zum 31. Dezember 2012 in seinem Gebiet entstandenen Abgabenforderungen weiterhin zuständig bleiben soll. Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass auch die Abwasserentsorgungspflicht beim Amt verbleiben sollte. Vielmehr galt dies dem eindeutigen Wortlaut der genannten Vertragsbestimmungen nach nur für das Recht und die Pflicht zur Abgabenerhebung. Deutlich wird dies auch in der zwischen dem Amt D... und dem S... gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 sowie der Präambel (vgl. insoweit deren Abs. 3 Satz 2) des Beitrittsvertrages zu dessen Ergänzung geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übernahme von Aufgaben vom 12. Oktober 2012, die - ungeachtet ihrer Unwirksamkeit (vgl. hierzu noch unten) – ebenfalls ausschließlich ein Abgabenerhebungsrecht des Amtes vorsieht. Dass damit auch eine (Rück-)Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht von dem S... auf das Amt D... einhergehen sollte, lässt sich dieser Vereinbarung ebenso wenig entnehmen, wie auch sonst keine Anhaltspunkte für eine solche delegierende Aufgabenübertagung auf das Amt bestehen.

Mit dem vollständigen Übergang der Aufgabe der Abwasserentsorgung auf den S... mit Wirkung zum 1. Januar 2013 ist vorliegend zugleich ein Übergang der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung, für deren Herstellung die Beklagte von der Klägerin Beiträge erhoben hat, in die Trägerschaft des S... erfolgt. Zwar ist der S... weder Gesamt- noch Sonderrechtsnachfolger des Amtes D... als bisherigen Träger dieser Einrichtung geworden. Er hat jedoch nicht nur die Aufgabe der Abwasserentsorgung übernommen, sondern auch das zur Erfüllung dieser Aufgabe vorhandene (technische) Anlagevermögen des Amtes und dessen amtsangehörigen Gemeinden. Dies lässt sich § 4 Abs. 1 des Beitrittsvertrages entnehmen, wonach durch das Amt D... und dessen Gemeinden die im Gebiet der Beitrittsgemeinden belegenen und in Anlage 3a zum Beitrittsvertrag genannten wasserwirtschaftlichen Anlagen kostenfrei auf den S... übertragen werden (Satz 1), wobei diesem das Eigentum an den Anlagen frei von Rechten Dritter verschafft werden soll (Satz 2). In Anlage 3a des Beitrittsvertrages (zu übernehmendes Anlagevermögen) heißt es zum Bereich Abwasser: „Kläranlage D... und Pumpwerke sowie Schmutzwasserkanäle in D..., T... und F..., Kläranlage G... mit Schmutzwasserkanalnetz, Kläranlage J... mit Schmutzwasserkanalnetz, Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeuge.“ Weiter heißt es in Anlage 3a BV: „Übernommen werden alle Anlagen, die für die Ver- und Entsorgung notwendig sind.“

Durch diesen Anlagenübergang ist die ehemalige zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Amtes D... nunmehr eine eigene Einrichtung des S... . Zwar kommt es dabei nicht auf das Eigentum des S... an der Anlage oder sämtlichen Anlagenteilen an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 – 9 B 35.12 –, juris Rn. 21; Beschluss vom 21. Februar 2011 - 9 S 92.10 -, S. 7 d. EA.) Notwendig aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der S... als verantwortlicher Träger das „Heft in der Hand“ hält, d. h. dauerhaft die Entsorgungssicherheit und bestehende Anschlussrechte garantieren sowie den Anschlussberechtigten einen Anschluss verschaffen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 – 9 B 34.12 –, juris Rn. 22; Urteil vom 14. November 2013 – 9 B 35.12 –, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. August 2009 – 15 A 2267/07 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 30. Juni 2008 – 15 A 699/06 –, juris Rn. 8; VG Cottbus, Urteil vom 3. November 2011 – 6 K 15/11 –, juris Rn. 23; Urteil vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 –, juris Rn. 17). Daran bestehen hier aber keine Zweifel. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte oder Dritte sich durch Vertrag oder auf andere Weise einen ausreichenden Einfluss verschafft haben, der es ihnen erlaubte, anstelle des S... die maßgeblichen Entscheidungen über die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage treffen zu können.

Ebenso wenig ist die Lebensgeschichte dieser Anlage durch den Beitritt der Gemeinden des Amtes D... zum S... beendet worden. Ihr rechtlicher Bestand ist nicht in die bereits bestehende Verbandseinrichtung eingebracht worden. Vielmehr betreibt der S... - ausweislich § 1 Abs. 1 lit. d) seiner Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 2. Dezember 2009 in der Fassung der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen 2. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2012 - die ehemalige zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Amtes als rechtlich selbständige „Schmutzwasseranlage D... “ weiter.

Ist danach mit Wirkung zum 1. Januar 2013 sowohl die Aufgaben- als auch die Einrichtungsträgerschaft auf den S... übergegangen, folgt dem – wie oben ausgeführt - als Annexkompetenz auch das Recht und die Pflicht zur Beitragserhebung.

Dies gilt unabhängig davon, ob die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück hinsichtlich dieser Abwasserentsorgungseinrichtung vor dem 1. Januar 2013 entstanden ist oder erst danach. Mit der Übertragung der Aufgabe und der Einrichtung auf den S... be- bzw. entsteht das Benutzungsverhältnis der Grundstückseigentümer nunmehr nicht mehr zur Beklagten, sondern zum S... . Jetzt stellt dieser den Beitragspflichtigen die Einrichtung dauerhaft zur Verfügung und verschafft ihnen damit die beitragsrelevante Vorteilslage. Dies hat zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt ausschließlich der S... aus eigenem Recht befugt ist, zur Deckung seines Aufwandes von den Beitragspflichtigen, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung ein Vorteil entsteht, Beiträge auf der Grundlage der Vorschriften des KAG zu erheben und die dafür erforderlichen Abgabenbescheide zu erlassen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 23. Februar 2012 – 4 ZKO 711/11 –, juris Rn. 9).

Dieser Übergang der Abgabenhoheit auf den S... konnte vorliegend weder im Beitrittsvertrag ausgeschlossen werden, noch konnte der S... die Befugnis zur Abgabenerhebung durch den in Ergänzung des Beitrittsvertrages abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Übernahme von Aufgaben vom 12. Oktober 2012 auf das Amt D... (rück)übertragen. Soweit § 2 Abs. 1 Satz 5, § 9 Abs. 1 Satz 4 und § 10 Abs. 2 Satz 4 des Beitrittsvertrages hiervon abweichende Regelungen treffen, sind diese ebenso unwirksam, wie dies auch die vereinbarte Übernahme der Beitragserhebung durch die Beklagte in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übernahme von Aufgaben vom 12. Oktober 2012 ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 GKG a. F. gehen die Rechte und die Pflichten der an einem Zweckverband beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände zur Erfüllung der Aufgaben, die dem Zweckverband gestellt sind, auf den Zweckverband über. Dies gilt auch für das Recht und die Pflicht Beiträge nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 KAG zu erheben. Welche Aufgaben dem Zweckverband gestellt sind, muss gemäß § 9 Abs. 2 GKG a. F. die Verbandssatzung bestimmen. Schon diese Regelungen schließen es aus, dass ein Zweckverband ohne entsprechende Änderung seiner Verbandssatzung seine Mitgliedsgemeinden oder - wie hier - eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts ermächtigt, Beiträge für Verbandseinrichtungen zu erheben. Gesetzliche Zuständigkeitsregelungen sind der Disposition der Beteiligten entzogen. Es ist nicht möglich, dass eine Behörde ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ihre Zuständigkeit delegiert oder einschränkt (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 2. Oktober 2007 - 5 B 178/07 –, juris Rn. 35; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 3 Rnrn. 12, 12a). Ein Verbleib der Abgabenerhebung bei der Beklagten bzw. deren Rückübertragung auf die Beklagte hätten deshalb zumindest einer Regelung in der Verbandssatzung des S... bedurft. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Denn wie oben bereits dargelegt worden ist, lässt sich der Verbandssatzung des S... in der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beitragsbescheide geltenden Fassung vom 21. November 2012 insoweit nichts entnehmen. Vielmehr sieht diese in § 2 Abs. 6 vor, dass das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Abwasserbeseitigung sowie die hiermit verbundenen Befugnisse und Verpflichtungen gegenüber den Verbrauchern und Dritten - mithin auch die Befugnis zur Beitragserhebung - in vollem Umfang beim S... liegen.

Vor allem aber ist die hier erfolgte isolierte Übertragung der Beitragserhebung – d. h. ohne entsprechende (Rück-)Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht sowie der Einrichtungsträgerschaft vom S... auf die Beklagte - auch mit den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes nicht vereinbar. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist § 8 KAG zwingend dahin zu verstehen, dass die Gemeinden nur für ihre eigenen Einrichtungen Beiträge erheben können. Gleiches gilt im Übrigen für Benutzungsgebühren. Die Berechtigung der Gemeinden zur Gebührenerhebung nach § 6 Abs. 1 KAG kann sich nur auf die in ihrer Trägerschaft stehenden öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen beziehen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. September 2011 – 5 B 205/10 –, juris Rn. 40). Die getroffenen Vereinbarungen verstoßen mithin gegen einen allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsatz, dass nur der Träger einer Einrichtung Abgaben in Bezug auf sie erheben kann (vgl. zum Ganzen Brüning in Rechtsgutachten „Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 (BvR 2961/14 u.a.), S. 21).

Hinzu kommt, dass der S... im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 12. Oktober 2012 hinsichtlich der Aufgabe der Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen für das Gebiet der beitretenden Gemeinden (noch) nicht verfügungsbefugt gewesen ist (vgl. zur entsprechenden Neuregelung in § 5 GKG n. F.: Pencereci, GKGBbg-Kommentar, Stand Oktober 2018, § 5 Ziffer 1) und diese Aufgabe auch deshalb nicht mittels der getroffenen Vereinbarung delegieren konnte. Denn erst mit dem Übergang der Aufgaben- und Einrichtungsträgerschaft zum 1. Januar 2013 ist auch die Zuständigkeit für die Festsetzung von Abwasseranschlussbeiträgen auf den S... übergegangen. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, nach dem niemand mehr Rechte auf einen anderen übertragen kann, als er selbst innehat, muss auch für Kompetenzübertragungen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach § 23 GKG a. F. gelten. Selbst wenn man insoweit davon ausginge, dass solche Verfügungen in entsprechender Anwendung von § 185 Abs. 2 BGB nachträglich wirksam werden können, wenn der Verfügende das Recht später erwirbt (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Beschluss vom 22. September 2003 – 5 BS 255/03 –, juris Rn. 19 ff.), hätte das Amt D... das Recht und die Pflicht zur Beitragserhebung gleichwohl nicht am 1. Januar 2013 nach § 23 GKG a. F. vom S... erwerben können. Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. war Voraussetzung für die Übertragung einer Aufgabe durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 23 GKG a. F., dass die Aufgabe allen Beteiligten der Vereinbarung obliegt. Vorliegend handelte es sich bei der Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach § 66 Abs. 1 BbgWG und der als Annexkompetenz damit verbundenen Abgabenerhebung jedoch seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr um eine Aufgabe des Amtes. Zwar hatte dieses die Aufgabe ursprünglich von seinen amtsangehörigen Gemeinden nach § 135 Abs. 5 Satz 1 BbgKVerf übertragen bekommen. Jedoch ist sie ausweislich § 2 Abs. 1 Satz 2 des Beitrittsvertrages mit Wirkung vom 31. Dezember 2012, 24:00 Uhr, vom Amt auf die amtsangehörigen Gemeinden rückübertragen worden.

Bereits dies führt zur Unwirksamkeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übernahme von Aufgaben vom 12. Oktober 2012. Deren Regelungen zum Übergang des Beitragserhebungsrechts auf die Beklagte sowie die entsprechenden Vereinbarungen im Beitrittsvertrag vom 12. Oktober 2012 sind aber auch aufgrund der oben genannten Rechtsverstöße unwirksam.

Die Unwirksamkeit folgt insoweit aus einer entsprechenden Anwendung des § 59 Abs. 1 und Abs. 3 VwVfG i. V. m. § 134 BGB. Einer direkten Anwendung der genannten Vorschriften steht § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) entgegen, wonach dieses Gesetz nicht in Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, gilt. Das ist vorliegend der Fall, denn der in den Verträgen erklärte Verbleib bzw. Übergang des Abgabenerhebungsrechts bei der bzw. auf die Beklagte steht im Sachzusammenhang mit der in § 6 KAG geregelten Erhebung von Benutzungsgebühren und der in § 8 KAG geregelten Erhebung von Beiträgen für kommunale Einrichtungen oder Anlagen. Gemäß § 12 KAG sind für diesbezügliche Verwaltungsverfahren Vorschriften der Abgabenordnung anwendbar.

Gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei den beiden Verträgen handelt es sich um koordinationsrechtliche öffentlich-rechtliche Verträge i. S. d. § 54 Satz 1 VwVfG. Die Vertragsparteien sind gleichberechtigte Träger öffentlicher Verwaltung, die einvernehmliche Regelungen bezüglich der öffentlichen Aufgabe der Trinkwasserversorgung (§ 59 BbgWG) und der Abwasserentsorgung (§ 66 Abs. 1 BbgWG) in der Form kommunaler Gemeinschaftsarbeit nach dem GKG a. F. sowie der damit verbundenen Erhebung öffentlicher Abgaben nach dem KAG erzielen wollten.

Beide Verträge enthalten Regelungen, die gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB verstoßen. Zwar soll nicht jeder Verstoß gegen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit sanktioniert werden. Daher dürfen an den Begriff des gesetzlichen Verbots im Sinne von § 134 BGB nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1991 – 8 C 61/90 –, juris Rn. 13; Tegethoff, in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 59 Rn. 10).

Vorliegend ist aber in qualifizierter Weise gegen ein gesetzliches Verbot i. S. d. § 134 BGB verstoßen worden. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass öffentliche Abgaben grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden dürfen. Diese strikte Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg) ist im Abgabenrecht von besonderer und gesteigerter Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1991 – 8 C 61/90 –, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 9 A 1133/18 –, juris Rn. 84; Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 9 A 2083/12 –, juris Rn. 40; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Oktober 2009 – 4 K 470/08 –, juris Rn. 19). Dies schließt es nicht nur aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sondern auch Abgabengläubiger untereinander, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen erfolgen darf, ist für den Rechtsstaat so fundamental, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, welches die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 -, juris Rn. 15; Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 - juris Rn. 33).

Insoweit stellt der hier vertraglich vereinbarte Übergang der Abgabenhoheit auf das Amt D... ohne gleichzeitigen Übergang der Aufgaben- und Einrichtungsträgerschaft einen qualifizierten Fall der Rechtswidrigkeit dar. Wie oben ausgeführt wurde, sind das Recht und die Pflicht zur Erhebung von Kommunalabgaben grundsätzlich dem Aufgaben- und Einrichtungsträger zugewiesen. Dementsprechend bedarf jede Abweichung von diesem Grundsatz einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung im einschlägigen Fachrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 9 C 12/11 –, juris Rn. 21). Daran fehlt es hier aber. Das KAG enthält in § 6 und § 8 zwar Regelungen über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren, jedoch – wie ausgeführt - nur in Bezug auf Einrichtungen und Anlagen die in Trägerschaft des jeweiligen Abgabengläubigers stehen. Auch dem GKG a. F. ließ sich eine solche Ermächtigung nicht entnehmen. Zwar waren Teilaufgabenübertragungen auf einen Zweckverband danach ebenso zulässig, wie dieser auch gemäß § 20 Abs. 1 GKG a. F. unter Beachtung der dort und in den übrigen Absätzen des § 20 GKG a. F. normierten Voraussetzungen Aufgaben auf die Mitgliedsgemeinden (rück)übertragen konnte. Dies betraf aber nur die Selbstverwaltungsaufgabe als solche, nicht jedoch die Abgabenerhebung zu ihrer Finanzierung. Ein Auseinanderfallen von Aufgabenträgerschaft und Abgabenhoheit sah das GKG a. F. nicht vor. Mithin konnte dies auch nicht durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 1, 1. Alt. GKG a. F. erreicht werden. Zumal diese hier – wie oben ausgeführt worden ist – unwirksam war. Andere Fachgesetze, die ein Auseinanderfallen von Einrichtungs- und Aufgabenträgerschaft auf der einen Seite und der daran anknüpfenden Abgabenhoheit auf der anderen Seite ermöglichen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Auch dem hier als verletzt anzusehenden Dispositionshindernis des § 6 Abs. 1 GKG a. F. i. V. m. § 9 Abs. 2 GKG a. F. kommt eine Verbotsqualität i. S. d. § 134 BGB zu. Hierfür sprechen vor allem Gründe der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Eine vertragliche Beschränkung des in § 6 Abs. 1 GKG a. F. gesetzlich vorgesehenen Aufgabenübergangs bzw. eine Rückübertragung von Aufgaben ohne entsprechende Satzungsregelung würde - abgesehen davon, dass eine isolierte Übertragung der „Teilaufgabe“ Abgabenerhebung ohnehin nicht zulässig wäre – die Nachvollziehbarkeit und Überschaubarkeit der Aufgabenerfüllung sowie der daran anknüpfenden Abgabenerhebung im Hinblick auf etwaige Rechtsschutzinteressen Betroffener maßgeblich erschweren. Denn nach außen, also den Grundstückseigentümern gegenüber, bliebe ausschließlich der Zweckverband als nach dem gesetzlichen und satzungsmäßigen Abgabenrecht zuständiger Aufgabenträger für die ordnungsgemäße Durchführung der Abwasserentsorgung sowie der Erhebung von Abgaben hierfür - auch nach ihrer vertraglichen Übertragung - verantwortlich.

Infolgedessen erweisen sich die betreffenden Regelungen in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übernahme von Aufgaben vom 12. Oktober 2012 auch aus diesen Gründen als unwirksam. Gleiches gilt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Satz 5, § 9 Abs. 1 Satz 4 und § 10 Abs. 2 Satz 4 des Beitrittsvertrages soweit damit nach dem Willen der Vertragsparteien ein Übergang des Beitragserhebungsrechts ausgeschlossen werden sollte. Im Übrigen ist der Beitrittsvertrag in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 3 VwVfG jedoch als wirksam zu behandeln, da die betreffenden Regelungen nur einen geringfügigen Teil des Beitrittsvertrages ausmachen und anzunehmen ist, dass dieser auch ohne die nichtigen Regelungen geschlossen worden wäre. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die amtsangehörigen Gemeinden ohne Verbleib des Beitragserhebungsrechts beim Amt D... dem S... nicht beigetreten wären.

Unterliegen damit die angefochtenen Beitragsbescheide mangels sachlicher Zuständigkeit der Beklagten für deren Erlass der Aufhebung, so ist auch das mit der Klage darüber hinaus verfolgte Erstattungsbegehren zulässig und begründet.

Der Zulässigkeit des Leistungsantrags steht nicht entgegen, dass die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b. KAG grundsätzlich voraussetzt, dass darüber durch einen vorherigen Abgabenbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a. KAG entschieden worden ist, da die Abgabenordnung über die Regelung des § 12 Abs. 1 KAG nur als Landesrecht anwendbar ist, gegenüber welchem die bundesrechtliche Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO Vorrang hat. Danach ist die Verbindung des auf die Folgenbeseitigung gerichteten Antrags mit der Anfechtungsklage zulässig, ohne dass insoweit ein Verwaltungsverfahren stattgefunden haben muss. Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, der leerlaufen würde, wenn die Rückzahlung gezahlter Beiträge von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 – 6 K 911/13 –, S. 11 d. EA.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 1 L 167/08 –, juris Rn. 30; VG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2000 – 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 30).

Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, da die Beklagte nicht ausdrücklich die Erstattung für den Fall der Aufhebung der Beitragsbescheide zugesagt hat und es sich auch sonst nicht ergibt, dass es keiner Inanspruchnahme des Gerichts bedarf (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 – 1 C 38/97 – juris Rn. 14). Vielmehr hat sich die Beklagte zu dem mit der Klage ebenfalls anhängig gemachten Leistungsantrag nicht weiter eingelassen.

Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b. KAG liegen vor. Die Klägerin hat nach ihrem von der Beklagten nicht widersprochenen Vortrag am 29. Juli 2014 den geltend gemachten Betrag in Höhe von 63.259,80 Euro auf ihre Rechnung an die Beklagte gezahlt. Auch dem Verwaltungsvorgang lässt sich entnehmen, dass die Zahlung erfolgt ist. In einem Schreiben der Beklagten an den Verbandsvorsteher des S... vom 31. März 2016 ist die Rede davon, dass am 30 Juli 2014 die Beitragsforderungen in voller Höhe beglichen wurden. Der Rechtsgrund für diese Zahlung entfällt mit der Aufhebung des Beitragsbescheides im hiesigen Klageverfahren. Die Rechtskraft des Urteils braucht nicht abgewartet zu werden, da § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Möglichkeit einer Stufenklage ausgeht (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2000 – 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 32).

Die Klage hat nach Maßgabe des Tenors auch insoweit Erfolg, als die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen begehrt.

Der Zulässigkeit des Begehrens steht nicht entgegen, dass es an einem vorherigen Verwaltungsverfahren, in dessen Ergebnis gem. § 239 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b. KAG ein Zinsbescheid zu erlassen gewesen wäre, fehlt. Wegen § 113 Abs. 4 VwGO kann das Zinsbegehren aus prozessökonomischen Gründen auch ohne ein solches behördliches Verfahren neben der Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide geltend gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 – 9 N 197.17 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 2. Juli 2018 – 9 N 128.16 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 27. Juni 2018 – 9 N 121.16 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 12. Juni 2018 – 9 N 122.16 -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 – 6 K 911/13 –, S. 12 f. d. EA.).

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt dem Grunde nach aus § 236 Abs. 1 und 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b. KAG. Der festgesetzte Anschlussbeitrag wird durch das vorliegende Urteil aufgehoben. Infolgedessen ist der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an (§ 90 VwGO) und nicht - wie die Klägerin dies beantragt hat – ab Zahlungseingang bei der Beklagten zu verzinsen. Vorliegend wurde der Leistungsantrag mit der am 8. September 2016 bei Gericht eingegangenen Klageschrift anhängig gemacht, so dass der Zinsanspruch ab diesem Zeitpunkt besteht.

Die Berechnung der Prozesszinsen richtet sich nach § 238 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b. KAG. Gemäß § 238 Abs. 2 AO wird für die Berechnung der Zinsen der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet (hier: 63.250,00 Euro). Dieser Betrag ist vom Tage der Rechtshängigkeit an (hier: 8. September 2016) bis zum 20. Juni 2019 mit 0,5 % für jeden vollen Monat zu verzinsen. Der Zinslauf richtet sich in diesem Zeitraum also nicht nach Kalendermonaten, sondern nach Monatszeiträumen im Sinne des § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a. KAG. Liegt zwischen dem letzten Monatszeitraum und dem Auszahlungstag kein voller Monat, so bleibt diese Zeitspanne gemäß § 238 Abs. 1 Satz 2 AO außer Ansatz.

Allerdings ist der Zinssatz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b. KAG durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36] vom 20. Juni 2019) mit Wirkung zum 21. Juni 2019 (vgl. insoweit Artikel 3 des benannten Gesetzes) geändert worden. Nach der neuen Fassung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b. KAG gelten die §§ 238 bis 240 AO mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Absatz 1 Satz 1 AO zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Auch soweit eine Verurteilung der Beklagten zur Leistung erfolgt, ist das Urteil nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 15. Juli 2015 – 6 B 61.15 –, juris Rn. 13 m. w. N.).